Die Zeit, 24.09.2015, Seite 15
Inkassounternehmen: Das Geschäft mit der AngstErst kommt ein Brief. Dann ein Anruf. Dann steht ein Geldeintreiber vor der Tür. Inkassobüros machen mithilfe von Psychotricks und hohen Gebühren glänzende Gewinne mit den Schulden anderer Leute.Von Anne Kunze
http://www.reporter-forum.de/?leadmin/pdf/Reporterpreis_2015/kunze_angst.pdf [
unauffindbar]
https://www.zeit.de/2015/39/inkassounternehmen-glaubiger-gebuehren-tricks/komplettansicht (Registrierung erforderlich)
Infoscore wurde bereits vor einigen Jahren von dessen Gesellschafter an Bertelsmann verkauft. Der Sohn dieses ehemaligen Gesellschafters betreibt die Kanzlei Haas und Kollegen.Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise um eine Umgehungsstrategie des § 4 IV 2 RDG , denn das Inkassounternehmen könnte in dieser Situation auch den Erlass eines Mahnbescheides beantragen, würde aber dafür nur 25.- € Vergütung erhalten.Die Beauftragung des Rechtsanwalts ist hier der klassische Fall von Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 II BGB , denn das diese Form der Doppelbeauftragung widerspricht jeder Form von wirtschaftlichen Denken hinsichtlich der enstehenden Kosten.Die Kanzlei verstößt hier gegen § 43 BRAO (nicht mit Gewissen und Würde vereinbar). Dazu gibt es auch ein eindeutiges Urteil (AGH NRW, 07.01.2011, 2 AGH 48/10 ):
Ein Unternehmen, auf das das Netzwerk der Schuldnerberater besonders häufig stößt, ist das Inkassobüro Arvato Infoscore, das zum Beispiel die Forderungen der Deutschen Bahn eintreibt. Arvato Infoscore arbeitet mit der Rechtsanwaltskanzlei Haas und Kollegen in Baden-Baden Tür an Tür zusammen. Wer schwarzgefahren ist und nicht pünktlich bezahlt hat, bekommt erst einen Brief von Arvato Infoscore und wenig später einen von den Rechtsanwälten. Er soll also doppelt Gebühren zahlen. Der ZEIT liegen Dutzende Dokumente vor, die diese Methode belegen.
123recht, 20.03.2017
Brief von Rechtsanwalt Haas & kollegenhttps://www.123recht.de/forum/inkasso/Brief-von-Rechtsanwalt-Haas-kollegen-__f517592.html?sort=new#replysBeschwer ist bei der Rechtsanwaltskammer und beim zuständigen Landesgerichtspräsidenten einlegen, da Paigo (ehem. Infoscore) die Betrugsmasche betreibt.
Anwaltsgerichtshof NRW,
2 AGH 48/10, 07.01.2011 [<- Das Teil gilt:Paigo, ehem. Infoscore, hat seinen Firmensitz in NRW]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2011/2_AGH_48_10urteil20110107.htmlRn49
Die Tathandlung einer Gebührenüberhebung i.S.v. § 352 Abs. 1 StGB besteht in der Erhebung einer Gebühr oder Vergütung, von der der Annehmende weiß, dass sie der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet.
Rn50
Erforderlich ist, dass der Täter gegen den angeblichen Schuldner ein eigenes Recht geltend macht. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein Rechtsanwalt vom Gegner zu hohe Gebühren einfordert [...].
[...]
Rn59
[...] Es besteht keine Ersatzpflicht, soweit das Inkassobüro Leistungen erbringt, die [...] zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten [Gläubiger] gehören (vgl. zum Ganzen Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 286 BGB, Rdnr. 45 und 46; OLG Bamberg NJW-RR 1994, 412 f.).
[...]
Rn72/73/74
Er hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt,
900.000 Inkassoverfahren allein im Jahre 2009 abgewickelt zu haben, von denen noch 200.000 Fälle in das gerichtliche Mahnverfahren und davon schließlich 4.000 Fälle gerichtlich geklärt werden mussten. [...]
Rn75
Wer als Rechtsanwalt [...] Forderungen beitreibt, bei denen er damit rechnen muss, dass ein Großteil von ihnen nicht berechtigt ist, [...] übt seinen Beruf nicht gewissenhaft aus und verstößt gegen § 43 BRAO [Auffangtatbestand].
[...]
Denn ein solcher Rechtsanwalt nutzt systematisch [...] das regelmäßig bestehende Informationsgefälle zwischen ihm und den angeschriebenen Schuldnern, [...], aus. Er nimmt – auch im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung – das Vertrauen der angeschriebenen Schuldner in Anspruch, dass die von einem Rechtsanwalt aufgestellten Rechtsbehauptungen richtig sind. Diese entrichten, wie die bekannt gewordenen Zahlen belegen, in den meisten Fällen die angemahnten Beträge, Inkassogebühren und Rechtsanwaltskosten, obwohl sie dies in dem Großteil der Fälle nicht müssten und bei Unterrichtung über die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen auch nicht würden. [...]
Hinweise darauf, dass [...] gegen den Schuldner [...] keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten besteht, werden in den Mahnschreiben nicht gegeben. Der Rechtsanwalt enthält den Vertragspartnern seiner Mandantin Informationen vor, die für diese als Schuldner und Verbraucher wesentlich sind. Es liegt [...] eine Irreführung durch Unterlassen vor, die in § 5 a Abs. 2 UWG als unlauter bezeichnet wird.
[...]
Rn77
Der Kläger vermag diesen Verstoß gegen seine Berufspflicht auch nicht mit dem Hinweis zu rechtfertigen, er sei von seinen Auftraggebern beauftragt worden, die oben bezeichneten Positionen als Verzugsschaden i.S.d. §§ 286, 288 BGB geltend zu machen.
[...]
Auffangtatbestand [sowas wie die "Salvatorische Regel",
Regelungslücke]:
https://de.wikipedia.org/wiki/AuffangtatbestandEin Auffangtatbestand bezeichnet [...] allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen [...]
Das zitierte
§4 Abs. 4 Satz 2 RDG (RechtsDienstleistungsGesetz) hat
keinen Absatz und schon gar keinen Satz 2:
§ 4 RDG, Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
https://dejure.org/gesetze/RDG/4.htmlRechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.
Gemeint ist vielmehr das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 4 RDGEG, Vergütung der registrierten Personen
https://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__4.html(4) 1Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. 2Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.
§ 43 BRAO, Allgemeine Berufspflicht
https://dejure.org/gesetze/BRAO/43.html1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Edit "Bürger": Vielen Dank für die Zusammenstellung.
Leider mussten die Zitatausweisungen umfangreichst angepasst werden - mitunter schwer zu erkennen, wo was anfängt und wo was aufhört 
Bitte immer die Zitat-Funktion des Forums nutzen. Links bitte nicht in Klammern angeben. Danke.
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.