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Autor Thema: "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Entscheidung VG Hamburg  (Gelesen 5331 mal)

A
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Edit "Büger": Wegen Einzelfallbehandlung ausgegliedert aus
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
Vorerst noch geschlossen, da umfangreiche Anpassungen erforderlich, da die Forum-Software z.B. Zitatverweise nicht automatisch anpasst... :-\
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis.
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In einem fiktiven Verfahren könnte sich ein VG zum Argument der unzulässigen Vollautomatisierung so geäußert haben (s. Anhänge).

Abschrift:
Zitat von: VG zur "Vollautomatisierung"
Entgegen der Auffassung des Klägers steht der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides auch nicht entgegen, dass die Festsetzungsbescheide keine Unterschrift tragen,  sondern vielmehr „automatisch" erlassen wurden. Insbesondere führt die fehlende Unterschrift, ent­gegen  der klägerischen Auffassung, aber auch nicht zur Nichtigkeit Sinne des § 44 HmbVwVfG. Einer Unterschrift bedurfte es zur Formwirksamkeit der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht.

Der Kläger verkennt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden nicht um Verwaltungsakte handelt, die vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a HmbVwVfG erlassen worden sind. Vielmehr muss zwischen einem Ver­waltungsakt, der „mit Hilfe automatischer Einrichtungen" (Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 38) und einem durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakt un­terschiedenn werden.

Bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wer­den, können nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HmbVwVfG abweichend von § 37 Abs. 3 HmbVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen (dazu auch VG Cottbus Urt. v. 30.1.2020 - 6 K 2024/18, juris Rn. 42). Diese Regelungen sind auch verfassungskonform (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 38).

Es mag zwar stimmen, dass rechtspolitisch durch § 37 Abs. 5 HmbVwVfg den besonderen Bedingungen der massenhaften Generierung schriftlicher Verwaltungsakte unter Einsatz weitgehend automatisierter Datenverarbeitung Rechnung getragen werden soll. Bei diesen (Massen-) Verfahren wäre eine manuelle Unterzeichnung oder die manuelle Beglaubigung der Unterzeichnung des Originals kontraproduktiv, weil dadurch die besonderen Vorteile des Verfahrens im Hinblick auf Automatisierung und Geschwindigkeit verloren gingen. Zugleich besteht bei diesem Verfahren auch nicht das Bedürfnis, Zweifel daran zu beseitigen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern schon um den endgültigen Bescheid handelt.
(BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, juris Rn. 14)

Voraussetzung für das Fehlen einer Unterschrift nach § 37 Abs. 5 HmbVwVfg ist ein Massenverfahren aber nicht (vgl. dazu VG Cottbus Urt. v. 30.01.2020 - 6 K 2024/18, juris Rn. 42). Denn § 37 Abs. 5 S.1 HmbVwVfg normiert lediglich, dass bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassenen Verwaltungsakt abweichend von § 37 Abs. 3 HmbVwVfg Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können. Der streitgegenständliche Bescheid wurde mit Hilfe automatischer (EDV-) Einrichtungen erlassen, was der Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat.


Edit "Bürger":
Abschrift ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2020, 21:37 von Bürger«

o
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Der soweit lesbare Textschnipsel lässt vermuten, dass der VG-Richter nicht sonderlich viel von dem verstanden hat, worauf §35a überhaupt abzielt. Für ihn muss §35a eine Norm aus ferner Star-Trek-Zukunft sein.

Der Kläger "verkennt", dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden "nicht um Verwaltungsakte" handelt, die "vollständig durch automatische Einrichtungen" erlassen worden seien. Die merkwürdige doppelte(?) Verneinung verrechnet: Das VG ist der Meinung, dass die FB keine vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte sind.

In den folgenden Absätzen fehlt die Sinnwendung "vollständig automatisiert" gänzlich. Stattdessen wird geschwurbelt zwischen "mit Hilfe von automatischen Einrichtungen" und "durch automatische Einrichtungen".

Das "vollständig" von "vollständig automatisiert" ist weg. Diesen rhetorischen Trick kennen wir auch schon von anderen VG-Richtern.

Und dann geht es nur noch um die fehlende Unterschrift. Wie in den 1990ern. Wie alt ist der VG-Richter gewesen?

Die vollständige Automatisierung der Geschäftsvorgänge - insbesondere: ohne Einwirkung eines Menschen -  für die Beitragspflichtigen fällt völlig aus dem Blick.

Der Textschnipsel lässt vermuten, dass das hamburgische VG schwere Fehler bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts begangen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2020, 22:42 von Bürger«

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Kann man dagegen vorgehen? Widerspruch, Revision, höhere Instanz? Am besten mit Anwalt?


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Die Ungleichbehandlung von Personen, die ohne Harz 4 über die Runden kommen, nicht mehr oder teilweise weniger Geld zur Verfügung haben und trotzdem abGEZockt werden, weil sie keine Befreiung erzhalten, ist für mich unerträglich.

Ein ÖRR hat nicht nötig, zu prüfen. Erstmal darf er alles.

Aus diesem Grund stelle ich die Gewissensfrage:
Wo ist euer Gewissen?

A
  • Beiträge: 15
Der fiktive Anwalt des fiktiven Opfers sagt, dass er für einen Berufungsantrag Einsicht in die Gerichtsakten benötigt.
Das VG wurde gebeten, ihm diese in Kopie zuzusenden.
Über das Alter der Richterin kann das Opfer nichts sagen, da ohne es verhandelt wurde, obwohl es ein Attest über Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt und um Terminverschiebung gebeten hatte.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2020, 13:55 von Bürger«

o
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Verhandlungsunfähigkeit? Abgelehnte Terminverschiebung (auch in Anbetracht der Pandemie-Situation)?

Nicht schlecht. Vielleicht meint der fiktive Anwalt, dass es sich hier schon um schwerwiegende Verfahrensfehler handeln könnte?

Die Fortsetzung, dass fiktiv in Berufung gegangen werden soll, lässt auf eine spannende Geschichte hoffen. Wir lesen gerne solche Geschichten.  :D


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Was mir nun auffällt (sicherlich nicht als erstem), ist, dass die VG-Richter regelmäßig versuchen, bei den vollständig automatisierten Bescheiden keine Automatisierung zu erkennen, sondern stets auf einen vermeintlichen (erstens:) Willensakt durch einen vermeintlichen (zweitens:) Amtswalter zurückführen und damit dem engen Ausschlussgebot des §35a entgehen wollen.

Es gilt also darauf zu dringen, dass nicht bei Spekulationen (wie in Frankfurt/Oder) oder sprachlichem Nebel (wie bei dieser Richterin, die die Terminverschiebung abgelehnt hat) verblieben wird, sondern zu verlangen, dass echte Menschen zusammen mit ihrer Funktion benannt werden.

Wie drboe glänzend ausführte, könnte im gesamten Vorgang der letzte echte Mensch der Beamte des Einwohnermeldeamts gewesen sein - allenfalls noch ein einfacher Datentypist, der die Daten in die Maschine eingab.

Bis der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk zu einer Verwaltungstätigkeit kommt, die verfassungsgemäß ist und die Vorgaben aus der Rechtsprechung einhält, dürfte noch ein weiter Weg sein. Ihre Verwaltungstätigkeit beim Umgang mit Beitragspflichtigen ist derzeit nur als verfassungsfeindlich zu bezeichnen. Eine echte Unterwanderung. Man glaubt es kaum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2020, 12:55 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hier hat ein fiktiver Besucher noch was u. U. Interessantes gefunden, nämlich

§ 108 VwGO - Freie Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
https://dejure.org/gesetze/VwGO/108.html
Zitat
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Hier ist in Abs. 2 abgesehen von der Vorschrift, dass ein VG keine Joker aus dem Hut oder Ärmel ziehen darf, eindeutig von Tatsachen & Beweisergebnissen die Rede, auf die ein Urteil zu gründen sei. Liegt es im Ermessen eines Verwaltungsgerichts nach Gefühl & Wellenschlag selbst festzulegen, dass (entgegen dem klaren Wortlaut von § 35 a VwVfG) dem bloßen eigenen Herumorakeln Beweiskraft zukomme, ob bzw. dass ein nachweislich ohne Rechtsgrundlage zustandegekommener automatisierter Bescheid gar kein solcher sei, denn es werde an irgendeiner Stelle schon ein Behördenmitarbeiter »entschieden« haben, und das wiedrum geeignet, den eindeutigen Mangel i. S. des § 35 a zu »heilen«? Wo steht das im VwVfG oder in der VwGO oder in der ZPO? Klingt etwas nach Rechtsprechung nach Gutsherrenart.

Doch den Fall gesetzt, dass dies rechtens sei - warum bestand denn dann aber urplötzlich offenbar trotzdem die Notwendigkeit für die "Anstalt", einen im obigen Sinne »wasserdichten« Widerspruchsbescheid nachzuschieben? Das hat das Verwaltungsgericht z. B. nicht erklärt....

Doch es gibt noch mehr Punkte...

Wäre mit solchen derart rabulistischen Aushebelungen der Bestimmung von § 35 a VwVfG überdies nicht jedem Kläger eine unerfüllbare Beweislast aufgebürdet, schon angesichts des rechtsstaatlichen Grundsatzes des »nemo tenetur se ipsum accusare«, der sicherlich ganz besonders auch für unsere »Anstalten« Geltung haben dürfte, wenn es um deren & deren Wohlergehen Schutz gegen den Pöbel geht? Damit liefe § 35 a VwVfG schlicht ins Leere... (und jeder anständige Abgeordnete als Mitakteur der Gesetzgebung müßte sich angesichts solcher Tricks gehörig auf die Schippe genommen fühlen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2020, 22:37 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

o
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Der Kläger hat den (wasserdichten) Widerspruchsbescheid gebraucht, um überhaupt klagen zu können.

In diesem Moment hat er aber nach Auffassung von ziemlich vielen VG-Richtern auf magische Weise den Festsetzungsbescheid "in Gestalt des Widerspruchsbescheids" (diese Wendung kenne ich ausschließlich von Rundfunksendern) plötzlich bestandskräftig gemacht.

Wer mit Widerspruch anfechtet, macht den angefochtenen Bescheid wirksam. So geht Rechtsstaat unter dem deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2020, 23:07 von Bürger«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Der Kläger hat den (wasserdichten) Widerspruchsbescheid gebraucht, um überhaupt klagen zu können.
Das ist klar. Die Frage war aber nicht auf den Kläger bezogen, sondern auf den Bekalgten: Wenn  dank des fleißigen Orakelns des Verwaltungsgerichts der Fall doch praktisch ausgeschlossen ist, dass eine Verletzung v. § 35 a VwfG überhaupt jemals stattfinden kann, dann brauchten die Herrschaften doch gar keine Bescheide mehr bspw. zu unterzeichnen wie den Widerspruchsbescheid. Dann könnte alles maschinell gemacht werden wie die Festsetzungsbescheide. Welche Notwendigkeit für ein Abweichen davon hat also bestanden bzw. besteht dafür - es kann keine geben, wenn das VG mit seinem Geschwurbel recht hat?


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A
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Das Opfer hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, nachdem ihm Zwangsvollstreckung angedroht worden war. Dieser Antrag wurde vom aber vom VG als "Widerspruch" gewertet und war auch von der Beklagten mit einer "Widerspruchsbescheid" betitelten Antwort bedacht worden.


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Der (spätere) Beklagte ist verpflichtet, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, um dem Widerspruch abzuhelfen oder zurückzuweisen.

Der (spätere) Kläger kann ohne Widerspruchsbescheid nicht klagen.

(So wurde ungefähr 2013-wohl 2017 eine Masche einiger LRA draus, einzelnen Zahlunwilligen jahrelang einen Widerspruchsbescheid zu vorenthalten, damit es nicht zu einer möglicherweise peinlichen Klage kommt. Im nachhinein vermute ich, dass diese Wartezeit genutzt wurde, die potentiell zuständigen VG-Richter einzunorden zu framen mit "Informationen" auszustatten.)

Ohne den Widerspruchsbescheid gibt es also keinen orakelnden VG-Richter.

Mir ist schon in etwa klar, was Person A ungefähr meinen könte - aber bitte sortiere mal den Ablauf in der (noch) üblichen Reihenfolge.

Und Person A überlege dann an eines Intendanten statt, wie man es deichseln könnte, dass die automatischen FB bei Erlass schon unanfechtbar bestandskräftig werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2020, 23:17 von Bürger«

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Das Opfer hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, nachdem ihm Zwangsvollstreckung angedroht worden war. Dieser Antrag wurde vom aber vom VG als "Widerspruch" gewertet
Dann muss es einen Bescheid gegeben haben, gegen den dieser Antrag als "Widerspruch" gewertet wurde.

Diese Androhung (vermutlich: "Ankündigung") der Zwangsvollstreckung erfolgte also mit einem regelrechten Bescheid?

Üblicherweise kommt davor nur eine Mahnung, und eine Mahnung ist kein Bescheid, da z.B. schon ein Rechtsbehelf fehlt.

Oder wurde ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers (oder einer Stadtkasse), in welchem die Zwangsvollstreckung angekündigt wurde, als "Bescheid" gewertet , gegen den das Opfer mit einem "Antrag auf Wiedereinsetzung..." dann "widersprochen" habe?

Wäre sehr interessant zu wissen, denn über die juristische Bedeutung einer Ankündigung einer Zwangsvollstreckung herrscht noch starke Unklarheit. Als "Bescheide" wird so etwas nicht angesehen, da stets der Rechtsbehelf fehlt.

...kann aber auch gut sein, dass das verträumte VG es nicht einmal schafft, den Bescheid, gegen den das Opfer mit diesem Wiedereinsetzungsantrag "widersprochen" hat, überhaupt konkret zu benennen.

Im "Normalfall" kommt nach dem Widerspruchsbescheid nichts mehr, was in irgendeiner Weise einen Rechtsbehelf enthält.

Gegen eine Zwangsvollstreckung(sankündigung) muss man also andere Rechtsmittel einsetzen, und hier im Forum sind sie noch nicht in ausgereifter Form durchdiskutiert worden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2020, 22:47 von Bürger«

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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Es war eine Widerspruchsentscheidung des NDR BeitraXservus aus dem 2017, die den entscheidenden Hinweis lieferte.

Antwort #6 unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196776.html#msg196776

NDR-Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017
https://matrixhacker.de/pdf/20170206_Antwortschreiben_GEZ_sw.pdf
Sicherungsabbild:
https://web.archive.org/web/20190821155654/https://matrixhacker.de/pdf/20170206_Antwortschreiben_GEZ_sw.pdf

Dort Seite 4 von 5 letzter Absatz:
Zitat
Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt. Mit über 40 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelstrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden können (vgl. Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 501 M11711/14). Einer Unterschrift bedarf es daher nicht.

Das Verfahren der vollautomatischen "Abwicklung" von Festsetzungsbescheiden ist der NDRangheta somit nachweislich bekannt.
Die JustiZare der NDRangheta unterdrücken zudem systematisch die Historie zu den BeitraXkonten bei entsprechenden Verwaltungsgerichtsverfahren, um das seit Jahren durchgeführte illegale vollautomatische Verfahren zu verschleiern.
Die Historie liefert nämlich den Beweis der vollautomatischen Abwicklung der Festsetzungsbescheide (Spalte BK: GIM = GEZ, intern, maschinell; Spalte GV: 401; Spalte Übersicht: FB = Formularbrief, BSD = Bescheid)

GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Zum Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO):

Sofern es sich um ein legales Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO handelt ist gem.
Art. 22 Abs. 3 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/
Zitat
In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
die Widerspruchsentscheidung Ergebnis der Anfechtung der Entscheidung.

In den Fällen vor dem 01.06.2020 ist die Widerspruchsentscheidung nicht in der Lage die erheblichen datenschutzrechtlichen Mängel zu heilen. Unter gar keinen Umständen führt die Widerspruchsentscheidung dazu, dass eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung nicht vorlag, weil ein Mensch das Verfahren im Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO "nachbearbeitet" hat.
Die UnfuXbehörden hätten zudem den Widersprüchen stattgeben und die illegale Datenverarbeitung (im Massenververfahren) unverzüglich einstellen müssen.
Haben Sie nicht getan. Stets und ständig haben diese Mafia-Behörden ausgeführt:
"Die Festsetzungsbescheide sind materiell und formell rechtmäßig."
Hinter dem Rücken der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des VolX haben sie dann über den "Vater des UnfuXbeitraXes" auf die "Gesetzgebung" eingewirkt und so trat § 10 a RBS TV zum 01.06.2020 in Kraft.

Der "laienhafte" rechtliche Widerstand hat seine Grenzen und totzdem ist er so wichtig wie noch nie in der Geschichte dieses Landes! Das wir hier scheinbar auf verlorenem Posten stehen, da wir keine Anwaltsarmee haben und Presse / Rundfunk über diesen größten Datenschutzskandal in der Geschichte der Europäischen Union nicht berichten, mag im Moment noch so sein.
Aber bei Gott (wie auch immer er heißt) wir sind auf dem richtigen Weg und der Tag wird kommen, an dem die "sektorspezifischen ndr/wdr/swr/br/mdr_angheta-Aufsichtsbehörden" in Datenschutz-Rauch aufgehen und der UnfuX sein Datenschutz-Waterloo erlebt!

Bis dahin gilt:

Mach mit beim 0,941 - 1.316 Milliarden GEZ-Fiasko!1
Kein Cent für die ARD-ZDF-Deutschlandradio-Cosa-Nostra!
NiX GEZahlt!

1    
Thema: Kleine Anfrage BW: Ausstehende Rundfunkbeiträge und Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34516.0

VIVA GEZ-Boykott!
Ihr BeitraX-GEZ-Bonzen habt uns jetzt lange genug drangsaliert!
Möge die BeitraXerhöhung, sofern sie kommt, im GEZ-Boykott-Rauch aufgehen!
 
Cent für Cent! Euro für Euro wird der GEZ-Boykott von eurem ARD-ZDF-Deutschlandradio-Bonzen-"Ertrag" wegknabbern!
Willkommen im heimGEZahlt-Jahrzehnt ARD-ZDF-Deutschlandradio!

:)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2020, 01:06 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
und so trat § 10 a RBS TV zum 01.06.2020 in Kraft.
Der da aber von den Ländern nicht mehr hätte bestimmt werden dürfen, denn der Bund war schneller; siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art 31 GG.

Wo der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, dürfen die Länder nichts mehr regeln, außer, daß der Bund ihnen dieses in einem Bundesgesetz ausdrücklich genehmigt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

A
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Diese Androhung (vermutlich: "Ankündigung") der Zwangsvollstreckung erfolgte also mit einem regelrechten Bescheid?

Nein, in dieser Ankündigung wurden aber die Bescheide benannt, die vollstreckt werden sollten. Den Antrag des Opfers haben NDR und später VG als (zu spät eingelegten) Widerspruch gewertet.
Das Opfer war und ist der Meinung, dass die Bescheide z.B. wegen des Mangels der unzulässigen Vollautomatisierung nichtig sind, so dass es auf Fristen gar nicht ankommt. Das Opfer ist nun etwas ratlos, wie es den Antrag auf Zulassung der Berufung bis spätestens 30.11. begründen soll. Sein Anwalt sagt, dass er ohne Akteneinsicht nicht die Inhalte der in der Urteilsbegründung referenzierten Aktenblätter identifizieren und daher keine Argumente gegen die "tragenden Rechtsgrundsätze" des Urteils aufbieten kann. Er empfiehlt zur Kostenreduktion die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung, was das Opfer aber ablehnt. Auf eine Bitte, die Akten in Kopie dem Anwalt zu übersenden, hatte das VG nicht reagiert.


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