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Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 59364 mal)

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Ich argwöhne, dass der §35a keinerlei praktische Relevanz hat, weil es keinen realen Sachverhalt gibt, zu welchem eine behördliche Entscheidung ergeht, die ohne jedes Ermessen gefällt werden kann und auch so gefällt werden muss. Eine solche Entscheidung müsste sozusagen im Moment des Bekanntwerdens bei der Behörde unverzüglich mit 0 Sekunden Wartezeit erfolgen (btw: im Kirchenrecht ist das sogar so). Ein mindestens pflichtgemäßes Ermessen gibt es immer, und damit kein "kein Ermessen" wie im §35a formuliert.

Es ist nicht nur eine Ermessensfrage. Zunächst muss es eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsanordnung) geben, die die Anwendung vollautomatischer Systeme erlaubt. Bekanntlich fehlt diese dem derzeit gültigen sogn. RBStV.

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Die Stoßrichtung könnte im weiteren Abbau der Rechte von Betroffenen im Sozialrecht liegen. Im Sozialgesetzbuch (SGB X) hat man die Möglichkeit zum automatischen Erlass übernommen:

Zitat
§ 31a SGB X Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

Man muss zunächst nach Massenverfahren suchen. Im Bereich der Arbeitslosenverwaltung hat man das Prinzip menschlicher Regungen faktisch abgeschafft; da ist es schon konsequent auch menschliche Arbeit einzusparen. Ich kann mir auch vorstellen, dass Finanzämter testen werden, ob man nicht Steuerbescheide automatisch erstellen kann. Diverse Daten müssen schon heute an das Finanzamt gemeldet werden. Der Steuerpflichtige unterhalb der Ebene Milliardär, ist für das Finanzamt weitgehend transparent. Da ginge vermutlich einiges.
Und angenommen, es kommt zur Möglichkeit ein Kfz online anzumelden, dann wird der zugehörige Steuerbescheid sicher automatisch erstellt und zugestellt werden. Unter Umständen setzen die Politiker stark auf KI. Wobei ich vermute, dass "Kollege Computer" eher geeignet ist einen Anwender durch die einzelnen Schritte eines Verfahrens zu leiten, auf dass auch der dümmste Sachbearbeiter weniger Fehler macht. Politiker lassen sich von derlei Schnickschnack blenden und folgen willig den Götzen "Digitalisierung" und "künstliche Intelligenz". Durch den Einsatz entsprechender Systeme wird es, dem "Peter Prinzip" folgend, dann rasend schnell zur Besetzung aller Positionen mit völlig ungeeigneten Personen kommen, was konsequenter Weise dann dazu führt, dass "Entscheidungen" mittelfristig völlig in Maschinenhand liegen werden. Willkommen in der schönen, neuen Welt!  :)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Es ist nicht nur eine Ermessensfrage. Zunächst muss es eine Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsanordnung) geben, die die Anwendung vollautomatischer Systeme erlaubt. Bekanntlich fehlt diese dem derzeit gültigen sogn. RBStV.
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Leider sieht es ein Verwaltungsgericht in Niedersachsen und die dazugehörige Rundfunkanstalt ganz anders. Es wird davon ausgegangen, dass §10a RBStV "lediglich nur eine Präzisierung darstellt, allerdings nicht die bisherige Praxis des automatisierten Bescheiderlasses rechtswidrig macht". Auch der Einwand zu § 35a VwVfG Bund macht da keinen Unterschied.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2020, 01:07 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

V
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Ich kann mir auch vorstellen, dass Finanzämter testen werden, ob man nicht Steuerbescheide automatisch erstellen kann. Diverse Daten müssen schon heute an das Finanzamt gemeldet werden. Der Steuerpflichtige unterhalb der Ebene Milliardär, ist für das Finanzamt weitgehend transparent. Da ginge vermutlich einiges.

Dies ist in NRW schon mindestens seit Mitte 2019 der Fall bei Arbeitnehmer-Veranlagungen zur Einkommensteuer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2020, 20:11 von DumbTV«

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Dies ist in NRW schon mindestens seit Mitte 2019 der Fall bei Arbeitnehmer-Veranlagungen zur Einkommensteuer.
Bekommt der Arbeitnehmer dann einen vollwertigen Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr?

Was muss ein Arbeitnehmer in NRW machen, wenn er gerne mal was von der Steuer absetzen möchte, z.B. Handwerkerrechnungen oder Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen? Muss er dem automatisiert erlassenen Bescheid erst noch widersprechen?

Sorry, ich glaube das nicht. Dieses Ding in NRW kann nur einen Teilbereich bei der Steuerbescheidung betreffen. Oder der AN willigt vorher ein. Irgendwas ist da auf jeden Fall noch dabei. Das ist nicht so glatt wie bei örRs, die einen Menschen ungefragt vollautomatisch zwangsanmelden und zwangsvollstrecken. Das glaube ich nicht. Sorry.


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Um einen Einkommensteuerbescheid zu erhalten muss der Arbeitnehmer natürlich vorher eine Einkommensteuererklärung abgeben. Entweder, weil er dazu verpflichtet ist, oder, weil er eine Einkommensteuer-Veranlagung beantragt. Die "Erstbearbeitung" dieser Einkommensteuererklärung erfolgt dann vollautomatisiert. Wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wird ohne Zutun bzw. ohne Entscheidung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin der Verwaltung ein Einkommensteuerbescheid erlassen.


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Also hängt es schonmal an der Einkommensteuererklärung des AN.

Wenn der AN in seiner Erklärung keinerlei eigene Zahlen einträgt, nichts geltend macht und sogar ankreuzt, dass sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert hat (z.B. wegen Pendlerpauschale), dann ist es sinnvoll, dass eine Maschine läuft. Der Beamte würde dann anhand der elektronischen Lohnsteuerkarte und wenigen Zusatzangaben (die km zum Arbeitsplatz) keine andere Steuerschuld ermitteln als der Computer. Aber auch hier wurde der AN vorher gefragt, und auch hier hat der AN es in der Hand, ob seine Steuerschuld vollautomatisch ermittelt wird. Um diese Maschine anzuhalten, müsste er bis zum 31. Juli des Folgejahres einfach eine neue Einkommensteuererklärung abgeben?!

Mir fällt übrigens auf, dass man bei einem Steuerbescheid einen Einspruch erhebt, keinen Widerspruch. Wo die feinen Unterschiede sind oder warum man überhaupt zwei Wörter für die Widerrede hat, habe ich nicht herausbekommen.

Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, dass der AN nicht irgendwann vorher einmal eine Einwilligung zu so einer vollautomatischen Verarbeitung abgegeben hat.
Selbst wenn alle AN schon von Gesetzes wegen sich einer solchen Maschine unterwerfen müssten, geht das gar nicht. Der eine hat kein Auto, der andere hat vielleicht eine ausländische KV usw.

Das fühlt sich also ganz anders an als das, was bei den LRA so dubios abgeht.

Beim deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk fehlt es mindestens bei den Zwangsangemeldeten schon an jeglicher Einwilligung. Die Daten, die zur Erhebung des Rundfunkbeitrags bei einem Zwangsangemeldeten erforderlich sind, werden ohne Kenntnis des Betroffenen (so wörtlich im Regelwerk!) erschlichen erhoben.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, dass der AN nicht irgendwann vorher einmal eine Einwilligung zu so einer vollautomatischen Verarbeitung abgegeben hat.

Seit der Neoliberalismus hier und anderswo Triumphe feiert, von praktisch allen Parteien vertreten wird, kann ich mir nahezu jede Sauerei vorstellen. Allein die Idee, dass die Bürger betreffende "Entscheidungen", die in einem Verwaltungsakt münden, von einer Maschine stammen sollen, also vollständig entmenschlicht sind, ist m. E. bereits aberwitzig. Dem Gesetzgeber, besser einer Mehrheit der im Parlament sitzenden Politiker, ging und geht das erkennbar am Mors vorbei. Das Gesetz ist offensichtlich beschlossen worden, ohne dass es bereits einen konkreten Anwendungsfall gab. Dass es beim sogn. Rundfunkbeitrag wohl zur Erstanwendung kam, die gesetzliche Verankerung erst der rechtswidrigen Praxis folgte und Richter daran nichts auszusetzen haben, ist Anlass genug diese Praxis für weitere Bereiche jedenfalls nicht auszuschließen. Dass die Parlamentarier sich einen feinen Lenz machen, kaufe ich sofort; dass sie Gesetze ohne Grund/Hintergedanken verabschieden aber nicht.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine über das eigentliche Kern-Thema hinausgehenden politischen u.ä. Dikussionen, sondern bitte eng und zielgerichtet, d.h. konkret am Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und Berücksichtigung.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

t
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Zitat
§ 31a SGB X Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

Gilt das denn überhaupt für den Beitragsservice? Sind denn hier Amtsträger oder Behörden am Werk?

Ich dachte, diesen Status hat dieser "Zecken-Verein" nicht.


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Die Ungleichbehandlung von Personen, die ohne Harz 4 über die Runden kommen, nicht mehr oder teilweise weniger Geld zur Verfügung haben und trotzdem abGEZockt werden, weil sie keine Befreiung erzhalten, ist für mich unerträglich.

Ein ÖRR hat nicht nötig, zu prüfen. Erstmal darf er alles.

Aus diesem Grund stelle ich die Gewissensfrage:
Wo ist euer Gewissen?

  • Beiträge: 7.286
Dem Gesetzgeber, besser einer Mehrheit der im Parlament sitzenden Politiker, ging und geht das erkennbar am Mors vorbei.
Der Gesetzgeber trägt hier aber u. U. keine Schuld, das wird nur nicht erkannt.

Je nach Landesrecht ist gesetzlich bestimmt, daß das Datenschutzrecht der Vorranganwendung anheimfällt, bevor überhaupt daran gedacht werden kann, Verwaltungsrecht auszuführen; und verantwortlich für die Durchführung ist die "ersuchte Behörde".

Beispiel Land Brandenburg:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg#2

mit der Aussage

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Ergänzend dazu:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
vom 14. Dezember 2010

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

mit der Aussage

Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.

Und die Eigenschaft eines Wettbewerbsunternehmens ist vom Kartellsenat des BGH mehrfach für alle LRA bestätigt worden; siehe BGH KZR 31/14 und das Thema dazu im Forum.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Es wird leider gar nicht erkannt, daß "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", die zudem als "nicht-öffentliche Stellen" zu behandeln sind, keine Behördeneigenschaft besitzen und somit keine "Bescheide" oder sonstigen amtlichen Dokumente erstellen oder erstellen können.

Das Problem liegt, wie benannt, bei den "ersuchten Behörden", die stur ihr Verwaltungsrecht realisieren und offenbar tlw. nicht begreifen wollen, daß genau dieses falsch ist, weil sie kraft Vorgabe des Landesgesetzgebers erst die Datenschutzvorgaben einzuhalten haben; und was nach diesen Vorgaben nicht durchführbar, kann auch nach dem nachrangigen Verwaltungsrecht nicht mehr auf rechtsstaatliche Weise realisierbar sein.

Es wird leider bislang auch nur mäßig erkannt, daß der Staat selber nur dort hoheitlich handeln darf,  wo nur er alleine handeln darf, (BFH V R 32/97; bindend für Brandenburg); das Veranstalten von Rundfunk ist keine alleinige Aufgabe des Staates, sondern vom Bundesgesetzgeber dem Wettbewerb übergeben.

Es mag ja üblich sein, die Schuld für ein konkretes Tun oder Nichttun immer beim Gesetzgeber zu suchen, nur trägt das hier nicht, wenn der das Recht Durchführende die Reihenfolge der einzuhaltenden Normen mißachtet.

Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht; was auch auf Bundesebene festgeschrieben steht.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html

mit der Aussage

Zitat
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.***
---------------

Gilt das denn überhaupt für den Beitragsservice? Sind denn hier Amtsträger oder Behörden am Werk?
Der BS ist Teil einer jeden LRA; ist die betreffende LRA keine "Behörde", weil sie bspw. ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" darstellt, ist auch der BS als Teil dieser LRA Teil eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts" und ohne jede Behördeneigenschaft.


***Edit "Markus KA":
"Numerus clausus Datenschutzrecht"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2020, 23:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

t
  • Beiträge: 10
Gilt das denn überhaupt für den Beitragsservice? Sind denn hier Amtsträger oder Behörden am Werk?
Der BS ist Teil einer jeden LRA; ist die betreffende LRA keine "Behörde", weil sie bspw. ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" darstellt, ist auch der BS als Teil dieser LRA Teil eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts" und ohne jede Behördeneigenschaft.

Danke. Und das bedeutet  z.B. für NRW?

PS: Kann ja für mich als Laien eigentlich nicht sein, dass in Hessen die Bescheide aufgehoben werden und anderswo nicht.


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Ein ÖRR hat nicht nötig, zu prüfen. Erstmal darf er alles.

Aus diesem Grund stelle ich die Gewissensfrage:
Wo ist euer Gewissen?

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: natürlich hat der Gesetzgeber, - das sind die Menschen, die Gesetze beschliessen - die  Verantwortung für die Gesetze. Es ist unstrittig, dass es ein Gesetz gibt, das maschinelle Verwaltungsentscheidungen ermöglicht. Die damit verbundenen Risiken waren vor und nach der Gesetzgebung Gegenstand von Diskussionen, leider nicht so sehr bei den Betroffenen.

M. Böttcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • This is the way!
VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17

Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Beitragsbefreiung

Leitsatz

Kein Anspruch auf Aufhebung eines maschinell erstellten Rundfunkbeitragsbescheides wegen Verstoßes gegen § 35 a VwVfG nach Bestätigung durch Widerspruchsbescheid

[...]

24
C. Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25
I. Der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide steht insbesondere nicht entgegen, dass sie (ausweislich ihres Wortlauts) maschinell erstellt worden sind.

26
1. Die maschinelle Erstellung begegnet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016, in der der Beklagte die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2015, 2. November 2015 und vom 1. Juli 2016 erlassen hat, keinerlei rechtlichen Bedenken. Denn die in der Zeit des Erlasses dieser Bescheide geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sahen für das Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine bestimmte Form vor. § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch die beklagte Rundfunkanstalt galt, bestimmte lediglich, dass das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dass vor diesem Hintergrund auch der Erlass von Verwaltungsakten mithilfe automatischer Einrichtungen grundsätzlich zulässig war, zeigte auch § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG. Rechtsvorschriften, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der maschinellen Erstellung von Verwaltungsakten geregelt hätten, gab es nicht. Vor diesem Hintergrund war auch der Erlass von Einzelfallentscheidungen mithilfe datenbankgestützter Systeme, in denen die Daten der einzelnen Fälle vorab eingegeben und Entscheidungen dann zu bestimmten Terminen durch bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse erstellt werden, als einfache, zweckmäßige und zügige Form der Durchführung von Verwaltungsverfahren insbesondere im Bereich der Massenverwaltung rechtlich zulässig.

27
2. Diese Rechtslage änderte sich erst durch das Inkrafttreten von § 35a VwVfG zum 1. Januar 2017, der ebenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch die beklagte Rundfunkanstalt gilt. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

28
Die danach erforderliche Ermächtigungsnorm für einen vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden hat der Gesetzgeber mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geschaffen (§ 10 a RBStV), der aber erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist.

29
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 ist aber eine Rechtsvorschrift, die den vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden zulassen würde, nicht ersichtlich. Rundfunkbeitragsbescheide, die wie der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 in diesem Zeitraum erstellt wurden, wären vor diesem Hintergrund rechtswidrig, wenn sie vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wären (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 a Rn. 20).

30
Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.

31
Offen ist auch die Frage, ob § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages den zuständigen Stellen einen Spielraum bei der Entscheidung lässt, ob und nach welchem Zeitraum der Säumnis sie Festsetzungsbescheide erlassen.

32
Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob Rundfunkbeitragsbescheide im Allgemeinen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden dürfen und tatsächlich erlassen werden und ob letzteres gerade auch bezogen auf den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 der Fall gewesen ist.

33
Denn jedenfalls wäre auch dann, wenn der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 ursprünglich vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wäre, der darin liegende Rechtsfehler dadurch geheilt worden, dass im Widerspruchsverfahren die hierfür beim Beklagten zuständigen Personen diese Entscheidung überprüft und sie im Widerspruchsbescheid bestätigt haben. Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35 a VwVfG – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan. Denn jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist die im Einzelfall getroffene Entscheidung über die Beitragsfestsetzung nunmehr auf die Entscheidung einer autorisierten Person beim Beklagten rückführbar und nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung.

...

39
4. Andere Fehler, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide infrage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beklagten, die Rundfunkbeiträge für die von der Klägerin bewohnte Wohnung ihr gegenüber festzusetzen. Sollte es neben ihr noch weitere Wohnungsinhaber geben, so würden alle Inhaber gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung haften, mit der Folge, dass der Beklagte eine/n beliebigen von ihnen – mithin auch die Klägerin – als Beitragspflichtigen auswählen durfte.1

[...]

1Anmerkung: Auswahlermessen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2020, 01:27 von Bürger«

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VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17
29
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 ist aber eine Rechtsvorschrift, die den vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden zulassen würde, nicht ersichtlich. Rundfunkbeitragsbescheide, die wie der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 in diesem Zeitraum erstellt wurden, wären vor diesem Hintergrund rechtswidrig, wenn sie vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wären (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 a Rn. 20).

Det is interssant...gilt das in ganz Deutschland oder wieder nur in Hessen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2020, 01:28 von Bürger«
Die Ungleichbehandlung von Personen, die ohne Harz 4 über die Runden kommen, nicht mehr oder teilweise weniger Geld zur Verfügung haben und trotzdem abGEZockt werden, weil sie keine Befreiung erzhalten, ist für mich unerträglich.

Ein ÖRR hat nicht nötig, zu prüfen. Erstmal darf er alles.

Aus diesem Grund stelle ich die Gewissensfrage:
Wo ist euer Gewissen?

o
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VG Frankfurt/Oder, 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt%2FOder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616%2F17

24
C. Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Rechtsstaatprinzip wird verletzt.

25
I. Der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide steht insbesondere nicht entgegen, dass sie (ausweislich ihres Wortlauts) maschinell erstellt worden sind.

26
Vor diesem Hintergrund war auch der Erlass von Einzelfallentscheidungen mithilfe datenbankgestützter Systeme, in denen die Daten der einzelnen Fälle vorab eingegeben und Entscheidungen dann zu bestimmten Terminen durch bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse erstellt werden, als einfache, zweckmäßige und zügige Form der Durchführung von Verwaltungsverfahren insbesondere im Bereich der Massenverwaltung rechtlich zulässig.
(Rotfärbung nicht im Original.)

Es gibt hier beim Beitragsservice (um dessen Arbeit es ja wohl geht) kein bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse.

Der einzige bewusste Vorgang ist die Dateneingabe. Ab diesem Moment läuft alles vollständig automatisiert ohne Einwirkung eines Menschen.

27
2. Diese Rechtslage änderte sich erst durch das Inkrafttreten von § 35a VwVfG zum 1. Januar 2017, der ebenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden durch die beklagte Rundfunkanstalt gilt. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Die Praxis zeigt, dass der Fall so gut wie nie eintritt, dass weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Bei allen Verwaltungsentscheidungen spielt ein Ermessen hinein. Wir haben hier schon das Auswahlermessen. Es ist denkbar, dass der §35a VwVfG niemals seine Wirkung entfalten kann, weil die Voraussetzungen niemals erfüllt werden.

29
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 ist aber eine Rechtsvorschrift, die den vollautomatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden zulassen würde, nicht ersichtlich. Rundfunkbeitragsbescheide, die wie der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 in diesem Zeitraum erstellt wurden, wären vor diesem Hintergrund rechtswidrig, wenn sie vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wären (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 a Rn. 20).
Tja.  ::)

Und jetzt wird gerudert:

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Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er „vollständig durch automatisierte Einrichtungen“ erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3).
Welche Person hat etwas entschieden? Keine.

Es wurde nur etwas in die Datenbank eingegeben.

Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten [...]
Darf ich spekulieren? Einladungen zum Kaffeekränzchen, Wochenendgolf mit der Intendantin,... ::)


[...] steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, [...]
Was deutet darauf hin? Darf das so unkonkret in einem Urteil stehen?

[...] dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.
Dann muss der Amtswalter benannt werden können. In jedem Einzelfall.

Nach den Erfahrungen einiger Kläger mit der Verwaltungspraxis des Beklagten (Verletzung der Datenschutzrechte, Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung,....,....,...,....., Inhaftnahme wegen weniger als 200 Euro)
deutet einiges darauf hin, dass niemand, aber auch wirklich niemand eine maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.

Dazu hätte es genügt, in die vollständig offengelegte Beitragshistorie der LRA Einsicht zu nehmen. "Vollständig offengelegte Beitragshistorie" heißt: alle Pfeilchen sind aufgeklappt.


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Offen ist auch die Frage, ob § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages den zuständigen Stellen einen Spielraum bei der Entscheidung lässt, ob und nach welchem Zeitraum der Säumnis sie Festsetzungsbescheide erlassen.
Gäbe es einen Spielraum, so wäre der §35a VwVfG nicht mehr anwendbar. Die Frage kann also nicht offen bleiben,
sondern muss - um in der Urteilsbegründung konsistent zu bleiben - verneint werden.

Da aber ein Amtswalter vom Gericht herbeispekuliert wird, spielt §35a VwVfG ohnehin keine Rolle mehr.

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Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob Rundfunkbeitragsbescheide im Allgemeinen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden dürfen und tatsächlich erlassen werden und ob letzteres gerade auch bezogen auf den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 der Fall gewesen ist.
Hätte das Gericht mit einer Akteneinsicht ermitteln sollen. Im Verwaltungsrecht gibt es den Grundsatz, dass das Gericht selbst ermittelt.

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Denn jedenfalls wäre auch dann, wenn der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 ursprünglich vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wäre, der darin liegende Rechtsfehler dadurch geheilt worden, dass im Widerspruchsverfahren die hierfür beim Beklagten zuständigen Personen diese Entscheidung überprüft und sie im Widerspruchsbescheid bestätigt haben.
Das funktioniert nur bei Festsetzungsbescheiden, die ein Verwaltungsakt sind. Der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 ist kein Verwaltungsakt, sondern: nichts. Die erforderliche Rechtsvorschrift ist erst im Juni 2020 in Kraft getreten.

Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35 a VwVfG – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan.
Es handelt sich nicht um ein rechtswidriges Handeln in Einzelfällen, sondern um ein systematisch rechtswidriges Handeln des Beklagten - über drei Jahre.

Denn jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist die im Einzelfall getroffene Entscheidung über die Beitragsfestsetzung nunmehr auf die Entscheidung einer autorisierten Person beim Beklagten rückführbar und nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung.
Mit dieser Logik wird das Rechtsstaatsprinzip verletzt: Dann kann eine Behörde in beliebiger Weise rechtswidrige und nichtige Bescheide erlassen. Der betroffene Bürger "kann ja immer noch" Widerspruch erheben. Damit wird das Vorverfahren ad absurdum geführt. Hier von den LRA in systematischer Weise.

Das Urteil enthält in Rn 30 den Rechtsfehler, dass nicht einmal konkret "Amtswalter" für die angefochtenen Festsetzungsbescheide benannt werden. Das VG begnügt sich mit einer - aus technischer Sicht vollkommen irrealen - Spekulation, dass da schon jemand mehrfach aufs Knöpfchen für die diversen Festsetzungsbescheide gedrückt haben wird. Das Gericht hat nicht einmal Akteneinsicht genommen, sondern mutmaßt, dass die Festsetzungsbescheide durch den Willen eines Amtswalters zustandegekommen seien, und weist dann auf dieser Grundlage die Klage ab.

Übrig bleibt nur der "Joker", dass der Widerspruchsbescheid den Nicht-Festsetzungsbescheid "ersetzt". Das geht denklogisch nicht. Ein Widerspruchsbescheid kann nicht an die Stelle eines Nicht-Verwaltungsakts treten. Der Widerspruchsbescheid wäre allenfalls überhaupt der erste Bescheid, gegen den dann ein regelrechter Widerspruch zu erheben wäre.


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Nur zur Klarstellung der Thematik dieses Justiz- und Datenschutzskandals:

Es handelt sich hier um das erste bundesweit einheitlich durch ein zentrales Rechenzentrum durchgeführte reinrassige vollautomatische Verfahren zur Erstellung von "Vollstreckungstiteln" basierend auf vollautomatisch eingespeisten (ungeprüften -> Untüchtigkeit des Melderegisters) Datensätzen. Die erforderliche Ermessensausübung bei der Auswahl von Rundfunkbeitragsschuldnern für einzelne Wohnungen wird dabei nicht ausgeführt, was zu einer direkten Überhebung der Abgabe führt, die erst im Vollstreckungsverfahren auffällt (z.B. rechtswidrige Doppelerfassungen).


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