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Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 59127 mal)

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Protokollauszug 33. Plenum, 27.11.2019 Bayerischer Landtag – 18. Wahlperiode
Staatsminister Dr. Florian Herrmann (Staatskanzlei, Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien)

S. 3-4
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Protokolle/18%20Wahlperiode%20Kopie/18%20WP%20Plenum%20Kopie/033/033_PL_002_antrag-4703.pdf

Zitat
Drittens geht es um die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden. Das bedeutet wiederum: Die zuständigen Landesrundfunkanstalten können rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern es weder um Ermessens- noch um Beurteilungsspielräume geht. Den Bedenken kann man auch hier mit guten und vor allem mit überzeugenden Argumenten entgegentreten; denn zum einen dient der automatisierte Bescheiderlass der Verfahrensökonomie und -effizienz. Zum anderen ermöglicht dieses Vorgehen Einsparungen in der Verwaltung, womit es hilft, Beitragsbelastungen zu reduzieren. Zudem handelt es sich um ein einfach strukturiertes Verfahren, in dem weder Ermessens- noch Beurteilungsspielräume relevant sind, sodass diese nicht beeinträchtigt werden können.
Schließlich bleibt es natürlich bei den Rechtsschutzmöglichkeiten der Beitragszahler, die selbstverständlich auch gegen auf diese Weise erlassene Beitragsbescheide Rechtsbehelfe einlegen können, um eventuelle Unrichtigkeiten korrigieren zu lassen. Im Übrigen gelten die allgemein gültigen Regelungen.

Und das passierte in Wirklichkeit.

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg199879.html#msg199879
Zitat
1.  Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.

5.  Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der  Südwestrundfunk  hat  mitgeteilt,  dass  alle Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  vollständig automatisiert  erlassen  werden.  Auch  hier  gilt  die  Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.

8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Bei  einem  Vollstreckungsersuchen  handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass  die  Erstellung  von  Vollstreckungsersuchen  mit  Hilfe  automatisierter  Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).


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Querverweis aus aktuellem Anlass...
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
wobei allerdings bislang leider nicht klar ist, dass/ob die Erledigterklärung seitens HR nun an der anwaltlich vorgetragenen Nichtigkeit wg. Vollautomatisierung gelegen hat.


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Liste § 35 a Landesverwaltungsgesetze; Stand 20.07.2020.

Verweisung in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen auf das VwVfG des Bundes, gesetzliche Regelung § 35 a VwVfG ab 01.01.2017:

Berlin

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE 2016)
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Brandenburg

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvfgbbg
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Niedersachsen

Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 1
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1, 2, 61 Abs. 2, §§ 78, 94 und §§ 100 bis 101 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes.

Sachsen

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11377-SaechsVwVfZG
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. IS. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827,2839), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. § 61Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.

Sachsen-Anhalt

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VwVfGST2005V0P3a
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

Rheinland-Pfalz

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/12yf/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focu
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1 , 2 und 61 Abs. 2 Satz 1 , der §§ 78 , 80 , 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100 , 101 und 103 , soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Vollgesetze:
(Vollständige Regelung des LVwVfG)

Hamburg

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

§ 35 a HmbVwVfG:

Gesetzblatt 21/10 vom 28.02.2020, S. 156
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/70047/hamburgisches_gesetz_und_verordnungsblatt_nr_10.pdf#page=12

Drucksache 21/19040 vom 19.11.2019
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68729/entwurf_eines_neunten_gesetzes_zur_aenderung_des_hamburgischen_verwaltungsverfahrensgesetzes.pdf

Hessen

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz(HVwVfG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VwVfGHE2010V3IVZ

§ 35a HVwVfG

GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S.570-576
http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2018/00021.pdf

Drucksache 19/6403 vom 11. 05. 2018
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/3/06403.pdf

Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VwVfGMV2020rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 35 a VwVfG M-V

Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 2019
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/43977/gesetz_und_verordnungsblatt_9_2019.pdf#page=2

Drucksache 7/3013 vom 20.12.2018
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/42273/gesetz_zur_aenderung_des_landesverwaltungsverfahrensgesetzes_des_landesverwaltungskostengesetzes_und_der_vollstreckungszustaendigkeits_und_kostenlande.pdf

Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvfg

§ 35 a VwVfG NRW
Fn. 20
§ 35a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018

Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 8 vom 29. März 2018
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=XMMGVB188|172|179

Drucksache 17/1046 vom 26.10.2017
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1046.pdf

Derzeit keine gesetzliche Regelung vollautomatischer Verwaltungsakte im Landesverwaltungsverfahrensgesetz:

Baden-Württemberg

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Bayern

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Bremen

Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70677.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

Saarland

Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwVfGSLrahmen

Schleswig-Holstein

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1m5i/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VwGSHrahmen:juris-lr00&documentnumber=8&numberofresults=466&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

III. Der Verwaltungsakt
§ 106 - Begriff des Verwaltungsaktes

Kein § 106 a LVwG


Thüringen

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true


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Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist nicht im Behördenverzeichnes des Landes Berlin aufgeführt und folglich keine Behörde des Landes Berlin und darüberhinaus ja vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin ausgeschlossen? Soweit die Theorie?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

u
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Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist nicht im Behördenverzeichnes des Landes Berlin aufgeführt ....

Der RBB äßerte sich 2018 auf FragdenStaat zu Ordnungswidrigkeiten:
"Der rbb kann nur einen Antrag auf Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bei der
hierfür zuständigen Behörde stellen. In Berlin sind dies gem. § 36 Abs. 2
OwiG iVm § 1 Nr. 1 b) ZustVO-OwiG die Bezirksämter."

https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv-5/

Wäre der RBB eine Behörde bräuchte er doch nicht den Umweg übers Bezirksamt, oder?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Behördenstatus des RBB“  in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Zitat
Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Vom 19. Juni 2020

Der zwischen dem 10. und dem 28. Oktober 2019 unterzeichnete Dreiundzwanzigste  Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster  Rundfunkänderungsstaatsvertrag) –  GBl.  2020, S. 150  –  zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien  Hansestadt  Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land  Hessen, dem Land  Mecklenburg-Vorpommern,  dem  Land  Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land  Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen ist nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten.

STUTTGART, den 19. Juni 2020                          Sch. 
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2020/GBl202022.pdf#page=73



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Sachsen-Anhalt

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-VwVfGST2005V0P3a
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

Für mich steht da: Es gilt das VwVfG in der Fassung vom 23.01.2003. Wie kann denn das Land ein Gesetz (VwVfG Bund - aktuelle Fassung inkl. 35a) für geltend erklären, welches zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gesetzes (LandesVwVfG), welches es für geltend erklärt, noch gar nicht in dieser Fassung existiert. Das Land kann ja wohl kaum sagen "es gilt was auch immer der Bund gestern, heute und übermorgen dazu im Gesetz schreibt, ohne das wir (das Landesparlament/der Landesgesetzgeber) Kenntnis davon haben, was der Inhalt sein wird."
Sprich §35a kann keine Gültigkeit entfalten, denn diesen gab es 2005 als das LandesVwVfG erlassen wurde doch überhaupt noch nicht. Somit hatte der Gesetzgeber Land Sachsen-Anhalt keinerlei Möglichkeit den Inhalt des aktuellen VwVfG Bund zu sichten. Das ist ja wie ein Blankoscheck. Es fällt mir schwer zu glauben, dass ein Gesetz eines Landes dem Bund hier blind die volle Regelungsgewalt übergeben kann.
Möglicherweise hätte der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt den §35a ebenfalls in die Liste der Ausnahmen aufnehmen wollen? Aber wie soll man 2005 einen § von der Gültigkeit im Land ausnehmen, wenn dieser erst 12 Jahre später neu dazu kommt? Gar nicht, daher kann das LandesVwVfG den 35a eben auch nicht als für Sachsen-Anhalt gültig übernehmen. - PUNKT !

Und ganz unabhängig davon gilt das Gesetz ja eben auch nicht für den MDR. Demzufolge gilt auch der §35 nicht für den MDR. Ergo kann der MDR auch keinen Verwaltungsakt erlassen und schon gar nicht kann er ihn vollständig automatisiert erlassen, denn auch der 35a gilt eben nicht für den MDR, da das gesamte LandesVwVfG nicht für den MDR gilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2020, 00:13 von sky-gucker«

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Liste 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag;
Drucksachen Landesparlamente Begründung zum Zustimmungsgesetz;
Gesetzes- und Verordnungsblätter:


Baden-Württemberg

Drucksache
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16%5F7779%5FD.pdf

Gesetzesblatt
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2020/GBl202008.pdf#page=10


Bayern

Drucksache
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000003000/0000003365.pdf

Gesetzblatt
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/GVBl/2020/2020_15/GVBL-2020-15%20S%20262%2018-4703.pdf


Berlin

Drucksache
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2385.pdf

Gesetzesblatt
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/gvbl/g20150246.pdf


Brandenburg

Drucksache
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_0400/408.pdf

Gesetzesblatt
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2020/7.pdf


Bremen

Drucksache
https://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp20/land/drucksache/D20L0227.pdf

Gesetzesblatt
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_03_13_GBl_Nr_0011_signed.pdf


Hamburg

Drucksache
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68988/dreiundzwanzigster_staatsvertrag_zur_aenderung_rundfunkrechtlicher_staatsvertraege_dreiundzwanzigster_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Gesetzesblatt
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/69985/hamburgisches_gesetz_und_verordnungsblatt_nr_6.pdf


Hessen

Drucksache
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/4/01774.pdf

Gesetzesblatt
http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2020/00007.pdf


Mecklenburg-Vorpommern

Drucksache
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/45232/gesetz_zum_dreiundzwanzigsten_staatsvertrag_zur_aenderung_rundfunkrechtlicher_staatsvertraege_dreiundzwanzigster_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Gesetzesblatt
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/46717/gesetz_und_verordnungsblatt_30_2020.pdf#page=3


Land Niedersachsen

Drucksache
Kein Link möglich.
Parlamentssuche unter:
https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/start.html

Gesetzesblatt
Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 15, ausgegeben am 15. Mai 2020


Nordrhein-Westfalen

Drucksache
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8130.pdf

Gesetzesblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 16.4.2020 Seite 221 bis 296

Rheinland-Pfalz

Drucksache
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/10905-17.pdf

Gesetzesblatt
GVBl 2020 Nr 8 S. 94-97 (LG vom 27.03.2020); kein PDF verfügbar


Saarland

Drucksache
https://www.landtag-saar.de/File.ashx?FileId=13028&FileName=Gs16_1274.pdf&directDL=false

Gesetzesblatt
Amtsbl. I 2020 S. 358


Sachsen

Drucksache
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=679&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=260227

Gesetzesblatt
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=202013&dok_art=GVBl&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=263935


Sachsen-Anhalt

Drucksache
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d5321lge.pdf

Gesetzesblatt
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/gvbl/20/G202007.pdf


Schleswig-Holstein

Drucksache
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/01700/drucksache-19-01796.pdf

Gesetzesblatt
http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/lissh-dok/infothek/gvb/2020/XQQGVB202.pdf#page=2


Thüringen

Drucksache
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/74380/thueringer_gesetz_zu_dem_dreiundzwanzigsten_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Gesetzesblatt
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/75491/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_13_2020.pdf


Edit "Bürger": Danke für die Auflistung. Diese sollte der Eigenständigkeit wegen ggf. ausgegliedert und hier jedenfalls bitte nicht weiter vertieft werden. Danke.


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Änderungen § 11 Abs. 7 und 8 RBS TV zum 01.06.2020 beachten.

Einschränkung der Auskunftsrechte zur Verschleierung der vollautomatischen Verarbeitung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg206836/topicseen.html#msg206836

Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 10. Februar 2020; Anlage 1

Zitat
Der Entwurf sieht weiterhin Einschränkungen der Rechte betroffener Personen vor. So sollen Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden. Das datenschutzrechtlich vorgesehene Prinzip, dass eine Auskunft vollständig oder mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen zu erfolgen hat, wird im Entwurf grob missachtet, indem eine Auskunftserteilung auf eine abschließende Liste von Daten beschränkt wird. Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf den „Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse“. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Regelung sicherstellen soll, dass „die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden“. Diese Begründung ist in Anbetracht der zu erwartenden Auskunftsersuchen absurd und missachtet die in der DS-GVO verankerten Grundrechte betroffener Personen.

Die zusätzliche Einschränkung der Auskunftsrechte für Daten „die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen" ist datenschutzrechtlich ebenfalls nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat das Unterbleiben der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) abschließend geregelt. Durch die jetzt dort vorgesehene Regelung würden damit die Auskunftsrechte der betroffenen Personen über das sonst für öffentliche Stellen des Freistaates geltende Maß hinaus weiter beschränkt, ohne dass dafür eine Notwendigkeit ersichtlich ist.




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Bezugnehmend auf « Antwort #65 am: 19. Januar 2020, 11:12 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg202519.html#msg202519

Am Ende der 1ten Seite
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-1.jpg
sowie Anfang der 2ten Seite
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-2.jpg

findet sich etwas was geklärt werden sollte da es sich widerspricht?

Es ist die Rede vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) > Bund und vom Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) > Land

Im VwVfG (Bund) wird der Anwendungsbereich öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit auf "Ausführung von Bundesrecht im Auftrag des Bundes" eingeschränkt.
Dies ist bei Landesrundfunkanstalten (AdöR) unzweifelhaft nicht der Fall.

Nun hat jedes Bundesland ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); in einigen sind die LRA'en darin von der Anwendung ausgeschlossen.
Dies bestätigt auch der "Hessische Rundfunk" in dem hier zugrunde liegenden Widerspruchsbescheid.

Wie passt das nun zusammen, dass behauptet wird, dass Festsetzungsbescheide keine Unterschrift benötigen;
gestützt auf § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) > Bund)

Es wird hier auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) > Bund Bezug genommen - wenn es um den - im gleichen Gesetz befindlichen - § 35 a geht wird (richtig) behauptet, dass das (Bundes-)VwVfG vorliegend nicht anwendbar sei.
Im gleichen Satz wir auch klargestellt, dass auch eine Bezugnahme auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) nicht möglich ist, da die Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen ist.

Bedeutet:
§ 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG kann nicht zur Anwendung kommen da LRA kein "Bundesrecht im Auftrag des Bundes" ausführt.
§ 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG kann nicht zur Anwendung kommen da LRA ausgeschlossen.

Fazit: Nicht unterschriebene Festsetzungsbescheide sind rechtswidrig.

Zitat
Die Berechtigung, Festsetzungsbescheide zu erlassen, folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Ver-
waltungsrechts, wonach die Organe der vollziehenden Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Er-
füllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts zum Rundfunkgebühreneinzug lässt sich auf den Einzug von Rundfunkbeiträgen übertragen; danach
werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit ho-
heitlich tätig (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, Az. 1 BvL 30/88).

Dass der Festsetzungsbescheid keine Unterschrift trägt, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 37
Abs. 5 Satz 1 VwVfG
können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrich-
tungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.


Festsetzungsbescheide werden maschinell erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig. Die Posi-
tionierung und die farbliche Unterlegung des Hinweises auf die maschinelle Erstellung der Bescheide sind ge-
setzlich nicht geregelt und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der neue § 10a RBStV auch keine Auswirkungen auf
die erlassenen Festsetzungsbescheide hat. Diese können bereits jetzt auf Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV
vollständig automatisiert erlassen werden. Die neue Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass sich daran
auch nach der Einführung des § 35a VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert hat.

§ 35a (Bundes-)VwVfG, der für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift vor-
aussetzt, ist vorliegend nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende landesrechtliche Regelung, aller-
dings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen. Auch ist nicht von einem entspre-
chenden allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen.


Den Anforderungen an eine automatisierte Bescheiderstellung ist genügt. Die Bescheide konnten nach § 10
Abs. 5 RBStV automatisiert und nach § 37 Abs. 5 VwVfG ohne Unterschrift erlassen werden (vgl. Verwal-
tungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17).
Textquelle: Auszüge OCR-Umwandlung der beiden o.a. jpg's in txt-format

Quellen:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VwVfGHE2010V3IVZ

Bild(quelle) im Anhang: Ende der 1ten Seite des
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-1.jpg
sowie Anfang der 2ten Seite des
x-Widerspruchsbescheid-10-1-2020-automatisch-verarbeitung-2.jpg
aus « Antwort #65 am: 19. Januar 2020, 11:12 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg202519.html#msg202519


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 15:50 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Guten TagX,

ahhhh ... mal wieder die "Rechtsauffassung" des UnfuX, die zudem ein "Urteil" anführt (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17), dass kein Mensch kennt, weil es
a) vermutlich nicht rechtskräftig ist
und
b) nicht veröffentlicht wurde.
Dann ist dieses "Urteil" in eigener Sache ergangen. D.h. der UnfuX generiert seine eigene Rechtsprechung und verschweigt dabei wesentliche Tatsachen zu seinem vollautomatischem "Verwaltungsverfahren". Der "Sachvortrag" erfolgt also Sittenwidrig und in rechtsbeugender Absicht. Das nun die Unterschrift fehlt ist logisch, denn der General in der Maschine kann nicht unterschreiben, ist er doch kein Mensch. Aber das kapiert der UnfuX erst, wenn ihm dieses "Gebot" als Steinplatte auf die Füße fällt.
Der Rechtssatz des Verwaltungsaktes ist allen Verwaltungsverfahrens"ordnungen" gleich.
Als Beispiel mal im Bundesrecht:

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in allen Verwaltungsverfahren gleich!

Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 118 Begriff des Verwaltungsakts

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__118.html
Zitat
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html

§ 37 VwVfG ist eine Formvorschrift zum Verwaltungsakt. Das nun die Unterschrift fehlen kann, wenn der Verwaltungsakt MIT HILFE automatischer Einrichtung erlassen wurde, ist totes Recht. Das stammt aus dem letzten Jahrtausend, als der Computer noch in den Kinderschuhen steckte.
§ 37 VwVfG setzt voraus, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Der Verwaltungsakt § 35 VwVfG kann nur von Menschen (Willensbildung eines Menschen) erlassen werden. Der muss zudem auch Amtsträger sein. Mit § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber und teilweise auch die Landesgesetzgeber das für die "moderne digitale Verwaltung" gelockert. § 35 a VwVfG gilt, wenn eine Rechtsvorschrift vollautomatische Verwaltungsakte gestattet und bei den massenhaften vollautomatischen Entscheidungen kein Ermessenspielraum besteht.

Das will der UnfuX nicht verstehen, mal abgesehen davon, dass er das auch wegen der Staatsferne nicht verstehen kann (UnfuX-Denksperre). In seinem Größenwahn versucht er jetzt erneut eigene Rechtsprechung zu "entwickeln".
Tja, dumm gelaufen! Kein Verwaltungsakt! Keine Formvorschriften!

Am Ende bleibt die Wahrheit:
Die Unterschrift fehlt weil die Maschine nicht unterschreiben kann, weil sie kein Mensch ist.

Das geschreibsel vom UnfuX braucht euch nicht mehr interessieren. Der Drops ist gelutscht, die hatten ihre Chance, haben gelogen und jetzt ist das Spiel aus.

Die sind eigentlich auch aus gutem Grund von der Anwendung der LVwVfG ausgenommen, weil sie bei der Anwendung nur Blödisnn machen. War doch klar, dass die schon bei "Verwaltungsakten" scheitern! Ist halt TV! Die haben gedacht die sind bei: "wünsch dir was".
Ick wünsche mir vollautomatische Verwaltungsakte, obwohl sie gesetzlich verboten sind!
Und so sprach der Vater der illegalen Verwaltungsakte, Herr Dr. Eicher: Abrakadabra simsalabim, ick zauber euch einen automatischen Nicht-VA hin!

Nochmal, dumm gelaufen, Dr. Eicher! Ick bin och Zauberer! Abrakadabra simsalabim! Euer UnfuXbeitraX ist dahin!

Ey yoo, Doc. Eicher! Du bist nicht der "Vater des UnfuXbeitraX" sondern Vater der 1. illegalen digitalen Verwaltung, die Millionenfach "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" volXstrecken lies, die gar keine Verwaltungsakte sind! Du bist der Guru des UnfuX-Blödsinns! Und weil du richtig schlau bist, lässt du dein Versagen noch mit § 10 a RBS TV ins Gesetz zimmern!

Wir haben dein jahrelanges völliges Versagen aufgedeckt, du Guru des UnfuX!

Jaaaaaanz Deutschland kennt jetzt die Wahrheit!
Bis zum 01.06.2020 sind deine "Verwaltungsakte mit Titelfunktion" Müll, weil sie gar keine Verwaltungsakte sind!
Und jetzt rate mal wer digital gerade abfeiert!

www.gez-boykott.de/Forum

Und als nächstes legen wir deine UnfuX-Guru-DatenbanX rechtlich in Schutt und Asche und zerschmettern deinen neuen Guru-§ 10 a RBS TV!

 :)


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Es wäre sehr nett wenn mir mitgeteilt wird, wieso derzeit bei Niedersachsen kein Fund zu finden ist.

Land Niedersachsen

Drucksache
Kein Link möglich.
Parlamentssuche unter:
https://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/start.html
Das Transfervermögen von Herrn X ist derzeit wieder lahm gelegt. Der Zusammenhang wird nicht begriffen. Ist es möglich hier kurz eine Rückmeldung zu geben.
Sollten niedersächsische Beitragsschuldner ersteinmal mit dem Antrag auf Wideraufgreifen des Verfahrens warten bis der oben gezeigte link ein Ergebnis bringt.


Aufgrund von erneutem angeblichen Bescheid von NDR dem wirsprochen werden muss ist Hilfe nötig.
In dunkler Erinnerung ist das in Niedersachsen irgendwas mit § 35 VWfG war. Das ist für einen aktuellen Widerspruch jetzt nicht mehr möglich oder doch?


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Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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Aufgrund der derzeitigen allgemeinen Blockiertheit ein Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens bei der Rundfunkanstalt kann gestellt werden, die in Bezug auf bereits ergangene Festsetzungsbescheide die im Jahr 2016 und 2017 ergangen sind und durch eine Klage im letzten Jahr abgewiesen wurden?
Bei einem erneut ergangenen Bescheid aus Köln von 03.07.2020 ist Widerspruch einzulegen.
Da das  Verständnis/Wissen in Bezug auf die Regelung von § 35 oder § 35a nicht mehr in Erinnerung ist, wäre es total nett, wenn mir hier kurz verdeutlicht wird, welcher § 35 in Niedersachsen gilt oder ob das zur Zeit völlig unrelevant ist.

Sorry, alles Bahnhof zur Zeit, bitte löschen. Aber eine Erläuterung für Dummis wäre total lieb.


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"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

In Niedersachsen gilt durch "dynamische" Verweisung § 35 und § 35 a VwVfG.
Siehe Antwort #92
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg206796.html#msg206796

Mit § 10 a RBS TV wurden vollautomatische Verwaltungsakte (rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide) zum 01.06.2020 eingeführt:

Zitat
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Dazu gab es sogenannte "Zustimmungsgesetze" mit einer Begründung der jeweiligen Landesregierung, siehe #Antwort 97
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg206818.html#msg206818

Für Niedersachsen "springt" der Link automatisch auf die Suchmaske der Parlamentsdokumentation. In der Suchmaske einfach "Rundfunkänderungsstaatsvertrag" eingeben, falls Mensch sich die Gesetzesbegründung durchlesen will. Die sind eigentlich alle gleich. Lediglich die Einführung kann abweichen und damit ändern sich natürlich die Seitenzahlen.

Für die vollautomatischen Festsetzungsbescheide heißt das im KlarteXt:

Alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide sind keine Verwaltungsakte, da eine Rechtsvorschrift im "Fachgesetz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" fehlte.
Sie sind also nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckbar.
Siehe auch:
SUBSUMTIONSAUTOMATEN ANTE PORTAS?–ZU DEN GRENZEN DER AUTOMATISIERUNG IN VERWALTUNGS-RECHTLICHEN (RECHTSBEHELFS-)VERFAHREN
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf

Zitat
cc) Fehlerfolgen–§ 35a VwVfG als Verfahrensnorm

Führt eine Behörde  ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschriftihr dies –sei  es ausdrücklich, sei es nach verständiger  Auslegung– erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidungim Ergebnis richtig,  weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt §46 VwVfG die Aufhebbarkeit des  rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: §35a  VwVfG ist eine Verfahrensnorm i.S.d. §§45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen  (Normvorbehalt;  Ermessen/Beurteilungsspielraum).  Er formuliert  aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs.von Menschenhand).

Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in § 45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat  den Verstoß gegen §35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingt sinnvoll: Den Erlassdes Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den  sonstigen Fällen des §  45  VwVfG – eine  einfache  Verfahrenshandlung  (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen –letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.

Nach dem 02.06.2020 kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Kann bedeutet jetzt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt nicht muss.
D.h. jetzt, dass eine natürliche Person entscheiden muss, ob die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlässt.
Wir dürfen gespannt sein, wer das machen wird.

In jedem Fall empfiehlt sich ausnahmslos der Widerspruch - auch gegen neue Festsetzungsbescheide ab dem 01.06.2020.


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B
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@Profät

Moin,

ich habe schob 2017 mit der Argumentation "GIM"  eine Zwangsvollstreckung mit Klage am VG Düsseldorf abwenden können. Der Beitragsservice ist damals mit in Klage an seiten der Stadtkasse M. eingetreten und hat die Vollstreckung zurück genommen. Danach "musste" ich die Klage zurück nehmen.  :'(

Seitdem keine Zwangsvollstreckung mehr an mich heran getragen worden.  ;D

Tritt jetzt nicht u.U. der Fall ein, dass die Vollstreckungsorgane Ihrer Prüfungspflicht der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgekommen sind und dafür haftbar gemacht werden können?  >:D


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