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Autor Thema: Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen  (Gelesen 4460 mal)

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Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.LI.2020.410.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2020%3A410I%3ATOC

mit nachstehenden Aussagen

Zitat
Artikel 2

(1)   Diese Verordnung gilt für:

c)
folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße:

v)
willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen;

[...]

d)
andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:

iii)
Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,

iv)
Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,

v)
Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.

(2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z. B.:

l)
die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Artikel 3

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren. [...]

Artikel 10
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 3 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 19

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

b)
an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)
für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e)
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 20
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Diese Verordnung wurde gestern im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist seit heute bindend.

Es wird darauf hingewiesen, daß auch die Medien nicht die Befugnis haben, sich über die internationalen wie europäischen und nationalen Grundrechte hinwegzusetzen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Anbei eine ebenso aktuell ergänzende Übersicht mit weiterführenden Dokumenten.

Kommission gibt Leitfaden zur globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte heraus
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2419

Entgegen meiner Aussage im Eingangspost können auch natürlichen Personen, die sich über die in der Verordnung genannten internationalen und europäische Grundrechts-Regelwerke hinwegsetzen, die finanziellen Mittel blockiert werden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was haben die seitens der EU und ihrer Mitgliedsstaaten verfügten Embargos, deren Listen und ggf. Regeln mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seiner Finanzierung zu tun? M. E. rein gar nichts und es wird auch nie etwas damit zu tun haben.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Was haben die seitens der EU und ihrer Mitgliedsstaaten verfügten Embargos, deren Listen und ggf. Regeln mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seiner Finanzierung zu tun?
Es geht um Art 10 EMRK und seine Einhaltepflicht gegenüber all jenen natürlichen Personen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich in eigener Sache gemäß Art 34 EMRK auf diese stützen dürfen.

Zitat
[...] Diese gibt der EU die Möglichkeit, gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen – staatlicher und nichtstaatlicher Art – vorzugehen, die weltweit schwere Menschenrechtsverletzungen und verstöße zu verantworten haben, und zwar unabhängig davon, wo diese begangen wurden. [...] Die Sanktionsregelung kann auch bei anderen Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen zur Anwendung kommen, wenn diese weitverbreitet oder systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen EU-Außen- und Sicherheitspolitik geben.
Und da rückt im Bereich der Medien, zu denen der dt. ÖRR gehört, unzweifelhaft Art 10 EMRK in das Blickfeld und seine stetige Mißachtung gegenüber Rundfunknichtinteressenten.

Und diese nun langjährige Mißachtung des Art 10 EMRK darf man schon als "systematisch" betrachten, oder? Und da der Ort der Mißachtung egal ist, gilt es auch für innerhalb der EU selbst.

Noch einmal zur Erinnerung; die EMRK ist in dieser Verordnung als einhaltepflichtig definiert, sie gilt nur in Europa und auch in der Bundesrepublik Deutschland.

Es ist unmaßgeblich, ob diese Verordnung vordergründig auf die EU-Mitgliedsländer Polen und Ungarn abstellt, wie manch jemand ob der jüngsten Blockaden durch diese Länder vermuten könnte; denn wenn diese Verordnung mit ihren Ahndungsmöglichkeiten für diese zwei Länder gelten würde, gilt sie auch in Deutschland und jedem anderen EU-Land, hier aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitgliedsländer, ist diese Verordnung doch zudem an alle Mitgliedsländer gerichtet und damit auch an Deutschland.

Diese Verordnung betrifft die EMRK, damit Deutschland und seine Medien.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2020, 13:27 von pinguin«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der EU sind Menschenrechtsverletzungen völlig egal, jedenfalls sie von „befreundeten Staaten“ begangen werden. Bei denen kneift man beide Augen fest zu. Das gilt nicht nur für die Staaten, deren Staatsform mit Diktatur zurückhaltend beschrieben wird, solange es sich um „unseren Diktator“ handelt, oder um solche, deren Rohstoffe wir benötigen, sondern auch unsere großes „Vorbild“ USA, ein Land, dass in den letzten 120,Jahren nahezu jedes Jahr Kriege gegen andere Länder geführt hat. Und da es nur um Sanktionen und Sanktionslisten geht, handelt es sich ausschließlich um politisch motivierte Äußerungen, deren Begründungen an Beliebigkeit wohl kaum zu toppen sind. Folglich hat dieser Thread mit Kinderglauben viel, mit der Rundfunkfinanzierung aber rein gar nicht zu tun.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Ich denke, die Verordnung ist auf den Rundfunkbeitrag nicht anwendbar, da sie sich auf schwere Menschenrechtsverletzungen bezieht.

Der Rundfunkbeitrag wird zwar systematisch bei allen Wohnungsinhabern erhoben und greift in das geschützte Eigentum aus Art. 14 GG ein, aber das stellt noch keine schweren Menschenrechtsverletzungen dar. Die Einziehung von Vermögen in Höhe von knapp 20 Euro monatlich in Form eines Rundfunkbeitrages reicht dafür nicht aus. Anders könnte das beurteilt werden, wenn Nichtzahler wegen des Rundfunkbeitrages in Beugehaft genommen werden. Das konnte man an der weltweiten Empörung im Fall von Sieglinde Baumann sehen, die eingefangen wurde und für etwa zwei Monate im Gefängnis verschwand.

Der ÖRR und die ihm Amtshilfe leistenden Behörden sollte sich also davor hüten, die Beugehaft als Methode gegen Nichtzahler einzusetzen. 


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Ich denke, die Verordnung ist auf den Rundfunkbeitrag nicht anwendbar, da sie sich auf schwere Menschenrechtsverletzungen bezieht.

Der Rundfunkbeitrag wird zwar systematisch bei allen Wohnungsinhabern erhoben und greift in das geschützte Eigentum aus Art. 14 GG ein,
Es geht um Art 10 EMRK und damit um Rundfunk, weil nichts rechtens ist, was sich über diesen Art 10 EMRK hinwegsetzt.

-> EuGH C-260/89, Rn. 41, ->

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245

msg149245 vom 18. Juni 2017 mit dem Zitat aus EuGH C-260/89:

Zitat
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

41 Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

Diese EMRK, wie sie in der hier thematisierten Verordnung (EU) 2020/1998 benannt ist, ist für die EU ein außenpolitisches Regelwerk, da der Europarat, von dem die EMRK stammt, mehr Mitgliedsländer umfasst, als die EU Mitglieder hat; daß alle Länder der EU gleichzeitig Mitglieder des Europarates sind, ändert nix am Sachverhalt.


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Nachstehend verlinkter Artikel des Tagesspiegel könnte thematisch passen, da er sich mit dem künftigen Rechtsstaatsmechanismus befasst und ein Interview der dafür zuständigen Vizepräsidentin der EU-Kommission enthält:

Tagesspiegel, 27.12.2020
„Werden uns Anfang kommenden Jahres mit Polen und Ungarn befassen“
https://www.tagesspiegel.de/politik/vize-chefin-der-eu-kommission-werden-uns-anfang-kommenden-jahres-mit-polen-und-ungarn-befassen/26751584.html

Daraus ein Zitat:

Zitat
Dabei ist doch klar: Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ist entscheidend für gegenseitiges Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und damit für das Funktionieren der Gemeinschaft. Es hat nichts mit Ideologie zu tun. Oder damit, ob man nun politisch links oder rechts steht. 

[...]

Als Tschechin kann ich sagen: Als die neuen Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa der EU im Jahr 2004 beitraten, waren sich alle einig darin, dass die Grundwerte der EU allgemeingültig sind. Wer immer – unabhängig von der politischen Couleur – an die Macht kommt, muss diese Werte beachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2020, 20:13 von Bürger«
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Querverlinkung zu anderem Thema, da aus diesem zu dem hier ebenfalls querverlinkt worden ist:

Ersuchte Behörde hat Vollstreckungsvoraussetzungen einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34732.msg210534.html#msg210534

---------
Relevant in Belangen des Rundfunks, bzw. der Medien sind 2 Regelwerke, die in dieser Verordnung namentlich in Art 2 Abs 2 aufgeführt sind:

1.)
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Im Forum u. a. thematisiert durch

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg208909.html#msg208909

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33292.msg203473.html#msg203473

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

2.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Bislang wurde das nicht thematisiert, allerdings könnte die Thematisierung u. a. wegen

Denn sie wissen nicht, was sie tun ... oder "Ein neues Oma-Lied"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34673.msg210342.html#msg210342

Gegenstand der Diskussionen werden, da Kinder vom Rundfunk für einen Sachverhalt instrumentalisiert werden, der den internationalen Kinderrechten entgegenstehen könnte.


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Dieser Thematik geht offenbar eine heute im EU-Amtsblatt veröffentlichte 2019er Entschließung des EU-Parlamentes voraus; nur zur Kenntnisnahme.

Eine europäische Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zu einer europäischen Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen die Menschenrechte (2019/2580(RSP))

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.023.01.0108.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A023%3ATOC


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Diese Verordnung wurde geändert:

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020R1998-20210322


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Um das Begreifen der Tragweite dieses Regelwerkes etwas zu vertiefen, noch folgende Anmerkungen zu nachstehenden Aspekten:

Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.LI.2020.410.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2020%3A410I%3ATOC

Zitat
Artikel 2
(1)   Diese Verordnung gilt für:
[...]
d)
andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:

iv)
Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
[...]

Sowohl im Unionsrecht, als auch im Regelbereich der EMRK, ist die Meinungsfreiheit untrennbar mit der Informationsfreiheit in je einem gemeinsamen Artikel verbunden.

Unionsrecht:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Europarat und damit in diesem Fall Bundesrecht:
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14

https://rm.coe.int/1680063764

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung

Hervorgehoben wird hier in Blau die Begrifflichkeit "gesetzlich vorgesehen"; nur das, was "gesetzlich vorgesehen" ist, könnte im Unionsrecht überhaupt als zulässig betrachtet werden; siehe hierzu weiterführend

EuGH C-10/97 - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35445.0

Die im Titel genannte Verordnung, die Grundlage für dieses Thema ist, bezieht sich auf internationale Regelwerke des Völkerrechts, zu dem auch die EMRK gehört, die in

Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.LI.2020.410.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2020%3A410I%3ATOC

Zitat
Artikel 2

(2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z. B.:

l)
die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

namentlich benannt ist.

Man sollte sich durch die Wortwahl im Zitat des Art 2, Abs 1, Buchstabe d, Ziffer IV deshalb nicht irritieren lassen.

Die Union kann unionsweit auf Basis dieser Verordnung, die Gegenstand dieses Themas ist, auch die Mißachtung der Informationsfreiheit gegenüber jeder staatlichen Person unmittelbar ahnden, die sich entweder selbst aktiv darüber hinwegsetzt oder es anderen staatlichen Personen in ihrem Verantwortungsbereich gegenüber entweder aktiv durch Gestattung der Mißachtung oder passiv durch Unterlassen des Durchführens von Gegenmaßnahmen duldet.


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 @pinguin : Vielleicht mal eine gezielte Liste?
Eine Verhaftung im Kontext Rundfunkabgabe war bekanntlich auch 2016, 2 Monate: 

1. Wir sind in diesen Tagen bei einer diesbezüglichen komplexen Landesverfassungsbechwerde mit Option bis EuGH und EGMR. Argumentation:
-----------------------------------------------
- gegen Verhaftung wegen "Geldforderung"
- im Fall von Verweigerung im Kontext "Gewissensfreiheit"
- für jede Finanzierungs-"Beihilfe"
- für die (so Eigenmeinung) "Mitverwendung für Rechtswidriges"
- Siehe die Strafbarkeit auch für "Beihilfe".

2. Dieser Thread liefert ja bereits vieles dafür. Das aber ist
------------------------------------------------------------------
wegen der Menge und Breite schwer zu verwerten. Wir sind ja zu einer Schriftsazlogik gezwungen, hierüber max 1 Seite:
- Punkt für Punkt die EU-Recht-Argumente in viellelcht je 3 Zeilen pro Aspekt
- und dann gleich AZ und Link zur Quelle.


3. So konzentriert brauchen wir es hier im Forum nicht.
........................................................
Aber vielleicht auf umgerechnet 3 Seiten konzentriert im Sinn der vorstehenden Argumentliste? Das kann dann hier noch runter-konzentriert werden auf 1 Seite.


4. Wenn das geht, ist es gut. Wenn nicht, ist ebenfalls gut,
------------------------------------------------
was hier schon im Thread steht. Das soll auf jedenfall verwertet werden.
Es geht um die Grundsatzfrage des Rechtsstaats, also um VIEL:
- Kann der Staat die Meinungsfreiheit
- über den Umweg eine Geldweg-Kleinbetragssache unterbinden,
- indem er auf diese Weise eine im Gesetz nicht vorgesehene Haftstrafe "ohne Strafgesetz"
- ura-strategisch als Ergebnis dennoch bewirkt.


5. Streitstrategisches Ziel:
-------------------------------
Dem Gericht ist zu erläutern:
- Wenn ihr es nicht entscheidet,
- BVerfG in jetziger Ausrichtung scheidet für Rechtsfindung "ARD, ZDF etc." offenkundig aus
- also werden EuGH und EGMR entscheiden,
- wenn keine nationale Rechtsinstanz diesen Haftrecht-Missstand national unterbinden will. 

Eine Ablehnung der Bearbeitung bedeutet Auslagerung der Rechtsfrage an außerdeutsche Rechtsinstanzen. Kann man das wollen: Nein. Also bitten wir mit gutem Grund um innerdeutschen Entscheid.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pjotre

Die Komplexität aus Europa-, Unions-, Bundes- und ergänzendem Landesrecht läßt sich, wenn herausgearbeitet, nur in einer Fallkonstellation klar zusammenführen, nämlich in den Belangen des unionsrechtlich vollständig harmonisierten Verbraucherschutzes, weil das Mitgliedsland hier zu keiner davon abweichenden Regelsetzung befugt ist.

Frage wäre also:
Darf das Mitgliedsland die Bürger*innen zwingen, eine von diesen nicht bestellte Dienstleistung zu finanzieren, die zusätzlich in den Schutzbereich der Art 10 EMRK und Art 11 GrCH fallen könnte, da diese Dienstleistung eine Mediendienstleistung darstellt?

1.
Die Unionsbürger*innen sind nicht verpflichtet, von ihnen unbestellte Dienstleistungen zu finanzieren, Art 27 - Richtlinie 2011/83/EU;

2.
das Mitgliedsland darf ob der unionsrechtlich vollständig harmonisierten Verbraucherschutzbestimmungen keine davon abweichenden Regeln realisieren; Art 4 - Richtlinie 2011/83/EU;

3.
Rundfunk ist eine Dienstleistung im Sinne des Art 56 AEUV, [Thema zu EuGH C-87/19], unterfällt also den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Union und damit auch dem Verbraucherschutz, [Thema u. a. zu EuGH C-579/16 P], und den Regeln über unlautere Geschäftspraktiken, die ebenfalls vollständig harmonisiert sind;

4.
indem der Staat die rundfunkferne Person nötigt, Rundfunk zu finanzieren, tätigt der Staat gleich eine 2-fache Einflußnahme in die durch die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh gewährleisteten Grundfreiheiten, denn einerseits geben diese den Unionsbürger*innen das Recht, keine Einflußnahme des Staates dulden zu müssen, andererseits kann daraus auch das Gebot des Staates abgeleitet werden, sich jeder Einflußnahme zu enthalten;

5.
wird es dann interessant, wenn aus Art 10 EMRK abzuleiten wäre, daß die Länder der Bundesrepublik Deutschland weder vom Rundfunk, noch via BVerfG gezwungen werden dürfen, Rundfunk finanzieren zu müssen.

Der Rundfunk hat ja, weil "nicht-staatliche Organisation", [siehe EGMR zum österreichischen Rundfunk], das Recht, sich selber auf die EMRK zu berufen; diese Karte hat der dt. Rundfunk jedenfalls vor dem EGMR wohl noch nie gezogen. Hier könnte das Land nämlich gegenargumentieren und Recht bekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2021, 18:24 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke!!!!!!!!!!, @pinguin, ja, so ist das schriftsatzgerecht wortgleich verwertbar.

Um Richter glücklich zu machen,
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wäre natürlich schon, zu jedem dieser Leitsätze das AZ eines EuGH-Entscheides hinzuzufügen. Quellenangabe genügt, der Text ist in seiner Kürze ja optimal.
Diese Ergänzung muss nicht sein, aber wenn es ohne viel Mühe geht, so wertet das aus dem Auge von Juristen deutlich auf.

Nun noch weitere Punkte  gegen Haftbefehl:
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die an sich schon recht effiziente Begründung haben, aber etwas Nachschub von Leitsätzen des EU-Recht mit jeweiligem EuGH-AZ kann nicht schaden:

1. Argumentiert wird auch, dass eine Zahlungsverweigerung von
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- Kleinbeträgen (gemeint: unterhalb von 2000 Euro),
- sofern klar erkennbar im Sinn als Ausprägen des Grundrechts Meinungsfreiheit,
- wegen Grundrechte-Bedingtheit überhaupt nie zur Verhaftung führen darf,

- ferner nicht, weil es "faktisch eine Strafe ohne vorheriges Strafgesetz" wäre,
- denn Konkretisierung des Meinungsrechts ist kein Straftatbestand
- und darf auch nicht im trickreichen Umwegverfahren über ein Kleinbetrags-Inkasso geahndet werden.

Zugehörige Fakten:
Zwei Monate Haftdauer = 12 000 Euro Kosten wurden 2016 verbrannt für einige 100 Euro Inkasso im Stand 2015. Hier ging es erkennbar nicht um Inkasso, sondern um "versteckte Penal-Sanktion".   


2. Wir argumentieren, dass Nichtzahlung seitens der Nichtzuschauer generell auch unter Berufung auf die Pflicht der Beihilfe-Unterlassung erfolgt:
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a) Ausmaß von Fake News und Tendenz von totalitarismusnaher Ideologie bei den Sendern. 
b) Das Falschinkasso bei Geringverdienern ins Existenzminimum hinein, rund 10 % des Rundfunkabgabe-Inkassos, ist aus der unverwehrbaren Eigenmeinung des Beschwerdeführers Inkassobetrug:
Er sei zur Nicht-"Beihilfe", nämlich durch Nichtzahlung, sogar rechtlich verpflichtet.

3. Wir argumentieren auch, dass die gesamte VG-Rechtsprechung über Textbausteine
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auto-manipuliert sei und gar nicht mehr "Recht"-Sprechung sei, siehe vorstehend Nr. 2., und also auch nicht befugt sein dürfe, in Kernwirkung Freitheitsentzug auszulösen. Dies wäre "Freiheitsentzug, letztlich verfügt vom Software-Roboter".
 
Verwiesen wird auf die Petition - na, von wem wohl - , Januar 2021, Begründung rund 100 Seiten, durch ein neues Formregeln-Gesetz diese Missstände unmöglich zu machen.  Die Bearbeitung soll nicht durch Details gestört werden. Nur so viel laut aktuellem Stand: Dies wird intensiv bearbeitet und der Bundestag wird hierüber sodann im Plenum Beschluss fassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2021, 18:29 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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