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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 57012 mal)

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Wenn ich das auf der ARD-Seite lese,, (Sind die überhaupt rechtsfähig?)
Die ARD? Nein, weder partei-, prozess-, noch rechtsfähig; ist aber kein Diskussionsstoff für dieses Thema hier.

Es geht hier um die europäischen Grundrechte, die sich aus Art. 10 EMRK ableiten lassen und im Wesensgehalt nicht angetastet werden dürfen, werden sie doch einmal eingeschränkt, welches wiederum nur nach den von der EMRK selbst vorgesehenen Vorgaben zulässig ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@art18GG

Wir schreiben um den heißen Brei herum, wenn ignoriert wird, daß es sowohl bei diesem Art. 10 EMRK, als auch bei Art. 11 GrCh allzeit darum geht, jedenfalls nach Intention der jeweiligen Normgeber, daß sich der Staat und seine Handelnden vollständig aus der Meinungsbildung der Bürger herauszuhalten haben; -> "without interference by public authority"; -> für Europa wie für den Teil davon namens EU gesetztes Grundrecht.

Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter der Kontrolle der jeweiligen Landesregierung stehen halte ich für evident, weshalb wir dies mit wenige Aufwand vor internationalen (europäischen) Gerichtsinstanzen nachweisen können. Der EU-Gerichtshof in Luxemburg hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach festgestellt, dass sowohl die Rundfunkgebühr als auch der Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe sind.
Dies wurde noch einmal im Vorlageverfahren des LG Tübingen (Rechtssache C-492/17) bestätigt. Es wurde jedoch nicht über Vorlagefrage 4 des Verfahrens verhandelt, weil das LG Tübingen nicht dargelegt hatte, inwieweit die dortigen Kläger von der offensichtlichen Einflussnahme des Staates auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst betroffen sind. Um diese Selbstbetroffenheit geht es übrigens in dem von mir begonnen Argumentationsstrang, falls dies nicht aufgefallen sein sollte. Eine solche Selbstbetroffenheit müsste man auch in Rahmen einer Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg, der die direkte Verfahrensinstanz für den Art. 10 EMRK ist, darlegen.

Historischer Hintergrund der Informationsfreiheit in den Erklärungen der Menschenrechte ist und bleibt die einseitige Propaganda der Nazis im dritten Reich, wo es auf Grund der fehlenden Trennung von Medien und Staat eben keine Informationsfreiheit gab. Zudem gab es eine massive Hetze gegen jüdische Bürger in den Medien, die eben auf die damals vorherrschende Regierungspolitik zurückging. In abgeschwächter Form meine ich dies auch heute zu beobachten, wenn Blogger (und wahrscheinlich auch Betreiber von Foren) grundsätzlich als Lügner beschimpft werden und Nicht-Konsumenten von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich als Betrüger dargestellt werden. Die Informationskultur der neuen Medien ist halt eine andere, als die Informationskultur der alten Medien, was jemand, der sich Pinguin nennt, eigentlich verstehen sollte. Nach meiner Ansicht wird durch die Auseinandersetzungen zum Rundfunkbeitrag dieser Konflikt der unterschiedlichen Weltanschauungen zur Frage dessen, was freie Information ist, offengelegt. Es gibt hier einfach unterschiedliche Formen der Informationskultur, die nicht dadurch vereint werden, dass der alte Staatsfunk mit viel Geld ausgestattet wird, um das Internet zu erobern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2020, 15:35 von art18GG«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Die Informationskultur der neuen Medien ist halt eine andere, als die Informationskultur der alten Medien,  [...]
Ist für die Gültigkeit der Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh irrelevant.

Gemäß beiden Regelwerken ist es unabdingbar, daß Einschränkungen nur im Rahmen der Vorgaben dieser jeweiligen Regelwerke erfolgen dürfen.

Die für EuGH und EGMR notwendig darlegbare Selbstbetroffenheit wird jedem Zwangsbebeitragten gelingen, der die Zwangsbebeitragung schlicht dadurch realisiert, daß er es auf vom Staat vorgenommene Zwangsvollstreckungen ankommen läßt.

Ausübung von Zwang auf einen Verbraucher ist unzulässig; (siehe Thema im Forum), und "Verbraucher" ist jede natürliche Person, die ... (siehe Thema im Forum).

Jetzt wende das auf die von Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh geregelten Bereiche an, nimm' die von EU und Bund vorgegebene Unternehmensgleichbehandlung noch dazu, und fertig ist die staatliche Einflußnahme auf Dein Medienverhalten, bewirkt durch Deine lokale Behörde, die für den Rundfunk Büttel spielt, anstatt diesen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, der für alle Unternehmen kraft EU und Bund der vorgegebene Rechtsweg ist, wenn Forderungen gegenüber Verbrauchern geltend zu machen sind.

Bitte berücksichtige, daß sich der Landesnormgeber mit der Formulierung der "Schickschuld" weder über den europäischen Normgeber, noch über den des Bundes hinweggesetzt hat; die Mißachtung der europäischen und bundesrechtlichen Normen bewirkt erst der lokale Büttel, der nicht begriffen hat, daß er die Pflicht hat, sich der europäischen wie bundesrechtlichen Norm vor der Norm des Landes zu unterwerfen, denn das Höhere bricht das Niedere, belegt durch Art. 31 GG.

Und das höhere Recht bestimmt halt, daß die staatliche Einmischung/Störung/Einflußnahme in allen Belangen der Information und Meinung nicht zu dulden ist.

Europa wird die Mißachtung von Europa in keinem Falle hinnehmen!


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Ist für die Gültigkeit der Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh irrelevant.

Gemäß beiden Regelwerken ist es unabdingbar, daß Einschränkungen nur im Rahmen der Vorgaben dieser jeweiligen Regelwerke erfolgen dürfen.

Die für EuGH und EGMR notwendig darlegbare Selbstbetroffenheit wird jedem Zwangsbebeitragten gelingen, der die Zwangsbebeitragung schlicht dadurch realisiert, daß er es auf vom Staat vorgenommene Zwangsvollstreckungen ankommen läßt.

Dies sehe ich halt anders, weil dies nur auf die Frage hinausläuft, ob der Staat zwang ausüben darf, um eine Abgabe einzuziehen. Daher bedarf es schon der Erörterung, dass die Informationskultur der neuen Medien ein andere ist, als die der alten Medien. Hierzu verweise ich mal auf den Fall Faccio gegen Italien, den wir in einem anderen Thema besprochen haben:

Artikel 10 EMRK: Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Beschwerde 33/04
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32853.0

Es scheint mir daher schon wichtig, zu klären, dass es hinsichtlich der Frage der freien Information unterschiedlich Vorstellungen gibt, zwischen dem, was der Staatsfunk unter Freiheit versteht, und dem, was darunter in den neuen Medien verstanden wird, wobei natürlich das Problem bekannt ist, dass die Freiheit in den neuen Medien häufig als Gratis-Kultur missverstanden wird. Richard Stallman pflegte an dieser Stelle hinsichtlich der „Free Software“ dann zu sagen, dass Freiheit nicht Freibier bedeutet. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass die Verpflichtung auf die erwähnten Lizenzen dazu führt, dass man auch Pflichten hat. Dabei ging es ihm vor allem darum, den Quellcode einer Software, der einmal offen (frei) zugänglich war, davor zu schützen, dass er geschlossen wird. Die Freiheit des Internet lebt von einer vergleichbaren Offenheit und sie darf nur dort eingeschränkt werden, wo dies aus vor allem strafrechtlichen Gründen notwendig ist. Die deutsche Internet-Gebühr erschwert daher nicht nur den Zugang zum offenen Medium „Internet“, sondern führt auch zu dem Zwang, dass ein Internet-Benutzer ein anderes Medium, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, finanziell fördern soll, obwohl er dieses Medium ablehnt. Eine Internet-Gebühr ist in diesem Sinne dann gleichbedeutend mit der Schließung des Internet-Zugangs.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2020, 00:10 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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@art18GG

Im Fall "Faccio" ging es um eine förmliche Steuer, mit der der ÖRR finanziert wurde, und nur deswegen wurde dieser Sachverhalt nicht vom EGMR in Sachen Art. 10 EMRK behandelt, weil er sich nicht daran beteiligt, daß man sich um Steuern drückt.

Der dt. Rundfunkbeitrag ist aber nach nationaler Definition keine Steuer, weil er die nicht sein darf, denn den Ländern fehlt hierfür die Gesetzgebungskompetenz.

Das ist ja das Problem, das gerade so kaum einer kapieren will; die ÖRR-Büttelmanie der niederen dt. staatlichen Mitarbeiter/innen realisieren die Verfassungsfeindlichkeit des dt. Rundfunkbeitrages, der von Europa nur deswegen als Steuer behandelt wird, weil die reale Handhabung um die Leistung des dt. Rundfunkbeitrages auf Europa so wirkt, als wäre es eine Steuer.

Wenn die Kläger in der jetzigen Bargeldverhandlung clever sind, wird die Aussage der EU-Kommission, (Zwangsbeitrag = Steuer) - siehe u.a. unter***
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0
in Schlußantrag und Urteil aufgenommen, weil so belastbar und national ob des Vorrangrechts der EU verwertbar. Dann könnte der Bund ob dieses EuGH-Entscheids, in dem der EuGH sinnvollerweise gleich klärt, was aus europarechtlicher Sicht eine Steuer ist und was nicht, eine Normenkontrollklage realisieren und die reale dt. Rundfunkfinanzierung daraufhin vom BVerfG kippen lassen. Steuerrecht ist alleinig Bundesrecht, die Länder sind nicht befugt, allgemeine Steuern einzuführen; denen hat der Bund nur das Recht der Erhebung von Verbrauchssteuern gelassen, also von denen, die nutzen.

In Punkto Art. 10 EMRK nochmals zur Erinnerung: -> EuGH C-260/89, Rn. 41; "es ist keine Maßnahme rechtens, die sich über die Gewährleistungen der EMRK hinwegsetzt".

Und, freilich, ist doch das mit den neuen Medien auf europäischer Ebene auch bekannt, werden diese neuen Medien doch von dort ebenfalls genutzt? Es ändert aber nichts daran, daß die EU nicht nur der EMRK beitrat, die EMRK also auch EU-Recht ist, sondern auch mit der Grundrechtecharta ein moderneres Regelwerk geschaffen hat, das die Bestimmungen der EMRk teils noch verschärfte.

Der nationale Gesetzgeber hat keine Befugnisse, an der ihn bindenden Gültigkeit der europäischen Grundrechtsregelwerke etwas zu ändern, außer über den Weg des Europarates, des Europäischen Rates, bzw. des EU-Parlamentes.

Da Wirtschaftsrecht innerhalb der EU aber EU-Recht ist, wird sich an der von Europa vorgegebenen Gleichbehandlung der Unternehmen und Verbraucher nichts ändern; wo der Staat selber als Unternehmer auftritt, ist auch der Staat dem gleichen Unternehmensrecht unterworfen.

Und, weil eingangs "Faccio" erwähnt war, sei auch auf "ÖRR Austria" hingewiesen, wonach der "ÖRR" eine "nicht-staatliche Organisation" darstellt.


***Edit "Bürger": Querverweis/ Quelle für die Behauptung ergänzt.
Bitte solche Aussagen mit Querverweis belegen, damit sich (zwischenzeitlich entfernte) Nachfragen erübrigen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2020, 00:52 von Bürger«
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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
An dieser Stelle möchte ich mal kritisieren, dass es bisher keine substanziierte Auseinandersetzung mit dem Thema gib, dass die neuen Medien eine andere Form der Informationskultur repräsentieren, als die alten Medien. Denn der Förderungszwang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in diesem Sinne letztendlich nichts anderes als eine Bevorzugung der Nutzer der alten Medien zulasten der Nutzer der neuen Medien. Da die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe der Gesellschaft (Nutzer der alten Medien) ein Kriterium zur Feststellung des Aktes der Diskriminierung im Sinne von Art. 3. Abs. 3 GG ist, ist der Art. 10 EMRK (Art. 5 Abs. 1) auch verbindbar mit dem Art. 14 EMRK. Einen Ansatz für eine Begründung einer Klage in diese Richtung kann in dem folgenden Thema gefunden werden:

Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg207083.html#msg207083


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2020, 00:18 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Im Fall "Faccio" ging es um eine förmliche Steuer, mit der der ÖRR finanziert wurde, und nur deswegen wurde dieser Sachverhalt nicht vom EGMR in Sachen Art. 10 EMRK behandelt, weil er sich nicht daran beteiligt, daß man sich um Steuern drückt.

Der dt. Rundfunkbeitrag ist aber nach nationaler Definition keine Steuer, weil er die nicht sein darf, denn den Ländern fehlt hierfür die Gesetzgebungskompetenz.

Das ist ja das Problem, das gerade so kaum einer kapieren will; die ÖRR-Büttelmanie der niederen dt. staatlichen Mitarbeiter/innen realisieren die Verfassungsfeindlichkeit des dt. Rundfunkbeitrages, der von Europa nur deswegen als Steuer behandelt wird, weil die reale Handhabung um die Leistung des dt. Rundfunkbeitrages auf Europa so wirkt, als wäre es eine Steuer.

Hm! Die Richter des höchsten deutschen Gerichts, des BVerfG, haben entschieden, dass der sogn. Rundfunkbeitrag keine Steuer sondern ein "Beitrag" ist. Sie stellen dies entgegen den Tatsachen und ihrer eigenen Kriterien fest, weil eben nicht sein kann, was nicht sein darf. Dass nun diese Richter innerhalb des Staates niedere staatliche Mitarbeiter / Büttel sind, dürfte weder zum Selbstverständnis der Richter noch deren realer Position und Bedeutung innerhalb des Deutschen Bundesstaates passen. Was die regelmäßig behaupteten Verständnisschwierigkeiten angeht, dürfte es eher so sein, dass bei einigen Bürgern Brandenburgs ein übermäßiger entwickelter Glaube an die Durchsetzung von Recht und Gesetz vorherrscht, die angeblich nur daran scheitert, weil niedere Chargen die "weisen" Ratschläge aus Karlsruhe und Luxemburg nicht richtig umsetzen. De facto ist es aber das BVerfG, das die falschen Behauptungen der deutschen Politik zu Tatsachen werden lässt.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter abschweifen, sondern beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2020, 19:06 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.376
De facto ist es aber das BVerfG, das die falschen Behauptungen der deutschen Politik zu Tatsachen werden lässt.
Das ist falsch; die Entscheidungen des BVerfG sind für Leute ohne Scheuklappen verständlich formuliert. "Ohne Scheuklappen" meint hier auch, daß das BVerfG alleine grundrechtliche Entscheidungen trifft, also gerade keine fachgerichtlichen und dieser feine, aber wichtige Unterschied offenbar nur mäßig verstanden wird.

Die Entscheidung des BGH, daß die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, wurde vom BVerfG nie in Frage gestellt oder gar einkassiert; und als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" haben die ÖRR dem Bürger gegenüber keinerlei Befugnisse, die über jene hinausgehen, die alle Unternehmen haben.

Allen Unternehmen ist zu eigen, daß sie nur von ihren Nutzern/Nutzerinnen finanziert werden.

Und, freilich, hat User Bürger Recht damit, daß es hier um den Art. 10 der Konvention geht, wo es ganz klar heißt:

Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms as amended by Protocols No. 11 and No. 14 *
Rome, 4.XI.1950

https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/0900001680063765

mit der Aussage

Zitat
Article 10 – Freedom of expression

1 Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema enterprises.

2 The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.

Und da sind Leute ohne Scheuklappen dann an jener Stelle, zu erkennen, daß der Staat keine Befugnis hat, Nichtnutzer/Nichtnutzerinnen des ÖRR zur Finanzierung des ÖRR heranzuziehen, weil dieses eine Einflußnahme in das Medienverhalten all dieser wäre, die sich, wenn natürliche Personen oder nicht-staatliche Organisationen, in eigener Sache auf die EMRK stützen dürfen und vom Staat die Einhaltung der in der EMRK, also auch dem Art. 10 EMRK, verankerten Grundrechte schlicht erwarten wie einfordern dürfen.

Europa wird seine bereits vorhandenen Bestimmungen betreffs "digitaler Inhalte" auf alle "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" ausweiten, um klarzustellen, daß keine natürliche Person X je verpflichtet werden kann, ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zu finanzieren, dessen Dienstleistungen nicht explizit von dieser natürlichen Person X selbst zur Leistungserbingung an diese natürliche Person X bestellt worden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2020, 21:26 von pinguin«
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S
  • Beiträge: 1.158
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ob nun mit oder ohne Scheuklappen dürfte unschwer zu erkennen sein, dass das Bundesverfassungsgericht sich eben gerade nicht um Artikel 10 der EMRK schert, genausowenig wie um Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, welcher ja im Prinzip nichts anderes aussagt.
Wie sonst ließe sich der Leitsatz 3 des Urteils vom 18. Juli 2018 erklären? Wenn das Bundesverfassungsgericht Artikel 10 der EMRK wirklich eine Bedeutung beimessen würde, dann hätte es den Nutzungswillen nicht einfach ausgeklammert.

Zur Erinnerung nochmals der entsprechende Satz aus Leitsatz 3:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.376
@Spark

Es kommt letztlich aber auf den Nutzungswillen an, der hier, weil Abgabeart "Beitrag", "Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung" heißt; Nichtnutzer/innen haben dieses Interesse nicht.

Und übrigens haben sich ja wohl BVerfG wie auch EuGH deutlich genug zur Einhaltepflicht der Konvention geäußert, denn einerseits ist sie ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes, dessen Einhaltepflicht bereits mit der Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung belegt wird und andererseits ist nichts rechtens, was sich über den Art. 10 EMRK hinwegsetzt; siehe die entsprechende Rundfunkenscheidung des EuGH.

Beide Entscheidungen speziell zum Rundfunk hier nochmals als Link:

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852

RECHTSSACHE C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:61989CJ0260

Diese EuGH-Entscheidung ist hier im Thema sogar thematisiert; ->

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245

Zudem gehört es zur Bindung an Recht und Gesetz, die EMRK einzuhalten, befand bereits das BVerfG mit 2 BvR 1481/04 in Leitsatz 1 in einer ebenfalls in diesem Thema zu Beginn des Themas eingebrachten Entscheidung; ->

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434

Länder und ihre Gemeinden handeln schlicht verfassungswidrig, wenn sie sich über die Gewährleistungen der EMRK hinwegsetzen; gleiches gilt für die Gerichte, die vom Kläger entsprechend vorgebrachte Belange ignorieren.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: Du bist erkennbar der Ansicht, man könne sich die Aussagen des BVerfG aussuchen, die letztlich relevant sind. Mit vergleichbarer Selektion betrachtest du nahezu jedes Gesetz, jedes Urteil, das dir unter die Finger kommt. So geht das nicht!

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Es kommt letztlich aber auf den Nutzungswillen an, der hier, weil Abgabeart "Beitrag", "Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung" heißt; Nichtnutzer/innen haben dieses Interesse nicht.

Und übrigens haben sich ja wohl BVerfG wie auch EuGH deutlich genug zur Einhaltepflicht der Konvention geäußert, denn einerseits ist sie ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes, dessen Einhaltepflicht bereits mit der Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung belegt wird ...

@spark hat zum Nutzungswillen das BVerfG korrekt zitiert. Die darin enthaltene Aussage des BVerfG wird weder durch deine Behauptung widerlegt noch durch den Hinweis auf das erste Rundfunkurteil des Gerichts. Denn jüngere Feststellungen des BVerfG sind vorrangig zu berücksichtigen, jedenfalls soweit sie älteren widersprechen.
Fakt ist nun einmal, dass das BVerfG festgestellt hat, dass es für die Zahlungsverpflichtung sogn. Rundfunkbeiträge auf den Nutzungswillen des Bürgers nicht ankommt und Beiträge auch dann solche sein sollen, wenn diese die Gesamtbevölkerung belasten. D. h., auch Nicht-Nutzer ohne Interesse am Rundfunk sind nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zahlung sogn. Rundfunkbeiträge verpflichtet. Ich empfinde das durchaus als frech und unverschämt und betrachte die Entscheidung als politisch motiviert. Aber sie existiert, völlig unabhängig davon, von wem und wie oft das Gegenteil dessen behauptet wird, was das BVerfG aussagt. Es nützt niemandem die Realität zu ignorieren. Wer das tut, kann keine Veränderung erreichen.

Länder und ihre Gemeinden handeln schlicht verfassungswidrig, wenn sie sich über die Gewährleistungen der EMRK hinwegsetzen; gleiches gilt für die Gerichte, die vom Kläger entsprechend vorgebrachte Belange ignorieren.

Da bin ich ganz bei dir. Nur fehlt in deiner Aufzählung das Bundesverfassungsgericht, das leider auch politisch motivierte Urteile spricht, bei denen es durchaus auf die Verfassungsgebote, eigene Entscheidungen und Grundsätze keine Rücksicht nimmt. Faktisch richten sich Behörden und Gerichte in Rundfunkfinanzierungsfragen nun nach den Entscheidungen des BVerfG. Täten sie es nicht, würden sie sicher deutlich mehr unter Druck geraten als es durch "Querulanten", zu denen wir gezählt werden, je passieren könnte.

Weder der EUGH noch die Menschenrechtskonvention oder irgendein anderes Gesetz hilft uns aus dem Dilemma, dass die höchsten Gerichte des Landes, einschließlich des BVerG, die derzeitige Rundfunkfinanzierung nicht korrigieren wollen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.376
@drboe

Wieso setzt Du die Begriffe "Nutzen" und "Interesse" gleich?

Wer "nutzt", hat "Interesse" und ist folglich beitragspflichtig, weil ja auch das BVerfG sagt, daß das "Interesse" bebeitragt werden darf.

Wer kein "Interesse" hat, ist nicht beitragspflichtig.

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.0.html

Ein "Beitrag" darf nicht von allen erhoben werden:

Zitat
Rn. 15 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
"Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."

Zitat
Rn. 16 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. [...] Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Eine weitere grundlegende Überlegung:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)

[...]
(3)   Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Die EMRK ist kraft Art. 6 EUV Teil des Unionsrechts; die Mißachtung der EMRK kommt folglich einer Mißachtung des Unionsrechts gleich.

Die Verfassungen der Mitgliedstaaten sind gemäß diesem Artikel ebenfalls Teil des Unionsrechts? Dann wäre die bloße Mißachtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch das Mitgliedsland Bundesrepublik Deutschland ebenfalls eine Mißachtung des Unionsrechts?

Wenn sich Länder wie Behörden, Körperschaften, etc. über die Bestimmungen der EMRK als auch des Grundgesetzes hinwegsetzen oder falsch umsetzen, setzen sie sich damit über Bestimmungen des Unionsrechtes hinweg?

Die Tragweite könnte größer nicht sein, denn das Mitgliedsland der EU könnte sich auch dann ein EU-Vertragsverletzungsverfahren einhandeln, wenn es zuläßt, daß sich die ihm unterstellten Behörden, Regionen, etc. über das eigene Grundrecht hinwegsetzen?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wieso setzt Du die Begriffe "Nutzen" und "Interesse" gleich?

Wer "nutzt", hat "Interesse" und ist folglich beitragspflichtig, weil ja auch das BVerfG sagt, daß das "Interesse" bebeitragt werden darf.

Wer kein "Interesse" hat, ist nicht beitragspflichtig.

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.0.html

Ein "Beitrag" darf nicht von allen erhoben werden:
Realitätsverweigerung und das Fabulieren über angebliche Ausschlusskriterien für die Beitragserhebung helfen wirklich nicht weiter.
Es ist eine Tatsache, dass der sogn. Rundfunkbeitrag alle Bürger völlig unabhängig davon belastet, ob sie an Rundfunk „interessiert“ sind oder nicht. Das BVerfG hat in seinem Beschluss von 2018 zu dieser Finanzierung festgestellt, dass der Staat  „Beiträge“ auch von allen Bürgern verlangen kann, es, anders als gemäß bisheriger Rechtsprechung, keine Gruppe geben muss, die, weil sie den behaupteten Vorteil nicht besitzt, nicht mit Beiträgen belastet werden darf. Bis zu diesem Urteil war ein „Beitrag“, mit dem alle belastet werden, eine Steuer. Mit dieser neuen Interpretation hat das BVerfG festgestellt, dass der sogn. Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist und folglich erhoben werden darf. Die winzige Einschränkung bezüglich der Zweitwohnungen ändert nichts daran, dass das BVerfG es für zulässig erklärt Beiträge völlig unabhängig von einem „Interesse“ zu verlangen. Selbst eine Korrelation zwischen der zu finanzierenden Aufgabe und dem Erhebungskriterium wird als unnötig festgestellt. Andere Behauptungen sind schlicht dummes Geschwätz.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der (wieder einmal) Hinweis auf die "Badische Weinabgabe" führte zur folgenden Erweiterung im Kontext eines aktuellen Schriftsatzpaketes:
- mit Dank an @pinguin -
Zitat
MEB2.   Was ist Beitrag, was ist Steuer?
Siehe auch Abschnitte FNC. FNE. : Die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer.

a) Bundesverfassungsgericht Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht.

Man kann es als Rechtslücke ansehen, dass der Gesetzgeber diese Begriffe häufig verwendet, jedoch ohne ausreichende Verankerung in Form eine Legaldefinition. Diese "Halb-Lücke" ist durch das Bundesverfassungsgericht geschlossen worden. Man beachte in Rn. 16 die ausdrückliche Bezeichnung als "Definition" und als "maßgeblich".

BVerfGE 7, 244 - betrifft die "Badische Weinabgabe" - . 15 "Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."

Rn. 16 "Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. [...] Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen."

b) Die Definition differiert im eigenen autonomen Rechtssystem der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).

Das ist praktisch bedeutsam. Denn Beschwerden in Sachen "Steuern" haben Null Annahmeaussicht zum Entscheid beim EGMR (Gerichtshof). Das ist ein Ausschlusskriterium. Wenn also jemand im Vorverfahren in Deutschland darauf pochte, de Rundfunkabgabe sei eine Steuer, so hat er keine besonders guten Karten, wenn er beim EGMR gegen deutsche Rechtsprechung eine Beschwerde einlegt.

Rechtsanwälte, die sich nun einmal überwiegend in Sachen EMRK nicht auskennen, könnten den Fundamentalfehler machen, beim EGMR Beschwerde einzulegen mit dem Ziel der Rechtsprechung, dass der Rundfunkbeitrag eine "Steuer" sei.
Klug gedacht (Landesrecht also nichtig), aber verkehrt gedacht (EMRK-Recht nicht über Steuern, Beschwerde also "nichtig").

c) Die Definition differiert im EU-Recht.

Der Rundfunk-"Beitrag" dürfte nach EU-Recht als "tax", also als "Steuer" einzustufen sein. Eine gescheiterte Richtervorlage 2017...2018 betraf dies nicht, weil der Richter für seine Richtervorlage insoweit nicht Aktiv-Legitimation besaß: Das Vorverfahren betraf diesen Aspekt nicht. Der EuGH hat also keineswegs entschieden, dass in Sachen Rundfunkbeitrag "alles" in Ordnung ist. Er konnte nur entscheiden, was der vorlegende Richter gemäß Vorverfahren beantragen durfte.

c) Auf deutscher Bundesebene ist die Einstufung eher mit Tendenz: ²Steuer".

So der Beirat des Bundesfinanzministerium (und weitere Quellen). So die Einstufung beim Statistischen Bundesamt. Das ist aber einstweilen ziemlich unerheblich ("einstweilen").

Differierend nämlich das "Bundes"-Verfassungsgericht am 18. Juli 2018 - in einem Kontext von Landesrecht.

d) Sämtliche Klarheit restlos beseitigt?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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