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Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 67719 mal)

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"Gütlicher Stil-Kompromiss" ;)
Statt "bitten" oder "fordern" einfach "beantragen".
Bei einer sich als "Behörde" gerierenden Stelle sollte dies eigentlich das Mittel der Wahl sein.
"Bitte" hier nicht im Klein-Klein verlieren ;)


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e
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Naja, die Frage, ob ich mir durch meine stilistische Wahl rechtliche Nachteile erkaufe, ist durchaus relevant.

Für mich hat auch "beantragen" was Bittstellerisches.
Allerdings imho mit der Konnotation, daß sich ein zugegeben Untergebener Antragsteller "ergebenst" an die Obrigkeit richtet.

Bitten tut man unter Gleichgestellten, oder vom Überlegenen zum Untergebenen unter Verzicht auf mögliche Machtausübung.

Aber wie gesagt, Stil ist sekundär - hat es rechtliche Auswirkungen?

Anm.Mod. seppl: "Fordern" und "beantragen" implizieren einen Rechtshintergrund. "Bitten" kann man um alles, auch darum, dass die Landesrundfunkanstalt einen vom Rundfunkbeitrag freistellt. "Fordern" impliziert eine Macht über das Gegenüber und automatisiert eine Abwehrhaltung bei ihm. Fordere einen Polizisten mal auf, dich mit deinem PKW in die polizeilich gesperrte Straße einfahren zu lassen, weil du dort wohnst. Der wird dir was husten. Da kommt man mit einem "Bitte, weil..."  weiter. Der richtige Ausdruck, den auch jeder bei der Behörde (und Gerichten) inhaltlich versteht ist "beantragen" bzw. "Antrag stellen auf..."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 15:14 von Bürger«

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Die eigenständige Frage bzgl. rechtlicher Auswirkungen der Wortwahl (z.B. "bitten" / "fordern" / "beantragen") ist aus Gründen der Thementreue/ Wahrung des Kern-Themas nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren.
Hier bitte eng und zielgerichtet ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

OT zur Rechtsprechung des VG Saarlouis:

Die Urteile des VG Saarlouis zur "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" beruhen auf massiven Sachaufklärungsmängeln. Wenn die beklagte "Behörde" im Saarland durch den SWR vertreten wird, sollte Mensch bereits eXtrem misstrauisch werden.
Dann sind die persönlichen Voraussetzungen zu beachten. D.h. wer in Person erlässt einen Verwaltungsakt.
Wenn also der Kantinenpächter im SWR den Bon an Doc.Rasterman für drei Gläser römischen Wein überreicht, könnte es sich dann um einen Verwaltungakt handeln?
Und wenn am Wochenende die Reinigungsfachkraft beim SWR BeitraXservice auf dem Monitor eine Widerspruhcsentscheidung zu einem Fall im Saarland sieht und diese nun Ausdruckt und zur Post bringt, waren dann die persönlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Verwaltungsaktes erfüllt?
Klarer Fall von: NEIN!

Es ist also ein Unterschied ob eine "Behörde" "errichtet" wurde und dieser Behörde auch natürliche Personen (Amtsträger / Beamte) zugewiesen wurde.
Die "LandesunfuXanstalt i.S.d. RBS TV im Saarland" ist ein jaaaaanz spezieller Fall!
Da wurde nämlich der SWR zur "UnfuXbehörde" bestimmt.

Kommen wir nun zur rechtlichen "laienhaften" Vernichtung der "UnfuXbehörde Saarland":

Rechtsprechung OVG Bremen, 20.03.2018 - 1 LB 55/17 dejure.org; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Bremen&Datum=20.03.2018&Aktenzeichen=1%20LB%2055%2F17

Watt OVG Bremen? Jeap!
Wie im Saarland hat auch in Bremen ein Intendancer entschieden:
ick geb den ... piep ... piep ... zensiert ... einfach an eine andere UnfuXanstalt, nämlich (nicht zu verwechseln mit dämlich) an den NDR ab!
Gesagt getan und ... Bupp! ... Klatsche OVG Bremen:

Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage - Beachtlichkeit formeller Mängel eines Verwaltungsakts; generelles Mandat; Grundsatz der Selbstorganschaft

Dummm gelaufen! Herzlichen Glückwunsch Saarland! Alle Bescheide und Widerspruchsentscheidungen rechtswidrig!

OT Ende.

Kehren wir nun zurück zum Thema welches da lautet:
Re: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?

Illegal! Illegal! illegal!

 :)

Ey DU! Ja jenau DU! Schnauze voll von dem UnfuX?
Keen Problem! Mach mit beim GEZ-Boykott-Forum! Hier werden Sie geholfen!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ aufklären

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2020, 18:46 von Bürger«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
OT zur Rechtsprechung des VG Saarlouis:
Die Urteile des VG Saarlouis zur "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" beruhen auf massiven Sachaufklärungsmängeln. Wenn die beklagte "Behörde" im Saarland durch den SWR vertreten wird, sollte Mensch bereits eXtrem misstrauisch werden.
(...)
Da wurde nämlich der SWR zur "UnfuXbehörde" bestimmt. (...)
Der SWR ist nur "Prozessbevollmächtigter" in sogen. "Rechtsangelegenheiten bei Klagen am VG".
Das hat nichts damit zu tun, dass der SR nicht die Verwaltungsakte erlassen hat durch den ZBS.  ;)
Der SR hat laut eigener Aussage eine Kooperation mit dem SWR und lässt durch den SWR die "rechtlichen Angelegenheiten bei Gericht" klären.


Edit "Bürger":
Letzter Hinweis, hier nicht weiter in Nebenthemen abzuschweifen, sondern bitte eng und zielgerichtet ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu diskutieren, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2020, 19:28 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 215
In der Angelegenheit gibt es einen aktuellen Widerspruchsbescheid des HR vom Januar 2020

Aussagen zur Rechtsauffassung von ARD-ZDF-GEZ bzgl. "vollautomatischer Verwaltungsakt" finden sich "der Vollständigkeit halber" am Ende der Seite 1 und am Anfang der Seite 2.


Edit "Bürger": Bitte kurze Passagen immer gleich wörtlich kopierfähig zitieren, da eine Diskussion anhand von "Bildern" mühsam und nicht effektiv ist. Bitte kurzfristig nachreichen. Danke.

Zur (ausführlichen) Rechtsauffassung von ARD-ZDF-GEZ siehe u.a. auch unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.0.html
und dortige Ablehnungsschreiben/ -bescheide unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg200978.html#msg200978
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg201203.html#msg201203
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202245.html#msg202245

Hier im Thread bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 03:43 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

m
  • Beiträge: 202
Was geht denn da auf Seite 2 ab?!
§35a VwVfG nicht anwendbar?!
Und
Zwar besteht eine landesrechtliche Regelung aber die Anwendung für LRA ist ausgeschlossen?!

Ja nee is klar, oder?
Die haben sich doch jetzt selbst vom VwVfG ausgeschlossen.
Wann findet denn das VwVfG des jeweiligen Landes Anwendung und wann nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 00:09 von Bürger«

U
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  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
In der Angelegenheit gibt es einen aktuellen Widerspruchsbescheid des HR vom Januar 2020

I. Anwendbarkeit des VwVfG auf Verwaltungstätigkeit der LRAen

Beispiele: Rechtsprechung hessischer Gerichte zur Anwendbarkeit von Regelungen des HVwVfG (konkret zu § 41 II HVwVfG):
VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2006 - 10 G 3052/06
https://openjur.de/u/298449.html
Zitat
33
[...] Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch Post im Inland übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG (die Vorschrift kann hier trotz § 2 Abs. 1 HVwVfG ergänzend herangezogen werden, [...]

VGH Hessen Beschluss vom 05.01.2016 - 10 B 2411/15
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029714
Zitat
9
 [...] ob die genannte Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, obwohl das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 HVwVfG für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks nicht gilt. In der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise die Ansicht vertreten, die einschlägige Ausschlussregelung betreffe nur die journalistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt und schließe eine Anwendbarkeit der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des jeweiligen Landes) auf die Tätigkeit der Beitrags- oder -gebührenerhebung nicht aus, wobei teilweise eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 AsylVfG oder die Anwendung der in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins befürwortet wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris-Ausdruck, Rn. 5, m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris-Ausdruck, Rn. 11 ff.; gegen eine - auch entsprechende - Anwendung der vergleichbaren Regelung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, ESVGH 59, 23, Rn. 5 juris-Ausdruck). Selbst wenn die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG im vorliegenden Fall unmittelbar oder analog bzw. als allgemeiner Rechtsgrundsatz Anwendung [...]

II. (Im Widerspruch nicht vorhandene) Unterscheidung zwischen automatisierten und vollautomatsiertem Erlass

Die Begriffe "automatisiert" (=mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen, § 37 V VwVfG) und "vollautomatisiert" (=vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, § 35a VwVfG) werden nicht unterschieden im Bescheid (S. 2).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2020, 17:47 von Markus KA«

m
  • Beiträge: 202
[...]
I. Anwendbarkeit des VwVfG auf Verwaltungstätigkeit der LRAen
[...]
VGH Mannheim Beschluss vom 05.01.2016 - 10 B 2411/15
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029714
Zitat
[...] In der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise die Ansicht vertreten, die einschlägige Ausschlussregelung betreffe nur die journalistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt [...]
Das Erstellen von vollständig automatisierter Bescheiden ist eindeutig keine journalistische Tätigkeit.
Dennoch behauptet der HR, daß die Anwendung für die LRA ausgeschlossen ist.
Demnach ist dann das gesamte VwVfG ausgeschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 00:17 von Bürger«

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  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Nicht vom HR bzw. der GEZ ins Bockshorn jagen lassen!
Weitere Informationen zur direkten/ analogen/ rechtsgrundsätzeweisen Anwendbarkeit der VwVfGe der jeweiligen Bundesländer für Verwaltungstätigkeiten der LRAen siehe und diskutiere z. B. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13800.0

Die Gerichte werden zumeist auch froh sein, wenn sie die (zudem aus Studium und Praxis wohlbekannte) Handlungsanleitung des jeweils einschlägigen Landes-VwVfG zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens in den Händen halten können (und vielleicht nicht abgeneigt sein, sich das Recht entsprechend "hinzubiegen", dass sie das jeweils anwendbare Landes-VwVfG dann auch tatsächlich benutzen können).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2020, 01:45 von Bürger«

G

Gee

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VwVfG  § 35a und DSGVO
VG Köln,  Urteil  vom  04.02.2020:

Zitat
2. Die genannten Festsetzungsbescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere sind die Formvorschriften gewahrt. … Denn der Erlass der Festsetzungsbescheide erfolgt beim Beklagten nach eigenen Angaben in einem maschinellen Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt.

ABER

Zitat
Der von der Klägerin angeführte § 35a VwVfG NRW und die entsprechenden datenschutzrechtlichen Regelungen findet auf die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide vorliegend keine Anwendung. Denn für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Verwaltungsakte ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, spätere Änderungen sind nicht zu beachten.

                  Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1967 – I C 1.67 -, juris Rn. 11.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 35a VwVfG, dem letztlich lediglich eine Klarstellungsfunktion zukommen soll, …
(

Im Anhang Seite 7,  8  u.  9  des  Urteils  vom  4.2.2020)

Also,  es  wurde  nicht  eingegangen auf  den  in  der  Klage  getätigten  Verweise  zum  Thema  Willenserklärung    zu  Stelkens  (VwVfG,  9.Auflage 2018  -  s.  Forum)  und  auf   Heckmann  in:   
Heckmann,  jurisPK-Internetrecht,  6.  Aufl.  2019,  Kap. 5,  EGovernment  IV.  Der  vollständig  automatisierte    Erlass  eines  Verwaltungsakts  (§  35a  VwVfG)   
Rn    511:   
Zitat
Die    Regelung  des  §  35a  VwVfG  war  dabei    bereits  aus    dem  Grund   notwendig geworden,  da    der  zur  Definition bislang  heranzuziehende  §  35  VwVfG  für  das Vorliegen  eines  Verwaltungsakts    stets  eine  (menschliche) Willensbetätigung   vorausgesetzt  hat1059  und  es  daher  zweifelhaft    war,  ob  vollständig    durch   automatische Einrichtungen  erstellte    Bescheide  überhaupt Verwaltungsaktsqualität  aufweisen    können.1060  Denn    laut  dem Gesetzgeber    fehle es  beim  Einsatz  vollautomatischer  Systeme  an  einer  Willensbetätigung    im jeweiligen  Einzelfall, diese  werde  vielmehr  bei    der    Programmierung    des  Systems vorweggenommen.1061  Der    Gesetzgeber  bringt   durch    die  systematische  Stellung   des    § 35a VwVfG  nun  zum  Ausdruck,  dass    Bescheide  gem.  §  35a  VwVfG Verwaltungsakte   i.S.v.  §  35  VwVfG  darstellen.  Folglich  sind    hierbei  daher  auch  die  allgemeinen   Vorschriften  über Verwaltungsakte  anwendbar
.

Tja...
Gruß


Edit "Bürger":
Die ursprüngliche PDF enthielt in den Eigenschaften noch Daten, welche entfernt werden sollten (bitte bei zukünftiger Erstellung beachten).
Jetzt ersetzt durch Bilddatei > für effektive Diskussion und bei so wenig Seiten ohnehin besser geeignet als eine PDF-Datei, die erst separat geöffnet werden muss.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2020, 19:10 von Bürger«

U
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a) Der Erlass i. S. v. § 35a VwVfG meint das Erlassverfahren (Entscheidungsfindung und Entscheidungsentäußerung) und nicht die Erlassform. Warum beschäftigen sich die VGe schon fast en detail mit dem eigentlich unproblematischen Formfragen aus § 37 V VwVfG?

b) Im Ergebnis mag ein so entscheidendes VG zutreffend entschieden haben.

Die Formfreiheit und Technikoffenheit des Verwaltungsverfahrens erlaubte sicher bereits vor Erlass von § 35a VwVfG grundsätzlich den Einsatz vollautomatisierter Verfahren, allerdings nur wenn die sonstige Rechtsordnung (insbes. das Rechtsstaatsprinzip) dem nicht entgegensteht. Die Klarstellungsfunktion scheint sich dementsprechend nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/18/8434, S. 122):

Zitat
Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht.
Quelle: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf

zu beziehen auf auf die VA-Qualität wie auch auf die (letztlich dem Rechtsstaatsprinzip geschuldeten) Voraussetzungen (d. h. die sog. Begrenzungsfunktion ist letztlich eher klarstellender Natur).

Ein VG wäre also insoweit durchaus gehalten - so wie es auch das Datenschutzrecht anhand der jeweils anzuwenden Vorgaben geprüft hat - die Zulässigkeit einer vollautomisierten Entscheidungsfindung auch aus dem Blickwinkel des (sonstigen) Verfahrensrechts zu überprüfen, nicht wegen der noch gar nicht geltenden Vorgaben aus § 35a VwVfG, sondern wegen der Rechtsstaatsprinzipien (die letztlich für die konkrete Fragestellung denen des § 35a VwVfG mehr oder minder entsprechen würden).

c) Allerdings ist die Frage für die konkret zu entscheiden VGe eher theoretischer Natur. Denn die VGe haben über die Feststellungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide (d. h. letztlich über die Widerspruchsbescheide) zu entscheiden

Zitat
§ 79 VwGO
[Gegenstand der Anfechtungsklage]
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
1.   der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, [...]
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwGO/79.html

welche entsprechend den Ausführungen von

VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17):
Zitat
[...] Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben. [...]

wohl nicht vollautomisiert erstellt werden.


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  • Beiträge: 7.386
Zitat
[...], wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht.
Quelle: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf

Dann spielt das dann aber auch mit hinein:

Zitat
Rn. 45 - EuGH C-250/06
Zitat
    Eine solche Regelung kann vor allem keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den eine Grundfreiheit betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37, und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 35).

Zur Erinnerung: "without interference by public authority" als elementarer Teil der europäischen Meinungs- und Informationsfreiheit, wie sie in Art. 10 EMRK und Art. 11 CrCh fixiert sind.

Rechtssache C-250/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71711&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5470898

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33292.msg203473.html#msg203473

Die Grundrechte sind bei jedem staatlichen Handeln immer mit zu denken, denn die Begrifflichkeit "Subsumtion des jeweiligen Sachverhaltes" bezieht die europäischen Grundrechte hier voll ein, weil wir uns beim Rundfunkbeitrag im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit bewegen, Europa den Rahmen setzt und bei der Aussage "without interference by public authority" kein Ermessen einer nationalen Behörde zulässig ist.

Auch das Gericht müsste hier bei Verneinung des Rundfunkinteresses durch den angeblichen "Rundfunkbeitragsschuldner" jede Aktivität des Staates zugunsten des Rundfunks, aber zu Lasten des Bürgers wegen der nichtzulässigen Einmischung voll zurückweisen, weil es eben gerade kein Ermessen für die nationale Behörde hat und die Aussage im europäischen Grundrecht deswegen so anzuwenden ist, wie sie geschrieben steht?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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rein fiktiv natürlich.

@Gee daaaanke für das Einstellen.

Die "sonstige Rechtsordnung" sind u.a. nur die "lächerlichen Datenschutzgesetze" und seit dem 25. Mai 2018 die "lächerliche DSGVO".
Höherrangiges Recht, na und?
Der "lächerliche Art. 8 EuGrCh", das "lächerliche Grundrecht" auf informationelle Selbstbestimmung.
VG Köln: tzzzz ... ab in die (GEZ)Tonne damit!

Dass nun "einzelne Persönlichkeitsmerkmale" (Art. 15 RL 95/46/EG: Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person) nicht bewertet werden, ist ein weiterer Witz der RBS-TV-Geschichte!

Selbstverständlich "bewertet" die "Maschine" "Persönlichkeitsmerkmale": wie "Volljährige Wohnungsinhaber", "nach dem BMG gemeldet". Im Falle der "Direktanmeldung" pflegt die "Maschine" die personenbezogenen Meldedaten in die Datenbank ein (Ziel: vollautomatische Verarbeitung im Massenverfahren) und "errichtet" ein BeitraXkonto für die Person. Rutscht dieses "BeitraXkonto" ins Soll (erneute Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen) wird der "vollautomatische Mahnpfad" ausgelöst.
Bei einem Wohnungswechsel erfolgt zudem eine "Bewegungsmeldung".

§ 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=32424&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=443020

Der RBS TV ist eng mit dem Aufenthaltsort (Wohnung) verknüpft.

Erwägungsgrund 75 Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-75/
Zitat
Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.

Ganz klar nutzt also der Programmablauf das "persönliche Profil", das fängt schon mit dem Alter an und geht weiter mit:
> in der "Meldedatenbank" erfasst > zu UnfuX-BeiträXen angemeldet > BeitraX-Konto im Soll.
Das führt auch teilweise dazu, dass die Creditreform "eingeschaltet" wird und "Ratenangebote" unterbreitet.

Dann wollen wir uns alle daran erinnern, dass Herr Prof. K aus H. das "Persönlichkeitsprofil" für das in der Wohnung lebende VolX erstellte. Grundlage für diesen RBS TV-Blödsinn.
Denn so schloss der "Profiler" der ARD, Herr Prof. K aus H.:
Zitat
Zudem nimmt dieser gesetzliche Tatbestand einer sozialen Gruppe die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auf, die die Gemeinschaft von Eltern und Kindern – als Lebens- und  Erziehungsgemeinschaft, als Hausgemeinschaft und später als Begegnungsgemeinschaft –schützt. Jenseits dieses Haushaltskerns der „bürgerlichen Kleinfamilie“ als „familiales  Grundmuster“ bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebensformen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind. Insoweit üben die Beteiligten ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) in ihrer unverletzlichen Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), dem räumlich – formalisiert umhegten Privatbereich aus, beanspruchen den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Der Abgabengesetzgeber erfasst und bündelt also unterschiedliche  Formen  der  Rundfunknutzung  in  der sozialen  Gemeinschaft,  die in besonderer Weise „unverletzlich“ ist,  deswegen weiteres Fragen und Nachforschen nicht erlaubt. Dieser Tatbestand  kann in der Wohnung formalisiert erfasst werden.

"Umhegte Wohnung" = volljährige Personen nach dem BMG erfasst = vermutete TV-Glotze in der Wohnung = vermutete öffentlich-rechtliche Rundfunknutzung = Direktanmeldung.
Konto im Soll = vermutete Zahlungsunwilligkeit (würde die Maschine eine Zahlungsunfähigkeit "errechnen" würde sie ja vollautomatisch einen "Befreiungsbescheid" "erlassen") = Mahnpfad mit "Festsetzungsbescheid"
(Art. 15 RL 95/46/EG: Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens).
Bei allen, die einen "Festsetzungsbescheid" erhalten, erfolgt auch eine "vollautomatische Negativ-Beurteilung i.S.d. § 4 RBS TV" (Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung), also zur Leistungsfähigkeit (soziale Aspekte) und ggf. ob eine Seh-, Hör- etc. Behinderung (Ermäßigung auf ein Drittel) vorliegt.
Na wenn das keine Bewertung einzelner Persönlichkeitsaspekte ist, was dann?

Es handelt sich bei vollautomatischen Verwaltungsakten um ein völlig neuartiges Rechtsgebiet.
Dabei muss auch die errichtete Rechtsordnung zur "digitalen Verwaltung" (z.B. E-Government-Gesetze) beachtet werden.

Ein Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) hat auch den Zweck der Binnenkontrolle der "Verwaltung".
Wenn ich also als "Verwaltung" seit dem 01.01.2013 weiß, dass ick eine "Datenbank" mit dem Ziel der vollautomatischen Verarbeitung von Meldedaten betreibe und Grundlage die Bewertung einzelner Aspekte der Person (z.B. des Aufenthaltsortes - nämlich der beitraXpflichtigen Wohnung - und der "Zuverlässigkeit" oder "Leistungsfähigkeit" [kein "Härtefall"]) ist, dann kann ick natürlich Art. 15 der RL 95/46/EG und § 6a BDSG und die entsprechenden §§ der Landesdatenschutzgesetze "einfach umgehen", in dem ick den Widerspruchsentscheid unterschreibe?
Na klar, doch!
Wer will schon im Rahmen der "Binnenkontrolle" seine eigene illegale Datenbank atomisieren?

Denn es kommt folgendes zum Tragen:
Keine Rechtsvorschrift zum Erlass vollautomatischer Einzelentscheidung = DATENBANK ILLEGAL!!!!!!

Auch handelt es sich bei diesen "Festsetzungsbescheiden" nicht um Verwaltungsakte sondern um einfache "Rechnungen". Es fehlt ja die Rechtsvorschrift und § 35 a VwVfG eXistierte vor dem 01.01.2017 nicht!
Jetzt kann ick als "Verwaltung" natürlich zu einfachen "Rechnungen einer Maschine" "ein Vorverfahren" durchführen und im (unterschriebenen) "Widerspruchsentscheid" großmäulig mal wieder kundtun:
Der Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
Welcher (Ausgangs-)Bescheid?
Die durch "unterschriebenen Widerspruchsentscheid" "zum Verwaltungsakt" "geadelte" "selbsttitulierende vollautomatische Rechnung"?
GAGA-GEZ-Recht = UnfuXrecht!

Die Zeit wird zeigen, wie sehr das VG Köln irrte.
Wie prüft ein VG eigentlich § 35 a VwVfG und vollautomatisierte Entscheidungen im MASSENVERFAHREN?
Wie wird eigentlich ein "Datensatz" in eine "Datenbank zur vollautomatisierten Verarbeitung" eingepflegt?
Durch "sich selbst maschinell bestätigende Direktanmeldung" oder widerspruchsfähigen Dauerverwaltungsakt eines Menschen oder "einer Maschine" (§ 35 a VwVfG)?

Der WDR hat jedenfalls eingeräumt, dass die "Festsetzungsbescheide" vollautomatische Einzelentscheidungen im Massenverfahren sind.

Das VG Köln hat gar keine Ahnung welche Wirkung diese Form der "Rechtsprechung" für die "digitale Zukunft" unserer Gesellschaft hat.
Nur weil es sich um die ARD handelt, kann ick als VG nicht den größten Datenschutzskandal in der Union rechtfertigen, damit den Boden für "abstruse vollautomatische Bescheide" bereiten und die GEZ-Datenbank, die für diese MASSENVERFAHREN benötigt wird, völlig ungeprüft lassen!

Mal sehen ob wir hier irgendwann eine "stattgebende unterschriebene GEZ-Widerspruchsentscheidung § 35 a VwVfG" lesen:
Zitat
Nach eingehender Prüfung konnten auch wir keine Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG finden.
Ihrem Widerspruch wird daher stattgegeben.
Wir haben die Löschung der gesamten Datenbank "vollautomatische Bescheidung im Massenverfahren" bereits veranlasst.

Verfahrensfehler durch "Binnenkontrolle im Vorverfahren" geheilt!
Die sich-selbst-GEZ-atomisierende Widerspruchsentscheidung.
Nur eine Frage der Zeit!
2025 Einsatz der KI beim BeitraXservice im vollautomatischen KI-Vorverfahren!
Endlich Anwendung logischer Denkgesetze!
Bupp!
KI atomisiert GEZ-Maschine und löscht sofort die Datenbank!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 16:47 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Ich antworte nur in Hinblick auf die Festsetzungsbescheide, bitte nicht vertiefen da Nebenthema aber vielleicht hilft es in dem fiktiven Fall:

VwVfG  § 35a und DSGVO
VG Köln,  Urteil  vom  04.02.2020:

Zitat
2. Die genannten Festsetzungsbescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere sind die Formvorschriften gewahrt. … 
Das Gericht hat richtig erkannt, dass es sich um Festsetzungsbescheide handelt ohne Leistungsgebot.
Nur genau diese darf die LRA laut Gesetz ausstellen und von mir aus auch in die Verwaltungsvollstreckung geben (da kann aber nichts vollstreckt werden, da kein Leistungsgebot*).

Jedes Leistungsgebot würde dem Eu-Recht widersprechen, daher ist der RBSTV auch genau so formuliert. Das Gericht hat sich an die Gesetzesformulierung zu halten.

Siehe:
Europäische Charta Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung
https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html
Zitat
    [...] ohne behördliche Ein­griffe [...]

Siehe auch:
SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733


* Die Gerichte fantasieren das Leistungsgebot dann heinein, um den Geldfluss aufrecht zu erhalten.
Wenn der Rundfunkbeitrag zur AFD fliessen würde, hätte es schon tausende Urteile gegeben, warum der Beitrag rechtswidrig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 16:42 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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