Die Rechtsauffassung einer LRA muss nicht zwingend mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmen.
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil 2 S 114/17, vom 18.10.2017, z. B. wiederholt bestätigt, dass für den SWR sehr wohl das LVwVfG gelten kann, wenn "Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen".
Leitsätze:
1. ... Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist ... möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris).
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Entscheidungsgründe:
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Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung - in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).
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Auch dürfte das Rechtsstaatsprinzip verletzt sein, wenn der SWR ein Antrag nach §51 Abs. 1 VwVfG in Reinland-Pfalz bescheiden müsste und dagegen in Baden-Württemberg einfach zurückweisen könnte.
Auch noch kurz zur Verhandlung: Direkt den Richter auf das Schreiben ansprechen und nachfragen, in wie fern der Schriftsatz für die Klage relevant ist. Anschließend ruhig schon mal deutlich im Gerichtssaal den Verdacht äußern, dass der SWR mit der Preisgabe der nicht für die Verhandlung relevanten, persönlichen Daten wohl gegen die DSGVO verstoßen haben dürfte. Neben der Korrespondenz bzgl. §51 Abs. 1 VwVfG, könnte dies auch die erneute Forderungsauflistung betreffen, sofern sie in der Summe nicht mit dem Streitgegenstand identisch ist.