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Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 59898 mal)

S
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Der Profät sagte hier im Thread, daß alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte Akte sind.

Wenn diese Aussage (sicher) zutrifft, käme es meiner fiktiven Person aus gegebenen Anlaß sehr entgegen. Wie ist denn grundsätzlich die Argumentation für die Nichtigkeit der "alten" Bescheide? §35a VwfG (Bund) erst am 1.1.17 in Kraft getreten und (vor allem) 23. RÄStV erst zum 1.6.20? Ergo vorher war der vollautomatisierte Erlaß von Bescheiden nicht erlaubt, daher sind die Verwaltungsakte nichtig?

Nach den ganzen negativen Gerichtsurteilen erscheint mir diese Argumentation etwas dünn, als daß sie vor Gericht Bestand haben wird.

Wenn das wirklich der falsche Thread für die "alten" Bescheide ist, welcher wäre denn der Richtige?


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@ Sunny47

Es steht und fällt mit der Offensichtlichkeit, ob die Scheinverwaltungsakte rechtswidrig oder schon nichtig sind.
Herr Stelkens schreibt nur, dass es in der Praxis eben selten eindeutig ist, ob eine Voll- oder nur eine (zulässige) Teil-Automatisierung des VA vorliegt.
Im Falle der Festsetzungsbescheide bei Rundfunkbeiträgen ist es inzwischen offiziell geklärt, dass es sich dabei um eine Vollautomatisierung beim Beitragsservice handelt. Es gibt zwar auch manuell erstellte Festsetzungsbescheide, aber nur als ungewöhnliche Seltenheit.
Vor diesem Hintergrundwissen ist der schwerwiegende Fehler der Vollautomatisierung ohne Rechtsgrundlage in Verbindung mit dem Datenschutzverstoß gegen Art. 22 DSGVO (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling) offensichtlich und führt zur Nichtigkeit der Scheinverwaltungsakte "Festsetzungsbescheid" bei Rundfunkbeiträgen.

Was die alte Rechtslage vor der DSGVO angeht, so findest Du in diesem Thread folgende Nachricht:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196856.html#msg196856

Ich hoffe, zur Klarheit beigetragen zu haben.

Viele Grüße
Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2020, 17:19 von Mork vom Ork«

o
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Der Profät sagte hier im Thread, daß alle vor dem 01.06.2020 abgewickelten vollautomatischen Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte Akte sind.

Wenn diese Aussage (sicher) zutrifft, käme es meiner fiktiven Person aus gegebenen Anlaß sehr entgegen. Wie ist denn grundsätzlich die Argumentation für die Nichtigkeit der "alten" Bescheide? §35a VwfG (Bund) erst am 1.1.17 in Kraft getreten und (vor allem) 23. RÄStV erst zum 1.6.20? Ergo vorher war der vollautomatisierte Erlaß von Bescheiden nicht erlaubt, daher sind die Verwaltungsakte nichtig?

Nach den ganzen negativen Gerichtsurteilen erscheint mir diese Argumentation etwas dünn, als daß sie vor Gericht Bestand haben wird.

Wenn das wirklich der falsche Thread für die "alten" Bescheide ist, welcher wäre denn der Richtige?

Gerne, hier:

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Bitte dort auch die verlinkten PDFs lesen. Die Argumentation ist mitnichten dünn.

Die Suchfunktion ist mäßig tauglich... ich gebe "Hessen" ein, "Bölck", "hessisch"... und dann ist es "HR". Ich votiere für sinnvolle Threadtitel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2020, 20:23 von Bürger«

S
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Danke Mork vom Ork und ope23!

...
Es gibt zwei Rechtslagen, die beide für uns aktuell sind: eine bis 31.5.2020 und eine ab 1.6.2020.
...

Könnte es sein, daß es gar eine dritte Rechtslage gibt? Jedenfalls taucht in dem Beitrag von pinguin noch der 25. Mai 2018 auf (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196856.html#msg196856). Ich nehme mal an, daß zu dem Zeitpunkt etwas Datenschutzrechtliches in Kraft getreten ist.

Ein fiktiver unter erheblich Termindruck leidender Berliner fragt sich, ob es in Sachen vollautomatisierter Erlaß eine erfolgversprechende Argumentation gegen die Wirksamkeit von noch nicht rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden gibt, welche die Jahre 2013 bis 2015 betreffen. Der maßgebliche Widerspruchsbescheid ist aus Mitte Dezember 2016.

Edit "Markus KA":
Bitte nicht in eine Einzelfalldiskussion alter Festsetzungsbescheide (vor 01.06.2020) abschweifen.
Hilfreiche Hinweise und Threads wurden von den Usern bereits gegeben.
Gegebenenfalls mit den entsprechenden Usern, die gerne weiterhelfen, via PM Kontakt aufnehmen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2020, 20:27 von Markus KA«

b
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23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?

Was passiert? Jede 3 Monate kommt ein vollständig automatisierter Bescheid, in dem die Summe um 3-fache des Rundfunkbeitrags erhöht wird.

1. was passiert mit dem letzen Bescheid davor? Ist der jetzt aufgehoben oder existiert der auch?
2. wozu diese Regelmäßigkeit je 3 Monate der vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden? Die Situation wird jedes Mal aufgerollt und neugeregelt? Eigentlich ja, da eine Bedingung existiert: "sofern weder ein Ermessen, noch ein Beurteilungsspielraum besteht".

§ 35a des VwVfG (Bund)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html
Zitat
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 10a
Zitat
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Beim besten Willen kann Person P keine automatische Einrichtung in § 10a herauslesen. Wurde die LRA ermächtigt, eine automatische Einrichtung selbst zu gründen, oder wurde ermächtigt, eine automatische Einrichtung am freien Markt zu mieten?

Außerdem liest sich die Wortfolge "durch Rechtsvorschrift zugelassen" für Person P so, dass es eine separate Rechtsvorschrift geben muss, wo alle Einzelheiten geregelt sind. Falls die LRA alle Punkte der vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden selbst regelt soll, dann soll das genau in dieser Rechtsvorschrift auch stehen. Rechtsvorschrift nicht existent, Einzelheiten nicht geregelt --> die ganze Prozedur ist nicht geregelt.


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Könnte es sein, daß es gar eine dritte Rechtslage gibt? Jedenfalls taucht in dem Beitrag von pinguin noch der 25. Mai 2018 auf[...] Ich nehme mal an, daß zu dem Zeitpunkt etwas Datenschutzrechtliches in Kraft getreten ist.
Ja, die DSGVO; und ab dem Tage des In-Kraft-Tretens einer europäischen Regel darf keine Maßnahme mehr getroffen werden, die gegen diese Regel verstößt. Lediglich geahndet werden kann ein Regelverstoß erst ab dem Tage der Gültigkeit, dann aber wiederum kann jeder weitere Regelverstoß rückwirkend bis zum Tage des In-Kraft-Tretens mit allen bisher erfolgten Regelverstößen zusammen geahndet werden. Der Zeitraum zwischen dem Tage des In-Kraft-Tretens und dem Tage der Gültigkeit ist jener Zeitraum, innerhalb dessen dem nationalen Gesetzgeber die Zeit zugestanden wird, sein nationales Recht auf diese europäische Regel abzustimmen. Weiteres dazu ist hier bitte nicht zu diskutieren.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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- Bundesland Baden-Württemberg -

Hier ist ein aktuelles Beispiel zum § 35a und dessen Auslegung des SWR und des VG Freiburg:

Der Beklagte ( SWR ) beantragt, die Klage abzuweisen: (Siehe Anhang)
Zitat von: SWR - Antrag Klageabweisung
...
Schließlich sei es auch unschädlich, dass der neu hinzugekommene § 10a RBStV im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständiichen Festsetzungsbescheide noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn der in § 35a VwVfG normierte Gesetzesvorbehalt bestehe vorliegend nicht. Diese Vorschrift sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich um eine
bundesrechtliche Regelung handle und eine vergleichbare Regelung im baden-württembergischen Landesrecht nichtexistiere. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid habe somit automatisiert ergehen dürfen, ohne dass dies einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft habe.
Mit Einführung des § 10a RBStV habe nur klargestellt werden sollen, dass sich an der Rechtmäßigkeit des automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheids mit Inkrafttreten des § 35a VwVfG nichts geändert habe.
...

Urteil des VG Freiburg
Zitat von: VG Freiburg - Urteil
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

... Die Festsetzungsbescheide vom xx.yy.2016, vom xx.yy.2016 und vom xx.yy.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom xx.yy.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Die von ihm angefochtenen Festsetzungsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vom 17.12.2010, der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBI. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.

Soweit der Kläger vorgebracht hat. die Rechtsgrundlage für einen vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide sei erst durch die Einfügung des am 01.06.2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV geschaffen worden, weswegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide mit Blick auf den in § 35a BVwVfG geregelten Gesetzesvorbehalt rechtswidrig ergangen seien, dringt der Kläger damit nicht durch.

Nach dem zum 01.01.2017 eingefügten § 35a BVwVfG kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Gemäß § 10a RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte die angefochtenen Festsetzungsbescheide vollständig automatisiert erlassen hat (vgl. die Antworten auf die Kleine Anfrage vom 09.10.2019 zu den Fragen 1 und 2 auf LT-Drs. 16/7026). Es ist hier aber unschädlich, dass der im Rahmen des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags neu hinzugekommene § 10a RBStV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide noch nicht in Kraft war. Dies schon deshalb, weil der in § 35a BVwVfG normierte Gesetzesvorbehalt vorliegend nicht besteht. Denn die Vorschrift ist hier nicht anwendbar, da es sich um eine bundesrechtliche Regelung handelt.

Abzustellen ist hier jedoch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg. Zwar gilt dieses wie die meisten Landesverwaltungsverfahrensgesetze wegen des Selbstverwaltungsrechts und der gebotenen Staatsferne nicht für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten (vgl. § 2 Abs. 1 LVwVfG). Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren des Beitragseinzugs auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zurückzugreifen, wie sie in dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes zum Ausdruck gekommen sind (vgl. Beck RundfunkR/Tucholke, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 10 Rn. 33). Eine dem § 35a BVwVfG vergleichbare Regelung existiert in dem entsprechend anzuwendenden Landesverwaltungsverfahrensgesetz aber gerade nicht.

Einer gesetzlichen Ermächtigung für den vollständig automatisierten Erlass der angefochtenen Festsetzungsbescheide bedurfte es somit nicht, dies auch vor dem Hintergrund, dass das maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz keinen numerus clausus der Handlungsformen kennt und das Verwaltungsverfahren grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden ist (vgl. § 10 Satz 1 LVwVfG), somit der Einsatz vollautomatischer Einrichtungen trotz fehlender ausdrücklicher Regelung auch bislang nicht ausgeschlossen war (vgl. BeckOK VwVfG/Prell, 47. Ed. 1.1.2020, VwVfG § 35a Rn. 1). Der erst kürzlich eingefügte § 10a RBStV entfaltet daher keine Rechtsfolgen hinsichtlich bereits vollautomatisiert erlassener Festsetzungsbescheide des Beklagten, da diese auch bisher zulässig waren.

... usw

Was sagt man dazu???
::)


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Dass im Urteilstext dasselbe Geschwurbel von "keinen numerus clausus" und "Handlungsformen" -

Zitat von: VG Freiburg - Urteil
[...] dass das maßgebliche Landesverwaltungsverfahrensgesetz keinen numerus clausus der Handlungsformen kennt

- steht, wie schon eine Landesministerin vorbringen zu müssen glaubte, lässt vermuten, dass der Urteilstext auch nur von irgendwem abgeschrieben wurde.

Was ist eine "Handlungsform"? Verwaltungsakt vs. Inhaftnahme einer Person vs. Ordnungsruf im Landtag? Oder, was der Beitragsservice vermutlich dem fiktiven Einzelrichter zu sagen vorgegeben hat: Verwaltungsakt als Telefonanruf, Verwaltungsakt als einfacher Brief, Verwaltungsakt als...

Gibt es das Wort "Handlungsform" überhaupt im Verwaltungsrecht?

"Kein numerus clausus" verlangt, dass es eine einschlägige Öffnungsklausel gibt. Die gibt es aber nicht.
In Gesetzestexten ist jede Aufzählung abschließend (=numerus clausus), wenn davor oder danach nicht noch eine Öffnungsklausel gibt.

Eine Öffnungsklausel gibt es z.B. bei den besonderen Härtefällen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Komisch, dass die LRA und der Beitragsservice hier permanent eine abschließende Aufzählung sehen.

Gibt es das Wort "numerus clausus" überhaupt im Verwaltungsrecht?

Wieso schreibt ein fiktiver VG-Richter von "kein numerus clausus"? Ist das nicht schon ziemlich fiktiv Rechtsbeugung?


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Zitat von: VG Freiburg - Urteil
Eine dem § 35a BVwVfG vergleichbare Regelung existiert in dem entsprechend anzuwendenden Landesverwaltungsverfahrensgesetz aber gerade nicht.
Äußerst bizarre Argumentation.
Im Umkehrschluss: In allen Bundesländern, in denen eine entsrpechende Regelung im Landesgesetz existiert, dürfte selbst obiges Geschwurbel nicht ausreichen und man müsste sich noch was Absurderes ausdenken.
Man darf gespannt sein 


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Zitat von: VG Freiburg - Urteil
(vgl. Beck RundfunkR/Tucholke, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 10 Rn. 33)

Allein schon diese Quellenangabe des Richters belegt die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs.1 GG. Der gesetzliche Richter ist nämlich unabhängig und unparteiisch, was nicht gegeben sein dürfte, wenn der Richter sein Urteil auf der Rechtsauslegung der beklagten Partei begründet.

Siehe Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0

In der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 281/20 ist dies einer der Beschwerdegründe:
Zitat
7. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

7.2 durch die fehlende Unparteilichkeit der Einzelrichterin

Die Einzelrichterin begründet ihre Entscheidung u. a. mit „Vgl. Tucholke, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV, Rn. 59“. Sie stellt hiermit die Rechtsauffassung des Beklagten als maßgeblich dar und zitiert als weiteren Beleg ein Urteil des Sächs. OVG, welche wiederum ebenfalls auf den Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht (Hahn / Vesting) gestützt ist.

Damit verletzt die Einzelrichterin den Grundsatz der Unparteilichkeit des Richters, denn der zitierte
Kommentar stellt ausschließlich die Rechtsmeinung der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice dar. Alle Autoren des Kommentars stehen in einem direkten oder indirekten Abhängigkeitsverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder dem Beitragsservice oder sind dort sogar weisungsgebunden beschäftigt.

Dieser Umstand ist dem Gericht in den Schriftsätzen des Klägers umfassend dargelegt worden. Die Tatsache, daß die Einzelrichterin dennoch ihre Entscheidung auf diesen sog. Kommentar stützt, nährt den Verdacht der Parteilichkeit der Richterin und der Rechtsbeugung.

Das Urteil dürfte zudem den Kläger in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 4 GG verletzen. Denn der vollautomatisierte Erlaß von Verwaltungsakten dürfte mit dem hierin normierten Funktionsvorbehalt nicht vereinbar sein.

Es ist mir nämlich über die grundsätzliche gesetzliche Erklärung, daß Entscheidungen vollautomatisiert erlassen werden dürfen, keine gesetzliche Regelung bekannt, mit der die Einhaltung des besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses des Entscheidenden gewährleistet werden soll.

Mir ist kein Computer bekannt, der in einem Beamtenverhältnis steht und einen Amtseid abgelegt hätte.

Es fehlt aber auch an gesetzlichen Regelungen, welchen Voraussetzungen die Programmierer der entsprechenden Software genügen müssen. Denn es könnte durchaus erforderlich sein, daß diese Beamte sind – und eben nicht angestellte Softwareentwickler in einem Privatunternehmen, möglicherweise sogar im Ausland. Ebenso fehlt es an gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Kontrolle des Verfahrens gewährleisten und z. B. Vorschreiben,
  • daß das Rechenzentrum, in dem der Computer steht, ein behörden- oder landeseigenes sein muß,
  • daß die Logik des Entscheidungsalgorithmus offengelegt und vom Gesetzgeber, also dem Parlament, vor Inbetriebnahme geprüft und genehmigt werden muß
  • daß der Quellcode des Computerprogramms vor Inbetriebnahme offengelegt und vom Parlament überprüft und genehmigt werden muß
  • wie im Fall von durch Programmfehler verursachten fehlerhaften Entscheidungen vorzugehen ist

Bei einigem Nachdenken dürften sich noch sehr viel mehr Dinge finden, die in diesem Zusammenhang einer  über den § 10 a RBStV / § 35a VwVfG weit hinausgehenden gesetzlichen Regelung bedürfen.

Es kann dem Kläger, so er den langen Atem und die notwendigen finanziellen Mittel hat, nur dringend empfohlen werden, den langen, steinigen und dornenreichen Weg bis zum Bundesverfassungsgericht weiterzugehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2020, 01:02 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Man könnte ergänzend auch fragen...

...
Was ist eine "Handlungsform"? Verwaltungsakt vs. Inhaftnahme einer Person vs. Ordnungsruf im Landtag? Oder, was der Beitragsservice vermutlich dem fiktiven Einzelrichter zu sagen vorgegeben hat: Verwaltungsakt als Telefonanruf, Verwaltungsakt als einfacher Brief, Verwaltungsakt als...

Gibt es das Wort "Handlungsform" überhaupt im Verwaltungsrecht?

"Kein numerus clausus" verlangt, dass es eine einschlägige Öffnungsklausel gibt. Die gibt es aber nicht.
In Gesetzestexten ist jede Aufzählung abschließend (=numerus clausus), wenn davor oder danach nicht noch eine Öffnungsklausel gibt.

Eine Öffnungsklausel gibt es z.B. bei den besonderen Härtefällen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Komisch, dass die LRA und der Beitragsservice hier permanent eine abschließende Aufzählung sehen.

Gibt es das Wort "numerus clausus" überhaupt im Verwaltungsrecht?

Wieso schreibt ein fiktiver VG-Richter von "kein numerus clausus"? Ist das nicht schon ziemlich fiktiv Rechtsbeugung?

...wo im Verwaltungsgrecht bzw. Gesetzgebungsverfahren der Terminus der »Klarstellung« normiert ist? Bislang wußte ein fiktiver Besucher von der Existenz etwa von Gesetzen bzw. darin enthaltenen Vorschriften (also die mit §... vorneweg). Wo & wie aber ist in der Vorschriftenhierarchie die mit §-Zeichen überschriebene »Klarstellung« begrifflich & funktional festgelegt, die § 10a RBStV angeblich lediglich darstellen soll? Gibt es im Korpus deutschen Rechts also §, die zwar nach einer Rechtsvorschrift aussehen, aber gar keine solche sind, sondern nur eine »Klarstellung«? Insofern kommt einem fiktiven Besucher das Geschwafel des SWR fast noch abstruser vor als das vom VG Freiburg Verzapfte.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv zu Verkehrsverbote, Verkehrzeichen, Lichtzeichenanlagen, dynamische Verkehrslenkung etc...

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat; Urteil vom 10.02.2011, 5 S 2285/09
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110001036&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Zitat
26

Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <182> u. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 <318>).

Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes


1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Allgemeinverfügungen § 35 Satz 2 VwVfG interessieren hier nicht.

Dann noch zur Haftungsfrage bei "rechtswidrigen Maßnahmen" einer Behörde, hier "feindliches Grün":

Unfall wegen falscher Ampelschaltung – feindliches Grün – Haftung
OLG Karlsruhe; Az.: 9 U 23/12; Urteil vom 18.07.2013

https://www.ra-kotz.de/unfall-wegen-falscher-ampelschaltung-feindliches-gruen-haftung.htm

Zitat
a) Die Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Staat haftet, wenn ein Bürger durch eine rechtswidrige Maßnahme des Staats unmittelbar geschädigt worden ist. Diese Grundsätze kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn ein Verkehrsunfall durch die Fehlfunktion einer Ampelanlage (“feindliches Grün”) verursacht wird. Denn das Grün einer Ampel bedeutet das Gebot: “Der Verkehr ist freigegeben.” Dies ist rechtswidrig, wenn zur gleichen Zeit für den Querverkehr eine widersprechende Anordnung gilt (vgl. BGH, NJW 1987, 1945 [BGH 18.12.1986 – III ZR 242/85]; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 1402; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 18 , Rdnr. 2).

Weder Ampelanlagen noch Verkehrszeichen, auch nicht "dynamische elektronische Verkehrsregelungsanlagen" verarbeiten derzeit personenbezogene Daten.

Das der SWR jetzt (immer noch) meint, vollautomatische Verwaltungsakte seien erlaubt, weil sie nicht "verboten seien" ist typisch für einen staatsfernen "Verwaltungsträger", der von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist. Mit der "gesetzlichen Beauftragung" dieses "Verwaltungsträgers" war der Misserfolg garantiert. Es war zu erwarten, dass der SWR ... piep ... piep (zensiert) baut.
Seit Jahren sind automatisierte Einzelentscheidungen verboten, sofern sie nicht durch Gesetz/Rechtsvorschrift gestattet werden!

Altes Recht:

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Zitat
Artikel 15

Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

Liste LandesDSG [alt]; Thema: HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg206768.html#msg206768

§ 4 Abs. 7 LDSG Baden-Württemberg
Zitat
(7) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine nachteilige rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht auf eine Bewertung seiner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden,die ausschließlich im Wege einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Stande gekommen ist.
http://www.ess-koeln.de/dokumente/160/151010082805Baden-Wuerttemberg.pdf

Neues Recht:

Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/
Zitat
(1)
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a)
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b)
aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c)
mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Kein gestattendes Gesetz/Rechtsvorschrift = VERBOTEN!

Das nun der SWR behauptet es eXisitiere kein "numerus clausus" ist im Falle der vollautomatisierten personenbezogenen Datenverarbeitung totaler Schwachsinn. Der SWR ist natürlich voll und ganz an das Datenschutzrecht BW´s und die DSGVO (numerus clausus Datenschutzrecht) gebunden.

FdF
Profät


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Man sollte mal ergründen, ob auch in BW das Datenschutzrecht eine Vorranganwendung zu erfahren hat, wie es in Bbg festgeschrieben wurde. Es könnte nämlich sein, daß auch im Datenschutzrecht von BW festgezurrt wurde, wie es in Bbg der Fall ist, daß öffentliche Stellen in Wettbewerb als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind. Dazu dann BGH KZR 31/14, wonach auch der SWR ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" ist, also eine nicht-öffentliche Stelle.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
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Es fehlt aber auch an gesetzlichen Regelungen, welchen Voraussetzungen die Programmierer der entsprechenden Software genügen müssen. Denn es könnte durchaus erforderlich sein, daß diese Beamte sind – und eben nicht angestellte Softwareentwickler in einem Privatunternehmen, möglicherweise sogar im Ausland. Ebenso fehlt es an gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Kontrolle des Verfahrens gewährleisten und z. B. Vorschreiben,
  • daß das Rechenzentrum, in dem der Computer steht, ein behörden- oder landeseigenes sein muß,
  • daß die Logik des Entscheidungsalgorithmus offengelegt und vom Gesetzgeber, also dem Parlament, vor Inbetriebnahme geprüft und genehmigt werden muß
  • daß der Quellcode des Computerprogramms vor Inbetriebnahme offengelegt und vom Parlament überprüft und genehmigt werden muß
  • wie im Fall von durch Programmfehler verursachten fehlerhaften Entscheidungen vorzugehen ist

Bei einigem Nachdenken dürften sich noch sehr viel mehr Dinge finden, die in diesem Zusammenhang einer  über den § 10 a RBStV / § 35a VwVfG weit hinausgehenden gesetzlichen Regelung bedürfen.

Der Kioskbesitzer in meiner Straße wundert sich auch schon lange und lässt höflich fragen, wo außerhalb des Rundfunks der vollautomatisierte Paragraph 35a überhaupt zur Anwendung kommt? Also, mir ist nichts dazu eingefallen, bei welchen (echten) Behörden mit Stand Oktober 2020 es solche vollautomatisiert erlassenen Verwaltungsakte überhaupt gibt.

Im Straßenverkehr? Okay, wenn eine Lichtsignalanlage Verwaltungsakte im Sinne des §35a erlässt, dann waren alle Rot- und Grün-Lichter bis vor kurzem rechtswidrig.   ;D (Danke @Profät für diesen Denkanstoß)

Im Straßenverkehr - wo Vollautomatisierung allein wegen der Massen an Kraftverkehr denkbar wäre - also nicht. Selbst Bußgeldbescheide werden nicht automatisch erlassen.

Wo gibt es nun vollautomatisch erlassene VA? Weiß jemand hier etwas?

Ich argwöhne, dass der §35a keinerlei praktische Relevanz hat, weil es keinen realen Sachverhalt gibt, zu welchem eine behördliche Entscheidung ergeht, die ohne jedes Ermessen gefällt werden kann und auch so gefällt werden muss. Eine solche Entscheidung müsste sozusagen im Moment des Bekanntwerdens bei der Behörde unverzüglich mit 0 Sekunden Wartezeit erfolgen (btw: im Kirchenrecht ist das sogar so). Ein mindestens pflichtgemäßes Ermessen gibt es immer, und damit kein "kein Ermessen" wie im §35a formuliert.

Also, gibt es ein Sachgebiet außerhalb des heiligen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wo derart vollautomatisierte Verwaltungsakte gängig sind? Eine dingliche Information wäre für ein Klageverfahren von starkem Interesse.

Es kann sehr realistisch davon ausgegangen werden, dass die EDV des Beitragsservices in keiner Weise dafür zertifiziert ist, rechtsfähige Verwaltungsakte vollautomatisiert auszudrucken.

Zum §35a müsste es sinnvollerweise auch eine Ausführungsverordnung oder dgl geben, die diesen knorrigen Paragrafen herunterbricht auf konkrete Anforderungen an die dingliche Ausgestaltung zur Herstellung von vollautomatisiert erlassenen Verwaltungsakten. Davon ist hierzuforum auch nie die Rede gewesen.


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Also, gibt es ein Sachgebiet außerhalb des heiligen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wo derart vollautomatisierte Verwaltungsakte gängig sind? Eine dingliche Information wäre für ein Klageverfahren von starkem Interesse.
Es wäre denkbar, daß der Bund das präventiv so gestaltet hat, damit die Länder keine Gestaltungsmöglichkeit haben, da es ja neben Bundesrecht kein Landesrecht haben darf, das nicht vom Bund genehmigt ist; (siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art. 31 GG).


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