Nach einer Entscheidung des EuGH, Rechtssache C-347/14, Rn 22, vom 21. Oktober 2015, müssen in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten.
In dieser Entscheidung geht es um einen Zeitungsverlag, der für die Öffentlichkeit Videos auf einer seiner Webseiten bereitstellt; elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften fallen zwar regelmäßig nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, (Rn. 27), doch gilt das nur dann, wenn Videopublikationen, nur aus einem Zeitungsartikel heraus aufgerufen werden können und insofern direkten Bezug zu einem Thema der Zeitung haben.
Besteht dieser Bezug nicht, sind diese Videos also separat aufrufbar, fallen sie trotzdem unter die Geltung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste. (Rn. 34)
Rechtssache C?347/14 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488019700561&uri=CELEX:62014CJ0347Insofern ist es für jeden Verlag notwendig, seine eingestellten Videos so mit Zeitungsartikeln zu verbinden, daß zu allererst der Zeitungsartikel aufgerufen werden muß, bei Beachtung des zwingend nötigen thematischen Bezuges zwischen Zeitungsartikel und Video, um an das Video heranzukommen.
Die Auflistung aller Videos via Mediathek sollte insofern unkritisch sein, wenn, wie geschrieben, der Klick auf den Link zu diesem Video zuerst zum Zeitungsartikel führt, aus dem allein dann das Video aufgerufen werden kann.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;