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Autor Thema: EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell  (Gelesen 1765 mal)

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Rn. 38 - EuGH C-87/19
Zitat
[...] Die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens, die diese Politik gewährleisten soll, steht nämlich im Zusammenhang mit der durch Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Meinungsfreiheit, die zu den von der Unionsrechtsordnung und insbesondere von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 43 - EuGH C-87/19
Zitat
So wird, wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Übertragungspflicht die Zahl und den Prozentsatz der Endnutzer zu berücksichtigen haben, die tatsächlich die Mittel zur Übertragung der Fernsehkanäle in Anspruch nehmen.

Rn. 44 - EuGH C-87/19
Zitat
Darüber hinaus wird das vorlegende Gericht zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Übertragungspflicht auch – nach Prüfung – Gesichtspunkte wie die geografische Verteilung der Endnutzer der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erbrachten Dienste, den Umstand, dass der Kanal LRT Kult?ra von ihr unverschlüsselt weiterverbreitet wird, wodurch er ein breiteres Publikum berührt, und den Umstand, dass dieser Kanal oder ein Großteil seiner Programme kostenfrei über das Internet sowie über das terrestrische Fernsehnetz zugänglich ist, berücksichtigen müssen.

Rechtssache C-87/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221464&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5329211

Weiterführend aus der eingangs verlinkten EuGH-Entscheidung C-87/19:

Rn. 34 - EuGH C-87/19
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausstrahlung von Fernsehsendungen einschließlich der im Wege des Kabelfernsehens übertragenen Sendungen als solche eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

->
Zitat

KAPITEL 3

DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 56

(ex-Artikel 49 EGV)


Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Es wird einerseits einmal mehr klar herausgestellt, daß die Pluralität des Rundfunks nicht gewährleistet werden kann, wenn die europäischen Grundbestimmungen aus den Basisregelwerken, wie sie die EMRK und auch die Grundrechtecharta darstellen, nicht eingehalten werden.

Aus der in Rn. 38 benannten Entscheidung C-250/06, Rn. 45, geht zudem klar hervor, daß

Rn. 45 - EuGH C-250/06
Zitat
Eine solche Regelung kann vor allem keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den eine Grundfreiheit betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37, und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 35).
Zur Erinnerung: "without interference by public authority" als elementarer Teil der europäischen Meinungs- und Informationsfreiheit, wie sie in Art. 10 EMRK und Art. 11 CrCh fixiert sind.

Rechtssache C-250/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71711&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5470898

Andererseits sind Auflagen zu Lasten eines Unternehmens nur dann zulässig, wenn die Bedürfnisse der Endnutzer genau diese Auflastung erfordern.

Der Schutz der kulturellen Vielfalt bemißt sich demnach nicht an den Bedürfnissen der Rundfunkunternehmen, sondern an den Bedürfnissen der Endnutzer.

Die Begrifflichkeit "Endnutzer" meint "natürliche Personen" und ist in der noch gültigen "Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG" definiert und auch in der neuen Folgerichtlinie, siehe Thema

Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33252.msg203332.html#msg203332

so enthalten.

Es wird herausgestellt, daß Rundfunkunternehmen "Dienstleister" sind, wenn sie ihre Rundfunksendungen selber aussenden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2020, 20:23 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachtrag aus einer anderen, nicht separat thematisierten Entscheidung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
27. Mai 2014(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Eilvorlageverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 und 52 – Grundsatz ne bis in idem – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Begriff der Sanktion, die ‚bereits vollstreckt worden ist‘ oder ‚gerade vollstreckt wird‘“

In der Rechtssache C-129/14 PPU

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152981&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=871107

Rn. 4
Zitat
Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

Rn. 6
Zitat
In den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17, im Folgenden: Erläuterungen zur Charta) heißt es zu ihrem Art. 50, dass die Regel ne bis in idem nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer Mitgliedstaaten Anwendung findet, was dem Rechtsbesitzstand der Union entspricht. In den Erläuterungen zu Art. 50 wird überdies ausdrücklich auf die Art. 54 bis 58 SDÜ Bezug genommen und ausgeführt, dass die klar eingegrenzten Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten nach diesen Artikeln von der Regel ne bis in idem abweichen können, von der horizontalen Klausel des Art. 52 Abs. 1 über die Einschränkungen abgedeckt sind.

Es geht hier also um die Erläuterungen zur Charta, die bei der Anwendung/Einhaltung/Auslegung der europäischen Grundrechte bindend zu berücksichtigen sind.

Diese Erläuterungen zur Charta hat es hier:

Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2007.303.01.0017.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2007%3A303%3ATOC

daraus eine Auswahl:

Zitat
Erläuterung zu Artikel 1 — Würde des Menschen
[...] Daraus ergibt sich insbesondere, dass keines der in dieser Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt der in dieser Charta festgelegten Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht angetastet werden.
Die Würde des Menschen ist also untrennbar auch mit den Art. 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit verbunden.

Setzt sich der Staat, bspw. als "ersuchte Behörde", über das eindeutige "without interference by public authority" hinweg und nötigt den Rundfunknichtinteressenten, (m/w/d), sich mit Rundfunk befassen zu müssen, bzw. sich an Rundfunkstrukturen gleich welcher Art wenden zu müssen, gerichtliche Wege ergreifen zu müssen, um vom Rundfunk nicht belästigt zu werden, stellt dieses stets auch eine Mißachtung seiner Würde dar.

Zitat
Erläuterung zu Artikel 4 — Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Das Recht nach Artikel 4 entspricht dem Recht, das durch den gleich lautenden Artikel 3 EMRK garantiert ist: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta hat Artikel 4 also die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 3 EMRK.

Zitat
Erläuterung zu Artikel 6 — Recht auf Freiheit und Sicherheit
Die Rechte nach Artikel 6 entsprechen den Rechten, die durch Artikel 5 EMRK garantiert sind, denen sie nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta an Bedeutung und Tragweite gleichkommen. Die Einschränkungen, die legitim an diesen Rechten vorgenommen werden können, dürfen daher nicht über die Einschränkungen hinausgehen, die im Rahmen des wie folgt lautenden Artikels 5 EMRK zulässig sind:

[...]

Die Rechte nach Artikel 6 müssen insbesondere dann geachtet werden, wenn das Europäische Parlament und der Rat Gesetzgebungsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage der Artikel 82, 83 und 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere zur Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen sowie über bestimmte Aspekte des Verfahrensrechts erlassen.

Zitat
Erläuterung zu Artikel 7 — Achtung des Privat- und Familienlebens
Die Rechte nach Artikel 7 entsprechen den Rechten, die durch Artikel 8 EMRK garantiert sind. Um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde der Begriff „Korrespondenz“ durch „Kommunikation“ ersetzt.

Nach Artikel 52 Absatz 3 haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Artikel 8 gestattet: [...]

Zitat
Erläuterung zu Artikel 8 — Schutz personenbezogener Daten
Dieser Artikel stützte sich auf Artikel 286 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) sowie auf Artikel 8 EMRK und das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Artikel 286 EGV wird nunmehr durch Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 39 des Vertrags über die Europäische Union ersetzt. Es wird ferner auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) verwiesen. Die genannte Richtlinie und Verordnung enthalten Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten.

Zitat
Erläuterung zu Artikel 11 — Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
1.
Artikel 11 entspricht Artikel 10 EMRK, der wie folgt lautet:

[...]

Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta hat dieses Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht. Die möglichen Einschränkungen dieses Rechts dürfen also nicht über die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen hinausgehen, allerdings unbeschadet der Beschränkungen, die die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Genehmigungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 der EMRK einzuführen, durch das Wettbewerbsrecht der Union erfahren kann.

2.
Absatz 2 dieses Artikels erläutert die Auswirkungen von Absatz 1 hinsichtlich der Freiheit der Medien. Er stützt sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Fernsehens, insbesondere in der Rechtssache C-288/89 (Urteil vom 25. Juli 1991, Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a.; Slg. 1991, I-4007), und auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das dem EGV und nunmehr den Verträgen beigefügt ist, sowie auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (siehe insbesondere Erwägungsgrund 17).

Da in den Erläuterungen zu Art 11 GrCh ausdrücklich auf das Wettbewerbsrecht der Union hingewiesen wird, so sei angemerkt, daß die natürliche Person als Verbraucher, (m/w/d), keine Pflicht hat, auf von ihr unbestellte Waren oder Dienstleistungen reagieren zu müssen.

Siehe hierfür auch weiterführend:

Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33551.msg204667.html#msg204667

Das entsprechende EU-Amtsblatt, in dem auch die Charta veröffentlicht wird:

ABl. 2007, C 303
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=OJ:C:2007:303:TOC


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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