An dieser Stelle eine kleine Übersicht, (Analyse soll es nicht genannt werden), über die europäischen und bundesrechtlichen Bestimmungen, die in den landesrechtlichen Rundfunkverträgen mittelbar oder unmittelbar namentlich aufgeführt sind und damit aus Sicht des Landesgesetzgebers ausdrücklich von allen einzuhalten sind, die mit der Umsetzung des Rundfunkregelwerkes zu tun haben.
Die §§ hinter den europäischen oder bundesrechtlichen Regelwerken geben die Fundstelle in dem jeweiligen Rundfunkvertrag an, zu dem sie innerhalb der Übersicht zugeordnet sind.
1.)
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv ***1.1.) Europarecht
Artikel 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; §1, Abs. 4, Ziffer 2, Satz 2;
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste; §1, Abs. 5, Ziffer 2;
Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission; §4, Abs. 3, Satz 1; §9b, Abs. 1, Satz 1;
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998; §4, Abs. 4, Satz 1; §7a, Abs. 4, Satz 1; §9, Abs. 1, Satz 1; §9, Abs. 2, Satz 1; §20, abs. 4, Ziffern 1 und 3;
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; §4, Abs. 4, Satz 2;
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum; §20a, Abs. 1, Ziffer 5;
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie); §53a;
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; §61;
Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 in dem Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland; -> Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD; kein §;
1.2.) Bundesrecht
Telekommunikationsgesetz; §2, Abs. 1, Satz 3; mehrfach im §49;
Zivilprozessordnung; §4, Abs. 1, Satz 2; §5, Abs. 7, Satz 2; §22, Abs. 2, Satz 2; §22, Abs. 6;
Grundgesetz; $4, Abs. 4, Satz 2; §22, Abs. 4, Satz 2;
Handelsgesetzbuch; 323, Abs. 1, Satz 1;
Aktiengesetz; §20a, Abs. 3, Satz 2; §21, Abs. 2, Ziffer 1; §28, Abs. 1, Satz 2;
Abschnitt Datenschutz des Telemediengesetzes; §47, Abs. 1, Satz 1; §59; Abs. 1, Satz 1; §59, Abs. 3, Satz 1;
Telemediengesetz; (zusätzlich); §59, Abs. 4; §60;
Bundesdatenschutzgesetz; §57; Abs. 1, Satz 1;
Strafprozessordnung; §59, Abs. 3, Satz 5;
2.)
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstvEnthält keine Hinweise auf europäische und bundesrechtliche Bestimmungen:
3.)
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv3.1.) Europarecht
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen; siehe 3.2.)
3.2.) Bundesrecht
Gesetz vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen; §2, Abs. 4;
Bundeskleingartengesetz; §3, Abs. 1, Satz 3;
Sozialgesetzbuch; §3, mehrere Fundstellen; §4, mehrere Fundstellen;
Bundesversorgungsgesetz; §4, mehrere Fundfstellen;
Asylbewerberleistungsgesetz; §4, Abs. 1, Ziffer 4;
Bundesausbildungsförderungsgesetz; §4, Abs. 1, Ziffer 5, Buchst. a;
Lastenausgleichsgesetz; §4, Abs. 1, Ziffer 8;
Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs; §5, Abs. 2, Ziffer 2;
Kinder- und Jugendhilfegesetz; §5, Abs. 3, Ziffer 2;
Hochschulrahmengesetz; §5, Abs. 3, Ziffer 5;
Bürgerliches Gesetzbuch; §7, Abs. 4; §10, Abs. 2, Satz 3;
Zivilprozessordnung; §10, abs. 5, Satz 2;
Bundesdatenschutzgesetz; §11, Abs. 2, Satz 3;
Bundesmeldegesetz; §11, Abs. 4, Sätze 7 und 8;
Alleine aus 1.1. folgt die rechtsverbindliche Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
***Edit "Bürger":
Auf Hinweis des Erstellers Link korrigiert.
Ursprünglicher Link https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv verwies auf den unter 3) benannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;