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Autor Thema: Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?  (Gelesen 7001 mal)

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Wenn...

Richtlinie (EU) 2019/770 - Bereitstellung digit. Inhalte und Dienstleistungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33389.0
Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582755738918&uri=CELEX:32019L0770
Zitat
Erwägungsgrund 19
    (19)
    Mit der Richtlinie sollten die Probleme angegangen werden, die bei den verschiedenen Kategorien von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und ihrer Bereitstellung auftreten. Um den rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ nicht schon bald überholt sind, sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen und auch digitale Dienstleistungen erstrecken, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden. Da es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gibt, wie beispielsweise die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, sollte diese Richtlinie unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung oder die Gewährung des Zugangs zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendeten Datenträgers gelten. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für Internetzugangsdienste gelten.

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg203745.html#msg203745
Zitat
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701
Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


    Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

...die ÖRR auf DVB-T und Co. vollständig umgerüstet haben werden, folgt aus der digitalen Übertragungsweise zwingend "digitaler Inhalt"; das "D" aus "DVB-T" steht ja für "digital"; hierzu siehe bspw.

DVB-T
https://de.wikipedia.org/wiki/DVB-T

Mit der vollständigen Umstellung auf "digitale Übertragungswege" entfällt jedwede nationale Rechtsgrundlage, die Bürger/Endnutzer/Verbraucher an der Finanzierung dieser "digitalen Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" zu beteiligen, denn es braucht für die Finanzierung "digitaler Inhalte" durch die Bürger/Endnutzer/Verbraucher deren ausdrückliche, einer Finanzierung vorangehende Bestellung dieser "digitalen Inhalte".

Wir stellen uns also die Frage, ob das national für den Rundfunk zuständige Land rundfunkferne Personen überhaupt zur Finanzierung von digitalem Rundfunk heranziehen darf, da die rundfunkferne Person kaum je digitalen Rundfunk zur Leistungserbringung an sich bestellen wird?

Als was "Rundfunk" definiert ist, wissen wir ja, nämlich als eine "lineare" Übertragungsweise auf Basis eines Sendeplanes. Jenes, was der Bürger vor der Leistungserbringung an ihn explizit "abrufen" muß, ist bekanntlich nicht als "Rundfunk" definiert, weil via "non-linearer" Übertragung und ohne Sendeplan geleistet.***

Meinungen?


Edit "Bürger" 30.03.2020 - wichtiger Nachtrag als wesentliche Grundlage für die Diskussion:
Begriff "digitaler Inhalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33347.0



***Edit "Bürger":
Leider vergessen, gleich den entsprechenden - und nicht jedermann bekannten - Link für diese Aussagen anzugeben. Vorsorgliche Bitte, hier keine Diskussion zum bereits existierenden, eigenständigen Thema "Definition Rundfunk" zu führen - siehe/ diskutiere dazu unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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[...] Meinungen?
Die "Leistung", zu der alle "Wohnenden" zwangsverpflichtet werden, ist m.E. vom Übertragungsweg unabhängig, und wird allein für die nutzungsunabhängige "Zur-Verfügungstellung" eines wie auch immer gearteten und unbegrenzten "Programmangebotes" entrichtet. So verstehe ich das letzte Urteil des BVerfG von 2018 und seine darin geäußerten fiktionalen "Rundfunkwunschvorstellungen". Digital oder analog - das spielt dabei m.E. keine Rolle mehr.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@drone: u. U. zielt die Eingangsfrage und passt das Zitat eher auf die digitalen Inhalte des ÖR-Rundfunks im WWW. Die ÖR-Anstalten stellen dort Texte, Bilder, Audio- und Videodateien bereit und produzieren einige dieser Inhalte gezielt für das WWW bzw. bieten sie ausschließlich dort an.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Die "Leistung", zu der alle "Wohnenden" zwangsverpflichtet werden, ist m.E. vom Übertragungsweg unabhängig,
Vom Übertragungsweg kann es nicht unabhängig sein, denn "Internet" ist nicht "Rundfunk", wie auch "linear", (="Rundfunk"), nicht "non-linear", (="Internet") ist. Und "Rundfunk" ist als "linear" definiert.

Die Betrachtung des Übertragungsweges ist für die korrekte Verwendung des "Rundfunkbeitrages" essentiell, auch außerhalb jeder urheberrechtlichen Betrachtung, die sich zusätzlich anzustellen lohnt. (Jedenfalls für jene, für die der Begriff "Recht" das Gegenteil von "Unrecht" ist und zudem nichts mit "rechts" oder "links" zu tun hat.)


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@drboe

M.E. spielt es überhaupt keine Rolle, wer was wo mit welchen Mitteln als sein "Programm" (TV, Web, exklusiv) zur Verfügung stellt. Der "Rundfunkbeitrag" ist für's "Programm" zu entrichten. Jeder kann sich darum selbst kümmern, wie er es erhält (über Kabel, terrestrisch, Wasserwellen, Waschmaschine etc.). Und selbst wenn er es in keinster Weise nutzen will und damit einen Verzicht auf das "Angebot" leistet, so spielt das ebenfalls keine Rolle - ist doch sein Problem, denn er könnte es ja... ;-)


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Vom Übertragungsweg kann es nicht unabhängig sein, [...]
Das ist korrekt, aber spielt es denn eine Rolle?

Wir alle wissen mitlerweile, das "Rundfunk/-beitrag" lediglich als "Phantasiebezeichnung" für ganz andere, rein politische und individuell persönliche Interessenslagen stehen. Und damit die BürgerInnen was zu beißen haben, wirft man ihnen diesen "Brotkrumen" hin.

Zitat
  [...] denn "Internet" ist nicht "Rundfunk", wie auch "linear", (="Rundfunk"), nicht "non-linear", (="Internet") ist. Und "Rundfunk" ist als "linear" definiert. [...]
Das ist das Recht, definitiv und ja. Und die Praxis ist eine politische Angelegenheit, die mit Recht (im Bereich "Rundfunk") aber auch so überhaupt nichts mehr zu tun hat. Ich tendiere da zu einer ähnlichen Ansicht, wie sie, glaub' ich, drboe hier bereits einmal geäußert hat:
Der Weg zur Abschaffung des unsäglichen "Zwangsbeitrages", der einzig der Finanzierung des "Staatsmegaphons" dient, kann nur ein politischer sein. Und: "Rundfunkbeitrag" ist damit lediglich ein "Framingbegriff" für diese ganzen Auswüchse, mit denen wir (spätestens) seit 2013 leben dürfen/sollen/müssen.

(Die nächsten Landtagswahlen kommen ganz bestimmt, und in schönen Abständen sogar immer wieder. Also, Geduld bitte. The outcome though may not be the one expected...)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich sehe in der Digitalisierung von Rundfunk (DAB/DAB+) und TV (DVB-T/DVB-T2) kein Problem. Das ist weiterhin Rundfunk und eine m. E. naheliegende Weiterentwicklung.
Angebote wie "Funk" bei Youtube und andere Inhalte, die von den Sendern im WWW angeboten werden, sind aber kein Rundfunk. Hörfunk und TV via Internet ist ebenfalls kein Rundfunk, noch dazu Energieverschwendung und teuer. Damit wird der sogn. Rundfunkbeitrag auch für Dienste benutzt, die kein Rundfunk sind. Das ist politisch gewollte Realität, kann man aber durchaus problematisieren.

M. Boettcher


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aber spielt es denn eine Rolle?
Natürlich spielt das eine Rolle; alleine deswegen, weil das europäische Rahmenrecht vorsieht, daß es eine Rolle spielt.

Zitat
M.E. spielt es überhaupt keine Rolle, wer was wo mit welchen Mitteln als sein "Programm" (TV, Web, exklusiv) zur Verfügung stellt.
Natürlich darf das Unternehmen sein "Programm" auf die von ihm genehme Weise verbreiten, bzw. auf jene Art, die der Gesetzgeber zur Verbreitung vorgibt.

Aber:
der Endnutzer ist nicht verpflichtet, "digitale Inhalte" zu finanzieren, die er zuvor nicht ausdrücklich bestellt hat.

Der "Rundfunkbeitrag" dient der Finanzierung des linear verbreiteten Rundfunks; zu mehr darf er, weil staatliche Beihilfe, nicht verwendet werden

Gerade auch die Mediatheken, die Publikationen auf Abruf bereitstellen, sind kein Rundfunk, weil via Internet übertragen und von Europa als non-linear klassifiziert.


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Was hindert Dich, Deine für mich sehr schlüssigen Argumentationsketten an die Kommission (die Wege dazu kennst Du viel besser als ich) heranzutragen, die sich letztmalig 2009 zu den Beihilfemaßnahmen für den örR in Deutschland geäußert hat?

Mein letzter Stand dazu ist, dass sich damals, neben ein wenig konsequenzlosem "Kettengerassel" sowie, u.a. speziell durch den EuGH, in den Folgezeiten, keine Veränderung für diese Einordnung und damit auch keine Änderung an der Zulässigkeit als "Beihilfemaßnahme" ergeben hat. Vielleicht hab' ich da ja aber auch nur etwas "Tatsächliches" verpasst...?

Und - das ist mir wichtig - das Ganze bitte nicht falsch verstehen: Ich schätze Deine Arbeit hier und vor allem Deine untrübbare Hartnäckigkeit sehr, gerade weil sie mir immer wieder die "Rundfunkwelt" in ihren (auch rechtlichen) Ansprüchen einerseits und in ihrer sehr realen und wirkmächtigen "Umsetzung" andererseits vor Augen führt. Dazwischen klafft m.E. allerdings ein sehr, sehr großes Tal, dem (allzu oft) die Brücken fehlen, und welches ich mit meinem Wissen und Demokratieverständnis mittlerweile auch nicht mehr zu "überbrücken" vermag. Interessen, wie auch immer geartet (und dabei sind nicht die des eigentlichen Souveräns, dem Volk, gemeint, sondern die seiner "RepräsentantInnen"), werden m.E. zunehmend zu "Recht" verbogen (siehe bspw. BVerfG 2018, Maßnahmen zu Covid-19 e.a.).

Und bevor das allerdings jetzt hier doch zu sehr OT wird, und der Thread von Schließung bedroht wird, klinke ich mich von der Eingangsfragestellung "Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?" hiermit aus. Weiteres aber gerne via PM ;)


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@drone

Deine Ausführungen, wie die anderer User, können sicher nicht OT sein, denn dieses Thema beinhaltet ja mehrere Aspekte hinsichtlich der "digitalen Inhalte".

Es ist nun einmal so, daß kein Regelwerk alleine steht, sondern alle gemäß ihrem Anwendungsbereich und ihren Begriffsbestimmungen nebeneinander und zeitgleich oder auch zeitlich versetzt einzuhalten sind.

Verbraucherschutz ist Teil des AEUV, weil zur Realisierung des europäischen Binnenmarktes unabdingbar, wobei Europa hier meist "nur" einen Mindestschutz vorgibt, den jedes Mitgliedsland erhöhen darf.

Zitat
Artikel 12
(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)


Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Ein national ungenügend realisierter Verbraucherschutz ist also vertragswidrig und kann zum Vertragsverletzungsverfahren führen.

Und da sind wir eben dann auch schon bei den "digitalen Inhalten", die der Verbraucher als Endnutzer unter keinen Umständen zu finanzieren hat, wenn er diese nicht zuvor ausdrücklich zur Leistungserbringung an sich bestellt hat.

Dieses Thema soll alle "digitalen Inhalte" berühren, nicht nur die via Internet erbrachten, sondern auch jene via "DVB" und Co.

Es gilt eben zu ergründen, ob es bereits "digitaler Inhalt" ist, der mittels eines digitalen Übertragungsweges via "DVB" und Co. geleistet wird.

Ist ein Programm, eine Fernsehsendung, die via "DVB" verbreitet wird, selbst bereits "digitaler Inhalt"? Immerhin heißt "DVB" ja "Digital Video Broadcasting"; siehe im Erstbeitrag verlinkte Wiki-Seite.

Wenn "Ja", ist der Rundfunkbeitrag, wie wir ihn kennen, gegenstandslos, weil der Verbraucher als Endnutzer eben nicht verpflichtet werden kann, diese "digitalen Inhalte" ohne seine vorherige explizite Bestellung zu finanzieren.

Der Staat darf diese "digitalen Inhalte" freilich für seine Bürger bereitstellen, denn Rundfunkfreiheit meint gemäß BVerfG inhaltliche Freiheit und nicht die Freiheit, sich über die höherrechtlichen Rahmenregeln hinwegzusetzen.

Hier bliebe dann als Lösung nur eine echte, ehrliche Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen, die eu-rechtlich ja zulässig ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ist ein Programm, eine Fernsehsendung, die via "DVB" verbreitet wird, selbst bereits "digitaler Inhalt"? Immerhin heißt "DVB" ja "Digital Video Broadcasting"; siehe im Erstbeitrag verlinkte Wiki-Seite.

Wenn "Ja", ist der Rundfunkbeitrag, wie wir ihn kennen, gegenstandslos, weil der Verbraucher als Endnutzer eben nicht verpflichtet werden kann, diese "digitalen Inhalte" ohne seine vorherige explizite Bestellung zu finanzieren.

Nö! "broadcast" bedeutet Rundsendung/Rundfunk, DVB also "Digitaler Videorundfunk". Der deutsche Begriff "Rundfunk" ist ebenso technologieneutral wie der englische. Auch digitale Signale von DAB/DVB werden im Übrigen mittels elektromagnetischer Wellen übertragen.

M. Boettcher


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s
  • Beiträge: 172
Vielleicht sollte man mal wieder von der "digitalen" Verbreitung der Inhalte wegkommen...

Es geht um digitale Inhalte - Legaldefinition ist im BGB zu finden
§ 312f BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312f.html
Zitat
Abschriften und Bestätigungen
....
(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
   1.    ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
   2.    seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Aber was heißt das jetzt?
Digital übertragen wird heutzutage nahezu alles (Satellit/Kabel/DBV-T/DAB... - alles digital).
Herstellung in digitaler Form? Das kann ja nun alles oder nichts bedeuten - wenn man reale Schauspieler (Lebewesen sind in Abgrenzung zu "digital" grundsätzlich als analog zu betrachten) mit einer Digitalkamera filmt, wurde dieser Inhalt dann digital hergestellt?

Je nachdem, wie man das alles auslegen möchte, dann gibt es bezogen auf den Rundfunk (TV/Radio OHNE Internet) nur noch digitale Inhalte - glaube kaum dass Radiosender/TV Sender noch analoge Aufnahmetechnik benutzen...


Edit "Bürger":
Thread musste von zwischenzeitlichem abschweifenden Beirag bereinigt und der Einstiegsbeitrag um diesen Hinweis ergänzt werden > Hier bitte keine Diskussion zum bereits existierenden, eigenständigen Thema
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2020, 16:34 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Nö! "broadcast" bedeutet
Thema nicht erkannt.

Es geht eben gerade nicht primär um "Broadcast", sondern um "digital" im Begriff "Digital Video Broadcasting" = "DVB".

Es geht um "digitalen Inhalt", der nur von jenem zu finanzieren ist, der ihn bestellt hat.

Wenn die ÖRR von sich aus "digitalen Inhalt" liefern, ohne dass dieser von einem Endnutzer/Vebraucher bestellt worden ist, geht das auf deren eigene Kappe; wenn die Länder das beim ÖRR bestellen würden, ginge das auf Kappe der Länder, denn es zahlt, wer bestellt; so wurde es von Europa definiert.

@sky-gucker
Die Tragweite ist ja noch viel größer und begrenzt sich nicht alleine auf digitale Rundfunkinhalte; siehe Smartmeter und Co.

Betrachten wir den von Dir benannten und verlinkten §312f BGB aus Sicht des Bürgers,
betrachten wir dabei die Praxis beim privaten Rundfunk,
betrachten wir dann die Praxis beim öffentlichen Rundfunk;

da sollte dann auch hier jedem die Ungleichbehandlung der Rundfunkunternehmen auffallen. Wo die einen einen Vertrag mit dem Bürger benötigen (privater Rundfunk), tun die anderen (öffentlicher Rundfunk) so, als ob sie den nicht bräuchten.

Völlig ignorierend, daß das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung und Auslegung gilt; (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274)
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
- 2 BvE 2/11 -, Rn. (1-372),
http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nö! "broadcast" bedeutet
Thema nicht erkannt.

Es geht eben gerade nicht primär um "Broadcast", sondern um "digital" im Begriff "Digital Video Broadcasting" = "DVB".

Es geht um "digitalen Inhalt", der nur von jenem zu finanzieren ist, der ihn bestellt hat.

Wenn hier einer etwas nicht verstanden hat, dann du. Du verwechselst u. a. "digitale Inhalte" - Musik/Sprache etc. ist nicht digital,  -  mit einer Übertragungstechnik und hast erkennbar nicht den mindesten Schimmer, was Rundfunk technisch gesehen eigentlich ist. Schade! Das war seit langer Zeit eines der vernünftigsten Themen, die du gestartet hast.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.386
@drboe

Offenbar ist Dir noch nicht hinreichend gelungen, mit dem europäischen Rahmenrecht vertraut zu werden?

Bitte berücksichtige, daß dieses europäische Rahmenrecht, welches in Belangen des europäischen Binnenmarktes primär EU-Recht ist, zwischen

dem Übertragungsnetz, in dem eine Information von Ort A nach Ort B transportiert wird;
dem Überträger dieser Information und
der Information als solches, die übertragen wird, vollständig unterscheidet.

Wenn Du vor einem Mikrofon stehst und dort hineinsprichst, sind Du und Deine Worte freilich nicht digital, aber ab der Aufnahme durch das Mikrofon sind sie es, wenn sie nicht analog weiterverbreitet, sondern, wie es digital ja üblich ist, als Information in Bits und Bytes zerlegt werden, damit der diese so zerlegte Information erhaltende Empfänger sie überhaupt mit seinem Empfangsgerät verarbeiten kann.

Alles, was via "DVB" übertragen wird, ist nicht analog entschlüsselbar, bzw. analog empfangbar.

Die Art der Übertragungstechnik bestimmt die technische Definition der übertragenen Information. 

Der Begriff "digitaler Inhalt" bezieht sich nicht auf die Information als solches, (also, ob das Wetter eher sonnig oder regnerisch wird), sondern auf die technische Definition der in einem Übertragungsnetz übertragenen Information.

"Digitaler" oder "analoger Inhalt" sind das, was jeweils in einem "digitalen" oder "analogen" Übertragungsnetz übertragen wird.

Im "Digitalen" findest Du nix "Analoges", und im "Analogen" nix "Digitales"; beides sind nämlich von einander erheblich abweichende Arten der technischen Übertragung einer Information.

Anderes Beispiel:
Das Buch, das Du handschriftlich erstellst, ist analog geschaffen; sobald Du dieses aber via Internet mit vielen Lesern teilst, ist es im Internet rein "digitaler Inhalt", weil es "analogen Inhalt" da nie hatte und auch nicht haben wird. Immerhin würde schon die sog Maschinensprache, auf Basis derer Internet überhaupt möglich ist, an analogem Inhalt scheitern.


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