@drboe
Der BS ist ein Zahlungsdienstleister.
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Gemäß
Richtlinie 2007/64/EG Artikel 13
Registrierung
Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen sowie der natürlichen und juristischen Personen, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen, für die nach Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt, sowie aller Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen, ein. Die Betreffenden werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen.
In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den gemäß Artikel 26 registrierten natürlichen und juristischen Personen aufgeführt. Das Register kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden; es wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.
muß jeder Zahlungsdienstleister in einem vom EU-Mitgliedsland für die Öffentlichkeit jederzeit einsehbaren Register eingetragen werden.
Wer da also nicht eingetragen ist, darf innerhalb der EU keine Zahlungsdienstleistungen durchführen.
Wenn sie nicht als Behörde auftreten, aber entsprechende Dienstleistungen durchführen, gelten auch staatliche Stellen als Zahlungsdienstleister.
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:
[...]
f)
die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.
Zahlungsdienstleistungen sind sinngemäß alle Arten von Bank- und Wertpapiergeschäften, alle Arten der Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto, aber auch der reine Finanztransfer.
ZAHLUNGSDIENSTE (ARTIKEL 4 NUMMER 3)
[...]
6.
Finanztransfer.
Indem der BS die vom Bürger eingenommenen Mittel an LRA und Co weitertransferiert, (Finanztransfer), tritt er als Zahlungsdienstleister auf, muß in der vom EU-Mitgliedsland geführten Registrierliste eingetragen sein.
Wäre zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie gemäß Art. 3 greifen könnte?
Artikel 3
Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten
[...]
b)
Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;
[...]
n)
Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, sofern es sich bei diesem um ein Unternehmen der gleichen Gruppe handelt, oder
Die anderen genannten Ausnahmen greifen nicht, da sie sich explizit auf Bargeld, bzw. Wertpapiere beziehen.
Zur Ausnahme b.)
Wäre der BS als nichtrechtsfähige Einrichtung befugt, im Namen des Zahlungsempfängers LRA Dienstleistungen auszuhandeln oder abzuschließen?
Zur Ausnahme n.)
Muttergesellschaft <-> Tochtergesellschaft; wer wäre Muttergesellschaft? Der BS als Tochtergesellschaft wäre ja klar; die ARD, in der alle LRA zusammengeschlossen sind, ist aber nicht rechtsfähig.
Welche rechtsfähige Gesellschaft eint alle LRA, damit der BS Tochtergesellschaft dieser einen Gesellschaft sein kann?
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
[...]
3.
„Zahlungsdienst“ jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit;
[...]
9.
„Zahlungsdienstleister“ Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 sowie natürliche und juristische Personen, für die gemäß Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt;
[...]
13.
„Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;
Artikel 26 erlaubt den EU-Mitgliedstaaten, also dem Bund, nicht den Ländern des Bundes, Ausnahmen vorzusehen, wobei die dann als Ausnahme in die Registrierliste eingetragenen Personen als Zahlungsinstitut zu behandeln sind.
Abschnitt 4
Ausnahmeregelung
Artikel 26
Voraussetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 13 von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 ganz oder teilweise absehen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, davon ganz oder teilweise abzusehen, und die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 13 zulassen, wenn
[...]
(3) Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; die Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 gelten jedoch nicht für sie.
Artikel 10, Abs. 9, würde bewirken, daß die erteilte Zulassung nur im eigenen EU-Mitgliedsland gilt; sie dürfen per Ausnahmegenehmigung also nicht außerhalb des eigenen EU-Landes auftreten.
Artikel 25 berührt die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, was beides im Falle einer Ausnahmeerlaubnis untersagt wird.
Artikel 4, Ziffer 3, definiert unter Einbeziehung der im Anhang der Richtlinie genannten Spezifikationen nicht nur, daß ein "Finanztransfer" eine Zahlungsdienstleistung darstellt, sondern auch, daß diese gewerblich ist.
Da die Tätigkeit des BS damit insgesamt gewerblicher Natur ist, er damit im Grunde eu-rechtlich ein Wirtschaftsunternehmen darstellt, ist zu hinterfragen, ob er national überhaupt dem Verwaltungsrecht zugeordnet werden darf.
Gemäß Art 60ff ist der Zahlungsdienstleister übrigens für nicht vom Zahler authorisierte Zahlungen vollumfänglich in Haftung und erstattungspflichtig; die EU-Mitgliedstaaten haben dieses sicherzustellen.
Hier mal noch etwas zu Finanztransfer.
Artikel 67
Transferierte und eingegangene Beträge
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers, den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.[...]
"Zahlungsdienstleister" ist also jede Stelle zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger, die "helfen", daß eine Zahlung den Weg zum Zahlungsempfänger findet.
Auch damit ist klar, daß der BS ein Zahlungsdienstleister ist und eine Zulassung des Bundes bedarf.
Ja, und dann die Sache mit den Datenschutz, da ist ja auch noch was zu beachten.
Aber halt; wir haben ja eine ganz neue
Richtlinie (EU) 2015/2366 von Ende 2015, die die hier behandelte Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufhebt.
Neu u.a., im Bereich Datenschutz:
(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern.
->
10.
„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;