@art18GG
Im Fall "Faccio" ging es um eine förmliche Steuer, mit der der ÖRR finanziert wurde, und nur deswegen wurde dieser Sachverhalt nicht vom EGMR in Sachen Art. 10 EMRK behandelt, weil er sich nicht daran beteiligt, daß man sich um Steuern drückt.
Der dt. Rundfunkbeitrag ist aber nach nationaler Definition keine Steuer, weil er die nicht sein darf, denn den Ländern fehlt hierfür die Gesetzgebungskompetenz.
Das ist ja das Problem, das gerade so kaum einer kapieren will; die ÖRR-Büttelmanie der niederen dt. staatlichen Mitarbeiter/innen realisieren die Verfassungsfeindlichkeit des dt. Rundfunkbeitrages, der von Europa nur deswegen als Steuer behandelt wird, weil die reale Handhabung um die Leistung des dt. Rundfunkbeitrages auf Europa so wirkt, als wäre es eine Steuer.
Wenn die Kläger in der jetzigen Bargeldverhandlung clever sind, wird die Aussage der EU-Kommission, (Zwangsbeitrag = Steuer) - siehe u.a. unter
***N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0in Schlußantrag und Urteil aufgenommen, weil so belastbar und national ob des Vorrangrechts der EU verwertbar. Dann könnte der Bund ob dieses EuGH-Entscheids, in dem der EuGH sinnvollerweise gleich klärt, was aus europarechtlicher Sicht eine Steuer ist und was nicht, eine Normenkontrollklage realisieren und die reale dt. Rundfunkfinanzierung daraufhin vom BVerfG kippen lassen. Steuerrecht ist alleinig Bundesrecht, die Länder sind nicht befugt, allgemeine Steuern einzuführen; denen hat der Bund nur das Recht der Erhebung von Verbrauchssteuern gelassen, also von denen, die nutzen.
In Punkto Art. 10 EMRK nochmals zur Erinnerung: -> EuGH C-260/89, Rn. 41; "es ist keine Maßnahme rechtens, die sich über die Gewährleistungen der EMRK hinwegsetzt".
Und, freilich, ist doch das mit den neuen Medien auf europäischer Ebene auch bekannt, werden diese neuen Medien doch von dort ebenfalls genutzt? Es ändert aber nichts daran, daß die EU nicht nur der EMRK beitrat, die EMRK also auch EU-Recht ist, sondern auch mit der Grundrechtecharta ein moderneres Regelwerk geschaffen hat, das die Bestimmungen der EMRk teils noch verschärfte.
Der nationale Gesetzgeber hat keine Befugnisse, an der ihn bindenden Gültigkeit der europäischen Grundrechtsregelwerke etwas zu ändern, außer über den Weg des Europarates, des Europäischen Rates, bzw. des EU-Parlamentes.
Da Wirtschaftsrecht innerhalb der EU aber EU-Recht ist, wird sich an der von Europa vorgegebenen Gleichbehandlung der Unternehmen und Verbraucher nichts ändern; wo der Staat selber als Unternehmer auftritt, ist auch der Staat dem gleichen Unternehmensrecht unterworfen.
Und, weil eingangs "Faccio" erwähnt war, sei auch auf "ÖRR Austria" hingewiesen, wonach der "ÖRR" eine "nicht-staatliche Organisation" darstellt.
***Edit "Bürger": Querverweis/ Quelle für die Behauptung ergänzt.
Bitte solche Aussagen mit Querverweis belegen, damit sich (zwischenzeitlich entfernte) Nachfragen erübrigen. Danke.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;