Dass deine eigene Quelle genau das Gegenteil deiner Meinung enthält, überliest du.
Nö, die Summe meiner Quellen enthält kein Gegenteil meiner Aussage, sondern bestätigt diese.
Schau; die EU setzt das Recht und der EuGH ist befugt, dieses Recht im Rahmen des darüberhinaus bestehenden Rechts zu deuten, zu werten, auszulegen, mithin also zu präzisieren.
Diese Präzisierungen des EuGH wiederum werden seitens der EU in ihre künftigen Rechtsakte eingearbeitet, woraufhin im Falle einer weiteren Anfrage, (Klage), an den EuGH seitens des EuGH erneut gedeutet und präzisiert wird, um eine allgemeingültige oder fallspezifische Lösung zu finden, die mit dem restlichen EU-Recht vereinbar ist.
Das, was in einer Verordnung oder Richtlinie steht, kann, gerade dann, wenn sie älteren Datums ist, längst vom EuGH ganz oder in Teilen in die sprichwörtliche Tonne getreten worden sein und noch keinen Eingang in eine neue Richtlinie oder Verordnung gefunden haben.
Dass Du Dich mit den Entscheidungen des EuGH offenbar nicht auseinandersetzen möchtest, wird den EuGH nicht daran hindern, sich auf seine bisherigen Entscheidungen zu stützen und den Rundfunkbeitrag in alle Einzelteile zu zerlegen. (Bspw., Abgabe = Beihilfe = beide Rechtsbereiche sind zeitgleich einzuhalten).
Dass Du offenbar auch nicht verstehen möchtest, dass im Internet auch "Livestreaming" per Abruf erfolgt, was zweifelsfrei nur durch einen Nutzer erfolgen kann, (wäre es nicht so, hätte der EuGH diesem Umstand in Rechtssache C-607/11 widersprochen), wird den EuGH bei seiner bindenden Entscheidung nicht tangieren.
Die in meinem Vorpost eingestellte Entscheidung ist übrigens auch von jener Vierten Kammer, die über den dt. Rundfunkbeitrag auf Grund der Vorlage durch Herrn Dr. Sprißler zu befinden hat.
Eidt "Bürger" @alle - wie bereits im Eingangsbeitrag vermerkt:
Bitte zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen dieses bereits vereinzelt diskutierten Themas hier im Thread ausdrücklich insbesondere die bereits vorhandenen Infos/ Diskussionen zusammentragen/ verlinken und nicht einzeln drauflos diskutieren, was ggf. bereits an anderer Stelle schon diskutiert wurde!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;