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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: karlsruhe am 06. Juni 2014, 23:34

Titel: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: karlsruhe am 06. Juni 2014, 23:34
Person a hat gestern folgende Post vom Verwaltungsgericht erhalten (per normaler Post zugestellt, angekommen?)
Zitat
Verwaltungsrechtssache
...................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht-
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

Anlage
Kostenfestsetzungsantrag vom 27.05.2014

In der Anlage erhalten Sie Doppel des o.a. Kostenfestsetzungsantrages mit der Bitte um Kenntnisnahme und der Gelegenheit (?), binnen 2 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
(§ 164 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 104 ZPO)


2. Seite:

Kostenfestsetzungsantrag
in Sachen
..../SWR

wird in obiger Angelegenheit beantragt, die erstattungsfähigen Kosten gemäß nachstehender Kostenabrechnung nach § 104 ZPO festzusetzen:

Gegenstandswert: 123,88 €

Auslagen gem. § 162 Abs. 2 VwG i.V.m.Nr. 7002 VV RVG        20,00 €
Gesamt                                                                                          20,00 €
===================================================

Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag mit
5% Punkten über den Basiszinssatz ab Antragsstellung zu verzinsen.


Und Nu?


Edit "Bürger": Gesammelte Links zu diesem Themen-Komplex
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257

BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume (08/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31840.0
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Totalverweigerer am 07. Juni 2014, 00:24
Hat der SWR das beantragt?

gg. die 5%-Verzinsung würde ich mich wehren. Zinsen sind leistungsloses Einkommen!
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: elguingo am 21. Oktober 2014, 17:06
Eine fiktive Person B hat das gleiche Problem mit dem Kostenfestsetzungsantrag und weiß nicht, wie sie darauf reagieren soll.
Gibt es hier niemanden mehr, der einen Rat geben kann?

Vor allem die 5% über dem Basiszinssatz. Dies läuft wohl solange bis eine höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde? Kann also u.U. sehr teuer werden, wenn sich das Verfahren noch weiter in die Länge zieht.

Mir ist auch völlig unklar, weshalb der SWR hier überhaupt Kosten geltend machen kann.
Bei der Person B wurde vom SWR beantragt, die Kostenabrechnung nach § 104 VwGO festzusetzen.
Weitere Einzelheiten:
- Gegenstandswert 31 Euro
- Auslagen des SWR gem. § 162 Abs. 2 VwGO i. V. m. Nr. 7002 VV RVG
- Es wird vom SWR beantragt, den festzusetzenden Betrag mit 5% Punkten über dem Basiszins ab Antragsstellung zu verzinsen.
- Im Schreiben vom Verwaltungsgericht steht unter Betreff "Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz" (Der Antrag von Person B auf Aussetzung der Vollziehung wurde bereits abgelehnt und Person B hat seither sämtliche Forderungen des SWR beglichen)

Wie kann nun reagiert werden?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: PersonX am 21. Oktober 2014, 20:13
http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html
und
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/zivilsachen/ziv_zwischentext/kostenfestsetzungsantrag/index.php

Also das ist zunächst nur ein Antrag der Seite, welche diesen Rechtsstreit wahrscheinlich gewonnen hat. Das bezieht sich ja hier nur auf den Punkt mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, dieser wurde nicht gewährt, und auch das Gericht hat diesen wohl nicht bestätigt. Somit kann der Sieger wie dem 2ten Link oben zu entnehmen ist das geltend machen. Das gibt es sowohl zivilrechtlich als auch im Verwaltungsrecht, also immer.

Die Verzinzung läuft wenn das Gericht über den Antrag positiv befindet ab Antragstellung. Der Zinsatz um welchen es geht steht im ersten Link, auf diesen Wert hier stand irgendwas von über 3 % würden die 5% dazu kommen.

Hier weitere Information
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php#8

Normal läuft das Ganze auch wie hier ab
http://dejure.org/gesetze/ZPO/104.html

Hier weitere Information, und ob da Einspruch sinnvoll ist
http://www.frag-einen-anwalt.de/Einspruch-gegen-Kostenfestsetzungsantrag---f71281.html

und Pech
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=33803

http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:kostenfestsetzungsverfahren

der wichtigste Link hier
Beispiel für den Ablauf
http://rechtundwirtschaft.wordpress.com/2012/09/10/kostenfestsetzungsverfahren-kostenfestsetzungsbeschluss/
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 22. Oktober 2014, 21:25
Kann also u.U. sehr teuer werden, wenn sich das Verfahren noch weiter in die Länge zieht.
Was verstehst Du unter "teuer"?
Pro Tag kann, wenn ich die Werte (Gegenstandswert) im folgenden Link richtig eingeben habe, Euro 0,0098 € verlangt werden
(Eingabe war 84€, da die optionale Verzugspauschale (+40€, je nach Datumswerte) automatisch hinzugerechnet und davon die Schuld berechnet wird)

Rechnet man mit 124€ kommt man auf ca. 0,0145€ / Tag
Mithin also 5,2925€ jährlich. Eine Schachtel Kippen kostet mehr.

Folgende Daten lagen der Berechnung zu Grunde
Ausgangsdaten:
 • Betrag: 124,00 €
 • Von: Di., 27.05.2014
 • Bis: Mi., 22.10.2014
 • Verzugszinssatz:
   -  Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)

27.05.2014 - 30.06.2014:     35     4.37 %     0,5196 €
01.07.2014 - 28.07.2014:     28     4.27 %     0,4062 €
29.07.2014 - 22.10.2014:     86     4.27 %     1,2475 €
Total:
27.05.2014 - 22.10.2014:     149     Zinsen:     2,1733 €
Ausgangsforderung:                                      + 124,0000 €
Gesamtforderung:                                         = 126,1733 €
Jeder Tag ab 23.10.2014:     1     4.27 %        0,0145 €

http://basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Roshutsu am 23. Oktober 2014, 10:33
...und wie ist so ein Schreiben jetzt zu beantworten?

Wird das VG dann noch einmal eine separate "Rechnung" schicken, deren Betrag dann gezahlt werden muss?

Danke im Voraus für die Hilfe
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: PersonX am 23. Oktober 2014, 11:01
Genau so sollte das laufen, dass wäre der Kostenfestsetzungsbeschluss als Ergebnis des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Wenn der Basiszinssatz irgendwann man bei -5,xx steht, wird es sogar preiswerter.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: elguingo am 23. Oktober 2014, 14:58
Danke für die Antworten, besonders für die Zinsrechnung.
Nun ging es bei dieser Kostenfestsetzung ja nur um den "Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz".
Kommt am Ende des Verfahrens noch eine Kostenfestsetzung für das Hauptverfahren?
Weiß das jemand?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 23. Oktober 2014, 15:17
Auslagen gem. § 162 Abs. 2 VwG i.V.m.Nr. 7002 VV RVG        20,00 €
Gesamt                                                                                          20,00 €
Ich könnte mir denken, dass diese Kosten für Kopien und sonstige Kosten anfielen.
http://www.anwaltskosten.net/auslagen/
Die Kosten für das Hauptverfahren errechnen sich aus dem Streitwert. In dem Fall bis zu 500€
http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=34118&article_id=121156&_psmand=126
Bei einer Klage wäre es die dreifache Gerichtsgebühr = 105 € zzgl. etwaiger Nebenkosten.

Ich würde einfach mal dort anrufen und nachfragen. Dafür sind die da.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: PersonX am 23. Oktober 2014, 15:20
ja, wenn das Hauptverfahren abgeschlossen wird, also das Gericht im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung gefällt hat, genau dann können auch diese "Zusatzkosten" eingereicht werden. Wie diese dann tatsächlich ausfallen hängt von dem Verfahren ab.

Das läuft soweit wie bei jeder Normalen Verhandlung auch, meist werden die Kosten der unterlegenen Partei auf erlegt. Wobei bei einem Normalen Verfahren in diesen Kosten die Anwaltskosten usw. der Gegenseite mit eingereicht werden. Die Rundfunkanstalten werden an dieser Stelle die Personalkosten, wie im Link oben bei der Antwort  http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php#8
nicht gelten gemacht werden. Siehe dazu Punkt "Außergerichtliche Kosten" und
und diesen Punkt

Zitat
Zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Behörde gehören dagegen nicht die aus Anlass des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Personalkosten. In Ausnahmefällen ist die Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. In diesem Fall sind die für den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen in gleicher Weise erstattungsfähig wie die Gebühren und Auslagen eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwaltes. In der Regel wird die Behörde allerdings das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst, durch Mitarbeiter des Rechtsamtes der Behörde oder durch den zuständigen Sachbearbeiter, selbst führen, so dass bei der Behörde keine erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten entstehen.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Roshutsu am 25. Oktober 2014, 23:35
Das würde für einen Betroffenen in einem ähnlichen Fall bedeuten:

Ein Schreiben zurück an das VG dass, die Kostenansetzung so akzeptiert wird.
Würde dann das VG (oder die Rundfunkanstalt?) eine Rechnung über den Betrag an den Betroffenen senden?

Interesse halber:
Was würde passieren, wenn die Kostenfestsetzung per Schriftsatz nicht akzeptiert werden würde?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: H2O am 11. November 2014, 01:57
Aus den Links von PersonX ist ersichtlich, dass nur wirklich berechtigte Einwendungen zum Erfolg führen können. Ob begründet oder unbegründet kann es dann zu insgesamt höheren (Prozess-)Kosten führen.

Kann hier jemand mit einem Musterbrief an das VG dienen?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: H2O am 13. November 2014, 01:46
Hat noch niemand dem VG schriftlich mitgeteilt, dass er die Kostenansetzung soweit akzeptiert?
Oder kauft man sich dadurch einen Nachteil ein?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: H2O am 04. Dezember 2014, 23:45
Person B hat jetzt auch aufgrund es Kostenfestsetzungsbeschlusses des VGs eine Rechnung des SWR über 20 Euronen erhalten. Gibt es hierzu irgendwelche Empfehlungen in welcher Stückelung, Ratenzahlung oder überhaupt nicht die empfohlene Zahlungsmodalität ist?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: PersonX am 05. Dezember 2014, 00:22
Für 20 Euro? Dann Ratenzahlung natürlich, zu 20 oder 40 Monatsraten, weil das Geld ja einfach nicht vorhanden ist. ;-)
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Calimero am 05. Dezember 2014, 16:19
Für 20 Euro? Dann Ratenzahlung natürlich, zu 20 oder 40 Monatsraten, weil das Geld ja einfach nicht vorhanden ist. ;-)
Dann aber die Zinsrechung nicht vergessen  ;)
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: BrauchsNicht am 23. Mai 2015, 17:49
Mein Bekannter hat spasseshalber mal dem Kostenfestsetzunhsantrag widersprochen - wurde erwartungsgemäss vom VG abgelehnt.
Nun muss mein Bekannter also zahlen, nur wohin??? Im Schreiben vom VG steht, "... nicht an die Landesoberkasse.". Auf dem Kostenfestsetzungsantrag des SWR steht auch nichts. Wohin nun mit dem Geld? Müsste er sich darum kümmern, also dem VG schreiben, dass doch bitteschön der SWR aufgefordert wird, eine Bankverbindung zu nennen?

Ausserdem hat er ja gar kein Bankkonto.  ;) Wie kann er sein Geld loswerden? Das müsste doch auch durch eine Bareinzahlung direkt beim SWR möglich sein?  ;D
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: PersonX am 23. Mai 2015, 18:38
Einfach zusätzlich eine Barratenzahlungsvereinbarung sich über den Betrag bestätigen lassen, also das dieses möglich sein soll, wenn schon nach der Stelle wo Bar zu zahlen möglich sein muss gefragt wird.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: BrauchsNicht am 23. Mai 2015, 18:53
 :laugh: also eine Ratenzahlung in bar ist mir dann doch zu aufwendig - jeden Monat nach Stuttgart fahren  ;)
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: 12121212 am 23. Mai 2015, 19:24
Warum soll auf dem Antrag eine Bankverbindung stehen ...
Das ist ein Antrag einer Prozess Partei.
Immer genau hinsehen ... was da konkret beantragt wird.....!
Wird nichts erwidert (Form: Ich beantrage: xxxx) ergeht darüber ( wie beantragt) ein Kostenfestsetzungs-Beschluss vom Gericht.

Dieser ist ein vollstreckbarer Titel.

Der Gläubiger (Titel Inhaber) sendet daraufhin eine Rechnung/Zahlungsaufforderung/Vollstreckung..
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: BrauchsNicht am 23. Mai 2015, 19:40
Aha, ok, danke. Also abwarten, bis  eine Rechnung kommt. Das hiesse ja, dass, wenn die Rechnung verzögert wird, weiterhin die 5% Zinsen anfallen? Da gibt es doch hoffentlich auch ein Regularium, so dass der Gläubiger sich nicht, bei der derzeitigen Marktzinslage, eine goldene Nase mit 5% verdienen kann.  ;)
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: pinguin am 23. Mai 2015, 20:04
Für Bürger ohne Konto, auch wenn es selten sein mag, könnte sich aber dadurch ein Problem ergeben, als daß nicht mehr jede Bank Barüberweisungen zugunsten eines fremden Kontos gestattet bzw. durchführt.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: BrauchsNicht am 24. Mai 2015, 10:57
Wer sagt denn, dass eine Bank dazwischengeschaltet sein muss? Wenn der SWR, oder jede ander Rundfunkanstalt, Geld möchte, sollten wir alle doch versuchen persönlich vorbeizuschauen und bar zu zahlen. Das muss ja möglich sein. Geld abgegben, Quittung annehmen und gut ist.  ;)
Gleiches wurde bereits schon für den BS ausprobiert, s. entsprechendes Thema (nur Briefkasten, falsche Adresse usw.).
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Roggi am 24. Mai 2015, 11:19
Warum weite Wege auf sich nehmen. Wenn jemand Geld will, soll er es abholen. Dafür sind Gerichtsvollzieher da. Auch wenn es wieder Geld kostet, ich würde niemals freiwillig zahlen, auch wenn ich verliere. Widerstand bis zum letzten Cent!
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: querkopf am 24. Mai 2015, 11:53
Grundsätzlich ist die Forderung, dem unterlegenen Prozeßgegner die Erstattung der sogenannten Kommunikationskosten (diese Position findet sich in jeder Anwaltsrechnung...) aufzuerlegen, rechtens und nicht anfechtbar. Der zulässige Gegenbeweis, daß Kosten in dieser Höhe gar nicht entstanden sind, dürfte unmöglich zu erbringen sein.

Die Verzinsung richtet sich nach §288 BGB. Dort ist festgelegt, daß der Schuldner auf eine fällige Forderung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins zu zahlen hat, sofern der Schuldner ein Verbraucher ist. Unter Kaufleuten beträgt dieser Zinssatz 8% über dem Basiszins.

Da der Basiszins, der vierteljährlich von der Bundesbank festgelegt wird, derzeit -0,83% beträgt (Zinssätze und Zinsrechner ist auf http://basiszins.de/ zu finden), beträgt der tatsächlich zu zahlende Zinssatz z. Zt. 4,17%. Im übrigen ist die Pflicht zur Verzinsung der festgesetzten Kosten auch in der Zivilprozeßordnung geregelt. Hier beantwortet ein Blick auf die §§ 91 und 104 ZPO schon viele Fragen.

Die vom Gericht festgesetzten Kosten sind innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Kostenfestsezungsbeschlusses an den Gegner zu zahlen. Es handelt sich hierbei um eine Bringschuld. Eine Zahlung des dem Prozeßgegner geschuldeten Erstattungsbetrages an die Gerichtskasse hat keine befreiende Wirkung, d. h. der Prozeßgegner kann trotzdem den GV losschicken. Allenfalls kann die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110% des festgesetzten Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtes abgewendet werden - aber dieses Verfahren ist im vorliegenden Fall ziemlich sinnlos, weil der Prozeßgegner hier in einem weitern Klageverfahren - dessen Kosten letztendlich der Kostenschuldner zu tragen hat - die Freigabe des Betrages erzwingen muß.

Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist eine vollstreckbare Urkunde. Erfolgt die Zahlung an den Gegner also nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist, kann dieser unmittelbar aus dem KfB die Vollstreckung in Gang setzen.

Fazit: hier macht Widerstand keinen Sinn, die zahllosen anderslautenden Vorschläge der Mitforenten zeugen von wenig bis keiner Rechtskenntnis, das Befolgen dieser Vorschläge kann nicht empfohlen werden, weil hierdurch nur noch mehr Ärger und Kosten entstehen.

Ich denke, wir sollten unsere Kräfte besser darauf konzentrieren, die wirklich wirksamen Maßnahmen gegen die Rundfunksteuer zu ergreifen.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Roggi am 24. Mai 2015, 13:38
Wenn die wirklich wirksame Maßnahme ergriffen wurde und man den Eindruck hat, es wurde mal wieder nur das System geschützt statt unsere Grundrechte, werden andere weniger wirksame Maßnahmen ergriffen. Das System muss erkennen, dass mit dem Ausschöpfen des Rechtsweges nicht das Sklaventum wiedereingeführt wird.
Dennoch ist dein Beitrag bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen wichtig. Dass durch den weiteren Widerstand Kosten und Ärger entstehen, ist unvermeidbar und wird eingeplant. Der Widerstand wird durch Gefälligkeitsurteile nicht gebrochen, sondern verstärkt, weil erkennbar ist, dass ein Kuschelkurs mit diesem ehrenwerten System nicht wirklich zielführend ist.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Der_Heinrich am 30. Juli 2015, 17:07
Kostenfestsetzungsbeschluss genau gelesen?

In einem ähnlichen Fall könnte das Verw. Gericht auch die vom Antragsgegner - also der Rundfunkanstalt - zu erstattenden Kosten auf 20 Euro festgesetzt haben.  (§§154,162,164,173)
Meiner persönlichen Meinung nach würde das nicht annähernd die Unkosten eines Klägers decken.
Würde man hier in der Einspruchsfrist nicht besser widersprechen und deutlich höhere Erstattungskosten vom Antragsgegner (Rundfunkanstalt) fordern ?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Shran am 15. August 2016, 20:20
Bei einer fiktiven Person ist dies in Form eines "Antrags" eingegangen.
Zitat
7002 VV RVG:

Post- und Telekommunikationspauschale
Die Auslagen die der Rechtsanwalt für Telefonate und die Fertigung von Schriftsätzen oder Porto hat, kann er entweder in voller Höhe - unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen oder aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, so darf er nur 20 % der entstandenen Gebühren (nach Addition aller Gebühren) geltend machen, auch wenn Gebühren in dieser Höhe gar nicht angefallen sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.
Die Pauschale ist aber auf maximal 20 € begrenzt. Sie fällt für die außergerichtliche Vertretung, für das gerichtliche Mahnverfahren, für die erste und jede weitere Instanz jeweils ein mal an.

So also. Der Rechtsanwald der LRA macht diese Kosten dem "Schuldner/ Kläger" anhängig?
Haben nicht die das PErson X angehängt?
Ist doch nicht Person X seine Schuld dass er sich wehren muss!

Rechnen wir mal weiter:
Zitat
Wenn man klagen will und nichts handfestes hat was einen Erfolg erzielen könnte, kommen Kosten auf einen zu!!!

Gerichtskosten um die 160 €
Auslagen maximal 20 €
Aussetzung der Vollziehung auch wenn nicht wahrgenommen, vom Hauptstreitwert :4 also wer von Anbeginn dabei ist um die 800€ : 4 =200

Gesamt um die 300 € in erster Instanz + Zeitaufwand, Papierkosten und Versandkosten.
Titel: Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG §§ 103 ff ZPO
Beitrag von: Larsenson am 21. August 2016, 13:56
Hat jemand schon mal erfolgreich ein Verwaltungsgericht davon überzeugt,
so einen Antrag abzulehnen ?

http://zwangsrundfunk.de/doku/Antrag_NDR_7002_RVG_162.pdf (http://zwangsrundfunk.de/doku/Antrag_NDR_7002_RVG_162.pdf)
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: karlsruhe am 21. August 2016, 14:49
Person a hat gestern folgende Post vom Verwaltungsgericht erhalten (per normaler Post zugestellt, angekommen?)
Zitat
Verwaltungsrechtssache
...................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht-
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

Anlage
Kostenfestsetzungsantrag vom 27.05.2014

In der Anlage erhalten Sie Doppel des o.a. Kostenfestsetzungsantrages mit der Bitte um Kenntnisnahme und der Gelegenheit (?), binnen 2 Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
(§ 164 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 104 ZPO)


2. Seite:

Kostenfestsetzungsantrag
in Sachen
..../SWR

wird in obiger Angelegenheit beantragt, die erstattungsfähigen Kosten gemäß nachstehender Kostenabrechnung nach § 104 ZPO festzusetzen:

Gegenstandswert: 123,88 €

Auslagen gem. § 162 Abs. 2 VwG i.V.m.Nr. 7002 VV RVG        20,00 €
Gesamt                                                                                          20,00 €
===================================================

Es wird beantragt, den festzusetzenden Betrag mit
5% Punkten über den Basiszinssatz ab Antragsstellung zu verzinsen.


Und Nu?

Lang, lang ist es her. (hier der Anfangsbeitrag zu diesem Thema)

Einfach für alle: einfach nicht zahlen!

Dann kamen noch 2-3 Schreiben von der Rundfunkanstalt, die für Person A
zuständig ist (jeweils mit Zinsen)

Dannach war Ruhe.
Die Verjährung greift noch nicht, aber für diesen Vorgang würde es Person A
auf eine Zwangsvollstreckung ankommen lassen, bzw. dann

Erinnerung beim Amtsgericht

Beschwerde beim Landgericht

Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht,

die ganze Palette der Rechtsbehelfe eben.

Das ergibt ca. 1 Jahr Pause.

Dann wird erneut eine Zwangsvollstreckung angeregt werden (nach bereits gewonnenen
Erfahrungswerten)
Dann heißt es wohl unter Vorbehalt zahlen.
Person A hält fraglichen Betrag in Kleinstmünzen zur Abholung für den GV schon jetzt
bereit. :) ::) 8)

Hier auch noch ein Klassiker dazu (muss einfach sein):

Die Eimer bleiben hier!

In dem vorliegenden Fall allerdings: der Becher bleibt hier! :) :D :laugh: ;D
Titel: Re: Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG §§ 103 ff ZPO
Beitrag von: seppl am 21. August 2016, 19:42
Hat jemand schon mal erfolgreich ein Verwaltungsgericht davon überzeugt,
so einen Antrag abzulehnen ?
http://zwangsrundfunk.de/doku/Antrag_NDR_7002_RVG_162.pdf (http://zwangsrundfunk.de/doku/Antrag_NDR_7002_RVG_162.pdf)

Hallo Larsenson!
Nur als Gedankengang: Mit jedwelchen Zahlungen an den Beklagten finanziert man ja seinen Gegner mit. Da Person I generell Zahlungen zum Zwecke der Finanzierung dieses unerträglichen Beitragssystems an den NDR ablehnt, hat sie auch diese Zahlung nicht beglichen und dies dem Gericht und dem NDR kundgetan. Die Forderung der 20 Euro wurde vom NDR bis jetzt nicht weiter angemahnt, vom Gericht aber auch nicht verworfen.

Ausserdem immer dran denken: Werden die sich wegen 20 Euro die Hände wund schreiben mit Vollstreckung etc.? Ich glaube, die müssen im Moment eher andere Zwangseinnahmequellen abarbeiten.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: karlsruhe am 21. August 2016, 19:46

Einfach für alle: einfach nicht zahlen!
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: marc32 am 06. Oktober 2016, 15:02
Meine Person M hat auch einen Kostenfestsetzungsantrag nach einer Klageabweisung vom Verwaltungsgericht erhalten.

Wenn Person M das richtig verstanden hat, dann wird ein Widerspruch gegen diesen Antrag wohl nichts bringen, also einfach nicht reagieren und eine Rechnung von der Rundfunkanstalt kommt irgendwann, auf die man reagiert oder auch nicht, korrekt?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: marc32 am 07. Oktober 2016, 13:06
Und nun ein 2. Kostenfestsetzungsantrag wegen Antrag § 80 Abs. 5 VwGO ....
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Shran am 07. Oktober 2016, 19:08
Ich sehe das wie "seppl" in obiger Antwort
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg129145.html#msg129145

und selbst habe ich das auch ignoriert. Also die Forderung direkt von der LRA, nach Beschluss....

Der Antrag auf Aussetzung kostet immer Geld, und der Beschluss ist nur eine Festsetzung.
Dagegen kann man wieder Einspruch erheben, insofern es auf dem Beschluss steht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist keine Verpflichtung zur Zahlung, zumindest hab ich das so erfahren, weil da kam nichts mit Nachdruck.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: marc32 am 17. Oktober 2016, 13:12
Ok, danke für die Info, Person M wird auf die Forderung warten.
Hatte sich auch beim VG gemeldet und musste über eine Empfehlung lachen, nach dem Beschluß gleich beim Antragsteller zu melden, um die Zinsbeträge zu minimieren.


Edit "Bürger":
Dieser und vorherige Beiträge mussten leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. Person A, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re:Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: lorbas24 am 18. Februar 2017, 20:10
Nachdem der Prozess in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht von der Person B verloren wurde, möchte die Landesrundfunkanstalt eine Kostenpauschale von 20 Euro festsetzen lassen.  :-X

Es steht nicht mal drin wofür - Pauschale halt. Kann man da nix gegen tun? Die spinnen wohl. Wieso wurde das Urteil eigentlich schon gesprochen, aber die Prozesskosten noch gar nicht kassiert? Für ein verlorenes Urteil auch noch zu zahlen, ist ja irgendwie ein bisschen dreist, oder? >:(

Person B hätte erwartet: Klageeinreichung, Wartezeit, Vorauszahlung der Gerichtskosten, Wartezeit, Evaluierung der Argumente, wie bei anderen Verfahren, Wartezeit, Urteil und Schluß :D
Titel: Re:Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: beat am 18. Februar 2017, 20:50
Person B hätte erwartet: Klageeinreichung, Wartezeit, Vorauszahlung der Gerichtskosten, Wartezeit, Evaluierung der Argumente, wie bei anderen Verfahren, Wartezeit, Urteil und Schluß :D

Vielleicht dachte der Richter (zu Recht?), der Kläger wird nicht in die zweite Instanz gehen, also mache ich kurzen Prozess und der Kram ist vom Schreibtisch, ein für allemal...

Was kann man tun? Wie wäre es mit einer Überraschung für den Richter, z.B. in die zweite Instanz gehen?
Titel: Re:Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: lorbas24 am 19. Februar 2017, 14:41
Was kann man tun? Wie wäre es mit einer Überraschung für den Richter, z.B. in die zweite Instanz gehen?

Aus Knappheit der finanziellen Mittel nicht angestrebt ist der Weg in die zweite Instanz. Aber Person B wird im gleichen schnoddrigen nichtssagenden Stil die Ablehnung beantragen, weil man sich ja äußern darf/soll/muss/kann
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Grit am 19. Oktober 2017, 18:25
Bescheid aussergerichtlicher Kosten: Siehe Anhang

§ 164 VwGO "Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest"

Also wirklich, sämtliche Klagen in den Parteienrechtsstreitigkeiten werden durch die Verwaltungsgerichte mit Niederlagenurteilen abgewatscht und dann kommt der Rundfunk als armer Beklagter daher und kassiert auch noch ab. Das ist echt dreist.

Person X darf sich nun innerhalb von 2 Wochen beim Verwaltungsgericht zu den "festgesetzten außergerichtlichen Kosten" äußern, die der RBB "beantragt" hat. Was dabei rum kommt, weiß man ja inzwischen. Ist wie mit dem Einzelrichter. Die Entscheidung treffen dann doch ganz andere.

"Die festgesetzten Kosten sind auf folgendes Konto zu überweisen" : Na was denn nun? Wurden die Kosten nun beantragt (lt. VG) oder sind sie bereits festgesetzt? (lt. RBB)  Da wird ja keiner schlau draus. Und für was die 20 Euro? Für das bestellte Urteil?

So und was wird da noch beantragt? "Festgesetze Kosten vom Eingang des Festsetzungbetrages mit 5% ...zu verzinsen" ??
"Etwaig weiter gezahlte Gerichtskosten hinzuzusetzen"??

Was bedeutet das??  :o :o :o  "Weiter gezahlte Gerichtkosten" ?? Der Streitwert betrug 140 Euro. 105 Euro Klagekosten, 20 Euro Kostenfestsetzung RBB und was soll da jetzt noch folgen?? >:(

Ist das fair? Dem RBB tun fehlende 20 Euro (oder wieviel am Ende?) nicht weh, den Klägern schon....

Und kann es sein, dass derartige Kostenfestsetzungen nicht alle Kläger (trotz Niederlagenurteile) bekommen?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Philosoph am 20. Oktober 2017, 13:39
Und kann es sein, dass derartige Kostenfestsetzungen nicht alle Kläger (trotz Niederlagenurteile) bekommen?
Richtig, so "billig" kommen nicht alle Kläger davon.
Da sich der BR inzwischen von seinen Traunsteiner Parteigenossen ähm... Anwälten vertreten läßt, kommen zu der 20-€-Pauschale auch noch die Kosten für völlig unnötige Schriftsätze dazu, die die Entscheidung des Gerichts sowieso nicht beeinflußt haben, da die Entscheidung im Vorfeld ja schon fest steht.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Grit am 20. Oktober 2017, 13:50
Da sich der BR inzwischen von seinen Traunsteiner Parteigenossen ähm... Anwälten vertreten läßt, kommen zu der 20-€-Pauschale auch noch die Kosten für völlig unnötige Schriftsätze dazu, die die Entscheidung des Gerichts sowieso nicht beeinflußt haben, da die Entscheidung im Vorfeld ja schon fest steht.

Was für Schriftsätze? :o
Person X liegt nur ein Schreiben von der LRA an das VG vor, in dem die LRA u.a. das VG aufforderte, die Klage abzuweisen. Also das Schreiben wurde ja nichtmal an Person X gesandt, sondern an das VG. Und das VG leitet dieses Schreiben an die Kläger weiter.
Und das rechtfertigt zusätzliche Kosten?? Also ausserhalb dieser bereits sehr fragwürdigen Pauschale von 20€?

Und ab wann soll die Berechnung der Zinsen stattfinden?

Das ist ja alles nicht mehr normal  >:(
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Philosoph am 22. Oktober 2017, 14:26
Die Zusatzkosten fallen dann an, wenn die LRA externe Anwälte beauftragt hat. Ist dies nicht der Fall, "darf" die LRA die 20-€-Pauschale geltend machen.

Bitte beachten: Mein Beitrag bezog sich auf Fälle, in denen externe Anwälte Schriftsätze ans Gericht geschrieben haben, die LRA sich also nicht selbst vertreten hat.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: lieven am 22. Oktober 2017, 15:22
Person L hatte auch vom VG drei Anträge je 20€ erhalten: 2 für die VG Urteile und 1 für seinen Antrag auf Berufung beim OVG was auch abgewiesen wurde. Da Person L aber eine Beschwerde beim BVerfG eingelegt hat, hat er beim VG einen Gegenantrag gestellt um die Entscheidung bez. die gegenseitige Kostenerstattung auszusetzen bis über seine Beschwerde (die Beschwerdenummer hatte er angegeben) geurteilt wird. Daraufhin habe Person L diesbezüglich nichts mehr gehört, weder vom VG noch vom LRA.

Ich vermute, dass Person L wieder was hören wird sobald das BVerfG seinen Antrag abweist.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Grit am 22. Oktober 2017, 16:59
lieven, wurde die Beschwerde beim BVerfG zur Entscheidung angenommen? Und wie lange ist es jetzt her, dass sich das VG nicht mehr meldet?

Sind Fälle bekannt, in welchen die LRA mehr als 20 Euro fordern?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: lieven am 22. Oktober 2017, 17:34
@ Grit,

die Abschrift des 1. und 2. Kostenfestsetzungsantrages wurde Person L kurz nach den 14. November 2016 zugesandt (zur Kenntnis und etwaigen Stellungnahme). Die  3. Abschrift war kurz nach 24. Februar 2017.  Person L hat sein Gegenantrag per Einschreiben am 07. April 2017 zur Post gegeben. Seitdem hat Person L diesbezüglich vom VG keine Nachricht mehr erhalten.
Bis 13.04.2017 war Person L seine Beschwerde unter ein AZ xxx/17 beim BVerfG geführt und ab dann als 1 BvR xxx/17.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: lug am 07. April 2019, 13:03
Person L hat am Freitag ein Schreiben vom VG erhalten. Die LRA hat zuvor eine Kostenfestsetzung beantragt. 3 Tage später wurde vom VG der Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem Betrag von 20€ festgesetzt.
Gründe: das Kostenfestsetzungsgesuch ist zulässig und begründet laut § 162 Abs. 1 VwGO.
die Entscheidung ist rechtskräftig.

Für die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss bedarf es keiner Vollstreckungsklausel. (§ 171 i.V.m. §§169, 170 Abs. 1-3 VwGO)

Aus diesem Beschluss ist ohne weiteres diw Vollstreckung zulässig... ....wenn nicht innerhalb 2 Wochen gezahlt wird.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Frist von 2 Wochen wird gegeben.


Auf der Rückseite des Antrages der Kostenfestsetzung der LRA steht.
PS.: (Hinweis an die Gegenseite für die Begleichung der vom Gericht ggf. festgesetzten Prozesskosten.)
Bankverbindung usw.

Wie könnte sich Person L verhalten?!
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: PersonX am 07. April 2019, 13:23
Zitat
Wie könnte sich Person L verhalten?!
Person L kann als erstes nach einer Möglichkeit zur Barzahlung fragen.

Alles Weitere wird bei 20,- € wohl keinen richtigen Sinn machen oder?

Wahrscheinlich ist das zu lesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__162.html

Es kann der Kostenansatz mit einer Tabelle vielleicht diese hier geprüft werden,
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html (https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html)

Die Frage ist, ob eine Aufstellung der Kosten dabei ist. 20,- € klingen nach Nummer 7002
Zitat
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
20% der Gebühren
-höchstens 20,00 €
Falls keine Aufstellung dabei ist, kann diese vielleicht angefordert werden. Da das jedoch Zeit in Anspruch nimmt, kann möglicherweise oder vielleicht, auch ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt werden, um eine aufschiebende Wirkung herzustellen muss dieser jedoch passend begründet werden.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: lug am 07. April 2019, 13:36
Die Barzahlung wäre ein Ansatz, gibt es aber noch einen andere Möglichkeit unbar diese Sache zu begleichen ohne Person L's Bankverbindung Preis zu geben?

Eine Aufstellung der Kosten liegt bei.

Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: drboe am 07. April 2019, 14:35
Die Barzahlung wäre ein Ansatz, gibt es aber noch einen andere Möglichkeit unbar diese Sache zu begleichen ohne Person L's Bankverbindung Preis zu geben?

Bei einer Überweisung erfährt der Empfänger der Zahlung lediglich den im Betreff angegeben Text, nicht jedoch die Kontonummer.

M. Boettcher

Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: lug am 07. April 2019, 15:13
Wenn Person X auf Person L's Konto Geld überweist sieht Person L im Online Banking die IBAN und BIC Nummer von Person X.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Überweisungstechnik“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: faust am 07. April 2019, 19:35
... Person L könnte die Zahlung schlicht und ergreifend unterlassen  (#) . Für das Geld kann man auch Essen gehen.

In einem ähnlichen Fall in Sachsen soll es vorgekommen sein, dass auch nach zwei Jahren immer noch niemand nach dem Verbleib des Geldes gefragt hat. Wegen 20 Euro wird auch niemand eine Vollstreckung  :police: einleiten, es gibt nämlich schon zu viele Vollstreckungen ...
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. April 2019, 09:20
Bei einer Überweisung erfährt der Empfänger der Zahlung lediglich den im Betreff angegeben Text, nicht jedoch die Kontonummer.

Das ist nicht richtig. Ich sehe alle IBAN der in meinem Betrieb eingehenden Zahlungen.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: karlsruhe am 08. April 2019, 10:06
In einem ähnlichen Fall in Sachsen soll es vorgekommen sein, dass auch nach zwei Jahren immer noch niemand nach dem Verbleib des Geldes gefragt hat. Wegen 20 Euro wird auch niemand eine Vollstreckung  :police: einleiten, es gibt nämlich schon zu viele Vollstreckungen ...
Die Person A im Eingangspost Juni 2014 hatte den gleichen Brief erhalten,
2x eine Mahnung mit angerechneten Zinsen erhalten und das war`s, soll
heißen bis heute nichts bezahlt.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. April 2019, 10:17
Vielleicht wartet der Staatsfunk bis durch die Zinsen und Zinseszinsen ein ordentliches Sümmchen zusammengekommen ist, ist doch die beste Geldanlage für die Luxuspensionen!
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. April 2019, 10:40
Die Person A im Eingangspost Juni 2014 hatte den gleichen Brief erhalten,
2x eine Mahnung mit angerechneten Zinsen erhalten und das war`s, soll
heißen bis heute nichts bezahlt.

Kann ich so bestätigen. Nicht bezahlen. Seit 18 Monaten nichts mehr gehört. Der Aufwand zur Eintreibung dieser (riesigen) Geldsumme stünde in keinem Verhältnis.

Es ist grundsätzlich wichtig, die Ängste zu verlieren. Dies ganze System hält sich nur deswegen noch am Leben, weil der Großteil der deutschen Zwangsbeitragszahler in Angst und Bange leben, was alles passieren kann, wenn sie ihre Rechnungen im Rahmen des Zwangsrundfunkbeitrags nicht mehr bezahlen.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 10. April 2019, 08:33
Und immerhin hat man jetzt eine Kontoverbindung der örtlichen Rundfunkanstalt, auf die man Teile des Zwangsbeitrages überweisen könnte, wenn man dies in Etappen tun will/muß/darf...
Unter Nennung der Wohnungsadresse mit Lage oder unter Nennung aller Gesamtschuldner..,
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Frühlingserwachen am 10. April 2019, 10:49
@Zeitungsbezahler, das steht doch schon in Deinem Namen.

auf die man Teile des Zwangsbeitrages überweisen könnte

Was soll den der Vorschlag  ::)

Ich bezahle lieber eine Zeitung, als dass ich nur einen Cent auf das Konto irgendeiner LRA überweise.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: g_org am 10. August 2019, 14:35
Vielleicht wartet der Staatsfunk bis durch die Zinsen und Zinseszinsen ein ordentliches Sümmchen zusammengekommen ist, ist doch die beste Geldanlage für die Luxuspensionen!
Bei derzeitigem Basiszinssatz von -0,88 € sind das pro Jahr ca. 80 Cent Zinsen. Die Frage ist, ob da  ein Zinseszins veranschlagt wird. Weiß das jemand?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 10. August 2019, 14:59
Die Verzugszinsen liegen derzeit fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Da dieser derzeit negativ ist(-0,88%), sind die Verzugszinsen momentan bei 4,12% pro Jahr. Das ist schon eine gute Geldanlage für die Luxuspensionen.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: ope23 am 10. August 2019, 15:00
Der Basiszinssatz bei diesen hübschen Auslagen ist aber typischerweise irgendwas bei +0,5% pro Monat und wird eigens vom Klagegegner so beantragt. Der Staat passt schon auf, keine Negativzinsen aufzuerlegen.^^

Zum Zinssatz gibt es den Thread

BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume (08/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31840.0
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: g_org am 10. August 2019, 15:21
Richtig, aber wird denn Zinseszins veranschlagt? Also Zinsen auf alle schon angefallen Zinsen der Vorjahre? So dass es dann ein exponentielles Wachstum der Schulden gibt?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 10. August 2019, 17:03
Selbstverständlich wird auch Zinseszins geschuldet, das ist bei allen Verzugszinsen so.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: g_org am 10. August 2019, 18:44
OK, um mal einen Anhaltspunkt zu haben: In 30 Jahren würden aus den 20 Euro dann laut Zinsrechner ca. 75 Euro werden, wenn der Zinssatz jährlich 4,5 % beträgt. Ist also nicht so dolle ;-)
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 10. August 2019, 20:43
Und nach 30 Jahren ist auch eine titulierte Forderung verjährt. Vorher ist die Schuld aber vererbbar, daran sollten auch manche denken.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: RoterSand am 18. August 2019, 01:59
Moin,

Person R hat auch so einen netten Antrag zur Festsetzung der nachstehend aufgeführten Kosten gem. § 104 ZPO des NDR vom VG zur Stellungnahme erhalten. Bei den festzusetzenden Kosten handelte es sich um die Auslagenpauschale nach nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO.

Was Person R jedoch stutzig gemacht hat war, dass unten rechts in der Ecke Folgendes stand:
"Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden."

Unterschrieben wurde dieser Antrag jedoch nur von einer Person. Hierbei weicht auch der Name des Unterschreibers (i.V. Unterschrift) vom aufgedruckten Namen ab.

Person R stellt sich die Frage, ob der NDR hier richtug vertreten worden ist oder hätte diesen Antrag eine zweite Person unterschreiben müssen?

Person R ist auf eure zeitnahen Antworten gespannt.

Vielen Dank.
RoterSand
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Kant am 25. September 2019, 10:57
Die mir entfernt bekannte Person I hat ebenfalls einen gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von ca. 20 € erhalten (mittlerweile rechtskräftig, da I nicht reagiert hat). Ca. 6 Wochen später folgte die Zahlungsaufforderung seitens der Rundfunkanstalt (inkl. ein paar Cent Zinsen  ;D), mit dem Hinweis dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss ein Vollstreckungstitel ist, aus dem sofort vollstreckt werden kann.

Person I teilte mir mit, dass sie ähnlich einiger Mitbetroffener, vor habe das Schreiben zu ignorieren und nicht zu zahlen. I fragt sich aber, wie sich das Ganze juristisch gestaltet: Der Vollstreckungstitel bezieht sich in diesem Fall lediglich auf die zwanzig Ocken, oder? Es besteht NICHT die Gefahr, dass diese Mikrosumme mit den anderen "Schulden" in einen Topf geworfen und zum Anlass genommen wird eine größere Gesamtsumme zu vollstrecken?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: PersonX am 25. September 2019, 11:46
Es besteht NICHT die Gefahr, dass diese Mikrosumme mit den anderen "Schulden" in einen Topf geworfen und zum Anlass genommen wird eine größere Gesamtsumme zu vollstrecken?
Sollte es zu einer Vollstreckung kommen, egal aus welchen Grund, dann wird diese "Mikrosumme" sehr wahrscheinlich "mit den anderen 'Schulden' in einen Topf geworfen", aber ob diese "Mikrosumme" "zum Anlass genommen wird ...", das kann sehr wahrscheinlich keiner 100% richtig beantworten.
---
Natürlich können auch Kleinbeträge vollstreckt werden. Die Kosten, welche dafür anfallen können, werden auch in solchen Fällen mit Sicherheit umgelegt, wenn möglich. Es würde wahrscheinlich nur dann keine Vollstreckung erfolgen, wenn diese nicht Kostendeckend ausgeführt werden kann oder wenn bereits zu erwarten ist, dass außer auf den Vollstreckungskosten sitzen zu bleiben nichts zu holen ist.

Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 25. September 2019, 15:08
Du kannst ja die Summe mit dem Gerichtsaktenzeichen an den Beitragsservice überweisen. Überweisungsbeleg aufbewahren! Die können mit dem Aktenzeichen nichts anfangen, kommen durcheinander beim Buchen und falls der Gerichtsvollzieher mal alles auf einmal kassieren will, hast Du ein Vollstreckungshindernis geschaffen...
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Frühlingserwachen am 25. September 2019, 15:45
Du kannst ja die Summe mit dem Gerichtsaktenzeichen an den Beitragsservice überweisen

Unnötiger Aufwand. Nichts überweisen. Keinen Cent.
Für die LRA steht der Vollstreckungsbetrag in keinem Verhältnis zum Eintreibungsaufwand. In ähnlichem Fall wurde von der LRA seit über 2 Jahren nichts mehr gehört und gesehen ;)

Dann lieber mit dem Geld eine seriöse Zeitung kaufen.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Kant am 26. September 2019, 09:53
Unnötiger Aufwand. Nichts überweisen. Keinen Cent.
Für die LRA steht der Vollstreckungsbetrag in keinem Verhältnis zum Eintreibungsaufwand. In ähnlichem Fall wurde von der LRA seit über 2 Jahren nichts mehr gehört und gesehen ;)

Nichts zahlen ist in diesem Fall natürlich I's Lieblingsoption....
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Kuddeldaddel am 26. September 2019, 15:57
Ich habe auch 2x nicht gezahlt, es kam  jeweils ein Mahnschreiben und das wars. 8)
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: ope23 am 26. September 2019, 18:06
Bei meinem Straßenmitbewohner scheinen die 20 Eus Pauschale noch in der Antragsphase zu stecken: im Mai(?) kam die Abschrift des Antrags der LRA an das VG, eben soviel Geld haben zu wollen (für zwei Briefchen und für kein Erscheinen im Gerichtstermin, der auch gar nicht stattfand). Vom VG bis jetzt (ca. 5 Monate) nicht mal ein Kostenfestsetzungsbeschluss...  ???   

Vielleicht, weil im Antrag auch nur 1 Unterschrift statt 2 zu erkennen waren und das VG das gemerkt hat?  ;D
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: abgezockter1984 am 27. Oktober 2019, 01:36
Fiktive Person X hat nun auch so ein Schreiben bekommen mit der Bitte um Äußerung. Allerdings sind zu zwei Aktenzeichen separat 20 EUR berechnet worden. Plus de 5%-Zinsen ab Atragstellung. Fiktive Person X hat geschrieben, die Pauschale soll nur einmal berechnet werden, weil die Fälle immer zusammen beim Gericht bearbeitet wurden. Außerdem hat die fiktive Person X eine Zinsberechnung ab dem Tag des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie ggf. Zinsfreiheit aufgrund der Einkommenstheorie mit Gewinnerzielungsabsicht beantragt und die unbestimmten "etwaigen weiter gezahlten Gerichtskosten" nicht hinzuzusetzen, da diese nicht konkretisiert sind.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: knochen am 18. März 2020, 21:39
Person A muss sich wohl oder übel jetzt ebenfalls damit auseinadersetzen. Nur wurden nicht nur 20€ Pauschalbetrag beantragt, sondern auch noch die Zugfahrkarte des Vertreters bzw. Bevollmächtigten. Da aber 3 Gerichtstermine an diesem Tag stattgefunden haben, wird auch nur 1/3 der Zugfahrt berechnet. Allerdings hat es nie ein negatives Urteil für A gegeben, da A die Klage zurück gezogen hat und laut VG mit Beschluss die Sache für erledigt erklärt wurde. Sollte jetzt der Bevollmächtigte, welcher extra aus HH nach H angereist ist nicht auf seinem Geld sitzen bleiben? In A's Schreiben ist ebenfalls in der rechten, unteren Ecke der Hinweis abgedruckt, dass der - in diesen fiktiven Fall - NDR nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden kann. Braucht der Antrag denn zwei Unterschriften? Oder hätten sogar diese zwei Bevollmächtigten, zwecks Vertretung des NDR, zum Gerichtstermin erscheinen müssen? Einfach untätig auf das nächste Schreiben warten möchte Person A dann doch nicht.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. März 2020, 22:07
Pauschale ist Pauschale, da kommt doch keine Fahrkarte dazu, sonst wäre es ja eben keine Pauschale.
A hat die Klage zurückgezogen, das Gericht hat Erledigung erklärt. Dann muß das Gericht noch über die Kostentragung beschlossen haben, das ist relevant.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: knochen am 19. März 2020, 14:57
Laut Beschluss trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Wenn das so eindeutig ist, dass der Kläger jetzt die Pauschale abdrücken muss, warum muss es dann erst beantragt werden? Bzw. warum hat A noch die Möglichkeit, sich zu äußern?! A möchte dies auch unbedingt machen, damit bloß kein Penny in die falschen Hände fällt. A hat noch nie einen Cent an die Belegschaft des BS/LRA gelöhnt. Dass soll möglichst auch so bleiben.

Zur Zugfahrkarte: diese ist unter der Pauschale auf dem Antrag als eigener Kostenpunkt aufgeführt und durch drei geteilt, da drei Gerichtstermine an diesem Tag stattfanden (ich denke die anderen beiden BoykottiererInnen haben auch so einen Brief erhalten). Das muss doch irgendwie abzuwenden sein?

Und vorallem: kann so etwas verjähren? Der G-Termin war 10/2018.  Der Antrag vom Bevollmächtigen wurde 02/2020 gestellt bzw. ist bei A 03/2020 eingegangen.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 19. März 2020, 15:06
Laut Beschluss trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Wenn das so eindeutig ist, dass der Kläger jezt die Pauschale abdrücken muss, warum muss es dann erst beantragt werden? Bzw. warum hat A noch die Möglichkeit, sich zu äußern?!
Der Sender hat einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, denn nur dieser Kostenfestsetzungsbeschluß ist auch vollstreckbar. A hat jetzt die Möglichkeit, mitzuteilen, daß die Fahrkarte in der Pauschale enthalten ist und nicht separat festgesetzt werden darf. Viel Erfolg.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 19. März 2020, 15:17
Bin nicht vom Fach, aber in einer Stellungnahme könnte vorgebracht werden, daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.
Sonderlich qualifiziert hätte diese Person ja nicht sein müssen, da die Gerichte ja immer behaupten, daß es einfach gelagerte Fälle seien und damit ja auch die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte.

Kläger K hatte bezüglich einer Schreibpauschale für zwei Fälle, die vom Gericht zusammengefaßt wurden insofern Erfolg, daß nach Anmeldung der LRA für zwei Fälle auch zwei Kostenpauschalen berechnet werden sollten, welches nach Einlassung von Kläger K auf eine Pauschale vom Gericht reduziert wurde, weil die Rundfunkanstalt in sämtlichen Stellungnahmen immer beide Aktenzeichen vermerkt hatte und dort alles zusammengeworfen hat, was K vorher in getrennten Stellungnahmen sorgsam getrennt hatte. Da konnte das Gericht wohl nicht anders.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: noGez99 am 19. März 2020, 16:16
Was sagt denn die Rechtsbelehrung? Kann man gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Einspruch erheben?
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: knochen am 19. März 2020, 17:28
daß die Fahrkarte in der Pauschale enthalten ist und nicht separat festgesetzt werden darf.
Guter Anfang. Ein Versuch ist es Wert. Besser als untätig rumzusitzen.

daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.
Sonderlich qualifiziert hätte diese Person ja nicht sein müssen, da die Gerichte ja immer behaupten, daß es einfach gelagerte Fälle seien und damit ja auch die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte.
Auch sehr schön. Immerhin ist der NDR auch in H vertreten. Bei solch einfachen Fällen sollte ja auch die Empfangsdame reichen  ;D
Allerdings darf der NDR ja nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden. Zumindest steht es so in dem Antrag.

Was sagt denn die Rechtsbelehrung? Kann man gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Einspruch erheben?
Dazu kann zum hiesigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden. Bis jetzt kam nur die Mitteilung vom VG in Haus von A geflattert mit der Bitte um Kenntnisnahme, dass der Bevollmächtigte der LRA, falls er das überhaupt ist, den Antrag gestellt hat. Aber ich denke 50/50-Chance das der darauffolgende Beschluss unanfechtbar ist oder binnen 4 Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Eine Entscheidung des VG steht also noch aus. A hat noch über eine Woche Zeit sich dazu ggf. zu äußern.
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: ohmanoman am 19. März 2020, 19:34
Moin Moin  ;)

[...] aber in einer Stellungnahme könnte vorgebracht werden, daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.

Ohmanonan, das wurde auch schon versucht. Ja, die Antwort ist: “Da die juristische Vertretung in HH ist, ist es so, das der Prozessbevollmächtigter /in nach H reisen muss! Da dieser aber in einem Verfahren nur sagt,
“Die Klage ist abzuweisen“ und nur der Richter / in redet, fragt man und Frau richtig, wozu ist der / die gekommen. Ja, weil das ein einfach gelagerter Fall ist! 

Was erwartet wir von einer Nation der Klopapier - raffer!  :o unglaublich! Sorry!
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Markus KA am 18. August 2021, 21:20
Aus aktuellem Anlass ein Hinweis zum Thema Verzinsung von Forderungen:
BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31840.msg215434.html#msg215434
BVerfG
Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18. August 2021
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html)
Abschnitt 4 c)
Zitat
"Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % ist trotz der grundsätzlichen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers aber dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident realitätsfern erweist. Dies ist spätestens seit dem Jahr 2014 der Fall."
Titel: Re: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
Beitrag von: Bürger am 25. November 2022, 22:54
Aus gegebenem Anlass siehe in (leider) weiterem Thread zum prinzipiell gleichen Thema:
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257

Da es sich bei derlei Kosten nicht um den gem. Satzung nur "bargeldlos" zu zahlenden "Rundfunkbeitrag" selbst handelt, könnte in solchen Fällen ggf. Antrag auf Mitteilung der Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung dieser Zusatz-Kosten gestellt werden... ;) siehe u.a. unter
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Eine fiktive Person B würde - so lange eine derartige "Forderung" nicht nachweislich zugestellt und dann auch noch nachweislich gemahnt wurde - mglw. überhaupt nicht reagieren... ;) Selbst wenn der RBB hier eine Ausnahme bilden sollte... Stichwort "Einzelfall"... ::) :laugh: ...ist zumindest vom MDR nicht bekannt, dass dieser mehr als nur ein formlos versendetes Schreiben zur Einforderung gesendet und dann nie wieder etwas diesbezüglich von sich hören gehabt haben lassen könnte. Wie wohl weiter oben schon angedeutet, können diese Kosten vmtl. nicht in der Software des "Beitragskontos" verbucht werden. Und sehr wahrscheinlich wird hier auch die vollständig automatisierte Zahlungsabwicklung über die Maschine in Köln außen vor sein. Die Verwaltung dieser Kosten - da kein "Rundfunkbeitrag", keine Säumniszuschläge, keine Mahngebühren usw. - kann und darf mglw. gar nicht an den sog. "Beitragsservice" ausgelagert werden. Sie wird wohl ausschließlich bei der jeweiligen Rundfunkanstalt und ausschließlich manuell bearbeitet.

Edit: Diese Sichtweise deckt sich wohl mit dem soeben überschnittenen Vorkommentar von "seppl" ;)