Der NDR ist aber keine Behörde, weil ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und hat, wie alle anderen Rundfunkanstalten, das EU-Vergaberecht einzuhalten, siehe EuGH C-337/06 zur damaligen Rundfunkgebühr, wo nicht nur klargestellt wurde, daß die Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe ist, sondern die Anstalten auch "öffentlich Auftraggeber" sind.
Auch wenn aus der Rundfunkgebühr zwischenzeitlich ein Rundfunkbeitrag wurde, ändert sich an der Einstufung als "öffentliche Auftraggeber" nichts, denn nur der EuGH selber könnte ob EuGH C-337/06 zu einer anderen Auffassung gelangen.
Nicht ausschreibepflichtig sind alleine sogenannte De-Minimis-Beihilfen.
Man könnte sogar sagen, daß Creditreform hier selber eine staatliche Beihilfe bekommt, wenn sie von einem "öffentlichen Auftraggeber" infolge eines Auftrages staatliche Mittel erhält.
Daß auch der Rundfunkbeitrag aus staatlichen Mitteln stammt, siehe EuGH C-492/17.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
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