Werden personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren abgerufen, darf das Meldeamt keine Daten herausgeben, wenn die abrufende Stelle nicht bereits Daten zu jener Person vorweisen kann, deren Daten die abrufende Stelle vervollständigt zu haben wünscht.
Wir wissen ja nun, daß das Meldeamt entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes in Wettbewerb mit öffentlichen, bzw. nicht-öffentlichen Stellen stehende öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln hat, weswegen hier §44 BMG über die einfache Melderegisterauskunft anzuwenden ist.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung
Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn
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es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,
Nun heißt es aber eben auch allgemein zu § 34 BMG:
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.
und
Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen
Hier nun der Rückverweis auf:
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung
Die Datenübermittlung wird abgelehnt, [...]wenn
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es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,
An LRA und Co. dürfen also erst einmal grundsätzlich gar keine Daten weitergegeben werden, weil sie nicht nach §34 BMG zu behandeln sind, sondern nach §44 BMG.
Im Anhang zu dieser obigen Verwaltungsvorschrift findet man mehrere graphische Ablaufschemen als PDF, die aufzeigen, wie hier das Meldeamt bspw. im Falle der Anwendung des §44 BMG zu verfahren hat.
Das BMG bestimmt
Bundesmeldegesetz (BMG)https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
In §50 BMG steht dann:
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, [...]
Andere Bestimmungen hinsichtliche Presse und Rundfunk finden sich im BMG nicht.
Da Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht darstellt, haben die Länder auch keine Befugniss, davon abweichende Bestimmungen aufzustellen. Ausnahme siehe Art. 125a, Abs. 3 GG hinsichtlich Bestandsschutz jener Landesregelungen, die in, bzw. vor 2006 bereits gültig waren und nach, bzw. in 2006 nicht außer Kraft gesetzt worden sind.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.bundestag.de/ggArtikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. [...]das Melde- und Ausweiswesen, [...]
Derart geändert in 2006 durch
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2006/0401-0500/0462-06.htmlveröffentlicht im Bundesgesetzblatt
BGBl. I 2034https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038Das Meldeamt ist also gar nicht befugt, außer in Fällen des §50 BMG, personenbezogene Daten an LRA und Co. herauszugeben. Zudem sind diese Daten zweckgebunden und dürfen von der datenabrufenden Stelle nicht anderweitig verwendet werden. Siehe auch:
Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.0.htmlMan kann dem BMG letztlich entnehmen, daß "sonstige öffentliche Stellen" gar nicht zu Weitergabe von personenbezogenen Daten befugt sind, sondern hier an ihr Meldeamt herantreten müssen, welches einen derartigen Wunsch entsprechend der europäischen Vorgaben und Bundesbestimmungen zu prüfen hat.
Die vom europäischen Recht quasi vorgegebene Vorab-Informationspflicht, bestätigt durch den EuGH u. a. in Rechtssache C-201/14, die u. a. hier behandelt wird,
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.htmlist dem allgemeinen, übrigens individuellen Widerspruchsrecht geschuldet, welches sowohl in der europäischen Datenschutz-Richtlinie, hier in Artikel 14 - Widerspruchsrecht der betroffenen Person,
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046als auch in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung, hier in Artikel 21 - Widerspruchsrecht,
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679verankert ist. Hier ist dann in beiden Bestimmungen von europäischer Seite her geregelt, wer der Informationspflicht nachzukommen hat.
Da national nur das Meldeamt Daten weitergeben darf, bzw. weitergeben dürfen sollte, hat auch das Meldeamt dieser Vorab-Informationspflicht nachzukommen.
Zu beachten ist, daß sich das Meldeamt oder die datenweitergebende Stelle an der Realisierung unlauterer Geschäftspraktiken beteiligt, wenn sie Daten an Unternehmen weiterreicht, deren Weitergabe nicht von jenem, zu dem diese Daten gehören, authorisiert ist, sind doch die europäischen wie nationalen Bestimmungen bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken ebenfalls einzuhalten.
Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Rechthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.htmlUnd danach darf die Nichtreaktion, bspw. auf Infopost, nicht als Zustimmung zum Inhalt dieser Infopost gewertet werden.
Übrigens:
Mit der obigen Grundgesetzänderung wurde auch die EU-Haftung neu geregelt; der Bund trägt höchstens 15%
Zu Art. 104 a Abs. 6 GG – EU-Haftung:
Für die Haftungsverteilung zwischen Bund und Ländern und der Länder untereinander gilt grundsätzlich das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits-
und Aufgabenverteilung. Die Folgen einer Pflichtverletzung sollen also grundsätzlich die Körperschaft (Bund oder Länder) treffen, in deren Verantwortungsbereich sie sich ereignet hat.
Das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung gilt vertikal und horizontal für alle Fälle legislativen, judikativen und exekutiven Fehlverhaltens mit Ausnahme der Fälle länderübergreifender Finanzkorrekturen (hochgerechnete Anlastungsentscheidungen) durch die EU im Rahmen exekutiven Fehlverhaltens. Für diese Fälle regeln die Sätze 2 und 3 des Art. 104 a Abs. 6 neu als Ausnahme vom Verursacherprinzip eine Solidarhaftung sowohl für den Bund in Höhe von 15% als auch für die Länder in Höhe von 35 % der Gesamtlasten; eine weitergehende Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen auch nur eines Landes, das von der Finanzhilfe der Europäischen Union begünstigt war, das zulässige Rechtsmittel beim EuGH einzulegen. Mit Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim EuGH erstatten die Länder dem Bund ihren Haftungsanteil nach Satz 2 des Art. 104 a Abs. 6 GG.
Beschlußdrucksachehttps://www.bundesrat.de/drs.html?id=462-06%28B%29