@drboe
Offenbar ist Dir noch nicht hinreichend gelungen, mit dem europäischen Rahmenrecht vertraut zu werden?
Bitte berücksichtige, daß dieses europäische Rahmenrecht, welches in Belangen des europäischen Binnenmarktes primär EU-Recht ist, zwischen
dem Übertragungsnetz, in dem eine Information von Ort A nach Ort B transportiert wird;
dem Überträger dieser Information und
der Information als solches, die übertragen wird, vollständig unterscheidet.
Wenn Du vor einem Mikrofon stehst und dort hineinsprichst, sind Du und Deine Worte freilich nicht digital, aber ab der Aufnahme durch das Mikrofon sind sie es, wenn sie nicht analog weiterverbreitet, sondern, wie es digital ja üblich ist, als Information in Bits und Bytes zerlegt werden, damit der diese so zerlegte Information erhaltende Empfänger sie überhaupt mit seinem Empfangsgerät verarbeiten kann.
Alles, was via "DVB" übertragen wird, ist nicht analog entschlüsselbar, bzw. analog empfangbar.
Die Art der Übertragungstechnik bestimmt die technische Definition der übertragenen Information.
Der Begriff "digitaler Inhalt" bezieht sich nicht auf die Information als solches, (also, ob das Wetter eher sonnig oder regnerisch wird), sondern auf die technische Definition der in einem Übertragungsnetz übertragenen Information.
"Digitaler" oder "analoger Inhalt" sind das, was jeweils in einem "digitalen" oder "analogen" Übertragungsnetz übertragen wird.
Im "Digitalen" findest Du nix "Analoges", und im "Analogen" nix "Digitales"; beides sind nämlich von einander erheblich abweichende Arten der technischen Übertragung einer Information.
Anderes Beispiel:
Das Buch, das Du handschriftlich erstellst, ist analog geschaffen; sobald Du dieses aber via Internet mit vielen Lesern teilst, ist es im Internet rein "digitaler Inhalt", weil es "analogen Inhalt" da nie hatte und auch nicht haben wird. Immerhin würde schon die sog Maschinensprache, auf Basis derer Internet überhaupt möglich ist, an analogem Inhalt scheitern.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;