Die Beitragspflicht entsteht durch das Innehaben einer Wohnung, nicht eines Briefkastens. Das vermeine ich nämlich aus der Rechtssache des Obdachlosen zu erkennen.
Hallo,
Es heißt ja auch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
(2)
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Wenn der Obdachlose nun nachweisen kann, dass er die Wohnung eben gerade nicht selbstbewohnt, dann greift die Grundlage für die Bebeitragung einfach nicht, und er ist von dem Rundfunkbeitrag nicht erfasst bzw. es gibt für ihn keine Grundlage, diesen zu begleichen.
Da die Rundfunkanstalten offensichtlich mit drastischen Maßnahmen versuchen, wirklich jedweden Euro irgendwo noch zu ergaunern, wundert es micht nicht, dass man auch einen Obdachlosen ersteinmal in einen Prozess treibt.
Wer konnte denn ahnen, dass bei der Rechtsprechung (die ja nun wirklich größtenteils pro Rundfunk ausfällt) ein Richter auf die Idee kommt, dem Obdachlosen zu glauben, und ihm in seiner Argumentation Recht gibt ?
Ich hätte aus Sicht der Rundfunkanstalt genauso gehandelt:
- es ist nicht mein Geld was in dem Prozess verbraten wird
- die Rechtsprechung ist pro Rundfunk eingestellt, kaum zu erwarten dass es Urteile zum Nachteil des Rundfunks gibt
- selbst wenn ein Kläger gegen den Rundfunk argumentiert, heißt das ja noch lange nicht, dass das Gericht das auch so sieht....
Die Frage ist aber durchaus interessant:
Was muss erreicht werden, um erfolgreich behaupten zu können, die Wohnung selbst nicht zu bewohnen, und damit aus der Grundlage für den Rundfunkbeitrag zu fallen ?
Grüße
Adonis
PS: Obdachlosigkeit scheidet wohl für viele aus