Guten TagX,
rein fiktiv natürlich zu:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG BE (Berlin):1. Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner VerwaltungIn ständiger Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen anzuwenden ist.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - 11 N 86.15https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=28.03.2017&Aktenzeichen=11%20N%2086.153
1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Regeln des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei dem Erlass der Bescheide über den Rundfunkbeitrag anwendbar seien. Denn gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin komme das Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin ausdrücklich nicht zur Anwendung. Da der Beklagte als dessen Nachfolger handele, gelte diese Regel für ihn weiter. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Analogie könne hier nicht greifen, weil es an einer unplanmäßigen Gesetzeslücke fehle und der Tatbestand des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln als Ausnahmeregelung nicht analogiefähig sei.
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Dieser Einwand greift nicht durch.
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1.1.1. Das folgt schon daraus, dass der Kläger nicht begründet, inwieweit sich die von ihm reklamierte Nichtanwendbarkeit der Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in entscheidungserheblicher Weise auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragsfestsetzung auswirken sollten.
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1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:
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„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.“
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Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.
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1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.
Wir sind hier nicht bei "Wünsch-Dir-Was"! Der rbb kann sich nicht aussuchen, ob er sich an ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg hält oder nicht. Er ist an die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg gebunden.
2. VerwaltungsaktDeutscher Bundestag Drucksache 18/843418 vom 11.05.2016
Beschlussempfehlung und Berichtdes Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7457 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens -
Link:
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdfSeite 122:
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
Allgemeines
Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen AO, VwVfG und SGB X werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das VwVfG eingeführt. Die neuen Regelungen im VwVfG stimmen weitestgehend mit denen in der AO überein. Abweichungen sind den unter-schiedlichen Anwendungsbereichen und der Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.
Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)
Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen.
Ein vollautomatischer Verwaltungsakt hat eine "elektronische Vorgeschichte".
Wenn der rbb nun also meint, er könne seit dem 01.01.2013 massenhaft vollautomatische Direktanmeldungen vornehmen, dann hat er wohl den Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG nicht verstanden.
§ 24 Untersuchungsgrundsatzhttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Stellt sich nun im Nachgang, z.B. im Rahmen eines "Evaluierungsberichtes" der Bundesländer zu § 14 Abs. 9 a RBS TV heraus, dass die Direktanmeldung eine
FEHLERQUOTE VON CA. 55 % aufweist, hat der rbb was falsch gemacht.
Ohne jeden Zweifel ist sein vollautomatischer Programmablauf Müll und es besteht ein Vollzugsdefizit, da die Datengrundlage und der Programmablauf eine verlässliche Erfassung aller "Wohnungsinhaber" gar nicht sicher und vollständig ermöglicht.
Fahren wir fort mit dem "laienhaften" Studium der BT-Drs.:
Zu Nummer 3 (§ 35a – neu –)
...
Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakteri-sierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt.
...
Für einen Verwaltungsakt, der eine Einzelfallentscheidung darstellt, bedarf es der Willensbetätigung eines Menschen.
Ich kann also nicht massenhaft vollstreckbare Titel durch eine Maschine erstellen lassen, bei denen die Adressaten zuvor noch "vollautomatisch zu einem vollautomatischem Verwaltungsverfahren direktangemeldet" wurden.
Vor Einführung des § 35 a VwVfG waren vollautomatische Einzelentscheidungen keine Verwaltungsakte. Das ist es, was der Bundesgesetzgeber klarstellen will.
3. Tatsächliche RechtslageSofern der rbb jetzt annimmt, die Rechtslage hätte sich nicht geändert, so irrt er und zwar gleich mehrfach:
So ist z.B. der UnfuXbeitraX
nicht mehr für jede Wohnung zu entrichten sondern nur noch (nach der Entscheidung des BVerfG´tes vom 18. Juli 2018) für jede Hauptwohnung.
***Jetzt kann der rbb mal darüber nachdenken, welche Meldedaten er in Zukunft erhält und welche Meldedaten er in der Vergangenheit speichern und verarbeiten durfte.
Dann gilt seit dem 25. Mai 2018 die DSGVO
uneingeschränkt und damit der Art. 22 DSGVO.
Auch in diesem Zusammenhang ist die Einführung des § 35 a VwVfG zum 01.01.2017 zu betrachten.
Wenn der rbb annimmt, der Berliner Landesgesetzgeber hätte nun in § 10 Abs. 5 RBS TV bestimmt, dass vollautomatische Verwaltungsakte ab dem 01.01.2013 gestattet sind, dann hat der rbb und insbesondere seine behördliche Datenschutzbeauftragte das Datenschutzrecht nicht verstanden und auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des RBS-TV nicht gelesen.
Seinerzeit galt § 15 a Berliner Datenschutzgesetz der bestimmte:
§ 15a Verbot automatisierter Einzelentscheidungen
Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nachsich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließ-lich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Datengestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmaledienen. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassenwerden, wenn es die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.
Quelle:http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010083905Berlin.pdfWie nun der rbb darauf kommt, dass
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung ) des Beitragsschuldners befindet.
Quelle RBS-TV BEhttp://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/8a/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=truedie gesetzliche Ermächtigung zum Erlass (eigentlich verbotener) vollautomatischer Einzelentscheidungen ist, erschließt sich keinem Menschen in diesem Land und ist wohl Ausdruck "staatsferner sachfremder Erwägungen" zur "vollautomatischen Ertragssteigerung".
Der Landesgesetzgeber führte seinerzeit in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBS TV (Drs. 16/3942) auf Seite 66 aus:
Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.
Quelle Abgeordnetenhaus von Berlin; Drs. 16/3941https://www.parlament-berlin.de/ados/16/IIIPlen/vorgang/d16-3941.pdfUnzweifelhaft hat der Landesgesetzgeber mit keinem Wort in der Gesetzbegründung Ausführungen zu verbotenen vollautomatischen Einzelentscheidungen gemacht oder den Weg zum Erlass vollautomatischer "Festsetzungsbescheide" frei gemacht. Eigentlich regelt die Vorschrift nur die verfahrensrechtliche (örtliche) Zuständigkeit.
Mit der Drucksache 18/2098 informiert der Senat von Berlin, dass Abgeordnetenhaus von Berlin (den Landesgesetzgeber) am 20.08.2019 darüber, dass er beabsichtigt § 10 a RBS TV einzuführen. Der Senat von Berlin führt hierzu auf Seite 2 aus:
Daneben wird mit der Aufnahme der Regelung in § 10a RBStV eine eigenständige Rechtsvorschriftgeschaffen, die es den Landesrundfunkanstalten generell gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide(Festsetzungs-und Befreiungsbescheide) in einem automatisierten Verfahren zu erlassen. Solche Bescheide ergehen üblicher-weise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens-noch Beurteilungsspielraum besteht.
Quelle:
Drs. 18/2098 Abgeordnetenhaus von Berlinhttps://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2098.pdf Die Vorschrift wird lauten:
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Im Vergleich § 35 a VwVfG:
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html§ 10 a RBS TV ist also die (normenunklare) Rechtsvorschrift i.S.d. § 35 a VwVfG und nicht wie der rbb "staatsfern" annimmt § 10 Abs. 5 RBS TV.
Selbst wenn der Senat von Berlin vorher durch Rechtsverordnung dem rbb gestattet hätte vollautomatische Verwaltungsakte zu erlassen, so hätte er dies gem. Art. 64 Abs. 3 VvB dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis geben müssen.
Artikel 64
(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen und Landschaftsplänen können die Bezirke durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann sich auch auf andere baurechtliche Akte, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie auf naturschutzrechtliche Veränderungsverbote erstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.
Quelle:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qvl/page/bsbeprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=21&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VerfBEpArt64&doc.part=S&toc.poskey=%23focuspointHätte der rbb nun in seiner "RBS TV-Satzung" eine solche "Rechtsvorschrift" erlassen, so hätte die Rechtaufsicht diese "Rechtsvorschrift" genehmigen müssen.
Das ist alles nicht passiert.
Damit hat der rbb gegen höherrangiges Recht (Art. 33 VvB sowie Art. 8 EuGrCH) verstoßen.
Auch interssesiert "geheime" Rechtsprechung des VG Freiburg (Rechtsprechung gegenüber Dritten in BW) nicht. Es ist spezifisches Berliner Landes- und Verfassungsrecht sowie höherrangiges EU-Recht (z.B. BlnDSG [alt], die DSGVO ab 25.05.2018 und die VvB) anzuwenden.
Die "rbb-Sandmännchen-Behörde" wirft hier mit UnfuX-Sand um sich und versucht den / die Antragsteller_innen zum "Einschlafen" und Abrücken vom Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu bewegen.
Es liegt eine neue (elektronische) Urkunde in Gestalt der Abgeordnetenhausdrucksache zum 23. Ätz-Vertrag vor, die belegt, dass der Gesetzgeber erst jetzt vollautomatische Verwaltungsakte in RBS-TV-Verfahren zulassen will. Es gibt nämlich noch andere Gründe die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglichen.
Der rbb ist an den (damaligen und zukünftigen) Willen des Landesgesetzgebers gebunden und kann jetzt mal seinen Sand einpacken den er hier verstreut.
Dieser lächerliche "widerspruchsfähige Bescheid", der vermutlich aus dem Studio des Sandmännchens stammt, ist wohl neuartige juristische UnfuX-Satire.
Ick gebe allerdings zu, dass dieser "Bescheid" historisch wertvoll ist. Kommende Generationen des digitalen Zeitalters werden diesen "Bescheid" voller Verwunderung betrachten und sich denken:
Die beim rbb-BeitraXservus waren wohl etwas "Gaga".
Beim rbb hatten die wohl neben der "inneren Pressefreiheit" och die "innere Datenschutzfreiheit" und konnten machen watt sie wollten.
§ 10 Abs. 5 RBS-TV die "gesetzliche Grundlage" für Millionen "vollautomatischer UnfuX-Verwaltungsakte".
Nuts?
Ihr seid beim rbb-BeitraXservus schon am Datenschutz-Karneval feiern, waa?
Sag mal habt ihr eigentlich rote Pappnasen und Sandmännchen-Mützen auf, wenn ihr solche "Bescheide" verfasst?
Müsst ihr im "Dienst" "rbb-Sandmännchen-Datenschutz-Bärte" tragen?
Bärte! Bärte! § 10 Abs. 5 Bärte!
Alles nur "Datenschutz-Satire", waa?
***Edit "Bürger" - Anmerkung, hier nicht zu vertiefen:
Diese Aussage sollte so nicht stehenbleiben, da augenscheinlich nicht ganz richtig bzw. irreführend.
Entschieden wurde gem. Leitsatz Nr. 4 aus
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
dass ein Inhaber mehrerer Wohnungen "zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen" bzw. "für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden" darf.
Umformulierung in Arbeit. Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.