TITEL I
UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN
Artikel 84
Erschwinglicher Universaldienst
(1) Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben [...]
(2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste gemäß Absatz 1 sorgen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.
[...]
Artikel 85
Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der in Artikel 84 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher im jeweiligen Land.
(2) Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreifen sie Maßnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solchen Verbrauchern Unterstützung für Kommunikationszwecke geleistet wird, oder Anbieter, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder aber beides.
[...]
Artikel 88
Ausgabenkontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84 bis 87 bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Artikel 84 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.
[...]
Artikel 100
Grundrechtsschutz
(1) Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geachtet.
(2) Alle Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die die Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten einschränken können, werden nur dann auferlegt, wenn sie in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten wahren, verhältnismäßig und notwendig sind und tatsächlich den im Unionsrecht anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Dementsprechend werden diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen. Ein vorheriges faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Charta notwendig sind.
[...]
Artikel 113
Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gemäß Anhang XI sicher.
(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen auf den Markt für Radiogeräte von geringem Wert zu begrenzen sind und sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen weder auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen der Funkempfänger — wie etwa bei Smartphones — nur eine reine Nebenfunktion hat, noch auf Anlagen, die von Funkamateuren verwendet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten halten die Anbieter digitaler Fernsehdienste dazu an, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiter verwendet werden können.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (47) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endnutzer bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter — einschließlich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat — vollständig interoperabel ist.
Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung des Unterabsatzes 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
[...]
Artikel 114
Übertragungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.
[...]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
14.
„Endnutzer“: ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
[...]
Verstoß gegen Artikel 88 liegt vor.
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Und nun? Welche Verfahrensrechte auf Durchsetzung
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ergeben sich aus dem Verstoß gegen eine "Richtlinie", die eine "Pflicht der Implementierung in nationales Recht" verlangt?
Beschwerderecht bei der EU?
§ 53a
Überprüfungsklausel
Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 [...] überprüft
§ 105
Überprüfungsklausel
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2023 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
Artikel 31
Übertragungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein. Sie werden regelmäßig überprüft.
(2) Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) beeinträchtigt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Unternehmen erfolgt, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.
Artikel 114
Übertragungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.
(2) Bis zum 21. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Pflichten nach Absatz 1, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der vier vorangegangenen Jahre vorgenommen.
(3) Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 59 Absatz 2 beeinträchtigen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erfolgt. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts — gegebenenfalls einschließlich der Kriterien zur Berechnung dieses Entgelts — im nationalen Recht eindeutig festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Entgelterhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.
Nun könnte Bürger P., Berlin, als Beschwerde bei der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beantragen;Ob der Bürger die Möglichkeit hat, ein Vertragsverletzungsverfahren zu beantragen? Die Möglichkeit der Beschwerde ist aber wohl immer gegeben? Ob man nicht erst einmal dem Bund die Möglichkeit geben sollte, seinen Verpflichtungen nachzukommen?
... noch eine Arbeit für den Rechtsstaat... als ob da nicht schon genug wäre... ohne NGO-Finanzgrundlage ist diese typische NGO-Arbeit nicht machbar. Mal sehen, wie wir das vorab gedeckelt bekommen, bevor das starten kann...Man könnte die Eigentümer der Printmedien ins Boot holen, (sind überwiegend alles Milliardäre), denen eine anonyme Spende zugunsten des Streitens auch für ihre Printmedien sicher nicht weh tut; gerade die Printmedien haben nämlich durchaus aktiven Nutzen am Entlasten rundfunkferner Personen von der Leistung des Rundfunkbeitrages, da rundfunkferne Personen gehäuft printmediennahe Personen wären, wenn sie sich diese Printmedien nach Leistung der Zwangsfunkabgabe noch leisten könnten.
Artikel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls der anderen zuständigen Behörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die unionsweit die harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.
(2) Die Ziele dieser Richtlinie sind,
a)
die Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste sowie die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet und die Interessen der Endnutzer fördert; und
b)
die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse von Endnutzern — einschließlich Nutzern mit Behinderungen im Hinblick darauf, dass sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu den Diensten haben — durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.
(3) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:
a)
Verpflichtungen, die durch nationales Recht aufgrund des Unionsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Union für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden;
b)
die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;
c)
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten für Zwecke der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit sowie für die Verteidigung ergriffen werden;
d)
die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie 2014/53/EU.
(4) Die Kommission, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) und die betroffenen Behörden gewährleisten die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch sie.
A. Problem und Ziel
Die Digitalisierung des Hörfunks bietet für Anbieter von Rundfunkprogrammen zahlreiche Möglichkeiten, ihre Angebotsvielfalt zu steigern und den Nutzern ein in der Tonqualität höherwertigeres Produkt anzubieten. Die Marktdurchdringung mit entsprechenden Endgeräten, die zum Empfang digitaler Sender geeignet sind, verläuft im Gegensatz zu den Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten der EU schleppend. Auch entsprechende Initiativen von Bund und Ländern haben bislang nicht zu einer spürbaren Steigerung der Marktdurchdringung mit Digitalgeräten geführt. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation enthält in Artikel 113 nunmehr Vorgaben zur Interoperabilität von (Auto-)Radio- und Digitalfernsehgeräten. Gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Mitgliedstaaten im Bereich des Hörfunks die Interoperabilität von Autoradiogeräten gemäß Anhang XI der Richtlinie sicher. In Bezug auf andere für Verbraucher bestimmte Radiogeräte können gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 wei-tere Maßnahmen erlassen werden. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Verbreitung von Digitalradiogeräten zu fördern.
...
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Tagesordnungspunkt 37 a:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Drucksachen 19/13441, 19/14115
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/14115, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 19/13441 anzunehmen. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf zustimmen wollen, nun um das Handzei-chen. – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Keine. Der Gesetzentwurf ist damit in zweiter Beratung angenommen. Zugestimmt haben die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen. Dagegengestimmt haben die Fraktionen von AfD und Linken. Der Gesetzentwurf ist angenommen.
...
Artikel 1 Änderung desTelekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
...
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung); Link.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1580941932560&uri=CELEX:32018L1972ZitatArtikel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel
[...]
(2) Die Ziele dieser Richtlinie sind,
a)
die Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste sowie die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet und die Interessen der Endnutzer fördert; und
b)
die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse von Endnutzern — einschließlich Nutzern mit Behinderungen im Hinblick darauf, dass sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu den Diensten haben — durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.
[...]
Deutscher Bundestag, Drucksache 19/13441 vom 23.09.2019; Link:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/134/1913441.pdf
2. Die Richtlinie meint ja wohl eher die Zugangsprovider - DSL usw..Nicht nur, aber auch.
Artikel 125
Aufhebung
Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.
Artikel 124
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an.
[...]
[...] Es ist notwendig, die Regulierung der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Daher betrifft diese Richtlinie nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt alle Maßnahmen unberührt, die auf Unionsebene oder im Einklang mit dem Unionsrecht auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11). [...]
Rn. 108 BVerfG 2 BvE 7/11
[... Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig [...]
zu prüfen wäre auch, ob durch diese den Bürgern konkrete Rechte verliehen werden, da diese dann nach Ausführungen des EuGH als ebenso unmittelbar gültig eingefordert werden können,
Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass sich ein Einzelner in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I?8835, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[...] dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem kann der Einzelne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat sowie u. a. allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich der dezentralisierten Behörden berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
2. Nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 91/156 darf der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.