§_1 MeldDÜV (Saarland) vom 08.05.07 (Amtsbl_07,1138)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
Nur ein kleiner Hinweis, das ist für die Polizei (falls es dem einen oder anderem nicht auffiel). Also ist dieses Gesetz hier OT, da es Polizeibehörden natürlich bei ausreichendem Verdacht, diese Daten einzuholen. Hat also nichts mit den "ÖR Firmen" zu tun.
Und selbst wenn es dafür gelten sollte, wie andere zuvor ausführten, bricht Bundes Landesrecht. Und danach ist das anscheinend doch übliche Verfahren 100% nicht korrekt.
Eine Person X nahm auch vorher an, das EMA hätte lediglich einen Fehler gemacht, als es seine Daten an Firmen übermittelte. Es scheint aber nun eher so, das hat "System". Der korrekte Weg wäre:
Fall a)
Firma fragt Daten an -> EMA lehnt ab. Verfahren abgeschlossen
Fall b) Firma, die sich als "staatliche Stelle" ausgibt, fragt Daten an.Bei eingerichteter Auskunftssperre -> EMA lehnt ab Verfahren abgeschlossen
Fall c) Firma, die sich als "staatliche Stelle" ausgibt, fragt Daten an.Bei nicht eingerichteter Auskunftssperre muss EMA einen Verwaltungsakt erlassen. Dem Menschen muss dieser gesendet werde, 1 Monate Widerspruchszeit.
Herr X, die Firma "Bayerischer Rundfunk" möchte bei uns Ihre Daten. Nach derzeit geltender Gesetzeslage, dürften wir diese nicht übermitteln. Da aber bei uns bzw.im Land Bayern Unklarheit zu herrschen scheint und wir diese evtl. doch übermitteln dürften hat der betroffene Mensch, also Sie Herr X, die Möglichkeit zu entscheiden.
Wir werden am 01.05.18 Ihre Daten übermitteln, sollten SIe dem nicht innerhalb 1 Monats widersprechen.
Unterschrift Beamter, Dienstsiegel, Durchwahl und E-mail des Beamten etc. (Vorschrift über VAs!)
Rechsbelehrung / Gesetzestexte. ..blablabla.
Will der Mensch die Übermittlung nicht, muss er dem VA widersprechen. Sollte man sich nicht einig werden und/oder das EMA lehnt den Widerspruch ab, kann der Mensch klagen.