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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: PersonX am 24. Juli 2019, 17:52

Titel: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 24. Juli 2019, 17:52
Von Interesse an den im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (23. RÄStV) enthaltenen Änderungen sind insbesondere auch die Worte
"vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden"
sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, welche hier im Thread diskutiert werden sollen.

Siehe u.a. unter
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31733.msg195645.html#msg195645
Unterrichtung SN: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
Vorunterrichtung zu: Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(Stand: 05.06.2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736..html

[...]
Dreiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
– Entwurf – Stand: 05.06.2019

Zitat
[...] schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
[...]
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden“.
[...]
5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.”
[...]


Weitere Threads zu diesem Thema siehe u.a. unter
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31736.0
Mail-Aktion: Nein zum automatisierten Rechtssystem nach § 10a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32232.0.html
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.0.html
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. Juli 2019, 11:51
Guten TagX,

fahren wir nun fort mit der rechtlichen Vernichtung dieses RBS TV-Werkes des Zensus, der regelmäßigen Rasterfahndung, Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens, der Auspähung des Privatlebens (mit wem lebst du wo und warum?) etc ...

Zur Vorbereitung des fiktiven Teils 76 von ... hmmm ... vermutlich 1500 ist es erforderlich, auch die neueste "Gesetzesentwicklung" zu berücksichtigen.

Siehe hierzu in Einstiegsbeitrag dieses Threads bzw. der dortigen Verlinkung zu
Unterrichtung SN: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html

Erneut hat die Presseabteilung des gallischen Dorfes hervorragende Arbeit geleistet und uns einen geeigneten Rohhinkelstein geliefert, der übrigens die Größe des Matterhorns hat.

Daaaaanke ChrisLPZ! VIVA GEZ Boykott-Forum! Ein Hoch auf die vielen Helfer_innen des gallischen Dorfes die sich hier am gerechten Kampf gegen die GEZ - völlig kostenlos - beteiligen.

Rein fiktiv also:

Von Interesse in diesem bundesweiten intraföderalem Staatsvertragsentwurf ist auch § 10a:
Zitat
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Zum Vergleich die Vorschrift § 35a des VwVfG (Bund) lautet (kurz und knapp)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Ob nun der Regierende Bürgermeister von Berlin annimmt, Bescheide des BeitraXservus seien keine Verwaltungsakte, da der rbb vom Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gemäß § 2 Abs. 4 ausgenommen ist, kann er später dem VerfGH Berlin oder einem Untersuchungsausschuss im Abgeordnetenhaus erklären. Die neue "Norm" § 10 a RBS TV spricht von "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide".

Offensichtlich ist dem BeitraXservus, nach satten 6 Jahren, aufgefallen das u.a. die sog. Festsetzungsbescheide allesamt mindestens rechtswidrig sind, da gar keine Rechtsvorschrift eXistiert, die ein vollautomatisches Verfahren gestattet (Art. 22 DSGVO und vorher Art. 15 RL 95/46/EG sowie § 6a BDSG [alt]).
Ick behaupte mal die sind einfach nur nichtig und nur zum Beheizen von Ferienwohnungen geeignet. Jaja, die Ferienwohnung und anmeldepflichtige Rundfunkempfangesgeräte zu Gebührenzeiten, Datensätze die in die BeitraXdatei rechtwidrig überführt wurden, weil der angebliche BeitraXschuldner gar nicht dort gemeldet war. Na Lupus, wird dir grad kotzübel? Jaja geliebter Erzfeind wir haben unsere Hausaufgaben gemacht.
Im Rahmen der laienhaften rechtswissenschaftlichen Untersuchung ist es nun erforderlich auf die Bibel des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verweisen:

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a!

Den habt ihr doch in Kölle beim BeitraXservus, waa? Lupus! Totes Recht (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG §37 Rn. 131 - 132! Sehr Geil!

Der geniale Prof. Dr. Stelkens führt unter Rn. 55 - 57 zu § 35 a aus: 

Zitat
2.   Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens

55
Auch wenn nach dem Wortlaut des § 35a die Behörde nur bei Beachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts einen VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen „kann“, heißt dies nicht, dass bei Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts ein dennoch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mangels Zurechenbarkeit zu einer Behörde als Schein-VA zu behandeln wäre (zum Vorliegen eines Schein-VA bei fehlender Zurechnungsmöglichkeit zu einer Behörde s. § 35 Rn. 62, § 44 Rn. 5). Da der Gesetzgeber mit Einfügung des § 35a auch klarstellen wollte, dass der „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ in jeder Hinsicht ein VA i. S. des § 35 ist (Rn. 1, 28), ist das „kann“ in § 35a als „darf“ zu lesen.85 Daher sind auch unter Verstoß gegen § 35a „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ als VA i. S. des Verwaltungsprozessrechts mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar, s. Rn. 48, 63.

56   
Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig. Wegen der fließenden Grenzen zwischen der nicht dem Rechtsvorschriftvorbehalt des § 35a unterfallenden Teilautomatisierung des VwVf und seiner Vollautomatisierung dürfte dagegen Nichtigkeit i. S. des § 44 Abs. 1 kaum anzunehmen sein86 (vgl. § 44 Rn. 103 ff.). Auch insoweit sind die Rechtsfolgen rechtswidrig vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mit den Rechtsfolgen des Erlasses eines VA unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vergleichbar, s. § 35 Rn. 60.

57   
Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.88

85   So i. E. auch Luthe SGb 2017, 250, 251; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
86   Luthe SGb 2017, 250, 252 ff.; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
87   Vgl. U. Stelkens DVBl 2010, 1078, 1082.
88   U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 212 ff. (dort auch zur Frage der Passivlegitimation und des internen Ausgleichs bei mehreren verantwortl. Behörden).

Tja Lupus, Alter, ditt iss jetzt echt dumm gelaufen! Vollautomatische Festsetzungsbescheide sind allesamt mindestens rechtswidrig! Jetzt nachweislich! Seit dem 01.01.2013 keine Rechtsvorschrift. Eingeständnis aller 16 Staatsvertragsländer durch den Entwurf des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag! Daaaanke Malu! Klasse gemacht!

Sag mal Lupus, dir iss schon klar, dass du eine Schadensersatzpflicht gegenüber der juristischen Person, der Anstalt des öffentlichen Rechtes, der Rechtsträger Land Berlin und Brandenburg, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg hast? Nur weil du Chef einer nichtsrechtsfähigen "GIM-Anstalt" (GIM auch bekannt als "der Irre") bist du eine natürliche Person. Du hast deinen Wohnsitz und damit zweifelsfrei deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland (§ 7 BGB). Bei der Gelegenheit kannst du mal über § 9 BGB nachdenken! Soldaten_innen haben ihren Wohnsitz am Standort! Wer iss den jetzt Wohnungsinhaber und wo hat der seinen gesetzlichen Lebensmittelpunkt? Gibt es gar die gesetzliche BeitraXfreiheit für Soldaten_innen nach § 9 BGB? Na Alter? Da raucht dein Schädel, waa?

Dein "Landesgesetz", das in erheblichem Umfang in die Privatheit eingreift, da ihr im Lebensmittelpunkt rumschnüffelt, ist glasklar verfassungswidrig! Jetzt kommst du bestimmt mit ... aber das BVerfG hat doch ... Schickschnack Lupus! Trennung der Verfassungsräume! Die Verfassungsgerichtshöfe der Länder Berlin und Brandenburg sind zuständig!

Also Lupus: Willkommen in den östlichen gallischen Provinzen an der Oder, Havel, Dahme und Spree!
Art. 8 EMRK und Brandenburg!

Hey Mühh! Alter! Regierender Bürgermeister! Du hast doch nicht tatsächlich vor diesen Staatsvertragswisch zu unterzeichnen? Ick ziehe ernsthaft in Erwägung eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die dir deine Hand an den Kopf bindet. Sieht zwar blöd aus, wenn du die ganze Zeit mit der Hand am Kopf rumläuftst, aber hey hau einfach raus: ick zeig dem NSA-BeitraXservus die ganze Zeit nen Vogel!

 :)

Huhu ARD-NSA-Agent des BeitraXservus, der du das social Web beobachtest, los wechsel die Seite!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Los! Schaff alle Unterlagen zum Projekt PROOPT, Optimierung der operativen und organisatorischen Prozesse der Vorgangsbearbeitung der GEZ (Geschäftsbericht GEZ 2008) und zu allen Nachfolgeprojekten raus und leak die an die Presse!
Na los! Werde geschützter Informant der Presse! Keine Sorge die richtige Presse schützt dich vor dem ARD-NSA-Wächteramt!

Huhu! Presse! Also die richtige Presse!
Datenschutzskandal! Datenschutzskandal! Datenschutzskandal!

3 - 100x ARD-NSA-Rasterfahndung kommt!

Und BeitraXgerechtigkeit jibbet nicht! Seht euch mal die alte Gebührenregelung an! Für Zweitwohnungen in denen Rundfunkgeräte bereitgehalten wurden, mussten früher GEZ-Gebühren bezahlt werden!
Jetzt zahlen Radio Oma und Opa das DREIFACHE in ihrer Wohnung! Alleinerziehende Mamis und Papis ohne Geräte drücken 17,50 ab!
Der Bonze mit acht Neben-Loft´s, einer beitraXfreien LuXusjacht uffm Wannsee mit der neusten TV-Radio-Internet-Anlage zahlt nur einmal!
Das gilt auch für Verfassungsrichter in Karlsruhe! Ja genau du! Du denkst och du bist besonders schlau und befreist dich mal kurz per "BVerfG-Bundesgesetz" von der BeitraXpflicht in der Nebenwohnung!?! In deiner Nebenbuchte stehen doch seit Jahren TV und Radio, waa? Jahrzehntelang GEZahlt für Geräte außerhalb der eigentlichen Wohnung (Neben-/Ferienwohnung) und jetzt ein auf "späte Rache des BVerfG für GEZahler" machen? Schon klar, Alter!
 
BeitraXgerechtigkeit?

ARD-ZDF-Bonzen-BeitraX! ARD-ZDF-Bonzen-BeitraX! ARD-ZDF-Bonzen-BeitraX!

>:(

Dies ist ein kostenloser, völlig glutenfreier Service der GallMeiHiHa AG!
Ey DU jahrelange(r) GEZahler_in!
Anmeldepflichtige Zweitgeräte außerhalb der Wohnung? Bupp! Atomisiert!
Brauchst DICH nicht bei NIE-GEZahlt bedanken!
Wir die Schwarzbewohner_in NIE-GEZahlt haben doch gerne für diese "RBS TV-Reform" gesorgt! Ham waa echt aus einem innern Bedürfnis heraus gemacht!

Ditt war jetzt Schritt 1! Jetzt kommt Schritt 2!

Wir die Schwarzbewohner_innen-NIE-GEZahlt verfolgen nämlich einen genialen langfristigen Plan:

NiX GEZahlt FÜR ALLE!

 :)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Besucher am 25. Juli 2019, 13:18
Tja, lieber @ Profät...

...
Im Rahmen der laienhaften rechtswissenschaftlichen Untersuchung ist es nun erforderlich auf die Bibel des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verweisen:

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a!

Den habt ihr doch in Kölle beim BeitraXservus, waa? Lupus! Totes Recht (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG §37 Rn. 131 - 132! Sehr Geil!

Der geniale Prof. Dr. Stelkens führt unter Rn. 55 - 57 zu § 35 a aus: 

...

...wie schon seit Jahr & Tag immer wieder spannend zu lesen ist, was so ein @Profät "ausgräbt" & fundiert zu präsentieren versteht, so klar dürfte - zumal bei Betrachtung der jüngsten Geschichte dieses Landes i. Sachen "Rundfunkbeitrag" & der darauf bezogenen Rechtsprechung - trotzdem sein, was noch 10 mal "biegsamer" und "elastischer" ist als Gummi. Recht und Rechtsprechung in "unserem" Rechtsstaat®.

Wohl nicht nur ein fiktiver Besucher fürchtet insofern, dass auch im obigen Zusammenhang Deine bzw. die Ausführungen eines Prof. Stelkens & seiner Verfasserkollegen den Staat bzw. seine Verwaltungsgerichte zum Wohle seiner medialen Hilfselite - wie sonst auch - nicht mal einen feuchten Kehricht interessieren werden.

Ein sich darauf beziehender Kläger bekäme, wenn gar nichts anderes hülfe, vielleicht selbst dazu den Hahn, Binder Vesting'schen "Kommentar zum Rundfunkrecht" über die Rübe gezogen (wo natürlich zum Thema §35 VwVfG & insbsd. automatisierten "Verwaltungsakten" überhaupt nichts drinsteht - aber das wäre ja gerade der Clou :->>), und dann wäre das Thema für sicher 90 % der Damen und Herren Verwaltungsrichter gegessen.

Allein wenn man sich bezogen auf einen anderen Kontext überlegt, wie das eindeutig als Schikane und zur Abschreckung von der eigenen Rechteverfolgung betriebene Anheuern externer Kanzleien seitens der "Anstalten" durch die unabhängigen® Verwaltungsgerichte durchgewunken wird, weiß man eigentlich schon Bescheid.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: marx am 25. Juli 2019, 13:33
Hat jemand meine Brille gesehen?

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden“.
[...]
5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
§ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.”

Leben die etwa seit 6 Jahren in einem rechtswidrigen Zustand?

Das würde ja bedeuten:
Wenn nur ein Bundesland nicht mitzieht, kann der Beitragsservice zumachen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 25. Juli 2019, 15:53
[...] rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide [...]
Hier stellt sich die Frage, was das für Bescheide werden sollen, denn möglicherweise sind Feststellungsbescheide "Festsetzungsbescheide" keine "rundfunkbeitragsrechtlichen" Bescheide.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 21. August 2019, 14:41
Es gibt eine neue Drucksache in Bremen über den 23. RÄStV, die explizit den § 10 a begründet, den die anderen Bundesländer bisher verschwiegen haben:

Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/34, 20.08.2019 [PDF, 8 Seiten, ~50kB], Seite 1
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2019-08-21_Drs-20-34_0322b.pdf
Zitat
Zudem ist im Rahmen eines 23. RÄStV beabsichtigt, mit einem neuen § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu erlassen. Die Regelungsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zu Bremen und Bayern eine Vielzahl von Ländern eine § 35a BundesVwVfG entsprechende Regelung haben. Nach diesen Regelungen kann ein Verwaltungsakt durch vollständig automatische Einrichtungen nur erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die entsprechende Rechtsvorschrift soll nunmehr für den Einzug von Rundfunkbeiträgen geschaffen werden.

Die schießen sich gerade mit der eigenen Kanone beide Beine weg  >:D
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. August 2019, 17:10
... und die GEZ-Boykott-Piraten_innen-Flotte versammelt sich!  >:D

Mork vom Ork! Hervorragend!

Bärlin führt "ergänzend" aus:

Drucksache 18/209820.08.2019;
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2098.pdf
Zitat
Daneben  wird  mit  der  Aufnahme  der  Regelung  in  §  10a  RBStV  eine  eigenständige Rechtsvorschrift geschaffen,  die  es  den Landesrundfunkanstalten  generell  gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche  Bescheide (Festsetzungs-und  Befreiungsbescheide) in einem  automatisierten  Verfahren  zu  erlassen. Solche  Bescheide  ergehen  üblicherweise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens-noch Beurteilungsspielraum besteht.

Ick hab´s immer geahnt! Bestimmte Befreiungen macht och GIM (GEZ; Intern; maschinell).

Der Nachweis für die automatisierte Erstellunge der Festsetzungsbescheide ist in einem fiktiven NDR-Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017
https://matrixhacker.de/pdf/20170206_Antwortschreiben_GEZ_sw.pdf
Sicherungsabbild: https://web.archive.org/web/20190821155654/https://matrixhacker.de/pdf/20170206_Antwortschreiben_GEZ_sw.pdf

Dort Seite 4 von 5 letzter Absatz:
Zitat
Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt. Mit über 40 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelstrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden können (vgl. Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 501 M11711/14). Einer Unterschrift bedarf es daher nicht.

Viva MatriXhacker!

Höhö! Schön selbst in den Skandal gekickt! Ick pack mich weg!

Das Verfahren ist für eine Vollautomatisierung völlig ungeeignet, da der BeitraXservus die Direktanmeldung vollautomatisch abwickelt und somit schon bei der Heranziehung zu UnfuXbeiträXen gar kein Ermessen ausübt. Der meldet vollautomatisch wahllos Leute an und verschickt massenhaft vollautomatisch Zahlungsaufforderung, Mahnungen und Festsetzungsbescheide. Auch die VolXstreckungsersuchen werden vollautomaitsch abgewickelt. Dieses "Verwaltungsverfahren" betrifft jede Wohnung in DE! Und ditt janze läuft schon seit dem 01.01.2013!

Klasse gemacht ARD, ZDF und Deutschlandradio!
Komisch das die Presse nicht drüber berichtet.
Ach ... ja ick Trottel!
Ditt iss ja das größte "Presse-Organ" das diesen Skandal verursacht hat.

 :)


Ergänzend noch mal zu oben bzw. gekürzt aus
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31733.msg195664.html#msg195664
§ 10 a iss verfassungswidrig + Verstoß Art. 8 EMRK!
Ick verweise uff Stelkens in Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a Rn:
Zitat
1.   Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift (Rn. 30-36)
2.   Eignung des Verfahrens zur vollständigen Automatisierung (Rn. 37-47)
a)   Formelle Reichweite der Begrenzungsfunktion des § 35a (Rn. 38, 39)
b)   (Keine) Vollautomatisierung bei Ermessens- und Planungsentscheidungen (Rn. 40-43)
c)   (Keine) Vollautomatisierung bei Beurteilungsspielräumen und unbestimmte Rechtsbegriffen (Rn. 44-46)
d)   Zulässigkeit des Einsatzes „selbstlernender Algorithmen“? (Rn. 47)
Naja und irgendwie gesteht der "Landesgesetzgeber" gerade ein, dass alle Festsetzungsbescheide mindestens rechtswidrig sind.
Och hier verweise ick uff den genialen Stelkens!
Zitat
Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens (Rn. 55-57).


Herzlichen Glückwunsch ARD, ZDF und Deutschlandradio und willkommen zur Siegesserie des GEZ-Boykott-Forums und dem Ende des BeitraXservus!


 :)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Kurt am 21. August 2019, 22:18
Hallo zusammen,

alle 16 Landesverwaltungsverfahrensgesetze durchforstet; Übersicht unten anhängend.
Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvfg_laender.htm

Nach meinen Recherchen könnten Betroffene in diesen Bundesländern dagegen angehen:
Baden-Württemberg
Bayern
Bremen
Hamburg
Hessen (bis 24.09.2018 ohne 35a)
Saarland
Schleswig-Holstein
Thüringen

Bei den anderen ist der 35a entweder direkt im jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz definiert oder es wird auf das (Bundes)VwVfG verwiesen - siehe Anhang.
 
Gruß
Kurt
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. August 2019, 00:34
Guten TagX,

Für den Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte nach § 35 a VwVfG bedarf es einer Rechtsvorschrift!

Eine solche Rechtsvorschrift eXistiert weder im RBS TV noch in der BeitraXsatzung.
§ 10 a neu RBS TV könnte als eine Rechtsvorschrift - sofern der verfassungskonform ist - "durchgehen". Wenn aber z.B. im Bundesland Bremen VwVfG § 35 a nicht geregelt ist, dann ist § 10 a neu RBS TV offensichtlich unvereinbar mit der Landesverfassung Bremens.

Falls jetzt die Staats- und Senatskanzleien angenommen haben § 10 a neu RBS TV wäre die unfuXspezifische "gesetzliche Bestimmung" kommt der 6 Jahre zu spät. Ferner müsste in den BeitraXsatzungen näher ausgeführt werden, für welche "Bescheide" vollautomatische Verwaltungsakte zugelassen werden.

Alle die bereits einen Anwalt eingeschaltet hatten oder haben, empfehle ick dringend den oder die RA(in) auf den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die einschlägigen Kommentare zum Verwaltungsverfahrensgesetz wie z.B. Stelkens/Bonk/Sachs hinzuweisen.

Derzeit ist das betriebene Verfahren (vollautomatische Festsetzungsbescheide) ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO (vorher Art. 15 Rl 95/46/EG; § 6 a BDSG [alt]).
Ferner müsste die vollautomatische Datenverarbeitung den Betroffenen mit der "(Direkt)Anmeldung" und Zuweisung der BeitraXnummer mitgeteilt und ein Rechtbehelf bezeichnet werden.
Es handelt sich derzeit um verbotene automatisierte Einzelentscheidungen.

Hierzu siehe auch Thema (alte Rechtslage RL 95/46/EG BDSG alt):
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Jetzt sind insbesondere die Volljuristen und Datenschützer gefragt. Wenn das nicht verhindert wird, dann haben wir den Sündenfall für ein zentrales Rechenzentrum das bundesweit zu jeder Wohnung personenbezogene Daten vollautomatisch verarbeitet und Bescheide vollautomatisch abwickelt.

Wie wir mit der "verwaltungsgerichtlichen Sachaufklärung" umgehen werden, dazu kommen wir dann im weiteren Verlauf dieses Skandals.
Wir schreiben nicht das Jahr 2100 in dem vollautomatische Urteile einer Datenverarbeitungsanlage gesetzlich geregelt wurde, nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk 90 Jahre lang den Volljuristen, Datenschützern, der Richterschaft und den Politikern eine Gehirnwäsche verpasst hat.

6 Jahre lang wurden wir verarscht!


Hier noch ein Aufsatz:
Wenn Maschinen entscheiden... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz
NvWZ Heft 10, 36. Jahrgang, 15. Mai 2017

https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Und zu Folgen einer fehlenden Rechtsvorschrift siehe nochmals weiter oben in hiesigem Thread
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg195686.html#msg195686

Dort findet ihr Ausführungen des genialen Prof. Dr. Stelkens aus der Bibel zum Verwaltungsverfahrensgesetz Stelkens/Bonk/Sachs.

 :)



So noch meine öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten!

An das VolX!
Stellt jede GEZahlung ein!
Keine personenbezogene Daten an die GEZ!
Keine Angaben zur Privatheit Art. 8 EMRK!

TeXtbaustein Auskunftsverweigerung:
Zitat
Hiermit mache ich gem. § 55 StPO von meinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch und verweigere alle Angaben.

M antiGEZ Grüßen
L(e)MAA (nicht zu verwechseln mit dem spuckendem Lama)

OT, weil jetzt fröhliche Zeiten bei uns im GEZ-Boykott-Forum angebrochen sind:

Wisst ihr warum die Ndrangheta Ndrangheta heißt?
Wiki Ndrangheta
https://de.wikipedia.org/wiki/%E2%80%99Ndrangheta

Weil diese kriminielle Vereinigung der kalabrischen Mafia ein Ableger des NDR ist!
Wenig bekannt ist, dass es auch weitere kriminelle Ableger der Mafia gibt:
die Swrangheta, Rbbangheta, Mdrangheta, Wdrangheta, Brangheta usw. gibt.

Ups! I did it again! ARD-verarsche iss geil!
 
 :)

Hihi! Daaanke ChrisLPZ!
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 22. August 2019, 03:58
Da es den §35a VwVfG in 2013 noch nicht gab, weil dieser erst 2016 beschlossen wurde und wohl erst zum Jahreswechsel 2017 aktiv werden sollte, kann wahrscheinlich in allen Bundesländern in allen Verfahren, die seit 2013 bis zur Aktivierung von §35a VwVfG liefen, geklagt werden.

Link zur einer PDF (12 Seiten, ~115kB), in welcher Anmerkungen stehen, welche vielleicht dazu beitragen es zu verstehen.

Nadja Braun Binder
Weg frei für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in Deutschland
in: Jusletter IT 22. September 2016
Der Bundesgesetzgeber hat den Weg für vollständig automatisierte Verwaltungsverfahren und die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten über Behördenportale frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2017 können Verwaltungsverfahren ohne jegliche personelle Bearbeitungsschritte durchgeführt werden. Jedenfalls theoretisch. Die Autorin skizziert die in der Abgabenordnung, im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen neuen Bestimmungen und unterzieht sie einem kritischen Vergleich.
http://www.foev-speyer.de/files/de/downloads/Jusletter-IT_22.09.2016.pdf (http://www.foev-speyer.de/files/de/downloads/Jusletter-IT_22.09.2016.pdf)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: U15000 am 22. August 2019, 05:37
Alle auf einen nichtigen Verwaltungsakt folgende Verwaltungsakte sind ebenfalls von Anfang an nichtig.

Zitat
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes oder einem Dritten.
...
Als besonders schwerwiegende Fehler werden u. a.

    Verfahrensfehler,
    Verstoß gegen die Rechtsordnung und
    widersprüchlicher, unsinniger oder unbestimmter Inhalt

angesehen.
Quelle:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/nichtigkeit-von-verwaltungsakten_idesk_PI434_HI523864.html
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 22. August 2019, 07:09
Es gilt zu prüfen, inwieweit bis zur Verabschiedung vom 23. Änderungsstaatsvertrag vollautomatisierte Verwaltungsverfahren geführt wurden.

Die genauere Betrachtung muss sich darauf richten, ob das reine automatisierte Erstellen "Drucklegung" eines "Beitrags/Gebührenbescheid"/"Festsetzungsbescheid" gleichzusetzen ist mit der Durchführung eines "vollautomatisierten Verwaltungsverfahrens".

Herauszuarbeiten sind dabei mögliche Unterschiede, insbesondere im Ablauf.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 22. August 2019, 08:32
Aber bei fiktiv fraglicher Vollautomatisierung müssten doch auch sämtliche Rundfunkurteile wieder neu aufrollbar sein, weil sie auf einer "fälschlich angefertigten Urkunde" beruhen?
§580 Abs.1 Nr.2  ZPO (Restitutionsklage)
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__580.html

Und außerdem wäre nach § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) Abs. 1 Nummer 3 ein Antrag bei der Rundfunkanstalt zu stellen?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Jetzt aber mal ganz blöd und fiktiv gefragt:
Wäre jemand, der nichts über die Vollautomatisierung wüsste nicht besser dran, wenn er es erst in einigen Jahren erfährt und dann § 51 VwVfG zückt? Die Rundfunkanstalten können ja bis zu drei jahren rückwärts neu bescheiden, wenn der alte Bescheid ungültig war. Je später es wird, desto weniger Bescheide können die neu ausstellen, oder funktioniert das so nicht?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 22. August 2019, 12:20
oder es wird auf das (Bundes)VwVfG verwiesen - siehe Anhang.
Da bestehen ernstlich Zweifel; einerseits, weil:

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187767.html#msg187767

BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064

andererseits, wegen:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
    des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
[...]

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002100310

Zur Erinnerung: Die Rundfunkverträge mit ihren Zustimmungsgesetzen sind Landesrecht; das VwVfG des Bundes findet nur bei Bundesrecht Anwendung, das die Länder im Auftrag des Bundes anwenden, sofern sie kein eigenes Landes-VwVfG haben.

Das Land Brandenburg hat ein eigenes Landes-VwVfG, deswegen greift der Verweis auf Art. 35a Bundes-VwVfG wegen vom Bund ausgeschlossener Anwendbarkeit bei Landesrecht ins Leere.

@Profät Di Abolo
Zitat
Eine solche Rechtsvorschrift eXistiert weder im RBS TV noch in der BeitraXsatzung.
Beide "Regelwerke" dürften dafür auch gar nicht in Frage kommen?

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

Nur der Gesetzgeber selber, also das Parlament, darf in die Grundrechte eingreifen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 22. August 2019, 14:06
Nachdem die Anstalten ja nun definitiv wissen, dass sie keine vollautomatisierten Bescheide erlassen dürfen, ist bei zukünftigem vollautomatisierten Vorgehen ein Vorsatz anzunehmen und damit
§ 267 StGB
https://dejure.org/gesetze/StGB/267.html
Zitat
(1) Wer [vorsätzlich] zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
   1.    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
   2.    einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
   3.    durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
   4.    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

Ich bin mir nur nicht sicher, ob eine "fälschlich angefertigte" Urkunde im Sinne §580 ZPO auch eine "unechte Urkunde" ist, denke aber der Rahmen für "fälschlich angefertigt" ist weiter und "Urkundenfälschung" enger gefasst. Für den Einstieg in die Thematik Urkundenfälschung empfehle ich folgende Links:
https://www.rechtslupe.de/strafrecht/falschbeurkundung-und-der-anschliessende-gebrauch-der-falschen-urkunde-3140339
https://www.strafrechtsblogger.de/die-urkunde-im-rahmen-der-urkundenfalschung/2012/10/

Aus meiner naiven Einschätzung heraus, wird durch die vollautomatisierte Bescheidung entweder der Urheber (ein Mensch) verschleiert oder zumindest die "Beweisfunktion" der Urkunde (z.B. für Zwangsvollstreckungen) fälschlich hergestellt. Selbst wenn eine menschengemachte Urkunde exakt gleich ausgesehen hätte, ist nur eine rechtlich zulässig erzeugte Urkunde mit Beweiskraft ausgestattet. Alles andere täuscht Beweiskraft nur vor.
Keine Rechtsberatung, keine Rechtsinformation, lediglich Gedanken.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 22. August 2019, 14:31
Großartige Funde in diesem Thread...

1.  DSGVO einzuhalten ab 25. Mai 2018.
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Demnach könnte alles, was seither von den Kölner Computern mit Standard-Texten verschickt wurde, als rückwirkend nichtig behauptet werden und dies ist deren Problem jedenfalls bis 31. 12. 2019.
Die Verfassungsbeschwerden innerhalb von 12 Monaten werden nicht fehlen, vorzugsweise bei Landesverfassungsgerichten. Also besteht auch ab 1. Januar 2020 sicherlich keine Planungssicherheit.


2.  Die vermutliche Nichtigkeit beträfe dann auch alle Versendungen gemäß Meldedatenabgleich.
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Dass fast alle widerstandslos zahlten, ist Pferdefuß für ARD, weil ausgerechnet dann die Nichtigkeit am ehesten greift?
Sofern widersprochen wurde, wird ja von da an individuelle bearbeitet und dann ist die Rechtslage etwas zwitterig zitterig.


3. Verstoß in mehreren Millionen Fällen ist zu vermuten. Rechtsfolgen für Leitende?
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Nachdem der Landesrechnungshof etwa Juni 2019 dem Chef Wolf diese und damit verknüpfte andere Fehler "bewusst" machten, konnte er nicht mehr "subjektive Entlastung wegen Unkenntnis" zugebilligt erhalten.
Amtsniederlegung nach Unterstellbarkeit des subjektiven Bewusstseinwerdens wäre die einzige halbwegs entlastende Handlung gewesen.

Seit Juli 2019 ist die Suche eines Nachfolgers für den vorzeitig ausscheidenden Chef Wolf eingeleitet.
Für neue Chefs gilt eine Entlastungsperiode von 6 bis 12 Monaten wegen Einarbeitung. Damit wäre die Brücke gebildet bis zum erwarteten Wirksamwerden des neuen Rundfunk-Staatsvertrags - sofern er trotz der Widerstände Realität werden wird.
 

4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
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Wie der @Profät als darüber mit Bestinformierter im Land weiß, da ist ja ein weiter greifendes Klärungsverfahren in Sachen Datenschutz noch anhängig. Das müssen wir abwarten und dann kann man entsprechend agieren. 
Soweit es die Teilfrage der automatisierten Verarbeitung anbetrifft, da bin ich von der in diesem genannten Rechtsgrundlage
- also § 6a BDSG
noch nicht voll überzeugt, wie sehr die Behauptung des Formfehlers real vor VG-Gerichten und gegen Vollstreckung durchsetzbar ist. 


5. Die voll automatisierte Verarbeitung umfasste aber immer einige weitere Fehler. 
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Es gibt irgendwo im Web Beispielbriefe, wie man ziemlich alle aus Köln kommenden Briefe mit dem Einwand der Nichtigkeit anfechten kann - inklusive Rückwirkung bis 2013. 
Ob das hilft, sofern in Breitenwirkung von vielen angewandt, können wir nicht wissen, weil es bisher nur wenige anwenden. Bei der bisherigen noch maßvollen Fallmenge liegt nach Auskunft des zuständigen Teams die Erfolgsquote noch bei 100 %.


6. Dieser Thread hat eine beeindruckende mögliche Hebelwirkung gegen das System analysiert.
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In den letzten Wochen / Monaten hat sich einiges getan - zusätzliche Streitfronten.
Das Kernproblem ist dann immer, das in Strategien zu bündeln und damit geeignet die Leitenden zu behelligen. Mit Einzelfallverfahren könnten wir Reaktionen und Rechtsfragen testen. Der Kern der Streite muss aber immer gegen die Chefs gehen und nicht gegen die Füllhalter.
Ein Forum ist dafür nur die passende Arena, soweit es Information und Analyse anbetrifft - so wie in diesem Thread.

Die optimale Verwertung und die dafür nötige Fachkunde und deren Finanzierung...? - Mehr als dieser kleine Hinweis gehört nichts ins öffentliche Forum.

Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Kurt am 22. August 2019, 22:07
Hallo zusammen,

eine (weitere) Sache ist da noch bei  "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" (mir) nicht klar:
"[..] Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten [..]"?

Auszug:

Zitat
Bescheid einer Behörde
Zusammenfassung: Muss ein Steuerbescheid den Namen des Sachbearbeiters enthalten?
****************************************************************************
[..] Ein Verwaltungsakt muss grundsätzlich inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG).

Ein Teil der Bestimmtheit ist auch der Name des Sachbearbeiters bzw. dessen Unterschrift. So bestimmt § 37 Abs. 3 VwVfG, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss.

Hierzu gibt es aber eine für die Praxis bedeutende Ausnahme.

Nach § 37 Abs. 5 VwVfG darf bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Absatz 3 VwVfG die Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

Sie haben daher leider kein Recht zu erfahren, welcher Sachbearbeiter Ihren Steuerbescheid erlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Vorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG als verfassungskonform an.

So wurde explizit entscheiden, dass der Umstand, dass auf einem Steuerbescheid kein Name des Sachbearbeiters erscheint weder den einzelnen Bürger in seinem Wert als Persönlichkeit berührt noch darin ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip gesehen werden kann.

Begründet wurde dies damit, dass der für die Entscheidung verantwortliche Beamte sich jederzeit aufgrund der Steuernummer ermitteln lässt.

Sie können den Steuerbescheid daher nicht wegen eines formellen Verstoßes angreifen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist schlüssig.[..]
Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Bescheid-eine-Behoerde--f219248.html

Wie verhält es sich bei einem "vollständig automatisierten Erlass v. Bescheiden" in Bezug auf "die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten" wenn der sich in der Praxis eben NICHT ermitteln lässt?

Gruß
Kurt
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 22. August 2019, 23:04
Der Wegfall der Namensangabe-Pflicht dürfte einer ulkigen Historie zuzurechnen sein:
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Zu Beginn der Datenverarbeitung ging das ja nur in Großbuchstaben, die Speicher und Drucker beherrschten nur diesen Teil der ASCII-Zeichen.

Ferner, es konnte nur auf Endlospapier in Leporello-Faltung gedruckt werden, also nur auf Papier blanko ohne Eindruck, also nicht mit Einzelblättern. Eindruck eines Seitenfußes war möglich, dann aber eben nur der identische für den gesamten beispielsweise 50 Zentimeter hohen Stapel von Endlospapier mit Randlochung. Der identische Seitenfuß, das hilft kaum weiter, ist nur selten anwendbar.

Ferner, die EDV konnte den Vorgängen nicht automatisch die Bearbeiternamen hinzufügen. Denn die Bearbeitung erfolgte noch manuell - papier-orientiert - , nur die Eckdaten für die Vordrucke - Namen, Beträge - wurden "in die EDV manuell eingegeben". Also waren die Bearbeiter ganz einfach "nicht drin in der EDV".

Die damalige Gesetzgebung entsprang also nicht dem Willen einer Sonderregelung, sondern war ein absoluter Notbehelf, um überhaupt die Anwendung von EDV für Behörden schon mit damaliger Technologie zu ermöglichen.


Die damalige Ausnahme-Gesetzgebung und -Rechtsprechung muss im Hinblick auf die "gewandelten Rahmenbedingungen"
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in Frage gestellt werden. Heutzutage ist ein beliebiger Seitenfuß softwaregesteuert wählbar und der Bearbeitername ist softwaretechnisch mühelos mit dem Dokument verknüpfbar. Drucker arbeiten seit etwa 1995 mit Postscript", gewandelt nun zu .pdf ,  und HP..., im Grafik-Modus. Einstige ASCII-Zeichen-Drucker sind nur noch Exoten für Sonderbedarf.

Eine entsprechende Argumentation hat bei obersten Gerichten nur Aussicht, sofern es in der entsprechenden breiten Darstellung vorgetragen und mit Rechtsquellen seinerzeitigen Gesetzgebungs-Diskussion hinterlegt wurde. Immerhin kann man es ja bereits jetzt in Widersprüchen und VG-Verfahren in dieser Weise vortragen und Richtervorlage beim BVerfG vorschlagen, was dann natürlich der Richter nicht machen wird, was aber wiederum bedeutet.... usw. usw..

Und nun zur Ermittelbarkeit des Bearbeiters:
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Also schön, unter Berufung auf die Begründung der Ermittelbarkeit des Bearbeiters,
wer beginnt als Erster, den Bearbeiter des Schreibens vom ...  ................ 20xx bei der ARD-Landesanstalt zu erfragen?
Die Bearbeiter werden von der Software sicherlich jedem Schreiben intern zugeordnet.


Der Behördenleiter ist der Intendant der ARD-Anstalt.
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- Der Chef des Beitragsservice kann es nicht sein, weil ja "nicht Behörde" und "nicht Rechtsperson".

Für Intendanten dürfte es eine Horrorvorstellung sein, auf allen Mahnungen ihres "Unternehmens" in Analogie zum HGB-Recht unten am Brieffuß zu erscheinen. Genau das wird durch einen irgendwo auf einer Internet-Plattform abrufbaren Vordruck gefordert und die Kölner Schreiben werden mit Vorwurf der Nichtigkeit an den Intendanten geschickt.

Bisher ist kein Fall bekannt, dass nach einem dergestalt auffordernd zurückgesandten "Fehlbrief" dann einer mit Intendantenangabe erfolgte. Für die mit Behauptung der Unwirksamkeit zurück gesandten Mahnungen usw. ist bisher kein einziger Fall eines Inkassoversuches übermittelt worden.
(Fundstelle nicht hier, ein Forum ist keine Linkfarm, sondern nur per PM.)

Da ist also, nach jetzigem Stand zu urteilen, ein Nerv des Systems getroffen und das Imperium hat noch keinen Weg gefunden, zurückzuschlagen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 22. August 2019, 23:37
4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
Evtl. "Ja"? Zur Erinnerung siehe ferner hier auch:

Pressemitteilung zu EuGH C-201/14
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

Fehlt der grundsätzlichen Datenweitergabe die rechtliche Basis, fehlt sie der automatisierten Datenweitergabe ja auch?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Kurt am 22. August 2019, 23:49
Hier kann jeder nachlesen welche Ausnahme (u. a.) in der DSGVO geregelt ist:

Art. 14 DSGVO
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/
Zitat
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: [...]
(2) [...]
(3) [...]
(4) [...]
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit [...] die Erlangung [...] durch Rechtsvorschriften [...] der Mitgliedstaaten, [...] ausdrücklich geregelt ist oder [...]
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 23. August 2019, 02:36
Wurden/werden in der Vergangenheit/Gegenwart eigentlich die Festsetzungsbescheide wirklich vollautomatisiert erlassen?

Das würde ja bedeuten, dass auch die Frage, unter welchen Bedingungen (bei welchem Kontostand) ein Festsetzungsbescheid wann erlassen wird und welche Zeiträume dort einbezogen werden, automatisch erfolgen müssten.

Wenn man diverse Threads hier im Forum verfolgt, so bekommt man den Eindruck, dass die Praxis diesbezüglich doch ziemlich chaotisch ist, d.h. dass hier chaotisch organisierte Menschen entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Bescheide verschickt werden.
Dass nach der Entscheidung, einen solchen Bescheid zu erlassen, das weitere Vorgehen dann automatisch verläuft, bedeutet noch nicht, dass die Bescheide vollautomatisiert erlassen werden.

Insofern ist die These, dass hier bereits eine rechtswidrige Praxis herrscht, die erst durch den  neuen Änderungsvertrag legalisiert werden soll, noch nicht vollständig bewiesen.

Nichtigkeit würde ich aus diesem Grunde auch nicht annehmen: man sieht es den Bescheiden ja nicht an, ob da vor dem Druck ein Mensch auf einen Knopf gedrückt hat, oder ob die Maschine alleine aufgrund des Kontostandes angefangen hat, Festsetzungsbescheide auszuspucken.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: U15000 am 23. August 2019, 03:56
Wurden/werden in der Vergangenheit/Gegenwart eigentlich die Festsetzungsbescheide wirklich vollautomatisiert erlassen?

Diese Antwort kann uns nur ein Untersuchungausschuss liefern.

Wichtige Fragen sind:
Welche Regeln sind programmiert?
Ab wann wurde vollautomatisiert verarbeitet?
Das prozentuale Verhältnis von vollautomatisierter Verarbeitung zu manueller Bearbeitung?
Befragung des Verantwortlichen für das Programmkonzept, welche Vorgaben nach der die Maschine arbeiten soll, wurden den Programmierern gegeben?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. August 2019, 06:04
Guten TagX,

den Nachweis der vollautomatischen Bearbeitung findet Mensch in der sog. Historie zum BeitraXkonto.
Ditt Ding sieht so aus:

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Übeltäter Maschine iss GIM, auch bekannt als die Irre Maschine (G = GEZ, I = Irre, M = Maschine)!
Spalte BK:
G = GEZ
I = Intern
M = maschinell.

Alle 2 stelligen Buchstabenkombinationen stellen eine Bearbeitung durch eine(n) Sachbearbeiter_in dar.
L steht für "Landesrundfunkanstalt". Dabei handelt es sich dann um den dezentralen BeitraXservus oder JustiZARE.

In unseren fiktiven Geschichten handelt es sich bei der Historie um eine technische Aufzeichnung bzw. beweiserhebliche Daten. Nehmen wir nun an, rein fiktiv natürlich, ein fiktiver RA stellt in einem oder mehreren Verfahren fest, dass technische Aufzeichnungen bzw. beweiserhebliche Daten, sagen wir mal von der fiktiven Ndrangheta, unterdrückt werden, so wäre dies etwa damit zu vergleichen, dass die Hinkelstein-Grenzmarkierungen des gallischen GEZ-Boykott-Dorfes von einem römischen Legionär verrückt werden!
Frechheit bodenlose!
Watt? Grenzstein verücken und Unterdrückung technischer Aufzeichnungen bzw. beweiserheblicher Daten sind vergleichbar?
Ja! Echt!
Hier:

§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
https://dejure.org/gesetze/StGB/274.html

Zitat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.    eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.    beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.    einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

Dollet Ding! Der Grenzstein, beweiserhebliche Daten und technische Aufzeichnungen!
Watt et alleet so jibt!


Ey du Spitzel von der GEZ, der du ditt Social Web beobachtest!
Sag mal GEZ-Spitzel, welche Abkürzung kriegt eigentlich der "Verwaltungshelfer" Creditreform in den nächsten Jahren?
Ihr habt doch vor den (vollautomatischen) Zugriff auf die BeitraXkonten für die Datenverarbeitungsanlage der Creditreform zu ermöglichen, waa? Dies dient der "Verwaltungsvereinfachung" und der "Straffung des Mahn- und Inkassopfades" im digitalen Zeitalter. So wollt ihr doch argumentieren, in 2 oder 3 Jahren, nachdem § 10 a neu RBS TV "durchgewunken" wurde und euer modernes, digitales, zentrales, bundesweites Rechenzentrum des 21. Jahrhunderts die letzte Hürde "heimlich" genommen hat.
Jaja, der größte Datenschutz-, Justiz- und Politikskandal in der EU im beginnenden digitalem Zeitalter.
Der Sündenfall!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Na los GEZ-Spitzel! Trau dich! USB-Stick und ab jeht et!


Kommen wir zum Thema Namenswiedergabe.
Hervorragende Frage @Kurt!

Die verlinkten Ausführungen in der Anwort 16 stellen die Rechtsauffassung aus dem Ende des letzten Jahrtausends dar. So argumentieren och die JustiZARE.

Als juristischer Laie behauptet ick mal, ditt iss totes Recht!
Watt totes Recht?
Ja! Echt jetzt!
Ick berufe mich dabei auf den genialen Prof. Dr. Stelkens und die Bibel zum Verwaltungsverfahrensgesetz Stelkens/Bonk/Sachs.
Ick mache mir diese Rechtsauffassung zu eigen.
Bupp!  Ich niX mehr Laie sondern Prof.sensationell (vergleichbar mit [juristisch] professionell).

In der Bibel des Verfahrensgesetzes wird zu § 37 VwVfG ausgeführt.
Icke zitiere meine mir zu eigen gemachte Rechtsauffassung, des genialen Prof. Dr. Stelkens:

Zitat
Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 130 - 133

VI. Überholte Formerleichterungen für „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene" schriftliche Verwaltungsakte (Abs. 5)

130
§ 37 Abs. 5 (bis zum 3. VwVfÄndG: Abs. 4) knüpft an das Vorliegen eines schriftlichen (Rn. 46a) „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA" (zum Begriff ausf. § 35 a Rn. 12 ff.) bes. Formerleichterungen, die Problemen aus den Anfängen der „Verwaltungsautomation“, nämlich der begrenzten Speicherkapazität der Großrechenanlagen der 1960 er und 1970 er Jahre Rechnung tragen sollten um einen (finanzierbaren) Rationalisierungseffekt des Einsatzes solcher EDV-Anlagen nicht in Frage zu stellen,354 waren die vom Rechner zu bearbeitenden und auszudruckenden Daten möglichst gering zu halten. Der Gesetzgeber hat folglich mit § 37 Abs. 5 „vor den Mängeln der Technik kapituliert“,355 was auch nicht verfassungswidrig war.356 Denn bereits die Speicherung auch des Namens des Sachbearbeiters (§ 37 Abs. 5 S. 1) hätte erhebliche Mehrkosten verursacht. Die Zulassung und Verwendung von Schlüsselzeichen (§ 37 Abs. 5 S. 2) trug ebenfalls der eingeschränkten Speicherkapazität Rechnung, sollte zudem die Dauer des Ausdrucks des Bescheides mit Hilfe der früheren Nadeldrucker möglichst gering halten.357

131-132
Weil für die moderne EDV-Anlagen mit entspr. Druckern die von § 37 Abs. 5 in den Blick genommenen Probleme nicht mehr existieren, ist § 37 Abs. 5 schon lange (anders als § 28 2 Nr. 4 [§ 28 Rn. 57] aber wie § 39 Abs. 2 Nr. 3 [§ 39 Rn. 97]) durch die techn. Entwicklung überholt und daher „totes Recht". Werden moderne Datenverarbeitungsanlagen verwendet, ist die in Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 37 Abs. 5 ermessensfehlerhaft; denn ein technisch nicht notwendiges, die Verwaltungseffizienz (§ 9 Rn. 76 ff.) nicht steigerndes Festhalten an den Möglichkeiten des § 37 Abs. 5 ist eine unzweckmäßige Verfahrensgestaltung. § 37 Abs. 5 kann nur noch übergangsweise angewandt werden, sofern Alt-EDV-Anlagen „aufgebraucht" werden.358 Zu Recht ist daher der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 im Zuge des 3. VwVfÄndG359 nicht auf elektron. VA ausgeweitet worden.360 § 37 Abs. 5 einen allg. Rechtsgedanken zu entnehmen, der auch Formerfordernisse von Nicht-VA modifizieren kann, liegt deshalb fern.361

133   
Wahrend nach wie vor nicht sinnvoll erscheint, schriftl. „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene" VA aus dem „automatisierten Bearbeitungsvorgang herauszunehmen" und nach Ausdruck von einem Behördenmitarbeiter unterschreiben zu lassen (s. Rn. 101), gibt es für das nach § 37 Abs. 5 ebenfalls mögl. Absehen von einer Namenswiedergabe (Rn. 104) jedenfalls heute keine Rechtfertigung mehr. Sogar bei Steuerbescheiden ist üblich, dass der Sachbearbeiter oder „Ansprechpartner" genannt wird. Dies ist jedenfalls dann. geboten, wenn sich der Bescheid wegen seiner guten Druckqualität/ Bescheidgestaltung nicht mehr als ein „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener" VA erkennen lässt.362 Zu den Rechtsfolgen bei ermessenswidrigem Weglassen der Namenswiedergabe s. Rn. 106. Wenn bei Gebrauch von Alt-Anlagen noch zulässigerweise auf eine Namenswiedergabe verzichtet wird, soll der Hinweis, der Bescheid sei mit Hilfe einer EDV-Anlage gefertigt worden, nicht notw. sein.363

Rechtsaufassung der JustiZARE zur fehlenden Namenswiedergabe = Totes Recht!

 
Es ist auch zu unterscheiden zwischen "mit Hilfe von" und "vollautomatisch".
Auch hier ist wieder auf den genialen Prof. Dr. Stelkens und die Bibel des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verweisen. Er führt u.a. aus:

Zitat
Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a Rn. 21

3.   „Vollständig automatisiert erlassen“ im Gegensatz zu „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ erlassen

...

21
Den Gesetzesmaterialien zu § 35a (Rn. 1) und seiner Verbindung zu § 155 Abs. 4 AO (Rn. 5 ff.) lässt sich entnehmen, worin der qualitative Unterschied des vollgegenüber dem teilautomatisierten VwVf zu sehen ist. Das „Neue“ beim vollständig automatisierten VwVf liegt in der Automatisierung (auch) der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten, die auch die Willensbildung des menschl. Sachbearbeiters der Behörde hinsichtl. des „Ob“ des Auslösens der weiteren automatischen Bearbeitung ersetzt, so dass ein begonnenes (Rn. 25) VwVf nur durch gezieltes „Aussteuern“ (Rn. 3, 6, 24) der vollständigen automatischen Bearbeitung entzogen werden kann. Dies wurde als so problematisch angesehen, dass die Entscheidung darüber, ob sich bestimmte VwVf für eine derartige Vollautomatisierung eignen, nicht der für die Verfahrensdurchführung verantwortl. Behörde, sondern dem zuständigen (Fach-) Gesetzgeber überlassen bleiben sollte. Derartige Fälle könnten daher auch nicht mehr als mit der Einfügung der § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 5 und § 39 Abs. 2 Nr. 3 als generell vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt angesehen werden, da diese Bestimmungen eben nur teilautomatisierte VA betreffen36 (so auch § 37 Rn. 60 der 6. Aufl.). Die beim „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen VA“ gegebene „Vollautomatisierung“ umfasst damit neben der auch beim „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA“ gegebenen Automatisierung der Bescheidformulierung und der dieser vorausgehenden Rechtsanwendungsstufe des VwVf (Rn. 19) zusätzl. auch die Stufe der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten.37 Dies setzt auch der gemeinsam mit § 35a in das VwVfG eingefügte § 24 Abs. 1 S. 3 voraus (s. Rn. 3, § 24 Rn. 57d) und impliziert wie bei § 155 Abs. 4 AO (Rn. 7), dass die Behörde den Angaben des Betroffenen zur Sachverhaltsaufklärung grds. vertrauen darf.38

Betrachtet Mensch nun unsere Beispielhistorie so fällt auf, dass der gesamte "Vorgang" eigentlich maschinell bearbeitet wurde. Von "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" kann hier gar keine Rede sein. Der RBS TV zielt im privaten Bereich darauf ab große Datenmengen (Meldedaten) zu verarbeiten und den BeitraX maschinell zu erheben. Dabei findet auch eine maschinelle vollautomatische Überwachung der "BeitraXkonten" statt. Dazu kommt auch der bargeldlose GEZahlungszwang.
Erst wurde das technische Verfahren (Programmablauf / Software-Entwicklung) entwickelt und dann haben die sich überlegt wie das in ein Gesetz zu fassen wäre.

Und so entstand der Begriff "Wohnungsinhaber".
Der wohnende Mensch wird zum bloßen Objekt der vollautomatischen Massendatenverarbeitung und -überwachung degradiert.

Willkommen im 21. Jahrhundert!
Willkommen im neuen Rechtsgebiet der EGovGesetze und digitalen Verwaltung!

Das BVerfG beschreibt im Urteil vom 18. Juli 2018 zum RBS TV eine "herausragende gesellschaftliche Aufgabe" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft.
Tatsächlich behindert der öffentlich-rechtliche Rundfunk die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung, verschleiert das unfassbare Ausmaß der vollautomatischen Bearbeitung, berichtet nicht über seine moderne, digitale, illegale Verwaltung, deckt die Skandale im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung nicht auf (z.B. vollautomatische VolXstreckungersuchen die zur Erzwingungshaft führen) und betreibt "RBS TV-Framing".

Herzlichen Glückwunsch "Wächteramt" ARD, ZDF und Deutschlandradio!
Ihr hatte die Aufgabe uns dafür zu schützen und öffentlich über die Entwicklungen und Gefahren der modernen digitalen Verwaltung zu berichten!
Und watt habt ihr gemacht?

Den größten Datenschutz-, Justiz- und Politkskandal verursacht!

Und dafür soll GEzahlt werden?
Aber sicher doch!
Wir sind nicht mehr im Mittelalter, der ZAR wurde am Ende des letzten Jahrtausends abgesetzt und wie jeder Mensch weiß wurde das römische Imperium vor langer Zeit besiegt!
Wieso wehren sich die JustiZARE noch? Watt soll der Unsinn!
Die haben doch schon längst verloren wie ein Blick in die Historie unzweifelhaft beweist!


So ihr ARD-ZDF-Deutschlandradio-NSA-Rasterfahnder noch mein öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten:

An das VolX!
Kein Cent an die GEZ!
NiX GEZahlt!
VolX-GEZ-Boykott!
Weg mit der modernen vollautomatischen digitalen GEZ-Verwaltung!

:)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 23. August 2019, 09:04
Wurden/werden in der Vergangenheit/Gegenwart eigentlich die Festsetzungsbescheide wirklich vollautomatisiert erlassen?

...

Wenn man diverse Threads hier im Forum verfolgt, so bekommt man den Eindruck, dass die Praxis diesbezüglich doch ziemlich chaotisch ist, d.h. dass hier chaotisch organisierte Menschen entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Bescheide verschickt werden.
Dass nach der Entscheidung, einen solchen Bescheid zu erlassen, das weitere Vorgehen dann automatisch verläuft, bedeutet noch nicht, dass die Bescheide vollautomatisiert erlassen werden.

...
Anhaltspunkte dafür sind, dass in 2014 innerhalb von einem kurzen Zeitraum für vergangene Zeiträume trotz Eröffnung des Vorverfahrens weitere Bescheide zu nachfolgenden Zeiten erfolgten ohne das Ergebnis des Vorverfahren abzuwarten.
Das das Finanzamt jedes Jahr minimal einen Steuerbescheid versendet, der jeweils eigenständig sei kann dabei als Vergleich herhalten. Denn ein Bescheid, welcher grundsätzlich informiert fehlt beim Rundfunk. Die bisherigen Bescheide, werden nur erstellt, damit der Vollzug möglich wird, und nicht um ein grundsätzliches Vorverfahren zur Klärung ob überhaupt zu bezahlen ist zu eröffnen. Hier wird so gesehen halt bereits der zweite Schritt vor dem ersten gemacht, also statt in einem Verwaltungsverfahren erstmal zu klären ob überhaupt eine Pflicht vorliegt werden mit den Bescheiden die Ziele der automatischen Abwicklung verfolgt. Die Maschine legt die Rückläufer wahrscheinlich den Mitarbeitern vor, zuerst zur Zuordnung, falls das automatisch nicht funktioniert. Im nächsten Schritt wird die Maschine einem Mitarbeiter einen offenen Fall geben und diesen damit aussteuern, der Mitarbeiter muss also den Rückläufer bewerten und der Maschine sagen was sie machen darf. Zum Beispiel Einstellen einer technischen Sperre. Dann kann es passieren, das eine Weile die Maschine nichts druckt. Irgendwann läuft diese Sperre aus und an dieser Stelle wird es wieder interessant, weil logischerweise erwartet würde, dass der Vorgang zur Prüfung erneut einem Mitarbeiter vorgelegt wird. Falls das passiert ist, dann müsste es an dieser Stelle in der Historik einen Eintrag geben. Wenn die Maschine jetzt jedoch ohne weiteres einen neuen Bescheid druckte, dann wäre das ein Unterlaufen der Aussteuerung, weil der Programmierer die Entscheidung ob ein Bescheid erfolgen soll oder nicht scheinbar vorweg genommen hat. So zumindest stellt sich das in den Gedanken von PersonX da. Es gibt kein manuelles Verfahren, sondern von Anfang an Daten, wo ein Programm Datensätze verarbeitet und gefundene für einen Zeitraum X vorauswählt und das folgende mehr oder weniger ohne Eingriff erfolgt. Der Mitarbeiter kann dann an den Daten bestimmte Sachen einstellen, z.B. diese technischen Sperren, aber ob er auch Einfluss auf die Länge hat ist dabei zu prüfen, denn es könnte sein, das dieses fehlt. Vielleicht bekommt nicht einmal der gleiche Bearbeiter den Fall wieder zu Gesicht, sondern darüber entscheidet vielleicht auch die Maschine. Ob das nun als halb oder vollständig automatisch zu bezeichnen ist, wird Sache sein in passenden Verfahren zu klären. Eines muss dabei klar sein, es wird deshalb keiner den Rundfunkbeitrag als rechtswidrig erklären, aber unter gewissen Annahmen besteht die Möglichkeit dass diese Bescheide bisher nicht geeignet sind für den Vollzug.
Deshalb soll vielleicht im 23. diese Änderung erfolgen.
Es gibt mit Sicherheit ein paar Vollstreckungen, welche "aus Gründen" zurück gezogen worden ohne diese zu benennen. Diese Verfahren könnten von größerem Interesse sein.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 23. August 2019, 09:30
Ich möchte zu meinem Vorredner ergänzen, dass die Meldedatenabgleiche schubweise durchgeführt wurden (sozusagen ein Einwohnermeldeamt nach dem anderen) und schon allein dadurch zeitliches Chaos entsteht. Ich glaube, dass Widersprüche manuelle Akte auslösen, die die automatische Maschine kurzfristig anhalten, diese aber weiterläuft, sobald manuelle Arbeiten am Widerspruchsbescheid erledigt sind - aber ab hier spekulieren wir.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 23. August 2019, 09:37
1.  Danke, @Profät, für den Rechtsgrundlage-Nachweis "EDV / totes Recht".
-----------------------------------------------------------------------
also die Quelle:  Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, inbesondere: VwVfG § 37 Rn. 130 - 133

 @pjotres "Infividualmeinung" (Beitrag gestern 23h04 -
ist damit mit einer Schrifttumsquelle komplettiert worden, die unmittelbar schriftsatz-verwertbar ist und absolut optimal ist.
Das wird damit glaubwürdig bis hin zum Bundesverfassungsgericht ausfechtbar.


2. Praxis: Jedermann kann sofort alles seit 2013 gegen ihn Erfolgte entsprechend brieflich anfechten.
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"Für ALLES!" Das Schnippeln in 50-Euro-Bescheide ist von hier sowieso immer ignoriert worden, weil es von hier als eine getarnte Steuer behauptet wird. So ist ja endgültig die maßgebliche EU-Wertung seit 18. Juli 2018, Entscheid BVerfG, ebenso die bundesrechtliche Wertung, siehe Bundesamt für Statistik und wissenschaftlicher Beirat beim Bundestag und einstimmig der 32-Finanzwissenschaftler-Beirat beim Bundesfinanzministerium.

"Für ALLES": Verfahrensprinzip: "Wenn du etwas angefochten hast, musst du es durchgehend aufrecht erhalten, darfst also die gegnerische Auffassung nie mehr auch nur indirekt anerkennen."
Analoges gilt ja für die Anfechtung von Richter (Befangenheit?)  und anderes mehr. 

"IST STEUER": Bundesverfassungsrichter sind dem Fachwissenschaften-Entscheid unterworfen - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer oder Rechtsanwalt die rechtstsystem-theoretische Kompetenz besitzt, dies auch wirklich vorzutragen. Wurde bisher wohl nie. 

"IT-EINWAND": Bei VG-Verfahren und Vollstreckungen ist der "EDV"-Einwand ,mit der Quelle des @Profäten ab sofort geeignet anwendbar. Die Hoffnung ist, dass die Verwaltungsgerichte das Rechtsmittel beim OVG nicht zulassen. Sodann kann es ohne weitere hohe Kosten sofort an Verfassungsgerichte.


3. In @pjotres Beitrag von gestern 23h04 fehlten folgende Technik-Infos:
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In der "Alt-EDV" - 1955 bis 1980 - waren die Zeichensätze angekoppelt an die Fernschreiber- und Telegramm-Fakultäten. Das war ASCII mit dem Anteil von maximal 64 ASCII-Zeichen: Großbuchstaben, Ziffern, ein paar Sonderzeichen, basta.

Die RAM-Kapazität von gewaltigen 500 KB erlaubte so gerade eben, ein kondensiertes Programm in Assembler, Cobol oder Fortran zu speicern, ferner rein sequentiell den Datenstrom von Magnetband A reinzuladen, mit Aktualisierung zu versehen - z.B. Bankkonto-Bewegung - und sequentiell auf Magnetband B auszuschreiben. (Ursprünglich: Auf Lochkarten statt Magnetband.)

Sortieren von ein paar 1000 Datensätzen konnte so einen Opa-Computer mehrere Stunden beschäftigen - auf unseren PCs ein winziger Bruchteil von 1 Sekunde.


4.  Es war also technisch unmöglich, nebenbei im winzigen RAM Zusatzdaten zu speichern.
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Beispiel: Alle Sachbearbeiter mit Identifyer-Code, graphische Darstellung von Logo, variierende Brieffüße je nach Ausgabezweck Textmodul-Datenbanken usw..

Effiziente externe Speicher (Festplatten) gab es lange Zeit nicht. Damit war technolgisch Unmöglichkeit des gezielten Zugriffs auf eine eventuelle Sachbearbeiter-Datenbank. Die Suche auf einem sequentiellen Magnetband? Die ersten Kleincomputer ab etwa 1980 machten das ja ebenso mit den umgewidmeten Audio-Kassetten. Damit war gezielter Zugriff auf wechselnde Datenbanken ebenfalls wegen Zeitbedarf faktisch unmöglich.


5. "EDV" = IT erfolgte nur für die Kerndaten - Beträge, Kundenadressen ("Stammdaten") usw.
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"Vollautomatische Bearbeitung" im Sinn der damaligen Gesetze sah wie folgt aus:
Für die Schriftstücke wurde nicht IT-gespeichert, sondern auf Mikrofilm.  Die gewaltige Speicherdichte der - analogen- Foto-Chemie war die einzige geeignet verfügbare.
Die Sachbearbeiter saßen also nicht an Computer-Bildschrmen, sondern an Mikrofilm-Bildschirmen.
Was sie in ihre Schreibmaschine eintippten, ging dann als Papier zur Mikrofilm-Fotostelle. Nur die betragsmäßigen Ergebnisse gingen zur "EDV-Eingabe", wo im Akkord eingetippt wurde. 


6. Die Erstellung von computerisierten Mitteilungen war damals nur möglich durch ein Sondergesetz,
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das von den klassischen Briefbestandteilen befreite. Nötig bis etwa 1980. Übrigens arbeiten wohl diverse Banken bis heute in ihrer IT teils noch mit entsprechend beschränkten COBOL-Programmen von Anno Opa - "never touch a running system" und diese Banken dürften bereits auf eine Beerdigungsliste gehören.


7. Die staatliche Vollautomatisierung - Beispiel "Mediensteuer-Buchhaltungs-Zentrale Köln"
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(Tarnbezeichnung "Beitrags"-"Service") - verfügt über allermodernste IT-Technologie, wie die Ausschreibungen von Dienstleistungen und Hardware beweiskräftig belegen (EU-weite Ausschreibungen wie vorgeschrieben).

Alle beschrieben Sonderrechte der alten Gesetze sind im Hinblick auf diese Beweiskraft nicht mehr reklamierbar. Sie sind nur ein Vorwand, um die Nennung der Intendanten am Brieffuß (allgemeines Rechtsprinzip und HGB-Prinzip) zu vermeiden. Der Wunsch der Intendanten, bei rund 5 Millionen Mahnungen und 1 Million Vollstreckung inkognito zu bleiben, ist nicht rechtlich schutzwürdig.


8.  Ebenso für die Nennung der zuständigen Bearbeiter und Verantwortlichen
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und für die Nennung von mindestens 1 telefonischen Ansprechpartner nach den Prinzipien des öffentlichen Rechts: Der Wunsch, dies zu vermeiden, ist nicht rechtlich schutzwürdig, weil mit heutiger IT-Technologie total integrierbar und automatisierbar - softwaretechnisch eine Minuten-Lappalie.
Wer es nicht macht, macht es mit dem klaren Vorsatz, es nicht zu machen. Diese Macher ist nicht schutzwürdig.


9.  Dies könnte und sollte vielleicht auch so in Schriftsätzen dargelegt werden,
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um die "Änderung der Rahmenbedingungen" bei der späteren Verfassungsbeschwerde als "bereits im Vorverfahren dargelegt" behaupten zu können.

@Profät: "der größte Datenschutz-, Justiz- und Politikskandal in der EU im beginnenden digitalem Zeitalter."

Und @pjotre wie immer: "Der mengenmäßig wohl größte Politik- und Justizskandal seit Bestehen der Bundesrepublik, jedenfalls, soweit der Vorwurf von 4 Millionen mal Vorsatz-Falschinkasso bei Geringverdienern weiterhin unwiderlegt bleibt"
nach rund 100 Seiten Schriftsatz-Nachweis der entsprechenden rechtswissenschaftlich fundierten Bürger-Analyse gegenüber 1t6 Staats-/Senatskanzleien und 9 Intendanten.

Auch das darf man in dieser Form zitieren.


Disclaimer wie immer im Journalisatenstil:
Was jemand macht oder nicht macht, ist verantwortlicher Eigenentscheid. Vorstehend nur eine Beispiel-Info, wie andere das machten oder zu machen beabsichtigen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens. Gibt es einen Anwalt, der Vertrauen verdient? Ja, beispielsweise der Ihre.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 23. August 2019, 10:06
@NichtzahlerKA:

Der jeweils einmalige Meldedatenabgleich zog sich über mehrere Wochen/Monate hin. Es gab einen Stichtag für jede Meldestelle für die Übertragung der Daten an den BS-Köln.

Die anlassbezogene Meldedatenübertragung wegen An- und Ab- und Ummeldung findet jederzeit statt. Deshalb ist auch die erste Post, die man in der neuen Wohnung bekommt, die vom Beitragsservice.
Genau dies macht die "einmaligen" Meldedatenabgleiche so unsinnig! Irgendwas läuft beim BS-Köln grundsätzlich schief, wenn dort die Aktualität der Datensätze nicht gesichert werden kann.

Gruß
Mork vom Ork
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Buntschuh am 23. August 2019, 11:09
Im Zusammenhang mit dem automatisierten Verfahren möchte auf einen Beitrag vom "Profäten" aufmerksam machen, der einer Person B (u.a.) bei einer Vollstreckungsabwehrklage beim VG geholfen hat:

Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820

Seither ist keine Vollstreckung mehr an Person B herangetragen worden.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 23. August 2019, 19:15
4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
Da Unwissendheit darin besteht, ob die Aussage in

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196826.html#msg196826

mit dem Verweis auf EuGH 201/14 wirklich verinnerlicht worden ist, weil die Reaktion von User Kurt nunmal nicht darauf hindeutet

Hier kann jeder nachlesen welche Ausnahme (u. a.) in der DSGVO geregelt ist:

Art. 14 DSGVO
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196827.html#msg196827

die ausdrückliche Erinnerung daran, daß es um das Widerspruchsrecht vor der Datenweitergabe geht; dieses Widerspruchsrecht ist in Art 14 der vormaligen

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1995.281.01.0031.01.DEU&toc=OJ:L:1995:281:TOC

verankert und findet sich mit Art. 21 der

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

auch im aktuellen europäischen Datenschutzrechtsrahmen wieder.

Deswegen die Aussage zur Frage von User Pjotre:

   
Zitat
Zitat
4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
Evtl. "Ja"?

Wir erinnern uns doch sicherlich noch daran, daß die LRA wie auch der BS als "Behörden" behandelt worden sind?

Damit wir nun wieder zum Thema finden:

Im Lichte der EuGH-Entscheidung C-201/14 könnte der "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" nur gegenüber jenen rechtskonform sein, die formal im Sinne des Rechts stets vorab über diese automatischen Prozesse informiert worden sind, (zwecks Realisierung des Widerspruchrechts),  und diesen "automatischen Prozessen", die ihnen angekündigt worden sind, zudem nicht widersprochen haben?

Deswegen auch die Aussage:

Zitat
Fehlt der grundsätzlichen Datenweitergabe die rechtliche Basis, fehlt sie der automatisierten Datenweitergabe ja auch?

Die "rechtliche" Basis ist hier das Wahrnehmenkönnen des Widerspruchrechts.

Wird dieses Recht vom Staat nicht gewährt, ist das damit verbundene staatliche Handeln außerhalb des Strafrechts unwirksam.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 23. August 2019, 21:58
Versuch auf Grundlage der Ausführungen von @pinguin :

1. EU-Richtlinien und Verordnungen:
--------------------------------------------
Richtlinien wirken erst in der späteren Implementierung im nationalen Recht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_(EU)

Verordnungen wirken sofort auch in Deutschland:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

Wir haben also nur auf Nützlichkeit zu sichten: 
a) EU-Recht, Nur, soweit "Verordnung".
b) Deutschland: Alle Regelungsformen:


2. Automatisierte Verarbeitung im Stil "Beitrags"-"Service" vor Mai 2018 (also vor DSGVO):
---------------------------------------------------
Vielleicht ebenfalls unzulässig, aber vielleicht weniger eindeutig.

Gültig, weil "Verordnung":
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Dort Art. 21 umfasst in der Tat Widerspruchsrechte.
Laut Artikel 2 würde allerdings die Datenverarbeitung des "Beitrags"-"Service" nicht zum Anwendungsbereich gehören.


3. Für die Zeit vor Mai 2018 ist zwar die praktizierte automatisierte Verarbeitung sehr anfechtbar,
------------------------------------------------------------------------------
nämlich verschiedene halbwegs griffige Anfechtungsgrundlagen,
aber viel schöner "ziemlich zweifelsfrei unzulässig" ist es erst seit Juni 2018 (DSGVO).


4. Der springende Punkt:  Finanzierung.
----------------------------------------------------------------
Zugegeben, besonders vertieft habe ich diese Frage jetzt nicht weitergehend.
Das Problem des Streites ist ja nicht eine Frage der Rechtsgrundlagen - irgendwo im Web sind über 50 für Befreiung von der Rundfunkabgabe gelistet und warten auf Anwender. Problem ist vielmehr:

a) Selbst die aktiven Streiter machen überwiegend nicht, was sie auf Grundlage von Briefvorlagen sehr aussichtsreich machen könnten, weil sie gerne kollektive Rückendeckung hätten statt Alleingang.

b) Die fachkundige sehr anspruchsvolle Aufbereitung von optimal geeigneten Texten geht nicht ohne eine mindestens leicht maßvolle Finanzgrundlage.

Rechtsgrundlagen für Streite werden von hier mit erörtert und werden sodann intern nach Themen archiviert für eventuelle Anwendung.  So lange a) wie auch b) nahezu ungelöst erscheinen, ist Umsetzung / Anwendung selbst der schönsten Rechtsgrundlagen nicht möglich. 
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 23. August 2019, 22:57
@pjotre

Rn. 34 - EuGH C-201/14
Zitat
Folglich verpflichtet das in Art. 6 der Richtlinie 95/46 vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben eine Verwaltungsbehörde, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die personenbezogenen Daten an eine andere Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden, um von dieser in ihrer Eigenschaft als deren Empfänger verarbeitet zu werden.
Das gilt doch heute auch noch? Erfordernis der Verarbeitung nach Treu und Glauben -> Art. 5 DSGVO.

Und das in Verbindung zu dem Widerspruchsrecht -> Art. 21 DSGVO führt dazu:

Rn. 33 - EuGH C-201/14
Zitat
[...] ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.

Das wirksame Recht auf Widerspruch durch den Bürger setzt voraus, daß er vor der beabsichtigten Verarbeitung informiert wird.

Und, wie bitte, soll das bei Automatismus wirksam funktionieren?

Der Automatismus kann nur dort rechtsfehlerfrei(?) möglich sein, wenn der Bürger diesem Automatismus vor Einführung zugestimmt hat, denn nur dann konnte er sein ihm von Europa zugestandenes Widerspruchsrecht wahrnehmen.

Sorry für die etwas andere Sichtweise eines Bürgers aus dem Land Brandenburg.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 24. August 2019, 00:25
Zitat
Laut Artikel 2 würde allerdings die Datenverarbeitung des "Beitrags"-"Service" nicht zum Anwendungsbereich gehören.
Aber in jedem Falle die Verarbeitung durch die Meldebehörden für den Fall der automatisierten Meldedatenabgleiche, was aber ja eine leicht andere Baustelle ist?

Aber dennoch:
Warum meint User Pjotre, daß die Datenverarbeitung des BS nicht zum Anwendungsbereich zählen würde?

Zitat
Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich


(1)   Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
-> Dieses trifft doch zu?

Zitat
(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a)
im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
Rundfunk fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Medien und damit entsprechend auch die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die dieser Branche zur Verfügung gestellt werden; die Verordnung findet hier Anwendung.

Zitat
b)
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
Greift auch nicht, weil der BS nicht darunter fällt; es genügt der Blick auf die Überschriften:

Zitat
TITEL V
   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Kapitel 2
   Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
c)
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Ist beim BS nicht gegeben, die Verordnung ist anwendbar;

Zitat
d)
durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Auch das ist hier im Falle von LRA, BS und Co. nicht gegeben?

Zitat
(3)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
Der BS ist kein Organ der Union; dieser Absatz findet also hier eh keine Anwendung.

Zitat
(4)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Der BS als Vermittler, der aber gar nicht eigenständig handeln darf? Wohl kaum.

Die Verordnung gilt für Daten, die bereits gespeichert sind, wie auch für jene, die noch gespeichert werden sollen, sowohl jeweils automatisiert wie auch nicht automatisiert?

Jeder Datenverarbeitende ist "Verantwortlicher" im Sinne der Verordnung.

Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

[...]
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Was soll also für den BS nicht greifen? -> oder: "andere Stelle" ist der BS in jedem Fall.

Zur Erinnerung nochmals an EuGH C-201/14:

Rn. 29 - EuGH C-201/14
Zitat
Hierzu ist auf der Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Steuerdaten, die von der ANAF an die CNAS übermittelt wurden, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ handelt (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 35). Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF – der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle – als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

Wenn die der Verordnung vorangehende Richtlinie für den Rundfunk gilt, gilt die Verordnung ebenfalls für den Rundfunk, wie das Beispiel zum Österreichischen Rundfunk zeigt.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. August 2019, 00:38
Guten TagX,

1.
§ 35 a VwVfG wurde zum 01.01.2017 eingeführt.
Hierzu siehe Artikel 20 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s1679.pdf

2.
Vollautomatische Festsetzungsbescheide sind und waren rechtswidrig, da die im RBS TV keine Ermächtigungsgrundlage haben (§ 10 a neu RBS TV fehlt) und erst ab dem 01..01.2017 gesetzlich im VwVfG des Bundes geregelt wurden.

3.
Die Rechtsfolge, also das der "Verwaltungsakt" rechtswidrig ist, ändert niX an einer ggf. bestehenden UnfuXbeitraXpflicht. Es muss also der vollautomatische Festsetzungsbescheid aufgehoben werden und eine neue Bescheidung erfolgen.

4.
Das es sich um verbotene automatisierte Einzelentscheidungen handelt, ist dann im Schadensersatzverfahren von Bedeutung.

Zur alten Rechtslage siehe Wiki z.B. § 8 BDSG alt
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
https://www.datenschutz-wiki.de/8_BDSG

Zitat
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130 000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Der materielle Schaden sind u.a. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Kam es zu negativen Schufaeinträgen eXplodiert der immaterielle Schadensersatz in ungeahnte Höhen!
Herzliche Grüße an die Intendancers!

Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Die Intendantin

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Dienstseigel und Unterschrift wirksam.

Deine privaten "Rücklagen" werte Intendantin des rbb werden auf Null schmelzen! Und wenn deine "Bezüge" die "Armutsgrenze" durch ständige Pfändungen erreicht haben, kannst du dich ja von UnfuXbeiträXen befreien lassen! Wende dich hierzu an den BeitraXservus.

So wird HeimGEZahlt!   

Ansonsten:

Falls die jetzt alle angenommen hatten, der juristische Widerstand hat sich erledigt:

NiX hat sich erledigt!

Der 23. RÄS TV ist ein ÄTZ S TV!
Ick werde zu diesem Wisch, sofern der ratifiziert wird Verfassungeschwerden meißeln, dass ditt gedröhne aus dem GEZ-Boykott-Forum dem Spitzel der GEZ, der ditt Social Web beobachtet, das Trommelfell platzen lässt!

Der 23. ÄTZ S TV ist ein Entwurf und noch kein Gesetz!

Der Entwurf ist der Beweis dafür, dass seit dem 01.01.2013 keine Rechtsvorschrift besteht, die vollautomatische Verwaltungsakte gestattet, die ab dem 01.01.2017 gesetzlich zulässig sind.


Ick will mich hier bei allen bedanken, die im Forum und och draußen uff der Straße aktiv sind.
Ohne euch, wären wir nie soweit gekommen!
Viva GEZ-Boykott-Forum!
Kann sein das ihr zwischendurch die Hoffnung aufgegeben habt.
Iss ja och ne lange Durststrecke gewesen.

§ 35 a VwVfG i.V.m. § 10 a neu RBS TV sind jetzt ein neuer rechtlicher Angriffspunkt und gibt euch die Möglichkeit neu anzusetzen und erfolgreich zu klagen.

Kippen wir ditt vollautomatische Verfahren kann Herr Dr. Eicher 2020 mal ausrechnen, wie "kostengünstig" die Erhebung des BeitraX durch seine GEZ wirklich ist.
Mr. mit Verlaub kann dann darüber nachsinnen, ob die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse, dem "Vater des RBS TV" anzurechnen ist.
Die Geräte aus dem Gesetz zu streichen bedeutet sehenden Auges ein laufendes "bewährtes" System abzuschaffen. Das war so mit das dämlichste watt die machen konnten. Mr. mit Verlaub rechne mal aus, watt deine "Glanzidee" bei den Zweitwohnungen für einen "Ertragsverlust" beschert hat! Die legale Flucht aus der Zweitgeräte-Gebühr!
Und die Nummer mit den Härtefällen (Studenten, Geringverdienern etc.) ist noch gar nicht beim BVerfG "eingepreist" worden!
Also die hellste Kerze uff der BeitraXtorte bist du definitiv nicht.
Während du mit Eichenlaub dekoriert am 18. Juli 2018 die Sektkorken hast knallen lassen, hab ick lachend unter dem Tisch gelegen!

Jetzt werden wir dir mal zeigen, wie GEZ-Boykott-BeitraXbanking funktioniert!
Kannst die ausstehenden UnfuXbeiträXe mit dem Schadensersatz verrechnen.
Rate mal wer dann noch Kohle kriegt und zwar nicht zu knapp!
Falls du jetzt auch in den "Vorruhestand" gehst, hinterlass eine ladungsfähige Anschrift.
Ick bin sicher, dass ditt Land Berlin noch ein "paar" Fragen an dich hat!


Ey DU! Ja genau DU! DU bist erschöpft vom laaaaangen gerechten Kampf gegen die GEZ?
Lach mal ne Runde! Und zwar das jaaaanze restliche Jahr 2019 und 2020 kannst du durchgängig lachen!
GEZ? RBS TV? Echt witzig!

Ey DU! Privater Filmproduzent! Mach mal ne Soap über eine "LandesunfuXanstalt"!
Titel: Die Irren-Anstalt!
Kannst natürlich och ne Krimi-Serie drehen!
Die Ndrangheta!

 :)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 24. August 2019, 10:57
1.    @Proftät hat die weitere Streitfront klargestellt, wo es den Leitenden so richtig in die Weichteile zielt (Karriere + Geld)
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Fronten / Kurzliste:  (1) bis (4) wie bisher:
(1) Verantwortung von Straftat-Unterbindung (9 Intendanten, 16 ++ verantwortlich Zuständige in den Staats-/Senatskanzleien für die "Recthtsaufsicht".
(2) Rückzahlpflicht 6++ Milliarden Euro, also Insolvenzanmeldepflicht für 9 ARD-Anstalten?
(3) Mitwirkungspflicht von Staatskanzleien bei Massen-Befreiungsvorgängen auf Grundlage von Sozialdaten (Beispiel Wohngeldstelle).
(4) Meldedatenabgleich unzulässig?

Nun also des Weiteren nach den Ergebnissen dieses Threads:
(5) Automatisierte Verarbeitung: Nichtigkeit von 10 oder mehr Prozent der Rundfunkabgabe seit 2018 oder sogar 2013=
(6) Schadensersatzpflicht / Datenschutz. Siehe dafür auch (1) in analoger Anwendung.
(7) Bußgelder bis zu 10 % vom Jahresumsatz: Anwendbarkeit dieser Gesetze auf ARD wäre noch zu prüfen.

Zu (1) bis (4) sind Verfahren auf oberster Ebene anhängig, zu (3) und (4) in oberster richterlicher Bearbeitung.


2. Dank an @pinguin , die Argumentation zum Thread-Thema "automatisiert" auf Grundlage EU-Recht nun vollständig gemacht zu haben.
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Mit EU-Recht zu argumentieren ist aber meist dennoch ein zweitbester Weg jedenfalls dann, wenn es für eine Aufgabe auch erstbeste Wege gibt.
Alles aus diesem Thread ist hier geeignet archiviert. Die Vorab-Aufgabe, Rechtsquellen auszuweisen, ist geleistet.
 
Danach kommt immer die Kernaufgabe: Daraus zielgerichtete Schriftsätze zu konzipieren, die dank Hebelwirkung dem Gegner keinen Ausweg belassen als insgesamt das Handtuch zu werfen - tschüss Rundfunkabgabe. Wer, was und wie?

Wir haben 2 Threads, in denen das für Datenschutzrechts des Inlands bereits recht gut geleistet ist, hier mal mit Link zu zufällig herausgegriffenen Beiträgen, weil intern hier so zufällig notiert:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196799/topicseen.html#msg196799
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820#

Vergleichbare Textbeispiele in Sachen Datenschutz auf Grundlage EU-Recht? Wo zu finden im Forum? Wohl bisher nicht.


3. Durch massenhafte effiziente Anträge (so in Sachen "automatisierte Verarbeitung") den Gegner zur Kapitulation zwingen: Klappt bisher nicht.
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- die Möglichkeit klang an im Beitrag von @Profät , aber wie haben da ja alle wenig Illusionen -
Klappt bisher nicht und vielleicht nie. Otto Normalbürger meint, es ginge um läppische 17,50 €/Monat.
Wir - viele und zugleich wenige - streiten, weil wir wissen: Es geht um den Rechtsstaat, der uns in Sachen Rundfunkabgabe punktuell "gestohlen wurde durch Konsens-Bündnis von denen da oben gegen ihr Volk" ( @pjotres Meinungsäußerung in Wahrnehmung des Rechts der Meinungsfreiheit).

Mustertexte für Tötung des "Rundfunkbeitrags" durch individuelle Gegenrechnung gibt es irgendwo im Internet und bisher half es. Selbst diejenigen, die davon wissen und gegen den Rundfunkbeitrag streiten, machen davon aber dennoch kaum Gebrauch. Das ernüchtert - oder?
Deutung: Die wirklich effizienten Schritte sind zu komplex verzahnt für einfache breite Nutzung. Und: Jeder Streiter "möchte sein eigenes Ding durchziehen" und zögert, Fremdes zu adoptieren.


4. Damit wird die Frage der Finanzierung unausweichlich - auch in Sachen "automatisierte Verfahren / alles ... nichtig"
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Illusionen über ausreichende Breitenwirkung sind zwar nicht in die Mülltonne zu entsorgen. Das wirkt durchaus. Aber mehr ist unausweichlich:

Die Meinung hier lautet unverändert: Der Kampf für den Rechtsstaat muss ganz gezielt auf oberster Ebene und auf Augenhöhe durch diverse komplexe einzelne Verfahren unmittelbar und personen-orientiertt gegen die rund 30 Leitenden geführt werden. Siehe oben unter 1. die bisherigen Streitfronten. Das ist nach Art und Umfang nicht ohne ein kleines finanzielles Budget möglich. Mehr darüber gehört nicht ins öffentliche Forum - Feind liest mit. Sondern:

(1) Wer ganz konkret bei Facebook + Twitter usw. öfter Stunden zubringt - also bei "Sozialen Netzwerken" (komische Wortbildung...), kann effizient zur Problemlösung beitragen:  Bitte per E-Mail (oder PM) Kontakt aufnehmen.

(2) Querfinanzierung aus Subventionen für Bildung und Medien: 
Wer mit arbeitsbudget-interessierten Vereinen engere Verbindung hat, Deutschland oder EU-zugehöriges Ausland:
Vereine "Bildung, Demokratie, Medien, Kreatives", soweit: Nicht "links", nicht "extremistisch rechts", nicht "grün", nicht explizit partei-nah.
Auch insoweit Näheres nur per E-Mail (oder PM).

Diese Gesichtspunkte bitte nicht im öffentlichen Forum zur Erörterung ausweiten - auch vorstehend wurde es bereits auf das Nötigste konzentriert. Sondern wenn, dann wohl immer besser nur per E-Mail (oder PM).
 
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 24. August 2019, 22:39
Mit EU-Recht zu argumentieren ist aber meist dennoch ein zweitbester Weg
Wie vermutlich viele Bürger übersiehst auch Du an dieser Stelle, daß es ohne die Vorgaben aus Europa kaum nennenswerte Änderungen in den entsprechenden nationalen Bestimmungen gegeben hätte. Kläre also bitte für Dich, ob das BDSG ohne die DSGVO neu gefasst worden wäre?

Zitat
Vergleichbare Textbeispiele in Sachen Datenschutz auf Grundlage EU-Recht?
Ist unendlich komplizierter zu realisieren, weil immer auch die neuesten Entscheidungen des EuG, bzw., EuGH zu sichten wären, weil sie in die gerade aktuelle europäische Bestimmung noch nicht eingearbeitet worden sein könnte. Der Hintergrund hierfür ist, daß ob der Gewaltenteilung alle Entscheidungen der beiden derzeitigen EU-Gerichte in die neuen Bestimmungen eingearbeitet werden.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 28. August 2019, 05:11
Ihr kennt das sicher alle: Ihr wacht Nachts um fünf auf und denkt an "Rechtsfolgen vollständig automatisierter Rundfunkbescheide".

Ich möchte einen wichtigen Unterschied zwischen Teil- und Vollautomatisierung herausstellen:
Die Verantwortung des Sachbearbeiters.

Wenn uns (wie bisher) der Sachbearbeiter verschwiegen wird, wird uns regelmäßig das Recht auf eine Fachaufsichtsbeschwerde genommen. Es ist irrwitzig zu glauben, der Intendant (bei dem man sich ggf. nochmal beschwert) würde die Bearbeitung selbst vornehmen - er reicht es nach unten weiter. Es ist ohne Nennung eines Sachbearbeiters also die eklatante Gefahr gegeben, dass genau der selbe Sachbearbeiter über dessen Leistung man sich beschwert, die Beschwerde bearbeitet. Das Petitionsrecht ist damit faktisch abgeschafft.

Bei Vollautomatisierung ist dann die Frage, an wen überhaupt eine solche Beschwerde noch zu richten sein soll.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: cecil am 28. August 2019, 05:40
Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/34, 20.08.2019 [PDF, 8 Seiten, ~50kB], Seite 1
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2019-08-21_Drs-20-34_0322b.pdf
Zitat
Zudem ist im Rahmen eines 23. RÄStV beabsichtigt, mit einem neuen § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu erlassen. Die Regelungsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zu Bremen und Bayern eine Vielzahl von Ländern eine § 35a BundesVwVfG entsprechende Regelung haben. Nach diesen Regelungen kann ein Verwaltungsakt durch vollständig automatische Einrichtungen nur erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die entsprechende Rechtsvorschrift soll nunmehr für den Einzug von Rundfunkbeiträgen geschaffen werden.
...

...Nach meinen Recherchen könnten Betroffene in diesen Bundesländern dagegen angehen:
Baden-Württemberg
Bayern
Bremen ...

...

Ich sehe da einen Widerspruch, oder verstehe was nicht. Bayern hat - im BayVwVfG - keine solche Regelung. Jedenfalls habe ich keine gefunden. § 37 BayVwVfG bietet doch keinen Ansatzpunkt? Wie also könnten Betroffene dann dagegen angehen?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 28. August 2019, 06:01
@cecil Die Frage habe ich mir beim Lesen des Threads auch gestellt. Ich verstehe das so:
Alle Eingriffe des Staates in die individuelle Freiheit des Einzelnen (z.B. Rundfunkbescheide) brauchen eine Rechtsgrundlage, denn zunächst ist der Mensch frei und hat ein Recht darauf nicht belästigt zu werden (schon gar nicht automatisiert!). Die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage eines Eingriffs besteht nicht nur für den Inhalt (Rundfunkbeitrag), sondern auch für die Art und Weise der Amtshandlung. Dafür ist VwVfG 35a geschaffen worden. Fehlt die Rechtsgrundlage für Inhalt oder ausdrückliche (schriftliche) Zulässigkeit der Art und Weise der Amtshandlung, würde der Willkür Tür und Tor geöffnet. Aber vielleicht bin ich auch völlig auf dem Holzweg.

Edit: Ein Rechtsfund: über Gebühren und amtliches Handeln:
Zitat
Allerdings  kann  sich  ein  Hoheitsträger  unter  bestimmten  Voraussetzungen  auch  externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Geschieht dies in der Weise, dass die Aufgabe vollständig einem anderen Hoheitsträger  übertragen  wird,  der  sie  selbständig  wahrnimmt  und  nach  außen  im  eigenen  Namen  auftritt  (Delegation),  muss  dies  durch  Gesetz  oder  auf  Grund  einer  gesetzlichen   Grundlage   erfolgen   (vgl.   Bonk/Schmitz,   in   Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.,  §4  Rdnr.41)
Anmerkung: GGf. ist Vollautomatisierung auch eine Art der Delegation.
Zitat
  Die  Grenze  der  Verwaltungs- oder  Erfüllungshilfe  ist  dagegen  überschritten,  wenn  der  Helfer   eigenständig   die   vollständige   Einzelveranlagung   übernimmt,   d.h.   Daten   ermittelt,  Satzungsnormen  anwendet,  rechtliche  Tatbestände  prüft  und  Bescheide  - wenn auch in fremdem Namen-erlässt (vgl.Remmert, a.a.O., S.260ff.).
Zitat
Doch ist es auch unter weitgehender Ausnutzung moderner Informationstechnologie weder zwingend noch erlaubt, das Verfahren beim Erlass  eines  Abgabenbescheids  als  ausschließlich  technischen,  von  menschlicher  Verantwortung  entkoppelten  Datenverarbeitungsprozess  ablaufen  zu  lassen. Das  Gesetz  enthält  Erleichterungen  für  formularmäßig  oder  mit  Hilfe  automatischer  Ein-richtungen  erlassene  Verwaltungsakte,  indem  Unterschrift  und  Namenswidergabe  des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen (§15 Abs.1 Nr.3 b ThürKAG i.V.m. §119 Abs.3 Satz2 AO, vgl. auch §37 Abs.5 Satz1 VwVfG).  Es  gestattet  aber  nicht,  dass  ein  solcher  Bescheid  nicht  mehr  in  direkter  Verantwortung  eines  Amtswalters  „erlassen“  wird  (vgl.  Klein/Brockmeyer,  Abgaben-ordnung, 7.Auflage 2000, §119 Rdnr.32; Pahlke/Koenig, AO, §119 Rdnr.38).
Zitat
Der  Widerspruchsbescheid kann grundsätzlich  gestaltbildend  auf  den  Ausgangsbescheid  einwirken,  indem  er  den  Regelungsgehalt  modifiziert,  die  Begründung  ändert  oder  ursprünglich  enthaltene  Fehler behebt. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid den Ausgangs-bescheid nicht inhaltlich ändert, sondern nur bekräftigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1996,  6B 77/95,  NVwZ-RR1997,  S.132f.).  Ähnlich  wie  in  dem  vom  Senat  entschiedenen  Fall,  in  dem  eine  Stelle  ohne  Behördeneigenschaft  einen  nichtigen  Ausgangsbescheid erließ, fehlt es jedoch schon an einer von der Ausgangsbehörde selbst  getroffenen  Regelung,  die  bestätigt  oder  umgestaltet  werden  könnte  (vgl.  Beschluss  des  Senats  vom  16.12.2008,  4ZKO455/02,  Abdruck  S.6 f.).
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/2FD8ED5130FF5257C12576E10046FDCF/$File/09-4KO-00482-U-A.pdf?OpenElement (http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/2FD8ED5130FF5257C12576E10046FDCF/$File/09-4KO-00482-U-A.pdf?OpenElement)

Noch ein anderer Fund:
https://www.esv.info/aktuell/vollstaendig-automatisierter-verwaltungsakt-oder-die-digitale-revolution-des-verwaltungsverfahrens/id/98924/meldung.html
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 28. August 2019, 09:16
Dieser Thread "hat es in sich".

E1. Klarstellung: Bundesrecht, Landesrecht
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Die Gesetzgebungspflicht von automatischer Verarbeitung ist verankert:
- auf EU-Ebene im Sinn von "implementierungspflicht beim nationalen Recht"
- so erfolgt durch das Bundesrecht DSGVO
- könnte und sollte auch verankert sein im Landesrecht, da dies wesentliche Gesetzgebungsbefugnis für das Verwaltungsrecht hat.

Diese zusätzliche Verankerung fehlte bisher in Bayern und Bremen. So ist die hier im Thread soeben erhaltene Information.
Die verwaltungsrechtliche gesetzgeberische Teil-Autonomie des Bundesländer ist historisch bedingt. Es waren ja wohl einmal fast autonome kleine Fast-Nationalstaaten, soweit man das vergleichen kann.


E2. Die soeben belegte Verknüpfung mit dem Rundfunkstaatsvertrag mit dem Wortlaut von Bremen
---------------------------------------------------------------
ist großartige Zitat-Quellenhilfe, wenn man konkret in Schriftsätzen alle Standard-Mitteilungen in Sachen Rundfunkabgabe für die Zeit ab Mai 2018 als nichtig anfechten will. Das gilt für fast 100 % der diversen Millionen Mitteilungen in Sachen Rundfunkabgabe. Es gilt  insbesondere für alle Mitteilungen, die durch den Meldedatenabgleich ausgelöst wurden.


E3. Die Behauptung der Nichtigkeit wird nun konkret eingewandt.
----------------------------------------------------------------------------------
Dies wird in diesen Tagen eingefügt in Beispielbriefe, die irgendwo anderweitig im Web verfügbar sind (Näheres gern per PM).
Ferner wird sie gerade in diesen Tagen eingewandt jedenfalls bereits in Verfahren in folgenden Bundesländern:
- Bayern - Berlin - .
So schnell schießen die Preußen, die Bayern sind aber auf Augenhöhe.


E4. Es wird dem Gegner auch bereits angekündigt: Verfassungsbeschwerden zum kommenden Änderungsvertrag.
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Da wird sich bereits einiges im Vorfeld abspielen. Die Verabschiedung bis 31. Dezember 2019 wird für das Gesamtpaket vielleicht nicht klappen. Bei sofortige Autorisierung der "automatischen Verarbeitung" kann Normenkontroll-Landes-Verfassunsbeschwerde bis 31. Dezember 2020 erhoben werden und sie wäre in mehreren Bundesländern gut machbar.
Damit fehlt dem Gegner Planungssicherheit für seine Bilanz-Milliarden bis mindestens Mitte 2021. Im ungünstigsten Fall droht Insolvenz aller Anstalten. Diese Angst versteckt sich hinter den oft vom Bürger-Gegner "ARD etc." verwendeten Ausdruck "wir brauchen Planungssicherheit".

Das wird dem Gegner nun im Rahmen von irgendwo verfügbaren Briefbeispielen ab jetzt bald laufend kommuniziert.


Meine Beiträge versehe ich vielleicht ab jetzt immer mit Vorbuchstaben wie hier E1. usw.. Das erleichtert Bezugnahme. Man berücksichtige, die Beitrags-Nummern in einem Thread sind software-gesteuert und ändern sich rückwirkend, sofern ein früherer der Beiträge gelöscht wird. - Auch sollten alle Bürger hoffentlich beginnen, ihre Schriftsätze entsprechend zu strukturieren und mit Abschnitt-Überschriften zu versehen. Der Kapitalfehler praktisch aller Bürger-Schriftsätze ist: Seitenlanger Fließtext ohne Strukturierung. Was die Bürger nicht wissen: Richter haben keine Pflicht, solche Texte ernsthaft zu berücksichtigen, jedenfalls nicht bei läppischen Gegenstandswerten von je rund 500 Euro. Es ist Konsens unter den Juristen, dies den Bürgern nicht zu sagen, sondern einfach so zu praktizieren, weil es die Arbeit vereinfacht, es nicht zu sagen. Übrigens sind Normal-Rechtsanwälte überwiegend gleichartige Sünder, aber dokumentieren dann klarer eine gedankliche Strukturierung und auch, "quod licet Jovi, non licet bovi". ("Was den Göttlichen erlaubt ist, ist Rindviechern nicht erlaubt.")
 
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 28. August 2019, 12:44
E3. Die Behauptung der Nichtigkeit wird nun konkret eingewandt.
Achtung! Meine oben vielzitierte Quelle hat sich auch mit der Nichtigkeit auseinandergsetzt und sie verworfen!
Zitat
Danach leidet ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden und für einen urteilsfähigen Bürger offenkundigen Fehler, wenn er die Fehlerhaftigkeit auf der Stirn trägt. Besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den Verwaltungsakt als   schlechterdings   unerträglich   erscheinen,   d.h.   mit   tragenden   Verfassungsprinzipien  oder  der  Rechtsordnung  immanenten  wesentlichen  Wertvorstellungen  unvereinbar sein lässt. Der Verwaltungsakt muss die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem  erwartet  werden  kann,  den  Verwaltungsakt  als  verbindlich  anzusehen (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  07.10.1964,  VIC 59.63,  64.63,  BVerwGE19,  284  [287]; Urteil vom 2.02.1985,8C 107.83, NJW1985, S.2658 [2659]; BFH, Beschluss vom 30.11.1987, VIII B 3/87, Juris).
Zitat
Nach  den  vorstehenden  Ausführungen  ist  der  Gebührenbescheid  als  rechtswidrig  anzusehen;  er  ist  aber  nicht  nichtig.
Es gibt da einen Unterschied. Das Gericht hat das sehr klug und präzise ausgeführt. Die Rechtswidrigkeit kommt aus dem Verfahren und verwirkt die Rechtskraft des (nicht nichtigen) Bescheids.
Zitat
Der  Gebührenbescheid  ist  nicht  deshalb  als  rechtmäßig  zu  werten,  weil  sich  der  Beklagte darauf beruft, der Bescheid sei in einen fehlerfreien Verwaltungsakt umzudeuten.  Eine  nach trägliche  Zustimmung  zu  den  Maßnahmen  einer  unzuständigen  Stelle, die ausdrücklich erklärt wird oder auch in der Klageerwiderung zum Ausdruck kommt,  kann  nicht  in  eine  eigene  Regelung  durch  den  Hoheitsträger  umgedeutet werden  (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  26.06.1970,  a.a.O.,  BVerwGE35,  334  [336]).  Zwar  kann  ein  fehlerhafter  Verwaltungsakt  in  einen  anderen  Verwaltungsakt  umgedeutet  werden,  wenn  er  auf  das  gleiche  Ziel  gerichtet  ist,  von  der  erlassenden  Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden  können  und  wenn  die  Voraussetzungen  für  dessen  Erlass  erfüllt  sind  (§15 Abs.1 Nr.3 b) ThürKAG i.V.m. §128 Abs. 1 AO, ebenso §47 Abs.1 VwVfG). Eine Umdeutung,  die  auch  das  Gericht  vornehmen  kann,  bedeutet  jedoch,  dass  eine  tatsächlich nicht vorliegende Erklärung mit Hilfe einer Fiktion nachträglich geschaffen und  dadurch  die  zunächst  begründete  Rechtsfolge  durch  eine  andere  Rechtsfolge  ersetzt wird (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., §47 Rdnr.3). Eine Umdeutung scheitert hier daran, dass es bei dem angegriffenen Bescheid nicht darum geht,  die  mit   ihm  beabsichtigte   Rechtsfolge   zu   ersetzen.   Fehlerhaft   ist   nicht   der   Entscheidungssatz.  Der  Fehler  liegt  vielmehr  darin,  dass  der  Bescheid  materiell  nicht  von  der  zuständigen  Behörde  erlassen  wurde.  Dieser  Fehler  ist  einer  Umdeutung  nicht zugänglich. Der Regelungsgehalt könnte beliebig verändert werden, ohne dass der zugrundeliegende Mangel behoben würde. In §128 Abs.1 AO kommt dies auch darin  zum  Ausdruck,  dass  ein  fehlerfreier  Gebührenbescheid  nicht  von  dieser  „erlassenden Behörde“ und nicht in der „geschehenen Verfahrensweise“ hätte erlassen werden können. In gleicher Weise würde der Erlass eines „Umdeutungsbescheids“, den  der  Beklagte  zwischenzeitlich  erwogen,  aber  mit  Blick  auf  eine  rechtskräftige Klärung  der  anstehenden  Rechtsfragen  unterlassen  hat,  den  fehlerhaften  Verwaltungsakt mithin nicht in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umwandeln. Eine andere Frage ist, ob ein solcher Bescheid ggf. als Änderungsbescheid oder Neuerlass  auszulegen wäre. Dies bedarf hier jedoch keiner Klärung.
Die Unmöglichkeit der Umdeutung ist ein ganz wesentlicher Kern, um solchen Argumenten die da von Richtern und LRAs kommen werden entgegenzutreten.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 28. August 2019, 15:19
@NichtzahlerKA

Zitat
Zitat
Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes
[...] Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG).  Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0

Die Aufgabe ist also, herzuleiten, daß die Würde gemäß Art. 1 GG individuell sowohl durch den Rundfunk selbst als "Institution", als auch durch die Art und Weise der Durchführung der landesrechtlichen Rundfunkbestimmungen durch Rundfunk, Gerichte wie lokale Behörden beeinträchtigt ist, wenn so verfahren wird, wie aktuell praktiziert.

Wenn auch hier OT, aber es bleibt mir ein Rätsel, wieso die bislang Zwangsinhaftierten genau darüber keine Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, bzw. dieses nicht entsprechend kommunizierten? Auch behördliches Handeln ist nämlich per Verfassungsbeschwerde angreifbar, gerade dann, wenn es in die Freiheitsrechte eingreift.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 28. August 2019, 16:14
Danke, @NichtzahlerKa , das Argument hat Gewicht,
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dass die Verletzung der DSGVO nicht den Anspruch auslöschen dürfte.
Aber es hat auch Gewicht, dass man für das hier Erfolgende Nichtigkeit einwenden kann. Hauptsache, man tut es und mit fundierten Gründen, Nachdem ich die Gegengründe hier erfuhr, kann ich diese in der eigenen neuen neuen Begründung vorwegnehmend möglichst gut von vornherein aushebeln / unanwendbar machen.
Man merkt immer wieder neu, dass Schriftsätze nur Aussicht auf Sieg haben, wenn sie extrem komplex sämtlichen Gegner-Argumenten vorweg greifen.   

 @pinguin liefert dafür bereits einen wichtigen Baustein.
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Dazu des weiteren:  - Ist etwas OFF TOPIC, insoweit in diesem Thread bitte nicht ausweiten - 
Gerade im August wurde in einer neuen Verfassungsbeschwerde die Unabdingbarket des Artikel 1 GG dargelegt,
nämlich bezüglich des Existenzminimums.
Niemand darf bei der Rundfunkgabe den 4 Millionen Geringverdienern das Existenzminimum schmälern:
- Weder Legislative noch Exekutive noch Verwaltung noch ARD etc.. 
- Und die Politik hat nicht nur Eingriffsrecht, sondern gesetzliche Eingriffspflicht gegen Verletzungen, dies in der Unmittelbarkeit der Wirkung von Art. 1 GG, also selbst ohne das überdies es verlangende Spezialgesetz der "Rechtsaufsicht" über die ARD-Anstalten.

Die verfassungsrichterliche Bearbeitung zum letzteren Punkt hat begonnen; warten wir ab. 
(Verfahren unter Mitwirkung von @pjotre .)

Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 28. August 2019, 20:15
Man merkt immer wieder neu, dass Schriftsätze nur Aussicht auf Sieg haben, wenn sie extrem komplex sämtlichen Gegner-Argumenten vorweg greifen.
Deswegen ja immer auch die Bitte, den Sachverhalt auch so komplex zu betrachten, wie er ist.

Art. 1 GG ist immer betroffen, wenn der Staat gegen das Wesen des einzelnen Individuums, des Bürgers, der natürlichen Person gerichtete Handlungen durchführt.

Dabei haben wir die Problemstellung zu lösen, daß die Würde des einen Bürgers nicht notwendigerweise und schon gar nicht automatisch mit der Würde des anderen Bürgers identisch ist; was der eine als vereinbar mit seiner Würde empfindet, ist für den anderen bereits würdelos.

Deshalb darf nur der Gesetzgeber selbst Eingriffe in die Grundrechte, zu denen Art. 1 GG ja als wesentlichstes Grundrecht gehört, vornehmen und ist nicht befugt, dieses, in letzter Konsequenz, den Behörden des Staates oder gar nicht-staatlichen Stellen zu überlassen.

Im Umkehrschluß heißt das aber auch, daß Eingriffe in Grundrechte, die der Gesetzgeber nicht selbst vorgesehen hat, den nachgeordneten Stellen schlicht untersagt sind, denn dafür fehlt es dann an der gesetzlichen Grundlage.

Das BVerfG entschied im Laufe der Jahrzehnte in mannigfaltigen Entscheidungen über wesentliche, den Staat und seine Behörden allzeit bindende Sachverhalte; die wichtigsten Entscheidungen älterer Art werden auch beim BVerfG selbst peu a peu online gestellt, wie bei "Elfes" bereits geschehen. ("Elfes" war zum Zeitpunkt des Ersteinbringens ins Forum beim BVerfG online offenbar nicht verfügbar, ist es nun aber).


Edit "Bürger" - zur Erinnerung @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht in allgemeine und/oder eigenständige Erörterungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 31. August 2019, 08:50
Anonyme Person K.A. hat sich aus aktuellem Anlass eine Datenselbstauskunft der GEZ zusenden lassen. Bei den Zwecken steht am Ende
Zitat
Eine automatisierte Entscheidungsfindung erfolgt nicht. Daten werden weder für ein Profiling im Sinne des Art. 22 EU-DSVGO noch für die Bildung von Wahrscheinlichkeits- oder Scorewerten verarbeitet.
Da stellt K.A. sich Fragen:
Stand das da schon immer?
Was ist eigentlich eine "automatisierte Entscheidungsfindung"?
Was sind die Rechtsfolgen, wenn es eine Falschaussage ist?
Hat das etwas mit einem automatisierten Verwaltungsakt zu tun?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pjotre am 31. August 2019, 14:33
F1.   @NichtzahlerKa zeigt, wie die Kölner Katze um den heißen Daten-Brei schleicht.
-------------------------------------------------------------------
Die wissen, dass ihnen die Rechtsgrundlage fehlt, und tarnen das durch vorbereitete Ausfluchtstrategien? Siehe das Zitat.

Das ist dann die Textvorlagen-Basis, die im Gerichtsfall einem "hochkarätigen unabhängigen wissenschaftlichen Gutachter" zur "Erleichterung seiner Wahrheitsfindung" überlassen wird.
Liebe Leute da oben in den Mediensphären der "staatsfernen Bürgerlenkung für betreutes Denken", wir kennen euch, wir wissen, wie ihr tickt, wir haben genug Kompetenz, auf Augenhöhe gegenzuticken.
Die Hoffnung ist zu streichen, wieder einmal für eure komischen Definitions-Akrobatie-Darbietungen - siehe die paar Zeilen im Zitat - nur "verbal betörbare Nurjuristen" als Gegner zu haben.


F2.  Die neueste Variante der Datenschutz-Info für uns "dumme Bürger, Bauern und Arbeitsknechte" wurde gerade analysiert.
---------------------------------------------------------------------
Wer dafür 2 eng bedruckte volle A4-Seiten im mikroskop-würdigen Kleinstdruck füllt, "der hat was zu verbergen"?
Richtig, das kennen wir von den seitenlangen Textbaustein-Mitteilungen von ARD / aus Köln / bei Gerichten / bei den Rechtsaufsichts-Juristen der Staatskanzleien.

Mit beeindruckendem Jurazitat-Wortschwall wird verschleiert, dass der gesetzlichen Antwortpflicht zu den Kernfragen überhaupt nicht entsprochen wird?
- Verfassungsbeschwerde für Durchsetzen der Bearbeitungspflicht ist gerade als Bürgerbeschwerde in verfassungsrichterlicher Bearbeitung gegen eine Landesregierung, von hier ein wenig begleitet.

F3.  Also, die doppelseitige Datenschutz-Info schleicht um den heißen Brei herum -
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
die mindestens bis Ende 2019 fehlenden Rechtsgrundlage für die rund 5 Millionen automatisierten Mitteilungen.
Rückwirkende Nichtigkeit für alle diese Mitteilungen wurde bereits gerichtlich und auf Intendanz-Ebene vorgetragen.


F4.  Nun ist gerade der Nachschlag in Bearbeitung,
-------------------------------------------------------------
nämlich konkret gegen die Lückenverschleierung durch dies pseudo-legitimierende Daten-Merkblatt.


F5.  Was fehlt denn da im Datenblatt im 2x A4-Mini-Vollseiten-Druck?
------------------------------------------------------
"Diese Mitteilung beruht auf einer automatisierten Verarbeitung.
Die Rechtsgrundlage haben wir frühestens ab 1. Januar 2020.
Der Inhalt dieser Mitteilung ist demnach nichtig. 
Sie können diese Mitteilung also mit entsprechendem Vermerk an uns zurücksenden.

Alle Mitteilungen werden hier sodann entsorgt, wobei wir gluten- und allergenfreie Entsorgungsprozesse zusichern, kontrolliert durch unsere Journalisten und sonstige Vertreter der Partei der Grünen.
Die mit der Rundfunkabgabe bürgerfinanzierte Dauer-Wahlkampfplattform der Parteien der Grünen und der Linken dankt für Ihre Aufmerksamkeit und wird auch weiterhin der Gesetzgebung der Parteienfinanzierung entzogen bleiben - 'Meins ist Deins'."


Der vorstehende Text umfasst Meinungen. Der Autor beruft sich auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. Sollte irgendeine Meinung als fehlerhaft nachvollziehbar ihm belegt werden, so sichert er sofortige Meinungsänderung gerne vorgreifend zu.
Soweit Satire enthalten ist, "ist in einer Weise formuliert worden, dass der Mangel an Ernsthaftigkeit nicht verkannt werden kann" (Ende Zitat Rechtsprechung)-
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: McKaber am 05. Oktober 2019, 21:22
Wurden/werden in der Vergangenheit/Gegenwart eigentlich die Festsetzungsbescheide wirklich vollautomatisiert erlassen?

Das würde ja bedeuten, dass auch die Frage, unter welchen Bedingungen (bei welchem Kontostand) ein Festsetzungsbescheid wann erlassen wird und welche Zeiträume dort einbezogen werden, automatisch erfolgen müssten.

Die Widerspruchsbescheide sind voll von Anmerkungen und Brüstungen des BS/der Anstalten darüber, dass dort alles vollautomatisch abläuft. Die Regel- und Unregelmäßgigkeit von FBs liegt wohl auch daran, die EDV und Postanlagen nicht zu überlasten sondern gleichmäßig zu belasten.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ChrisLPZ am 26. Oktober 2019, 12:54
Gestern um 13 Uhr gab es eine Pressekonferenz zur Tagung der Ministerpräsidenten.

In den heutigen Pressemeldungen findet man bis dato keinerlei Erwähnung über mögliche Verhandlungen/Beschlüsse zur Indexierung des Rundfunkbeitrags und darüber, dass der 23. RäStV von den Ministerpräsidenten unterschrieben werden sollte/unterschrieben wurde(?).

Zitat von: Heike Raab
Wie haben jetzt mittlerweile 23 Rundfunksstaatsverträge. Den 23., der wird morgen gerade von den Ministerpräsidenten in Elmau hier in Bayern unterzeichnet
https://youtu.be/qcjDF-7Lkdw?t=31

update: auf der Pressekonferenz wurde kein Wort zur Indexierung bzw. den 23. RÄStV verloren.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ChrisLPZ am 21. November 2019, 17:16
siehe nunmehr auch:
Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.0.html
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: esau am 09. Januar 2020, 15:55
Hab' da 'nen Kumpel, der macht in EDV, viel mit open source, Linux, und so...

der meint, daß große Firmen oft neue Produkte als open source umsonst auf den Markt werfen, von "der Community" testen lassen, und wenn sie dann stabil laufen, dann kann man die mit geschlossener Lizenz an zahlungskräftige Kundschaft verkaufen.

Damit wollte man die Haftungs- und Imageschäden des frühren Vorgehens vermeiden:
"Bananenprinzip" nannte man das früher: "grün ausliefern und beim Kunden reifen lassen"

Könnte es sein, daß das GEZerre den selben Hintergrund hat?
"Wir (resp. die Macht) lernen digitale/ vollautomatisierte Verwaltung", und wenn das ausgereift ist, kann können wir das auch bei ernsthaften Dimensionen (Finanzamt etc) anwenden?

Wäre das eine nachvollziehbare Erklärung für das Konstrukt "nichtrechtsfähige Einrichtung?"
Wir wollen ja nur spielen, resp. testen?
Wenn's schief geht, muß halt mal ein Sündenbock (sorry, Sündenwolf) gewechselt werden, um den Schaden zu begrenzen.

Ich glaub' ich schau' mir jetzt "Idiocracy" an....
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: esau am 10. Januar 2020, 09:06
EFBM (ein fiktiver Beitragsmuffel) könnte ja jetzt vielleicht wie folgt an den Intendanten des BR schreiben:

Zitat
Am 01.01.2020 ist die 23. RÄStV in Kraft getreten.
Nach begleitenden Texten (insbes Druchsache 18/4703 Bay Landtag) hat diese den Zweck, eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der GEZ-Beitr. im Rahmen des nationalen und europäischen Datenschutzrechtes herzustellen.
Darf ich also im Umkehrschluß davon ausgehen, daß vorher eine solche Rechtsgrundlage nicht bestanden hat?
Dürfte ich also bitte um Erläuterung der Rechtsgrundlage der bisher, bis 31.12.2019 erhobenen, GEZ-Beitr. bitten?
Ich bitte insbesondere auch um Berücksichtigung des Kontextes von §35 BayVerwVG und §35 a Bundes VerwVG.

Sollte ich bis ... keine angemessen Antwort von Ihnen erhalten habe, gehe ich davon aus, daß die Beitragserhebung in der Vergangenheit ohne geeignete Rechtsgrundlage erfolgte und bitte um Rückerstattung der in der Vergangenheit unrechtmäßig erhobenen GEZ-Beitr.

Ich widerspreche vorsorglich der Einrede konkludenten Handelns und verweise ggf. auf §119 BGB und § 263 StGB.

Da sich der BR zur Durchführung der Beitragserhebung der nach eigenen Angaben nichts rechtsfähigen Einrichtung "Beitragsservice" bedient hat, gehe ich von einer gesamtschuldnerischen Haftung der handelnden Personen aus. Zur Sicherung meiner Ansprüche benatrage ich hiermit Nennung aller für die bisherige Festsetzung und Einziehung der Beiträge handelnden Personen mit ladungsfähiger Adresse.

Zur Sicherung meiner vermuteten Erstattungsansprüche erkläre ich hiermit Aufrechnung mit tatsächlich oder behaupteten laufenden und zukünftigen Forderungen Ihrerseits.
Zur Sicherung derselben erlabue ich mir, bis zur Klärung dieser Frage weitere Zahlungen an Ihr Haus zurück zu halten und widerrufe hiermit meine erteilte SEPA-Einzugsermächtigung vom  .... mit sofortiger Wirkung.

Bitte übermitteln Sie mir einen Kontoauszug aller bisher unter Beitragsnummer .... durch mich geleisteten Beiträge.

Bzgl. zukünftiger Zahlungen beantrage ich Befreiung nach Härtefallregelung aus Gewissensgründen. Sachvortrag hierzu erfolgt in gesonderter Post.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 11. Januar 2020, 01:27
Zitat
Am 01.01.2020 ist die 23. RÄStV in Kraft getreten.[...]
Am 01.01.2020 ist der 23. RÄStV keineswegs in Kraft getreten. Vielmehr soll er nach dem Wortlaut des von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Schriftstücks erst am 01.06.2020 in Kraft treten. Vorher muss er aber noch von allen Landtagen ratifiziert werden.

Der erste Satz sollte deshalb entsprechend modifiziert werden.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: esau am 12. Januar 2020, 16:55
Danke für den sachdienlichen Hinweis :-)

EFBM als juristischer Laie kann das natürlich nicht wissen, wo man die geplante vs. tatsächliche Installation von Recht und als solchem getarntem Unrecht nachverfolgen kann.
Nachdem er seine Brötchen nicht in der Rechtsverdreherei verdient, wird er wohl weder das GVBL oder was auch immer abonniert haben noch die Zeit, das systematisch auszuwerten.

Er wird also wohl den Herrn Intendanten (in Ermangelung eines rechtskräftig handlungsfähigen Erfüllungsgehilfen) um Rechtsaufklärung bitten müssen.
Das gehört sich ja für eine ordentliche Behörde, oder?

Irgendwie so:
Zitat
"nach .... war wohl für den 01.01.2020 geplant, die Rechtsgrundlage zu schaffen...
Leider kann ich bisher noch keine Information für ein tatsächliches Inkrafttreten ausmachen.
Bitte informieren Sie mich über die tatsächliche aktuelle Rechtslage und ggf. zukünftige relevante Änderungen derselben..."
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: querkopf am 12. Januar 2020, 20:45
Ich erlaube mir den dezenten Hinweis, daß sowohl die Regelungen der LVwVfG als auch des 23. RfÄStV auch unter dem Licht des Art. 33 Abs. 4 GG zu betrachten sein dürften. Und ich wage zu orakeln, daß die Regelungen zum vollautomatisierten Erlaß von Bescheiden in diesem Licht schon bald zumindest Erosionserscheinungen zeigen dürften. Denn ich habe noch keinen Computer gesehen, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht und daher einen Amtseid abgelegt hat. Zudem dürfte es zwecks Konformität mit dem GG erforderlich sein, daß die Software nur von Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes programmiert worden ist.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 12. Januar 2020, 23:19
Hinweis auf
Art 33 Abs. 4 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Weiterer Hinweis:
In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen Beamte und Beamtinnen, nicht die Angestellten, (m., w., d.), der Länder, Städte und Gemeinden.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: marga am 12. Januar 2020, 23:48
Art 33 Abs. 4 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Eine fiktive Person muss wiederholt das Urteil, was nun wirklich zur Genüge vorgetragen wurde, zitieren:
Zitat
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privat-rechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.
Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:
Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.
Quelle:  Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
(https://filehorst.de/d/cnqsyhgb),
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

PS: @pinguin könnte sich mal die Urteile der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Gemüte führen. Die EU-Urteile die zitiert werden, werden von der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit völlig ignoriert ;)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 13. Januar 2020, 07:32
Es hat aber kein hoheitliches Verhältnis der Über- oder Unterordnung zwischen einem Unternehmen und dem Bürger, auch nicht bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen sind, denn
Dürfen die ÖRR um Amtshilfe ersuchen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33013.msg202186.html#msg202186
Zitat
Wir erinnern uns nun, darauf aufbauend, an die Aussage aus BVerfG - 2 BvE 2/11, Rn. 274, wonach das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Auslegung gilt; siehe ->
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg192886.html#msg192886

Wiki schreibt zum Begriff
Unternehmensrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht
Zitat
Das Unternehmensrecht ist das Rechtsgebiet zur Führung, des Verkaufs und der Rechtsstellung des Unternehmens.
Zitat
In Deutschland wird das Unternehmensrecht als Querschnittsmaterie des Handels-, Arbeits-, Steuer-, Konzern-, Kartell- und Wettbewerbsrechts angesehen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: esau am 13. Januar 2020, 11:58
EFBM könnte darob wohl verwirrt sein und sich überlegen, bzgl. dieser Unsicherheiten den Herrn Intendanten gleich mit um Rechtsauskunft zu bitten.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: marga am 13. Januar 2020, 13:39
Es hat aber kein hoheitliches Verhältnis der Über- oder Unterordnung zwischen einem Unternehmen und dem Bürger, auch nicht bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen sind, (...)

Dieser Aussage widerspricht aber exakt der zitierten negativen Urteilsbegründung von weiter oben
Zitat
(...) Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. (...)
Quelle:  Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
(https://filehorst.de/d/cnqsyhgb),
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

Es ist völlig eindeutig, dass der Rechtsweg über die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen ist.
Das hat der Landesgesetzgeber mit § 10 Abs. 5 RBStV klip und klar gesetzlich verankert.
Da hilft kein Eu-Recht.
Es wurde von einer fiktiven Person mit Eu-Recht auf viele Unstimmigkeiten in dem Schriftsatz der Klageeröffnung hingewiesen.
Selbst das Oberverwaltungsgericht hat mit der Beschwerde einer fiktiven Person, alles "Vorgebrachte" abgeschmettert und trotz Prozesskostenhilfe-Antrag (PKH) wegen existierendem Existenzminimum der Klägerin die PKH verweigert, mit der Begründung, es bestehe keine Erfolgsaussicht der Klage gegen den Festsetzungsbescheid.

Auch hier im BGB ist die vom VG des Saarlandes zitierte "Theorie zur Abgrenzung des Verwaltungsrechts" niedergeschrieben.
Zitat
II Theorien zur Abgrenzung
1.   Der Theorienstand

9 c) Heute herrscht die sog. Subjekttheorie: Sie nimmt öffentliches Recht an, wenn an dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft beteiligt ist. Ähnlich soll nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 102. 280, 283 maßgeblich sein, ob die „Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden Regelungen unterstellt“. 
Quelle: Allgemeiner Teil des BGB (Medicus) 9., neu bearbeitete Auflage
https://books.google.at/books?id=lw5FOd6U6KwC&pg=PA6&lpg=PA6&dq=hoheitliches+verh%C3%A4ltnis+%C3%BCber-+und+unterordnung&source=bl&ots=O9Nr4AKrv1&sig=ACfU3U1bWECgH4aY9tfbjsMFc0c_ByAdaA&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjX2Oe-wIDnAhXSQUEAH-VhcCEEQ6AEwBnoECAkQAQ#v=onepage&q=hoheitliches%20verh%C3%A4ltnis%20%C3%BCber-%20unterordnung&f=false

PS: Das gleiche wird genau so geurteilt werden, sobald der 23. RÄStvV aktiv als Gesetz der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung steht, dass gemäß "vollständig automatisiertem Erlass", die Klagen abgeschmettert werden.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 13. Januar 2020, 15:00
Zitat
Sollte ich bis ... keine angemessen Antwort von Ihnen erhalten habe, gehe ich davon aus, daß die Beitragserhebung in der Vergangenheit ohne geeignete Rechtsgrundlage erfolgte und bitte um Rückerstattung der in der Vergangenheit unrechtmäßig erhobenen GEZ-Beitr.

Warum immer die Position des Bittstellers einnehmen? Man sollte die Rückerstattung fordern.

M. Boettcher
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: esau am 13. Januar 2020, 16:57
Warum immer die Position des Bittstellers einnehmen? Man sollte die Rückerstattung fordern.
Ich würde sagen, das ist eine Frage des perönlichen Stils.

Gibt es da rechtlich einen Unterschied?
Imho hat beides den Charakter einer Aufforderung, bzgl. der die Folterwerkzeuge erst mal noch nicht gezeigt werden. Das heißt ja nicht, daß man das Wissen bzgl deren Existenz schon mal anklingen lassen kann.

Als Unternehmer schreibe ich eine Rechnung und bitte um Bezahlung.
Wenn die nicht erfolgt, gibts Mahnung, Mahnbescheid, Klage, Vollstreckung.
Was ändert sich, wenn ich auf die Rechnung schreib' "Rück gefälligst die Moneten raus?"
Außer daß ich mich selber auf ein barbarisches Niveau herab begebe, auf dem ich mich nicht sehe?

Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Bürger am 13. Januar 2020, 17:01
"Gütlicher Stil-Kompromiss" ;)
Statt "bitten" oder "fordern" einfach "beantragen".
Bei einer sich als "Behörde" gerierenden Stelle sollte dies eigentlich das Mittel der Wahl sein.
"Bitte" hier nicht im Klein-Klein verlieren ;)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: esau am 13. Januar 2020, 17:13
Naja, die Frage, ob ich mir durch meine stilistische Wahl rechtliche Nachteile erkaufe, ist durchaus relevant.

Für mich hat auch "beantragen" was Bittstellerisches.
Allerdings imho mit der Konnotation, daß sich ein zugegeben Untergebener Antragsteller "ergebenst" an die Obrigkeit richtet.

Bitten tut man unter Gleichgestellten, oder vom Überlegenen zum Untergebenen unter Verzicht auf mögliche Machtausübung.

Aber wie gesagt, Stil ist sekundär - hat es rechtliche Auswirkungen?

Anm.Mod. seppl: "Fordern" und "beantragen" implizieren einen Rechtshintergrund. "Bitten" kann man um alles, auch darum, dass die Landesrundfunkanstalt einen vom Rundfunkbeitrag freistellt. "Fordern" impliziert eine Macht über das Gegenüber und automatisiert eine Abwehrhaltung bei ihm. Fordere einen Polizisten mal auf, dich mit deinem PKW in die polizeilich gesperrte Straße einfahren zu lassen, weil du dort wohnst. Der wird dir was husten. Da kommt man mit einem "Bitte, weil..."  weiter. Der richtige Ausdruck, den auch jeder bei der Behörde (und Gerichten) inhaltlich versteht ist "beantragen" bzw. "Antrag stellen auf..."
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Bürger am 13. Januar 2020, 17:18
Die eigenständige Frage bzgl. rechtlicher Auswirkungen der Wortwahl (z.B. "bitten" / "fordern" / "beantragen") ist aus Gründen der Thementreue/ Wahrung des Kern-Themas nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren.
Hier bitte eng und zielgerichtet ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. Januar 2020, 17:46
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

OT zur Rechtsprechung des VG Saarlouis:

Die Urteile des VG Saarlouis zur "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" beruhen auf massiven Sachaufklärungsmängeln. Wenn die beklagte "Behörde" im Saarland durch den SWR vertreten wird, sollte Mensch bereits eXtrem misstrauisch werden.
Dann sind die persönlichen Voraussetzungen zu beachten. D.h. wer in Person erlässt einen Verwaltungsakt.
Wenn also der Kantinenpächter im SWR den Bon an Doc.Rasterman für drei Gläser römischen Wein überreicht, könnte es sich dann um einen Verwaltungakt handeln?
Und wenn am Wochenende die Reinigungsfachkraft beim SWR BeitraXservice auf dem Monitor eine Widerspruhcsentscheidung zu einem Fall im Saarland sieht und diese nun Ausdruckt und zur Post bringt, waren dann die persönlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Verwaltungsaktes erfüllt?
Klarer Fall von: NEIN!

Es ist also ein Unterschied ob eine "Behörde" "errichtet" wurde und dieser Behörde auch natürliche Personen (Amtsträger / Beamte) zugewiesen wurde.
Die "LandesunfuXanstalt i.S.d. RBS TV im Saarland" ist ein jaaaaanz spezieller Fall!
Da wurde nämlich der SWR zur "UnfuXbehörde" bestimmt.

Kommen wir nun zur rechtlichen "laienhaften" Vernichtung der "UnfuXbehörde Saarland":

Rechtsprechung OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LB 55/17 dejure.org; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Bremen&Datum=20.03.2018&Aktenzeichen=1%20LB%2055%2F17

Watt OVG Bremen? Jeap!
Wie im Saarland hat auch in Bremen ein Intendancer entschieden:
ick geb den ... piep ... piep ... zensiert ... einfach an eine andere UnfuXanstalt, nämlich (nicht zu verwechseln mit dämlich) an den NDR ab!
Gesagt getan und ... Bupp! ... Klatsche OVG Bremen:

Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage - Beachtlichkeit formeller Mängel eines Verwaltungsakts; generelles Mandat; Grundsatz der Selbstorganschaft

Dummm gelaufen! Herzlichen Glückwunsch Saarland! Alle Bescheide und Widerspruchsentscheidungen rechtswidrig!

OT Ende.

Kehren wir nun zurück zum Thema welches da lautet:
Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?

Illegal! Illegal! illegal!

 :)

Ey DU! Ja jenau DU! Schnauze voll von dem UnfuX?
Keen Problem! Mach mit beim GEZ-Boykott-Forum! Hier werden Sie geholfen!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ aufklären

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: marga am 13. Januar 2020, 19:13
OT zur Rechtsprechung des VG Saarlouis:
Die Urteile des VG Saarlouis zur "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" beruhen auf massiven Sachaufklärungsmängeln. Wenn die beklagte "Behörde" im Saarland durch den SWR vertreten wird, sollte Mensch bereits eXtrem misstrauisch werden.
(...)
Da wurde nämlich der SWR zur "UnfuXbehörde" bestimmt. (...)
Der SWR ist nur "Prozessbevollmächtigter" in sogen. "Rechtsangelegenheiten bei Klagen am VG".
Das hat nichts damit zu tun, dass der SR nicht die Verwaltungsakte erlassen hat durch den ZBS.  ;)
Der SR hat laut eigener Aussage eine Kooperation mit dem SWR und lässt durch den SWR die "rechtlichen Angelegenheiten bei Gericht" klären.


Edit "Bürger":
Letzter Hinweis, hier nicht weiter in Nebenthemen abzuschweifen, sondern bitte eng und zielgerichtet ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu diskutieren, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: KlarSchiff am 19. Januar 2020, 11:12
In der Angelegenheit gibt es einen aktuellen Widerspruchsbescheid des HR vom Januar 2020

Aussagen zur Rechtsauffassung von ARD-ZDF-GEZ bzgl. "vollautomatischer Verwaltungsakt" finden sich "der Vollständigkeit halber" am Ende der Seite 1 und am Anfang der Seite 2.


Edit "Bürger": Bitte kurze Passagen immer gleich wörtlich kopierfähig zitieren, da eine Diskussion anhand von "Bildern" mühsam und nicht effektiv ist. Bitte kurzfristig nachreichen. Danke.

Zur (ausführlichen) Rechtsauffassung von ARD-ZDF-GEZ siehe u.a. auch unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.0.html
und dortige Ablehnungsschreiben/ -bescheide unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg200978.html#msg200978
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg201203.html#msg201203
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202245.html#msg202245

Hier im Thread bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: mullhorst am 20. Januar 2020, 15:37
Was geht denn da auf Seite 2 ab?!
§35a VwVfG nicht anwendbar?!
Und
Zwar besteht eine landesrechtliche Regelung aber die Anwendung für LRA ist ausgeschlossen?!

Ja nee is klar, oder?
Die haben sich doch jetzt selbst vom VwVfG ausgeschlossen.
Wann findet denn das VwVfG des jeweiligen Landes Anwendung und wann nicht?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: UVWXYZ am 20. Januar 2020, 16:37
In der Angelegenheit gibt es einen aktuellen Widerspruchsbescheid des HR vom Januar 2020

I. Anwendbarkeit des VwVfG auf Verwaltungstätigkeit der LRAen

Beispiele: Rechtsprechung hessischer Gerichte zur Anwendbarkeit von Regelungen des HVwVfG (konkret zu § 41 II HVwVfG):
VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2006 - 10 G 3052/06
https://openjur.de/u/298449.html
Zitat
33
[...] Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch Post im Inland übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG (die Vorschrift kann hier trotz § 2 Abs. 1 HVwVfG ergänzend herangezogen werden, [...]

VGH Hessen Beschluss vom 05.01.2016 - 10 B 2411/15
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029714
Zitat
9
 [...] ob die genannte Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, obwohl das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 HVwVfG für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks nicht gilt. In der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise die Ansicht vertreten, die einschlägige Ausschlussregelung betreffe nur die journalistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt und schließe eine Anwendbarkeit der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des jeweiligen Landes) auf die Tätigkeit der Beitrags- oder -gebührenerhebung nicht aus, wobei teilweise eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 AsylVfG oder die Anwendung der in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins befürwortet wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris-Ausdruck, Rn. 5, m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris-Ausdruck, Rn. 11 ff.; gegen eine - auch entsprechende - Anwendung der vergleichbaren Regelung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, ESVGH 59, 23, Rn. 5 juris-Ausdruck). Selbst wenn die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG im vorliegenden Fall unmittelbar oder analog bzw. als allgemeiner Rechtsgrundsatz Anwendung [...]

II. (Im Widerspruch nicht vorhandene) Unterscheidung zwischen automatisierten und vollautomatsiertem Erlass

Die Begriffe "automatisiert" (=mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen, § 37 V VwVfG) und "vollautomatisiert" (=vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, § 35a VwVfG) werden nicht unterschieden im Bescheid (S. 2).
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: mullhorst am 20. Januar 2020, 17:11
[...]
I. Anwendbarkeit des VwVfG auf Verwaltungstätigkeit der LRAen
[...]
VGH Mannheim Beschluss vom 05.01.2016 - 10 B 2411/15
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029714
Zitat
[...] In der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise die Ansicht vertreten, die einschlägige Ausschlussregelung betreffe nur die journalistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt [...]
Das Erstellen von vollständig automatisierter Bescheiden ist eindeutig keine journalistische Tätigkeit.
Dennoch behauptet der HR, daß die Anwendung für die LRA ausgeschlossen ist.
Demnach ist dann das gesamte VwVfG ausgeschlossen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: UVWXYZ am 20. Januar 2020, 18:26
Nicht vom HR bzw. der GEZ ins Bockshorn jagen lassen!
Weitere Informationen zur direkten/ analogen/ rechtsgrundsätzeweisen Anwendbarkeit der VwVfGe der jeweiligen Bundesländer für Verwaltungstätigkeiten der LRAen siehe und diskutiere z. B. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13800.0

Die Gerichte werden zumeist auch froh sein, wenn sie die (zudem aus Studium und Praxis wohlbekannte) Handlungsanleitung des jeweils einschlägigen Landes-VwVfG zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens in den Händen halten können (und vielleicht nicht abgeneigt sein, sich das Recht entsprechend "hinzubiegen", dass sie das jeweils anwendbare Landes-VwVfG dann auch tatsächlich benutzen können).
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Gee am 12. Februar 2020, 18:31
VwVfG  § 35a und DSGVO
VG Köln,  Urteil  vom  04.02.2020:

Zitat
2. Die genannten Festsetzungsbescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere sind die Formvorschriften gewahrt. … Denn der Erlass der Festsetzungsbescheide erfolgt beim Beklagten nach eigenen Angaben in einem maschinellen Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt.

ABER

Zitat
Der von der Klägerin angeführte § 35a VwVfG NRW und die entsprechenden datenschutzrechtlichen Regelungen findet auf die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide vorliegend keine Anwendung. Denn für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Verwaltungsakte ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, spätere Änderungen sind nicht zu beachten.

                  Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1967 – I C 1.67 -, juris Rn. 11.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 35a VwVfG, dem letztlich lediglich eine Klarstellungsfunktion zukommen soll, …
(

Im Anhang Seite 7,  8  u.  9  des  Urteils  vom  4.2.2020)

Also,  es  wurde  nicht  eingegangen auf  den  in  der  Klage  getätigten  Verweise  zum  Thema  Willenserklärung    zu  Stelkens  (VwVfG,  9.Auflage 2018  -  s.  Forum)  und  auf   Heckmann  in:   
Heckmann,  jurisPK-Internetrecht,  6.  Aufl.  2019,  Kap. 5,  EGovernment  IV.  Der  vollständig  automatisierte    Erlass  eines  Verwaltungsakts  (§  35a  VwVfG)   
Rn    511:   
Zitat
Die    Regelung  des  §  35a  VwVfG  war  dabei    bereits  aus    dem  Grund   notwendig geworden,  da    der  zur  Definition bislang  heranzuziehende  §  35  VwVfG  für  das Vorliegen  eines  Verwaltungsakts    stets  eine  (menschliche) Willensbetätigung   vorausgesetzt  hat1059  und  es  daher  zweifelhaft    war,  ob  vollständig    durch   automatische Einrichtungen  erstellte    Bescheide  überhaupt Verwaltungsaktsqualität  aufweisen    können.1060  Denn    laut  dem Gesetzgeber    fehle es  beim  Einsatz  vollautomatischer  Systeme  an  einer  Willensbetätigung    im jeweiligen  Einzelfall, diese  werde  vielmehr  bei    der    Programmierung    des  Systems vorweggenommen.1061  Der    Gesetzgeber  bringt   durch    die  systematische  Stellung   des    § 35a VwVfG  nun  zum  Ausdruck,  dass    Bescheide  gem.  §  35a  VwVfG Verwaltungsakte   i.S.v.  §  35  VwVfG  darstellen.  Folglich  sind    hierbei  daher  auch  die  allgemeinen   Vorschriften  über Verwaltungsakte  anwendbar
.

Tja...
Gruß


Edit "Bürger":
Die ursprüngliche PDF enthielt in den Eigenschaften noch Daten, welche entfernt werden sollten (bitte bei zukünftiger Erstellung beachten).
Jetzt ersetzt durch Bilddatei > für effektive Diskussion und bei so wenig Seiten ohnehin besser geeignet als eine PDF-Datei, die erst separat geöffnet werden muss.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: UVWXYZ am 12. Februar 2020, 20:25
a) Der Erlass i. S. v. § 35a VwVfG meint das Erlassverfahren (Entscheidungsfindung und Entscheidungsentäußerung) und nicht die Erlassform. Warum beschäftigen sich die VGe schon fast en detail mit dem eigentlich unproblematischen Formfragen aus § 37 V VwVfG?

b) Im Ergebnis mag ein so entscheidendes VG zutreffend entschieden haben.

Die Formfreiheit und Technikoffenheit des Verwaltungsverfahrens erlaubte sicher bereits vor Erlass von § 35a VwVfG grundsätzlich den Einsatz vollautomatisierter Verfahren, allerdings nur wenn die sonstige Rechtsordnung (insbes. das Rechtsstaatsprinzip) dem nicht entgegensteht. Die Klarstellungsfunktion scheint sich dementsprechend nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/18/8434, S. 122):

Zitat
Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht.
Quelle: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf

zu beziehen auf auf die VA-Qualität wie auch auf die (letztlich dem Rechtsstaatsprinzip geschuldeten) Voraussetzungen (d. h. die sog. Begrenzungsfunktion ist letztlich eher klarstellender Natur).

Ein VG wäre also insoweit durchaus gehalten - so wie es auch das Datenschutzrecht anhand der jeweils anzuwenden Vorgaben geprüft hat - die Zulässigkeit einer vollautomisierten Entscheidungsfindung auch aus dem Blickwinkel des (sonstigen) Verfahrensrechts zu überprüfen, nicht wegen der noch gar nicht geltenden Vorgaben aus § 35a VwVfG, sondern wegen der Rechtsstaatsprinzipien (die letztlich für die konkrete Fragestellung denen des § 35a VwVfG mehr oder minder entsprechen würden).

c) Allerdings ist die Frage für die konkret zu entscheiden VGe eher theoretischer Natur. Denn die VGe haben über die Feststellungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide (d. h. letztlich über die Widerspruchsbescheide) zu entscheiden

Zitat
§ 79 VwGO
[Gegenstand der Anfechtungsklage]
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
1.   der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, [...]
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/79.html

welche entsprechend den Ausführungen von

VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17):
Zitat
[...] Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben. [...]

wohl nicht vollautomisiert erstellt werden.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 12. Februar 2020, 23:35
Zitat
[...], wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht.
Quelle: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf

Dann spielt das dann aber auch mit hinein:

Zitat
Rn. 45 - EuGH C-250/06
Zitat
    Eine solche Regelung kann vor allem keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den eine Grundfreiheit betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37, und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 35).

Zur Erinnerung: "without interference by public authority" als elementarer Teil der europäischen Meinungs- und Informationsfreiheit, wie sie in Art. 10 EMRK und Art. 11 CrCh fixiert sind.

Rechtssache C-250/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71711&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5470898

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33292.msg203473.html#msg203473

Die Grundrechte sind bei jedem staatlichen Handeln immer mit zu denken, denn die Begrifflichkeit "Subsumtion des jeweiligen Sachverhaltes" bezieht die europäischen Grundrechte hier voll ein, weil wir uns beim Rundfunkbeitrag im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit bewegen, Europa den Rahmen setzt und bei der Aussage "without interference by public authority" kein Ermessen einer nationalen Behörde zulässig ist.

Auch das Gericht müsste hier bei Verneinung des Rundfunkinteresses durch den angeblichen "Rundfunkbeitragsschuldner" jede Aktivität des Staates zugunsten des Rundfunks, aber zu Lasten des Bürgers wegen der nichtzulässigen Einmischung voll zurückweisen, weil es eben gerade kein Ermessen für die nationale Behörde hat und die Aussage im europäischen Grundrecht deswegen so anzuwenden ist, wie sie geschrieben steht?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. Februar 2020, 04:20
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@Gee daaaanke für das Einstellen.

Die "sonstige Rechtsordnung" sind u.a. nur die "lächerlichen Datenschutzgesetze" und seit dem 25. Mai 2018 die "lächerliche DSGVO".
Höherrangiges Recht, na und?
Der "lächerliche Art. 8 EuGrCh", das "lächerliche Grundrecht" auf informationelle Selbstbestimmung.
VG Köln: tzzzz ... ab in die (GEZ)Tonne damit!

Dass nun "einzelne Persönlichkeitsmerkmale" (Art. 15 RL 95/46/EG: Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person) nicht bewertet werden, ist ein weiterer Witz der RBS-TV-Geschichte!

Selbstverständlich "bewertet" die "Maschine" "Persönlichkeitsmerkmale": wie "Volljährige Wohnungsinhaber", "nach dem BMG gemeldet". Im Falle der "Direktanmeldung" pflegt die "Maschine" die personenbezogenen Meldedaten in die Datenbank ein (Ziel: vollautomatische Verarbeitung im Massenverfahren) und "errichtet" ein BeitraXkonto für die Person. Rutscht dieses "BeitraXkonto" ins Soll (erneute Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen) wird der "vollautomatische Mahnpfad" ausgelöst.
Bei einem Wohnungswechsel erfolgt zudem eine "Bewegungsmeldung".

§ 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=32424&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=443020

Der RBS TV ist eng mit dem Aufenthaltsort (Wohnung) verknüpft.

Erwägungsgrund 75 Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-75/
Zitat
Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.

Ganz klar nutzt also der Programmablauf das "persönliche Profil", das fängt schon mit dem Alter an und geht weiter mit:
> in der "Meldedatenbank" erfasst > zu UnfuX-BeiträXen angemeldet > BeitraX-Konto im Soll.
Das führt auch teilweise dazu, dass die Creditreform "eingeschaltet" wird und "Ratenangebote" unterbreitet.

Dann wollen wir uns alle daran erinnern, dass Herr Prof. K aus H. das "Persönlichkeitsprofil" für das in der Wohnung lebende VolX erstellte. Grundlage für diesen RBS TV-Blödsinn.
Denn so schloss der "Profiler" der ARD, Herr Prof. K aus H.:
Zitat
Zudem nimmt dieser gesetzliche Tatbestand einer sozialen Gruppe die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auf, die die Gemeinschaft von Eltern und Kindern – als Lebens- und  Erziehungsgemeinschaft, als Hausgemeinschaft und später als Begegnungsgemeinschaft –schützt. Jenseits dieses Haushaltskerns der „bürgerlichen Kleinfamilie“ als „familiales  Grundmuster“ bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebensformen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind. Insoweit üben die Beteiligten ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) in ihrer unverletzlichen Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), dem räumlich – formalisiert umhegten Privatbereich aus, beanspruchen den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Der Abgabengesetzgeber erfasst und bündelt also unterschiedliche  Formen  der  Rundfunknutzung  in  der sozialen  Gemeinschaft,  die in besonderer Weise „unverletzlich“ ist,  deswegen weiteres Fragen und Nachforschen nicht erlaubt. Dieser Tatbestand  kann in der Wohnung formalisiert erfasst werden.

"Umhegte Wohnung" = volljährige Personen nach dem BMG erfasst = vermutete TV-Glotze in der Wohnung = vermutete öffentlich-rechtliche Rundfunknutzung = Direktanmeldung.
Konto im Soll = vermutete Zahlungsunwilligkeit (würde die Maschine eine Zahlungsunfähigkeit "errechnen" würde sie ja vollautomatisch einen "Befreiungsbescheid" "erlassen") = Mahnpfad mit "Festsetzungsbescheid"
(Art. 15 RL 95/46/EG: Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens).
Bei allen, die einen "Festsetzungsbescheid" erhalten, erfolgt auch eine "vollautomatische Negativ-Beurteilung i.S.d. § 4 RBS TV" (Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung), also zur Leistungsfähigkeit (soziale Aspekte) und ggf. ob eine Seh-, Hör- etc. Behinderung (Ermäßigung auf ein Drittel) vorliegt.
Na wenn das keine Bewertung einzelner Persönlichkeitsaspekte ist, was dann?

Es handelt sich bei vollautomatischen Verwaltungsakten um ein völlig neuartiges Rechtsgebiet.
Dabei muss auch die errichtete Rechtsordnung zur "digitalen Verwaltung" (z.B. E-Government-Gesetze) beachtet werden.

Ein Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) hat auch den Zweck der Binnenkontrolle der "Verwaltung".
Wenn ich also als "Verwaltung" seit dem 01.01.2013 weiß, dass ick eine "Datenbank" mit dem Ziel der vollautomatischen Verarbeitung von Meldedaten betreibe und Grundlage die Bewertung einzelner Aspekte der Person (z.B. des Aufenthaltsortes - nämlich der beitraXpflichtigen Wohnung - und der "Zuverlässigkeit" oder "Leistungsfähigkeit" [kein "Härtefall"]) ist, dann kann ick natürlich Art. 15 der RL 95/46/EG und § 6a BDSG und die entsprechenden §§ der Landesdatenschutzgesetze "einfach umgehen", in dem ick den Widerspruchsentscheid unterschreibe?
Na klar, doch!
Wer will schon im Rahmen der "Binnenkontrolle" seine eigene illegale Datenbank atomisieren?

Denn es kommt folgendes zum Tragen:
Keine Rechtsvorschrift zum Erlass vollautomatischer Einzelentscheidung = DATENBANK ILLEGAL!!!!!!

Auch handelt es sich bei diesen "Festsetzungsbescheiden" nicht um Verwaltungsakte sondern um einfache "Rechnungen". Es fehlt ja die Rechtsvorschrift und § 35 a VwVfG eXistierte vor dem 01.01.2017 nicht!
Jetzt kann ick als "Verwaltung" natürlich zu einfachen "Rechnungen einer Maschine" "ein Vorverfahren" durchführen und im (unterschriebenen) "Widerspruchsentscheid" großmäulig mal wieder kundtun:
Der Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
Welcher (Ausgangs-)Bescheid?
Die durch "unterschriebenen Widerspruchsentscheid" "zum Verwaltungsakt" "geadelte" "selbsttitulierende vollautomatische Rechnung"?
GAGA-GEZ-Recht = UnfuXrecht!

Die Zeit wird zeigen, wie sehr das VG Köln irrte.
Wie prüft ein VG eigentlich § 35 a VwVfG und vollautomatisierte Entscheidungen im MASSENVERFAHREN?
Wie wird eigentlich ein "Datensatz" in eine "Datenbank zur vollautomatisierten Verarbeitung" eingepflegt?
Durch "sich selbst maschinell bestätigende Direktanmeldung" oder widerspruchsfähigen Dauerverwaltungsakt eines Menschen oder "einer Maschine" (§ 35 a VwVfG)?

Der WDR hat jedenfalls eingeräumt, dass die "Festsetzungsbescheide" vollautomatische Einzelentscheidungen im Massenverfahren sind.

Das VG Köln hat gar keine Ahnung welche Wirkung diese Form der "Rechtsprechung" für die "digitale Zukunft" unserer Gesellschaft hat.
Nur weil es sich um die ARD handelt, kann ick als VG nicht den größten Datenschutzskandal in der Union rechtfertigen, damit den Boden für "abstruse vollautomatische Bescheide" bereiten und die GEZ-Datenbank, die für diese MASSENVERFAHREN benötigt wird, völlig ungeprüft lassen!

Mal sehen ob wir hier irgendwann eine "stattgebende unterschriebene GEZ-Widerspruchsentscheidung § 35 a VwVfG" lesen:
Zitat
Nach eingehender Prüfung konnten auch wir keine Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG finden.
Ihrem Widerspruch wird daher stattgegeben.
Wir haben die Löschung der gesamten Datenbank "vollautomatische Bescheidung im Massenverfahren" bereits veranlasst.

Verfahrensfehler durch "Binnenkontrolle im Vorverfahren" geheilt!
Die sich-selbst-GEZ-atomisierende Widerspruchsentscheidung.
Nur eine Frage der Zeit!
2025 Einsatz der KI beim BeitraXservice im vollautomatischen KI-Vorverfahren!
Endlich Anwendung logischer Denkgesetze!
Bupp!
KI atomisiert GEZ-Maschine und löscht sofort die Datenbank!

 :)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: noGez99 am 13. Februar 2020, 08:30
Ich antworte nur in Hinblick auf die Festsetzungsbescheide, bitte nicht vertiefen da Nebenthema aber vielleicht hilft es in dem fiktiven Fall:

VwVfG  § 35a und DSGVO
VG Köln,  Urteil  vom  04.02.2020:

Zitat
2. Die genannten Festsetzungsbescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere sind die Formvorschriften gewahrt. … 
Das Gericht hat richtig erkannt, dass es sich um Festsetzungsbescheide handelt ohne Leistungsgebot.
Nur genau diese darf die LRA laut Gesetz ausstellen und von mir aus auch in die Verwaltungsvollstreckung geben (da kann aber nichts vollstreckt werden, da kein Leistungsgebot*).

Jedes Leistungsgebot würde dem Eu-Recht widersprechen, daher ist der RBSTV auch genau so formuliert. Das Gericht hat sich an die Gesetzesformulierung zu halten.

Siehe:
Europäische Charta Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung
https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html
Zitat
    [...] ohne behördliche Ein­griffe [...]

Siehe auch:
SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733


* Die Gerichte fantasieren das Leistungsgebot dann heinein, um den Geldfluss aufrecht zu erhalten.
Wenn der Rundfunkbeitrag zur AFD fliessen würde, hätte es schon tausende Urteile gegeben, warum der Beitrag rechtswidrig ist.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 13. Februar 2020, 09:21
@noGez99, @alle, #Leistungsgebot
augenscheinlich ist das Urteil nicht vollständig abgebildet -oder ich übersehe etwas-, es müsste somit noch der Rest geprüft werden. Ebenfalls sollte der Vortrag vom Kläger geprüft werden in wie weit zum Leistungsgebot  Vortrag erfolgte. Sofern Vortrag erfolgte und keine Gegenrede, dann hat sich der Richter damit a auseinander gesetzt oder b einfach nur deshalb nichts dazu geschrieben, weil es der Tatsache entspricht? Wie auch immer, normalerweise schreiben Richter ja zu einigen Punkten etwas, manchmal schlicht nichts und verweisen auf irgendwo. Es ist also noch zu prüfen ob so ein Verweis auf irgendwo vorhanden ist. Anderenfalls kann es tatsächlich so gelesen werden, dass Formvorschriften eingehalten seien, jedoch fehlt eine Auflistung, welche das im Einzelnen vollständig sind. Es fehlt nachprüfbar die Checkliste dazu.
Im Einzelnen würde PersonX nur feststellen, dass das Gericht zur Ansicht gekommen ist, dass es "Festsetzungsbescheide" seien und Formvorschriften dazu eingehalten seien, jedoch nicht welche das im speziellen Fall in Bezug auf den Inhalt vollständig sind, weil außer den Punkten zur Unterschrift usw.. Angaben fehlen. Es kann also so gelesen werden, dass die Formvorschriften wozu das Gericht sich äußert eingehalten seien.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Roggi am 13. Februar 2020, 09:28
In manchen Bundesländern ist gesetzlich geregelt, dass der Festsetzungsbescheid den Leistungsbescheid ersetzt. Ein Leistungsgebot ist also nicht überall unbedingt nötig. Bitte selbst in den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen nachlesen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. Februar 2020, 11:02
In manchen Bundesländern ist gesetzlich geregelt, dass der Festsetzungsbescheid den Leistungsbescheid ersetzt. Ein Leistungsgebot ist also nicht überall unbedingt nötig. Bitte selbst in den jeweiligen Landesverwaltungsgesetzen nachlesen.

Könntest Du bitte ein Beispiel-Gesetz zitieren? Mir ist das bisher noch nicht untergekommen.

Das einzige, was ich schon gelesen habe war: "Das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle des vollstreckbaren Titels." (frei aus dem Gedächtnis)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. Februar 2020, 11:25
Ansonsten hier meine Gedanken zum Urteil des VG Köln:

- wiedermal die ausschließliche Behandlung des Themas: "mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen" -> fehlende Namenswiedergabe + Unterschrift = zulässig
     -> aber : TOTES RECHT !!! - das ist nicht mehr zeitgemäß, siehe: "totes Recht, Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs zu § 37 VwVfG" (bitte die Suche bemühen)

- das VG zitiert selbst den Widerspruchsbescheid, in dem der vollautomatisierte Erlass der Festsetzungsbescheide ohne menschliches Mitwirken eingeräumt wurde und zeigt wieder nur auf die fehlende Unterschrift und Namenswiedergabe! Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit dieses vollautomatisierten Verwaltungsverfahrens wurde überhaupt nicht geprüft!

- § 35a VwVfG gilt hier wirkliche nicht für die Bescheide von 2014, für den Bescheid von 2017 aber schon! Weiterhin geht es ja gerade um die Abwesenheit einer gesetzlichen Erlaubnis dieses vollautomatischen Verwaltungsverfahrens! Der § 35a selbst reicht allein nicht als Gesetzesgrundlage aus, weil das spezielle Gesetz fehlt, das konkret die in einem vollautomatischen Prozess erfolgende Erstellung der Rundfunkbeitragsbescheide zulässt und den fehlenden Ermessensspielraum begründet.

- die Richtline 95/46/EG kommt hier viel zu kurz! Die verbotenen vollautomatischen Einzelentscheidungen fehlen!
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Roggi am 13. Februar 2020, 11:40
§ 254 AO - Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__254.html
Ansonsten selbst weitersuchen
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 13. Februar 2020, 14:36
@Roggi:

Du verweist nur auf § 254 AO (Bundesrecht). Da steht nichts davon, dass ein Festsetzungsbescheid den Leistungsbescheid ersetzen könnte.

Zitat
"Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz], mit dem eine Behörde grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch geltend macht (sog. belastender Verwaltungsakt)."
https://www.juraforum.de/lexikon/leistungsbescheid (https://www.juraforum.de/lexikon/leistungsbescheid)

In unserem Fall wäre der Leistungsbescheid der Verwaltungsvorgang, der zu einer Person ein Beitragskonto eröffnet und ihr eine Beitragsnummer zuordnet. Dadurch erhält diese Person den offiziellen Status eines Beitragspflichtigen. Dem Gesetz nach wird der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung (jetzt nur Hauptwohnung) fällig, so dass es beim Hauptwohnungswechsels eines neuen Leistungsbescheids bedürfte. Dieser Vorgang ist bisher unsichtbar, findet aber nachweislich statt. Das Ganze hat aber nichts mit dem "Leistungsgebot" zu tun, welches eine Vollstreckungsvoraussetzung ist und oft in den Festsetzungsbescheiden fehlt.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 13. Februar 2020, 17:27
Zitat
"Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz], mit dem eine Behörde grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch geltend macht (sog. belastender Verwaltungsakt)."
https://www.juraforum.de/lexikon/leistungsbescheid (https://www.juraforum.de/lexikon/leistungsbescheid)
Das Wichtige ist farblich hervorgehoben; die LRA sind keine Behörden, da "öffentliche Stellen in Wettbewerb" keine öffentlichen Stellen im Sinne des bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig anzuwendenden BDSG sind. Leider geht das selber nur aus dem BDSG hervor.
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]

§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
[...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Leider will das nie einer auch nur irgendwie kapieren, daß Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht bundesrechtlich und europarechtlich, (siehe hierfür EuGH C-201/14 und das Thema dazu im Forum), absolut fixiert worden ist.

Da schauen manche Behördenmitarbeiter/innen mangels Weiterbildungswilligkeit und offenbar 0 Bock auf einen selbst ordentlich erledigten Job, (ist u. U. eine harte Aussage, aber ob der realen Praxis leider zutreffend), nur ins Verwaltungsrecht und treffen in Folge falsche Entscheidungen, die dem Bund auf europäischer Ebene Vertragsverletzungsverfahren einbrocken können, die das Land dann auszubaden hat, wenn national Landesrecht betroffen ist.

Der Bärendienst betreffs der internationalen Reputation von Bund und Land könnte größer nicht sein.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 14. Februar 2020, 11:19
Leider will das nie einer auch nur irgendwie kapieren, daß Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht bundesrechtlich und europarechtlich, (siehe hierfür EuGH C-201/14 und das Thema dazu im Forum), absolut fixiert worden ist.

Diese Behauptung stimmt so pauschal sicher nicht. Hier zumindest sind wohl sehr viele davon überzeugt, dass es EU-Regeln gibt, - europarechtlich ist rein gar nichts, da Europa und die Gruppe der EU-Staaten nicht identisch sind, - die beachtet werden müssten. Und natürlich gilt Bundesrecht, soweit nicht der originäre Bereich der Länderkompetenz zum Rundfunk betroffen ist. Die ständige Wiederholung ignorierter Normen hier im Forum langweilt allerdings angesichts der erkennbaren Folgenlosigkeit, mit der man beim Gesetzgeber, den diesen jeweils bildenden Politikern, den Gerichten und den Rundfunkanstalten in Bezug auf den ÖR-Rundfunk diverse gesetzliche Regeln, nicht nur des EU-Rechts, ignoriert, ja getrost ignorieren kann. Bekanntlich findet selbst der EUGH nichts an der Einführung einer allgemeinen Wohnungssteuer kritikwürdig bzw. kann/will keinen Konflikt mit den EU-Recht erkennen. Wo wäre angesichts dessen noch eine Institution, die der eigenen Einschätzung zum Komplex der Rundfunkfinanzierung zum Durchbruch verhelfen würde?
Wenn keine der etablierten Institutionen, weder die deutschen Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht noch der EUGH das Recht durchsetzen will, von dem man annimmt, dass es gilt, dann stimmt entweder die Einschätzung der Gesetzesrealität nicht und/oder mit der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland und den Ländern der EU ist es nicht weit her. Egal welcher dieser traurigen Betrachtungen man mehr Gewicht zubilligen will, so gilt national wie auf EU-Ebene das Recht der Bürger vergleichsweise wenig. Das Bemühen der Politik gilt primär den Unternehmen, den Institutionen und der selektiven Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Kurz: dem Mammon! Die Hansestadt Hamburg hat gerade 47 Mio Euro von einem frei herumlaufenden Steuerbetrüger - einer Bank - "vergessen" einzutreiben. Von uns Bürgern fordert man unnachgiebig und ggf. mit Haft Summen weit unterhalb der sprichwörtlich gewordenen "Peanuts" eines ehemaligen Vorsitzenden der Deutschen Bank. - Demokratie? Hihihi! ;)

M. Boettcher
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Cali am 14. Februar 2020, 13:37
M. Boettcher, so leit es mir tut, aber bitte es reicht langsam...

Wenn Leute wie du das nicht verstehen und anerkennen mit dem EU Recht, es selbst endlich Akzeptieren und verwenden, warum zum Geier sollen das Politiker, bei denen ich Sogar noch Finanzielle Interesse unterstelle, das EU Recht anerkennen?

Wenn alle hier sich auf EU Recht beziehen würden und den endlich mal den Politikern ordenlich die Hölle heiß machen würden, dann würde sich auch mehr tun bin ich der Meinung.

So langsam Nervt das ständige dagegen Wettern von deiner Seite sehr und ich bitte dich in Zukunft einfach mal etwas kürzer zu treten mit deinen Ansichten, aber ich habe nichts über Gewinn bringende Diskusionen.

Es ist Absolut Richtig und Wichtig was pinguin hier im Forum leistet, auch wenn es sehr schwer verständliche Materie ist, aber die Aufklärungsarbeit muss einfach sein und auch unter uns verbreitet werden.

Danke

Viele Grüße

Cali

An die Mod´s: Bitte entschuldigt das ich meine Meinung Öffendlich kund tue, aber so langsam nervt es wirklich, sollte ich dabei über die Strenge geschlagen sein, bitte ich vorab schon um Entschuldigung...
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 14. Februar 2020, 14:03
Diese Behauptung stimmt so pauschal sicher nicht. Hier zumindest sind wohl sehr viele davon überzeugt, dass es EU-Regeln gibt, - europarechtlich ist rein gar nichts, da Europa und die Gruppe der EU-Staaten nicht identisch sind, - die beachtet werden müssten.
Die Regeln des Europäischen Rates, (EU mit GrCh bspw.), sind überwiegend jene des Europarates, (EMRK bspw.),  und sie beide sind parallel einzuhalten, mal kraft Ratifikation als nationales Recht, mal kraft der EU-Verträge, und beides wiederum seitens des BVerfG so bestätigt; die relevanten Entscheidungen wurde sogar im Forum vebreitet.

Zitat
Und natürlich gilt Bundesrecht, soweit nicht der originäre Bereich der Länderkompetenz zum Rundfunk betroffen ist.
Die Länderkompetenzen beziehen sich nur auf den Inhalt der Rundfunksendungen, denn das Recht der Wirtschaft ist eine Bundeskompetenz.

Zitat
Bekanntlich findet selbst der EUGH nichts an der Einführung einer allgemeinen Wohnungssteuer kritikwürdig bzw. kann/will keinen Konflikt mit den EU-Recht erkennen.
Die Tragweite der Entscheidung EuGH C-492/17, um die es hier geht, wurde national nicht verstanden; bestätigt wurde, daß es sich um eine staatliche Beihilfe handelt und alle anderen Vorlagefragen nicht den Kriterien für Vorlagefragen genügen.

Europa, werter User drboe, ist der "lachende Dritte", und hier sind dann auch die Briten an Board, da sie ja weiterhin Mitglied des Europarates sind, wenn Deutschland wegen Verstoßes gegen die EU-Beihilfevorschriften mal wieder geschröpft wird.

Zitat
Wo wäre angesichts dessen noch eine Institution, die der eigenen Einschätzung zum Komplex der Rundfunkfinanzierung zum Durchbruch verhelfen würde?
Der Bund im Rahmen seiner Rechtsaufsicht ob der korrekten Einhaltung des Bundesrechts durch die Länder;


Zitat
Art. 84 GG
[...]
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. [...]
[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Zur Erinnerung:

BGH KZR 31/14->BVerfG 2 BvE 2/11 - Nur Rundfunknutzer sind beitragspflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33108.0.html

Zitat
Das Bemühen der Politik gilt primär den Unternehmen, den Institutionen und der selektiven Zusammenarbeit mit anderen Staaten.

"Einigkeit und Recht und Freiheit"

"Einigkeit" = ein einheitliches Recht im gesamten Staatenbund;
"Recht" = das für alle zu gleichen Konditionen gilt und zu gelten hat;
"Freiheit" = sich selbst einzulesen, selber zu kümmern, selber schlau zu werden und nicht auf andere zu warten, damit diese einen dabei ans Händchen nehmen;

@cali

Wir haben Meinungsfreiheit, die nicht nur Art. 5 GG garantiert, sondern auch Art. 10 EMRK und Art. 11 CrCh, die alle gleichzeitig einzuhalten sind.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Februar 2020, 14:18
Guten TagX,

nachdem "Butter bei die Fische" mit einem Fass Butter "ick hab ditt Thema nicht verstanden" durch den Thread rollte, kehren wir nun zurück zu dem Thema, welches da lautet:
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?

Hier mal zum "vollautomatisiertem Rechtsbehelfsverfahren" ein Fachbeitrag:

SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS?–ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf

Anzunehmen, die "unterschriebene Widerspruchsentscheidung" könnte Verfahrensmängel in MASSENVERFAHREN nach § 35 a VwVfG "heilen", indem gar nicht auf § 35 a VwVfG eingegangen wird oder nur zur "fehlenden Unterschrift" rumgelabert wird, ist völliger Schwachsinn.
Die "Behörde" hat die Mängel im MASSENVERFAHREN unverzüglich abzustellen.
Das hat der NSA-BeitraXservus seit dem 01.01.2013 nicht getan!
Jetzt wird versucht, durch den neuen § 10 a RBS TV-E (23. Ätz-Vertrag) das vollautomatische Datenverarbeitungsverfahren "zu heilen".

Wer hier in der Vergangenheit einen nicht unterschriebenen Widerspruchsbescheid per einfacher Post auf einen "GEZ-Standardwiderspruch aus dem Internet" erhielt, sollte das "Ding" hier mal in einem eXtra Thread einstellen!
Da kann dann die "rechtswissenschaftliche Welt" mal staunen, watt beim NSA-BeitraXservus tatsächlich "Phase" ist.

Wenn jetzt ein VG die vollautomatisierte Datenverarbeitung des NSA-BeitraXservus nach "der alten Rechtslage" nachprüft, dann hat es zwingend das "Verfahrensverzeichnis Beitragsschuldnerbetreuung" (§ 8 DSG NRW alt) beizuziehen!
Werden jetzt in diesem "Verfahrensverzeichnis Beitragsschuldnerbetreuung" Daten nach § 4 Abs. 3 DSG NRW alt bezeichnet, wie etwa "Grund der Ermäßgigung, sensible Gesundheitsdaten" erfolgt sehr wohl eine Bewertung "einzelner Persönlichkeitsmerkmale".

DSG NRW alt
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2542&vd_back=N542&sg=0&menu=1

Auch ist es so, dass der NSA-BeitraXervice in seinen Jahresberichten die "vollautomatische Bescheidung" von "Befreiungsanträgen" und die steigenden %-Zahlen "abfeiert".

Werde och DU zu:
NiX geht mehr GEZ!
Rien ne va plus GEZ!
NiX GEZahlt!

AusGEZockt!
Voller VolX-GEZ-Boykott!

:)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Juni 2020, 06:19
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Na GIM wickelst du grad massenhaft Festsetzungsbescheide (02.06.2020) nach § 10 a RBS TV ab?

Berger, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 35 a Rn. 27 - 29:

Zitat
5. Verfassungsrechtliche Automationsinhalte

27
Auch das Verfassungsrecht ist insoweit öffentliches Datenverarbeitungsrecht, als ihm einzelne Vorgaben für die Automation des Verwaltungsvollzugs zu entnehmen sind.44 Auf der einen Seite streiten sowohl freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Aspekte für eine sachgerechte und effiziente Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und unterstützen damit dem Grunde nach den Einsatz von Automationsinstrumenten, welche die Gewähr für gleichmäßig richtige Verwaltungsentscheidungen bieten können.45 Auf der anderen Seite verpflichten dieselben Grundsätze die Verwaltung zu einem einzelfallgerechten Gesetzesvollzug. Eröffnet das Gesetz Räume auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite, enthält es den - verfassungsrechtlich unterlegten - Auftrag zur situationsgerechten, einzelfallbezogenen Auslegung und Anwendung.46 Eingerahmt wird diese antagonistische Ausgangslage von der allgemeinen Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. Geht man von der vom Bundesverfassungsgericht47 entwickelten Grundformel aus, dass der Mensch ››nicht zum Objekt gemacht« werden dürfe, ist dies ein erster Hinweis darauf, dass rein technisch erzeugte Verwaltungsentscheidungen dem Menschen zumindest nicht ohne weiteres gerecht werden. Eine vollautomatisierte Staatsmaschine erscheint vor diesem Hintergrund als inhuman.48 Auch aus dem am menschlichen Amtswalter orientierten Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG lässt sich die verfassungsrechtliche Vermutung ableiten, dass die am Entscheidungsbereich eines Menschen orientierte Verwaltungsorganisation Funktion hat und staatliche Entscheidungen notwendig auf den Faktor Mensch angewiesen sind.49 Das mag auch daran liegen, dass Vertrauen in staatliche Entscheidungen zumindest im gegenwärtigen Bewusstsein auf zwischenmenschliche Kommunikation angelegt ist. Der das öffentliche Amt wahrnehmende Amtswalter ist die menschliche Schnittstelle der Verwaltung und gibt dieser ein menschliches Antlitz. Schließlich lässt sich auch aus den Grundrechten eine Prärogative für eine Verwaltungsorganisation ableiten, »nahe am Menschen« befindet und sich der menschlichen Entscheidungsperspektive annähert.50

28
Dieser in den genannten Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Widerstreit zwischen Effizienzgebot und Einzelfallgerechtigkeit ist keine Besonderheit im Bereich der digitalen Verwaltung, sondern betrifft jede Form der Standardisierung von Verwaltungsverfahren. Die Rechtsanwendung durch die Verwaltung ist seit jeher durch ein gewisses Maß an Standardisierung geprägt. Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und - analoge oder elektronische - Formulare strukturieren die Entscheidungen der Verwaltung vor. Diese Standardisierung dient dem auch rechtsstaatlichen Bedürfnis nach einem im Wesentlichen einheitlichen Verwaltungsvollzug,51 führt aber zugleich dazu, dass behördliche Rechtsanwendung ein Stück weit generalisiert und antizipiert und damit von der jeweiligen den Verwaltungsakt prägenden Einzelfallentscheidung enthoben wird. Im Bereich der digitalen Verwaltung wird dieser latente Widerspruch erneut und umso deutlicher sichtbar. Mit der vollständigen Übersetzung des Normprogrammes in automatisierte Entscheidungsprozesse wird nunmehr ein weitaus größeres Maß an Standardisierung erreicht.

29
Neben diesen allgemeinen freiheitsrechtlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verwaltungsentscheidung finden sich einige weitere, automationsspezifische Aussagen. Hier ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu nennen welches vom Bundesverfassungsgericht zu einem »digitalen Grundrecht« weiterentwickelt wurde.52 Danach umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (››Datenschutz-Grundrecht«) und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (››IT-Grundrecht«). Auf Art. 91c GG über die von Bund und Ländern gemeinsame Planung, Errichtung und den gemeinsamen Betrieb informationstechnischer Systeme wurde bereits unter A.III.3. hingewiesen.

41   Ausführlich dazu Martini/Nink NVWZ 2017, 681 ff.; dies. DVBI 2018, 1128 (1133 f.); ebenso Guckelberger VVDStRL 78 (2019), 235 ff.
42   Zur - i.E. nicht eröffneten - Möglichkeit einer Vollautomatisierung des Widerspruchverfahrens vgl. Martini/Nink DVBI 2018, 1128 (1130 ff).
43   Vgl. nur Martini/Nink DVBl 2018, 1128 (1130 ff.).
44   Vgl. dazu Berger DVBl 2017, 804 (804 ff.); Fadaviar? in: Kar/Thapa/Parycek (Hrsg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff.; Kube VVStRL 78 (2019), 239 ff. Die Landesverfassungen enthalten teilweise sehr detaillierte ergänzende Rechte wie z.B. einen Anspruch auf Schaffung von und Teilhabe an digitalen Basisdiensten (Art. 14 Abs. 1 Schll-1Verf) sowie den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürger (Art. 15 SchlHVerf). Vgl. dazu Schliesky ZRP 2015, 56 (58).
45   Zur ››effektive(n) ö?fentliche(n) Verwaltung als Verfassungsvoraussetzung« jüngst Fadavian in: Kar/Thapa/Paracek (HrSg.), (Un)Berechenbar? Algorithmen und Automatisierung in Staat und Gesellschaft, 2018, S. 294 ff. unter Verweis auf Krebs, Verwaltungsorganisation, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdBStR V, 3. Aufl. 2007, § 108 Rn. 19. Von ››technikgenerierter Effizienz« spricht auch Kube VVStRL 78 (2019).
46   So ausdrücklich Kube VVDStRL 78 (2019), im Erscheinen. Die Überschreitung dieser Norm-Räume adressiert Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisation, 5. Au?. 1999, 304 ff. mit seinem Gedanken »brauchbarer Illegalität«, wonach im Einzelfall auch Normabweichungen innerhalb einer Organisation funktional sein und für humane Entscheidungen genutzt werden können.
47   Vgl. nur BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 28, 386 (391); 45, 187 (228); 50, 166 (175); 87, 209 (228).
48   Näher dazu Berger DVBl 2017, 804 (806 ff.)
49   Berger DVBl 2017, 804 (806 f.).
50   Vgl. dazu Rupp AÖR 101 (1976), 161 (167): ››Grundrechte... begründen die Zuständigkeit des als Stätte des Richtigen«. Zum ››Grundrechtsschutz durch punktgenaue Subjektsdefinition« Berger Ordnung der Aufgaben im Staat, S. 106 ff.
51   Vgl. nur von Münch/Kunig Art. 84 Rn. 3: ››Die einheitliche Geltung von Rechtsvorschriften im Bundesgebiet darf nicht dadurch illusorisch gemacht werden, dass ihre Ausführung von Land zu Land Verschiedenheiten aufweist«.
52   BVerfGE 120, 274 ff.

Du hörma GIM als vollautomatisierte „staatsferne Maschine“ verletzt du das am menschlichen Amtswalter orientierte Amtsprinzip aus Art. 33 Abs. 1 bis 5 GG und degradierst die Würde des Menschen zum Objekt der Massendatenverarbeitung und Ertragssteigerung.

Dann bestehen och schon Zweifel daran, ob die Einführung des § 10 a RBS TV durch Staatsvertrag mit „Zustimmungsgesetz“ verfassungskonform ist. Ditt sagen jedenfalls deine menschlichen Kumpels, hier schau:

Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Binder/Vesting, 4. Auflage 2018, Vesting zu § 1 RStV, Seite 129 - 131, Rn. 2 - 8.

Zitat
II. Staatsvertragliche Regelungstechnik

1. Zulässigkeit und Rechtsnatur


2
Weder im Bundes- noch im Landesrecht finden sich umfassende Rechtsgrundlagen zu Abschluss von Staatsverträgen (zu den Ansätzen im Grundgesetz vgl. Vedder; Staatsverträge S. 130). Die grundsätzliche Möglichkeit der Bundesländer, im Rahmen eines Staatsvertrages gemeinsame Reglungen zu erlassen, gehört jedoch zu den bewährten Instrumenten des kooperativen Förderalismus und ist daher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BverfGE 4, 250; 22, 221; 34, 216; 36, 1; 37, 104; BVerwGE 50, 137: für das Rundfunkrecht vgl. bereits BVerfGE 12, 205; BVerwGE 22, 299; ebenso Bauer, Bundestreue S. 359 ff.; Vedder, Staatsverträge, S. 121 ff.; Eggerath Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 40 ff.). Durch das rechtliche Instrument des Länderstaatsvertrages entsteht eine wechselseitig bindende Abstimmung der Länder im Bereich der Gesetzgebung, sofern die Länder dabei eigene Kompetenzen wahrnehmen und auch ansonsten verfassungsgemäß handeln (zur Kompetenzfrage Rn. 9 ff.).

3
Staatsverträge zwischen den Ländern haben eine längere rechtsgeschichtliche Tradition. Schon in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich wurden Staatsverträge zwischen den Ländern als rechtlich zulässig akzeptiert (RGZE 112 [Anh. S 21]; RZGE 116 [Anh. S. 18]; RZGE 121 [Anh. S. 1]; RZGE 122 [Anh. S 1]. In der älteren Rechtsprechung des BVerfG wurde deren Zulässigkeit auf die „Staatsqualität“ der Länder zurückgeführt, die danach originärer, d.h. dem Bundesstaat vorausliegender Natur sein soll (BVerfGE 1, 14 [51]. Ähnlich argumentiert die völkerrechtliche Literatur: Danach sind die Bundesländer Völkerrechtssubjekte mit partieller Völkerrechtssubjektivität, denen es lediglich an der nur dem Völkerrecht unterworfenen Staatsgewalt mangele (BVerfGE 2, 347 [374]; Vedder, Staatsverträge, S. 122 ff. m.w.N.). Auf eine Kritik der Begründungsformeln kann hier verzichtet werden. In der neueren verfassungsrechtlichen Literatur wird bei der Frage der Zulässigkeit von Staatsverträgen vor allem auf bundesstaatliches (ungeschriebenes Verfassungsrecht abgestellt, insbesondere auf den Grundsatz der Bundestreue (grundlegend BVerfGE 34, 216 [231]; für das Rundfunkrecht vgl. BVerfGE 73, 118 [199]). Letzteres erscheint die richtige oder zumindest tragfähigere Begründung zu sein.

4
Als intraföderaler Staatsvertrag mit der Zielsetzung zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems kommt dem RStV eine Doppelnatur zu: Als öffentlich-rechtlicher Vertrag stellt er zum einen zwischenstaatliches Recht dar. Zum anderen (über die notwendige Transformation) gilt er als einfaches Landesrecht, im Rang unter der Länderverfassung (Vedder, Staatsverträge, S. 234 f., 333f. m.w.N.; zu möglichen Kollisionen vgl. Rn. 36-37 f.).


2. Verfahren

5
Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch.

6
Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.). Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können. Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV). Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.]; zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden, vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.]; mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)

7
Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen. Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162). Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern.

8
Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46). Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss. Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.). Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)

Dollet Ding! ... eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation ...

Du hörma GIM, hast du schon mal was von Verwaltungsakten mit Titelfunktion gehört?
Hier schau:

Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 35 Rn. 39 - 40:

Zitat
2. Titel- und Rechtsgrundfunktion

39   
a) Titelfunktion i.e.S. § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 VwVG sowie die entspr. landesrechtl. Bestimmungen setzen den (wirksamen)193 VA § 35 als Vollstreckungstitel voraus und weisen ihm damit eine Titel- oder Vollstreckungsfunktion zu.194 Diese Funktion garantiert damit die Vollstreckbarkeit des VA nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen,195 s. § 9 Rn. 215 ff.. Sie wirkt aber nur zugunsten der Verwaltung. Die Titelfunktion des VA wird auch von § 185 InsO anerkannt: Bei Insolvenz können streitige Forderungen der Behörde von ihr selbst (jedoch nicht als Leistungsbescheid) festgesetzt werden,196 s.a. § 41 Rn. 23. Auch ist ein Beitragsbescheid eine titulierte Forderung i. S. d. § 179 Abs. 2 InsO.197 Dass das VwVG nicht in das VwVfG eingearbeitet worden ist (Einl. Rn. 22) -wie LVWGScWH,198 VwVfG M-V und AO - hindert nicht, die Titelfunktion als bes. VA-Funktion anzusehen. Dies zeigt auch die von einander abhängige Entwicklung von VA und Verwaltungsvollstreckung.

40   
Wesentlich ist die Titelfunktion für die Eingriffsverwaltung, für die Leistungsverwaltung dann, wenn es um die Rückforderung gewährter Leistungen geht. Bei begünstigenden VA (Genehmigungen) kann die Titelfunktion für die Durchsetzung von Auflagen wichtig sein s. § 36 Rn. 84. Die Titelfunktion ist also nicht bei allen VA bedeutsam, da nicht alle VA einen vollstreckungsfähigen Inhalt*** haben,200 s. Rn. 214ff. Allerdings verdeutlicht die Titelfunktion die „Gefährlichkeit", die der Erlass eines VA für den Bürger haben kann, dem die Anfechtungslast obliegt (Rn. 4, 49). Deshalb ist auch i. S. d. Verwaltungsvollstreckungsrechts VA nur eine Maßnahme, die den materiellen Vorrausetzungen des § 35 entspricht 16f., 210. Zur Rechtsnatur von Vollstreckungsakten s.Rn. 93ff., 165ff.
Zu den Bestimmtheitsanforderungen für vollstreckungsfähige VA s. Rn. 276f., § 37 Rn.4, 11, 31 ff.

193   BFH NJW 2003, 1070.
194   Waldhoff GVwR III, § 46 Rn. 109 ff.
195   Lemke VerwaltungsvollstreckungsR, 1997, S. 43f., 73ff.
196   BVerwG 151, 302 Rn. 11 (hierzu Birkemeyer/Meyer NJW 2015 ff.) ferner BVerwG NJW 2010, 2152 Rn. (zur Festsetzung von Masseverbindlichkeiten); BFHE 230, 526 Rn. 9 ff. (keine Festsetzung eines Rückerstattungsanspruchs insolvenzrechtl. angefochtener Steuerzahlung durch Bescheid)
197   BVerwG NJW 1989, 314.
198   Dazu Klappstein/v. Unruh Rechtsstaatliche Verwaltung durch Gesetzgebung 1987, S. 199 ff.
199   Hierzu Pietzner VerwArch 82 (1991), 291 ff.; Poscher VerwArch 89 (1998). 111. 114.
200   Waldhoff GVwR III, § 46 Rn. 111.

Ey yoo GIM! Ick darf ferner dich och an das "obiter dictum" des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35 erinnern:

die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd.

Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.


Wegen der „Gefährlichkeit“  der Verwaltungsakte mit Titelfunktion für die / den "Wohnungsinhaber_in" ist daher anzunehmen, dass diese von einer Vollautomatisierung auszuschließen sind.
Ey yoo GIM, ditt werden wir dann mal bei Verfassungsgerichten klären lassen, ob Verwaltungsakte mit Titelfunktion überhaupt vollautomatischen Verwaltungsakten zugänglich sind. Schieb dir bis dahin deinen vollautomatischen Maschinentitel in den USB-Port!

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Hier erfährst DU alles über vollautomatische Verwaltungsakte!
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***Edit "Bürger" - Hinweis zu "nicht alle VA [haben] einen vollstreckungsfähigen Inhalt" ;) und "vollautomatisierte (vollstreckbare) Titel":
Den "Festsetzungsbescheiden" - bei denen sich schon die Grundsatzfrage stellt, ob diese allein schon aufgrund der überwiegenden Ausnahme der Rundfunkanstalten vom die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" und damit "öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte" regelnden VwVfG - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
überhaupt "Verwaltungsakte"/ VA sind oder auch nur sein können - mangelt es an einem vollstreckungsfähigem (Geld-)Leistungsgebot - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Nach diesseitiger Auffassung können eigentlich diese "Festsetzungsbescheide" gar keinen (vollstreckungsfähigen) "Titel" darstellen (und dürfen es mglw. wegen der "Selbsttitulierung" auch nicht), behaupten aber, "vollstreckbare Titel" zu sein. "Dollet Ding"... :o :laugh:
Siehe dazu im Weiteren auch beispielhaft unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
- "Vollstreckungsfähigkeit" und "Vollsteckbarkeit" von
"Verwaltungsakten"/ "feststellenden Verwaltungsakten"
-
i.V.m.
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
und dort auch die Beschreibung eines "Festsetzungsbescheides"/ "feststellenden Verwaltungsaktes" durch das VG Gera...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
...welche direkt übertragbar auf die "Rundfunkbeitrags"-"Festsetzungsbescheide" ist.
Das wird noch viel Spaß werden mit den Rundfunkbeitrags-Nichtzahler-Hardlinern, bei denen die Vollstreckung seit tlw. 2013 noch nicht einmal begonnen hat >:D
Aber vielleicht kommen die ÖRR-Schäfchen noch dahin, in Bezug auf die Vollautomatisierung einzuwenden: "Niemand hat die Absicht, vollautomatisierte Titel zu erstellen..." äh, nein, äh, doch... Dumme Sache das... :angel: :laugh:
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 14. Juni 2020, 10:11
Dollet Ding! ... eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation ...
An dieser Stelle Querverweis zu

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

mit der Aussag daraus

Zitat
Rn. 108 - BVerfG 2 BvE 7/11
Zitat
Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 41, 291 <311>; 63, 1 <39>; 119, 331 <364>). Es gilt der allgemeine Verfassungssatz, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können (vgl. BVerfGE 4, 115 <139>); Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>). Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>). Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>; BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 80 ff.).

Zwar hat der Bund im Bereich der rundfunkspezifischen Landeskompetenz nix zu regeln, siehe obiges Zitat mit der Hervorhebung in Blau, aber dafür haben die Länder in allen Bereichen, in den sie keine Gesetzgebungsbefugnis haben, wie im Bereich der Wirtschaft, siehe

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

ganz konsequent Bundesrecht zu realisieren.

Und via Europa hat der Bund festgelegt, wer alles "Verbraucher" ist; zur Definition des Begriffes "Verbraucher" siehe

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg205295.html#msg205295

und bestimmt, daß die Verbraucherschutzbestimmungen jeder natürlichen Person gegenüber in jedem Bereich einzuhalten sind.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. Juni 2020, 11:04
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Bei der "laienhaften" rechtswissenschaftlichen Erforschung des vollautomaitschen "RBS TV-Verwaltungsverfahrens" muss natürlich geprüft werden, welche Form des Ermessens ausgeübt wurde. § 10 a RBS TV spricht ja von "kann":
Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Die "Mickey-Mouse-IBM-Behörde" muss also nicht vollautomatische Verwaltungsakte erlassen, sie "kann".
Auch geprüft werden muss, ob ditt Verfahren geeignet ist, also ob kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum besteht.

Wenn jetzt also GIM selber Millionenfach Meldedaten in seine Datenbank einspeist (sozusagen die "Selbst-Programm-Einspeisung" mit "Sich-Selbst-Bestätigung" "Direktanmeldung"), kann der "natürliche Mensch" natürlich behaupten: reine Maschinen-Willkür!
Diese Behautpung muss natürlich "laienhaft" bewiesen werden!

Schritt 1:
Warten uff den Jahresbericht 2019 des GIM.

Haa! Da iss er!

8 Milliarden Euro, Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen waren 2019 konstant
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33848.msg206095.html#msg206095

Daaanke @Kurt! Gestern verlinkt und heute schon zerhackt!

Seite 22 - 23 Jahresbericht 2019;
Herausgeber:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Kundenmanagement und Berichtswesen

Zitat
Mahnverfahren

Wenn Beitragspflichtige nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein.

Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice die/den Betroffene/-n an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiter-hin aus, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag aufgeführt. Beitragspflichtige, die zum wiederholten Mal zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung. Gegen einen Fest-setzungsbescheid kann der/die Beitrags-pflichtige innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Widerspruch einlegen.

Ist der Widerspruch erfolglos und geht weiterhin keine Zahlung ein, weist der Beitragsservice – nach einer erneuten Frist – per Mahnung auf die drohende Vollstreckung hin.

...

Ein Treiber dieser Entwicklung sind Beitragspflichtige, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018 angemeldet wurden. Darunter befinden sich auch Personen, die nicht auf die Klärungsschreiben des Beitragsservice reagiert haben und infolgedessen automatisch angemeldet wurden. Erfolgt keine Zahlung, beginnt – wie bei allen säumigen Beitragszahlern/-innen – das mehrstufige Mahnverfahren. Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.

Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.
Millionenfach vollautomatische "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" abwickeln, bei denen die "Beitragspflicht" erst im "Mahnverfahren" abschließend, im "Wege der "vollautomatischen Amtshilfe Vollstreckungsersuchen", geklärt wird.
Die "vollautomatische Anmeldung" zum "Mahnverfahren" durch "bundesweite Rasterfahndung" mit dem Ziel der "Klärung" im Wege der "vollautomatischen Amtshilfe" auf Grund von "vollautomatischen Verwaltungsakten mit Titelfunktion".
Na klar GIM!
Nuts?
GIM = GEZ-Irre-Maschine!

Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Schritt 2:
Warten auf die GEZ-Boykott-Biene!
Sumsumsum! Da kommt sie jeflogen!

Sumsumsum ... subsumieren ... einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsnorm unterordnen; prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht.

Nö! Reine Willkür!

Beweis:

Ruffert, in Knack/Hennecke, VwVfG, § 40 Rn. 55:

Zitat
55
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn die Behörde die gesetzlichen Zielvorstellungen bewusst missachtet. Man spricht dann auch von Ermessensmissbrauch oder Ermessenswillkür.204 Auch die missbräuchliche (bzw. willkürliche) Ermessensbetätigung ist eine Überschreitung der inneren Grenzen des Ermessens, denn sie bezieht sich auf die Einstellung und die Motive der Behörde, die der getroffenen Entscheidung zugrunde lagen, und ihre Verletzung lässt sich nicht ohne Weiteres wie bei der Ermessensüberschreitung aus der getroffenen Maßnahme selbst erkennen.205 Die Verpflichtung zur sachlichen, unparteiischen, am Gesetzeszweck206 und am Gemeinwohl orientierten Ermessensbetätigung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage im auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Willkürverbot207 und ist dienstrechtlich durch Vorschriften der Beamtengesetze gesichert (für den Bund: §§ 52 Abs. 1 und 54 BBG). Beim Sonderfall des Versagungsermessens sind in erster Linie die Primärzwecke des Fachgesetzes zu berücksichtigen;208 in gewissen Grenzen können aber auch fachgesetzfremde Belange in die Ermessenserwägungen einbezogen werden.209 Dies gilt vice versa für das sog. Dispensermessen.210 Die Berücksichtigung der Grundsätze rationellen Verwaltungshandelns, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, auch der Arbeitsersparnis, ist im Hinblick auf Art. 109 Abs. 2 GG, § 7 BHO und auch § 10 Satz 2 VwVfG legitim.211


204
Krasses Beispiel: OVG Saarl. ZBR 1995, 47/48.
205
Wolff/Bachof/Stobert/Kluth I § 31 Rn. 61.
206
Vgl. z.B. Püttjer DÖD 1989, 279 zu § 2 Abs. 2 HRG; BVerwG NJW 1997, 753 zu § 4 Abs. 1 S. 2 UIG; vgl. VGH Bayern NuR 1996, 532: keine Ausweitung des Zwecks der Ermächtigung.
207
Heun in: Dreier, Art. 3 Rn. 56 ff. m. umfassenden Nachw. zur Rspr. des BVerfG.
208
s. OVG Schleswig-Holstein DGem 1995, 307 zum Denkmalschutzrecht; BVerwGE 104, 154 zur StVO.
209
Keppeler Die Grenzen des behördlichen Versagungsermessens, S. 191 f.; s. auch Diefenbach GewArch 1992, 259 zur Ermessenspraxis nach § 18 Abs. 1 S. 2 GastG; vgl. OVG Schleswig-Holstein NVWZ-RR 1994, 553; VGH Baden-Württemberg NVWZ-RR 1995, 566 zur Versagung einer wasserrechtl. Bewilligung, kritisch dazu Habel VBlBW 1996, 371 f.; zur Befreiung nach § 31 BNatSchG s. Louis NuR 1995, 70.
210
Dazu Brohm JZ 1995, 374.
211
BVerwGE 22, 215/219; zu weitgehend in der Ablehnung Drews/Wacke/Vogel/Martens a.a.O.S. 381 u. 415, vgl. OVG Niedersachsen OVGE 25, 411/414; BVerwGE 87, 310/317; VGH Baden-Württemberg VBlBW 1993, 109/111;; ähnlich Schwarze DOV 1980, 581; s. eingehend Keppeler a.a.O. 160 ff. und für die planerische Abwägung BVerwGE 71, 163/ 166 u. BVerwG UPR 1989, 273.

Ha! Klarer Fall von Ermessenswillkür!

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Pik och DU der ARD-Cosa Nostra (unsere [vollautomatische] ARD Sache) rechtlich ins Auge!

Ey ARD Cosa Nostra:
Arroganz ist die Fähigkeit auf seine eigene vollautomatische Dämlichkeit auch noch Stolz zu sein!

 :)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 24. Juni 2020, 17:04
Zitat von: BS
Ein Treiber dieser Entwicklung sind Beitragspflichtige, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs 2018 angemeldet wurden. Darunter befinden sich auch Personen, die nicht auf die Klärungsschreiben des Beitragsservice reagiert haben und infolgedessen automatisch angemeldet wurden. Erfolgt keine Zahlung, beginnt – wie bei allen säumigen Beitragszahlern/-innen – das mehrstufige Mahnverfahren. Häufig wird erst im Mahnverfahren die Beitragspflicht abschließend geklärt.

So gesehen wäre es ggf. auch zweckmäßig, wenn die Landeskriminalämter einfach alle Bürger zur Fahndung ausschrieben. Welche Straftaten man ihnen ggf. anhängen kann, klärt sich dann nach der Verhaftung sicher im Gerichtsverfahren.  8)
Der BS missbraucht die "automatische Zwangsanmeldung" schlicht dazu, den Bürgern eine Kommunikation aufzuzwingen. Gemäß §8 (3) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wirkt die Anmeldung eines Wohnungsinhabers für alle weiteren potentiellen Beitragsschuldner, die in der gleichen Wohnung wohnen. Hat einer der Wohnungsinhaber die Wohnung angemeldet, so besteht für alle weiteren demnach gerade keine Pflicht, sich ebenfalls anzumelden, da mit einer Änderung/ Steigerung der Abgaben nicht zu rechnen ist. Folgerichtig steht der LRA auch kein Auskunftsrecht gegen die übrigen Wohnungsinhaber gemäß §9 des sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu, da Wohnen für sich kein Anhaltspunkt dafür ist, dass man der LRA einen lausigen Cent schuldet. Ich bestreite auch, dass der BS/die LRA jeden Wohnungsinhaber jederzeit zu Auskünften gemäß §8 (4) RBStV zwingen kann. Dass weder BS noch LRA Kenntnis vom Belegungs-/Zahlstatus einer Wohnung haben, ist nicht den dort Wohnenden anzulasten, sondern einzig dem unzweckmäßigen Verfahren.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weitere Vertiefung von Nebenthemen, sondern bitte eng und zielgerichet beim eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: boykott2015 am 17. Juli 2020, 21:13
Protokollauszug 33. Plenum, 27.11.2019 Bayerischer Landtag – 18. Wahlperiode
Staatsminister Dr. Florian Herrmann (Staatskanzlei, Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien)

S. 3-4
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Protokolle/18%20Wahlperiode%20Kopie/18%20WP%20Plenum%20Kopie/033/033_PL_002_antrag-4703.pdf

Zitat
Drittens geht es um die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden. Das bedeutet wiederum: Die zuständigen Landesrundfunkanstalten können rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern es weder um Ermessens- noch um Beurteilungsspielräume geht. Den Bedenken kann man auch hier mit guten und vor allem mit überzeugenden Argumenten entgegentreten; denn zum einen dient der automatisierte Bescheiderlass der Verfahrensökonomie und -effizienz. Zum anderen ermöglicht dieses Vorgehen Einsparungen in der Verwaltung, womit es hilft, Beitragsbelastungen zu reduzieren. Zudem handelt es sich um ein einfach strukturiertes Verfahren, in dem weder Ermessens- noch Beurteilungsspielräume relevant sind, sodass diese nicht beeinträchtigt werden können.
Schließlich bleibt es natürlich bei den Rechtsschutzmöglichkeiten der Beitragszahler, die selbstverständlich auch gegen auf diese Weise erlassene Beitragsbescheide Rechtsbehelfe einlegen können, um eventuelle Unrichtigkeiten korrigieren zu lassen. Im Übrigen gelten die allgemein gültigen Regelungen.

Und das passierte in Wirklichkeit.

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879
Zitat
1.  Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.

5.  Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der  Südwestrundfunk  hat  mitgeteilt,  dass  alle Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  vollständig automatisiert  erlassen  werden.  Auch  hier  gilt  die  Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.

8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Bei  einem  Vollstreckungsersuchen  handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass  die  Erstellung  von  Vollstreckungsersuchen  mit  Hilfe  automatisierter  Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Bürger am 19. Juli 2020, 00:48
Querverweis aus aktuellem Anlass...
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
wobei allerdings bislang leider nicht klar ist, dass/ob die Erledigterklärung seitens HR nun an der anwaltlich vorgetragenen Nichtigkeit wg. Vollautomatisierung gelegen hat.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Juli 2020, 00:03
Liste § 35 a Landesverwaltungsgesetze; Stand 20.07.2020.

Verweisung in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen auf das VwVfG des Bundes, gesetzliche Regelung § 35 a VwVfG ab 01.01.2017:

Berlin

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE 2016)
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Brandenburg

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvfgbbg
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Niedersachsen

Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 1
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1, 2, 61 Abs. 2, §§ 78, 94 und §§ 100 bis 101 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes.

Sachsen

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11377-SaechsVwVfZG
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. IS. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827,2839), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. § 61Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.

Sachsen-Anhalt

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VwVfGST2005V0P3a
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

Rheinland-Pfalz

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/12yf/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focu
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1 , 2 und 61 Abs. 2 Satz 1 , der §§ 78 , 80 , 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100 , 101 und 103 , soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Vollgesetze:
(Vollständige Regelung des LVwVfG)

Hamburg

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

§ 35 a HmbVwVfG:

Gesetzblatt 21/10 vom 28.02.2020, S. 156
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/70047/hamburgisches_gesetz_und_verordnungsblatt_nr_10.pdf#page=12

Drucksache 21/19040 vom 19.11.2019
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68729/entwurf_eines_neunten_gesetzes_zur_aenderung_des_hamburgischen_verwaltungsverfahrensgesetzes.pdf

Hessen

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz(HVwVfG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VwVfGHE2010V3IVZ

§ 35a HVwVfG

GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S.570-576
http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2018/00021.pdf

Drucksache 19/6403 vom 11. 05. 2018
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/3/06403.pdf

Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VwVfGMV2020rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 35 a VwVfG M-V

Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 2019
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/43977/gesetz_und_verordnungsblatt_9_2019.pdf#page=2

Drucksache 7/3013 vom 20.12.2018
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/42273/gesetz_zur_aenderung_des_landesverwaltungsverfahrensgesetzes_des_landesverwaltungskostengesetzes_und_der_vollstreckungszustaendigkeits_und_kostenlande.pdf

Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvfg

§ 35 a VwVfG NRW
Fn. 20
§ 35a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018

Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 8 vom 29. März 2018
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=XMMGVB188|172|179

Drucksache 17/1046 vom 26.10.2017
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1046.pdf

Derzeit keine gesetzliche Regelung vollautomatischer Verwaltungsakte im Landesverwaltungsverfahrensgesetz:

Baden-Württemberg

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Bayern

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Bremen

Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70677.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Saarland

Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwVfGSLrahmen

Schleswig-Holstein

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1m5i/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VwGSHrahmen:juris-lr00&documentnumber=8&numberofresults=466&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

III. Der Verwaltungsakt
§ 106 - Begriff des Verwaltungsaktes

Kein § 106 a LVwG


Thüringen

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true


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Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 21. Juli 2020, 00:20
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist nicht im Behördenverzeichnes des Landes Berlin aufgeführt und folglich keine Behörde des Landes Berlin und darüberhinaus ja vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin ausgeschlossen? Soweit die Theorie?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: unGEZiefer am 21. Juli 2020, 10:40
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist nicht im Behördenverzeichnes des Landes Berlin aufgeführt ....

Der RBB äßerte sich 2018 auf FragdenStaat zu Ordnungswidrigkeiten:
"Der rbb kann nur einen Antrag auf Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bei der
hierfür zuständigen Behörde stellen. In Berlin sind dies gem. § 36 Abs. 2
OwiG iVm § 1 Nr. 1 b) ZustVO-OwiG die Bezirksämter."

https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv-5/

Wäre der RBB eine Behörde bräuchte er doch nicht den Umweg übers Bezirksamt, oder?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Behördenstatus des RBB“  in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Juli 2020, 21:33
Zitat
Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Vom 19. Juni 2020

Der zwischen dem 10. und dem 28. Oktober 2019 unterzeichnete Dreiundzwanzigste  Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster  Rundfunkänderungsstaatsvertrag) –  GBl.  2020, S. 150  –  zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien  Hansestadt  Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land  Hessen, dem Land  Mecklenburg-Vorpommern,  dem  Land  Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land  Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen ist nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten.

STUTTGART, den 19. Juni 2020                          Sch. 
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2020/GBl202022.pdf#page=73

Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: sky-gucker am 22. Juli 2020, 00:01
Sachsen-Anhalt

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VwVfGST2005V0P3a
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

Für mich steht da: Es gilt das VwVfG in der Fassung vom 23.01.2003. Wie kann denn das Land ein Gesetz (VwVfG Bund - aktuelle Fassung inkl. 35a) für geltend erklären, welches zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gesetzes (LandesVwVfG), welches es für geltend erklärt, noch gar nicht in dieser Fassung existiert. Das Land kann ja wohl kaum sagen "es gilt was auch immer der Bund gestern, heute und übermorgen dazu im Gesetz schreibt, ohne das wir (das Landesparlament/der Landesgesetzgeber) Kenntnis davon haben, was der Inhalt sein wird."
Sprich §35a kann keine Gültigkeit entfalten, denn diesen gab es 2005 als das LandesVwVfG erlassen wurde doch überhaupt noch nicht. Somit hatte der Gesetzgeber Land Sachsen-Anhalt keinerlei Möglichkeit den Inhalt des aktuellen VwVfG Bund zu sichten. Das ist ja wie ein Blankoscheck. Es fällt mir schwer zu glauben, dass ein Gesetz eines Landes dem Bund hier blind die volle Regelungsgewalt übergeben kann.
Möglicherweise hätte der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt den §35a ebenfalls in die Liste der Ausnahmen aufnehmen wollen? Aber wie soll man 2005 einen § von der Gültigkeit im Land ausnehmen, wenn dieser erst 12 Jahre später neu dazu kommt? Gar nicht, daher kann das LandesVwVfG den 35a eben auch nicht als für Sachsen-Anhalt gültig übernehmen. - PUNKT !

Und ganz unabhängig davon gilt das Gesetz ja eben auch nicht für den MDR. Demzufolge gilt auch der §35 nicht für den MDR. Ergo kann der MDR auch keinen Verwaltungsakt erlassen und schon gar nicht kann er ihn vollständig automatisiert erlassen, denn auch der 35a gilt eben nicht für den MDR, da das gesamte LandesVwVfG nicht für den MDR gilt.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. Juli 2020, 02:27
Liste 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag;
Drucksachen Landesparlamente Begründung zum Zustimmungsgesetz;
Gesetzes- und Verordnungsblätter:


Baden-Württemberg

Drucksache
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16%5F7779%5FD.pdf

Gesetzesblatt
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2020/GBl202008.pdf#page=10


Bayern

Drucksache
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000003000/0000003365.pdf

Gesetzblatt
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/GVBl/2020/2020_15/GVBL-2020-15%20S%20262%2018-4703.pdf


Berlin

Drucksache
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2385.pdf

Gesetzesblatt
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/gvbl/g20150246.pdf


Brandenburg

Drucksache
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_0400/408.pdf

Gesetzesblatt
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2020/7.pdf


Bremen

Drucksache
https://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp20/land/drucksache/D20L0227.pdf

Gesetzesblatt
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_03_13_GBl_Nr_0011_signed.pdf


Hamburg

Drucksache
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68988/dreiundzwanzigster_staatsvertrag_zur_aenderung_rundfunkrechtlicher_staatsvertraege_dreiundzwanzigster_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Gesetzesblatt
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/69985/hamburgisches_gesetz_und_verordnungsblatt_nr_6.pdf


Hessen

Drucksache
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/4/01774.pdf

Gesetzesblatt
http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2020/00007.pdf


Mecklenburg-Vorpommern

Drucksache
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/45232/gesetz_zum_dreiundzwanzigsten_staatsvertrag_zur_aenderung_rundfunkrechtlicher_staatsvertraege_dreiundzwanzigster_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Gesetzesblatt
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/46717/gesetz_und_verordnungsblatt_30_2020.pdf#page=3


Land Niedersachsen

Drucksache
Kein Link möglich.
Parlamentssuche unter:
https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/start.html

Gesetzesblatt
Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 15, ausgegeben am 15. Mai 2020


Nordrhein-Westfalen

Drucksache
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8130.pdf

Gesetzesblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 16.4.2020 Seite 221 bis 296

Rheinland-Pfalz

Drucksache
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10905-17.pdf

Gesetzesblatt
GVBl 2020 Nr 8 S. 94-97 (LG vom 27.03.2020); kein PDF verfügbar


Saarland

Drucksache
https://www.landtag-saar.de/File.ashx?FileId=13028&FileName=Gs16_1274.pdf&directDL=false

Gesetzesblatt
Amtsbl. I 2020 S. 358


Sachsen

Drucksache
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=679&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=260227 (http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=679&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=260227)

Gesetzesblatt
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=202013&dok_art=GVBl&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=263935 (http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=202013&dok_art=GVBl&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=263935)


Sachsen-Anhalt

Drucksache
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d5321lge.pdf

Gesetzesblatt
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/gvbl/20/G202007.pdf


Schleswig-Holstein

Drucksache
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/01700/drucksache-19-01796.pdf

Gesetzesblatt
http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/lissh-dok/infothek/gvb/2020/XQQGVB202.pdf#page=2


Thüringen

Drucksache
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/74380/thueringer_gesetz_zu_dem_dreiundzwanzigsten_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Gesetzesblatt
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75491/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_13_2020.pdf


Edit "Bürger": Danke für die Auflistung. Diese sollte der Eigenständigkeit wegen ggf. ausgegliedert und hier jedenfalls bitte nicht weiter vertieft werden. Danke.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Juli 2020, 00:26
Hinweis:
Änderungen § 11 Abs. 7 und 8 RBS TV zum 01.06.2020 beachten.

Einschränkung der Auskunftsrechte zur Verschleierung der vollautomatischen Verarbeitung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg206836/topicseen.html#msg206836

Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 10. Februar 2020; Anlage 1

Zitat
Der Entwurf sieht weiterhin Einschränkungen der Rechte betroffener Personen vor. So sollen Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden. Das datenschutzrechtlich vorgesehene Prinzip, dass eine Auskunft vollständig oder mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen zu erfolgen hat, wird im Entwurf grob missachtet, indem eine Auskunftserteilung auf eine abschließende Liste von Daten beschränkt wird. Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf den „Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse“. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Regelung sicherstellen soll, dass „die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden“. Diese Begründung ist in Anbetracht der zu erwartenden Auskunftsersuchen absurd und missachtet die in der DS-GVO verankerten Grundrechte betroffener Personen.

Die zusätzliche Einschränkung der Auskunftsrechte für Daten „die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen" ist datenschutzrechtlich ebenfalls nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat das Unterbleiben der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) abschließend geregelt. Durch die jetzt dort vorgesehene Regelung würden damit die Auskunftsrechte der betroffenen Personen über das sonst für öffentliche Stellen des Freistaates geltende Maß hinaus weiter beschränkt, ohne dass dafür eine Notwendigkeit ersichtlich ist.


Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Kurt am 23. Juli 2020, 15:38
Bezugnehmend auf « Antwort #65 am: 19. Januar 2020, 11:12 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg202519.html#msg202519

Am Ende der 1ten Seite
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-1.jpg
sowie Anfang der 2ten Seite
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-2.jpg

findet sich etwas was geklärt werden sollte da es sich widerspricht?

Es ist die Rede vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) > Bund und vom Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) > Land

Im VwVfG (Bund) wird der Anwendungsbereich öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit auf "Ausführung von Bundesrecht im Auftrag des Bundes" eingeschränkt.
Dies ist bei Landesrundfunkanstalten (AdöR) unzweifelhaft nicht der Fall.

Nun hat jedes Bundesland ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); in einigen sind die LRA'en darin von der Anwendung ausgeschlossen.
Dies bestätigt auch der "Hessische Rundfunk" in dem hier zugrunde liegenden Widerspruchsbescheid.

Wie passt das nun zusammen, dass behauptet wird, dass Festsetzungsbescheide keine Unterschrift benötigen;
gestützt auf § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) > Bund)

Es wird hier auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) > Bund Bezug genommen - wenn es um den - im gleichen Gesetz befindlichen - § 35 a geht wird (richtig) behauptet, dass das (Bundes-)VwVfG vorliegend nicht anwendbar sei.
Im gleichen Satz wir auch klargestellt, dass auch eine Bezugnahme auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) nicht möglich ist, da die Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen ist.

Bedeutet:
§ 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG kann nicht zur Anwendung kommen da LRA kein "Bundesrecht im Auftrag des Bundes" ausführt.
§ 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG kann nicht zur Anwendung kommen da LRA ausgeschlossen.

Fazit: Nicht unterschriebene Festsetzungsbescheide sind rechtswidrig.

Zitat
Die Berechtigung, Festsetzungsbescheide zu erlassen, folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Ver-
waltungsrechts, wonach die Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Er-
füllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts zum Rundfunkgebühreneinzug lässt sich auf den Einzug von Rundfunkbeiträgen übertragen; danach
werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit ho-
heitlich tätig (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, Az. 1 BvL 30/88).

Dass der Festsetzungsbescheid keine Unterschrift trägt, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 37
Abs. 5 Satz 1 VwVfG
können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrich-
tungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.


Festsetzungsbescheide werden maschinell erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig. Die Posi-
tionierung und die farbliche Unterlegung des Hinweises auf die maschinelle Erstellung der Bescheide sind ge-
setzlich nicht geregelt und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf
die erlassenen Festsetzungsbescheide hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV
vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran
auch nach der Einführung des § 35a VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.

§ 35a (Bundes-)VwVfG, der für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift vor-
aussetzt, ist vorliegend nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, aller-
dings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entspre-
chenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.


Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10
Abs. 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs. 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwal-
tungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17).
Textquelle: Auszüge OCR-Umwandlung der beiden o.a. jpg's in txt-format

Quellen:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VwVfGHE2010V3IVZ

Bild(quelle) im Anhang: Ende der 1ten Seite des
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-1.jpg
sowie Anfang der 2ten Seite des
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-2.jpg
aus « Antwort #65 am: 19. Januar 2020, 11:12 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg202519.html#msg202519
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. Juli 2020, 17:11
Guten TagX,

ahhhh ... mal wieder die "Rechtsauffassung" des UnfuX, die zudem ein "Urteil" anführt (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17), dass kein Mensch kennt, weil es
a) vermutlich nicht rechtskräftig ist
und
b) nicht veröffentlicht wurde.
Dann ist dieses "Urteil" in eigener Sache ergangen. D.h. der UnfuX generiert seine eigene Rechtsprechung und verschweigt dabei wesentliche Tatsachen zu seinem vollautomatischem "Verwaltungsverfahren". Der "Sachvortrag" erfolgt also Sittenwidrig und in rechtsbeugender Absicht. Das nun die Unterschrift fehlt ist logisch, denn der General in der Maschine kann nicht unterschreiben, ist er doch kein Mensch. Aber das kapiert der UnfuX erst, wenn ihm dieses "Gebot" als Steinplatte auf die Füße fällt.
Der Rechtssatz des Verwaltungsaktes ist allen Verwaltungsverfahrens"ordnungen" gleich.
Als Beispiel mal im Bundesrecht:

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in allen Verwaltungsverfahren gleich!

Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 118 Begriff des Verwaltungsakts

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__118.html
Zitat
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html

§ 37 VwVfG ist eine Formvorschrift zum Verwaltungsakt. Das nun die Unterschrift fehlen kann, wenn der Verwaltungsakt MIT HILFE automatischer Einrichtung erlassen wurde, ist totes Recht. Das stammt aus dem letzten Jahrtausend, als der Computer noch in den Kinderschuhen steckte.
§ 37 VwVfG setzt voraus, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Der Verwaltungsakt § 35 VwVfG kann nur von Menschen (Willensbildung eines Menschen) erlassen werden. Der muss zudem auch Amtsträger sein. Mit § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber und teilweise auch die Landesgesetzgeber das für die "moderne digitale Verwaltung" gelockert. § 35 a VwVfG gilt, wenn eine Rechtsvorschrift vollautomatische Verwaltungsakte gestattet und bei den massenhaften vollautomatischen Entscheidungen kein Ermessenspielraum besteht.

Das will der UnfuX nicht verstehen, mal abgesehen davon, dass er das auch wegen der Staatsferne nicht verstehen kann (UnfuX-Denksperre). In seinem Größenwahn versucht er jetzt erneut eigene Rechtsprechung zu "entwickeln".
Tja, dumm gelaufen! Kein Verwaltungsakt! Keine Formvorschriften!

Am Ende bleibt die Wahrheit:
Die Unterschrift fehlt weil die Maschine nicht unterschreiben kann, weil sie kein Mensch ist.

Das geschreibsel vom UnfuX braucht euch nicht mehr interessieren. Der Drops ist gelutscht, die hatten ihre Chance, haben gelogen und jetzt ist das Spiel aus.

Die sind eigentlich auch aus gutem Grund von der Anwendung der LVwVfG ausgenommen, weil sie bei der Anwendung nur Blödisnn machen. War doch klar, dass die schon bei "Verwaltungsakten" scheitern! Ist halt TV! Die haben gedacht die sind bei: "wünsch dir was".
Ick wünsche mir vollautomatische Verwaltungsakte, obwohl sie gesetzlich verboten sind!
Und so sprach der Vater der illegalen Verwaltungsakte, Herr Dr. Eicher: Abrakadabra simsalabim, ick zauber euch einen automatischen Nicht-VA hin!

Nochmal, dumm gelaufen, Dr. Eicher! Ick bin och Zauberer! Abrakadabra simsalabim! Euer UnfuXbeitraX ist dahin!

Ey yoo, Doc. Eicher! Du bist nicht der "Vater des UnfuXbeitraX" sondern Vater der 1. illegalen digitalen Verwaltung, die Millionenfach "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" volXstrecken lies, die gar keine Verwaltungsakte sind! Du bist der Guru des UnfuX-Blödsinns! Und weil du richtig schlau bist, lässt du dein Versagen noch mit § 10 a RBS TV ins Gesetz zimmern!

Wir haben dein jahrelanges völliges Versagen aufgedeckt, du Guru des UnfuX!

Jaaaaaanz Deutschland kennt jetzt die Wahrheit!
Bis zum 01.06.2020 sind deine "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" Müll, weil sie gar keine Verwaltungsakte sind!
Und jetzt rate mal wer digital gerade abfeiert!

www.gez-boykott.de/Forum

Und als nächstes legen wir deine UnfuX-Guru-DatenbanX rechtlich in Schutt und Asche und zerschmettern deinen neuen Guru-§ 10 a RBS TV!

 :)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Zaubernuss am 27. Juli 2020, 09:38
Es wäre sehr nett wenn mir mitgeteilt wird, wieso derzeit bei Niedersachsen kein Fund zu finden ist.

Land Niedersachsen

Drucksache
Kein Link möglich.
Parlamentssuche unter:
https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/start.html (https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/start.html)
Das Transfervermögen von Herrn X ist derzeit wieder lahm gelegt. Der Zusammenhang wird nicht begriffen. Ist es möglich hier kurz eine Rückmeldung zu geben.
Sollten niedersächsische Beitragsschuldner ersteinmal mit dem Antrag auf Wideraufgreifen des Verfahrens warten bis der oben gezeigte link ein Ergebnis bringt.


Aufgrund von erneutem angeblichen Bescheid von NDR dem wirsprochen werden muss ist Hilfe nötig.
In dunkler Erinnerung ist das in Niedersachsen irgendwas mit § 35 VWfG war. Das ist für einen aktuellen Widerspruch jetzt nicht mehr möglich oder doch?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Zaubernuss am 27. Juli 2020, 10:34
Aufgrund der derzeitigen allgemeinen Blockiertheit ein Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens bei der Rundfunkanstalt kann gestellt werden, die in Bezug auf bereits ergangene Festsetzungsbescheide die im Jahr 2016 und 2017 ergangen sind und durch eine Klage im letzten Jahr abgewiesen wurden?
Bei einem erneut ergangenen Bescheid aus Köln von 03.07.2020 ist Widerspruch einzulegen.
Da das  Verständnis/Wissen in Bezug auf die Regelung von § 35 oder § 35a nicht mehr in Erinnerung ist, wäre es total nett, wenn mir hier kurz verdeutlicht wird, welcher § 35 in Niedersachsen gilt oder ob das zur Zeit völlig unrelevant ist.

Sorry, alles Bahnhof zur Zeit, bitte löschen. Aber eine Erläuterung für Dummis wäre total lieb.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Juli 2020, 14:05
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

In Niedersachsen gilt durch "dynamische" Verweisung § 35 und § 35 a VwVfG.
Siehe Antwort #92
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg206796.html#msg206796

Mit § 10 a RBS TV wurden vollautomatische Verwaltungsakte (rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide) zum 01.06.2020 eingeführt:

Zitat
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Dazu gab es sogenannte "Zustimmungsgesetze" mit einer Begründung der jeweiligen Landesregierung, siehe #Antwort 97
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg206818.html#msg206818

Für Niedersachsen "springt" der Link automatisch auf die Suchmaske der Parlamentsdokumentation. In der Suchmaske einfach "Rundfunkänderungsstaatsvertrag" eingeben, falls Mensch sich die Gesetzesbegründung durchlesen will. Die sind eigentlich alle gleich. Lediglich die Einführung kann abweichen und damit ändern sich natürlich die Seitenzahlen.

Für die vollautomatischen Festsetzungsbescheide heißt das im KlarteXt:

Alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide sind keine Verwaltungsakte, da eine Rechtsvorschrift im "Fachgesetz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" fehlte.
Sie sind also nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbar.
Siehe auch:
SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS?–ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf

Zitat
cc) Fehlerfolgen–§ 35a VwVfG als Verfahrensnorm

Führt eine Behörde  ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschriftihr dies –sei  es ausdrücklich, sei es nach verständiger  Auslegung– erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidungim Ergebnis richtig,  weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt §46 VwVfG die Aufhebbarkeit des  rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: §35a  VwVfG ist eine Verfahrensnorm i.S.d. §§45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen  (Normvorbehalt;  Ermessen/Beurteilungsspielraum).  Er formuliert  aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs.von Menschenhand).

Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in § 45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat  den Verstoß gegen §35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingt sinnvoll: Den Erlassdes Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den  sonstigen Fällen des §  45  VwVfG – eine  einfache  Verfahrenshandlung  (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen –letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.

Nach dem 02.06.2020 kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Kann bedeutet jetzt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt nicht muss.
D.h. jetzt, dass eine natürliche Person entscheiden muss, ob die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlässt.
Wir dürfen gespannt sein, wer das machen wird.

In jedem Fall empfiehlt sich ausnahmslos der Widerspruch - auch gegen neue Festsetzungsbescheide ab dem 01.06.2020.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Buntschuh am 27. Juli 2020, 14:25
@Profät

Moin,

ich habe schob 2017 mit der Argumentation "GIM"  eine Zwangsvollstreckung mit Klage am VG Düsseldorf abwenden können. Der Beitragsservice ist damals mit in Klage an seiten der Stadtkasse M. eingetreten und hat die Vollstreckung zurück genommen. Danach "musste" ich die Klage zurück nehmen.  :'(

Seitdem keine Zwangsvollstreckung mehr an mich heran getragen worden.  ;D

Tritt jetzt nicht u.U. der Fall ein, dass die Vollstreckungsorgane Ihrer Prüfungspflicht der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgekommen sind und dafür haftbar gemacht werden können?  >:D
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Kurt am 27. Juli 2020, 15:31
[..]
Tritt jetzt nicht u.U. der Fall ein, dass die Vollstreckungsorgane Ihrer Prüfungspflicht der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgekommen sind und dafür haftbar gemacht werden können?  >:D

Die Vollstreckungsorgane brauchen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zu prüfen: sie bekommen mit Vollstreckungsersuchen vom Gläubiger attestiert, dass diese vorliegen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 27. Juli 2020, 15:43
Die Vollstreckungsorgane brauchen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zu prüfen:
Falsch.

Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206931.html#msg206931
Zitat
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
mit der Aussage
Zitat
Zitat
Rn. 8
[...] Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. [...]
BFH
Az. VII B 151/85
Beschluss vom 04.07.1986

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM


Edit "Bürger":
Die eigenständige Frage, ob und inwieweit die Vollstreckungsstellen die Vollstreckungsvoraussetzungen eigenständig prüfen müssen und ggf. haftbar sind, wenn sie dies unterlassen, bitte hier nicht weiter vertiefen, sondern wenn, dann bitte in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff - unter Berücksichtigung dazu bereits existierender Diskussionen (Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)).
Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: sky-gucker am 27. Juli 2020, 17:33
Zitat
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Muss die Landesrundfunkanstalt nicht VOR Erlass eines Bescheides prüfen, ob die Vorraussetzungen vorliegen?
- Wohnungsinhaberschaft wird vermutet - können Computer vermuten?
- Wird für diese Wohnung bereits gezahlt?
- Ist der vermutete Inhaber befreit/teilbefreit? bzw. gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er es ist?
- bei mehreren Beitragsschuldnern muss ja jemand festlegen, welcher Inhaber namentlich angeschrieben wird, also wer Bescheidempfänger ist - spätestens hier muss ein Mensch die Auswahl nach Ermessen oder per Beurteilung treffen, oder?

Sprich, muss die Rundfunkanstalt nicht ohnehin VOR Bescheiderlass eine Beurteilung der Sachlage vornehmen? Bei jeder Beurteilung gibt es einen Spielraum, der kann eng oder weit sein, das tut nichts zur Sache. 35a kann somit doch für den Erlass eines Rundfunkbescheids überhaupt nicht gelten, da in jedem Fall eine Beurteilung erfolgen muss oder?
Mal abgesehen davon, dass die Rundfunkanstalten von der Anwendung des VwVfG ausgenommen sind...
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 27. Juli 2020, 17:43
Muss die Landesrundfunkanstalt nicht VOR Erlass eines Bescheides prüfen,
Die Landesrundfunkanstalt erläßt keine Bescheide, denn sie ist ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

, dem das gar wegen bundesrechtlich fehlendem Selbsttitulierungsrecht nicht zusteht, siehe

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 27. Juli 2020, 18:37
Die Landesrundfunkanstalt erläßt keine Bescheide, denn sie ist ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", ...

Ja, aber dennoch ist die Aussage so reiner Quark! Die Realität sieht nämlich leider nicht so aus, wie man sich das in Brandenburg wohl ausmalt. Die Realität ist, dass Landesrundfunkanstalten nicht vor den Amtsgerichten sondern vor den Verwaltungsgerichten verklagt werden müssen, was bei Unternehmen bekanntlich nicht der Fall ist. Die Realität zeigt, dass Richter die Landesrundfunkanstalten in "Beitragsfragen" als Behörden ansehen, nicht als Unternehmen. Die Realität kommt in Form von Vollstreckungen auf Nichtzahler zu, wobei die Gerichtsvollzieher etc. diese Forderungen ohne Gerichtsbeschluss umsetzen, ganz so, als handle es sich bei den Landesrundfunkanstalten um Behörden. Das alles ist zweifellos fragwürdig und beklagenswert, wird aber zigtausendfach so gehandhabt; eindeutig zum Nachteil der Bürger, deren Interessen kaum interessieren. Dagegen wie Rumplsteilzchen mit dem Fuss aufzustampfen und immer wieder die gleiche, durchaus zutreffenden aber letztlich folgenlosen Feststellungen ins Netz zu pusten, ist keine Aktivität, die die Verantwortlichen pieren könnte oder irgendetwas am Status Quo ändert. Nicht zuletzt hilft die ständige Wiederholung keinem Teilnehmer des Forums wirklich weiter, da sie an der gelebten Realität vorbei geht. Frage also: wo ist der Weg, der den geltenden Regeln auch für den ÖR-Rundfunk zum Durchbruch verhilft? Wie geht man praktisch vor und wo bleibt die diesbezüglich Attacke aus Brandenburg? Warum liest man rein gar nichts vom Erfolg einer Strategie "ÖR-Rundfunkanstalten sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"?

M. Boettcher
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Bürger am 27. Juli 2020, 18:47
@alle:
Hier bitte keine weitere Vertiefung des "Kartellrechts" oder der Frage, inwiefern "Rundfunkanstalten" überhaupt (nach außen gerichtete "verwaltungsrechtliche" und/oder "rundfunkbeitragsrechtliche") Bescheide erlassen dürfen.

Hinweis: Die neu geschaffene (Un-)"Rechtsgrundlage" für den "vollautomatisierten Erlass" betrifft ausweislich des Gesetzentwurfs/ Gesetzes "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide" - was auch immer das sein will oder soll:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31736.0

Zitat
5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
“§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.”

Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung!
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2020, 01:00
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich, zu Antwort #96
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg206796.html#msg206796

Liste § 35 a Landesverwaltungsgesetze; Stand 20.07.2020.

Für Baden-Württemberg:
Beabsichtigte Einführung § 35 a LVwVfG

Beteiligungsportal Baden-Württemberg
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/landesverwaltungsverfahrensgesetz/

Zitat
Änderung des Landes­verwaltungsverfahrens­gesetzes und anderer Gesetze

Mit den Änderungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes können Erlasse von Verwaltungsakten künftig vollständig automatisiert umgesetzt und durch Datenabruf bekanntgegeben werden.

Stand: Gesetzentwurf Kabinettsbefassung 21.07.2020 – Freigabe zur Anhörung
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/IM/200721_Gesetzentwurf_Aenderung_Landesverwaltungsverfahrengesetz_und_anderer_Gesetze.pdf
Zitat
Zu Nummer 3
(§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes)

Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu. Zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt in § 35a soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.

Bei der Zulassung des vollständig automatisierten Erlasses eines Verwaltungsakts durch ein Fachgesetz ist insbesondere die Vereinbarkeit mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu beachten.

Für das Saarland:

Drucksache 16/1349 vom 17.06.2020;  Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes; betr.: Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
https://www.landtag-saar.de/File.ashx?FileId=13132&FileName=Gs16_1349.pdf&directDL=false

Seite 8:

Zitat
Bei  der  Einrichtung  von  Verfahren  zum  Erlass  automatisierter  Verwaltungsakte  sind Erwägungsgrund 71 sowie Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments  und  des  Rates  vom  27.  April  2016  zum  Schutz  natürlicher  Personen  bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-bung der Richtlinie 95/46/EG (Verordnung (EU) 2016/679) zu beachten.


Erwägungsgrund 71 Profiling1
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-71/
Zitat
Die betroffene Person sollte das Recht haben, keiner Entscheidung – was eine Maßnahme einschließen kann – zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wie die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen.
Zu einer derartigen Verarbeitung zählt auch das „Profiling“, das in jeglicher Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten unter Bewertung der persönlichen Aspekte in Bezug auf eine natürliche Person besteht, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel der betroffenen Person, soweit dies rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
...
In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden sein, einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und des Anspruchs auf direktes Eingreifen einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts, auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung sowie des Rechts auf Anfechtung der Entscheidung.
...

1Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes

Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Sunny47 am 22. September 2020, 02:34
...
Für die vollautomatischen Festsetzungsbescheide heißt das im KlarteXt:

Alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide sind keine Verwaltungsakte, da eine Rechtsvorschrift im "Fachgesetz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" fehlte.
Sie sind also nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbar.
...

Wie paßt diese Aussage mit den ebenfalls vom Profäten erstellten untenstehenden Post zusammen?

...
Der geniale Prof. Dr. Stelkens führt unter Rn. 55 - 57 zu § 35 a aus: 

Zitat
2.   Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens

55
Auch wenn nach dem Wortlaut des § 35a die Behörde nur bei Beachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts einen VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen „kann“, heißt dies nicht, dass bei Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts ein dennoch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mangels Zurechenbarkeit zu einer Behörde als Schein-VA zu behandeln wäre (zum Vorliegen eines Schein-VA bei fehlender Zurechnungsmöglichkeit zu einer Behörde s. § 35 Rn. 62, § 44 Rn. 5). Da der Gesetzgeber mit Einfügung des § 35a auch klarstellen wollte, dass der „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ in jeder Hinsicht ein VA i. S. des § 35 ist (Rn. 1, 28), ist das „kann“ in § 35a als „darf“ zu lesen.85 Daher sind auch unter Verstoß gegen § 35a „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ als VA i. S. des Verwaltungsprozessrechts mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar, s. Rn. 48, 63.

56   
Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig. Wegen der fließenden Grenzen zwischen der nicht dem Rechtsvorschriftvorbehalt des § 35a unterfallenden Teilautomatisierung des VwVf und seiner Vollautomatisierung dürfte dagegen Nichtigkeit i. S. des § 44 Abs. 1 kaum anzunehmen sein86 (vgl. § 44 Rn. 103 ff.). Auch insoweit sind die Rechtsfolgen rechtswidrig vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mit den Rechtsfolgen des Erlasses eines VA unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vergleichbar, s. § 35 Rn. 60.

57   
Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.88

85   So i. E. auch Luthe SGb 2017, 250, 251; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
86   Luthe SGb 2017, 250, 252 ff.; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
87   Vgl. U. Stelkens DVBl 2010, 1078, 1082.
88   U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 212 ff. (dort auch zur Frage der Passivlegitimation und des internen Ausgleichs bei mehreren verantwortl. Behörden).
...

Wenn ich das richtig verstehe, dann sind die Verwaltungsakte zwar rechtswidrig, aber dennoch nicht nichtig. Also sind die Festsetzungsbescheide immer noch Verwaltungsakte. Sofern man dagegen nicht via Widerspruch und evtl. anschließender Klage erfolgreich vorgeht, wirken die Bescheide fort und somit auch die Zahlungspflicht. Und dann sind sie auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbar. Oder wo liegt mein Denkfehler?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 22. September 2020, 07:30
PersonX sieht keinen Denkfehler.

"Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig."
Es kommt so gesehen nur auf das an.
Es muss lediglich geprüft werden ob ein vollautomatisiertes Verwaltungs Verfahren ausgeführt wurde ohne, dass es dafür zu dem Zeitpunkt eine Rechtsvorschrift gab, welche das zulässig machte.
So zumindest würde PersonX das verstehen. Die Folge wäre gleich.

Wie würde mit rechtswidrigen Bescheiden verfahren? Am besten aufheben lassen. Fertig.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: guyincognito am 22. September 2020, 10:15
Die Argumentation der Gegenseite dürfte allerdings lauten, dass - sofern die automatisch erlassenen Bescheide denn als rechtswidrige Verwaltungsakte behandelt werden sollten - dennoch eben keine Nichtigkeit vorläge, da das Ergebnis bei einem manuellen Verwaltungsakt das gleiche wäre.
Ob eine Behörde mit Vorsatz millionenfach rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen darf, die dann aber trotzdem nicht nichtig sind, ist natürlich fragwürdig, aber in der Praxis durchaus vorstellbar.

Es wäre daher vermutlich sinnvoll die zweite Bedingung für die Zulässigkeit von §35a, nämlich das Fehlen eines Ermessens und Beurteilungsspielraums, ebenfalls zu thematisieren. In diesem Fall läge womöglich ein schwerwiegender Fehler vor, der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hätte.

Person R hat in seiner Klagebegründung argumentiert, dass bereits bei der automatischen Direktanmeldung die Wahl des Gesamtschuldners (bei mehreren Bewohnern einer Wohnung) nicht nach klar erkennbaren Regeln stattfindet, sondern hier ein Ermessen vorliegt. Auch liegt der Zeitpunkt, wann ein Bescheid erlasen wird, im Ermessen der Behörde (bzw. automatischen Datenverarbeitungsanlage). Durch unterschiedliche Zeitpunkte werden auch (insgesamt) unterschiedlich hohe Säumniszuschläge angesetzt. Die Automatisierung hat also auch ganz konkrete Auswirkungen auf den festgesetzten Betrag.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 22. September 2020, 10:24
Ich kann die Frage von Sunny47 gut nachvollziehen, weil sie sich mir auch stellte.

kurze Erklärung:
Unklarheit besteht lediglich nur darin, ob die rechtswidrigen vollautomatischen Verwaltungsakte auch nichtig sind, weil es eben aufgrund des fehlenden menschlichen Entscheidungswillens keinen Verwaltungsakt gegeben hat. Trotzdem sind sogenannte Scheinverwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) von der Maschine geschaffen worden, die rein äußerlich die Form eines Verwaltungsaktes angenommen haben. Für die Nichtigkeit ist es notwendig, dass diese offensichtlich ist. Wenn die Nichtigkeit allerdings hinter einem Scheinverwaltungsakt verborgen wurde, ist sie nicht von vornherein gegeben - also nicht offensichtlich.
Sind jedoch die Begleitumstände der vollautomatischen Festsetzungsbescheide offiziell bekannt, so könnte deren Nichtigkeit offensichtlich sein.

Der wichtige Unterschied zwischen der Nichtigkeit und der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten liegt in der Praxis darin, dass rechtswidrige Verwaltungsakte unanfechtbar werden, wenn ihnen nicht widersprochen oder dagegen geklagt wurde. Nichtige Verwaltungsakte sind von Anfang an unwirksam, auch wenn ihnen nicht widersprochen wurde.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: sky-gucker am 22. September 2020, 10:59
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Meine Denke dazu:
Wenn es an der entsprechenden Rechtsvorschrift fehlt, dann kann der VA eben nicht erlassen werden. Bei einem rechtswidrigen VA handelt die Behörde auf eine Art, die ihr verboten ist, oder die ihr nicht erlaubt ist.
Hier wird aber das Verb können benutzt, d.h. in dem Moment, wo die Voraussetzungen für das "können" nicht vorliegen, ist es unmöglich. Ein VA der nicht erlassen werden kann, ist kein VA denn, es ist unmöglich, dass es überhaupt zu einem VA kommt, denn er wird ja nicht wirksam erlassen.

Die Frage der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit stellt sich hier nicht, denn dazu müsste überhaupt erstmal ein VA vorliegen. Wegen der Unmöglichkeit des Erlasses, gibt es aber gerade keinen VA.

Anmerkung: der Gesetzgeber hätte statt "kann" auch "darf" benutzen können, dann würde sich tatsächlich die Frage der Rechtswidrigkeit (weil "nicht erlaubniskonform") stellen - hat er aber nicht getan, sondern das Verb "können" benutzt.

Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 22. September 2020, 11:17
@sky-gucker:

Die Formulierung "kann [...] erlassen werden, sofern" bedeutet nicht nur, dass besondere Voraussetzungen für den Erlass von vollautomatischen VA erfüllt sein müssen, sondern auch, dass die genauen Umstände dahingehend beurteilt werden müssen. Das heißt, es muss bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des vollautomatischen Verfahrens ein Ermessen ausgeübt werden.

Wer darf eigentlich darüber entscheiden, ob ein vollautomatisches Verfahren beim Rundfunk durchgeführt werden soll?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Sunny47 am 22. September 2020, 16:04
Ok, Eure Antworten zeigen mir, daß ich das doch ganz gut verstanden habe. Ich wäre auch nie auf die Idee gekommen, daß ein rechtswidriger Verwaltungsakt trotzdem Bestand haben kann.

Mich hatte nur gewundert, daß der Profät hier im Thread auf Basis der Rand-Nr. 56 von Prof. Stelkens die  Rechtswidrigkeit betont und (in Beitrag Nr. 103) den Eindruck erweckt, als wäre es sichere Rechtslage, daß alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte Akte sind. Gleich im zweiten Satz zur Rand-Nr. 56 steht doch "... dürfte dagegen Nichtigkeit i. S. des § 44 Abs. 1 kaum anzunehmen sein".

Bei aller Wertschätzung für die Arbeit des Profäten hier, halte ich es (vornehm ausgedrückt) für ziemlich bedenklich, wenn auf die Frage (Beitrag Nr. 102 hier im Thread) des "nur Bahnhof verstehenden" Users Zaubernuss wider besseren Wissens eine sichere Rechtslage suggeriert wird, die (leider) nicht existiert. Er hätte hier doch wenigstens darauf hinweisen müssen, daß es seine Einschätzung ist und daß diese vom Experten Prof. Stelkens abweicht.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 22. September 2020, 16:43
Bitte nicht anfangen rumzuwurschteln.  ???

Es gibt zwei Rechtslagen, die beide für uns aktuell sind: eine bis 31.5.2020 und eine ab 1.6.2020.

Hier der von Stelkens et al. zitierte Absatz §44 (1) VwVfG:
Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html)

Stelkens et al. sagt nur - hier mit meinen Worten - dass ein Verstoß gegen §35a nicht schon eine Nichtigkeit zur Folge hat, sondern nur die Rechtswidrigkeit.

Zur Systematik von rechtmäßig/rechtswidrig, bestandskräftig, rechtswirksam, rechtsunwirksam (=nichtig) war für mich dieses PDF hilfreich:

https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_professuren/oeffentliches_recht/LV_WS_08_09/OER_II_Bamberg_19.12.08_Teil_8.pdf (https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_professuren/oeffentliches_recht/LV_WS_08_09/OER_II_Bamberg_19.12.08_Teil_8.pdf)

In diesem PDF werden Gründe diskutiert, die zu einer Nichtigkeit oder nicht führen können - hauptsächlich eine Diskussion des ganzen §44 VwVfG.

Die hiesige Diskussion um Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit betrifft Festsetzungsbescheide, die nach dem 31.5.2020 erlassen werden.

Andererseits gibt es auch die "alte" Rechtslage vor dem 1.6.2020. Da "gab" es für den Rundfunk noch keine vollautomatisierten Verwaltungsakte, auch wenn er sie millionenfach hat drucken lassen.

Der Mann B. aus Q. sagt nun (wie auch der Profät), dass diese alten inkriminierten Festsetzungsbescheide nicht einmal Verwaltungsakte sind. Es fehlen ein Organwalter und ein Willen dieses Organwalters, den Festsetzungsbescheid zu erlassen.

Das ist aber die alte Rechtslage vor dem 1.6.2020, also vor dem Inkraftreten des 23. RÄStV. Diese alte Rechtslage gehört auch nicht hier in den Thread 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen? hinein.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Sunny47 am 22. September 2020, 17:00
Der Profät sagte hier im Thread, daß alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte Akte sind.

Wenn diese Aussage (sicher) zutrifft, käme es meiner fiktiven Person aus gegebenen Anlaß sehr entgegen. Wie ist denn grundsätzlich die Argumentation für die Nichtigkeit der "alten" Bescheide? §35a VwfG (Bund) erst am 1.1.17 in Kraft getreten und (vor allem) 23. RÄStV erst zum 1.6.20? Ergo vorher war der vollautomatisierte Erlaß von Bescheiden nicht erlaubt, daher sind die Verwaltungsakte nichtig?

Nach den ganzen negativen Gerichtsurteilen erscheint mir diese Argumentation etwas dünn, als daß sie vor Gericht Bestand haben wird.

Wenn das wirklich der falsche Thread für die "alten" Bescheide ist, welcher wäre denn der Richtige?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 22. September 2020, 17:11
@ Sunny47

Es steht und fällt mit der Offensichtlichkeit, ob die Scheinverwaltungsakte rechtswidrig oder schon nichtig sind.
Herr Stelkens schreibt nur, dass es in der Praxis eben selten eindeutig ist, ob eine Voll- oder nur eine (zulässige) Teil-Automatisierung des VA vorliegt.
Im Falle der Festsetzungsbescheide bei Rundfunkbeiträgen ist es inzwischen offiziell geklärt, dass es sich dabei um eine Vollautomatisierung beim Beitragsservice handelt. Es gibt zwar auch manuell erstellte Festsetzungsbescheide, aber nur als ungewöhnliche Seltenheit.
Vor diesem Hintergrundwissen ist der schwerwiegende Fehler der Vollautomatisierung ohne Rechtsgrundlage in Verbindung mit dem Datenschutzverstoß gegen Art. 22 DSGVO (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling) offensichtlich und führt zur Nichtigkeit der Scheinverwaltungsakte "Festsetzungsbescheid" bei Rundfunkbeiträgen.

Was die alte Rechtslage vor der DSGVO angeht, so findest Du in diesem Thread folgende Nachricht:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196856.html#msg196856 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196856.html#msg196856)

Ich hoffe, zur Klarheit beigetragen zu haben.

Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 22. September 2020, 17:12
Der Profät sagte hier im Thread, daß alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte Akte sind.

Wenn diese Aussage (sicher) zutrifft, käme es meiner fiktiven Person aus gegebenen Anlaß sehr entgegen. Wie ist denn grundsätzlich die Argumentation für die Nichtigkeit der "alten" Bescheide? §35a VwfG (Bund) erst am 1.1.17 in Kraft getreten und (vor allem) 23. RÄStV erst zum 1.6.20? Ergo vorher war der vollautomatisierte Erlaß von Bescheiden nicht erlaubt, daher sind die Verwaltungsakte nichtig?

Nach den ganzen negativen Gerichtsurteilen erscheint mir diese Argumentation etwas dünn, als daß sie vor Gericht Bestand haben wird.

Wenn das wirklich der falsche Thread für die "alten" Bescheide ist, welcher wäre denn der Richtige?

Gerne, hier:

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Bitte dort auch die verlinkten PDFs lesen. Die Argumentation ist mitnichten dünn.

Die Suchfunktion ist mäßig tauglich... ich gebe "Hessen" ein, "Bölck", "hessisch"... und dann ist es "HR". Ich votiere für sinnvolle Threadtitel.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Sunny47 am 22. September 2020, 19:34
Danke Mork vom Ork und ope23!

...
Es gibt zwei Rechtslagen, die beide für uns aktuell sind: eine bis 31.5.2020 und eine ab 1.6.2020.
...

Könnte es sein, daß es gar eine dritte Rechtslage gibt? Jedenfalls taucht in dem Beitrag von pinguin noch der 25. Mai 2018 auf (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196856.html#msg196856 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196856.html#msg196856)). Ich nehme mal an, daß zu dem Zeitpunkt etwas Datenschutzrechtliches in Kraft getreten ist.

Ein fiktiver unter erheblich Termindruck leidender Berliner fragt sich, ob es in Sachen vollautomatisierter Erlaß eine erfolgversprechende Argumentation gegen die Wirksamkeit von noch nicht rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden gibt, welche die Jahre 2013 bis 2015 betreffen. Der maßgebliche Widerspruchsbescheid ist aus Mitte Dezember 2016.

Edit "Markus KA":
Bitte nicht in eine Einzelfalldiskussion alter Festsetzungsbescheide (vor 01.06.2020) abschweifen.
Hilfreiche Hinweise und Threads wurden von den Usern bereits gegeben.
Gegebenenfalls mit den entsprechenden Usern, die gerne weiterhelfen, via PM Kontakt aufnehmen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: boykott2015 am 22. September 2020, 21:12
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?

Was passiert? Jede 3 Monate kommt ein vollständig automatisierter Bescheid, in dem die Summe um 3-fache des Rundfunkbeitrags erhöht wird.

1. was passiert mit dem letzen Bescheid davor? Ist der jetzt aufgehoben oder existiert der auch?
2. wozu diese Regelmäßigkeit je 3 Monate der vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden? Die Situation wird jedes Mal aufgerollt und neugeregelt? Eigentlich ja, da eine Bedingung existiert: "sofern weder ein Ermessen, noch ein Beurteilungsspielraum besteht".

§ 35a des VwVfG (Bund)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 10a
Zitat
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Beim besten Willen kann Person P keine automatische Einrichtung in § 10a herauslesen. Wurde die LRA ermächtigt, eine automatische Einrichtung selbst zu gründen, oder wurde ermächtigt, eine automatische Einrichtung am freien Markt zu mieten?

Außerdem liest sich die Wortfolge "durch Rechtsvorschrift zugelassen" für Person P so, dass es eine separate Rechtsvorschrift geben muss, wo alle Einzelheiten geregelt sind. Falls die LRA alle Punkte der vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden selbst regelt soll, dann soll das genau in dieser Rechtsvorschrift auch stehen. Rechtsvorschrift nicht existent, Einzelheiten nicht geregelt --> die ganze Prozedur ist nicht geregelt.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 22. September 2020, 21:48
Könnte es sein, daß es gar eine dritte Rechtslage gibt? Jedenfalls taucht in dem Beitrag von pinguin noch der 25. Mai 2018 auf[...] Ich nehme mal an, daß zu dem Zeitpunkt etwas Datenschutzrechtliches in Kraft getreten ist.
Ja, die DSGVO; und ab dem Tage des In-Kraft-Tretens einer europäischen Regel darf keine Maßnahme mehr getroffen werden, die gegen diese Regel verstößt. Lediglich geahndet werden kann ein Regelverstoß erst ab dem Tage der Gültigkeit, dann aber wiederum kann jeder weitere Regelverstoß rückwirkend bis zum Tage des In-Kraft-Tretens mit allen bisher erfolgten Regelverstößen zusammen geahndet werden. Der Zeitraum zwischen dem Tage des In-Kraft-Tretens und dem Tage der Gültigkeit ist jener Zeitraum, innerhalb dessen dem nationalen Gesetzgeber die Zeit zugestanden wird, sein nationales Recht auf diese europäische Regel abzustimmen. Weiteres dazu ist hier bitte nicht zu diskutieren.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Volksverblödung am 08. Oktober 2020, 17:09
- Bundesland Baden-Württemberg -

Hier ist ein aktuelles Beispiel zum § 35a und dessen Auslegung des SWR und des VG Freiburg:

Der Beklagte ( SWR ) beantragt, die Klage abzuweisen: (Siehe Anhang)
Zitat von: SWR - Antrag Klageabweisung
...
Schließlich sei es auch unschädlich, dass der neu hinzugekommene § 10a RBStV im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständiichen Festsetzungsbescheide noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn der in § 35a VwVfG normierte Gesetzesvorbehalt bestehe vorliegend nicht. Diese Vorschrift sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich um eine
bundesrechtliche Regelung handle und eine vergleichbare Regelung im baden-württembergischen Landesrecht nichtexistiere. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid habe somit automatisiert ergehen dürfen, ohne dass dies einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft habe.
Mit Einführung des § 10a RBStV habe nur klargestellt werden sollen, dass sich an der Rechtmäßigkeit des automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheids mit Inkrafttreten des § 35a VwVfG nichts geändert habe.
...

Urteil des VG Freiburg
Zitat von: VG Freiburg - Urteil
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

... Die Festsetzungsbescheide vom xx.yy.2016, vom xx.yy.2016 und vom xx.yy.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom xx.yy.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Die von ihm angefochtenen Festsetzungsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vom 17.12.2010, der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBI. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.

Soweit der Kläger vorgebracht hat. die Rechtsgrundlage für einen vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide sei erst durch die Einfügung des am 01.06.2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV geschaffen worden, weswegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide mit Blick auf den in § 35a BVwVfG geregelten Gesetzesvorbehalt rechtswidrig ergangen seien, dringt der Kläger damit nicht durch.

Nach dem zum 01.01.2017 eingefügten § 35a BVwVfG kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Gemäß § 10a RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte die angefochtenen Festsetzungsbescheide vollständig automatisiert erlassen hat (vgl. die Antworten auf die Kleine Anfrage vom 09.10.2019 zu den Fragen 1 und 2 auf LT-Drs. 16/7026). Es ist hier aber unschädlich, dass der im Rahmen des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags neu hinzugekommene § 10a RBStV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide noch nicht in Kraft war. Dies schon deshalb, weil der in § 35a BVwVfG normierte Gesetzesvorbehalt vorliegend nicht besteht. Denn die Vorschrift ist hier nicht anwendbar, da es sich um eine bundesrechtliche Regelung handelt.

Abzustellen ist hier jedoch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg. Zwar gilt dieses wie die meisten Landesverwaltungsverfahrensgesetze wegen des Selbstverwaltungsrechts und der gebotenen Staatsferne nicht für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten (vgl. § 2 Abs. 1 LVwVfG). Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren des Beitragseinzugs auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zurückzugreifen, wie sie in dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes zum Ausdruck gekommen sind (vgl. Beck RundfunkR/Tucholke, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 10 Rn. 33). Eine dem § 35a BVwVfG vergleichbare Regelung existiert in dem entsprechend anzuwendenden Landesverwaltungsverfahrensgesetz aber gerade nicht.

Einer gesetzlichen Ermächtigung für den vollständig automatisierten Erlass der angefochtenen Festsetzungsbescheide bedurfte es somit nicht, dies auch vor dem Hintergrund, dass das maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz keinen numerus clausus der Handlungsformen kennt und das Verwaltungsverfahren grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden ist (vgl. § 10 Satz 1 LVwVfG), somit der Einsatz vollautomatischer Einrichtungen trotz fehlender ausdrücklicher Regelung auch bislang nicht ausgeschlossen war (vgl. BeckOK VwVfG/Prell, 47. Ed. 1.1.2020, VwVfG § 35a Rn. 1). Der erst kürzlich eingefügte § 10a RBStV entfaltet daher keine Rechtsfolgen hinsichtlich bereits vollautomatisiert erlassener Festsetzungsbescheide des Beklagten, da diese auch bisher zulässig waren.

... usw

Was sagt man dazu???
::)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 08. Oktober 2020, 19:08
Dass im Urteilstext dasselbe Geschwurbel von "keinen numerus clausus" und "Handlungsformen" -

Zitat von: VG Freiburg - Urteil
[...] dass das maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz keinen numerus clausus der Handlungsformen kennt

- steht, wie schon eine Landesministerin vorbringen zu müssen glaubte, lässt vermuten, dass der Urteilstext auch nur von irgendwem abgeschrieben wurde.

Was ist eine "Handlungsform"? Verwaltungsakt vs. Inhaftnahme einer Person vs. Ordnungsruf im Landtag? Oder, was der Beitragsservice vermutlich dem fiktiven Einzelrichter zu sagen vorgegeben hat: Verwaltungsakt als Telefonanruf, Verwaltungsakt als einfacher Brief, Verwaltungsakt als...

Gibt es das Wort "Handlungsform" überhaupt im Verwaltungsrecht?

"Kein numerus clausus" verlangt, dass es eine einschlägige Öffnungsklausel gibt. Die gibt es aber nicht.
In Gesetzestexten ist jede Aufzählung abschließend (=numerus clausus), wenn davor oder danach nicht noch eine Öffnungsklausel gibt.

Eine Öffnungsklausel gibt es z.B. bei den besonderen Härtefällen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Komisch, dass die LRA und der Beitragsservice hier permanent eine abschließende Aufzählung sehen.

Gibt es das Wort "numerus clausus" überhaupt im Verwaltungsrecht?

Wieso schreibt ein fiktiver VG-Richter von "kein numerus clausus"? Ist das nicht schon ziemlich fiktiv Rechtsbeugung?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: guyincognito am 08. Oktober 2020, 19:32
Zitat von: VG Freiburg - Urteil
Eine dem § 35a BVwVfG vergleichbare Regelung existiert in dem entsprechend anzuwendenden Landesverwaltungsverfahrensgesetz aber gerade nicht.
Äußerst bizarre Argumentation.
Im Umkehrschluss: In allen Bundesländern, in denen eine entsrpechende Regelung im Landesgesetz existiert, dürfte selbst obiges Geschwurbel nicht ausreichen und man müsste sich noch was Absurderes ausdenken.
Man darf gespannt sein 
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: querkopf am 08. Oktober 2020, 20:39
Zitat von: VG Freiburg - Urteil
(vgl. Beck RundfunkR/Tucholke, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 10 Rn. 33)

Allein schon diese Quellenangabe des Richters belegt die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs.1 GG. Der gesetzliche Richter ist nämlich unabhängig und unparteiisch, was nicht gegeben sein dürfte, wenn der Richter sein Urteil auf der Rechtsauslegung der beklagten Partei begründet.

Siehe Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0

In der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 281/20 ist dies einer der Beschwerdegründe:
Zitat
7. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

7.2 durch die fehlende Unparteilichkeit der Einzelrichterin

Die Einzelrichterin begründet ihre Entscheidung u. a. mit „Vgl. Tucholke, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV, Rn. 59“. Sie stellt hiermit die Rechtsauffassung des Beklagten als maßgeblich dar und zitiert als weiteren Beleg ein Urteil des Sächs. OVG, welche wiederum ebenfalls auf den Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht (Hahn / Vesting) gestützt ist.

Damit verletzt die Einzelrichterin den Grundsatz der Unparteilichkeit des Richters, denn der zitierte
Kommentar stellt ausschließlich die Rechtsmeinung der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice dar. Alle Autoren des Kommentars stehen in einem direkten oder indirekten Abhängigkeitsverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder dem Beitragsservice oder sind dort sogar weisungsgebunden beschäftigt.

Dieser Umstand ist dem Gericht in den Schriftsätzen des Klägers umfassend dargelegt worden. Die Tatsache, daß die Einzelrichterin dennoch ihre Entscheidung auf diesen sog. Kommentar stützt, nährt den Verdacht der Parteilichkeit der Richterin und der Rechtsbeugung.

Das Urteil dürfte zudem den Kläger in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 4 GG verletzen. Denn der vollautomatisierte Erlaß von Verwaltungsakten dürfte mit dem hierin normierten Funktionsvorbehalt nicht vereinbar sein.

Es ist mir nämlich über die grundsätzliche gesetzliche Erklärung, daß Entscheidungen vollautomatisiert erlassen werden dürfen, keine gesetzliche Regelung bekannt, mit der die Einhaltung des besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses des Entscheidenden gewährleistet werden soll.

Mir ist kein Computer bekannt, der in einem Beamtenverhältnis steht und einen Amtseid abgelegt hätte.

Es fehlt aber auch an gesetzlichen Regelungen, welchen Voraussetzungen die Programmierer der entsprechenden Software genügen müssen. Denn es könnte durchaus erforderlich sein, daß diese Beamte sind – und eben nicht angestellte Softwareentwickler in einem Privatunternehmen, möglicherweise sogar im Ausland. Ebenso fehlt es an gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Kontrolle des Verfahrens gewährleisten und z. B. Vorschreiben,

Bei einigem Nachdenken dürften sich noch sehr viel mehr Dinge finden, die in diesem Zusammenhang einer  über den § 10 a RBStV / § 35a VwVfG weit hinausgehenden gesetzlichen Regelung bedürfen.

Es kann dem Kläger, so er den langen Atem und die notwendigen finanziellen Mittel hat, nur dringend empfohlen werden, den langen, steinigen und dornenreichen Weg bis zum Bundesverfassungsgericht weiterzugehen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Besucher am 08. Oktober 2020, 22:55
Man könnte ergänzend auch fragen...

...
Was ist eine "Handlungsform"? Verwaltungsakt vs. Inhaftnahme einer Person vs. Ordnungsruf im Landtag? Oder, was der Beitragsservice vermutlich dem fiktiven Einzelrichter zu sagen vorgegeben hat: Verwaltungsakt als Telefonanruf, Verwaltungsakt als einfacher Brief, Verwaltungsakt als...

Gibt es das Wort "Handlungsform" überhaupt im Verwaltungsrecht?

"Kein numerus clausus" verlangt, dass es eine einschlägige Öffnungsklausel gibt. Die gibt es aber nicht.
In Gesetzestexten ist jede Aufzählung abschließend (=numerus clausus), wenn davor oder danach nicht noch eine Öffnungsklausel gibt.

Eine Öffnungsklausel gibt es z.B. bei den besonderen Härtefällen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Komisch, dass die LRA und der Beitragsservice hier permanent eine abschließende Aufzählung sehen.

Gibt es das Wort "numerus clausus" überhaupt im Verwaltungsrecht?

Wieso schreibt ein fiktiver VG-Richter von "kein numerus clausus"? Ist das nicht schon ziemlich fiktiv Rechtsbeugung?

...wo im Verwaltungsgrecht bzw. Gesetzgebungsverfahren der Terminus der »Klarstellung« normiert ist? Bislang wußte ein fiktiver Besucher von der Existenz etwa von Gesetzen bzw. darin enthaltenen Vorschriften (also die mit §... vorneweg). Wo & wie aber ist in der Vorschriftenhierarchie die mit §-Zeichen überschriebene »Klarstellung« begrifflich & funktional festgelegt, die § 10a RBStV angeblich lediglich darstellen soll? Gibt es im Korpus deutschen Rechts also §, die zwar nach einer Rechtsvorschrift aussehen, aber gar keine solche sind, sondern nur eine »Klarstellung«? Insofern kommt einem fiktiven Besucher das Geschwafel des SWR fast noch abstruser vor als das vom VG Freiburg Verzapfte.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. Oktober 2020, 03:09
Guten TagX,

rein fiktiv zu Verkehrsverbote, Verkehrzeichen, Lichtzeichenanlagen, dynamische Verkehrslenkung etc...

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat; Urteil vom 10.02.2011, 5 S 2285/09
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110001036&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Zitat
26

Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <182> u. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 <318>).

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes


1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Allgemeinverfügungen § 35 Satz 2 VwVfG interessieren hier nicht.

Dann noch zur Haftungsfrage bei "rechtswidrigen Maßnahmen" einer Behörde, hier "feindliches Grün":

Unfall wegen falscher Ampelschaltung – feindliches Grün – Haftung
OLG Karlsruhe; Az.: 9 U 23/12; Urteil vom 18.07.2013

https://www.ra-kotz.de/unfall-wegen-falscher-ampelschaltung-feindliches-gruen-haftung.htm

Zitat
a) Die Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Staat haftet, wenn ein Bürger durch eine rechtswidrige Maßnahme des Staats unmittelbar geschädigt worden ist. Diese Grundsätze kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn ein Verkehrsunfall durch die Fehlfunktion einer Ampelanlage (“feindliches Grün”) verursacht wird. Denn das Grün einer Ampel bedeutet das Gebot: “Der Verkehr ist freigegeben.” Dies ist rechtswidrig, wenn zur gleichen Zeit für den Querverkehr eine widersprechende Anordnung gilt (vgl. BGH, NJW 1987, 1945 [BGH 18.12.1986 – III ZR 242/85]; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 1402; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 18 , Rdnr. 2).

Weder Ampelanlagen noch Verkehrszeichen, auch nicht "dynamische elektronische Verkehrsregelungsanlagen" verarbeiten derzeit personenbezogene Daten.

Das der SWR jetzt (immer noch) meint, vollautomatische Verwaltungsakte seien erlaubt, weil sie nicht "verboten seien" ist typisch für einen staatsfernen "Verwaltungsträger", der von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist. Mit der "gesetzlichen Beauftragung" dieses "Verwaltungsträgers" war der Misserfolg garantiert. Es war zu erwarten, dass der SWR ... piep ... piep (zensiert) baut.
Seit Jahren sind automatisierte Einzelentscheidungen verboten, sofern sie nicht durch Gesetz/Rechtsvorschrift gestattet werden!

Altes Recht:

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Zitat
Artikel 15

Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

Liste LandesDSG [alt]; Thema: HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg206768.html#msg206768

§ 4 Abs. 7 LDSG Baden-Württemberg
Zitat
(7) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine nachteilige rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht auf eine Bewertung seiner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden,die ausschließlich im Wege einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Stande gekommen ist.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010082805Baden-Wuerttemberg.pdf

Neues Recht:

Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/
Zitat
(1)
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a)
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b)
aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c)
mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Kein gestattendes Gesetz/Rechtsvorschrift = VERBOTEN!

Das nun der SWR behauptet es eXisitiere kein "numerus clausus" ist im Falle der vollautomatisierten personenbezogenen Datenverarbeitung totaler Schwachsinn. Der SWR ist natürlich voll und ganz an das Datenschutzrecht BW´s und die DSGVO (numerus clausus Datenschutzrecht) gebunden.

FdF
Profät
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 09. Oktober 2020, 09:21
Man sollte mal ergründen, ob auch in BW das Datenschutzrecht eine Vorranganwendung zu erfahren hat, wie es in Bbg festgeschrieben wurde. Es könnte nämlich sein, daß auch im Datenschutzrecht von BW festgezurrt wurde, wie es in Bbg der Fall ist, daß öffentliche Stellen in Wettbewerb als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind. Dazu dann BGH KZR 31/14, wonach auch der SWR ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" ist, also eine nicht-öffentliche Stelle.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 09. Oktober 2020, 13:11
Es fehlt aber auch an gesetzlichen Regelungen, welchen Voraussetzungen die Programmierer der entsprechenden Software genügen müssen. Denn es könnte durchaus erforderlich sein, daß diese Beamte sind – und eben nicht angestellte Softwareentwickler in einem Privatunternehmen, möglicherweise sogar im Ausland. Ebenso fehlt es an gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Kontrolle des Verfahrens gewährleisten und z. B. Vorschreiben,
  • daß das Rechenzentrum, in dem der Computer steht, ein behörden- oder landeseigenes sein muß,
  • daß die Logik des Entscheidungsalgorithmus offengelegt und vom Gesetzgeber, also dem Parlament, vor Inbetriebnahme geprüft und genehmigt werden muß
  • daß der Quellcode des Computerprogramms vor Inbetriebnahme offengelegt und vom Parlament überprüft und genehmigt werden muß
  • wie im Fall von durch Programmfehler verursachten fehlerhaften Entscheidungen vorzugehen ist

Bei einigem Nachdenken dürften sich noch sehr viel mehr Dinge finden, die in diesem Zusammenhang einer  über den § 10 a RBStV / § 35a VwVfG weit hinausgehenden gesetzlichen Regelung bedürfen.

Der Kioskbesitzer in meiner Straße wundert sich auch schon lange und lässt höflich fragen, wo außerhalb des Rundfunks der vollautomatisierte Paragraph 35a überhaupt zur Anwendung kommt? Also, mir ist nichts dazu eingefallen, bei welchen (echten) Behörden mit Stand Oktober 2020 es solche vollautomatisiert erlassenen Verwaltungsakte überhaupt gibt.

Im Straßenverkehr? Okay, wenn eine Lichtsignalanlage Verwaltungsakte im Sinne des §35a erlässt, dann waren alle Rot- und Grün-Lichter bis vor kurzem rechtswidrig.   ;D (Danke @Profät für diesen Denkanstoß)

Im Straßenverkehr - wo Vollautomatisierung allein wegen der Massen an Kraftverkehr denkbar wäre - also nicht. Selbst Bußgeldbescheide werden nicht automatisch erlassen.

Wo gibt es nun vollautomatisch erlassene VA? Weiß jemand hier etwas?

Ich argwöhne, dass der §35a keinerlei praktische Relevanz hat, weil es keinen realen Sachverhalt gibt, zu welchem eine behördliche Entscheidung ergeht, die ohne jedes Ermessen gefällt werden kann und auch so gefällt werden muss. Eine solche Entscheidung müsste sozusagen im Moment des Bekanntwerdens bei der Behörde unverzüglich mit 0 Sekunden Wartezeit erfolgen (btw: im Kirchenrecht ist das sogar so). Ein mindestens pflichtgemäßes Ermessen gibt es immer, und damit kein "kein Ermessen" wie im §35a formuliert.

Also, gibt es ein Sachgebiet außerhalb des heiligen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wo derart vollautomatisierte Verwaltungsakte gängig sind? Eine dingliche Information wäre für ein Klageverfahren von starkem Interesse.

Es kann sehr realistisch davon ausgegangen werden, dass die EDV des Beitragsservices in keiner Weise dafür zertifiziert ist, rechtsfähige Verwaltungsakte vollautomatisiert auszudrucken.

Zum §35a müsste es sinnvollerweise auch eine Ausführungsverordnung oder dgl geben, die diesen knorrigen Paragrafen herunterbricht auf konkrete Anforderungen an die dingliche Ausgestaltung zur Herstellung von vollautomatisiert erlassenen Verwaltungsakten. Davon ist hierzuforum auch nie die Rede gewesen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 09. Oktober 2020, 13:21
Also, gibt es ein Sachgebiet außerhalb des heiligen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wo derart vollautomatisierte Verwaltungsakte gängig sind? Eine dingliche Information wäre für ein Klageverfahren von starkem Interesse.
Es wäre denkbar, daß der Bund das präventiv so gestaltet hat, damit die Länder keine Gestaltungsmöglichkeit haben, da es ja neben Bundesrecht kein Landesrecht haben darf, das nicht vom Bund genehmigt ist; (siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art. 31 GG).
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 09. Oktober 2020, 14:51
Ich argwöhne, dass der §35a keinerlei praktische Relevanz hat, weil es keinen realen Sachverhalt gibt, zu welchem eine behördliche Entscheidung ergeht, die ohne jedes Ermessen gefällt werden kann und auch so gefällt werden muss. Eine solche Entscheidung müsste sozusagen im Moment des Bekanntwerdens bei der Behörde unverzüglich mit 0 Sekunden Wartezeit erfolgen (btw: im Kirchenrecht ist das sogar so). Ein mindestens pflichtgemäßes Ermessen gibt es immer, und damit kein "kein Ermessen" wie im §35a formuliert.

Es ist nicht nur eine Ermessensfrage. Zunächst muss es eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsanordnung) geben, die die Anwendung vollautomatischer Systeme erlaubt. Bekanntlich fehlt diese dem derzeit gültigen sogn. RBStV.

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Die Stoßrichtung könnte im weiteren Abbau der Rechte von Betroffenen im Sozialrecht liegen. Im Sozialgesetzbuch (SGB X) hat man die Möglichkeit zum automatischen Erlass übernommen:

Zitat
§ 31a SGB X Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

Man muss zunächst nach Massenverfahren suchen. Im Bereich der Arbeitslosenverwaltung hat man das Prinzip menschlicher Regungen faktisch abgeschafft; da ist es schon konsequent auch menschliche Arbeit einzusparen. Ich kann mir auch vorstellen, dass Finanzämter testen werden, ob man nicht Steuerbescheide automatisch erstellen kann. Diverse Daten müssen schon heute an das Finanzamt gemeldet werden. Der Steuerpflichtige unterhalb der Ebene Milliardär, ist für das Finanzamt weitgehend transparent. Da ginge vermutlich einiges.
Und angenommen, es kommt zur Möglichkeit ein Kfz online anzumelden, dann wird der zugehörige Steuerbescheid sicher automatisch erstellt und zugestellt werden. Unter Umständen setzen die Politiker stark auf KI. Wobei ich vermute, dass "Kollege Computer" eher geeignet ist einen Anwender durch die einzelnen Schritte eines Verfahrens zu leiten, auf dass auch der dümmste Sachbearbeiter weniger Fehler macht. Politiker lassen sich von derlei Schnickschnack blenden und folgen willig den Götzen "Digitalisierung" und "künstliche Intelligenz". Durch den Einsatz entsprechender Systeme wird es, dem "Peter Prinzip" folgend, dann rasend schnell zur Besetzung aller Positionen mit völlig ungeeigneten Personen kommen, was konsequenter Weise dann dazu führt, dass "Entscheidungen" mittelfristig völlig in Maschinenhand liegen werden. Willkommen in der schönen, neuen Welt!  :)

M. Boettcher
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: tigga am 09. Oktober 2020, 17:35
Es ist nicht nur eine Ermessensfrage. Zunächst muss es eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsanordnung) geben, die die Anwendung vollautomatischer Systeme erlaubt. Bekanntlich fehlt diese dem derzeit gültigen sogn. RBStV.
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Leider sieht es ein Verwaltungsgericht in Niedersachsen und die dazugehörige Rundfunkanstalt ganz anders. Es wird davon ausgegangen, dass §10a RBStV "lediglich nur eine Präzisierung darstellt, allerdings nicht die bisherige Praxis des automatisierten Bescheiderlasses rechtswidrig macht". Auch der Einwand zu § 35a VwVfG Bund macht da keinen Unterschied.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: VorsichtStufe am 09. Oktober 2020, 18:46
Ich kann mir auch vorstellen, dass Finanzämter testen werden, ob man nicht Steuerbescheide automatisch erstellen kann. Diverse Daten müssen schon heute an das Finanzamt gemeldet werden. Der Steuerpflichtige unterhalb der Ebene Milliardär, ist für das Finanzamt weitgehend transparent. Da ginge vermutlich einiges.

Dies ist in NRW schon mindestens seit Mitte 2019 der Fall bei Arbeitnehmer-Veranlagungen zur Einkommensteuer.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 09. Oktober 2020, 20:37
Dies ist in NRW schon mindestens seit Mitte 2019 der Fall bei Arbeitnehmer-Veranlagungen zur Einkommensteuer.
Bekommt der Arbeitnehmer dann einen vollwertigen Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr?

Was muss ein Arbeitnehmer in NRW machen, wenn er gerne mal was von der Steuer absetzen möchte, z.B. Handwerkerrechnungen oder Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen? Muss er dem automatisiert erlassenen Bescheid erst noch widersprechen?

Sorry, ich glaube das nicht. Dieses Ding in NRW kann nur einen Teilbereich bei der Steuerbescheidung betreffen. Oder der AN willigt vorher ein. Irgendwas ist da auf jeden Fall noch dabei. Das ist nicht so glatt wie bei örRs, die einen Menschen ungefragt vollautomatisch zwangsanmelden und zwangsvollstrecken. Das glaube ich nicht. Sorry.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: VorsichtStufe am 09. Oktober 2020, 21:15
Um einen Einkommensteuerbescheid zu erhalten muss der Arbeitnehmer natürlich vorher eine Einkommensteuererklärung abgeben. Entweder, weil er dazu verpflichtet ist, oder, weil er eine Einkommensteuer-Veranlagung beantragt. Die "Erstbearbeitung" dieser Einkommensteuererklärung erfolgt dann vollautomatisiert. Wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wird ohne Zutun bzw. ohne Entscheidung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin der Verwaltung ein Einkommensteuerbescheid erlassen.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 09. Oktober 2020, 23:30
Also hängt es schonmal an der Einkommensteuererklärung des AN.

Wenn der AN in seiner Erklärung keinerlei eigene Zahlen einträgt, nichts geltend macht und sogar ankreuzt, dass sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert hat (z.B. wegen Pendlerpauschale), dann ist es sinnvoll, dass eine Maschine läuft. Der Beamte würde dann anhand der elektronischen Lohnsteuerkarte und wenigen Zusatzangaben (die km zum Arbeitsplatz) keine andere Steuerschuld ermitteln als der Computer. Aber auch hier wurde der AN vorher gefragt, und auch hier hat der AN es in der Hand, ob seine Steuerschuld vollautomatisch ermittelt wird. Um diese Maschine anzuhalten, müsste er bis zum 31. Juli des Folgejahres einfach eine neue Einkommensteuererklärung abgeben?!

Mir fällt übrigens auf, dass man bei einem Steuerbescheid einen Einspruch erhebt, keinen Widerspruch. Wo die feinen Unterschiede sind oder warum man überhaupt zwei Wörter für die Widerrede hat, habe ich nicht herausbekommen.

Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, dass der AN nicht irgendwann vorher einmal eine Einwilligung zu so einer vollautomatischen Verarbeitung abgegeben hat.
Selbst wenn alle AN schon von Gesetzes wegen sich einer solchen Maschine unterwerfen müssten, geht das gar nicht. Der eine hat kein Auto, der andere hat vielleicht eine ausländische KV usw.

Das fühlt sich also ganz anders an als das, was bei den LRA so dubios abgeht.

Beim deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk fehlt es mindestens bei den Zwangsangemeldeten schon an jeglicher Einwilligung. Die Daten, die zur Erhebung des Rundfunkbeitrags bei einem Zwangsangemeldeten erforderlich sind, werden ohne Kenntnis des Betroffenen (so wörtlich im Regelwerk!) erschlichen erhoben.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 10. Oktober 2020, 12:45
Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, dass der AN nicht irgendwann vorher einmal eine Einwilligung zu so einer vollautomatischen Verarbeitung abgegeben hat.

Seit der Neoliberalismus hier und anderswo Triumphe feiert, von praktisch allen Parteien vertreten wird, kann ich mir nahezu jede Sauerei vorstellen. Allein die Idee, dass die Bürger betreffende "Entscheidungen", die in einem Verwaltungsakt münden, von einer Maschine stammen sollen, also vollständig entmenschlicht sind, ist m. E. bereits aberwitzig. Dem Gesetzgeber, besser einer Mehrheit der im Parlament sitzenden Politiker, ging und geht das erkennbar am Mors vorbei. Das Gesetz ist offensichtlich beschlossen worden, ohne dass es bereits einen konkreten Anwendungsfall gab. Dass es beim sogn. Rundfunkbeitrag wohl zur Erstanwendung kam, die gesetzliche Verankerung erst der rechtswidrigen Praxis folgte und Richter daran nichts auszusetzen haben, ist Anlass genug diese Praxis für weitere Bereiche jedenfalls nicht auszuschließen. Dass die Parlamentarier sich einen feinen Lenz machen, kaufe ich sofort; dass sie Gesetze ohne Grund/Hintergedanken verabschieden aber nicht.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine über das eigentliche Kern-Thema hinausgehenden politischen u.ä. Dikussionen, sondern bitte eng und zielgerichtet, d.h. konkret am Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: terrormiliz am 10. Oktober 2020, 15:46
Zitat
§ 31a SGB X Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

Gilt das denn überhaupt für den Beitragsservice? Sind denn hier Amtsträger oder Behörden am Werk?

Ich dachte, diesen Status hat dieser "Zecken-Verein" nicht.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 10. Oktober 2020, 16:14
Dem Gesetzgeber, besser einer Mehrheit der im Parlament sitzenden Politiker, ging und geht das erkennbar am Mors vorbei.
Der Gesetzgeber trägt hier aber u. U. keine Schuld, das wird nur nicht erkannt.

Je nach Landesrecht ist gesetzlich bestimmt, daß das Datenschutzrecht der Vorranganwendung anheimfällt, bevor überhaupt daran gedacht werden kann, Verwaltungsrecht auszuführen; und verantwortlich für die Durchführung ist die "ersuchte Behörde".

Beispiel Land Brandenburg:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg#2

mit der Aussage

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Ergänzend dazu:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
vom 14. Dezember 2010

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

mit der Aussage

Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.

Und die Eigenschaft eines Wettbewerbsunternehmens ist vom Kartellsenat des BGH mehrfach für alle LRA bestätigt worden; siehe BGH KZR 31/14 und das Thema dazu im Forum.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Es wird leider gar nicht erkannt, daß "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", die zudem als "nicht-öffentliche Stellen" zu behandeln sind, keine Behördeneigenschaft besitzen und somit keine "Bescheide" oder sonstigen amtlichen Dokumente erstellen oder erstellen können.

Das Problem liegt, wie benannt, bei den "ersuchten Behörden", die stur ihr Verwaltungsrecht realisieren und offenbar tlw. nicht begreifen wollen, daß genau dieses falsch ist, weil sie kraft Vorgabe des Landesgesetzgebers erst die Datenschutzvorgaben einzuhalten haben; und was nach diesen Vorgaben nicht durchführbar, kann auch nach dem nachrangigen Verwaltungsrecht nicht mehr auf rechtsstaatliche Weise realisierbar sein.

Es wird leider bislang auch nur mäßig erkannt, daß der Staat selber nur dort hoheitlich handeln darf,  wo nur er alleine handeln darf, (BFH V R 32/97; bindend für Brandenburg); das Veranstalten von Rundfunk ist keine alleinige Aufgabe des Staates, sondern vom Bundesgesetzgeber dem Wettbewerb übergeben.

Es mag ja üblich sein, die Schuld für ein konkretes Tun oder Nichttun immer beim Gesetzgeber zu suchen, nur trägt das hier nicht, wenn der das Recht Durchführende die Reihenfolge der einzuhaltenden Normen mißachtet.

Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht; was auch auf Bundesebene festgeschrieben steht.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html

mit der Aussage

Zitat
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.***
---------------

Gilt das denn überhaupt für den Beitragsservice? Sind denn hier Amtsträger oder Behörden am Werk?
Der BS ist Teil einer jeden LRA; ist die betreffende LRA keine "Behörde", weil sie bspw. ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" darstellt, ist auch der BS als Teil dieser LRA Teil eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts" und ohne jede Behördeneigenschaft.


***Edit "Markus KA":
"Numerus clausus Datenschutzrecht"
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: terrormiliz am 10. Oktober 2020, 16:37
Gilt das denn überhaupt für den Beitragsservice? Sind denn hier Amtsträger oder Behörden am Werk?
Der BS ist Teil einer jeden LRA; ist die betreffende LRA keine "Behörde", weil sie bspw. ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" darstellt, ist auch der BS als Teil dieser LRA Teil eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts" und ohne jede Behördeneigenschaft.

Danke. Und das bedeutet  z.B. für NRW?

PS: Kann ja für mich als Laien eigentlich nicht sein, dass in Hessen die Bescheide aufgehoben werden und anderswo nicht.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 10. Oktober 2020, 18:50
@pinguin: natürlich hat der Gesetzgeber, - das sind die Menschen, die Gesetze beschliessen - die  Verantwortung für die Gesetze. Es ist unstrittig, dass es ein Gesetz gibt, das maschinelle Verwaltungsentscheidungen ermöglicht. Die damit verbundenen Risiken waren vor und nach der Gesetzgebung Gegenstand von Diskussionen, leider nicht so sehr bei den Betroffenen.

M. Böttcher
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. November 2020, 15:47
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17

Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung

Leitsatz

Kein Anspruch auf Aufhebung eines maschinell erstellten Rundfunkbeitragsbescheides wegen Verstoßes gegen § 35 a VwVfG nach Bestätigung durch Widerspruchsbescheid

[...]

24
C. Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25
I. Der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide steht insbesondere nicht entgegen, dass sie (ausweislich ihres Wortlauts) maschinell erstellt worden sind.

26
1. Die maschinelle Erstellung begegnet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016, in der der Beklagte die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2015, 2. November 2015 und vom 1. Juli 2016 erlassen hat, keinerlei rechtlichen Bedenken. Denn die in der Zeit des Erlasses dieser Bescheide geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sahen für das Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine bestimmte Form vor. § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch die beklagte Rundfunkanstalt galt, bestimmte lediglich, dass das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dass vor diesem Hintergrund auch der Erlass von Verwaltungsakten mithilfe automatischer Einrichtungen grundsätzlich zulässig war, zeigte auch § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG. Rechtsvorschriften, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der maschinellen Erstellung von Verwaltungsakten geregelt hätten, gab es nicht. Vor diesem Hintergrund war auch der Erlass von Einzelfallentscheidungen mithilfe datenbankgestützter Systeme, in denen die Daten der einzelnen Fälle vorab eingegeben und Entscheidungen dann zu bestimmten Terminen durch bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse erstellt werden, als einfache, zweckmäßige und zügige Form der Durchführung von Verwaltungsverfahren insbesondere im Bereich der Massenverwaltung rechtlich zulässig.

27
2. Diese Rechtslage änderte sich erst durch das Inkrafttreten von § 35a VwVfG zum 1. Januar 2017, der ebenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch die beklagte Rundfunkanstalt gilt. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

28
Die danach erforderliche Ermächtigungsnorm für einen vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden hat der Gesetzgeber mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geschaffen (§ 10 a RBStV), der aber erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist.

29
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 ist aber eine Rechtsvorschrift, die den vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden zulassen würde, nicht ersichtlich. Rundfunkbeitragsbescheide, die wie der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 in diesem Zeitraum erstellt wurden, wären vor diesem Hintergrund rechtswidrig, wenn sie vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wären (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 a Rn. 20).

30
Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.

31
Offen ist auch die Frage, ob § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages den zuständigen Stellen einen Spielraum bei der Entscheidung lässt, ob und nach welchem Zeitraum der Säumnis sie Festsetzungsbescheide erlassen.

32
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob Rundfunkbeitragsbescheide im Allgemeinen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden dürfen und tatsächlich erlassen werden und ob letzteres gerade auch bezogen auf den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 der Fall gewesen ist.

33
Denn jedenfalls wäre auch dann, wenn der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 ursprünglich vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wäre, der darin liegende Rechtsfehler dadurch geheilt worden, dass im Widerspruchsverfahren die hierfür beim Beklagten zuständigen Personen diese Entscheidung überprüft und sie im Widerspruchsbescheid bestätigt haben. Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35 a VwVfG – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan. Denn jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist die im Einzelfall getroffene Entscheidung über die Beitragsfestsetzung nunmehr auf die Entscheidung einer autorisierten Person beim Beklagten rückführbar und nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung.

...

39
4. Andere Fehler, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide infrage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beklagten, die Rundfunkbeiträge für die von der Klägerin bewohnte Wohnung ihr gegenüber festzusetzen. Sollte es neben ihr noch weitere Wohnungsinhaber geben, so würden alle Inhaber gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften, mit der Folge, dass der Beklagte eine/n beliebigen von ihnen – mithin auch die Klägerin – als Beitragspflichtigen auswählen durfte.1

[...]

1Anmerkung: Auswahlermessen
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: terrormiliz am 23. November 2020, 17:12
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
29
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 ist aber eine Rechtsvorschrift, die den vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden zulassen würde, nicht ersichtlich. Rundfunkbeitragsbescheide, die wie der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 in diesem Zeitraum erstellt wurden, wären vor diesem Hintergrund rechtswidrig, wenn sie vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wären (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 a Rn. 20).

Det is interssant...gilt das in ganz Deutschland oder wieder nur in Hessen?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 23. November 2020, 18:47
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17

24
C. Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Rechtsstaatprinzip wird verletzt.

25
I. Der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide steht insbesondere nicht entgegen, dass sie (ausweislich ihres Wortlauts) maschinell erstellt worden sind.

26
Vor diesem Hintergrund war auch der Erlass von Einzelfallentscheidungen mithilfe datenbankgestützter Systeme, in denen die Daten der einzelnen Fälle vorab eingegeben und Entscheidungen dann zu bestimmten Terminen durch bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse erstellt werden, als einfache, zweckmäßige und zügige Form der Durchführung von Verwaltungsverfahren insbesondere im Bereich der Massenverwaltung rechtlich zulässig.
(Rotfärbung nicht im Original.)

Es gibt hier beim Beitragsservice (um dessen Arbeit es ja wohl geht) kein bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse.

Der einzige bewusste Vorgang ist die Dateneingabe. Ab diesem Moment läuft alles vollständig automatisiert ohne Einwirkung eines Menschen.

27
2. Diese Rechtslage änderte sich erst durch das Inkrafttreten von § 35a VwVfG zum 1. Januar 2017, der ebenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch die beklagte Rundfunkanstalt gilt. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Die Praxis zeigt, dass der Fall so gut wie nie eintritt, dass weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Bei allen Verwaltungsentscheidungen spielt ein Ermessen hinein. Wir haben hier schon das Auswahlermessen. Es ist denkbar, dass der §35a VwVfG niemals seine Wirkung entfalten kann, weil die Voraussetzungen niemals erfüllt werden.

29
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 ist aber eine Rechtsvorschrift, die den vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden zulassen würde, nicht ersichtlich. Rundfunkbeitragsbescheide, die wie der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 in diesem Zeitraum erstellt wurden, wären vor diesem Hintergrund rechtswidrig, wenn sie vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wären (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 a Rn. 20).
Tja.  ::)

Und jetzt wird gerudert:

30
Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3).
Welche Person hat etwas entschieden? Keine.

Es wurde nur etwas in die Datenbank eingegeben.

Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten [...]
Darf ich spekulieren? Einladungen zum Kaffeekränzchen, Wochenendgolf mit der Intendantin,... ::)


[...] steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, [...]
Was deutet darauf hin? Darf das so unkonkret in einem Urteil stehen?

[...] dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.
Dann muss der Amtswalter benannt werden können. In jedem Einzelfall.

Nach den Erfahrungen einiger Kläger mit der Verwaltungspraxis des Beklagten (Verletzung der Datenschutzrechte, Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,....,....,...,....., Inhaftnahme wegen weniger als 200 Euro)
deutet einiges darauf hin, dass niemand, aber auch wirklich niemand eine maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.

Dazu hätte es genügt, in die vollständig offengelegte Beitragshistorie der LRA Einsicht zu nehmen. "Vollständig offengelegte Beitragshistorie" heißt: alle Pfeilchen sind aufgeklappt.


31
Offen ist auch die Frage, ob § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages den zuständigen Stellen einen Spielraum bei der Entscheidung lässt, ob und nach welchem Zeitraum der Säumnis sie Festsetzungsbescheide erlassen.
Gäbe es einen Spielraum, so wäre der §35a VwVfG nicht mehr anwendbar. Die Frage kann also nicht offen bleiben,
sondern muss - um in der Urteilsbegründung konsistent zu bleiben - verneint werden.

Da aber ein Amtswalter vom Gericht herbeispekuliert wird, spielt §35a VwVfG ohnehin keine Rolle mehr.

32
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob Rundfunkbeitragsbescheide im Allgemeinen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden dürfen und tatsächlich erlassen werden und ob letzteres gerade auch bezogen auf den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 der Fall gewesen ist.
Hätte das Gericht mit einer Akteneinsicht ermitteln sollen. Im Verwaltungsrecht gibt es den Grundsatz, dass das Gericht selbst ermittelt.

33
Denn jedenfalls wäre auch dann, wenn der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 ursprünglich vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wäre, der darin liegende Rechtsfehler dadurch geheilt worden, dass im Widerspruchsverfahren die hierfür beim Beklagten zuständigen Personen diese Entscheidung überprüft und sie im Widerspruchsbescheid bestätigt haben.
Das funktioniert nur bei Festsetzungsbescheiden, die ein Verwaltungsakt sind. Der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 ist kein Verwaltungsakt, sondern: nichts. Die erforderliche Rechtsvorschrift ist erst im Juni 2020 in Kraft getreten.

Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35 a VwVfG – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan.
Es handelt sich nicht um ein rechtswidriges Handeln in Einzelfällen, sondern um ein systematisch rechtswidriges Handeln des Beklagten - über drei Jahre.

Denn jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist die im Einzelfall getroffene Entscheidung über die Beitragsfestsetzung nunmehr auf die Entscheidung einer autorisierten Person beim Beklagten rückführbar und nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung.
Mit dieser Logik wird das Rechtsstaatsprinzip verletzt: Dann kann eine Behörde in beliebiger Weise rechtswidrige und nichtige Bescheide erlassen. Der betroffene Bürger "kann ja immer noch" Widerspruch erheben. Damit wird das Vorverfahren ad absurdum geführt. Hier von den LRA in systematischer Weise.

Das Urteil enthält in Rn 30 den Rechtsfehler, dass nicht einmal konkret "Amtswalter" für die angefochtenen Festsetzungsbescheide benannt werden. Das VG begnügt sich mit einer - aus technischer Sicht vollkommen irrealen - Spekulation, dass da schon jemand mehrfach aufs Knöpfchen für die diversen Festsetzungsbescheide gedrückt haben wird. Das Gericht hat nicht einmal Akteneinsicht genommen, sondern mutmaßt, dass die Festsetzungsbescheide durch den Willen eines Amtswalters zustandegekommen seien, und weist dann auf dieser Grundlage die Klage ab.

Übrig bleibt nur der "Joker", dass der Widerspruchsbescheid den Nicht-Festsetzungsbescheid "ersetzt". Das geht denklogisch nicht. Ein Widerspruchsbescheid kann nicht an die Stelle eines Nicht-Verwaltungsakts treten. Der Widerspruchsbescheid wäre allenfalls überhaupt der erste Bescheid, gegen den dann ein regelrechter Widerspruch zu erheben wäre.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Mork vom Ork am 23. November 2020, 20:43
Nur zur Klarstellung der Thematik dieses Justiz- und Datenschutzskandals:

Es handelt sich hier um das erste bundesweit einheitlich durch ein zentrales Rechenzentrum durchgeführte reinrassige vollautomatische Verfahren zur Erstellung von "Vollstreckungstiteln" basierend auf vollautomatisch eingespeisten (ungeprüften -> Untüchtigkeit des Melderegisters) Datensätzen. Die erforderliche Ermessensausübung bei der Auswahl von Rundfunkbeitragsschuldnern für einzelne Wohnungen wird dabei nicht ausgeführt, was zu einer direkten Überhebung der Abgabe führt, die erst im Vollstreckungsverfahren auffällt (z.B. rechtswidrige Doppelerfassungen).
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: PersonX am 23. November 2020, 21:10
Es ist gerade nicht zutreffend, dass das erst im Vollstreckungsverfahren auffällt. Der Fehler ist offensichtlich und wurde mit sehendem Auge bewusst in Kauf genommen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass es eine unbestimmte Zahl von Fällen gibt, wo ein Vollzug durchgeführt wurde, ohne das betroffene Bürger für sich selbst erkannt haben müssen, dass Doppelt- oder Mehrfach-Erhebungen stattgefunden haben. Es ist Ihnen anhand der Akten sehr wahrscheinlich nicht möglich festzustellen, welche Zahlungen bereits für eine gleiche Wohnung nach Lage erfolgt sind. Selbst anhand der Bescheide ist es nicht möglich festzustellen, für welche Wohnung nach Lage ein Betrag festgesetzt wurde. Schließlich enthält der bisher bekannte Bescheid dazu keine Angaben. Die Angabe "1 Wohnung" ist hinreichend unbestimmt, wenn damit eine Lage formuliert wird. Wer das nicht glaubt, schaue nochmals die Bescheide an und prüfe alle Angaben.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: pinguin am 23. November 2020, 21:26
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
30
Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). [...]

Welche "autorisierte Person" in welcher "Behörde", und, von wem "autorisiert"?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. November 2020, 22:31
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
Leitsatz
Kein Anspruch auf Aufhebung eines maschinell erstellten Rundfunkbeitragsbescheides wegen Verstoßes gegen § 35 a VwVfG nach Bestätigung durch Widerspruchsbescheid

Verweise auf Kopp / Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, im Urteil.

Abschrift § 35 a RdNr. 3 u. 20:
Zitat
3
b) Begrenzungsfunktion. Die Neuregelung dient nicht nur einer Klarstellung. Sie sieht zwar den Erlass von VAen, ohne das sich dieser Vorgang auf eine konkrete menschliche Entscheidung zurückführen lässt, macht diese Art des Vorgehens aber von zwei rechtlichen Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Zulassung durch Rechtsvorschrift (unten Rn 12) und von einer strikten Rechtsgebundenheit des VA (unten Rn 13). Liegen diese nicht vor; ist ein vollständig automatisierter Erlass eines VA rechtswidrig (unten Rn 20), ohne dass allerdings die VA-Qualität damit entfiele. Die bisher bestehende Unsicherheit darüber, ob bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA eine Rückführbarkeit auf die Willensentscheidung eines Amtswalters erforderlich ist oder nicht, ist damit geklärt: Liegen die .Voraussetzungen des § 35a nicht vor, ist die die Rückführbarkeit eines VA auf die konkrete Entscheidung eines Amtswalters erforderlich. Das Verdikt der Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 35 a kann nur vermieden werden, wenn der VA auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar ist (unten Rn 20).

20
2. Rechtsfolgen bei Fehlen der Voraussetzungen des § 35a. Wird ein VA vollständig mit automatischen Einrichtungen erlassen, obwohl die Voraussetzungen des § 35 a fehlen, so ist er rechtswidrig, aber nicht nichtig.11 Nichtigkeit tritt nur ein, wenn der VA die erlassene Behörde nicht erkennen lässt.

11 Siegel, DVB1 2017, 26; Schmitz/Prell, NVwZ 2016, 1276.


FdR
Profät

OT:
Das Urteil stammt wohl vom Zauberer von Oz in Frankfurt / Oder (Einzelrichter)!
Schön mit dem Zauberstab über ein völlig unrechtmäßiges Verfahren rübergegangen und alle Mängel weggezaubert! Supi! Zauberer von Oz!

Kennst du eigentlich den Zauberer vom GEZ-Boykott-Forum?
Nee?
Pass uff!
Brandenburger Fall!

Abrakadabra!

Zitat
Ich mache geltend, dass mit Einführung des RBStV durch Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (GVBl. Brandenburg 22. Jahrgang, Nummer 9 vom 10. Juni 2011), Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzt wurde.

Erst mit dem Gesetz zum Neunzehntem Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Verträge vom 19. Mai 2016 (GVBl. Brandenburg 27. Jahrgang, Nummer 16 vom 20. Mai 2016) wurde in § 2 bestimmt:
Zitat
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Ich verweise auf Rdnr. 42 Beschlusses vom 19.10.2012 des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg, Az. 31/11:
Zitat
42
Das Zitiergebot hat eine Warn- und Besinnungsfunktion, die dem Gesetzgeber verdeutlichen soll, dass ein Gesetz zu einer Grundrechtsbeschränkung führt (vgl. Lieber/Iwers/ Ernst, a. a. O., Art. 5 Nr. 3.3). Es dient damit der Vermeidung einer schleichenden Grundrechtsentwertung durch den Gesetzgeber (vgl. Stern, Staatsrecht III/2, 1994, S. 747) und der Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 – VfGBbg 6/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 24, 367, 396).
Die verfassungsrechtliche Norm des Art. 11 (Grundrecht auf Datenschutz) der Verfassung des Landes Brandenburg enthält einen Eingriffsvorbehalt (Absatz 2 Satz 1; Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig.), der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg sowie der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das Zitiergebot auslöst.

Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Normen des "Stammgesetzes" RBStV - soweit sie die Datenverarbeitung betreffen, einen Eingriff in Art. 11 Verfassung des Landes Brandenburg darstellen und vor dem 21. Mai 2016 in Kraft traten, nichtig sind.


Simsalabim!
Die Brandenburger RundfunkdatenbanX ist dahin!
Gutschigutschigu! Na Zauberer von Oz in Frankfurt / Oder? Da kickste,waa?

8 Jahre Justizskandal und ihr vom UnfuX meint echt wir wüssten nicht wie der Hase läuft?
Bastelt ihr grad wieder an eurer eigenen Rechtsprechung mit Zauber-Richtern?
Wir haben eure verzauberte "Prozess-Strategie" lääääängst ausgerechnet und schon entzaubert, bevor die Urteile überhaupt rauskommen!
Macht euch mal schön weiter zum Drops!
Wir dokumentieren fleißig den Justizskandal und sehen uns 2021 vor den Verfassungsgerichten zum Tanz der GEZ-Boykott-Zauber_er_innen!

 :)

Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: hankhug am 23. November 2020, 23:01
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
30
Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.

Siehe dazu
"Vollautomatisierung von Verwaltungsverfahren. Einsatzmöglichkeiten, rechtliche Anforderungen und Gestaltungsleitlinien"
Bachelorarbeit, 2020, Verfasser: Niklas Pulte
https://www.grin.com/document/703352
Zitat
[...] Ein Verfahren zielt auch dann noch auf den „vollständig“ durch automatische Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakt ab, wenn der Arbeitsablauf so ausgelegt ist, dass die automatische Einrichtung nur einschlägige Sachverhalte an den Sachbearbeiter aussteuert (vgl. § 88 Abs. 5 AO). Auch ein Verfahren, das nur durch die Willensbetätigung des Sachbearbeiters beginnen kann, ist ein vollautomatisiertes Verfahren, wenn die restlichen Verfahrensschritte vollautomatisiert sind. Selbst ohne ein Tätigwerden des Sachbearbeiters bedarf es einer menschlichen „Anfangsentscheidung“, im Zweifel durch ein Tätigwerden des Beteiligten.28
Dies hat der Verfasser der Bachelorarbeit zitiert aus:
28Stelkens in: Hill/Kugelmann/Martini, Digitalisierung in Recht, Politik und Verwaltung, 2018, S. 81, S. 98.

Danke, ope23, für die Hinweise, die ich hiermit teilweise eingearbeitet habe.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: ope23 am 24. November 2020, 12:53
(Danke an hankhug und an Bürger für die Umarbeitung der Postings.)

Kleine Verständnishilfe:

Die Wendung "an den Sachbearbeiter aussteuert" meint, dass die große Maschine die Causa an einen Menschen zur weiteren manuellen Bearbeitung ausspuckt. Das geht aus der verlinkten Bachelorarbeit indirekt noch hervor.

(Ich bin mir nicht sicher, ob dieses Wort aussteuern hier fachsprachlich korrekt verwendet wird - aber Ingenieurdeutsch ist ein weites Feld...)

Fun fact: Ampelschaltungen fallen nicht unter §35a.  :laugh:
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: drboe am 24. November 2020, 19:00
@ope23: ich vermute, es wird zum Teil nichts durch einen Menschen in die Datenbank eingegeben. Der Abgleich der Meldedaten mit den Meldebehörden läuft über eine Schnittstelle und ist automatisierbar. Mindestens beim regelmäßigen bundesweiten Abgleich ist volle Automatisierung anzunehmen. Einwohnerdaten einlesen > Prüfung ob bekannt > wenn nicht bekannt, Abgleich, ob unter der Adresse ein Zahler gleichen Nachnamens als Zahler bekannt ist > ggf. weitere Prüfungen mit vorhandenen Daten (Wohnungsnummer, Geburtstag, Ort, zusammengesetzte Namen, (illegale) Ausnahmeliste für unverheiratete Paare usw. Wenn aus den Filtern endgültig kein Treffer ermittelbar, dann -> Neueintrag erstellen und Vorgang „Anschreiben neuer Schuldner“ anstoßen. Das kann vollständig automatisiert werden. Da man die Korrektur im Fehlerfall auf den Bürger abwälzt, dürfte die Vollautomatisierung aktiv sein. Für andere Fälle macht sie kaum Sinn, so dass anzunehmen ist, dass die Gesetzesanpassung genau diesen Fall betrifft.

Bei nicht vorhandenen Wohnungsnummern und Unkenntnis über die Anzahl der Wohnungen unter einer Adresse erkennt das System den Zuzug einer Person in eine bereits bewohnte Wohnung wahrscheinlich nicht, wenn eine bislang nicht zahlende Person zu einem Zahler zieht. Beispiele: eine junge Frau zieht aus dem Elternhaus aus und zu ihrem Freund, ein Student zieht nach dem Abitur vom Elternhaus in eine WG am Studienort. Die Politiker und Gerichte behaupten ja, es läge kein „Ermessen“ vor. Das hindert aber nicht daran, vollautomatisch Blödsinn zu erzeugen. Warum sollte ich die Fehler anderer korrigieren müssen? Ich bezweifle, dass man über jedes Stöckchen springen muss, das der BS/die LRA mir hinhalten. Soll heißen: warum sollte man sich beim BS oder der LRA melden oder auf Bettelschreiben antworten müssen, wenn von einem Dritten bereits gezahlt wird, dessen Anmeldung für alle Wohnungsinhaber erfolgte? M. E. gilt das auch für zukünftige Mitbewohner. Ich lese aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht das Recht einer LRA, mich jederzeit zu Auskünften über meinen Status zu zwingen, nur weil die nicht in der Lage sind, Wohnungen zu Zahlungspflichtigen zuzuordnen.

M. Boettcher
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Bürger am 27. November 2020, 21:41
Wegen Einzelfallbehandlung ausgegliederte Beiträge siehe unter
"vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Entscheidung VG Hamburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34525.0

Hier im Thread bitte keine Abschweifungen bzgl. Einzelfällen/ Verhandlungsunfähigkeit/ Verfahrensfehlern/ Berufung/ Meldedatensätzen/ Wohnungsregister o.ä., sondern ausschließlich eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für das Verständnis und nunmehrige allerseitige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. Dezember 2020, 02:29
Guten TagX,

etwa 3 Jahre gab es keine Gerichtsentscheidungen zu § 35 a VwVfG.
Schaut Mensch jetzt bei:

Rechtsprechung zu § 35a BVwVfG;
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35a.html#Rspr

gibt es 3.
Alle 3 Entscheidungen sind aus dem Jahr 2020 und betreffen den RBS TV.
Herzlichen Glückwunsch ARD, ZDF und Deutschlandradio!

Es ist jetzt nur eine Frage der Zeit bis juristische Kommentare diese "Entscheidungen" aufgreifen und "kommentieren".
Damit meine ick nicht diesen "blauen UnfuX-Kommentar", nicht zu verwechseln mit der Blauen Mauritius!

Die letzte "Entscheidung" des VGH B-W, "Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren" - siehe u.a. unter

> Volltext
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat; Beschluss vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200004764&psml=bsbawueprod.psml&max=true
> vertiefende inhaltliche Diskussion bitte unter
VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34692.0

ist die Steigerung des Zauberer von Oz Urteils Frankfurt/Oder und wird in die Geschichte als "Datenschutz-Clowns-Urteil" eingehen und zwar aus folgenden Gründen:
Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
2
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen einen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2019 abgewiesen, mit dem die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von 52,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, das heißt insgesamt zu 60,50 EUR herangezogen wurde.

Ohne jeden Zweifel folgt auf 2018 das Jahr 2019. D.h. im konkreten Lebenssachverhalt haben Datenschutz-Clowns wohl aus einem "Büro-/ Gerichtsversehen" übersehen, dass die DSGVO voll anwendbar ist.
Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
7
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen.

Das mit dem "Rechtsgedanken" ist sehr schön und ziemlich lustig, wie das halt bei Clowns üblich ist. "Unionsrechtlich" galt jedenfall die DSGVO und war in der gesamten Union unmittelbar anzuwenden.
Vom Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen (Art. 22 Abs. 1 DSGVO) haben die Datenschutz-Clowns scheinbar noch niX gehört.
https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/

Kleiner eXkurs:
Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen gilt seit 2020 (Art. 8 Abs. 1 a Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Nr. 223]) auch in Mauritius, dem Land der blauen Briefmarke!
Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 223
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/223/signatures?p_auth=FV6KA07M

Im "deutschen autonomen Clowns-UnfuXrecht" ist der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen dagegen völlig unbekannt! Vielleicht sollte er mal auf blaue Briefmarken gepresst werden!

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
8
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

9
Die Vorschrift des § 10a RBStV, wonach die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, ist erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum 01.06.2020 in Kraft getreten und findet deshalb im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat und wovon auch die Beteiligten ausgehen, keine Anwendung.

Die "Rechtsansicht" ist nun völlig unhaltbar.
Das "Ergebnis" ist bei korrekter Anwendung der DSGVO folgendes:
Keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO = verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung!
Folge: unrechtmäßige Datenverarbeitung. Damit hat die betroffene Person ein Recht auf Löschung der Daten Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO.
https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
10
Zutreffend geht das angegriffene Urteil auch davon aus, dass die mit Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) eingefügte und zum 01.01.2017, also noch vor dem Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG hier keine Anwendung findet. Danach kann ein Verwaltungsakt (nur dann) vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit der beklagten Landesrundfunkanstalt.

Völlig scheißegal, ob das VwVfG für den SWR gilt! Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen gilt auf jeden Fall, das müsste der VGH auch wissen!

Die Widerspruchsentscheidung ist auch nicht in der Lage die datenschutzrechtlichen Mängel zu heilen. Das "Vorverfahren" § 68 ff. VwGO ist als Teil "und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person" (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO zweiter Halbsatz) anzusehen. Die Anfechtung durch Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) ist mit der Anfechtung nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO vergleichbar ist. D.h.:

1. Rechtssatz Verbot automatisierter Einzelfallentscheidung
2. Keine Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO = Blitz-K.O.!
3. Anfechtung in sonstigen Fällen nach Absatz 3 oder wie hier im Rahmen eines Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) mit der Rechtsfolge, dass der Verantwortliche (SWR) die Betroffenen in der "Widerspruchsentscheidung" auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO und die Möglichkeit des Schadensersatzes (Art. 82 DSGVO) hinweisen muss.
https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/
Die Datenverarbeitung ist unverzüglich einzustellen und die Datensätze sind zu löschen! Das betrifft die komplette SWR-Datenbank!

Anzunehmen, der Verantwortliche (SWR) könne eine Datenbank mit dem Ziel des Verstoßes gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung aufbauen und dann dieses Verbot durch "heilende Widerspruchsentscheidung" umgehen, ist daher vöööööllig unhaltbar und eine klare Missachtung der DSGVO!

Da helfen dem VGH auch nicht folgende Ausführungen:
Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
14
Wegen der in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordneten Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ist in diesem Bereich ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rn. 6). Ob das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zu Recht auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVG abgestellt hat oder ob § 35a VwVfG der Annahme eines allgemeinen aus § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG hergeleiteten Rechtsgrundsatzes entgegen steht (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35a Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das angegriffene Urteil ist jedenfalls aus anderen Gründen richtig.

15
Der von der Klägerin behauptete Mangel des Bescheiderlasses im vollständig automatisierten Verfahren ist - worauf der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - bereits deshalb unbeachtlich, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft worden ist und der Widerspruchsbescheid unterschrieben wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - juris Rn. 3; VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 - juris Rn. 33). Jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist eine Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen worden.

16
Dieser „Heilung“ des behaupteten Mangels liegt die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316, juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt.

Ob nun eine Verbotene automatisierte Einfallfallentscheidung ein Nicht-VA oder formeller VA ist und durch die "Widerspruchsentscheidung" zum "Verwaltungsakt" wird - vgl. dazu u.a.
BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16, Rn. 7
https://www.bverwg.de/100517B2B44.16.0
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16
Rn 7 [...] Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn - wie hier mit der Umsetzung - zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:

"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."
interessiert nicht, da die Verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung nicht durch Rechtsvorschrift vom Verbot ausgenommen ist und somit VERBOTEN bleibt!

Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen eXistiert auch schon geraume Zeit.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html
Zitat
Artikel 15

Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.


Dass der VGH da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennt:

Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
21
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124 Rn. 10).

wundert schon sehr, da die grundsätzlich Bedeutung ja nicht nur auf die BRDeutschland beschränkt ist, sondern auch der Inselstaat Mauritius ein Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage hat! Aber das kann der VGH ja nicht wissen, da er seinen Urlaub vermutlich im "Bierkönig" auf Malle verbringt, wobei auch dort die DSGVO gilt und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Union somit zweifelsfrei sicherzustellen war!

 :)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: hankhug am 22. Dezember 2020, 04:00
Hmm, und was gilt dann für vor Inkrafttreten der DSGVO (24.Mai 2016) erstellte Bescheide? Hat man dann Pech gehabt und der ÖRR bzw. die VGe (ist ja letztendlich dasselbe) kommen mit den im Urteil genannten Argumenten durch?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Besucher am 22. Dezember 2020, 12:49
Das mit der DSGVO ist ja alles gut & schön - aber ein fiktiver Besucher fürchtet, dass ganz einfach zu viele (bislang auch hier überhaupt nicht erörterte) Punkte von Gerichten genutzt werden, letztlich alles Vorbringen dagegen lahmzulegen -  wie bekannt natürlich statt klarer Aussagen wieder bis zur Unkenntlichkeit für normal Sprachbegabte verschwurbelt, nebst Gesetz- & Urteilsverweisen von Höckchen auf Stöckchen & zurück:

Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen eXistiert auch schon geraume Zeit.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html
Zitat
Artikel 15

Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie  vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

Zu (1) »Das Verbot erstreckt sich ausschließlich auf Bewertungen persönlicher Aspekte von Personen. Die maschinell erstellten Festsetzungsbescheide der Abzock ehrenwerten Anstalten sind aber nicht persönlich bewertend, also auf Personen i. S. v. Trägern sie unverwechselbar machender individueller Eigenschaften bezogen, sondern stumpf-abstrakt auf »dumme« Beitragsschuldner (ohne Ansehen von IQ, Konfektion & Schuhgrösse & egal ob sozusagen groß, klein, dick oder dünn).«

Zu (2) b) »Verweis auf eben die Gesetze & Rechtsvorschriften, auf die die Klägerin gepocht hatte«. Dass die aber aktuell natürlich nicht gelten sollen, ist ja gerade der Witz  :->> - der natürlich nichts an deren formaler Existenz ändert. Das etwa ist ja das obercoole am Job des »Richterkönigs« ganz nach Bedarf Gesetze für nicht anwendbar zu erklären, um dann bei nächster Gelegenheit alles zurückzunehmen & das glatte Gegenteil zu behaupten...

Wäre nicht neben dem Thema Verstoß gg. die DSGvO mindestens so wichtig zu prüfen, ob solcherart wie besprochen urteilende unparteiische® Gerichte nicht durch Leerlaufenlassen der einschlägigen Rechtsvorschriften zugunsten des ÖRR nichts anderes als die Vereitelung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19, 4 GG (bzw. der allg. Rechtsschutzgewähr auf Grdl. v. Art. 2, 1 GG i. V. mit Art. 20, 3 GG ?) betreiben?
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: befreie_dich am 23. Dezember 2020, 06:39
Eine Maschine ist eine Sache. Für einen Menschen ist es zutiefst entwürdigend, von einer Sache beurteilt zu werden. Wie würden es Richter finden, durch Maschinen ersetzt zu werden? Ihr Verwaltungshandeln stellt bisher keinen großen Unterschied zum Verwaltungshandeln der Rundfunkanstalten dar? Die Rundfunkanstalten machen das gern für die Gerichte - Freundschaftsdienst.

Chinesische Verhältnisse (automatisiertes systemabhängiges Bewertungssystem von Bürgern). Bei uns, wer hätte das je gedacht? In China heißt es ... bei uns heißt es öffentlich-rechtlicher Rundfunk? Ein Scherz?

Eine Ampelschaltung z.B. hat einen gewaltigen Unterschied. Die Ampel ist ein Objekt. Ein der Sicherheit des Straßenverkehrs dienender Mechanismus. Diesen beurteilt der Mensch. Dabei behält er seinen Willen, die Freiheit seines Denkens und Handelns. Bei einer urteilenden Maschine dagegen, wird der Mensch zum Objekt. Besonders bei Ermessensspielräumen, sowie der jederzeit fehlenden Berücksichtigung der aktuellen Gesamtlage des Einzelnen, eine klare Missachtung seiner Menschenwürde. Diese ist unantastbar.

Nach dem deutschen Rechtssystem können selbst untere Gerichte verfassungsrechtliche Verstöße erkennen und verurteilen! Warum sie sich so schwer damit tun? Hier finde ich das Wort 'Verantwortungsverweigerer' passender (*). Die Rechtsfolge bleibt / ist die Eröffnung des Rechtsweges, bis 'ganz nach oben'. So bitter es auch ist, diesen langen Weg gehen zu müssen. Wenn es darum geht, was als Eingriff in die Menschenwürde geduldet wird, kommt es nicht alleine auf den Rechtsweg an. Es wird wesentlich sein, der Öffentlichkeit bewusst zu machen, wo die schmerzhaften Berührungspunkte automatisierter staatlicher Eingriffe sind UND, dass diese durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland als vollautomatischer WORST CASE, auch bereits Realität sind.

(*) Das hat Mal ein verwirrter Intendant gesagt. Ich glaube im Landtag von Sachsen Anhalt zur Rundfunkbeitragserhöhung. Bestimmt hat er den Landtag mit deutschen Gerichten verwechselt? Naja, die Maschinen brauchen mehr und mehr Strom, der kostet Geld.
Edit "Bürger": Das trifft wohl nicht ganz zu - wohl eher "zum" als "im" Landtag - näheres siehe bitte u.a. unter
ARD-Vorsitzender Tom Buhrow: „Politiker werden zu Verantwortungsverweigerern“ (12/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34630.0
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: lex am 23. Dezember 2020, 13:59
@befreie_dich: bitte nicht KI mit simplen Skript gleichsetzen.
Schon vor fast drei Jahren haben KIs gezeigt, wozu sie fähig sind.
https://t3n.de/news/ki-schlaegt-anwaelte-analyse-963741/ (https://t3n.de/news/ki-schlaegt-anwaelte-analyse-963741/)
Zitat
Der Algorithmus brauchte nicht nur deutlich weniger Zeit – nämlich nur 26 Sekunden –, sondern erreichte auch eine Genauigkeit von 94 Prozent. Die Anwälte benötigten im Schnitt 92 Minuten und waren nur zu 85 Prozent genau.

Das darf man aber nicht vergleichen mit einem Skript:
1. Hole Daten vom EMA
2. Erfasse jeden erstmal als Kunden
3. Wenn Kundenkonto negativ, verschicke Mahnung
4. Wenn auf Mahnung nicht reagiert, verschicke Festsetzungsbescheid

Hier gibt es keine rechtliche Qualität. Die KI "kennt" wenigstens die ihr antrainierten Gesetze.

Darin ist jetzt auch die Angst der Richter begründet. Könnte eine KI doch ihre Defizite aufzeigen, ja sogar dazu eingesetzt werden, Rechtsbeugung nachzuweisen. Will man das als Richter?
Ein Skript ist dazu nicht ansatzweise in der Lage, da es die Gesetze nicht "kennt". Es macht nur das, was programmiert wurde. Wenn das falsch ist, wer übernimmt dann die Verantwortung? Genau das ist ja der Punkt, wieso solche anonymen Automatisierungen sich nicht durchsetzen sollten. Sonst entzieht sich der Staat in seinen Verwaltungsaufgaben komplett seiner Verantwortung.
Titel: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: befreie_dich am 23. Dezember 2020, 15:36
Keine Sorge, dem bin ich mir bewusst. Die Komplexität der einzelnen Systeme und welche Problemklassen sie zu lösen vermögen, war nicht Gegenstand meines Beitrages. Die bisherigen KI sind sehr beschränkt. Es bleibt eine Maschine, eine Sache. Bei sehr vielschichtigen Netzen, ist es sehr schwer zu sagen, ob eine KI lernt, für oder gegen einen Antragsteller zu begründen. KI's sind noch nicht so intelligent. Die Entwickler stellen die Software sehr genau auf ihren Zweck ein. Vielleicht wurde sie für oder gegen Antragsteller programmiert - Programmierfehler? Predictable? Probleme wie in 'Cyberpunk' (Videospiel) oder 'Terminator' (Filme/Videospiele) etc. haben wir  nicht :D. Intelligente Software hat viele Probleme, weshalb ich es inakzeptabel fände, als Rechtsfolge einer derart automatisierten Entscheidung ein bestimmtes 'Handeln' oder 'Denken' aufgezwungen zu bekommen. Die Selbstbestimmung der Willensbildung und die Beteiligung anderer Menschen, keiner Maschinen vernetzt mit 'Superdatenbanken', daran, ist ein Grundverständnis von Menschenwürde. Bereits hoch technologisierte Massenverfahren, sprechen den Adressaten einen Teil ihrer Würde ab. Der Mensch wird zum Eingabedatum für einen Automatismus, den nur ein kleiner Teil der Gesellschaft versteht. Die Käufer der Systeme und die (Zwangs-)Nutzer gehören zu großen Teilen nicht dazu. Ich will soetwas nicht. Eine verpflichtende Kennzeichnung derartiger Systeme fände ich wichtig. Weiß ich, ob ich gerade mit einer ('intelligenten') Maschine / Sache kommuniziere? Das alles ist nicht transparent. Für einen Bürger muss in seinem Verwaltungsverfahren erkennbar sein, welche Technologien für oder gegen ihn eingesetzt worden sind. Was versteckt sich hinter den Worten "maschinell erstellt"? Textbaustein Nr.? Datenbank? Skript? Expertensystem? Neuronales Netz? ... Handelt es sich dabei um Waffen gegen menschliche Kommunikation? Wie fühle ich mich, wenn das System mich mit PSEUDOintelligenten Supertextbausteinen bewirft, die zu meinem individuelle Vortragen nicht passen? Meine Zeit rauben. Ist das rechtliches Gehör? Werde ich Teil des Lernalgorythmus - habe ich dem zugestimmt? Allerdings weiß ich nicht, was der Beitragsunservice einsetzt. Es kommen teilweise sehr lustige (traurige) Antworten von dort.

Es geht hier allerdings mehr um Rechtsfolgen, als um das System an sich. Wünschenswert wäre, dass eine Folge, besser früher als später ist, dass derartige Verfahren nur bei begünstigenden Verwaltungsakten erlaubt sind. Nicht bei belastenden!

Ein Skript ist dazu nicht ansatzweise in der Lage, da es die Gesetze nicht "kennt". Es macht nur das, was programmiert wurde. Wenn das falsch ist, wer übernimmt dann die Verantwortung? Genau das ist ja der Punkt, wieso solche anonymen Automatisierungen sich nicht durchsetzen sollten. Sonst entzieht sich der Staat in seinen Verwaltungsaufgaben komplett seiner Verantwortung.
Das sehe ich genauso. Ein sehr wichtiges Argument!
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Markus KA am 31. Dezember 2020, 23:35
Evtl. ein interessanter Hinweis aus dem Jahresbericht 2017:
Zitat
Seite 7: "Eine weitere Herausforderung für die zukünftige Leistungsfähigkeit des Beitragsservice stellt die Ausrichtung der internen Strukturen an den fortschreitenden technologischen Wandel dar. In einer Machbarkeitsstudie hat der Beitragsservice überprüft, inwieweit die Bearbeitung formloser Vorgänge durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) unterstützt werden kann. Wenngleich die Anwendung von KI-Software derzeit noch nicht wirtschaftlich erscheint, so werden Geschäftsführung und Verwaltungsrat das Thema weiterverfolgen und bei entsprechenden Voraussetzungen einen neuen Anlauf starten, um
Beitragsservice stellt Jahresbericht 2017 vor – Meldedatenabgleich 2018 ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28009.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28009.0.html)
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: befreie_dich am 02. Januar 2021, 12:05
KI-Unterstützung holen sich die Öffentlich-Rechtlichen z.B. im Rahmen des Forderungsmanagement extern. Es wird dabei eher um automatisierte Forderungen, anstatt um die automatisierte Zuordnung von 'Rechtsbausteinen' gehen. Quelle: https://www.bertelsmann.de/news-und-media/nachrichten/arvato-financial-solutions-laeutet-mit-dem-fintech-paigo-neue-aera-ein.jsp (https://www.bertelsmann.de/news-und-media/nachrichten/arvato-financial-solutions-laeutet-mit-dem-fintech-paigo-neue-aera-ein.jsp)
Zitat
Arvato Financial Solutions läutet mit dem FinTech Paigo neue Ära ein [...] Dabei nutzt die Plattform Elemente von Künstlicher Intelligenz, Machine Learning und Data Science.
Memento: https://archive.is/OP3og (https://archive.is/OP3og)

Siehe hierzu u.a. auch unter
Ab 01.01.2021 neuer Inkassodienstleister Paigo GmbH - nicht mehr Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34707.0


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorgliche Bitte, hier im Thread das Thema "künstliche Intelligenz"/ "KI" nicht weiter zu vertiefen, sondern weiter eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
und insbesondere die Rechtsfolgen vollständig automatisiert erlassener Bescheide zum Gegenstand hat. Danke.
Titel: Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 20. Mai 2021, 18:24
Guten TagX,

rein fikitv natürlich:

VGH München, Beschluss v. 26.01.2021 – 7 ZB 20.2029
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-1724?hl=true

Festsetzungsbescheid, Widerspruchsbescheid, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichte, Klärungsbedürftigkeit, Verwaltungsverfahrensgesetz, Ursprünglicher Verwaltungsakt, Kein Verwaltungsakt, Schriftlicher Verwaltungsakt, Zulassungsverfahren, Datenschutzgrundverordnung, Streitwertfestsetzung, Beurteilungsspielraum, Rundfunkbeitragspflicht, Automatisierter Erlass, Verwaltungsgerichtsurteile, Willenserklärungen, Anfechtungsklage gegen, Rechtsmittelführer, Zulassungsantrag

Zitat
13
2) Vorliegend hat der Kläger nach § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO statt der unmittelbaren Klageerhebung Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide eingelegt. Mit der umfassenden Überprüfung der Festsetzungsbescheide im Widerspruchsverfahren und dem anschließenden Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 ist eine Einzelfallentscheidung über die streitgegenständlichen Beitragsfestsetzungen durch einen Mitarbeiter des Beklagten getroffen worden. Die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide sind damit bereits begrifflich nicht in einem vollständig automatisierten Verfahren erlassen worden. Jedenfalls ist der vom Kläger behauptete Mangel mit Erlass des Widerspruchsbescheids „geheilt“ worden.

14
(3) Dem steht nicht die Ansicht des Klägers entgegen, die automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide seien nichtig. Ungeachtet dessen, dass der Kläger im Zulassungsverfahren nicht aufzeigt, warum der vollautomatisierte Erlass - selbst dann, wenn er rechtsfehlerhaft wäre - nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, sondern zwingend zur Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide führt, ist auch diese Fehlerfolge - unterstellt sie läge vor - mit Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.). Zudem ist es möglich, einen bloß formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20). Nichts anderes gilt, wenn von der Nichtigkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide auszugehen wäre. Auch in diesem Fall hat der Beklagte spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids eine wirksame materielle und behördlich verantwortete Regelung durch einen seiner Mitarbeiter getroffen (vgl. auch VGH BW, B.v. 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 m.w.N.).

15
dd) Da somit mit Erlass des Widerspruchsbescheids eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch einen Behördenmitarbeiter des Beklagten stattgefunden hat, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zur Unzulässigkeit einer „vollautomatischen Datenverarbeitung“ nach Art. 15 RL 95/46/EG (a.F.), § 6a BDSG (a.F.), Art. 15 Abs. 6 Nr. 1 „BayLfG“ (gemeint wohl BayDSG a.F.) sowie § 22 DSGVO nicht an. Ungeachtet dessen gilt die Datenschutz-Grundverordnung erst seit 25. Mai 2018 (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO) und konnte somit bei Erlass der angegriffenen Festsetzungsbescheide und des Widerspruchsbescheids keine Rechtswirkungen entfalten.

Ohhh VGH München, höre die Worte des Profäten!
Am Anfang war die VolXzählung!
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983
- 1 BvR 209/83 -, Rn. 1-215,

http://www.bverfg.de/e/rs19831215_1bvr020983.html

und so war es, dass ein Grundrecht geboren wurde

Zitat von: BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83
1.
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

und in dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) nur durch Gesetz eingegriffen werden darf

Zitat von: BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83
2.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

und so war es und wird es immer sein, dass ein Eingriff in das Grundrecht (RiS) durch vollautomatische Einzelfallentscheidung mit einer Rechtsfolge, die den einzelnen Menschen beeinträchtigt, ohne gesetzliche Regelung, verfassungswidrig ist und bleibt!

Höre meine Worte ohhh VGH München und lass ab von deinem Tun!

§ 73 VwGO (Widerspruchentscheidung) ist kein Gesetz, das verfassungswidriges Tun und Handeln heilen kann!
Der Sachbearbeiter des BR ist nicht Gott und hat auch keine göttlichen Befugnisse! Und selbst wenn er Gott wäre und göttliche Befugnisse hätte, so wäre er trotzdem kein Gesetz, das verfassungswidriges Handeln "heilen" könnte!

Ohhh VGH München, höre meine Worte und heile dich selbst! Deine Richter bedürfen nämlich dringend der "Heilung", sind sie doch schwer erkrankt und von der Pestilenz "Heilung eines verfassungswidrigen Grundrechtseingriffs durch Widerspruchsbescheid" befallen!

Ohh Herr! Mein Gott! Wie auch immer du heißt! Auch du bist kein Gesetz und weißt das auch seit Jahrtausenden! Schau herab auf den VGH München, erleuchte und heile ihn, denn er ist krank und kann nicht sehen, was schon am Anfang vor § 35 a VwVfG i.V.m. § 10 a RBS TV war und immer sein wird, die VölXzählung BVerfGE 65, 1!

Ich daaanke dir ohh Herr! Du schenkst mir immer dein Gehör und bist immer offen für das Wort des Profäten, der die Weisheiten des Datenschutzes und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verkündet!

Segne und beschütze auch diesen GEZ-Boykott-Forum! Der Quelle des Grundrechts- und Datenschutzes, dass die Rechtsfolge des vollständigen automatisierten Erlasses von Bescheiden ohne Gesetz erkannt hat:

verfassungswidrig unheilbar!

Ich der Profät ziehe nun, mit meinen Brüdern und Schwestern, weiter durch das Land, von Gericht zu Gericht und wir werden verkünden: am Anfang war die VolXzählung BVerfGE 1, 65; Leitsätze 1 und 2!

 :)