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Autor Thema: Prof. Dr. H.Gersdorf: „Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig“  (Gelesen 11832 mal)

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Medienpolitik.net, 12.07.2017

„Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig“

Interview mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht

Zitat
Entweder Rundfunklizenz beantragen oder zum 30. April abschalten – so lautete die unmissverständliche Ansage der Landesmedienanstalten an den YouTube-Kanal „PietSmiet TV“. Die Betreiber von PietSmiet TV haben sich für das Aus entschieden. Die LFM in NRW sah sich zu diesem Ultimatum gezwungen, weil der Kanal „PietSmiet TV“ aufgrund seiner technischen Reichweite und des Sendeplans als genehmigungspflichtiges Rundfunkangebot einzustufen sei. Der YouTube-Channel erreichte über 2 Millionen YouTube-Abonnenten und weit über 2 Milliarden Video-Abrufe. Nach Auffassung des Leipziger Medienrechtlers Prof. Dr Hubertus Gersdorf ist die Lizenzpflicht grundsätzlich neu zu bewerten: Im Internet existiert keine Knappheit von Übertragungswegen, die eine Lizenzpflicht rechtfertigen könnte. „Das bedeutet, so Gersdorf, die Lizenzpflicht für Internet-TV fördert nicht Vielfalt, sondern beschränkt den Jedermann-Rundfunk und damit den freien Kommunikationsprozess.“

medienpolitik.net: Herr Gersdorf, „PietSmiet TV“ hat am 30. April seinen YouTube-Kanal geschlossen, weil die LFM-NRW eine Rundfunklizenz forderte. Warum ist hier der § 20 Rundfunkstaatsvertrages angewandt worden, während er bei der Mehrzahl der YouTube-Kanäle keine Anwendung findet?

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf: Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf im Gegensatz zu Telemedien, die anmelde- und zulassungsfrei sind (§ 54 Absatz 1 Satz 1 RStV), der Zulassung (§ 20 Absatz 1 Satz 1RStV). Der entscheidende Unterschied zwischen (zulassungspflichtigem) Rundfunk und (anmeldefreien) Telemedien liegt darin, dass Rundfunk zum einen linear (zeitgleicher Empfang durch Nutzer) und zum anderen in Form eines Programms (eine Vielzahl von Sendungen entlang eines Sendeplans) verbreitet wird. Die nichtlineare Verbreitung (Abruf) audiovisuelle Inhalte ist ebensowenig Rundfunk wie die lineare Verbreitung einzelner Angebote (ohne Programmcharakter). [..]

Weiterlesen auf:
http://www.medienpolitik.net/2017/07/medienpolitik-lizenzpflicht-fuer-internet-tv-ist-verfassungswidrig/



Erneuerung der Thesen siehe u.a. auch unter
Rechtsexperte: Rundfunklizenz verstößt gegen Zensurverbot (Februar 2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26236.0.html


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Danke für die Klarstellung, Herr Gersdorf.

Zitat
Die nichtlineare Verbreitung (Abruf) audiovisuelle[r] Inhalte ist ebensowenig Rundfunk ...

Damit ist es juristisch eindeutig, dass Funk kein Rundfunk ist und die Verschwendung von Beitragssgeldern für diese Zwangsbeglückung staatlich organisierte Untreue im großen Stil darstellt.

Leider kennen nur Jura-Professoren die geltende Rechtslage. Gerichte interessieren sich ebensowenig für korrekte Rechtsanwendung wie die Politik.


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Leider kennen nur Jura-Professoren die geltende Rechtslage. Gerichte interessieren sich ebensowenig für korrekte Rechtsanwendung wie die Politik.
Die geltende Rechtslage kennen alle, die sich je mit der Thematik befasst haben, denn es steht im Detail geschrieben, was Rundfunk ist; der Gesetzgeber hat dieses ganz genau im Rundfunkstaatsvertrag definiert. Und alles, was dieser Definition des Gesetzgebers hinsichtlich des Begriffes "Rundfunk" nicht entspricht, ist kein Rundfunk. Wurde auch schon mehrfach hier im Forum diskutiert.

Folglich findet insgesamt im Internet kein Rundfunk statt, denn dort hat es allein Telemedien, zudem unter Gesetzgebung des Bundes.


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