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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 192818 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#315: 14. Juli 2017, 00:12
Vertragsverletzungsverfahren im Juli
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-1935_de.htm

Zitat
2. Wettbewerb

(Weitere Informationen: Ricardo Cardoso - Tel.: +32 229-80100, Yizhou Ren – Tel.: +32 229-94889)

Mit Gründen versehene Stellungnahmen:

Kommission fordert BULGARIEN, ZYPERN, die TSCHECHISCHE REPUBLIK, GRIECHENLAND, LETTLAND, MALTA und PORTUGAL zur Umsetzung der Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen auf

Die Europäische Kommission hat Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Griechenland, Lettland, Malta und Portugal aufgefordert, die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellrecht (Richtlinie 2014/104/EU) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie hilft Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, Schadensersatz zu erlangen, wenn sie durch Verstöße gegen das EU-Wettbewerbsrecht geschädigt wurden, beispielsweise durch Bildung von Kartellen oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sie erleichtert den Geschädigten unter anderem den Zugang zu den Beweismitteln, die sie benötigen, um den erlittenen Schaden nachzuweisen, und räumt ihnen mehr Zeit für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein. Deshalb ist diese Richtlinie ein wesentliches Element der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts. Die Mitgliedstaaten hätten sie bis 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen. Die Kommission richtet heute mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Griechenland, Lettland, Malta und Portugal, weil diese Länder bisher keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemeldet haben. Die sieben Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dem EU-Recht nachzukommen. Sollten sie keine zufriedenstellende Antwort übermitteln, kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben.
Diese Richtlinie, siehe rote Schrift, wurde im Forum schon mal kurz diskutiert.

Es wäre zu prüfen, ob deren Bestimmungen von den für den Rundfunk zuständigen Ländern ordnungsgemäß realisiert worden sind.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#316: 16. Juli 2017, 00:02
Nach den Ausführungen des EuGH u.a. zur Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste folgt aus der korrekten Umsetzung, daß für alle Wettbewerbsunternehmen die gleichen Regeln zu gelten haben.

Rechtssache C-347/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher%2Bfreie%2Bentscheidung&docid=170123&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=282239#ctx1

Rn. 22
Zitat
Außerdem zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihren Erwägungsgründen 11, 21 und 24 darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wie die im Ausgangsverfahren fragliche Videosammlung, dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können.

Im genannten Erwägungsgrund 21 werden öffentlich-rechtliche Unternehmen ausdrücklich einbezogen.

Heißt also ganz konkret, die ÖRR dürfen aus Wettbewerbsgründen nichts, was nicht PRR auch dürfen; freilich müssen sich die Begriffe "ÖRR" und "PRR" hier auch beliebig austauschen lassen können, ohne das sich am konkreten restlichen Text einer Regelung etwas zu ändern braucht.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#317: 28. Juli 2017, 22:05
Die ist neu:

RICHTLINIE (EU) 2017/1371 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juli 2017
über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.198.01.0029.01.DEU&toc=OJ:L:2017:198:TOC

Zitat
TITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt, um im Einklang mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich den Schutz vor Straftaten zu Lasten dieser finanziellen Interessen zu verbessern.

[...]

Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „finanzielle Interessen der Union“ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch Folgendes erfasst, erworben oder geschuldet werden:

i) den Haushaltsplan der Union,

ii) den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen;
[...]

TITEL II

STRAFTATEN IM BEREICH VON BETRUG ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION

Artikel 3
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangener Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eine strafbare Handlung darstellt.
[...]

Artikel 4
Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche gemäß der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849, die sich auf von der vorliegenden Richtlinie erfasste Gegenstände aus Straftaten bezieht, eine Straftat darstellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung Straftaten darstellen.

a) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechlichkeit“ die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;

b) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechung“ die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.

[...]

Es ist nicht ausgeschlossen, daß peu a peu die korrekte Verwendung europäischer Fördermittel untersucht wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2017, 18:15 von Bürger«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#318: 29. Juli 2017, 14:12
Gestern wurde diese Richtlinie gefunden, siehe Vorbeitrag, heute nun eine kleine Ergänzung
Zitat
über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Einnahmen- und Ausgabenplan der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2017 — Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.248.01.0008.01.DEU&toc=OJ:C:2017:248:TOC

Ist zwar nur eine Tabelle, aber es hat offenbar einen EU-Haushaltsplan für audio-visuelle Medien; soweit er die Länder betreffen sollte, würde die EU die Nichteinhaltung als Betrug werten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#319: 04. August 2017, 14:53
Nur also Info, weil ein dt. Rundfunkunternehmen beteiligt ist

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8409 — ProSiebenSat.1 Media/Television Française 1/Mediaset/JV)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.253.01.0010.01.DEU&toc=OJ:C:2017:253:TOC

Spätestens die Franzosen gehen hier direkt zum EuGH, um den Rundfunkbeitrag, so, wie er gestaltet ist, als EU-wettbewerbswidrig deuten zu lassen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#320: 07. August 2017, 11:41
Zitat
Spätestens die Franzosen gehen hier direkt zum EuGH, um den Rundfunkbeitrag, so, wie er gestaltet ist, als EU-wettbewerbswidrig deuten zu lassen.
Die Franzosen sind schon in Sachen Rundfunk beim EuGH, um auch folgende Frage klären zu lassen:

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) eingereicht am 23. Mai 2017 — France Télévisions SA/Playmédia, Conseil supérieur de l'audiovisuel (CSA)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT?uri=uriserv:OJ.C_.2017.256.01.0014.02.DEU&toc=OJ:C:2017:256:TOC

Zitat
Ist die in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehene Bedingung, dass eine erhebliche Zahl von Endnutzern der der Übertragungspflicht unterliegenden Netze diese als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen müssen, bei einer Übertragung per Internet im Hinblick auf alle Nutzer zu beurteilen, die Fernsehprogramme als Live-Stream im Internet betrachten, oder nur im Hinblick auf die Nutzer der Website, die der Übertragungspflicht unterliegt?

Diese

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1502098979021&uri=CELEX:32002L0022

ist Teil der auch für den Rundfunk maßgeblichen europäischen Bestimmungen und folglich vom Rundfunk einzuhalten.

Interessant daraus übrigens Erwägungsgrund 47:
Zitat
(47) In einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen, einschließlich der Nutzer und Verbraucher, von den nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigt werden, wenn sie mit Endnutzerrechten zusammenhängende Angelegenheiten behandeln. Es sollte wirksame Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sowohl zwischen Verbrauchern einerseits und Unternehmen, die öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste erbringen, andererseits geben. Die Mitgliedstaaten sollten der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind(11), umfassend Rechnung tragen.

Zitat
Artikel 1

Anwendungsbereich und Ziele

(1) Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer.[...]

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1502099702585&uri=CELEX:32002L0021

Erwägungsgründe:
Zitat
(28) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht vorgehen und den Leitlinien der Kommission weitestgehend Rechnung tragen.

(29) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind in der Welthandelsorganisation Verpflichtungen in Bezug auf Normen und den Rechtsrahmen für Telekommunikationsnetze und -dienste eingegangen.

Zitat
Artikel 14

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Einzelrichtlinien nach dem in Artikel 16 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügen, gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und berücksichtigen dabei weitestgehend die von der Kommission nach Artikel 15 veröffentlichten "Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht". Die bei dieser Beurteilung heranzuziehenden Kriterien sind in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt.

(3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
Zitat
Artikel 16

Marktanalyseverfahren
[...]
(2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 16, 17, 18 oder 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder nach Artikel 7 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.
[...]
(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2017, 12:17 von pinguin«
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#321: 28. August 2017, 13:11
Zwei Entscheidungen des EuGH, die auch für die Rundfunkfinanzierung bedeutend sein könnten:

Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland,
Rechtssache C-482/14 vom 28. Juni 2017
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192205&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=291081

U.a.:
Zitat
[...] Verbot, dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zugewiesene öffentliche Gelder auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zu übertragen [...]

Die staatlichen Gelder im Bereich der Rundfunkfinanzierung gibt es für die Erfüllung des staatlichen Auftrages; nur dafür dürfen diese Mittel eingesetzt werden.

Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania gegen Ayuntamiento de Getafe
Rechtssache C-74/16 vom 27. Juni 2017
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=192143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=291081

Rn. 38ff
Zitat
Zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV
Eine staatliche Beihilfe ist es immer dann, wenn alle Bestimmungen des Art. 107, Abs., 1 gleichzeitig erfüllt sind.

Rn. 41ff
Zitat
Zu den Begriffen „Unternehmen“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“

Der Begriff des Unternehmens umfasst im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, gleich welcher Rechtsform oder Finanzierungsweise; es ist somit egal, ob dieses Unternehmen privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Art von Tätigkeit, die es zum Inhalt hat, eine Ware oder Dienstleistung am Markt bereitzustellen. Dabei ist es unmaßgeblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht; es genügt eine Konkurrenzsituation gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen dem Markt zur Verfügung stellen.

Rn. 65ff
Zitat
Zum Begriff „selektiver wirtschaftlicher Vorteil“

Zitat
[...]nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten. [...]

Rn. 74ff
Zitat
Zum Begriff „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe“

Rn. 78ff
Zitat
Zu den Voraussetzungen, dass die Beihilfen „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“ und „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“

Rn. 86ff
Zitat
Zu den Begriffen „bestehende Beihilfen“ und „neue Beihilfen“ im Sinne der Abs. 1 und 3 von Art. 108 AEUV

-------------
Den Inhalt einer jeden Randnummernfolge wiederzugeben, ist zu viel; bitte selbst nachlesen. Die in den zitierten Überschriften benannten Begriffsdefinitionen sind präzise und genau.

Beide Entscheidungen können so vom Bundesverfassungsgericht in Sachen Rundfunkfinanzierung verarbeitet werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#322: 22. September 2017, 08:13
Die EU-Kommission genehmigte den Zusammenschluß von ProSiebenSat 1 Media/Television Française 1/Mediaset/JV

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8409 — ProSiebenSat 1 Media/Television Française 1/Mediaset/JV)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.315.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2017:315:TOC

Zumindest gewinnt der dt. ÖRR damit einen ernsten europäischen Gegner.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#323: 25. September 2017, 16:55
Der EuGH bestätigt einmal mehr, daß eine Steuerbefreieung, bzw. Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer, alle Unternehmen einer Branche betreffen muß, um nicht als mit den EU-Verträgen unvereinbare Wettbewerbsverzerrung angesehen zu werden.

Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV - EU-Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

Rechtssache C-616/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=194792&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=120873


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#324: 12. Oktober 2017, 11:42
Es hat ein Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:01994A0103%2801%29-20160407

dieses wurde hier noch überhaupt nicht behandelt.

Zitat
TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE
[...]
Artikel 3

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Zitat
TEIL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
[...]
KAPITEL 3

DIENSTLEISTUNGEN

[...]
Artikel 37

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Zitat
TEIL IV

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

KAPITEL 1

VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 53

(1)  Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2)  Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Gemäß Absatz 3 sind Ausnahmen vom Absatz 1 nur dann zulässig, wenn die Verbraucher angemessen am Gewinn beteiligt werden.

Zitat
Artikel 54

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.[...]

Zitat
KAPITEL 2

STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 61

(1)  Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.[...]

Zitat
PROTOKOLL 22

über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)

Artikel 1

Zum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56 des Abkommens gilt als „Unternehmen“ jedes Rechtssubjekt, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.[...]

Zur Erinnerung:

Rechtssache C-177/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=wirtschaftliche%2BT%25C3%25A4tigkeit&docid=194436&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1284818#ctx1

Rn. 32
Zitat
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Unternehmen“ in Art. 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrem Rechtsstatus und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 33
Zitat
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ist unstreitig, dass die Tätigkeit der AKKA/LAA, nämlich die Erhebung von Gebühren zur Vergütung von Urhebern musikalischer Werke, eine Dienstleistung ist.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Zitat
§ 11a Angebote

(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.

anzubieten - anbieten - Angebot

Die Rundfunkanstalten bieten ihre Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt an, nämlich jenem Markt, der neben den Erzeugnissen der Printpresse auch audio-visuelle Erzeugnisse umfasst.

Folglich sind die Rundfunkanstalten, da sie kraft Definitionen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, grundsätzlich Unternehmen.

Nochmals zum EWR-Abkommen

Zitat
PROTOKOLL 1

über horizontale Anpassungen

Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechtsakt aufgeführt ist.

Zitat
7.   RECHTE UND PFLICHTEN

Die den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen.

Zitat
11.   INKRAFTTRETEN UND DURCHFÜHRUNG DER RECHTSAKTE

Die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Durchführung der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich. [...]

Zitat
12.   ADRESSATEN DER RECHTSAKTE DER GEMEIN SCHAFT

Die Bestimmungen, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtet ist, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich.
Alle das Abkommen tangierenden Rechtsakte sind also von allen einzuhalten?


Möglicherweise steht die Art der realen dt. Rundfunkfinanzierung nicht nur nicht in Übereinstimmung zu EU-Recht, sondern ebenfalls nicht in Übereinstimmung zum EWR-Abkommen.


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g
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#325: 12. Oktober 2017, 21:39
Wie es ausschaut, pfeifen die Macher des RBStV aufs Europarecht. Die Oberhäupter der Länder, die für die Einhaltung von Recht und Ordnung mit zuständig sind, halten sich hierbei selbst nicht dran. (Rechtsbeugung)

@pinguin ,
Gibt es hinsichtlich des BS, der ja Teil der LRA sein soll und sich selbst nicht verwalten darf und auch nichts anderes verwalten darf, da dafür lt. Gesetz die LRA für das jeweilige Land zuständig ist, vergleichsweise europäische Bestimmungen?
Gibt es etwas ähnliches?
Diesen BS mit all seinen Abteilungen, als eigener Großkonzern, der sich als Vertreter aller LRAs bezeichnet, darf es so, wie er derzeit ist, rechtlich gesehen gar nicht geben.
Es gibt ihn aber in der Form! Leider!
Weil es Vetternwirtschaft und Korruption und Vertuschung und Schönrederei gibt.
(Siehe NSU-Trio. Spurenverwischung, Aktenvernichtung, angebliche Selbstmorde und Zeugensterben sowie Lügen am laufenden Band.)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#326: 13. Oktober 2017, 09:10
Gibt es hinsichtlich des BS, der ja Teil der LRA sein soll und sich selbst nicht verwalten darf und auch nichts anderes verwalten darf, da dafür lt. Gesetz die LRA für das jeweilige Land zuständig ist, vergleichsweise europäische Bestimmungen?
Nicht, daß ich wüsste

Rechtssache C-223/16
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1507876512206&uri=CELEX:62016CJ0223

Rn. 40
Zitat
Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, und voraussetzt, dass die Angebote aller Bieter den gleichen Bedingungen unterworfen sind, verstoßen und den gesunden und effektiven Wettbewerb zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen verzerren.

-----
Was ganz anderes:

Schlußantrag zur Rechtssache C-567/15
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1507877263368&uri=CELEX:62015CC0567

Zitat
"[...]Begriff des öffentlichen Auftraggebers – Gesellschaft, deren Kapital über eine andere staatliche Gesellschaft vom Staat gehalten wird –‚In-House‘-Ausnahme“

Zitat
1.      Richtlinie 2004/17

4.        In Art. 2 heißt es:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)      ‚öffentlicher Auftraggeber‘ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung, die:

–      zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

–      Rechtspersönlichkeit besitzt und;

–      überwiegend vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt, oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;



(2)      Diese Richtlinie gilt für Auftraggeber, die:

a)      öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ausüben, oder;

…“.

5.        Art. 5 lautet:

„(1)      Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(2)      Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Stellen, die Busverkehrsleistungen für die Allgemeinheit erbringen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG[(6)] nach deren Artikel 2 Absatz 4 ausgenommen worden sind.“

2.      Richtlinie 2004/18

6.        Art. 1 Abs. 9 bestimmt:

„‚Öffentliche Auftraggeber‘ sind der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung, die:

a)      zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b)      Rechtspersönlichkeit besitzt und

c)      überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang III enthalten. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.“

3.      Richtlinie 2014/24/EU(7)

7.        Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„Der Begriff ‚öffentliche Auftraggeber‘ und insbesondere der Begriff ‚Einrichtungen des öffentlichen Rechts‘ sind wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union überprüft worden. Um klarzustellen, dass der persönliche Geltungsbereich dieser Richtlinie unverändert bleiben sollte, ist es angezeigt, die Begriffsbestimmung beizubehalten, auf die sich der Gerichtshof selbst stützt, und einige Erläuterungen, die im Rahmen dieser Rechtsprechung gegeben wurden, als Schlüssel zum Verständnis der Begriffsbestimmung selbst aufzunehmen, ohne dass damit beabsichtigt wird, das Verständnis des Begriffs, so wie es in der Rechtsprechung dargelegt wurde, zu ändern. Zu diesem Zweck sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste trägt, nicht als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ angesehen werden sollte, da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie geschaffen oder mit deren Erfüllung sie beauftragt worden ist, als von gewerblicher Art anzusehen sind.

Desgleichen ist die Bedingung bezüglich der Herkunft der Finanzausstattung der betreffenden Einrichtung ebenfalls im Rahmen der Rechtsprechung überprüft worden, wobei unter anderem klargestellt wurde, dass unter ‚überwiegendfinanziert eine Finanzierung in Höhe von mehr als der Hälfte zu verstehen ist, worunter auch Zahlungen von Nutzern fallen können, die nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts auferlegt, berechnet und erhoben werden.“

8.        Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 enthält eine Definition der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“, die derjenigen in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 ähnlich ist.

9.        Art. 12 Abs. 1 sieht vor:

„Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebener öffentlicher Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus … wie über seine eigenen Dienststellen;

b)      mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurden[,] und

c)      es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Solche Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.“

In jedem Fall muß der öffentliche Auftraggeber den Beauftragten derart kontrollieren, wie er seine eigenen Dienststellen kontrollieren würde.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#327: 01. November 2017, 11:03
Nur also Info:

Mit nachstehend verlinkter Verordnung wird eine Europäische Staatsanwaltschaft errichtet.

VERORDNUNG (EU) 2017/1939 DES RATES

vom 12. Oktober 2017

zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.283.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2017:283:TOC

Zitat
Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) errichtet und ihre Arbeitsweise geregelt.


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  • Beiträge: 7.376
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#328: 12. November 2017, 20:52
Nur als Info:

Rechtssache C-298/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=196496&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=196863

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist dahin auszulegen, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt.

Eine Behörde muß auf Antrag in sämtliche Informationen und Dokumente Einsicht gewähren, die für eine Entscheidung maßgeblich waren. Eine Beschränkung darf nur durch Ziele gerechtfertigt sein, die dem Gemeinwohl dienen.


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  • Beiträge: 7.376
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#329: 20. November 2017, 21:14
Nur als Info:

Rechtssache T-97/09
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=194521&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=353131

Rn. 71
Zitat
[...]ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsrichter auch von Amts wegen zu prüfen ist[...]

Rn. 87
Zitat
[...]Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind[...]
Wäre die neue EU-Datenschutzgrundverordnung

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

eine Verfahrensvorschrift, wäre sie ab dem Tage ihres Inkrafttretens,

Zitat
Artikel 99

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
->

Zitat
4.5.2016  Amtsblatt der Europäischen Union  L 119/1

anzuwenden und einzuhalten.


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