2. Die Richtlinie meint ja wohl eher die Zugangsprovider - DSL usw..
Nicht nur, aber auch.
Es hat 4 Richtlinien, die von der neuen Richtlinie zusammengefasst werden:
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078673762&uri=CELEX:02002L0019-20091219Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078673762&uri=CELEX:02002L0020-20091219Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078673762&uri=CELEX:02002L0021-20091219Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078471319&uri=CELEX:02002L0022-20160430Alle diese 4. Richtlinie sind mit der neuen Richtlinie aufgehoben,
Artikel 125
Aufhebung
Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.
und, "mea culpa", noch darf sich tatsächlich darauf berufen werden; es hat doch eine Umsetzungsfrist bis 21. Dezember 2020 mit meldepflichtiger Umsetzung.
Artikel 124
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an.
[...]
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung);
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1580941932560&uri=CELEX:32018L1972Entweder überarbeiten die Länder ihren 23. Rundfunkänderungsvertrag, oder es hat in 2020 noch einen 24. Rundfunkänderungsvertrag.
Im Rahmenrecht wird zwischen dem Dienst, der den Inhalt erstellt, und dem Dienst, der den Inhalt überträgt, unterschieden, zuzätzlich zu dem Dienst, der das Übertragungsnetz für den Dienst, der den Inhalt überträgt, bereitstellt.
Die Dt. Telekom, bspw. stellt sowohl den Dienst, der die Information überträgt, als auch den Dienst, der das Übertragungsnetz für den Dienst, der die Information überträgt, bereit.
Die Rundfunkanstalten schaffen den Inhalt der Information, in dem Augenblick, wo sie diese Information selber übertragen, unterfallen sie den Bestimmungen dieser Richtlinien.
Erwägungsgrund 7 - Richtlinie (EU) 2018/1972[...] Es ist notwendig, die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Daher betrifft diese Richtlinie nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt alle Maßnahmen unberührt, die auf Unionsebene oder im Einklang mit dem Unionsrecht auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11). [...]
Alles, was kein, bspw. audio-visueller, Inhalt ist, wird von dieser neuen Richtlinie erfasst.
Es ist fraglich, ob die Länder überhaupt eine Befugnis haben, technische Teile zu regeln, die den Zugang zu audio-visuellen Inhalten umfassen, wenn die audio-visuelle Richtlinie nur die Inhalte regeln soll.
Wenn die Technik Bundesrecht ist, gilt das nicht nur für die greifbare Technik, auch für alle Informationszugangsdienste, die Informationen lediglich übertragen.
D.h., diese Medienanstalten würden damit in den Kompetenzbereich des Bundes eingreifen, soweit sie Zugänge zum audio-visuellen Markt regeln, bspw. via diesen Rundfunklizenzen.
Wenn die Länder also bestimmen dürfen, wer den Markt betritt, hat es ein unzulässige Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Land; [/color]
Rn. 108 BVerfG 2 BvE 7/11
[... Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig [...]
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398Es könnte sich die Frage stellen, ob der Endnutzer gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie (EU) 2018/1972, der keine Übertragungsdienste mit der Übertragung audio-visueller Inhalte zur Leistung an ihn beauftragt hat, zur Finanzierung der Inhalte überhaupt herangezogen werden darf, denn der wirksame Wettbewerb, den die neue Richtlinie zur Auflage macht, ist anders ja nicht realisierbar?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;