@tigga
Jeder Bürger der EU hat das Recht, einer Behörde die Weitergabe seiner Daten zu untersagen!
Warum wird das nicht begriffen?
Es ist zwar schön, daß eine freie Rechtsquelle bemüht wird, aber für Behörden ist maßgebend, was im BDSG, BMG und in den Verwaltungsanweisungen des Bundes geschrieben steht.
Und danach sind Gründe für eine Auskunftssperre nach §51 BMG keinesfalles in ihrer Anzahl eingeschränkt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htmVollzitat zu §51
51 Zu § 51 Auskunftssperren
Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird in Anlage 13 in einem Flussdiagramm dargestellt.
Eine Speicherung der die Auskunftssperre veranlassenden Stelle, sofern es sich um eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG handelt, erfolgt nicht im Melderegister, stattdessen soll eine gesicherte aktenmäßige Dokumentation außerhalb des Melderegisters erfolgen.
51.0 Allgemeine Hinweise
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
51.0.1 Schutzzweck der Auskunftssperre
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 8 BMG gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.
51.0.2 Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll auch bewusst gemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse (Telefon: 08000116016; Internet: www.hilfetelefon.de) hinweisen.
51.0.3 Beantwortung von Anfragen bei Vorliegen einer Auskunftssperre
51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre
Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. Bei Veranlassung der Sperre durch eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 BMG wird auch diese unterrichtet.
Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt. In begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden. Die Auskunft an die anfragende Person oder Stelle ist unter Hinweis auf § 47 BMG zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Auskunftssperre nicht auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen wurde. Die anfragende Person oder Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und sie die Daten nur für den Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten gemäß § 47 BMG von der anfragenden Person oder Stelle zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist bei der Meldebehörde beträgt bis zu zwölf Monaten (vergleiche Nummer 44.0.2).
51.0.3.2 Neutrale Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre
Ergibt die Prüfung der Meldebehörde, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf keine Auskunft erteilt werden. Die anfragende Person oder Stelle erhält die neutrale Antwort (siehe Nummer 44.1.3.2 zu § 44 BMG). Wenn bereits eine neutrale Antwort im automatisierten Verfahren erteilt wurde, erhält die anfragende Person oder Stelle keine erneute Mitteilung, wenn die Prüfung der Meldebehörde ergibt, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
51.0.3.3 Wortlaut der neutralen Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre
Bei Auskunftssperren wird zwischen der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen sowie der Melderegisterauskunft an Private unterschieden, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
Die neutrale Antwort lautet bei
–
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
–
im manuellen Verfahren gemäß Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG: „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;
–
im automatisierten Verfahren gemäß Nummer 38.2 zu § 38 BMG: „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;
–
Melderegisterauskünften gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.1.1.3 zu § 49 BMG: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“
51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft
Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
51.1 § 51 Absatz 1
51.1.1 Zuständige Behörde
Zuständig für die Eintragung einer Auskunftssperre ist die Meldebehörde, die den Antrag auf Eintragung erhalten hat.
Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden.
Zuständig für die Bearbeitung und Beantwortung des Antrags auf Auskunft über eine Person, für die eine Auskunftssperre besteht, ist die Meldebehörde, bei der die Anfrage gestellt wurde. Dies kann auch der nach Landesrecht bestimmte zentrale Datenbestand sein. Wird nach Prüfung festgestellt, dass keine Daten herausgegeben werden und ist eine neutrale Antwort durch die Meldebehörde, bei der der Antrag auf Auskunft gestellt wurde, bereits erfolgt (§ 49 Absatz 2 BMG), darf keine weitere neutrale Antwort erteilt werden. Dadurch muss sich die aktuell zuständige Meldebehörde nicht zu erkennen geben und es wird auch kein Hinweis auf den Wohnort der betroffenen Person gegeben.
Bei Umzug einer Person, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, wird die Auskunftssperre in das Melderegister der Zuzugsmeldebehörde gemäß § 33 Absatz 4 BMG übernommen. Eine erneute Prüfung erfolgt anlässlich der Verlängerung oder Neubeantragung der Auskunftssperre.
51.1.2 Entscheidung der Meldebehörde
Nach Anhörung und Fristablauf hat die Meldebehörde unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahmen der betroffenen Person und der die Sperre veranlassenden Behörde abzuwägen, ob eine Gefährdung durch eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden kann. Weder die betroffene Person noch die Behörde sind zur Rückäußerung verpflichtet.
51.2 § 51 Absatz 2
Eine Anhörung erfolgt in allen Fällen des Vorliegens einer Auskunftssperre. Sofern im Falle der Eintragung der Auskunftssperre durch eine der in Absatz 2 Satz 2 BMG genannten Behörden die betroffene Person für die Anhörung nicht erreichbar ist, muss die die Auskunftssperre veranlassende Behörde angehört werden. Da die Nichterreichbarkeit der betroffenen Person nicht immer zweifelsfrei festgestellt werden kann und um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, ist die Behörde bei der Unterrichtung über die Anfrage darauf hinzuweisen, dass es sich zugleich um eine Anhörung handelt, sofern die betroffene Person nicht erreichbar sein sollte und die Frist auch für sie gilt. Auf die Anhörung kann nicht verzichtet werden. Sie soll mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist ist ausreichend, da die Auskunft trotz Vorliegens einer Auskunftssperre im Einzelfall durch Verwaltungsakt erfolgt und damit die Unanfechtbarkeit gemäß § 70 VwGO erst nach einem Monat eintritt.
51.3 § 51 Absatz 3
Im Falle des § 51 Absatz 3 BMG, wenn die Auskunftssperre auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG genannten Sicherheitsbehörden von Amts wegen eingetragen wurde, ist sowohl die betroffene Person als auch die die Sperre veranlassende Behörde über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft zu unterrichten. In diesem Fall muss eine manuelle Nachbearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde erfolgen.
51.4 § 51 Absatz 4
Die aktuell zuständige Meldebehörde unterrichtet die betroffene Person und gegebenenfalls die veranlassende Behörde über die bevorstehende Aufhebung der Sperre. Die Unterrichtung soll rechtzeitig vor Ablauf der Sperre erfolgen, um sowohl der betroffenen Person als auch gegebenenfalls der veranlassenden Sicherheitsbehörde ausreichend Zeit für eine Rückäußerung zu geben.
52 Zu § 52 Bedingter Sperrvermerk
Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks wird in Anlage 14 in einem Flussdiagramm dargestellt.
52.0 Grundsätzliches
52.0.1 Zuständige Behörde
Zuständig für die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks ist die Meldebehörde, die Kenntnis davon erlangt hat, dass die betroffene Person in einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BMG genannten Einrichtungen wohnhaft gemeldet ist.
Bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.
52.0.2 Abgrenzung des bedingten Sperrvermerks von der Auskunftssperre
Die Auskunftssperre nach § 51 BMG und der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG schließen sich nicht gegenseitig aus. Sind die Voraussetzungen für beide erfüllt, ist sowohl die Auskunftssperre nach § 51 BMG als auch der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG einzutragen. Auch für Bedienstete, die in einer der in § 52 BMG genannten Einrichtungen wohnen, ist ein bedingter Sperrvermerk einzutragen.
52.0.3 Prüfpflicht der Meldebehörde
Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist.
Die Meldebehörde hat Kenntnis von den Einrichtungen gemäß § 52 BMG in den Fällen, in denen entsprechende Angaben auf dem Meldeschein gemacht werden oder in denen sich aufgrund des Gesprächs mit der meldepflichtigen Person oder aus der angegebenen Adresse ergibt, dass die meldepflichtige Person in einer der in Absatz 1 angegebenen Einrichtungen wohnt.
52.0.4 Rechtsnatur der Auskunft
Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt.
Und gegenüber belastenden Verwaltungsakten muß gemäß BVerfG der gerichtliche Weg möglich sein.
Das BVerfG zum Datenschutzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150468.html#msg150468BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),
http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html
Rn 27
[...]Es ist nicht ersichtlich, dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. [...]
Jetzt klar? Es
muß die Info an den Bürger
vor der Datenübermittlung erfolgen, weil anders die verfassungsrechtliche Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung nicht möglich ist.
Zu den schutzwürdigen Interessen:
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen
Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.
Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.
Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).
Und dann sind wir direkt beim übergeordneten EU-Recht:
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a)
Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b)
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c)
Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d)
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e)
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f)
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a)
zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b)
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d)
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e)
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Hier darf bezweifelt werden, daß es mit EU-Recht vereinbar ist, personenbezogene Daten mal einfach an Unternehmen durchzureichen, wenn es im EU-Recht schon Behörden untersagt ist, personenbezogenen Daten ohne Information an den betreffenden Bürger an andere Behörden weiterzugeben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;