Der Hinweis auf den
1a) Kreis der Rundfunk-
Teilnehmer aufgrund des (tatsächlichen!) "
Bereithaltens" von "Empfangs-
Geräten"
1b) die 
Staffelung der ehemaligen "Rundfunk
gebühr" in eine 
Grundgebühr/
Hörfunkgebühr und eine 
Fernsehgebühr
sowie die mit dem 
"Modellwechsel" nun erfolgte
Änderung bzw. kategorische 
Ausweitung auf
2a) über den 
Kreis der Rundfunk-
Teilnehmer hinausgehenden Kreis der 
volljährigen Wohnungsbewohner bzw. 
steuerpflichtigen Allgemeinheit2b) mit einem pauschalen, 
ungestaffelten sog. "Rundfunk
beitrag" als 
Maximalbetrag in Höhe der ehemaligen "Fernsehgebühr"
scheint es "im Kern" zu treffen.
Aus diesem Unterschied resultiert noch eine weitere substanzielle 
"Änderung im Kern" > die 
Meldepflicht!
1c) zu 
"Rundfunkgebühren"-Zeiten: 
Meldepflicht für das 
Bereithalten eines 
"Rundfunkempfangsgerätes"2c) seit 
"Modellwechsel" zum sog. 
"Rundfunkbeitrag": 
Meldepflicht für das 
Innehaben einer 
WohnungVielleicht illustriert dies den Paradigmenwechsel sogar am anschaulichsten.
Höchstbedenklich(!!!) dabei - nunmehr neben der
- 
amtlichen Meldepflicht des 
Innehabens einer Wohnung ggü. der örtlichen/ staatlichen/ kommunalen 
Einwohnermeldebehörde nunmehr eine 
- 
zweite Meldepflicht des 
Innehabens einer Wohnung ggü. einem 
Rundfunk-Sender/Unternehmens-Konsortium
Deutschland/ Nachtigall, ick hör Dir trapsen... 

Achso - und 
ausgeweitet wurde es ja auch kategorisch auf alle 
Bundes-, Landes- und Kommunal-Behörden - 
"unabhängig vom Bereithalten" eines "Empfangsgerätes" = quasi 
direkte Steuerfinanzierung. Siehe hierzu u.a. auch beeindruckende/ erschreckende Zahlen unter
parlamentarische Anfrage Bundestag: Rundfunkbeiträge für Bundesbehördenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26291.0.htmlDa ist er, der offizielle Beleg für die
staatsnahe
STEUERFINANZIERUNG
[...]
[Jahr] [€]
2000 = 155.000 (geradezu lachhaft)
[...]
2005 = 387.000 (schon mehr als verdoppelt!)
2006 = 748.000 (schon wieder verdoppelt!)
2007 = 748.000
2008 = 1.909.000 (schon wieder mehr als verdoppelte Verdoppelung der Verdoppelung aus 2006!)
2009 -2012 über 2.000.000 mit:
2011 = 2.650.000 (Höchststand mit einer Versiebzehnfachung!!!!! des Betrags aus 2000!)
2013-2016 um die 1.750.000 mit
2014 = 1.808.000
und schließlich
2017 = 1.559.000 (d.h. immer noch dem Zehnfachen!!! des Betrags aus 2000!)
Also über 1,5 Mio € staatsferne "Bundes-Behörden-Steuer" an ARD-ZDF-GEZ.
[...]
Ergänzen könnte (sollte?) man ggf. auch noch, dass die Ausweitung begründet wurde mit der angeblich flächendeckenden Ausstattung allein schon aufgrund sog. 
"neuartiger Rundfunkempfangsgeräte", d.h. insbesondere 
internetfähige Computer und Mobilgeräte, welche jedoch nach diesseitigem Kenntnisstand (bislang?) in 
keinem anderen EU-Land eine Abgabepflicht auslösen, sondern - ganz im Gegenteil - in
- 
Schweden und
- 
Österreichebenjene 
"internetfähigen" Geräte sogar offiziell höchstrichterlich 
nicht als "Rundfunkempfangsgeräte" qualifiziert wurden und somit eine 
Rundfunk-Finanzierungspflicht basierend auf dem 
Bereithalten solcher "internetfähiger" Geräte eindeutig als 
nicht rechtmäßig beurteilt wurde.
Siehe hierzu u.a. unter
ÖsterreichBundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00 
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20140918_W157_2008826_1_00sowie besonders lesenswert:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH), 30.06.2015
Ro 2015/15/0015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=jwt_2015150015_20150630j00[...] Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).
[...] Da der Mitbeteiligte lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor; der Mitbeteiligte ist kein Rundfunkteilnehmer.
Schwedenwikipedia
Bisher wurden auch Gebühren von Haushalten erhoben, die keinen Fernseher besaßen, aber einen internetfähigen Computer oder ein Smartphone. Im Juni 2014 entschied das Oberste Verwaltungsgericht, dass dies nicht rechtmäßig sei. Die Gebührenzentrale kündigte die Rückzahlung der Gebühren an.
Urteil (Sprache: Schwedisch)
http://www.hogstaforvaltningsdomstolen.se/Domstolar/regeringsratten/Avg%C3%B6randen/2014/Juni/7368-13.pdfPressemeldung der Süddeutschen Zeitunghttp://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-fernseher-1.1999764Kronenzeitung: "Schweden kippt Rundfunkgebühr für Computer"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9874.0.htmlAlles in allem erfolgt durch diese 
ausgeweitete, einseitig privilegierende Finanzierung eines Rundfunk-Sender/Unternehmens-Konsortiums auch für 
Inhalte/ "Angebote" im Internet auch eine 
wirtschaftliche und damit 
publizistische Wettbewerbsverzerrung ggü. 
jeglichen anderen kommerziellen/ nicht-kommerziellen/ privaten/ gemeinnützigen Informations-/ Bildungs- und Unterhaltungs-Anbietern im Internet.
gem. RBStV sind 
private Rundfunkunternehmen von der 
Beitragslficht ausgenommen§ 5 Abs. 6 RBStV "Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich"(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern [...]
Anm.: Absatz 1 und 2 regelt die Abgabe für Betriebsstätten und auch deren KFZ!
Ergo müssen "private Rundfunkveranstalter oder -anbieter" weder für ihre Betriebsstätten noch für ihre KFZ "Rundfunkbeiträge" entrichten!Siehe u.a. auch Beispielfall in Bayern unter
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (08/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20041.0.html(bislang unbekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist oder seitens ARD-ZDF-GEZ Revision eingelegt wurde)Alle anderen kommerziellen/ nicht-kommerziellen/ privaten/ gemeinnützigen Informations-/ Bildungs- und Unterhaltungs-Veranstalter oder -Anbieter im 
Internet, welche 
nicht selbst auch "privater Rundfunkveranstalter/-anbieter" sind und 
keine Beteiligung an privaten Rundfunk-Unternehmen haben, sind 
nicht von der Zahlung befreit - und sollen ihre 
direkte Komkurrenz mitfinanzieren.
Ein eklatanter 
Widerspruch in sich - und 
willkürliche Bevorzugung/ Privilegierung auch von 
privaten Rundfunkveranstaltern/-anbietern und an diesen 
beteiligten Verlagen im Vergleich zu allen anderen Marktteilnehmern/ Wettbewerbern.
Sorry - auch 
ich zahle NICHT zwangsweise meine 
direkte Meinungs-Konkurrenz bzw. irgendeinen anderen 
Grundrechtsträger nach Art. 5 GG, nur weil ich mich in diesem 
allgemein zugänglichen Alltags-, Abruf- und Kommunikationsmedium "Internet" bewege - und schon gar nicht, nur weil ich das 
Grundbedürfnis "Wohnen" in Anspruch nehme.