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Autor Thema: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]  (Gelesen 29153 mal)

n
  • Beiträge: 1.456
Es wurde angeregt, einen Brief an den Generalanwalt in der Rechtssache  C-492/17 (Vorlagefragen von Tübingen zum Rundfunkbeitrag) zu entwerfen, damit wir nicht das gleiche Desaster wie vor dem BVerfG erleben.

Wir müssen da ein wenig Lobbyarbeit machen.

Aus
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.msg176706.html#msg176706


Hier können wir sammeln, welche Themen relevant sind:


Behauptung:
Keine Änderung im Kern, Beitrag ist in der Höhe gleich geblieben.

Entgegnung:
- Die Umstellung führte zu einem deutlich höherem Beitragsaufkommen, in Folge wurde der Beitrag abgesenkt.
- Die Umstellung führte zur verfassungswidrigen Bebeitragung von Zweitwohnungen.

Die Kriterien der Änderung im Kern umfasst bisher nicht die Quelle der Zahlung, da bei einer Beihilfe stillschweigen von staatlicher Finanzierung ausgegangen wird.
(Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist. )
Im Falle des Rundfunkbeitrags werden aber bestimmte Bürger gezwungen die Beihilfe aufzubringen. Dieser Kreis hat sich geändert.  Das ist keine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art.



Weitere Stichpunkte:

Die alte Gebühr war keine Gegenleistung.
Der neue Beitrag ist eine - vom BVerfG festgestellte - Gegenleistung.

- Eine geänderte Beihilfe muss notifiziert werden.
- Die Eu entscheidet dann anhand der Kriterien (Änderung im Kern/separierbar usw) ob es weiterhin eine Altbeihilfe bleibt, oder eine neue Beihilfe ist, und ob der Mitgliedstat sie einführen darf.
--> Das ist nicht geschehen, daher ist die Beihilfe nichtig.


- Es gab eine Diskussion im Forum, ob die Fusion von SFB und ORB eine Änderung des Kreises der Empfänger erfolgt ist, ich finde sie aber nicht mehr


Siehe auch
Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg126567.html#msg126567


Weitere Informationen siehe u.a. unter

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html

EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html

EuGH Luxembourg: Generalanwalt Schlussanträge C-492/17, 26.09.2018, 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28836.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 22:14 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

c
  • Beiträge: 873
Es geht ja um den SWR. Die EU-Kommission hat in ihrem Beihilfenkompromiss von 2007 dargestellt, dass sich an der ARD durch die Fusionen verschiedener LRAs seit 1957 nichts geändert habe.

Das ist natürlich falsch. Ich weiß nicht, ob die bei der EU-Kommission wirklich alle so dämlich sind, oder genauso gekauft wurden wie das BVerfG.

Mit der Gründung des SWR hat sich der Beihilfenempfänger und der Abgabengläubiger verändert. Zu dem Zeitpunkt hätte diese neue Beihilfe der betroffenen Länder BW, RP und Saarland bei der Kommission angemeldet werden müssen.

Die ARD ist nur ein loser Verbund der LRAs und ist eben nicht der Beihilfenempfänger. Sie hat mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags nichts zu tun.

Wer sich schon einmal gefragt hat, warum der BS im Namen von ARD, ZDF und Deutschlandradio auftritt und die zuständige LRA allenfalls ganz kleinlaut nennt -- das ist der Grund: damit es in Brüssel so aussieht, als wären die vor 1957 schon existenten Sender die Beihilfenempfänger und nichts habe sich geändert.

Eine groß angelegte Schummelei -- aber wir sind ja nichts anderes gewohnt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2018, 17:51 von Bürger«

L
  • Beiträge: 353
Behauptung:
Keine Änderung im Kern, Beitrag ist in der Höhe gleich geblieben.
Die Entgegenung zur Behauptung, dass keine Änderung im Kern vorliege, dürfte zunächst der wichtigste Punkt sein. Diese Behauptung sollte eigentlich auch leicht zu widerlegen sein.

Der Kreis der Abgabepflichtigen hat sich geändert: zu Zeiten der "Rundfunkgebühr" waren es die Rundfunkteilnehmer, die ein Rundfunkempfanggerät vorhielten. Das Vorhalten eines Rundfunkempfangsgerätes löste dann eine anmeldungspflichtige Gebühr aus.

zu Zeiten des sogenannten "Rundfunkbeitrags" werden alle Wohnungsinhaber und alle Betriebsstätteninhaber automatisch zu "Beitragsschuldnern".

Diese Änderung betrifft die Abgabenart im Kern. Die Rechtsnatur der Abgabe hat sich dadurch komplett verändert (auch wenn das BVerfG dazu in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 sich keinerlei Gedanken gemacht hat).


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S
  • Beiträge: 403
[...]
Wer sich schon einmal gefragt hat, warum der BS im Namen von ARD, ZDF und Deutschlandradio auftritt und die zuständige LRA allenfalls ganz kleinlaut nennt -- das ist der Grund: damit es in Brüssel so aussieht, als wären die vor 1957 schon existenten Sender die Beihilfenempfänger und nichts habe sich geändert.

Eine groß angelegte Schummelei -- aber wir sind ja nichts anderes gewohnt.

Um die groß angelegte Schummelei noch zu perfektionieren wird dann in den Satzungen der LRA'n der BS nicht namentlich aufgeführt und dessen Kompetenzen komplett verschleiert.

Aus Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg105311.html#msg105311

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig

Obfuscation at its best  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2018, 20:53 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

L
  • Beiträge: 353
Nochmals zur Frage einer "Änderung im Kern".

Dazu sind auch die offiziellen Dokumente zu prüfen, die häufig von einem Modellwechsel, Paradigmenwechsel oder Systemwechsel sprechen. Sind das nicht bereits Hinweise auf eine Änderung im Kern?

Werfen wir beispielsweise einen Blick in die "Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge", wie sie seinerzeit in den Dokumenten der Länderparlamente publiziert worden ist.

Das BVerfG bezieht sich z:B. auf das Dokument vom Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15 / 197 vom 05. 07. 2011
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf

In dieser Landtags-Drucksache werden die folgenden Beschreibungen verwendet:

"Neuordnung der Finanzierung" (Seite 1)

"Modellwechsel" (Seite 29)

"neues Finanzierungssystem" und "Systemumstellung" (Seite 30)

"wesentliche Neuerung" und "Modellwechsel" (Seite 32)

"Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks", "neue, alternative Finanzierungsformen" (Seite 33)


Diese Beschreibungen der beabsichtigten Gesetzesänderung deuten auf eine Änderung im Kern hin.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ob die nun im eigtl. Sinne gekauft wurden...

Zitat
...
 Ich weiß nicht, ob die bei der EU-Kommission wirklich alle so dämlich sind, oder genauso gekauft wurden wie das BVerfG.
...

...ist schwer zu sagen, aber es dürfte auf jeden Fall Variante II sein. »Gute Beziehungen« - würden die Herrschaften sagen. Und wenn die schon ausgerechnet diesen Profi Gniffke zu Besuch zu sich einladen, wie vor etwa 2-3 Monaten, um sich über Fake News® informieren zu lassen (wobei man natürlich sagen muß, dass dieser Gniffke  sein Handwerk versteht), dann dürfte absolut wesentliches gesagt sein. Bleibt nur zu hoffen, dass die Bande von EU-Kommission bzw. gewisse Herrschaften dort keine Druckmittel ggü. EUGh bzw. EGMr haben, die denen nur in »Bagatellfällen« tatsächlich juristische Urteile zu fällen erlauben würden.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.376
@LECTOR

Eine Änderung der Finanzierung ist regelmäßig eine Änderung im Kern; wenn in dieser Landtagsdrucksache schon formuliert ist, daß die Finanzierung an diversen Stellen geändert wurde, hätte der Landtag erkennen dürfen, daß die Meldepflicht nach Brüssel besteht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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px3

  • Beiträge: 113
@LECTOR
Zum Thema Änderung im Kern.
Im Verfahren "Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)" wurde durch Generalanwalt Trabucchi unter Randnummer 197 eindeutig festgehalten, was "Änderungen im Kern" sind.
Zitat
[...] wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle [...]

Aus genanntem Verfahren findet sich auf Seite 8 unter Randnummer 33 folgende Feststellung:
Zitat
Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.

Gemäß Randnummern 73,74 und 75 wird ebenfalls festgestellt, dass es sich bei den damaligen Gebühren für den öffentlich rechtlichen Rundfunk um eine staatliche Beihilfe handelt.

Eine entsprechende Ausnahmeregelung nach Art . 109 AEUV liegt nicht vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2018, 15:47 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.734
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Hinweis auf den

1a) Kreis der Rundfunk-Teilnehmer aufgrund des (tatsächlichen!) "Bereithaltens" von "Empfangs-Geräten"
1b) die Staffelung der ehemaligen "Rundfunkgebühr" in eine Grundgebühr/Hörfunkgebühr und eine Fernsehgebühr

sowie die mit dem "Modellwechsel" nun erfolgte
Änderung bzw. kategorische Ausweitung auf

2a) über den Kreis der Rundfunk-Teilnehmer hinausgehenden Kreis der volljährigen Wohnungsbewohner bzw. steuerpflichtigen Allgemeinheit
2b) mit einem pauschalen, ungestaffelten sog. "Rundfunkbeitrag" als Maximalbetrag in Höhe der ehemaligen "Fernsehgebühr"

scheint es "im Kern" zu treffen.

Aus diesem Unterschied resultiert noch eine weitere substanzielle "Änderung im Kern" > die Meldepflicht!
1c) zu "Rundfunkgebühren"-Zeiten: Meldepflicht für das Bereithalten eines "Rundfunkempfangsgerätes"
2c) seit "Modellwechsel" zum sog. "Rundfunkbeitrag": Meldepflicht für das Innehaben einer Wohnung

Vielleicht illustriert dies den Paradigmenwechsel sogar am anschaulichsten.

Höchstbedenklich(!!!) dabei - nunmehr neben der
- amtlichen Meldepflicht des Innehabens einer Wohnung ggü. der örtlichen/ staatlichen/ kommunalen Einwohnermeldebehörde nunmehr eine
- zweite Meldepflicht des Innehabens einer Wohnung ggü. einem Rundfunk-Sender/Unternehmens-Konsortium

Deutschland/ Nachtigall, ick hör Dir trapsen... >:(

Achso - und ausgeweitet wurde es ja auch kategorisch auf alle Bundes-, Landes- und Kommunal-Behörden - "unabhängig vom Bereithalten" eines "Empfangsgerätes" = quasi direkte Steuerfinanzierung. Siehe hierzu u.a. auch beeindruckende/ erschreckende Zahlen unter
parlamentarische Anfrage Bundestag: Rundfunkbeiträge für Bundesbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26291.0.html
Da ist er, der offizielle Beleg für die
staatsnahe
STEUERFINANZIERUNG


[...]
[Jahr] [€]
2000 = 155.000 (geradezu lachhaft)
[...]
2005 = 387.000 (schon mehr als verdoppelt!)
2006 = 748.000 (schon wieder verdoppelt!)
2007 = 748.000
2008 = 1.909.000 (schon wieder mehr als verdoppelte Verdoppelung der Verdoppelung aus 2006!)
2009 -2012 über 2.000.000 mit:
2011 = 2.650.000 (Höchststand mit einer Versiebzehnfachung!!!!! des Betrags aus 2000!)
2013-2016 um die 1.750.000 mit
2014 = 1.808.000
und schließlich
2017 = 1.559.000 (d.h. immer noch dem Zehnfachen!!! des Betrags aus 2000!)

Also über 1,5 Mio € staatsferne "Bundes-Behörden-Steuer" an ARD-ZDF-GEZ.
[...]


Ergänzen könnte (sollte?) man ggf. auch noch, dass die Ausweitung begründet wurde mit der angeblich flächendeckenden Ausstattung allein schon aufgrund sog. "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte", d.h. insbesondere internetfähige Computer und Mobilgeräte, welche jedoch nach diesseitigem Kenntnisstand (bislang?) in keinem anderen EU-Land eine Abgabepflicht auslösen, sondern - ganz im Gegenteil - in
- Schweden und
- Österreich
ebenjene "internetfähigen" Geräte sogar offiziell höchstrichterlich nicht als "Rundfunkempfangsgeräte" qualifiziert wurden und somit eine Rundfunk-Finanzierungspflicht basierend auf dem Bereithalten solcher "internetfähiger" Geräte eindeutig als nicht rechtmäßig beurteilt wurde.

Siehe hierzu u.a. unter
Österreich
Bundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20140918_W157_2008826_1_00
sowie besonders lesenswert:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH), 30.06.2015
Ro 2015/15/0015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=jwt_2015150015_20150630j00
Zitat
[...] Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).
[...] Da der Mitbeteiligte lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor; der Mitbeteiligte ist kein Rundfunkteilnehmer.

Schweden
wikipedia
Zitat
Bisher wurden auch Gebühren von Haushalten erhoben, die keinen Fernseher besaßen, aber einen internetfähigen Computer oder ein Smartphone. Im Juni 2014 entschied das Oberste Verwaltungsgericht, dass dies nicht rechtmäßig sei. Die Gebührenzentrale kündigte die Rückzahlung der Gebühren an.
Urteil (Sprache: Schwedisch)
http://www.hogstaforvaltningsdomstolen.se/Domstolar/regeringsratten/Avg%C3%B6randen/2014/Juni/7368-13.pdf
Pressemeldung der Süddeutschen Zeitung
http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-fernseher-1.1999764
Kronenzeitung: "Schweden kippt Rundfunkgebühr für Computer"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9874.0.html


Alles in allem erfolgt durch diese ausgeweitete, einseitig privilegierende Finanzierung eines Rundfunk-Sender/Unternehmens-Konsortiums auch für Inhalte/ "Angebote" im Internet auch eine wirtschaftliche und damit publizistische Wettbewerbsverzerrung ggü. jeglichen anderen kommerziellen/ nicht-kommerziellen/ privaten/ gemeinnützigen Informations-/ Bildungs- und Unterhaltungs-Anbietern im Internet.

gem. RBStV sind private Rundfunkunternehmen von der Beitragslficht ausgenommen
§ 5 Abs. 6 RBStV "Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich"
Zitat
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern [...]
Anm.: Absatz 1 und 2 regelt die Abgabe für Betriebsstätten und auch deren KFZ!
Ergo müssen "private Rundfunkveranstalter oder -anbieter" weder für ihre Betriebsstätten noch für ihre KFZ "Rundfunkbeiträge" entrichten!


Siehe u.a. auch Beispielfall in Bayern unter
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (08/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20041.0.html
(bislang unbekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist oder seitens ARD-ZDF-GEZ Revision eingelegt wurde)

Alle anderen kommerziellen/ nicht-kommerziellen/ privaten/ gemeinnützigen Informations-/ Bildungs- und Unterhaltungs-Veranstalter oder -Anbieter im Internet, welche nicht selbst auch "privater Rundfunkveranstalter/-anbieter" sind und keine Beteiligung an privaten Rundfunk-Unternehmen haben, sind nicht von der Zahlung befreit - und sollen ihre direkte Komkurrenz mitfinanzieren.
Ein eklatanter Widerspruch in sich - und willkürliche Bevorzugung/ Privilegierung auch von privaten Rundfunkveranstaltern/-anbietern und an diesen beteiligten Verlagen im Vergleich zu allen anderen Marktteilnehmern/ Wettbewerbern.

Sorry - auch ich zahle NICHT zwangsweise meine direkte Meinungs-Konkurrenz bzw. irgendeinen anderen Grundrechtsträger nach Art. 5 GG, nur weil ich mich in diesem allgemein zugänglichen Alltags-, Abruf- und Kommunikationsmedium "Internet" bewege - und schon gar nicht, nur weil ich das Grundbedürfnis "Wohnen" in Anspruch nehme.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 02:09 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

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px3

  • Beiträge: 113
Es gibt noch einen Punkt, den ich mir eigentlich für meine mündliche Verhandlung aufgehoben hatte, aber wenn jemand an den Generalanwalt schreibt könnte er dies bitte noch mit anmerken:

Nach der neuen Regelung in D muß also jeder Wohnungsbesitzer in D den ÖR finanzieren.
Wieso müssen dann die anderen EU-Bürger, die den ÖR ebenfalls empfangen können, nicht auch bezahlen?

Ist leider rechtlich noch nicht ganz fertig ausformuliert, aber sollte man als Hinweis mit einbringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 13:22 von Bürger«

  • Beiträge: 7.376
Wieso müssen dann die anderen EU-Bürger, die den ÖR ebenfalls empfangen können, nicht auch bezahlen?
Du wirst auch nicht zur Finanzierung des ÖRR eines anderen EU-Landes herangezogen, obwohl Du diesen u. U. sehen könntest, oder?


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  • Beiträge: 113
Du wirst auch nicht zur Finanzierung des ÖRR eines anderen EU-Landes herangezogen, obwohl Du diesen u. U. sehen könntest, oder?
Stimmt, die anderen Sender kann ich aufgrund der Verschlüsselung auch nicht anschauen ;)


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Stimmt, die anderen Sender kann ich aufgrund der Verschlüsselung auch nicht anschauen ;)
Könntest Du aber, wenn Du deren Leistung bestellst, zumindest dann, wenn sich diese selber an EU-Recht halten, gemäß dessen es eu-weit so zu sein hat, daß jeder Sender auf Anforderung des Bürgers überall in der EU empfangbar sein muß.


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  • Beiträge: 113
Könntest Du aber, wenn Du deren Leistung bestellst, zumindest dann, wenn sich diese selber an EU-Recht halten, gemäß dessen es eu-weit so zu sein hat, daß jeder Sender auf Anforderung des Bürgers überall in der EU empfangbar sein muß.
Genau darauf wollte ich raus ;)


Edit "Bürger" @alle:
Hier in diesem SAMMEL-Thread bitte keine ausschweifenden/ vertiefenden Diskussionen/ Schlagabtäusche, sondern bitte Punkte SAMMELN und vertiefende Diskussionen ggf. in eigenständigem, gut aufbereiteten Thread mit aussagekräftigem Betreff.
Hier bitte ausschließlich und eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
und insbesondere die SAMMLUNG von Einzelpunkten/ Argumenten zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 13:26 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin hat unter
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg177233.html#msg177233
auf den inneren Widerspruch im Urteil des BVerfG hingewiesen, dass nämlich der angebliche Beitrag einerseits keine Notifizierung an die EU auslösen soll, weil er keine Änderung der Rundfunkfinanzierung gegenüber der früheren Gebühr darstellt. Andererseits soll die damalige Gebühren-Finanzierung jedoch ohne Gegenleistung erfolgt sein, während die seit 2013 verlangte "Beitragszahlung" angeblich für eine Gegenleistung erfolgt.
Wäre das tatsächlich der Fall, dann müsste es sich beim ÖR-Rundfunk seit 2013 entweder um eine wesentlich andere, quasi neue Leistung als zu Gebührenzeiten handeln, die dann selbstverständlich seitens der EU untersucht werden müsste, oder aber die Beitragszahlung erfolgt ebenfalls ohne Gegenleistung, was dann den Beitrag als solchen erledigen würde.

Hier merkt man auch die Willkür des Urteils, was man wohl als unfaires Verfahren feststellen kann, so dass ggf. daher auch der Weg zum EGMR eröffnet ist.***

M. Boettcher


***Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglicher Hinweis, hier bitte EGMR/EMRK nicht weiter zu vertiefen, da dies vom Thema EUGH abweicht.
Zu EGMR/EMRK siehe und diskutiere bitte u.a. unter
EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28352.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 14:39 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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