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Autor Thema: Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht  (Gelesen 6371 mal)

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In einigen Richtlinien findet sich der Satz

Zitat
„Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer [NRB] garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. …“

Nun sah ich beim EuGH nach, ob dieses bereits Gegenstand von Entscheidungen war, weil sich dann ja auch das BVerfG daran orientieren kann.

Rechtssache C-424/07; Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland ist eines der Urteile, Rechtssache C-82/07; Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones gegen Administración del Estado eine weitere und bspw. Rechtssache C-2/15; DHL Express (Austria) GmbH gegen Post-Control-Kommission, Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die nächste.

So viele Entscheidungen hat es nicht, aber eben immerhin 3.

Zur ersten Entscheidung, die als Link vorher genannt wurde, heißt es im Leitsatz:

 
Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch den Erlass von § 9a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), aus den Art. 6 bis 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ?dienste (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ?diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen.

Die zweite Entscheidung befasst sich im Grunde mit den gleichen Richtlinien, auch hier geht es um Telekommunikation und die entsprechende Regulierung.

 
Zitat
Rn 13

In diesem Zusammenhang ist der elfte Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie zu sehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren sollen, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen.

Zitat
Rn 14

Art. 3 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie regelt die Einzelheiten, durch die die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gewährleistet werden soll, indem dafür gesorgt wird, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

In der dritten hier verlinkten Entscheidung geht's um Postdienste, daraus sei eigentlich nur

Zitat
Rn 19

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 2. September 2015, Surma?s, C-127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28).


zitiert.
------------------------
Zugangsrichtlinie Richtlinie 2002/19/EG;

Art. 8 Abs. 4
Zitat
(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und müssen im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) angemessen und gerechtfertigt sein. Die Verpflichtungen dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Artikeln 6 und 7 jener Richtlinie auferlegt werden.

Rahmenrichtlinie Richtlinie 2002/21/EG;

Art. 6 bis 8 Abs. 1 und 2

Zitat
Artikel 6

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 6, Artikel 20 oder Artikel 21 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Parteien innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Anhörungsverfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen aufliegt. Die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 7

Konsolidierung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation

(1) Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck versuchen sie insbesondere, Einvernehmen über die geeignetsten Mittel und Wegen zur Bewältigung besonderer Situationen auf dem Markt zu erreichen.

(3) Zusätzlich zu der Anhörung nach Artikel 6 stellt eine nationale Regulierungsbehörde, die beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die

a) in den Anwendungsbereich der Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie oder der Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder aber des Artikels 16 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fallen, und

b) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben werden,

gleichzeitig der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Entwurf der Maßnahme zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können nur innerhalb eines Monats oder innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist, falls diese länger als ein Monat ist, Stellungnahmen an die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden richten. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4) Richtet sich eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3 auf

a) die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b) die Festlegung, inwieweit ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen eine beträchtliche Marktmacht gemäß Artikel 16 Absätze 3, 4 oder 5 hat,

wobei dies Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Verfahren beschließen, die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen. In dem Beschluss muss detailliert und objektiv analysiert sein, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich spezifische Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

(5) Die betreffende nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf - außer in den in Absatz 4 genannten Fällen - annehmen und ihn der Kommission übermitteln.

(6) Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

KAPITEL III

AUFGABEN DER NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 8

Politische Ziele und regulatorische Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, weitestgehend berücksichtigen, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte.

Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

a) sicherstellen, dass die Nutzer, einschließlich behinderte Nutzer, größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen;

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;

c) effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen;

d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

Art. 15 Abs. 3
Zitat
Artikel 15

Marktdefinitionsverfahren
[...]
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden legen unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der Leitlinien die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten - insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte - im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts fest. Bevor Märkte definiert werden, die von denen in der Empfehlung abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.

Art. 16
Zitat
Artikel 16

Marktanalyseverfahren

(1) Sobald wie möglich nach der Verabschiedung der Empfehlung oder deren etwaiger Aktualisierung führen die nationalen Regulierungsbehörden unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien eine Analyse der relevanten Märkte durch. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

(2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 16, 17, 18 oder 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder nach Artikel 7 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

(3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen nach Absatz 2 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen.

(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

(5) Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 4 festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

(6) Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 getroffen werden, unterliegen den in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren.

Universaldienstrichtlinie Richtlinie 2002/22/EG;

Art. 17 Abs. 2
Zitat
Artikel 17

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
[...]
(2) Die nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen sollen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

So, die im Leitsatz zum ersten Urteil benannten Artikel sind damit direkt zitiert.

Es wird aber bereits jetzt darauf hingewiesen, daß es nunmehr eine Änderungsrichtlinie hat:

RICHTLINIE 2009/140/EG, die alle 3 genannten Richtlinien ändert.

Das evtl. Interessante in Bezug auf Rundfunk und Co. ist, daß alle Richtlinien Bezug zum Rundfunk nehmen.

Bspw. Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/22/EG, wonach das Internet kein Rundfunknetz darstellen kann, wird es doch bei den aufgeführten Rundfunknetzen nicht genannt.

Zitat
(44) Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden.

Heißt also, daß das Internet nur dann als Rundfunknetz gewertet werden darf, wenn es von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt wird.


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v
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Zitat
Heißt also, daß das Internet nur dann als Rundfunknetz gewertet werden darf, wenn es von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt wird.

dazu eine Studie von Bitkom:
https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Fernsehen-ist-beliebteste-Nachrichtenquelle-unter-Jugendlichen.html
Zitat
Fernsehen ist beliebteste Nachrichtenquelle unter Jugendlichen
   - 89 Prozent der 10- bis 18-Jährigen informieren sich über Nachrichten
   - Für 70 Prozent ist der Fernseher Nachrichtenquelle Nummer eins
   - Soziale Netzwerke rangieren auf dem dritten Platz

... allerdings gab es von Bitkom auch schon mal anderes gefallene Umfragen im Bezug auf TV und Internet Nutzung.



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Zitat
Für 70 Prozent ist der Fernseher Nachrichtenquelle Nummer eins
Der Fernseher ist aber kein Teil des Internets, weil das Internet per se kein Rundfunknetz darstellt. Der Fernseher üblicherweise mit den als Rundfunknetz klassifizierten Kabelfernsehnetz, Satellitenrundfunknetz bzw. terrestrische Rundfunknetz verbunden.

Damit sind dann PC und Co allerdings auch keine neuartigen Rundfunkgeräte, weil sie ja nicht am Rundfunknetz dran sind.

Ok, aber darum geht's in diesem Thema ja nicht.


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v
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Zitat
Der Fernseher ist aber kein Teil des Internets, weil das Internet per se kein Rundfunknetz darstellt

es war bis jetzt unangefochten so, jedoch kommt da Wind von der anderen Seite, ganz frisch: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/die-spd-die-medienaufsicht-und-das-netzgesetz-von-heiko-maas-15022336.html

Zitat
Meinungsfreiheit im Neuland

Politik und Medienaufsicht in Deutschland sind auf den Trichter gekommen, wie sie das Netz regulieren können: Sie erklären es zum Rundfunk und schaffen ein Gesetz, das Grundrechte tangiert.

Wenn das duch kommt, wird es dem Örf in vielerlei Hinsicht neue Wege öffnen.


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es war bis jetzt unangefochten so,
Das bleibt auch so, weil Teil des EU-Rahmenrechtes.

-----
Zum Thema:
Aus der eingangs verlinkten Änderungsrichtlinie RICHTLINIE 2009/140/EG, die alle 3 auch für den Bereich "Rundfunk" geltenden Rahmenrichtlinien ändert, ist noch folgender Erwägungsgrund interessant:

Zitat
(4)
In Anerkennung der Tatsache, dass das Internet für die Bildung und die praktische Ausübung der Meinungsfreiheit und den Zugang zu Information von wesentlicher Bedeutung ist, sollte jegliche Einschränkung der Ausübung dieser Grundrechte im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang eine groß angelegte öffentliche Konsultation einleiten.

Jegliche Einschränkung des Internets muß den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen. Darüber hinaus siehe auch:

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention


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Dieser gestern beim EuGH gefundenen Rechtssache C-49/07 läßt sich wunderbar entnehmen, daß dergleichen Konstruktionen, wie sie bei LRA, BS und Co bestehen, nicht zulässig sind.

Rechtssache C-49/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=hoheitliche%2Bfunktion&docid=67060&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1055592#ctx1
Leitsatz
Zitat
Eine juristische Person, deren Tätigkeit nicht nur darin besteht, an den Verwaltungsentscheidungen über die Genehmigung der Durchführung von Motorradrennen mitzuwirken, sondern auch darin, selbst solche Rennen zu veranstalten und in diesem Rahmen Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abzuschließen, fällt in den Anwendungsbereich der Art. 82 EG und 86 EG. Diese Artikel stehen einer nationalen Regelung entgegen, die einer juristischen Person, die Motorradrennen veranstaltet und in diesem Rahmen auch Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt, die Befugnis verleiht, ihr Einverständnis zu Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt.

Art. 82 EG-Vertrag ist neu Art. 102 AEUV und lautet:

Zitat
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherr­schenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufs­preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handels­partnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertrags­gegenstand stehen.

Art. 86 EG-Vertrag ist neu Art. 106 AEUV und lautet

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)
(1)
 Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)
Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, ins­besondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung
des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3)
 Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

Rn 51 der genannten Entscheidung:
Zitat
Wird eine juristische Person wie ELPA, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so läuft dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C?202/88, Slg. 1991, I?1223, Randnr. 51, und vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C?18/88, Slg. 1991, I?5941, Randnr. 25).

Passt doch wunderbar auf LRA, BS und Co? Denen wurde quasi die Befugnis erteilt, sich beim Bürger zu bedienen, obwohl sie gleichzeitig als Wettbewerber am Markt agieren und sich durch diese Selbstbedienungsmentalität einen Vorteil verschaffen?

Da verlinkt ich doch glatt auf das Thema

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.html


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  • Freistatt Bayern
Da gab's doch schon mal was: Presse macht Rundfunk

Da ging es 2010 darum, der ÖRR wollte das Internet haben.

Das Papier-Gutachten selber:
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Papier-Gutachten_presse%C3%A4hnlich.pdf
Keiner wollte das Gutachten verbrochen haben, wurde auch nicht veröffentlicht.

Heftige Kritik an Gleichsetzung von Internet und Rundfunk
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/ard-online-gutachten-heftige-kritik-an-gleichsetzung-von-internet-und-rundfunk-a-709063.html

Zu Papier selber:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/hans-juergen-papier-gutachter-fuer-jede-rechtsfrage-11040793.html

Dazu Degenhart:
http://www.fr.de/kultur/netz-tv-kritik-medien/medien/ard-gutachten-nicht-ueberzeugend-a-1007809

Kernaussagen des verfassungsrechtlichen Gutachtens von Prof. Dr. Papier zur Auslegung des Begriffsder Presseähnlichkeit in§ 11d Abs 2. Nr. 3 RStV
http://www.ard.de/download/138970/index.pdf

Verlage wollen mit EU gegen ARD und ZDF vorgehen:
http://www.digitalfernsehen.de/news_909831.html

Hat damals nicht so ganz geklappt, dann hat der ÖRR weiterüberlegt und sich ins BverfG eingekauft:
VDGN-Präsident Peter Ohm hat's 2013 schon gerochen Schaut man ins BVerG, dann sieht man einen Familienbetrieb:

https://www.vdgn.de/news-single/article/vdgn-beschwerde-gegen-rundfunkbeitrag-abgewimmelt/



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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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Zu Papier selber:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/hans-juergen-papier-gutachter-fuer-jede-rechtsfrage-11040793.html

Kernaussagen des verfassungsrechtlichen Gutachtens von Prof. Dr. Papier zur Auslegung des Begriffsder Presseähnlichkeit in§ 11d Abs 2. Nr. 3 RStV
http://www.ard.de/download/138970/index.pdf
Hat es dieses Gutachten auch via Nichtrundfunk zu beziehen?

Und, "Nein", dafür werd' ich auch per PN keine E-Mail-Addy übermitteln.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Hat es dieses Gutachten auch via Nichtrundfunk zu beziehen?
[/quote]

Ja! Eine E-mail-Addy, was immer das ist,  ;) wird wohl nicht benötigt. Herr pinguin beachte bitte einfach

Zitat
Das Papier-Gutachten selber:
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Papier-Gutachten_presse%C3%A4hnlich.pdf

und folgen beherzt dem Link. Dortselbst findet er dann 36 Seiten "elektronisches Papier" des Herrn Papier, beginnend mit

Zitat
Rechtsgutachten
zur  Abgrenzung  der  Rundfunk-  und  Pressefreiheit  zur  Auslegung  des  Begriffs  der 
„Presseähnlichkeit“  und  Anwendung  des  Verbots  nicht  sendungsbezogener  presse-
ähnlicher  Angebote  gemäß  §  11  d  Abs.  2  Nr.  3  Hs.  3  RStV  (unter  Berücksichtigung 
der  Frage  der  Verfassungsmäßigkeit  der  Regelung  und  ggf.  Korrekturnotwendigkeit 
des Staatsvertrags in Bezug auf  programmgestaltende Verbote),

erstattet im Auftrag der Konferenz der Gremienvorsitzenden der ARD
von
Prof. Dr. Dres h.c. Hans-Jürgen Papier, 
Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.
unter Mitarbeit von
Dr. Meinhard Schröder

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.404
Ja!
Ja, danke; auf Grund der hier etwas verqueren Buchstabendarstellung des Links wurde dieser Link wohl vorher nicht für voll genommen.

Seitens des EuGH hat es übrigens mindestens 2 Entscheidungen zum Titel des Themas.


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