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Autor Thema: Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikation  (Gelesen 5753 mal)

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Zitat
TITEL I

UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN


Artikel 84

Erschwinglicher Universaldienst


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben [...]

(2)   Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste gemäß Absatz 1 sorgen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.

[...]

Artikel 85

Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes


(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der in Artikel 84 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher im jeweiligen Land.

(2)   Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreifen sie Maßnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solchen Verbrauchern Unterstützung für Kommunikationszwecke geleistet wird, oder Anbieter, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder aber beides.

[...]

Artikel 88

Ausgabenkontrolle


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84 bis 87 bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Artikel 84 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

[...]

Artikel 100

Grundrechtsschutz


(1)   Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geachtet.

(2)   Alle Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die die Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten einschränken können, werden nur dann auferlegt, wenn sie in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten wahren, verhältnismäßig und notwendig sind und tatsächlich den im Unionsrecht anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Dementsprechend werden diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen. Ein vorheriges faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Charta notwendig sind.

[...]

Artikel 113

Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gemäß Anhang XI sicher.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen auf den Markt für Radiogeräte von geringem Wert zu begrenzen sind und sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen weder auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen der Funkempfänger — wie etwa bei Smartphones — nur eine reine Nebenfunktion hat, noch auf Anlagen, die von Funkamateuren verwendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten die Anbieter digitaler Fernsehdienste dazu an, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiter verwendet werden können.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (47) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endnutzer bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter — einschließlich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat — vollständig interoperabel ist.

Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung des Unterabsatzes 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

[...]

Artikel 114

Übertragungspflichten


(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

[...]


Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1580941932560&uri=CELEX:32018L1972

Der Bund als Mitgliedsland hat also die effektive Möglichkeit, die Kosten für die Endnutzer

Zitat
Artikel 2

Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
14.
„Endnutzer“: ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
[...]

derart zu deckeln, daß nur die mit der Erbringung des Dienstes notwendigen Kosten vom Endnutzer zu tragen sind.


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Verstoß gegen Artikel 88 liegt vor.
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Geschützt wird mit Art. 88 nicht nur bis zur Höhe des Existenzminimums. Demnach wäre die Rundfunkabgabe mindestens erheblich zu reduzieren für die rund 20 bis 30 % der Bürger mit deutlich weniger Einkommen als der Durchschnitt.
Für die untersten rund 10 % sowieso: Inkasso ist ja verboten.

Und nun? Welche Verfahrensrechte auf Durchsetzung
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ergeben sich aus dem Verstoß gegen eine "Richtlinie", die eine "Pflicht der Implementierung in nationales Recht" verlangt?
Beschwerderecht bei der EU?
Normenkontrollbeschwerde bei Landesverfassungsgerichten?
Petitionen, die niemand lesen wird und mit Blabla in die Mülltonne (aka Archive) entsorgen wird?

 @pinguin , twittere uns bitte die nächste Lektion!
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Verstoß gegen Artikel 88 liegt vor.
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Und nun? Welche Verfahrensrechte auf Durchsetzung
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ergeben sich aus dem Verstoß gegen eine "Richtlinie", die eine "Pflicht der Implementierung in nationales Recht" verlangt?
Beschwerderecht bei der EU?

Zur nationalen Umsetzung einer EU-Richtlinie ist immer der Bund als EU-Mitglied verpflichtet, der auch, wie mehrfach im Forum kundgetan, einzig dafür verantwortlich ist; gleiches gilt auch für die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste. Gegenüber Europa ist immer der Bund in unteilbarer Verantwortung wie Haftung.

Zu prüfen wäre, ob diese Richtlinie korrekt in nationales Recht umgesetzt worden ist; zu prüfen wäre auch, ob durch diese den Bürgern konkrete Rechte verliehen werden, da diese dann nach Ausführungen des EuGH als ebenso unmittelbar gültig eingefordert werden können, wie die Bestimmungen einer Verordnung, die vom Bund als EU-Mitglied für ihre unmittelbare Gültigkeit nicht in nationales Recht überführt werden muß.

In jedem Falle gilt die neue Richtlinie auch in Belangen des Rundfunks/Fernsehens, da die vormaligen Richtlinien 2002/22/EG, 2002/21/EG, 2002/20/EG und 2002/19/EG, die mit der neuen Richtlinie aufgehoben werden, für den Rundfunk Anwendung fanden, (jedenfalls die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG); dazu hat/hatte es im Forum auch mehrere Beiträge in unterschiedlichen Themen:

Bspw:

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg152285.html#msg152285

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

Bundes- und EU-Gesetze innerhalb der Rundfunkstaatsverträge; eine Übersicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23742.msg151178.html#msg151178

Aus dem aktuellen RStV:

Zitat
§ 53a
Überprüfungsklausel


Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
zuletzt geändert durch Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Gesetz vom 01.04.2019) vom 26. Oktober 2018

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Festhalten kann man, daß diese neue Richtlinie bislang nicht in den RStV eingearbeitet worden ist, (RStV 26. Oktober 2018 -> neue Richtlinie in Kraft seit 20. Dez. 2018), damit liegt keine korrekte Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vor, was zum Vertragsverletzungsverfahren führen könnte.

Gemäß

Zitat
werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 [...] überprüft


-> 2014 -> 2017 -> 2020

ist in 2020 ein neuer RStV fällig, der längst in Arbeit sein müsste, denn die neue Richtlinie ist seit 20. Dezember '18 ohne Übergangsfrist wirksam in Kraft.

Und so -> wird das nix:

Zitat
§ 105
Überprüfungsklausel

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2023 entsprechend  Artikel  31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

Drucksache 17/5993
Sitzung des Ausschusses für Medien, digitale Infrastruktur und Netzpolitik am 23. Januar 2020
Berichterstattung über den Entwurf für einen Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland („Medienstaatsvertrag“)
Berichtsantrag der Staatskanzlei gemäß § 76 Abs. 4 GOLT

https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/5993-V-17.pdf

Art. 31 - Richtlinie 2002/22/EG:

Zitat
Artikel 31

Übertragungspflichten


(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein. Sie werden regelmäßig überprüft.

(2) Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) beeinträchtigt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Unternehmen erfolgt, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.

ist neu

Art. 114 - Richtlinie (EU) 2018/1972

Zitat
Artikel 114

Übertragungspflichten


(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

(2)   Bis zum 21. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Pflichten nach Absatz 1, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der vier vorangegangenen Jahre vorgenommen.

(3)   Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 59 Absatz 2 beeinträchtigen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erfolgt. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts — gegebenenfalls einschließlich der Kriterien zur Berechnung dieses Entgelts — im nationalen Recht eindeutig festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Entgelterhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.

Warum wird immer wieder auf außer Kraft getretene europäische Bestimmungen verwiesen?
Warum gelingt es nicht, europäische Änderungen auch zeitnah einzuarbeiten?


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1. Ohne langes Nachdenken eine Erstvermutung:
-----------------------------------------
Nun könnte Bürger P., Berlin, als Beschwerde bei der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beantragen;

- und dann gleichzeitig allen 16 Staatskanzleien mitteilen, dass der geplante Medienstaatsvertrag einer neuen Verabschiedung durch die Ministerpräsidenten bedürfe, weil die Berücksichtigung der EU-Richtlinie durch Neufassung einzuarbeiten sei, da Deutschland umgekehrt im statistischen Mittel den 30 Prozent der "geringer Verdienenden" sogar etwa doppelt so viele Euros abverlange als den Normalverdienern.
Man darf Implementierung zwar vielleicht verschleppen, nicht aber ein Gesetz neu verabschieden, das das Gegenteil einer schon lange geltenden Richtlinie bewirkt. Da wäre dann gleich eine EuGH-Vorlage in der Beschwerde zu beantragen - kostenfrei, falls die EU-Kommission dem stattgibt.


2. Ist die Zustimmung aus Thüringen nun fehlend?
----------------------------------------------------
Der damals amtierende Ministerpräsident unterzeichnete "in Funktion". Der Wechsel der "ausfüllenden" Person dieser "Funktion" setzt die Wirksamkeit der Unterschrift "im Namen der Funktion" nicht außer Kraft. 
So die hier bestehende Erstmeinung.


3. Interessanter ist, dass der Meldedatenabgleich 2018 noch rechtlich ungesichert ist.
----------------------------------------------------------------
Die Verfassungsbeschwerde von 2 Bürgern - darunter der Autor dieser Zeilen - liegt zur Zeit in der Anhörungsphase bei einem Landesparlament. Damit sind die Bestandteile "Meldedatenabgleich" des neuen geplanten "Medien"-Staatsvertrages nicht als legal gesichert, was einem Abnick-Schauspiel der Landesparlamente wohl aufschiebend entgegenstehen könnte.
Das kommt dann sogleich mit hinein in die Info an 16 Staatskanzleien.


4. Was twittert zwischert @pinguin zu allem,
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inbesondere aber als Meinung zu 1. ?


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Nun könnte Bürger P., Berlin, als Beschwerde bei der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beantragen;
Ob der Bürger die Möglichkeit hat, ein Vertragsverletzungsverfahren zu beantragen? Die Möglichkeit der Beschwerde ist aber wohl immer gegeben? Ob man nicht erst einmal dem Bund die Möglichkeit geben sollte, seinen Verpflichtungen nachzukommen?


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Danke, @pinguin !

Einstweilige Meinungsbildung:
----------------------------------------
Ein Maßnahmenbündel ist nötig,
Adressaten EU, Bundesministerien, 16 Staats-/Senatskanzleien, Rechtsausschüsse der 16 Landesparlamente,

und Liste der Maßnahmen an 3000 Parlamentarier per E-Mail
- und gedruckt an Parlament-Verteilerstellen (Versand regelt ein dafür kundiger neuer Mitstreiter).
Und sowieso in Vorbereitung: Verfassungsbeschwerden.

... noch eine Arbeit für den Rechtsstaat... als ob da nicht schon genug wäre...  ohne NGO-Finanzgrundlage ist diese typische NGO-Arbeit nicht machbar. Mal sehen, wie wir das vorab gedeckelt bekommen, bevor das starten kann...


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... noch eine Arbeit für den Rechtsstaat... als ob da nicht schon genug wäre...  ohne NGO-Finanzgrundlage ist diese typische NGO-Arbeit nicht machbar. Mal sehen, wie wir das vorab gedeckelt bekommen, bevor das starten kann...
Man könnte die Eigentümer der Printmedien ins Boot holen, (sind überwiegend alles Milliardäre), denen eine anonyme Spende zugunsten des Streitens auch für ihre Printmedien sicher nicht weh tut; gerade die Printmedien haben nämlich durchaus aktiven Nutzen am Entlasten rundfunkferner Personen von der Leistung des Rundfunkbeitrages, da rundfunkferne Personen gehäuft printmediennahe Personen wären, wenn sie sich diese Printmedien nach Leistung der Zwangsfunkabgabe noch leisten könnten.


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Notifizierungsangaben
Artikel 1, §§ 1, 2, 18, 19, 22, 74, 78 bis 96, 117 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 16, 21 bis 44 und Artikel 2 des Entwurfes eines Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Notifizierungsnummer: 2020/26/D (Deutschland)
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2020&num=26

Also ein Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission "anzustreben" bevor diese das Notifizierungsverfahren abgeschlossen hat, kann eine "NGO" machen.
NoGEZO macht ditt nicht!
Ick wage nämlich zu behaupten, dass die EU-Kommission diese "NGO-Beschwerde" als Beitrag im Notifizierungsverfahren "umdeutet".

Ey DU! YouTuber! Hier bei
werden Sie geholfen!
Hier erfährst DU alles über das Notifizierungsverfahren des "Medienstaatsvertrages" bei der EU-Kommission.

Wir
sind eine NoGEZO (No-GEZ-Organisation)!
Na los log DICH ein!
Wir - die NoGEZO - helfen DIR bei deinem "Beitrag" im Notifizierungsverfahren!
Naja und wir helfen DIR selbstverständlich beim BeitraX-Boykott!
Einfach niX GEZahlt!
Hilfe bei der VolXstreckungsabwehr findest DU hier:

Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

 :)


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Danke für die Rückmeldung; auf die aktuelle Richtlinie, die diesem Thema zugrunde liegt, wird trotzdem kein Bezug genommen, es bliebe also bei der vermuteten Nichtumsetzung dieser Richtlinie (EU) 2018/1972 und damit bei einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund.


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Viel Spaß @pjotre!
Hier noch einige Hinweise von
https://gez-boykott.de/Forum/index.php

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung); Link.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1580941932560&uri=CELEX:32018L1972

Zitat
Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls der anderen zuständigen Behörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die unionsweit die harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.
(2)   Die Ziele dieser Richtlinie sind,
a)
die Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste sowie die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet und die Interessen der Endnutzer fördert; und
b)
die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse von Endnutzern — einschließlich Nutzern mit Behinderungen im Hinblick darauf, dass sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu den Diensten haben — durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.
(3)   Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:
a)
Verpflichtungen, die durch nationales Recht aufgrund des Unionsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Union für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden;
b)
die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;
c)
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten für Zwecke der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit sowie für die Verteidigung ergriffen werden;
d)
die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie 2014/53/EU.
(4)   Die Kommission, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) und die betroffenen Behörden gewährleisten die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch sie.

Deutscher Bundestag, Drucksache 19/13441 vom 23.09.2019; Link:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/134/1913441.pdf

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

blablablabla ...

Zitat
A. Problem und Ziel
Die Digitalisierung des Hörfunks bietet für Anbieter von Rundfunkprogrammen zahlreiche Möglichkeiten, ihre Angebotsvielfalt zu steigern und den Nutzern ein in der Tonqualität höherwertigeres Produkt anzubieten. Die Marktdurchdringung mit  entsprechenden  Endgeräten,  die  zum  Empfang  digitaler  Sender  geeignet sind,  verläuft  im  Gegensatz  zu  den  Entwicklungen  in  anderen  Mitgliedstaaten der  EU  schleppend. Auch  entsprechende Initiativen  von  Bund  und  Ländern  haben  bislang  nicht  zu  einer  spürbaren  Steigerung  der  Marktdurchdringung  mit Digitalgeräten  geführt.  Die  Richtlinie  (EU)  2018/1972  des  Europäischen Parla-ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation enthält in Artikel 113 nunmehr Vorgaben zur Interoperabilität  von  (Auto-)Radio-  und  Digitalfernsehgeräten.  Gemäß  Artikel 113  Absatz 1  der  Richtlinie  (EU)  2018/1972  stellen  die  Mitgliedstaaten  im Bereich des Hörfunks die Interoperabilität von Autoradiogeräten gemäß Anhang XI der Richtlinie sicher. In Bezug auf andere für Verbraucher bestimmte Radiogeräte  können  gemäß Artikel 113  Absatz 2  der  Richtlinie  (EU)  2018/1972  wei-tere  Maßnahmen  erlassen  werden.  Ziel  der  gesetzlichen  Regelung  ist  es,  die Verbreitung von Digitalradiogeräten zu fördern.
...

blablablabla

Zitat
Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Basisinformationen über den Vorgang; Link:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251769.html

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 118. Sitzung, Plenarprotokoll:                           

blablabla ...

Zitat
Tagesordnungspunkt 37 a:

Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes  zur  Änderung  des  Telekommunikationsgesetzes Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Drucksachen 19/13441, 19/14115
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt in seiner  Beschlussempfehlung  auf  Drucksache 19/14115, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 19/13441 anzunehmen. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf  zustimmen  wollen,  nun  um  das  Handzei-chen. – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Keine. Der Gesetzentwurf ist damit in zweiter Beratung angenommen.  Zugestimmt  haben  die  Fraktionen  von  SPD, CDU/CSU,  FDP,  Bündnis  90/Die  Grünen.  Dagegengestimmt haben die Fraktionen von AfD und Linken. Der Gesetzentwurf ist angenommen.
...


blablablabla ... noch nicht verkündet, Beweis:

Telekommunikationsgesetz; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/

eXkurs:

Eckpunkte zu ausgewählten Aspekten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Richtlinie (EU) 2018/1972, und der anstehenden TKG-Novelle; Link:
https://anga.de/media/file/2551.190213_EECC-Umsetzung_Verbaendestellungnahme_Eckpunkte.pdf

eXeXkurs:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze(DigiNetzG)

Zitat
Artikel 1 Änderung desTelekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

...


eXeXeXkurs:

Relaunch des Breitbandförderprogramms; Link:
https://www.bmvi.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Breitbandfoerderung/breitbandfoerderung.html

Dann hau mal rein @pjotre!
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2020, 23:22 von Profät Di Abolo«

  • Beiträge: 7.376
Da sei doch noch was hervorgehoben:

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung); Link.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1580941932560&uri=CELEX:32018L1972

Zitat
Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel
[...]
(2)   Die Ziele dieser Richtlinie sind,
a)
die Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste sowie die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet und die Interessen der Endnutzer fördert; und
b)
die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse von Endnutzern — einschließlich Nutzern mit Behinderungen im Hinblick darauf, dass sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu den Diensten haben — durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.
[...]



Deutscher Bundestag, Drucksache 19/13441 vom 23.09.2019; Link:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/134/1913441.pdf

Da sind dann freilich auch die Interessen der rundfunkfernen behinderten wie nichtbehinderten Endnutzer, also natürlichen Personen gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie (EU) 2018/1972, voll mit erfasst.

Auf jeden Fall legt Europa hiermit auch verbindlich fest, daß es einen wirksamen Wettbewerb, (siehe Hervorhebung durch Unterstreichung), zu geben hat, und das wiederum geht nur mit absolut freier Entscheidung durch den Endnutzer, bspw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2020, 00:05 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.376
Der in Planung befindliche 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist der erste nach in Kraft treten der neuen Richtlinie und außer Kraft treten der bisherigen Universaldienstrichtlinie; es wird sich aber die Frage stellen, ob der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht hätte wegen der fehlenden Übergangs-/Umsetzungsfrist dieser neuen Richtlinie früher eingearbeitet werden müssen?

Kritisch ist, daß diese neue Richtlinie bislang keine Berücksichtigung im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag fand.


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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Resumé:
---------------------------------
1. Wunderbar viel Info ist in diesem Thread vereint. Geht hier nun ein ins Kernarchiv.
2. Die Richtlinie meint ja wohl eher die Zugangsprovider - DSL usw.. Aber da ARD, ZDF,... dies nun ja "irgendwie ähnlich" werden wollen, dürfen wir darüber ja laut - also per Schriftsatz, Antrag auf Staatsaufsicht  usw. - nachdenken.
3. @Profät , richtig gesehen, Dank für Ermunterung für neue Streitfront und sie ist in der Tat komplex. 
4. Wird deshalb wohl nichts: Die hierfür nötige NGO-Schlagkraft geht nicht ohne Budget. Sachlich überdacht, NGO "TUK e.V." muss diese Budget-Aufgabe vorab lösen. Das bekommen wir jedenfalls nicht im Rahmen eines Forums gedeckelt - derartiges ist nicht Foren-Sache.

Also kommt der Vorgang hier auf die interne Warteschiene.
--------------------------------------------------------------
Da ist schon Diverses... manches davon wird sich über schon anhängige Streite von selber erledigen... vielleicht auch das - noch immer etwas verschwommene - mögliche Streiziel wie ersichtlich aus diesem Thread.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2020, 22:19 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.376
2. Die Richtlinie meint ja wohl eher die Zugangsprovider - DSL usw..
Nicht nur, aber auch.

Es hat 4 Richtlinien, die von der neuen Richtlinie zusammengefasst werden:

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078673762&uri=CELEX:02002L0019-20091219

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078673762&uri=CELEX:02002L0020-20091219

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078673762&uri=CELEX:02002L0021-20091219

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1581078471319&uri=CELEX:02002L0022-20160430

Alle diese 4. Richtlinie sind mit der neuen Richtlinie aufgehoben,

Zitat
Artikel 125

Aufhebung


Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.

und, "mea culpa", noch darf sich tatsächlich darauf berufen werden; es hat doch eine Umsetzungsfrist bis 21. Dezember 2020 mit meldepflichtiger Umsetzung.

Zitat
Artikel 124

Umsetzung


(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an.

[...]

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung);
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1580941932560&uri=CELEX:32018L1972

Entweder überarbeiten die Länder ihren 23. Rundfunkänderungsvertrag, oder es hat in 2020 noch einen 24. Rundfunkänderungsvertrag.

Im Rahmenrecht wird zwischen dem Dienst, der den Inhalt erstellt, und dem Dienst, der den Inhalt überträgt, unterschieden, zuzätzlich zu dem Dienst, der das Übertragungsnetz für den Dienst, der den Inhalt überträgt, bereitstellt.

Die Dt. Telekom, bspw. stellt sowohl den Dienst, der die Information überträgt, als auch den Dienst, der das Übertragungsnetz für den Dienst, der die Information überträgt, bereit.

Die Rundfunkanstalten schaffen den Inhalt der Information, in dem Augenblick, wo sie diese Information selber übertragen, unterfallen sie den Bestimmungen dieser Richtlinien.

Erwägungsgrund 7 - Richtlinie (EU) 2018/1972
Zitat
[...] Es ist notwendig, die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Daher betrifft diese Richtlinie nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt alle Maßnahmen unberührt, die auf Unionsebene oder im Einklang mit dem Unionsrecht auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11). [...]

Alles, was kein, bspw. audio-visueller, Inhalt ist, wird von dieser neuen Richtlinie erfasst.

Es ist fraglich, ob die Länder überhaupt eine Befugnis haben, technische Teile zu regeln, die den Zugang zu audio-visuellen Inhalten umfassen, wenn die audio-visuelle Richtlinie nur die Inhalte regeln soll.

Wenn die Technik Bundesrecht ist, gilt das nicht nur für die greifbare Technik, auch für alle Informationszugangsdienste, die Informationen lediglich übertragen.

D.h., diese Medienanstalten würden damit in den Kompetenzbereich des Bundes eingreifen, soweit sie Zugänge zum audio-visuellen Markt regeln, bspw. via diesen Rundfunklizenzen.

Wenn die Länder also bestimmen dürfen, wer den Markt betritt, hat es ein unzulässige Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Land;
[/color]

Zitat
Rn. 108 BVerfG 2 BvE 7/11
[... Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig [...]

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

Es könnte sich die Frage stellen, ob der Endnutzer gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie (EU) 2018/1972, der keine Übertragungsdienste mit der Übertragung audio-visueller Inhalte zur Leistung  an ihn beauftragt hat, zur Finanzierung der Inhalte überhaupt herangezogen werden darf, denn der wirksame Wettbewerb, den die neue Richtlinie zur Auflage macht, ist anders ja nicht realisierbar?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.376
zu prüfen wäre auch, ob durch diese den Bürgern konkrete Rechte verliehen werden, da diese dann nach Ausführungen des EuGH als ebenso unmittelbar gültig eingefordert werden können,

Präzisierend dazu sagt der EuGH in einer Deutschland betreffenden Entscheidung:

Rn. 40
Zitat
Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass sich ein Einzelner in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I?8835, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67786&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4983043

Hinreichend genau in der neuen Richtlinie ist bspw. die Begrifflichkeit "wirksamer Wettbewerb", wie er dem nationalen Gesetzgeber mit dieser neuen Richtlinie auferlegt wird.

"wirksam" ist der Wettbewerb nur dann, wenn die natürliche Person als "Endnutzer" die stete Gewähr hat, nur zu finanzieren, was es nutzt.

Die rundfunkferne natürliche Person kann und darf nicht zur Finanzierung des von ihr nicht gewollten Rundfunks herangezogen werden, weil dieses den Wettbewerb "wirksam" beeinträchtigen würde, was bekanntlich das Gegenteil von "wirksamer Wettbewerb" darstellt.


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