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Autor Thema: Ersuchte Behörde hat Vollstreckungsvoraussetzungen einzuhalten  (Gelesen 1435 mal)

  • Beiträge: 7.376
Grundlage für die Aussage im Titel ist nicht nur

BFH VII 151/85
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Zitat
[...]Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können.[...]

sondern auch

FG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 01.09.2015 - 7 V 7177/15
 https://openjur.de/u/877990.html

das sich in seiner Rn. 20 auf obige BFH-Entscheidung stützt.

daraus zitiert:

Zitat
Rn 13
Der Finanzrechtsweg ist eröffnet.

Rn. 14
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. [...]

Rn. 20
Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).

Rn. 21
Zu Unrecht hält der Antragsgegner dem Antragsteller entgegen, dass er das Bestreiten des Zugangs nicht ausreichend substantiiert habe. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, ist eine Substantiierung regelmäßig nicht möglich und daher zur Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts auch nicht notwendig (Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl. 2014, § 122 Rn 60 m.w.N.).

Unterlegt werden kann dieser Sachverhalt für das Land Brandenburg mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, denn da heißt es:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg

mit der Aussage

Zitat
§ 4
Vollstreckungshilfe

[...]
(4) Die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Vollstreckungshilfe verantwortlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2021, 18:19 von pinguin«
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  • Beiträge: 7.376
Im Land Brandenburg zählt für die "ersuchte Behörde" das für diese geltende Recht.

- Recht des Landes Brandenburg;
- Bundesrecht;
- Recht der Europäischen Union;
- Völkerrecht sowohl nach Vorgabe des Bundes, als auch nach Vorgabe der Europäischen Union.

Internationale Völkerrechtsverträge sind in insofern "zwingendes Recht", als daß die Nichteinhaltung dieser auch das Bundesrecht bindenden Verträge künftig im Innern der Europäischen Union finanziell geahndet werden darf.

Dieses spezielle Thema dafür findet sich hier:

Verordnung (EU) 2020/1998 - Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34606.msg210341.html#msg210341

Die gemäß dieser Verordnung einhaltepflichtigen Regelwerke seien hier namentlich herüberzitiert, der Rest ist in dieser Verordnung selber nachzulesen:

- Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
- Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
- Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
- Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
- Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
- Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
- Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Bitte auch die neuen Ergänzungen in diesem Thema zur Menschenrechts-Verordnung aufmerksam zur Kenntnis nehmen.


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