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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 27. März 2020, 17:50

Titel: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 27. März 2020, 17:50
Wenn...

Richtlinie (EU) 2019/770 - Bereitstellung digit. Inhalte und Dienstleistungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33389.0
Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582755738918&uri=CELEX:32019L0770
Zitat
Erwägungsgrund 19
    (19)
    Mit der Richtlinie sollten die Probleme angegangen werden, die bei den verschiedenen Kategorien von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und ihrer Bereitstellung auftreten. Um den rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ nicht schon bald überholt sind, sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen und auch digitale Dienstleistungen erstrecken, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden. Da es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gibt, wie beispielsweise die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, sollte diese Richtlinie unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung oder die Gewährung des Zugangs zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendeten Datenträgers gelten. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für Internetzugangsdienste gelten.

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg203745.html#msg203745
Zitat
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701
Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


    Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

...die ÖRR auf DVB-T und Co. vollständig umgerüstet haben werden, folgt aus der digitalen Übertragungsweise zwingend "digitaler Inhalt"; das "D" aus "DVB-T" steht ja für "digital"; hierzu siehe bspw.

DVB-T
https://de.wikipedia.org/wiki/DVB-T

Mit der vollständigen Umstellung auf "digitale Übertragungswege" entfällt jedwede nationale Rechtsgrundlage, die Bürger/Endnutzer/Verbraucher an der Finanzierung dieser "digitalen Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" zu beteiligen, denn es braucht für die Finanzierung "digitaler Inhalte" durch die Bürger/Endnutzer/Verbraucher deren ausdrückliche, einer Finanzierung vorangehende Bestellung dieser "digitalen Inhalte".

Wir stellen uns also die Frage, ob das national für den Rundfunk zuständige Land rundfunkferne Personen überhaupt zur Finanzierung von digitalem Rundfunk heranziehen darf, da die rundfunkferne Person kaum je digitalen Rundfunk zur Leistungserbringung an sich bestellen wird?

Als was "Rundfunk" definiert ist, wissen wir ja, nämlich als eine "lineare" Übertragungsweise auf Basis eines Sendeplanes. Jenes, was der Bürger vor der Leistungserbringung an ihn explizit "abrufen" muß, ist bekanntlich nicht als "Rundfunk" definiert, weil via "non-linearer" Übertragung und ohne Sendeplan geleistet.***

Meinungen?


Edit "Bürger" 30.03.2020 - wichtiger Nachtrag als wesentliche Grundlage für die Diskussion:
Begriff "digitaler Inhalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33347.0



***Edit "Bürger":
Leider vergessen, gleich den entsprechenden - und nicht jedermann bekannten - Link für diese Aussagen anzugeben. Vorsorgliche Bitte, hier keine Diskussion zum bereits existierenden, eigenständigen Thema "Definition Rundfunk" zu führen - siehe/ diskutiere dazu unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drone am 27. März 2020, 19:33
[...] Meinungen?
Die "Leistung", zu der alle "Wohnenden" zwangsverpflichtet werden, ist m.E. vom Übertragungsweg unabhängig, und wird allein für die nutzungsunabhängige "Zur-Verfügungstellung" eines wie auch immer gearteten und unbegrenzten "Programmangebotes" entrichtet. So verstehe ich das letzte Urteil des BVerfG von 2018 und seine darin geäußerten fiktionalen "Rundfunkwunschvorstellungen". Digital oder analog - das spielt dabei m.E. keine Rolle mehr.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drboe am 27. März 2020, 19:54
@drone: u. U. zielt die Eingangsfrage und passt das Zitat eher auf die digitalen Inhalte des ÖR-Rundfunks im WWW. Die ÖR-Anstalten stellen dort Texte, Bilder, Audio- und Videodateien bereit und produzieren einige dieser Inhalte gezielt für das WWW bzw. bieten sie ausschließlich dort an.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 27. März 2020, 20:07
Die "Leistung", zu der alle "Wohnenden" zwangsverpflichtet werden, ist m.E. vom Übertragungsweg unabhängig,
Vom Übertragungsweg kann es nicht unabhängig sein, denn "Internet" ist nicht "Rundfunk", wie auch "linear", (="Rundfunk"), nicht "non-linear", (="Internet") ist. Und "Rundfunk" ist als "linear" definiert.

Die Betrachtung des Übertragungsweges ist für die korrekte Verwendung des "Rundfunkbeitrages" essentiell, auch außerhalb jeder urheberrechtlichen Betrachtung, die sich zusätzlich anzustellen lohnt. (Jedenfalls für jene, für die der Begriff "Recht" das Gegenteil von "Unrecht" ist und zudem nichts mit "rechts" oder "links" zu tun hat.)
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drone am 27. März 2020, 20:25
@drboe

M.E. spielt es überhaupt keine Rolle, wer was wo mit welchen Mitteln als sein "Programm" (TV, Web, exklusiv) zur Verfügung stellt. Der "Rundfunkbeitrag" ist für's "Programm" zu entrichten. Jeder kann sich darum selbst kümmern, wie er es erhält (über Kabel, terrestrisch, Wasserwellen, Waschmaschine etc.). Und selbst wenn er es in keinster Weise nutzen will und damit einen Verzicht auf das "Angebot" leistet, so spielt das ebenfalls keine Rolle - ist doch sein Problem, denn er könnte es ja... ;-)
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drone am 27. März 2020, 21:01
Vom Übertragungsweg kann es nicht unabhängig sein, [...]
Das ist korrekt, aber spielt es denn eine Rolle?

Wir alle wissen mitlerweile, das "Rundfunk/-beitrag" lediglich als "Phantasiebezeichnung" für ganz andere, rein politische und individuell persönliche Interessenslagen stehen. Und damit die BürgerInnen was zu beißen haben, wirft man ihnen diesen "Brotkrumen" hin.

Zitat
  [...] denn "Internet" ist nicht "Rundfunk", wie auch "linear", (="Rundfunk"), nicht "non-linear", (="Internet") ist. Und "Rundfunk" ist als "linear" definiert. [...]
Das ist das Recht, definitiv und ja. Und die Praxis ist eine politische Angelegenheit, die mit Recht (im Bereich "Rundfunk") aber auch so überhaupt nichts mehr zu tun hat. Ich tendiere da zu einer ähnlichen Ansicht, wie sie, glaub' ich, drboe hier bereits einmal geäußert hat:
Der Weg zur Abschaffung des unsäglichen "Zwangsbeitrages", der einzig der Finanzierung des "Staatsmegaphons" dient, kann nur ein politischer sein. Und: "Rundfunkbeitrag" ist damit lediglich ein "Framingbegriff" für diese ganzen Auswüchse, mit denen wir (spätestens) seit 2013 leben dürfen/sollen/müssen.

(Die nächsten Landtagswahlen kommen ganz bestimmt, und in schönen Abständen sogar immer wieder. Also, Geduld bitte. The outcome though may not be the one expected...)
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drboe am 27. März 2020, 22:49
Ich sehe in der Digitalisierung von Rundfunk (DAB/DAB+) und TV (DVB-T/DVB-T2) kein Problem. Das ist weiterhin Rundfunk und eine m. E. naheliegende Weiterentwicklung.
Angebote wie "Funk" bei Youtube und andere Inhalte, die von den Sendern im WWW angeboten werden, sind aber kein Rundfunk. Hörfunk und TV via Internet ist ebenfalls kein Rundfunk, noch dazu Energieverschwendung und teuer. Damit wird der sogn. Rundfunkbeitrag auch für Dienste benutzt, die kein Rundfunk sind. Das ist politisch gewollte Realität, kann man aber durchaus problematisieren.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 28. März 2020, 08:52
aber spielt es denn eine Rolle?
Natürlich spielt das eine Rolle; alleine deswegen, weil das europäische Rahmenrecht vorsieht, daß es eine Rolle spielt.

Zitat
M.E. spielt es überhaupt keine Rolle, wer was wo mit welchen Mitteln als sein "Programm" (TV, Web, exklusiv) zur Verfügung stellt.
Natürlich darf das Unternehmen sein "Programm" auf die von ihm genehme Weise verbreiten, bzw. auf jene Art, die der Gesetzgeber zur Verbreitung vorgibt.

Aber:
der Endnutzer ist nicht verpflichtet, "digitale Inhalte" zu finanzieren, die er zuvor nicht ausdrücklich bestellt hat.

Der "Rundfunkbeitrag" dient der Finanzierung des linear verbreiteten Rundfunks; zu mehr darf er, weil staatliche Beihilfe, nicht verwendet werden

Gerade auch die Mediatheken, die Publikationen auf Abruf bereitstellen, sind kein Rundfunk, weil via Internet übertragen und von Europa als non-linear klassifiziert.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drone am 28. März 2020, 12:08
Was hindert Dich, Deine für mich sehr schlüssigen Argumentationsketten an die Kommission (die Wege dazu kennst Du viel besser als ich) heranzutragen, die sich letztmalig 2009 zu den Beihilfemaßnahmen für den örR in Deutschland geäußert hat?

Mein letzter Stand dazu ist, dass sich damals, neben ein wenig konsequenzlosem "Kettengerassel" sowie, u.a. speziell durch den EuGH, in den Folgezeiten, keine Veränderung für diese Einordnung und damit auch keine Änderung an der Zulässigkeit als "Beihilfemaßnahme" ergeben hat. Vielleicht hab' ich da ja aber auch nur etwas "Tatsächliches" verpasst...?

Und - das ist mir wichtig - das Ganze bitte nicht falsch verstehen: Ich schätze Deine Arbeit hier und vor allem Deine untrübbare Hartnäckigkeit sehr, gerade weil sie mir immer wieder die "Rundfunkwelt" in ihren (auch rechtlichen) Ansprüchen einerseits und in ihrer sehr realen und wirkmächtigen "Umsetzung" andererseits vor Augen führt. Dazwischen klafft m.E. allerdings ein sehr, sehr großes Tal, dem (allzu oft) die Brücken fehlen, und welches ich mit meinem Wissen und Demokratieverständnis mittlerweile auch nicht mehr zu "überbrücken" vermag. Interessen, wie auch immer geartet (und dabei sind nicht die des eigentlichen Souveräns, dem Volk, gemeint, sondern die seiner "RepräsentantInnen"), werden m.E. zunehmend zu "Recht" verbogen (siehe bspw. BVerfG 2018, Maßnahmen zu Covid-19 e.a.).

Und bevor das allerdings jetzt hier doch zu sehr OT wird, und der Thread von Schließung bedroht wird, klinke ich mich von der Eingangsfragestellung "Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?" hiermit aus. Weiteres aber gerne via PM ;)
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 28. März 2020, 14:22
@drone

Deine Ausführungen, wie die anderer User, können sicher nicht OT sein, denn dieses Thema beinhaltet ja mehrere Aspekte hinsichtlich der "digitalen Inhalte".

Es ist nun einmal so, daß kein Regelwerk alleine steht, sondern alle gemäß ihrem Anwendungsbereich und ihren Begriffsbestimmungen nebeneinander und zeitgleich oder auch zeitlich versetzt einzuhalten sind.

Verbraucherschutz ist Teil des AEUV, weil zur Realisierung des europäischen Binnenmarktes unabdingbar, wobei Europa hier meist "nur" einen Mindestschutz vorgibt, den jedes Mitgliedsland erhöhen darf.

Zitat
Artikel 12
(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)


Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Ein national ungenügend realisierter Verbraucherschutz ist also vertragswidrig und kann zum Vertragsverletzungsverfahren führen.

Und da sind wir eben dann auch schon bei den "digitalen Inhalten", die der Verbraucher als Endnutzer unter keinen Umständen zu finanzieren hat, wenn er diese nicht zuvor ausdrücklich zur Leistungserbringung an sich bestellt hat.

Dieses Thema soll alle "digitalen Inhalte" berühren, nicht nur die via Internet erbrachten, sondern auch jene via "DVB" und Co.

Es gilt eben zu ergründen, ob es bereits "digitaler Inhalt" ist, der mittels eines digitalen Übertragungsweges via "DVB" und Co. geleistet wird.

Ist ein Programm, eine Fernsehsendung, die via "DVB" verbreitet wird, selbst bereits "digitaler Inhalt"? Immerhin heißt "DVB" ja "Digital Video Broadcasting"; siehe im Erstbeitrag verlinkte Wiki-Seite.

Wenn "Ja", ist der Rundfunkbeitrag, wie wir ihn kennen, gegenstandslos, weil der Verbraucher als Endnutzer eben nicht verpflichtet werden kann, diese "digitalen Inhalte" ohne seine vorherige explizite Bestellung zu finanzieren.

Der Staat darf diese "digitalen Inhalte" freilich für seine Bürger bereitstellen, denn Rundfunkfreiheit meint gemäß BVerfG inhaltliche Freiheit und nicht die Freiheit, sich über die höherrechtlichen Rahmenregeln hinwegzusetzen.

Hier bliebe dann als Lösung nur eine echte, ehrliche Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen, die eu-rechtlich ja zulässig ist.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drboe am 29. März 2020, 11:54
Ist ein Programm, eine Fernsehsendung, die via "DVB" verbreitet wird, selbst bereits "digitaler Inhalt"? Immerhin heißt "DVB" ja "Digital Video Broadcasting"; siehe im Erstbeitrag verlinkte Wiki-Seite.

Wenn "Ja", ist der Rundfunkbeitrag, wie wir ihn kennen, gegenstandslos, weil der Verbraucher als Endnutzer eben nicht verpflichtet werden kann, diese "digitalen Inhalte" ohne seine vorherige explizite Bestellung zu finanzieren.

Nö! "broadcast" bedeutet Rundsendung/Rundfunk, DVB also "Digitaler Videorundfunk". Der deutsche Begriff "Rundfunk" ist ebenso technologieneutral wie der englische. Auch digitale Signale von DAB/DVB werden im Übrigen mittels elektromagnetischer Wellen übertragen.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: sky-gucker am 29. März 2020, 13:27
Vielleicht sollte man mal wieder von der "digitalen" Verbreitung der Inhalte wegkommen...

Es geht um digitale Inhalte - Legaldefinition ist im BGB zu finden
§ 312f BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312f.html
Zitat
Abschriften und Bestätigungen
....
(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
   1.    ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
   2.    seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Aber was heißt das jetzt?
Digital übertragen wird heutzutage nahezu alles (Satellit/Kabel/DBV-T/DAB... - alles digital).
Herstellung in digitaler Form? Das kann ja nun alles oder nichts bedeuten - wenn man reale Schauspieler (Lebewesen sind in Abgrenzung zu "digital" grundsätzlich als analog zu betrachten) mit einer Digitalkamera filmt, wurde dieser Inhalt dann digital hergestellt?

Je nachdem, wie man das alles auslegen möchte, dann gibt es bezogen auf den Rundfunk (TV/Radio OHNE Internet) nur noch digitale Inhalte - glaube kaum dass Radiosender/TV Sender noch analoge Aufnahmetechnik benutzen...


Edit "Bürger":
Thread musste von zwischenzeitlichem abschweifenden Beirag bereinigt und der Einstiegsbeitrag um diesen Hinweis ergänzt werden > Hier bitte keine Diskussion zum bereits existierenden, eigenständigen Thema
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 29. März 2020, 20:20
Nö! "broadcast" bedeutet
Thema nicht erkannt.

Es geht eben gerade nicht primär um "Broadcast", sondern um "digital" im Begriff "Digital Video Broadcasting" = "DVB".

Es geht um "digitalen Inhalt", der nur von jenem zu finanzieren ist, der ihn bestellt hat.

Wenn die ÖRR von sich aus "digitalen Inhalt" liefern, ohne dass dieser von einem Endnutzer/Vebraucher bestellt worden ist, geht das auf deren eigene Kappe; wenn die Länder das beim ÖRR bestellen würden, ginge das auf Kappe der Länder, denn es zahlt, wer bestellt; so wurde es von Europa definiert.

@sky-gucker
Die Tragweite ist ja noch viel größer und begrenzt sich nicht alleine auf digitale Rundfunkinhalte; siehe Smartmeter und Co.

Betrachten wir den von Dir benannten und verlinkten §312f BGB aus Sicht des Bürgers,
betrachten wir dabei die Praxis beim privaten Rundfunk,
betrachten wir dann die Praxis beim öffentlichen Rundfunk;

da sollte dann auch hier jedem die Ungleichbehandlung der Rundfunkunternehmen auffallen. Wo die einen einen Vertrag mit dem Bürger benötigen (privater Rundfunk), tun die anderen (öffentlicher Rundfunk) so, als ob sie den nicht bräuchten.

Völlig ignorierend, daß das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung und Auslegung gilt; (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274)
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
- 2 BvE 2/11 -, Rn. (1-372),
http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drboe am 30. März 2020, 08:42
Nö! "broadcast" bedeutet
Thema nicht erkannt.

Es geht eben gerade nicht primär um "Broadcast", sondern um "digital" im Begriff "Digital Video Broadcasting" = "DVB".

Es geht um "digitalen Inhalt", der nur von jenem zu finanzieren ist, der ihn bestellt hat.

Wenn hier einer etwas nicht verstanden hat, dann du. Du verwechselst u. a. "digitale Inhalte" - Musik/Sprache etc. ist nicht digital,  -  mit einer Übertragungstechnik und hast erkennbar nicht den mindesten Schimmer, was Rundfunk technisch gesehen eigentlich ist. Schade! Das war seit langer Zeit eines der vernünftigsten Themen, die du gestartet hast.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 30. März 2020, 18:30
@drboe

Offenbar ist Dir noch nicht hinreichend gelungen, mit dem europäischen Rahmenrecht vertraut zu werden?

Bitte berücksichtige, daß dieses europäische Rahmenrecht, welches in Belangen des europäischen Binnenmarktes primär EU-Recht ist, zwischen

dem Übertragungsnetz, in dem eine Information von Ort A nach Ort B transportiert wird;
dem Überträger dieser Information und
der Information als solches, die übertragen wird, vollständig unterscheidet.

Wenn Du vor einem Mikrofon stehst und dort hineinsprichst, sind Du und Deine Worte freilich nicht digital, aber ab der Aufnahme durch das Mikrofon sind sie es, wenn sie nicht analog weiterverbreitet, sondern, wie es digital ja üblich ist, als Information in Bits und Bytes zerlegt werden, damit der diese so zerlegte Information erhaltende Empfänger sie überhaupt mit seinem Empfangsgerät verarbeiten kann.

Alles, was via "DVB" übertragen wird, ist nicht analog entschlüsselbar, bzw. analog empfangbar.

Die Art der Übertragungstechnik bestimmt die technische Definition der übertragenen Information. 

Der Begriff "digitaler Inhalt" bezieht sich nicht auf die Information als solches, (also, ob das Wetter eher sonnig oder regnerisch wird), sondern auf die technische Definition der in einem Übertragungsnetz übertragenen Information.

"Digitaler" oder "analoger Inhalt" sind das, was jeweils in einem "digitalen" oder "analogen" Übertragungsnetz übertragen wird.

Im "Digitalen" findest Du nix "Analoges", und im "Analogen" nix "Digitales"; beides sind nämlich von einander erheblich abweichende Arten der technischen Übertragung einer Information.

Anderes Beispiel:
Das Buch, das Du handschriftlich erstellst, ist analog geschaffen; sobald Du dieses aber via Internet mit vielen Lesern teilst, ist es im Internet rein "digitaler Inhalt", weil es "analogen Inhalt" da nie hatte und auch nicht haben wird. Immerhin würde schon die sog Maschinensprache, auf Basis derer Internet überhaupt möglich ist, an analogem Inhalt scheitern.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: sky-gucker am 30. März 2020, 19:06
Trägt zwar nicht zur Lösung bei, muss aber gesagt werden...

Drboe und Pinguin - ihr redet aneinander vorbei.

Drboe meint glaube ich, dass der Begriff Rundfunk zunächst mal nichts mit Analog oder Digital zu tun hat. Rundfunk kann beides sein - auf die Definition gehe ich nicht weiter ein.

Und freilich kann ich analoge Inhalte digital übertragen, dazu brauchts dann einen Digital/Analog Wandler auf Empfängerseite. Ebenso kann ich digitale Inhalte analog übertragen.

Die Frage ist, was sind digitale Inhalte? Ist ein e-book ein digitaler Inhalt? Ja.
Ist ein digitales Bild einer Buchseite ein digitaler Inhalt? Nach menschl. Ermessen, nein, die Buchseite bleibt analog - sie wurde aber digitalisiert.
Ist ein Film/Serie, what ever, welche digital aufgenommen wurde digital? Ich meine ja.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: Bürger am 30. März 2020, 22:25
Vielleicht sollte vor der weiteren Diskussion erst einmal zusammengetragen werden, was es bereits an relevanten Aussagen gibt zum Thema
"digitale Inhalte Definition"
https://www.google.com/search?q=digitale+inhalte+definition


Da findet sich dann u.a. dies
Härting Rechtsanwälte, 12.04.2016
Digitale Inhalte und Recht
Zitat
[...]
A. Was sind „digitale Inhalte“ und welchen rechtlichen Vorgaben unterliegen sie?

Der Begriff der „digitalen Inhalte“ wurde im Zuge der sog. Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) Mitte 2014 in § 312 f Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert.

Danach sind digitale Inhalte alle „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“. Dazu gehören beispielsweise Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte***. Unerheblich ist, ob auf diese Inhalte „durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird“.

So handelt es sich nach aktueller Rechtsprechung des OLG München (Urt. v. 30.6.2016, Az. 6 U732/16) auch bei einem Abonnementsvertrag über Filme, Serien, etc. um einen Vertrag über „digitale Inhalte“. Unter den Begriff fallen somit nicht nur Verträge über das Streamen oder Herunterladen konkreter digitaler Inhalte. Umfasst sind vielmehr auch Verträge, die einen bloßen Zugang zu einem Portal mit (nicht näher konkretisierten) digitalen Inhalten über einen längeren Zeitraum erlauben, mit der Folge, dass auch für diese Verträge das Widerrufsrecht zum Erlöschen gebracht werden kann.
Jeder Online-Anbieter von digitalen Inhalten hat – ganz gleich, ob er diese in körperlicher oder unkörperlicher Form anbietet –grundsätzlich die rechtlichen Vorgaben zu befolgen, die jeder Online-Händler zu beachten hat. Dies sind insbesondere Vorschriften zum Fernabsatzrecht, zum Verbraucherschutz, zum Anbieten elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste, zum Datenschutz, usw.

Aus dem Online-Angebot digitaler Inhalte ergeben sich allerdings einige Besonderheiten, die im Folgenden näher beleuchtet werden sollen:

[...]
Quelle: https://www.haerting.de/neuigkeit/digitale-inhalte-und-recht#Inhalte


Auf dieser Basis, der bisherigen Kenntnisse und weiterer, noch zusammenzutragender Informationen sollte dann weiter aufgebaut werden...
...immer mit der Ziel-Frage im Blick
Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Definition "Rundfunk" hier weiter kein Thema. Danke ;)



***Anm.: Alles das - von Computerprogrammen/Apps bis hin zu Texten wurde und wird von ARD-ZDF-GEZ fleißigst "angeboten" - über Internet und damit "digital"...
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: sky-gucker am 30. März 2020, 22:39
Und auch das "normale" TV-Programm sollte eingeschlossen sein - wenn wir von Streaming und Online-Angeboten reden, denkt bisher nahezu jeder an Computer, Laptops, Smartphones, Tablets etc. aber auch ein gewöhnlicher digitaler Receiver tut im Grunde nichts anderes.
Das Signal wird dabei nur via Satellit, Kabel oder terrestrisch (digital) empfangen - am Ende wird auch die Lindenstraße gestreamt.
Ich fürchte nur, darüber sind sich die Gerichte bisher nicht im Klaren...

Bereits der Kaufvertrag eines TV-Geräts ermöglicht mir eben einen Zugang zu einem Portal - sei es via DVB-S/DVB-C oder DVB-T Tuners - nichts weiter tut so ein TV-Gerät es wandelt digitale Inhalte, die per Satellit, Kabel oder Antenne übertragen werden in bewegte Analogbilder um...
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 31. März 2020, 07:07
@Bürger
Wenn wir schon nach Definitionen suchen, dann, weil wir uns im europäischen Rahmen bewegen, nach europäischen Definitionen. Immerhin stammt ja der Begriff "digitaler Inhalt" einer europäischen Bestimmung, die lediglich vom nationalen Recht übernommen worden ist.

Die Klärung des Begriffes "digitaler Inhalt" wäre hier im Thema wiederum nicht zu klären, weil es dafür bereits ein Thema hat:***
Begriff "digitaler Inhalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33347.0

Und aus diesem Thema sei herüberzitiert:
Die Begrifflichkeit "digitaler Inhalt" lautet gemäß Richtlinie 2011/83/EU wie folgt:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701
Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
11. „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden;

Im Internet wird bspw. alles in digitaler Form her- und bereitgestellt.

Das gleiche gilt dann aber eben auch für DVB und Co., denn es sind als digitale Signale codierte digitale Daten die übertragen werden, also zum Empfang bereitgestellt, und nur mit den entsprechenden Empfangsgeräten gelesen werden können.

Was nun wiederum User sky-gucker anmerkt,
Bereits der Kaufvertrag eines TV-Geräts ermöglicht mir eben einen Zugang zu einem Portal
gehört zu einem anderen Paar Schuhe.

Zur Wiederholung: Das EU-Rahmenrecht separiert jeden Vorgang und regelt ihn eigenständig.

Der Kauf eines Empfangsgerätes hat daher nix mit dem später durch den Kauf des Empfangsgerätes möglichen Datenempfang zu tun, denn dieser Datenempfang ist wieder separat geregelt, weil hier das Urheberrecht mit reinspielt, und der Zugang zu einem Übertragungsnetz, in dem diese Daten überhaupt übertragen werden können, ist ebenso separat geregelt.

Und das alles ist neben dem europäischen Rahmenrecht alleiniges Bundesrecht, denn die Länder dürfen, sofern es Rundfunk oder rundfunkähnliche Produkte betrifft, nur den Inhalt gestalten lassen. Der "Verkauf" des Inhaltes unterfällt ob der Einheitlichkeit im europäischen Binnenmarkt alleine Europa und Bund.

Und das wird so oft wiederholt, bis es auch der letzte wirklich mal begriffen hat.

Rundfunkfreiheit ist inhaltliche Freiheit, weder mehr, noch weniger.


***Edit "Bürger" @"pinguin":
Danke für den Link - genau deswegen aber wäre es äußerst wichtig gewesen, diesen Thread bereits im Einstiegsbeitrag als eine der wesentlichen Diskussionsgrundlagen gleich mit anzugeben. Das gehört zur guten Aufbereitung eines neuen Threads - und ist nicht Aufgabe der Moderatoren, die zudem auch nicht alle Threads auf Abruf haben, das zusammenzusuchen.
Ist jetzt oben nachgetragen. Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drboe am 31. März 2020, 12:02
Alles, was via "DVB" übertragen wird, ist nicht analog entschlüsselbar, bzw. analog empfangbar.
Richtig. Allerdings ist eine UKW-Sendung mit einem Mittel-/Langwellenempfänger auch nicht dekodierbar.

Die Art der Übertragungstechnik bestimmt die technische Definition der übertragenen Information.
Nö! Sie bestimmt wie eine Information übertragen wird, nicht das, was übertragen wird.

Im "Digitalen" findest Du nix "Analoges", und im "Analogen" nix "Digitales"; beides sind nämlich von einander erheblich abweichende Arten der technischen Übertragung einer Information.

Es ist unbestritten, dass die Informationsübertragung sich heute von früheren Verfahren unterscheidet. Das bezieht sich aber nicht auf den transportierten Inhalt. Du solltest also nicht Dinge behaupten, von denen du ersichtlich keine Ahnung hast. Analoge Information muss zur Übertragung als Datenblöcke zunächst digitalisiert werden. Damit man als Mensch diese Information wahrnehmen und verarbeiten kann, muss sie im Gegenzug wieder in analoge Form gewandelt werden. Mein Ohr kann einfach keine Digitaldaten verarbeiten, deines sicher auch nicht. Ein A/D-Wandler  digitalisiert senderseitig die Daten, ein D/A-Wandler wandelt diese beim Empfänger wieder in analoge Signale um. Nach deinen Behauptungen von "nix Analoges im Digitalen" und umgekehrt könnte man heute gar nicht mehr telefonieren. Sämtliche Vermittlungssysteme im Festnetz arbeiten nämlich schon seit der Umstellung auf ISDN rein digital, die in der Mobiltelefonie sind es seit jeher. In beiden Systemen werden ausschließlich digitale Datenströme transportiert, von denen die Telefoniedaten über D/A-Wandler wieder in Töne gewandelt werden. Ein elektrisches Signal basiert übrigens sowohl bei Mittel-/Langwelle/UKW und TV, sowie DAB/DVB auf elektromagnetischen Wellen, ganz klassische und ziemlich analoge "Dinge".

Broadcast/Rundfunk hat einerseits eine technische Bedeutung, andererseits verbindet man mit diesem Begriff auch den Inhalt, in dem man den Hörfunk z. B. auch als "Rundfunk" bezeichnet. Das ist ggf. ein Problem, dass man Technik und Inhalt sprachlich nicht sauber trennt. "Rundfunk" ist technisch gesehen ein System, bei dem einer sendet, viele empfangen; und das zeitgleich. Soweit das heute weiterhin geschieht, ist es unabhängig von der Technik der Übertragung m. E. klar als Rundfunk zu klassifizieren. Technischer Fortschritt eben, der u. a. rauschärmere Übertragungen mit hoher Ton- und Bildqualität ermöglicht. Und von mir aus sollen diejenigen, die Angebote mittels dieser Technik nutzen auch dafür bezahlen, um einmal auf das Hauptthema dieses Forums zu kommen. Anders sieht das m. E. mit Angeboten aus, mit denen sich öffentlich-rechtliche "Rundfunkanstalten" hervortun, die kein Rundfunk sind, sondern z. B. ein Abrufsystem darstellen. Dabei geht die Gleichzeitigkeit, die Rundfunk auszeichnet, verloren. Und dann ist es m. E. kein Rundfunk mehr, unabhängig davon, was dort angeboten wird. Mediatheken sind Abrufsysteme und demnach kein Rundfunk. Wobei man da u. U. noch mit Unschärfen leben könnte, wenn die Angebote vorher als Rundfunksendung ausgestrahlt wurden. Wobei die stetig steigenden Abrufzahlen unter Umwelt- und Kostengesichtspunkten allerdings eher schlecht zu beurteilen sind. Steht ein Angebot schon vorher in der Mediathek oder wird gar ausschließlich via Internet zum Abruf bereit gestellt, wie beispielsweise bei "Funk", ist es m. E. definitiv kein Rundfunk.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 01. April 2020, 14:02
@drboe

Wir haben zu unterscheiden, zwischen:

1.) dem, der eine Information digital oder analog erstellt;
2.) dem, der diese Information digital oder analog überträgt;
3.) dem, der für die Übertragung dieser digitalen oder analogen Information ein digitales oder analoges Übertragungsnetz bereitstellt;
4.) dem Endnutzer/Verbraucher, der diese digitale oder analoge Information mit einem dafür geeigneten Gerät für sich nutzbar macht;

Die Übertragung einer digitalen Information in einem digitalen Übertragungsnetz geschieht immer auf digitale Weise; entsprechend sind analog Produkte grundsätzlich digitale Inhalte, wenn sie digital übertragen werden. Darfst gerne versuchen, mit einem analogen Empfangsgerät, welches DVB und Co. nicht verarbeiten kann, eine digital übertragene Information für Dich lesbar zu machen.

Zwischen einem digitalen Sender und einem digitalen Empfangsgerät hast Du immer eine digitale Übertragungstechnik mit folglich digitalem Inhalt.

Das analoge Bild, bspw., ist jenes, was Du bei Dir erstellst und ausgedruckt per Brieftaube, bspw., an den Empfänger schickst; druckst Du das Bild nicht aus und schickst es via Internet zum Empfänger, bleibt es so digital, wie es erstellt wurde, wenn Du eine Digitalkamera dafür verwendet hast. Die Digitalkamera erstellt digitale Bilder, also digitale Inhalte, wenn diese digitalen Bilder so, wie sie erstellt worden sind, via digitalem Übertragungsnetz einem Empfänger übermittelt werden.

Sobald Du, bspw., in einem Fernsehstudio, bspw., in einer Talk-Runde Digitalkameras zur Aufnahme verwendest, erstellst Du digitale Inhalte.

Wiki bspw. schreibt:
Digitale Daten
https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Daten
Zitat
Digitale Daten sind in der Informationstheorie und -technik diskret dargestellte Informationen. In dieser Form können Daten besser bzw. ausschließlich von Computern oder anderen Geräten zur digitalen Signalverarbeitung gelesen oder verarbeitet werden.
oder auch
Digitale Medien
https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Medien
Zitat
Unter digitalen Medien (seltener auch Computermedien[1]) versteht man elektronische Medien, die digital codiert sind. Den Gegensatz dazu bilden analoge Medien. Der Begriff „digitale Medien“ wird auch als Synonym für die „Neuen Medien“ verwendet.[2]

Müssen wir noch darüber diskutieren, daß zur Realisierung des europäischen Binnenmarktes alleine Europa die Regeln bestimmt?

Müssen wir noch darüber diskutieren, daß die von einer EU-Richtlinuie vorgegebenen Ziele zwingend zu erreichen sind, und eines der Ziele darin besteht, daß der Verbraucher/Endnutzer keine "digitalen Inhalte" zu finanzieren hat, die er nicht zuvor zur explizierten Lieferung an sich bei einem entsprechenden Dienstleister bestellt hast?
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drone am 01. April 2020, 17:02
{OT}
Ok, ich werde inkonsequent (s.o.), weil es mich juckt. Und ich will daher doch noch eine Frage stellen, die uns vielleicht aus den Dilemmata der analogen und digitalen Weltbetrachtungen herausreißen könnte.

Die Frage lautet (und kann sinnerhaltend auch gerne abgewandelt/verändert/verbessert werden):

Befindet sich der/die laut dem "Gesetz" RBStV zur vertragslosen(sic!) "Schickschuldner/in" eines "Rundfunkbeitrages" degradierte Bürger/in auch, d.h. gleichzeitig, in einer über(sic!) diesem Recht stehenden Position als "Verbraucher/in" im EU-rechtlichen Sinne?

Ich will weder den Thread hier hi-jacken, noch will ich in diesem Thread eine Antwort auf diesen meinen Beitrag dazu lesen!

Mir erscheint das im Moment die grundlegendere Fragestellung für diesen Thread ("RBStV" vs. "Verbraucherrecht") zu sein, die jede/r zunächst (ganz ohne Keyboard) für sich selbst beantworten möge. Sollte er/sie in der Forumssuche nicht bereits Antworten dazu erhalten/finden, und danach immer noch der Meinung sein, dass damit ein noch nicht thematisierter Bereich des "Rundfunkbeitrages" berührt wird, so mag er/sie dann ggbf. dazu einen entsprechenden Thread erstellen. Aber, bitte nicht einfach so "losplappern". Danke dafür ;)
Um es vorwegzunehmen: Meine Antwort auf meine eigene Frage lautet, nach meinem derzeitigem Kenntnisstand: Nein.

@pinguin
Ich hoffe, eine auch in Deinem Sinne akzeptable Fragestellung für unseren Dissens gefunden zu haben, die sich dann ja - vielleicht und ggbf. - in einem neuen Thread niederschlagen kann?
{/OT}
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: drboe am 01. April 2020, 17:39
Wiki bspw. schreibt:
Digitale Daten
https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Daten
Zitat
Digitale Daten sind in der Informationstheorie und -technik diskret dargestellte Informationen. In dieser Form können Daten besser bzw. ausschließlich von Computern oder anderen Geräten zur digitalen Signalverarbeitung gelesen oder verarbeitet werden.

Dann gibt es ja kein Problem. Da die "digitalen Daten" ausschließlich von Computern oder anderen Geräten zur digitalen Signalverarbeitung gelesen oder verarbeitet werden können, von Menschen offenbar gar nicht, spielen sie demnach für letztere gar keine Rolle. Wenn Computer sich digital unterhalten wollen, bitte schön. Wir Menschen müssen da leider draußen bleiben. 

Was du nicht begreifen willst/kannst ist, dass der Transport nicht den Inhalt bestimmt. Wenn die von vielen Mitbürgern sehnlichst erwarteten To-Papierrollen auf Paletten per Lastkraftwagen zum Drogeriemarkt transportiert werden, mutieren sie weder zur Palette noch zum LKW. Das ist auch gut so! Anders wäre es ja auch äußerst unpraktisch. Obwohl die Rollen im Regal liegen behauptest du, dass der Transport der Rollen bereits an der Autobahnabfahrt endete. Gleichzeitig willst du die Qualität des Papiers diskutieren, wobei deiner Meinung nach kein Mensch die Rollen sehen, anfassen und kaufen kann. Daher bestreitest du, dass es sich um ein funktionierendes System der Logistik handelt, weil eine EU-Norm für die gewünschten Hygienemittel den Transport von passend zugeschnittenem Altpapier mittels Schubkarren vorsieht.  ;)

M. Boettcher
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2020, 17:48
@alle:
Hier bitte keine weitere Diskussion zur Definition "digitale Inhalte" - siehe und diskutiere dazu bitte unter
Begriff "digitaler Inhalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33347.0

Leider erfolgte die Mitteilung dieses bereits existierenden Themas nicht schon bei Thread-Erstellung, sondern erst verspätet.
Die Moderation dieses Threads/ gg. Verschiebung diesbezüglicher Beiträge bleibt vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: pinguin am 01. April 2020, 17:50
@drone

Im EU-Recht hat es "Steuerzahler/innen" zur vorher normenklar definierten Leistungspflicht an den Staat; alles andere berührt den privatrechtlichen Bereich. Wettbewerbsrecht, Unternehmensrecht sind immer Privatrecht, auch dann, wenn der Staat selbst als Unternehmer handelt.

Zur Erinnerung an dieser Stelle:

Zitat
Rn. 37 - BGH KZR 83/14
   
Zitat
[...]Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a  RStV in  gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts..

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Und wenn alle Unternehmen nach europäischer Definition dessen, was ein Unternehmen ist, gleich zu behandeln sind, siehe

Zitat
Rn. 274
   
Zitat
[...] Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung. [...]

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
- 2 BvE 2/11 -, Rn. (1-372),

http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html

Keine hoheitl. Befugnis der LRA nach Bundesfachrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33470.msg204316.html#msg204316

ist kein Raum für nur irgendeine amtliche Befugnis der dt. ÖRR, weil es deren Wettbewerber auch nicht dürfen.

Im EU-Rahmenrecht werden Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag ja als "staatliche Mittel" behandelt, defaktisch also als "Steuer".

Nach meiner Kenntnis, die falsch sein kann, ist es dem EU-Rahmenrecht fremd, daß eine "Steuer" an ein Unternehmen geleistet wird und nicht an den Staat. Der Rundfunk muß bekanntlich staatsfern sein und steht somit nicht an Stelle des Staates.

Es darf daran erinnert werden, daß in den Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland zur damaligen Rundfunkgebühr, (EuGH C-337/06), die Aussage getätigt worden ist, daß die Bürger die Rundfunkgebühr ja freiwillig leisten würden, was vor dem EuGH keinen Bestand hatte.

Eine freiwillige Leistung der Bürger/Endnutzer/Verbraucher ist im EU-Rahmenrecht nur auf Basis einer vom Bürger/Endnutzer/Verbraucher ausgehenden freiwilligen Vereinbarung mit dem leistungserbringenden Dienstleister möglich, also via Vertrag. Nur dann kommt es nicht auf die individuelle Nutzung einer Dienstleistung an, denn Vertrag ist Vertrag.

Deswegen sieht das EU-Rahmenrecht vor, daß vom Bürger/Endnutzer/Verbraucher unbestellte, aber gelieferte Waren und Dienstleistungen keiner Bezahlpflicht durch den Bürger/Endnutzer/Verbraucher unterliegen. Das ist gesetztes EU-Recht, damit Bundesrecht, und Bundesrecht bricht Landesrecht, (BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art. 31 GG).

@Spark
Zitat
Was beim Rundfunkbeitrag etwas in den Hintergrund gerät, ist die Tatsache, dass man nicht für eine "nicht bestellte" Leistung zahlen muss. Klingt jetzt vielleicht im ersten Moment etwas paradox. Aber beim Rundfunkbeitrag zahlt man schon dafür, dass man theoretisch die Möglichkeit hätte, etwas zu "bestellen", also sich ein Empfangsgerät zuzulegen und dieses anzuschmeißen.
Und was, bitte, ist das anderes, als die Finanzierung einer nicht bestellten Dienstleistung?

Im Übrigen dieses hier nicht weiter vertiefen, wo es doch um die Finanzierung "digitaler Inhalte" geht.

@Bürger
Aus diesem Thema hier dürfte kaum etwas zu verschieben sein; diese ganze ständige Separierungsmanie  ist nicht hilfreich.
Titel: Re: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
Beitrag von: Bürger am 01. April 2020, 18:16
@Bürger
Aus diesem Thema hier dürfte kaum etwas zu verschieben sein; diese ganze ständige Separierungsmanie  ist nicht hilfreich.

Dann erhält "pinguin" ab sofort seinen eigenen Thread in dem alle seine bisherigen separaten Threads zusammengeführt werden... :o ::) ...kleiner Aprilscherz :laugh: ...aber um zu verdeutlichen, dass es sich nicht um eine "Separierungsmanie" handelt.

Wenn es einen eigenständigen Thread für die Definition eines Begriffs gibt, auf welchen in verschiedentlicher Weise von anderen Threads Bezug genommen werden kann, dann kann es nicht Sinn sein, das gleiche in den jeweiligen anderen Threads ebenfalls wiederholt zu diskutieren. Diese Forum-Regel (keine Mehrfachdiskussion) und Gepflogenheiten sind allseits bekannt.

Thread bleibt vorerst geschlossen. Bitte etwas Geduld - die Moderatoren haben auch noch andere Dinge zu tun.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.