Guten TagX,
etwa 3 Jahre gab es keine Gerichtsentscheidungen zu § 35 a VwVfG.
Schaut Mensch jetzt bei:
Rechtsprechung zu § 35a BVwVfG;
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35a.html#Rsprgibt es 3.
Alle 3 Entscheidungen sind aus dem Jahr 2020 und betreffen den RBS TV.
Herzlichen Glückwunsch ARD, ZDF und Deutschlandradio!
Es ist jetzt nur eine Frage der Zeit bis juristische Kommentare diese "Entscheidungen" aufgreifen und "kommentieren".
Damit meine ick nicht diesen "blauen UnfuX-Kommentar", nicht zu verwechseln mit der Blauen Mauritius!
Die letzte "Entscheidung" des VGH B-W,
"Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren" - siehe u.a. unter
> Volltext
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat; Beschluss vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200004764&psml=bsbawueprod.psml&max=true> vertiefende inhaltliche Diskussion bitte unter
VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34692.0ist die Steigerung des Zauberer von Oz Urteils Frankfurt/Oder und wird in die Geschichte als "Datenschutz-Clowns-Urteil" eingehen und zwar aus folgenden Gründen:
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Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen einen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2019 abgewiesen, mit dem die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von 52,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, das heißt insgesamt zu 60,50 EUR herangezogen wurde.
Ohne jeden Zweifel folgt auf 2018 das Jahr 2019. D.h. im konkreten Lebenssachverhalt haben Datenschutz-Clowns wohl aus einem "Büro-/ Gerichtsversehen" übersehen, dass die DSGVO voll anwendbar ist.
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Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen.
Das mit dem "Rechtsgedanken" ist sehr schön und ziemlich lustig, wie das halt bei Clowns üblich ist. "Unionsrechtlich" galt jedenfall die DSGVO und war in der gesamten Union unmittelbar anzuwenden.
Vom Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen (
Art. 22 Abs. 1 DSGVO) haben die Datenschutz-Clowns scheinbar noch niX gehört.
https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/Kleiner eXkurs:
Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen gilt seit 2020 (Art. 8 Abs. 1 a Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Nr. 223]) auch in Mauritius, dem Land der blauen Briefmarke!
Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 223https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/223/signatures?p_auth=FV6KA07MIm "deutschen autonomen Clowns-UnfuXrecht" ist der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen dagegen völlig unbekannt! Vielleicht sollte er mal auf blaue Briefmarken gepresst werden!
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Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Die Vorschrift des § 10a RBStV, wonach die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, ist erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum 01.06.2020 in Kraft getreten und findet deshalb im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat und wovon auch die Beteiligten ausgehen, keine Anwendung.
Die "Rechtsansicht" ist nun völlig unhaltbar.
Das "Ergebnis" ist bei korrekter Anwendung der DSGVO folgendes:
Keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO = verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung!
Folge: unrechtmäßige Datenverarbeitung. Damit hat die betroffene Person ein Recht auf Löschung der Daten
Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO.https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/10
Zutreffend geht das angegriffene Urteil auch davon aus, dass die mit Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) eingefügte und zum 01.01.2017, also noch vor dem Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG hier keine Anwendung findet. Danach kann ein Verwaltungsakt (nur dann) vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit der beklagten Landesrundfunkanstalt.
Völlig scheißegal, ob das VwVfG für den SWR gilt! Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen gilt auf jeden Fall, das müsste der VGH auch wissen!
Die Widerspruchsentscheidung ist auch nicht in der Lage die datenschutzrechtlichen Mängel zu heilen. Das "Vorverfahren" § 68 ff. VwGO ist als Teil
"und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person" (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO zweiter Halbsatz) anzusehen. Die Anfechtung durch Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) ist mit der Anfechtung nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO vergleichbar ist. D.h.:
1. Rechtssatz Verbot automatisierter Einzelfallentscheidung
2. Keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO = Blitz-K.O.!
3. Anfechtung in sonstigen Fällen nach Absatz 3 oder wie hier im Rahmen eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) mit der Rechtsfolge, dass der Verantwortliche (SWR) die Betroffenen in der "Widerspruchsentscheidung" auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO und die Möglichkeit des Schadensersatzes (
Art. 82 DSGVO) hinweisen muss.
https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/Die Datenverarbeitung ist unverzüglich einzustellen und die Datensätze sind zu löschen! Das betrifft die komplette SWR-Datenbank!
Anzunehmen, der Verantwortliche (SWR) könne eine Datenbank mit dem Ziel des Verstoßes gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung aufbauen und dann dieses Verbot durch "heilende Widerspruchsentscheidung" umgehen, ist daher vöööööllig unhaltbar und eine klare Missachtung der DSGVO!
Da helfen dem VGH auch nicht folgende Ausführungen:
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Wegen der in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordneten Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ist in diesem Bereich ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rn. 6). Ob das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zu Recht auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVG abgestellt hat oder ob § 35a VwVfG der Annahme eines allgemeinen aus § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG hergeleiteten Rechtsgrundsatzes entgegen steht (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35a Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das angegriffene Urteil ist jedenfalls aus anderen Gründen richtig.
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Der von der Klägerin behauptete Mangel des Bescheiderlasses im vollständig automatisierten Verfahren ist - worauf der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - bereits deshalb unbeachtlich, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft worden ist und der Widerspruchsbescheid unterschrieben wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - juris Rn. 3; VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 - juris Rn. 33). Jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist eine Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen worden.
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Dieser „Heilung“ des behaupteten Mangels liegt die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316, juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt.
Ob nun eine Verbotene automatisierte Einfallfallentscheidung ein Nicht-VA oder formeller VA ist und durch die "Widerspruchsentscheidung" zum "Verwaltungsakt" wird - vgl. dazu u.a.
BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16, Rn. 7
https://www.bverwg.de/100517B2B44.16.0Rn 7 [...] Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn - wie hier mit der Umsetzung - zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:
"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."
interessiert nicht, da die Verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung nicht durch Rechtsvorschrift vom Verbot ausgenommen ist und somit VERBOTEN bleibt!
Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen eXistiert auch schon geraume Zeit.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehrhttps://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:htmlArtikel 15
Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.
Dass der VGH da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennt:
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124 Rn. 10).
wundert schon sehr, da die grundsätzlich Bedeutung ja nicht nur auf die BRDeutschland beschränkt ist, sondern auch der Inselstaat Mauritius ein Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage hat! Aber das kann der VGH ja nicht wissen, da er seinen Urlaub vermutlich im "Bierkönig" auf Malle verbringt, wobei auch dort die DSGVO gilt und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Union somit zweifelsfrei sicherzustellen war!