@pjotre
Die Komplexität aus Europa-, Unions-, Bundes- und ergänzendem Landesrecht läßt sich, wenn herausgearbeitet, nur in einer Fallkonstellation klar zusammenführen, nämlich in den Belangen des unionsrechtlich vollständig harmonisierten Verbraucherschutzes, weil das Mitgliedsland hier zu keiner davon abweichenden Regelsetzung befugt ist.
Frage wäre also:
Darf das Mitgliedsland die Bürger*innen zwingen, eine von diesen nicht bestellte Dienstleistung zu finanzieren, die zusätzlich in den Schutzbereich der Art 10 EMRK und Art 11 GrCH fallen könnte, da diese Dienstleistung eine Mediendienstleistung darstellt?
1.
Die Unionsbürger*innen sind nicht verpflichtet, von ihnen unbestellte Dienstleistungen zu finanzieren, Art 27 - Richtlinie 2011/83/EU;
2.
das Mitgliedsland darf ob der unionsrechtlich vollständig harmonisierten Verbraucherschutzbestimmungen keine davon abweichenden Regeln realisieren; Art 4 - Richtlinie 2011/83/EU;
3.
Rundfunk ist eine Dienstleistung im Sinne des Art 56 AEUV, [Thema zu EuGH C-87/19], unterfällt also den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Union und damit auch dem Verbraucherschutz, [Thema u. a. zu EuGH C-579/16 P], und den Regeln über unlautere Geschäftspraktiken, die ebenfalls vollständig harmonisiert sind;
4.
indem der Staat die rundfunkferne Person nötigt, Rundfunk zu finanzieren, tätigt der Staat gleich eine 2-fache Einflußnahme in die durch die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh gewährleisteten Grundfreiheiten, denn einerseits geben diese den Unionsbürger*innen das Recht, keine Einflußnahme des Staates dulden zu müssen, andererseits kann daraus auch das Gebot des Staates abgeleitet werden, sich jeder Einflußnahme zu enthalten;
5.
wird es dann interessant, wenn aus Art 10 EMRK abzuleiten wäre, daß die Länder der Bundesrepublik Deutschland weder vom Rundfunk, noch via BVerfG gezwungen werden dürfen, Rundfunk finanzieren zu müssen.
Der Rundfunk hat ja, weil "nicht-staatliche Organisation", [siehe EGMR zum österreichischen Rundfunk], das Recht, sich selber auf die EMRK zu berufen; diese Karte hat der dt. Rundfunk jedenfalls vor dem EGMR wohl noch nie gezogen. Hier könnte das Land nämlich gegenargumentieren und Recht bekommen.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;