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Autor Thema: Begriff "digitaler Inhalt"  (Gelesen 1379 mal)

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Begriff "digitaler Inhalt"
Autor: 19. Februar 2020, 23:36
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701
Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen

Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Da diese Richtlinie von der Universaldienstrichtlinie erfasst wird und diese wiederum vom Rundfunkstaatsvertrag, dazu thematisch siehe

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg203745.html#msg203745

wird sich die weitreichende Frage der Begrifflichkeit stellen; denn immerhin soll ja auch bspw. auf "digitale Stromzähler" umgestellt werden.

Und hier wird es komplex.

Diese Richtlinie 2011/83/EU bezieht sich im zitierten Artikel 27 auf die Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG:
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582148507747&uri=CELEX:02005L0029-20050612
Zitat
Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

[...]
(5)  Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

[...]
ANHANG I

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

[...]
29. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.


Die Begrifflichkeit "Gewerbetreibender" gemäß dieser Richtlinie 2005/29/EG lautet:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582148507747&uri=CELEX:02005L0029-20050612
Zitat
Artikel 2
Definitionen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
b) „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

Die Begrifflichkeit "Unternehmer" gemäß obiger Richtlinie 2011/83/EU lautet:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701
Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
2. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

Die Begrifflichkeit "digitaler Inhalt" lautet gemäß obiger Richtlinie 2011/83/EU wie folgt:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701
Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
11. „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden;

Zur Erinnerung:

Im EU-Rahmenrecht werden 3 Bereiche separat behandelt;
- das Netz, mit dem Daten übertragen werden;
- der Dienst, der in diesem Netz die Daten überträgt;
- der Dienst, der die Daten für den Dienst schafft bzw. herstellt und dem Dienst, der die Daten dann im Netz überträgt, zur Übertragung zur Verfügung stellt.

Wenn wir jetzt im Bereich Rundfunk bleiben und uns auf das Mietrecht fokussieren, könnte es sein, daß sich Befugnisse des Vermieters zur Herstellung von Haus- und Wohnungsanschlüssen zum Abschluß bspw. von Kabel-TV-Verträgen nur auf die reine Hardware beziehen dürfen. Also ähnlich, wie es beim Telefonanschluß ja eh schon ist; sowohl Vermieter wie auch Kabelnetzinhaber/-betreiber ist es jedenfalls nicht gestattet, für den Verbraucher Entscheidungen zu treffen, die nur der Verbraucher treffen darf.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedenfalls produzieren Inhalte und nur darin sind sie frei; nur dieses Segment aus den genannten 3 Bereichen unterfällt dem Landesrecht, der Rest wird national vom Bundesrecht reguliert.

Der Bürger ist jedenfalls nicht verpflichtet, "digitalen Inhalt" zu finanzieren, den er zuvor nicht ausdrücklich bestellt hat. Bitte Obacht aber, den Dienst hindert das nicht, seinen "digitalen Inhalt" dem Bürger kostenfrei zur Verfügung zu stellen, weil er diesen "digitalen Inhalt", bspw., aus Werbeeinkünften finanziert.


Edit "Bürger": Siehe nunmehr weiterführende Diskussion unter
Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33551.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2020, 15:21 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.302
Re: Begriff "digitaler Inhalt"
#1: 06. Dezember 2020, 15:18
Zu dieser Thematik hat es eine neue Erkenntnis.

Aus der bereits im Vorpost genannten Richtlinie 2011/83/EU sei weiterhin zitiert:

Erwägungsgrund 19

Zitat
(19)
„Digitale Inhalte“ bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, sollten diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Vergleichbar mit Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder über die Lieferung von Fernwärme, sollten Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, für die Zwecke dieser Richtlinie weder als Kaufverträge noch als Dienstleistungsverträge betrachtet werden. Für derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus sollte der Unternehmer den Verbraucher über die Funktionsweise und — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktionsweise sollte sich darauf beziehen, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa für die Nachverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers; er sollte sich auch auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung beziehen. Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware. Die Kommission sollte prüfen, inwieweit für digitale Inhalte eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen erforderlich ist, und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Siehe Hervorhebung in Rot

Weiter ist wichtig:

Zitat

Artikel 14
Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall


4)   Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für:

b)
die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn

i)
der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von 14 Tagen gemäß Artikel 9 beginnt, oder

ii)
der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder

iii)
der Unternehmer es unterlassen hat, eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung zu stellen.

Es hat also auch hier für den Verbraucher ein Widerrufsrecht, über das der Unternehmer aufklären muß.

Zitat
Artikel 10
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht


(1)   Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.

(2)   Hat der Unternehmer dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen 12 Monaten ab dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.

Hier sei dann an diesen Art 27 erinnert, der dem Verbraucher das Recht gibt, nicht bestellte Dienstleistungen oder nicht bestellten "digitalen Inhalt" nicht zu bezahlen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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