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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich  (Gelesen 55090 mal)

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 @drboe : In der Verfasssungsbeschwerde "Meldedatenabgleich" wurde auf insgesamt 20 Seiten
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 die gesamte Löschungstechnik nach heutiger IT-Technik dargelegt, weil Richter das ja nicht wissen können.
Unter anderem ist dort eben auch ausführlich dargelegt, wieso es in heutige IT eine eigentliche Löschung nicht gibt. "Datenlöschung" ist eine hinüber gerettete Illusion aus dem Papierzeitalter für Nur-Juristen und sonstige Abgehobene.

In professioneller IT werden in kurzen Abständen Total-Backups
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gemacht zwecks Rollback zum vorherigen Status, um bei einem Crash oder Virus oder was auch immer zu viele Daten zu verlieren. Das macht der Computer automatisch mit cron Job.


Es ist des weiteren fest davon auszugehen - in Köln - :
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(1) Es erfolgte ein Backup nach dem Einspielen des Meldedatenabgleichs, aber unmittelbar vor der Datenmassen-Verarbeitung.
(2) Ferner ein solches sofort nach der Abgleicherei - noch mit den rund 60 Millionen Meldedaten auf dem Computer.
Es wäre ganz einfach nicht professionell, dies nicht so zu machen. Unmittelbar vor und nach jedem Datenumbau muss ein Gesamt-Backup sein und das sollte dann jahrelang verfügbar bleiben. Falls Pannen waren, manche Verluste entdeckt man ja erst Jahre später.


Wenn man Daten sichert - verschiedene Formen - , dann eben auch Formen, bei denen man gezielt Daten herausfischen kann. Das kann man letztlich mit allen Arten von Backups mehr oder weniger gut.


Ferner, Datenlöschung von Einzelkonten,
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auch dafür wurden dem Gericht die etwa 15 Varianten gelistet, z.B. Leerstellen lassen, nur Pointer auf OFF setzen, überschreiben, mehrfach überschreiben, mit oder ohne garbage collecting. Unterschiede für Felder mit fester Länge und solche mit variabler Länge usw..

Rund 20 Seiten insgesamt über Nicht-Löschung,
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die Richter tun mir leid, die hatten auch schon mal einfachere Beschwerdeführer als @Profät für den Jurakram von oberster Analyse - im Forum verfügbar - , @pjotre für das viele Dingsda mit dem Faktischen, IT, Politik usw..



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Regelungen z. Bestandsdatenauskunft verfassungswidr., 1 BvR 1873/13, 27.5.20
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33985.0


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Übersicht Änderungen § 11 NSA-RBS TV


Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zum Einundzwanzigsten Rundfundänderungsstaatsvertrag (unterzeichnet Dezember 2017)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2020
Zitat
§ 11 Verwendung Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   
Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72).

(2)
1Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

2Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen.

3Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

(3)
1Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf übermittelt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist.

2Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.

4)
1Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder der betroffenen Person nutzen.

2Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind.

3Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter.

4Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung.

5Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

1.
eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen bei der betroffenen Person erfolglos war oder nicht möglich ist,

2.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner,

3.   
und sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

6Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Absatz 9 Nr. 1 bis 8 § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8 genannten Daten.

7Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.

8Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.

9Die Daten Betroffener betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(5)
1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1.   
Familienname,
2.
Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
frühere Namen,
4.
Doktorgrad,
5.
Familienstand,
6.
Tag der Geburt,
7.
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, ein-schließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.
Tag des Einzugs in die Wohnung.

2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto aus-geglichen ist.

3Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.

4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen.

5Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist.

6Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.


(6)   
Im nicht privaten Bereich darf verarbeitet die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen der betroffenen Person, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.

(7)   
1Die Landesrundfunkanstalt darf die in den Absätzen 4, 5 und 6 und in § 4 Absatz 7, § 4 a Abs. 4, § 8 Absatz 4 und 5 und § 9 Absatz 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.

2Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.

3Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

4Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

5Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden.

6Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind.

7Informationen zu den in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.


( 8 )   
Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners hat die zuständige Landesrundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat.

1Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über
1.
die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
2.
das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a,
3.
sie betreffende Bankverbindungsdaten und
4.
die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.

2Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.


fdR Profät

Na NSA-Beitraxservus? Völlig anderer § waa? Ihr habt wohl gedacht das fällt nicht auf, waa?

 :o




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2020, 23:38 von Profät Di Abolo«

  • Beiträge: 7.279
@Profät Di Abolo

Wie mögen diese Konstruktionen nur mit

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

mit der Aussage

Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

Mal wieder wurde das in der DSGVO verankerte Widerspruchsrecht "übersehen"; die Meldeämter sind ja bekanntlich Verwaltungsbehörden, die ÖRR sind es nicht. Für die Meldeämter ist der entsprechende DSGVO-Artikel genauso unmittelbar bindend, wie der Rest.

Diese ganzen Direktanmeldungen sind auch deswegen alle nicht von der DSGVO gedeckt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Da ist mittlerweile gar niX mehr gedeckt! Das ist ein NSA-Gesetz geworden!

Jetzt startet noch die "gesetzliche NSA-Vertuschungsaktion". Die Auskunftsrechte werden unzulässig eingeschränkt, damit wir nicht das wahre Ausmaß dieses Datenschutzskandales erfahren!

Sämtliche Intendanten_innen gehören sofort gefeuert!

Nie wieder dürfen ARD, ZDF und Deutschlandradio auch nur einen personenbezogenen Datensatz bekommen! Einfach ABSCHALTEN die ARD-ZDF-Deutschlandradio-NSA, mit ihren "eigenen Aufsichtsbehörden"!

Bodenlose Frechheit ist das! Deren Aufgabe war es uns vor so einem Datenschutzskandal zu schützen und nicht in der 1. Reihe mitzumachen!

Beschlussempfehlung und Bericht; Sächsicher Landtag; Drucksache 7/2158; Link:
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2158&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=263491

Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 10. Februar 2020; Anlage 1

Zitat
Gesetzentwurf der Staatsregierung; Drs. 7/679

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag


Sehr geehrte Frau Dr. M.,

der Ausschuss für Wissenschaft, Hochschule, Medien, Kultur und Tourismus befasst sich derzeit mit dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Drs. 7/679). Aus diesem Anlass möchte ich ihnen und den Mitgliedern des Ausschusses mit Bezug auf § 35 Abs. 3 GO meine Rechtsauffassung zum Gesetzentwurf mitteilen.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) hat sich bereits im Frühjahr 2019 mit den geplanten Änderungen des Rundfunkänderungsstaatsvertrages befasst. Die datenschutzrechtlichen Bedenken wurden durch den damaligen Konferenzvorsitzenden, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Herrn Prof. Dr. K., in der Sitzung der Rundfunkkommission der Länder vorgetragen. Im April 2019 hat die Datenschutzkonferenz diese Position als Beschluss, welchen ich Ihnen in der Anlage beifüge, verabschiedet und veröffentlicht.

Ungeachtet dessen haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. Juni 2019 den Entwurf des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags beschlossen. Der Sächsische Landtag wurde vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen am 21. Juni 2019 darüber (Drs. 6/18143) informiert.

Der vorliegende Entwurf ist hinsichtlich des Meldedatenabgleichs selbst unverändert. Er ist aber „zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten“ um eine Regelung ergänzt worden, nach der ein Abgleich unterbleiben soll, soweit die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs bei Rundfunkanstalten (KEF) feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung solle die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens „und sonstiger Faktoren“ vornehmen. Darüber hinaus sieht der Entwurf Einschränkungen für die Rechte der betroffenen Personen auf Information (Art. 13 Datenschutz~Grundverordnung - DS-GVO) und Auskunft (Art. 15 DS-GVO) vor.
Die Datenschutzkonferenz hat bereits den im Jahr 2013 durchgeführten erstmaligen Datenabgleich als datenschutzrechtlich hochbedenklich eingestuft. Den damals vorgetragenen Bedenken wurde mit Verweis auf die notwendige Erhebung im Rahmen der Umstellung des Gebührenmodells auf das Wohnungsprinzip und die Einmaligkeit der Erhebung begegnet.

Die nun vorgesehene regelmäßige Wiederholung des vollständigen Meldedatenabgleichs in einem vierjährigen Turnus stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und steht im Konflikt mit den in der DS-GVO vorgegebenen Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO). Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich werden in großem Umfang Daten von Personen verarbeitet, die entweder gar nicht beitragspflichtig sind (weitere Bewohnerinnen oder Bewohner neben dem Beitragszahlenden in einer Wohnung oder generell Gebührenbefreite) oder bereits ordnungsgemäß als Beitragszahlende erfasst sind. Darüber hinaus umfasst der Meldedatenabgleich mehr Daten (z.B. Doktorgrad und Familienstand) als für eine Beitragserhebung erforderlich sind.

Die Rundfunkanstalten gehen im Übrigen selbst davon aus, dass ein vollständiger Meldeabgleich letztlich in weniger als einem Prozent der Fälle zu einer zusätzlichen, dauerhaften Anmeldung von Beitragspflichtigen führt (s. Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV vom 20. März 2019). Das Bedürfnis der Rundfunkanstalten nach einer berechtigten Sicherung ihrer Einnahmen wäre mit gezielten Maßnahmen ebenso realisierbar, für die spezielle Übermittlungsbefugnisse geschaffen werden könnten. Stattdessen soll eine Übermittlung des kompletten Datenbestandes der Einwohnermeldeämter in Bezug auf sämtliche volljährige Bürgerinnen und Bürger verstetigt werden.

Die geplanten Regelungen berücksichtigen die Maßstäbe der DS-GVO nicht in ausreichendem Maße. Aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischer Verordnungen müssen nationale Datenschutzvorschriften auf eine Öffnungsklausel der DS-GVO gestützt werden können. Bei Regelungen, die auf die Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO gestützt werden, sind die Grundsätze der Datenminimierung und Erforderlichkeit zu beachten. Danach dürfen mitgliedstaatliche Regelungen für die Erfüllung von Aufgaben eingeführt werden, die im öffentlichen Interesse liegen, wenn sie die DS-GVO zwar präzisieren, nicht aber deren Grenzen überschreiten. Regelungen, die sich auf diese Öffnungsklausel beziehen, müssen sich folglich in dem Rahmen halten, den die DS-GVO vorgibt. Bei der vorgeschlagenen Regelung bestehen in dieser Hinsicht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der Datenminimierung und der Erforderlichkeit.

Die aufgrund der Äußerungen der Datenschutzkonferenz im Entwurf vorgesehene Regelung zum Verzicht auf den Meldedatenabgleich ist ebenfalls problematisch. Der Entwurf belässt Vorgaben zur Ermittlung der Aktualität des Meldedatenbestands an die KEF bei der vagen Formulierung „unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren". Damit wird den datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Ergänzung schafft vielmehr ein zusätzliches verfassungsrechtliches Problem, indem die Entscheidung über die Durchführung eines vollständigen Meldedatenabgleichs an die KEF delegiert wird, ohne dieser klare Kriterien für diese Entscheidung an die Hand zu geben. Solche wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aller volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands muss jedoch der Gesetzgeber selbst treffen (Gesetzesvorbehalt).

Der Entwurf sieht weiterhin Einschränkungen der Rechte betroffener Personen vor. So sollen Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden. Das datenschutzrechtlich vorgesehene Prinzip, dass eine Auskunft vollständig oder mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen zu erfolgen hat, wird im Entwurf grob missachtet, indem eine Auskunftserteilung auf eine abschließende Liste von Daten beschränkt wird. Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf den „Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse“. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Regelung sicherstellen soll, dass „die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden“. Diese Begründung ist in Anbetracht der zu erwartenden Auskunftsersuchen absurd und missachtet die in der DS-GVO verankerten Grundrechte betroffener Personen.

Die zusätzliche Einschränkung der Auskunftsrechte für Daten „die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen" ist datenschutzrechtlich ebenfalls nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat das Unterbleiben der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) abschließend geregelt. Durch die jetzt dort vorgesehene Regelung würden damit die Auskunftsrechte der betroffenen Personen über das sonst für öffentliche Stellen des Freistaates geltende Maß hinaus weiter beschränkt, ohne dass dafür eine Notwendigkeit ersichtlich ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Schreiben den Mitgliedern des Ausschusses und den zur Anhörung geladenen Sachverständigen zur Verfügung stellen und die Fragen im Ausschuss diskutieren könnten.

Mit freundlichen Grüßen

A. S.

Wir finden alles ihr ARD-Fuzzis!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 01:32 von Bürger«

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Da ist mittlerweile gar niX mehr gedeckt!
Ist das evtl. von den Ländern dahingehend sogar Absicht, das so zu konstruieren, damit es vom EuGH garantiert gekippt wird? Die Vermutung besteht, daß die Länder schon lange keine Lust mehr haben, sich um den ÖRR kümmern zu müssen; die würden das eher heute als morgen dem Bund übertragen, dürfen bloß nicht.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Die Nichtbeachtung der Ablehnung der DSK - Meldedatenabgleich - ist der Kernpunkt von:


V1. Anhörungsrüge 7. Juli 2020,
---------------------------------------------
rund 30 Seiten Schriftsatz,
gegen Entscheid VerfGH Berlin 19. Juni 2020 (Eingang 27. Juni), in dem genau dies durch Nichterwöhnung unzulässig totgeschwiegen wurde.
Die Nicht-Erörterung eines Gerichts für unseren Vortrag in Schriftsätzen ist eine denkbar eindeutige Verletzung des "rechtlichen Gehörs". Also, alles Wesentliche, was wir in Schrifsätzen vortragen, muss jedes Gericht im Entscheid jedenfalls "erörtern". So die eindeutige Jahrzehnte alte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Na, habt auch ihr das auch immer schön gerügt in der Anhörungsrüge? Denn mit ihrer Textbaustein-Pseudo-Jura kümmern die Richter sich meist einen Dr... um unseren Schrieb. (Dr... meint natürlich Dreikant oder was auch immer.)
Es wäre aber absolut ungehörig, deshalb einige 100 Seiten Schriftsätze mit einigen 100 nummerierten Argumenten einzliefern und für jede Nummer eine Bearbeitung zu fordern schon bei der ARD-Anstalt. Nein, so etwas tut ein gut auf Gehorsam schon in der Schulzeit dressierter Bürger nicht. Nein, macht das nicht! Und dann wundert ihr euch, dass jahrelang keiner ran will an die Akte? Beschwert euch dann nicht, ist ja zu erwarten.


V2. Verffassungsbeschwerde BVerfG 20. Juli 2020
----------------------------------------------------
 - rund 15 Seiten Schriftsatz -
mit rund 300 Seiten der vorherigen Schriftsätze, darunter auch die rund 130 Seiten des @Proföt , Rechtsanalyse, publiziert in diesem Forum.
Telefonate mit den Geschäftsstellen der beiden Gericht erbrachte keine Klarheit, ob Anhörungsrüge in diesem Kontext überhaupt geht / aufschiebend wirkt. "Leute, wir schreiben Rechtsprechungsgeschichte"?
Nein, das wäre zu hoch gegriffen. Nur und jedenfalls, die Frage stellte sich nicht oft oder vielleicht nie. Dem Ergebnis darf also mit Spannung entgegen gesehen werden.


V3. Alle, die die viele Arbeit finanziell ein klein wenig unterstützten, erhielten die Vorgänge in Kopie
----------------------------------------------------
zeitverteilt beim jeweiligen Entstehen ab September 2017. "Auf einmal" ist dieser hoch konzentrierte Lesestoff ja gar nicht zu verkraften. (Habe den Richtern mein Beileid zum Ausdruck gebracht. :) Da müssen die durch. Ist ihr Job. Für Lieferung der Ware "Gerechtigkeit" werden sie vom Volk bezahlt.)


V4. Angekündigt ist  dem BVerfG: Verrfahren EU (evt. EuGH) und EGMR
---------------------------------------------------------------------------
sofern durch die innerdeutsche Rechtsprehchung nicht abgeholfen ist.
Ferner, dass die neue Reglung für Meldedatenabgleiche 2022++ sofort nach Gesetzeskraft in die Beschwerde BVerfG einbezogen werde.


V5. Demnach: Alles ist verfahrenstechnisch bereits gedeckelt
-------------------------------------------------------------------------
in der optimal schnellen Form und vorgezeichneter Weg ... erforderlichenfalls EU .. erforderlichernfalls Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. 


V6. Wir im Forum könnten für uns beanspruchen, gemeinsam
-------------------------------------------------------------
die gewaltige Informationsmenge geschaffen zu haben, die in konzentrierter Schriftsatzform verfügbar ist und zum Einsatz kam.  Gemeinsam gerschaffen - überwiegend frei im Web verfügbar - "Allmende".
Wer das Material von enigen 100 Seiten seinen Widersprüchen als Begründung beifügt, dürfte die Rundfunkabgabe erst einmal eine Weile lang los sein? Die "Anstalten" würden rasch am Personalproblem scheitern, sofern 20 000 es machten. Denn diese Verdoppelung der Widerspruchzahl wäre nicht meisterbar.

Aber schon jetzt sind sie total überlastet... Alle umfangreichen komplexen Akten dürften zur Zeit "geschoben" werden. Wo aber Bearbeitungsverzug ist, da ist kein Vollstreckungsrecht. 


V7. Zurück zum Thread-Thema:
-----------------------------------------
Alles hier im Thread Erarbeitete wurde verwertet, es "wird" auch aller Neuzugang. Sobald klar ist, welches der beiden Verfassungsgerichte für die Bearbeitung zuständig ist, wird nachgereicht. "Steter Schriftsatz höhlt den Stein" des Unrechts in Fällen von koordinierter geplanter gewollter Rechtsverletzung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 14:07 von Bürger«
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@Pjotre

Es braucht nicht gewartet zu werden, bis ein Staatsvertrag in Kraft getreten ist, denn das BVerfG entschied bereits, daß ein dazugehöriges Zustimmungsgesetz ebenso per Verfassungsbeschwerde angreifbar ist.

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31167.msg193802.html#msg193802


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Danke, @pinguin . Viele Köpfe sind besser als 1 Kopf.  >:D
Das wird auf jeden Fall parallel verwertet.
Es wird an einem noch schnelleren Trick 17 gearbeitet...  Vorbereitet seit März... Hier keine weitere Info... Feind liest mit....


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Landtag Brandenburg; P-HA7/5; Protokollauszug; Link;

https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/apr/HA/5.pdf

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Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)


Anlagen:

Zu TOP 4:
4.1 Schreiben von: Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (04.02.2020)
Ab Seite 27 im PDF.

Zitat
Stellungnahme zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Sehr geehrter Herr S.,

der Brandenburgische Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Januar 2020 den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Beratung an den Hauptausschuss verwiesen. In Vorbereitung auf die Beratung erlaube ich mir nachfolgend, zu dem Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme betrifft insbesondere die geplante turnusmäßige Verstetigung des vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zwecke der Beitragssicherung, aber auch die angestrebte Einschränkung der Betroffenenrechte (Nr. 6 Buchst, b) - f) des Entwurfs in der Fassung der Landtagsdrucksache 7/408).

Die Stellungnahme wurde wegen der gemeinsam wahrgenommenen Aufsicht über die nichtjournalistische Datenverarbeitung beim Rundfunk Berlin-Brandenburg mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt. Sie geht von dem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 26. April 2019 zu diesem Thema aus, der diesem Schreiben beiliegt.

Mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll u. a. der ursprünglich als einmalige Übermittlung geplante vollständige Melderegisterdatenabgleich ab 2022 alle vier Jahre durchgeführt werden. Außerdem sind Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen auf Information (Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) und Auskunft (Art. 15 DS-GVO) vorgesehen. Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte erste vollständige Abgleich der Melderegisterdaten mit den Daten der Rundfunkbeitragszahlenden war auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen. Die Datenschutzkonferenz hatte ihre Bedenken damals nur teilweise und auch nur deshalb zurückgestellt, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um die Umstellung des Gebührenmodells auf einen wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag zu erleichtern.

Der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf zur Übernahme des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in das brandenburgische Landesrecht sieht sogar eine regelmäßige Wiederholung des vollständigen Meldedatenabgleichs in einem vierjährigen Turnus vor. Dieses Vorhaben stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und steht im Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit der Datenschutz-Grundverordnung (Art, 5 Abs. 1 Buchst, a und c, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO):

Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich werden im großen Umfang personenbezogene Daten von Personen an die Rundfunkanstalten übermittelt, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird, oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind. Zudem werden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Darüber hinaus betrifft der geplante Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler der Rundfunkanstalt bei der Anmeldung dort mitteilen müssen (z. B. Familienstand; § 8 Abs. 4 RBStV). Es sollen also personenbezogene Daten an die Rundfunkanstalten übermittelt werden, die zur Beitragserhebung gar nicht notwendig sind.

Die Rundfunkanstalten begründen die Erforderlichkeit eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs damit, dass es ohne diese regelmäßige Maßnahme zu einer „Erosion" des Bestands an Beitragszahlerinnen und -zahlern käme. Vor allem wenn aus einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung diejenige Person, die den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung zahlt, auszieht oder verstirbt, und sich die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnung nicht wie vorgeschrieben bei der entsprechenden Rundfunkanstalt anmelden, fielen Beiträge für diese Wohnungen weg. Die Rundfunkanstalten gehen selbst davon aus, dass ein vollständiger Meldeabgleich letztlich in weniger als einem Prozent der Fälle zu einer zusätzlichen, dauerhaften Anmeldung von Beitragspflichtigen führt (vgl. den Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV vom 20. März 2019).

Bei einem regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich würde somit in unverhältnismäßiger Weise in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen eingegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Landesrundfunkanstalten nach eigenen Angaben durch den zweiten vollständigen Meldedatenabgleich Im Jahr 2018 ein zusätzliches Beitragsaufkommen im oberen zweistelligen Millionenbereich erzielt haben. Zwar ist es zutreffend, dass es in den von den Landesrundfunkanstalten dargestellten Fällen tatsächlich unter bestimmten Umständen zum Wegfall von Einnahmen kommen kann. Diesem Problem sollte jedoch mit punktuell auf diese Fälle zugeschnittenen Maßnahmen begegnet werden - zu denen grundsätzlich auch die Schaffung neuer Auskunfts- und Verarbeitungsbefugnisse gehören kann - anstatt einfach eine Übermittlung des kompletten Datenbestandes der Einwohnermeldeämter in Bezug auf sämtliche volljährige Bürgerinnen und Bürger an die Landesrundfunkanstalten zu verstetigen.

Die geplanten Regelungen berücksichtigen die Maßstäbe der DS-GVO nicht in ausreichender Weise:

Aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischer Verordnungen müssen nationale Datenschutzvorschriften auf eine Öffnungsklausel der DS-GVO gestützt werden können. Das Medienprivileg aus Art. 85 Abs. 2 DS-GVO kommt hier nicht in Betracht, da die Datenverarbeitung zum Zweck des Einzugs von Rundfunkbeiträgen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt. Bei Regelungen, die auf die Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst, e DS-GVO gestützt werden, sind die Grundsätze der Datenminimierung und Erforderlichkeit zu beachten. Danach dürfen mitgliedstaatliche Regelungen für die Erfüllung von Aufgaben eingeführt werden, die im öffentlichen Interesse liegen, wenn sie die DS-GVO zwar präzisieren, nicht aber deren Grenzen überschreiten. Regelungen, die sich auf diese Öffnungsklausel beziehen, müssen sich folglich in dem Rahmen halten, den die DS-GVO vorgibt.

Bei der vorgeschlagenen Regelung bestehen in dieser Hinsicht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der Datenminimierung und der Erforderlichkeit. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hatte daher den Gesetzgeber mit einem diesem Schreiben beiliegenden Beschluss vom 26. April 2019 aufgefordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen. Der Vorsitzende der Datenschutzkonferenz hat am 29. April 2019 die Bedenken der Datenschutzaufsichtsbehörden in der nichtöffentlichen mündlichen Anhörung der Rundfunkkommission der Länder vorgetragen. Dessen ungeachtet haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf ihrer Konferenz am 6. Juni 2019 einen Entwurf für den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen, in dem der vollständige regelmäßige Meldedatenabgleich nach wie vor enthalten ist.

Zwar wurde der vorherige Entwurf um eine Regelung ergänzt, nach der „zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten" ein Meldedatenabgleich nicht erfolgen soll, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
feststellt, dass „der Datenbestand hinreichend aktuell ist". Diese Beurteilung soll die KEF „unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren" vornehmen.


Damit wird den o. g. verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Ergänzung schafft vielmehr ein zusätzliches verfassungsrechtliches Problem, indem die Entscheidung über die Durchführung eines vollständigen Meldedatenabgleichs an die KEF delegiert wird, ohne dieser irgendwelche Kriterien - abgesehen von der Entwicklung des Beitragsaufkommens - für diese Entscheidung an die Hand zu geben. Solche wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aller volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands unterfallen dem Gesetzesvorbehalt, der Gesetzgeber muss diese Entscheidung also selbst treffen.

Zusammenfassend sollte der Gesetzgeber davon absehen, einen regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und die Maßstäbe der DSGVO nicht ausreichend berücksichtigt würden. Gleichzeitig sieht der Entwurf auch in anderen Bereichen Einschränkungen der Rechte betroffener Personen nach der DS-GVO vor; Insbesondere sollen die Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden - anstatt wie bisher mit einzeln definierten Ausnahmen generell zur Auskunft verpflichtet zu sein, soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis künftig umgekehrt werden und die Landesrundfunkanstalten sollen künftig nur noch hinsichtlich bestimmter und in dem Entwurf abschließend aufgezählter Daten Auskunft erteilen müssen.

Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Dazu zählt auch der „Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit".

Auf diese Ausnahme will der Gesetzgeber die beabsichtigten Beschränkungen stützen. Die amtliche Begründung zu dem Entwurf vermerkt dazu: „Die vorgenommenen Regelungen stellen sicher, dass die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden." Wäre dies eine realistische Gefahr, müssten sich entsprechende Erfahrungswerte aus der Anwendung der derzeit bestehenden Auskunftsverpflichtungen der Landesrundfunkanstalten ergeben. Dies ist Jedoch nicht der Fall - es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunftspflichten den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats gefährdet hätten, wie es Voraussetzung für eine Einschränkung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst, e DS-GVO ist. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, dass die vorgesehene Beschränkung „den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt", wie es in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO gefordert wird. Folge ist, dass die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Personen mit dem Europarecht durchgreifenden Bedenken begegnet.

Aufgrund der o. g. verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken halte ich den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der derzeit vorliegenden Fassung nicht für zustimmungsfähig und halte eine entsprechende Beschlussempfehlung an das Plenum für rechtlich geboten.

Ich bitte darum, die vorstehende Stellungnahme im Ausschuss allgemein bekannt zu machen. Zur Beantwortung von Rückfragen vor dem Ausschuss, auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

D. H.



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