Die Argumentation der Gegenseite dürfte allerdings lauten, dass - sofern die automatisch erlassenen Bescheide denn als rechtswidrige Verwaltungsakte behandelt werden sollten - dennoch eben keine Nichtigkeit vorläge, da das Ergebnis bei einem manuellen Verwaltungsakt das gleiche wäre.
Ob eine Behörde mit Vorsatz millionenfach rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen darf, die dann aber trotzdem nicht nichtig sind, ist natürlich fragwürdig, aber in der Praxis durchaus vorstellbar.
Es wäre daher vermutlich sinnvoll die zweite Bedingung für die Zulässigkeit von §35a, nämlich das Fehlen eines Ermessens und Beurteilungsspielraums, ebenfalls zu thematisieren. In diesem Fall läge womöglich ein schwerwiegender Fehler vor, der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hätte.
Person R hat in seiner Klagebegründung argumentiert, dass bereits bei der automatischen Direktanmeldung die Wahl des Gesamtschuldners (bei mehreren Bewohnern einer Wohnung) nicht nach klar erkennbaren Regeln stattfindet, sondern hier ein Ermessen vorliegt. Auch liegt der Zeitpunkt, wann ein Bescheid erlasen wird, im Ermessen der Behörde (bzw. automatischen Datenverarbeitungsanlage). Durch unterschiedliche Zeitpunkte werden auch (insgesamt) unterschiedlich hohe Säumniszuschläge angesetzt. Die Automatisierung hat also auch ganz konkrete Auswirkungen auf den festgesetzten Betrag.