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Autor Thema: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle  (Gelesen 24586 mal)

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Die automatisierte Übertragung personenbezogener Daten ist bei einer vorhandenen Auskunftssperre nach §51 BMG untersagt.

Automatisierter Abruf von Meldedaten durch Behörden gemäß § 38 BMG
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-VII2-20151025-SF-A006.pdf

Ganz klar geht auch aus diesem Ablaufdiagramm hervor, daß jene Meldebehörde, die um Auskunft ersucht wird, von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Vorraussetzungen für eine Datenübertragung vorliegen.

D.h., nur Sicherheitsbehörden ist der automatisierte Zugriff gestattet, anderen Behörden nicht.

Da öffentliche Stellen, die in Wettbewerb zu anderen stehen, als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). [...] Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

und eine derartige Datenabfrage als gewerbliche Abfrage zu behandeln ist,

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__47.html

Zitat
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.

ist eine Datenweitergabe bundesrechtlich untersagt!

Weil:

Zitat
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn


    es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,

[...]
Die Ablehnung ist zu begründen.

Begründung der Ablehnung:

->
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Die von den Ländern vorgesehene Datenübermittlung zugunsten des Rundfunks ist damit von Beginn an genauso illegal, wie das ungeprüfte Durchführen dieser landesrechtlichen Bestimmungen durch die einzelnen Meldebehörden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 00:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der Vollständigkeit halber:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__44.html
Zitat
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.*1
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

zu 1) Wird denn überhaupt ein Grund genannt, wie die Daten genutzt werden? Und ist Beitragserhebung in diesem Fall wirklich gewerblich anzusehen? Ja die Anstalten nutzen die Beiträge um gewerblich tätig sein zu können. Aber... hmm...  :-\


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Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 51 Auskunftssperren

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html
Zitat
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Auskungssperre nach § 51 BMG wird aber nicht so einfach erteilt. Es müssen zum einen bestimme Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem http://www.frag-einen-anwalt.de/Auskunftssperre-beim-Einwohnermeldeamt-bewirken--f144932.html
Zitat
Ich weise Sie darauf hin, dass der Geltungsbereich der Auskunftssperre Grenzen hat. So gilt diese nicht für Krankenkassen, Behörden oder Gerichte. Auch muss beachtet werden, dass der konkrete Geltungsbereich im Ermessen des zuständigen Einwohnermeldeamts liegen kann. So ist es möglich, dass in einigen Einzelfällen trotz einer Auskunftssperre privaten Dritten Auskunft erteilt wird, wenn diese ein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunft nachweisen können. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn es um die Geltendmachung einer finanziellen Forderung geht.

Und da die Anstalten (Runfunkanstalten, BS) als Behörde auftreten (berechtigt oder nicht), sind die Sperrungen davon nicht betroffen. Die Rundfunkanstalt schreibt "Hey Meldeamt, gib mal die gesamten Adressen deiner Bürger rüber, ich bin ne Behörde" - Das Amt sagt dann "Oh, Behörde? Ok, hier. Was willstn du damit?" - "Och nur mal gucken" und schon sind die Adressen beim BS. Da der BS aber auch nicht am Wettbewerb teilnehmen kann, da "eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung", fällt auch der gesamte Vorgang in sich zusammen.


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@tigga

Jeder Bürger der EU hat das Recht, einer Behörde die Weitergabe seiner Daten zu untersagen!

Warum wird das nicht begriffen?

Es ist zwar schön, daß eine freie Rechtsquelle bemüht wird, aber für Behörden ist maßgebend, was im BDSG, BMG und in den Verwaltungsanweisungen des Bundes geschrieben steht.

Und danach sind Gründe für eine Auskunftssperre nach §51 BMG keinesfalles in ihrer Anzahl eingeschränkt.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm


Vollzitat zu §51
Zitat

51 Zu § 51 Auskunftssperren

Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird in Anlage 13 in einem Flussdiagramm dargestellt.

Eine Speicherung der die Auskunftssperre veranlassenden Stelle, sofern es sich um eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG handelt, erfolgt nicht im Melderegister, stattdessen soll eine gesicherte aktenmäßige Dokumentation außerhalb des Melderegisters erfolgen.

51.0 Allgemeine Hinweise

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.

51.0.1 Schutzzweck der Auskunftssperre

Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 8 BMG gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.

51.0.2 Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten

Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll auch bewusst gemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse (Telefon: 08000116016; Internet: www.hilfetelefon.de) hinweisen.

51.0.3 Beantwortung von Anfragen bei Vorliegen einer Auskunftssperre

51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre

Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. Bei Veranlassung der Sperre durch eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 BMG wird auch diese unterrichtet.

Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt. In begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden. Die Auskunft an die anfragende Person oder Stelle ist unter Hinweis auf § 47 BMG zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Auskunftssperre nicht auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde eingetragen wurde. Die anfragende Person oder Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und sie die Daten nur für den Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten gemäß § 47 BMG von der anfragenden Person oder Stelle zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist bei der Meldebehörde beträgt bis zu zwölf Monaten (vergleiche Nummer 44.0.2).

51.0.3.2 Neutrale Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre

Ergibt die Prüfung der Meldebehörde, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf keine Auskunft erteilt werden. Die anfragende Person oder Stelle erhält die neutrale Antwort (siehe Nummer 44.1.3.2 zu § 44 BMG). Wenn bereits eine neutrale Antwort im automatisierten Verfahren erteilt wurde, erhält die anfragende Person oder Stelle keine erneute Mitteilung, wenn die Prüfung der Meldebehörde ergibt, dass eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

51.0.3.3 Wortlaut der neutralen Antwort bei Vorliegen einer Auskunftssperre

Bei Auskunftssperren wird zwischen der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen sowie der Melderegisterauskunft an Private unterschieden, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Die neutrale Antwort lautet bei


    Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

    –
        im manuellen Verfahren gemäß Nummer 34.1.1.3 zu § 34 BMG: „Die Person wurde nicht oder nicht eindeutig identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Es werden keine Daten übermittelt.“;

    –
        im automatisierten Verfahren gemäß Nummer 38.2 zu § 38 BMG: „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“;


    Melderegisterauskünften gemäß Nummer 44.1.3.3 zu § 44 BMG und Nummer 49.1.1.3 zu § 49 BMG: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“

51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

51.1 § 51 Absatz 1

51.1.1 Zuständige Behörde

Zuständig für die Eintragung einer Auskunftssperre ist die Meldebehörde, die den Antrag auf Eintragung erhalten hat.

Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden.

Zuständig für die Bearbeitung und Beantwortung des Antrags auf Auskunft über eine Person, für die eine Auskunftssperre besteht, ist die Meldebehörde, bei der die Anfrage gestellt wurde. Dies kann auch der nach Landesrecht bestimmte zentrale Datenbestand sein. Wird nach Prüfung festgestellt, dass keine Daten herausgegeben werden und ist eine neutrale Antwort durch die Meldebehörde, bei der der Antrag auf Auskunft gestellt wurde, bereits erfolgt (§ 49 Absatz 2 BMG), darf keine weitere neutrale Antwort erteilt werden. Dadurch muss sich die aktuell zuständige Meldebehörde nicht zu erkennen geben und es wird auch kein Hinweis auf den Wohnort der betroffenen Person gegeben.

Bei Umzug einer Person, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, wird die Auskunftssperre in das Melderegister der Zuzugsmeldebehörde gemäß § 33 Absatz 4 BMG übernommen. Eine erneute Prüfung erfolgt anlässlich der Verlängerung oder Neubeantragung der Auskunftssperre.

51.1.2 Entscheidung der Meldebehörde

Nach Anhörung und Fristablauf hat die Meldebehörde unter Berücksichtigung der gegebenenfalls vorliegenden Stellungnahmen der betroffenen Person und der die Sperre veranlassenden Behörde abzuwägen, ob eine Gefährdung durch eine Auskunftserteilung ausgeschlossen werden kann. Weder die betroffene Person noch die Behörde sind zur Rückäußerung verpflichtet.

51.2 § 51 Absatz 2

Eine Anhörung erfolgt in allen Fällen des Vorliegens einer Auskunftssperre. Sofern im Falle der Eintragung der Auskunftssperre durch eine der in Absatz 2 Satz 2 BMG genannten Behörden die betroffene Person für die Anhörung nicht erreichbar ist, muss die die Auskunftssperre veranlassende Behörde angehört werden. Da die Nichterreichbarkeit der betroffenen Person nicht immer zweifelsfrei festgestellt werden kann und um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, ist die Behörde bei der Unterrichtung über die Anfrage darauf hinzuweisen, dass es sich zugleich um eine Anhörung handelt, sofern die betroffene Person nicht erreichbar sein sollte und die Frist auch für sie gilt. Auf die Anhörung kann nicht verzichtet werden. Sie soll mit einer Fristsetzung von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist ist ausreichend, da die Auskunft trotz Vorliegens einer Auskunftssperre im Einzelfall durch Verwaltungsakt erfolgt und damit die Unanfechtbarkeit gemäß § 70 VwGO erst nach einem Monat eintritt.

51.3 § 51 Absatz 3

Im Falle des § 51 Absatz 3 BMG, wenn die Auskunftssperre auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 BMG genannten Sicherheitsbehörden von Amts wegen eingetragen wurde, ist sowohl die betroffene Person als auch die die Sperre veranlassende Behörde über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft zu unterrichten. In diesem Fall muss eine manuelle Nachbearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde erfolgen.

51.4 § 51 Absatz 4

Die aktuell zuständige Meldebehörde unterrichtet die betroffene Person und gegebenenfalls die veranlassende Behörde über die bevorstehende Aufhebung der Sperre. Die Unterrichtung soll rechtzeitig vor Ablauf der Sperre erfolgen, um sowohl der betroffenen Person als auch gegebenenfalls der veranlassenden Sicherheitsbehörde ausreichend Zeit für eine Rückäußerung zu geben.

52 Zu § 52 Bedingter Sperrvermerk

Der Ablauf des Verfahrens einer einfachen Melderegisterauskunft bei Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks wird in Anlage 14 in einem Flussdiagramm dargestellt.

52.0 Grundsätzliches

52.0.1 Zuständige Behörde

Zuständig für die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks ist die Meldebehörde, die Kenntnis davon erlangt hat, dass die betroffene Person in einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BMG genannten Einrichtungen wohnhaft gemeldet ist.

Bei Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen wirkt sich der bedingte Sperrvermerk nicht aus.

52.0.2 Abgrenzung des bedingten Sperrvermerks von der Auskunftssperre

Die Auskunftssperre nach § 51 BMG und der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG schließen sich nicht gegenseitig aus. Sind die Voraussetzungen für beide erfüllt, ist sowohl die Auskunftssperre nach § 51 BMG als auch der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG einzutragen. Auch für Bedienstete, die in einer der in § 52 BMG genannten Einrichtungen wohnen, ist ein bedingter Sperrvermerk einzutragen.

52.0.3 Prüfpflicht der Meldebehörde

Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist.

Die Meldebehörde hat Kenntnis von den Einrichtungen gemäß § 52 BMG in den Fällen, in denen entsprechende Angaben auf dem Meldeschein gemacht werden oder in denen sich aufgrund des Gesprächs mit der meldepflichtigen Person oder aus der angegebenen Adresse ergibt, dass die meldepflichtige Person in einer der in Absatz 1 angegebenen Einrichtungen wohnt.

52.0.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt.

Und gegenüber belastenden Verwaltungsakten muß gemäß BVerfG der gerichtliche Weg möglich sein.

Das BVerfG zum Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150468.html#msg150468

Zitat
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 02. Dezember 2014
- 1 BvR 3106/09 - Rn. (1-31),
http://www.bverfg.de/e/rs20141202_1bvr310609.html

Rn 27
Zitat
[...]Es ist nicht ersichtlich, dass in der vorliegenden Konstellation nachgelagerter Rechtsschutz gegen die Verwertung der Daten selbst die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung ersetzen kann. [...]

Jetzt klar? Es muß die Info an den Bürger vor der Datenübermittlung erfolgen, weil anders die verfassungsrechtliche Gewährung von Rechtsschutz gegen die Datenübermittlung nicht möglich ist.

Zu den schutzwürdigen Interessen:

Zitat
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).

Und dann sind wir direkt beim übergeordneten EU-Recht:

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
Artikel 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)   
Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b)   
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c)   
Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.


d)   
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.


e)
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f)
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2)   Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a)
zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b)
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d)
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e)
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Hier darf bezweifelt werden, daß es mit EU-Recht vereinbar ist, personenbezogene Daten mal einfach an Unternehmen durchzureichen, wenn es im EU-Recht schon Behörden untersagt ist, personenbezogenen Daten ohne Information an den betreffenden Bürger an andere Behörden weiterzugeben.


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Zu den schutzwürdigen Interessen:

Zitat
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

Bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist die Regelung zur Einwilligung in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BMG einschlägig (vergleiche hierzu Nummer 44.3.4 zu § 44 BMG).
Leider ist das Wort "abwägen" mit drin. Ansonsten wäre das ein sehr schönes Gesetz.
Der fett markierte Teil ist aber für alle sehr interessant. Ich interpretiere da mit rein: Unter "schutzwürdige Interessen" müsste auch entsprechend zwingend Artikel 5 Satz 1 GG fallen. Denn, wenn durch den Datenabgleich mit Meldebehörden mir ein finanzieller Nachteil entsteht, sodass ich bspw. meinen Internet-Anschluss oder meine Tageszeitung oder sonstigen Medienkonsum nicht mehr finanzieren kann, mich also nicht mehr ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen unterrichten kann, weil der Beitragsservice mein Geld will, stellt das einen klaren Gesetzesverstoß dar. Eigentlich verstößt dieses Gesetz in Verbindung mit dem RBStV gegen Artikel 3 Satz 1 GG - denn, wenn ein Abgleich der Daten einiger Personen aus "Gründen" nicht gegeben ist, wird nicht jeder Mensch vom Gesetz gleich behandelt. Diese Menschen werden dadurch bevorzugt, alle andere, ohne Sperrvermerk, werden benachteiligt. Und wenn wir schon mal dabei sind, kann man Artikel 2 GG hinterher werfen: Meine persönliche Entfaltung wird durch den RBStV unverhältnismäßig eingegrenzt. Durch diese Belastung mit Geldforderungen kann ich mir keinen Zoobesuch leisten (ich mag Tiere), oder nicht ins Museum gehen (ich mag Kunst) oder in die Oper (ich mag Musik) oder oder oder... Und wenn durch den Sperrvermerk doch noch eine Beugungshaft angeordnet wird, dann haben wir hier einen handfesten Elkat! Ja, haben wir eh schon. Nur ist das eine Auge blind und das andere Ohr ist taub und der Rest des Hirns wurde schon weggesoffen bei lustigen Abenden.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

b
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Es wäre besser, die Situation mit einfachen Worten zu beschreiben.

1. Der Einwohner hat sein Wohnort gewechselt und geht auf Grund der Gesetzespflicht zu seiner Meldestelle.
2. Dort liefert er auf Grund der Gesetzespflicht seine Daten ab.
3. Der Meldestelle hat er kein Erlaubnis erteilt, seine Daten zu bearbeiten.  Er hat nur Daten abgeliefert. Die liegen dort.
4. Auch hat er der Meldestelle kein Erlaubnis erteilt, seine Daten weiterzugeben.

Was passiert bei bei einem "einmaligen Datenabgleich im Rundfunkrecht".

5. Meldestelle macht die Daten fertig. Es wird eine Bearbeitung gemacht. Obwohl Erlaubnis nicht vorhanden (s. Punkt 3).
6. Meldestelle legt alle benötigten Daten fertig bearbeitet (komprimiert) an einer Stelle zum Abholen.
7. Meldestelle überträgt diese Daten an einem festgelegten Tag an LRA=Beitragsservice. / Oder Beitragsservice holt die Daten selbst ab. Spielt keine Rolle. Es hat eine Datenweiterleitung stattgefunden. Obwohl auch hier kein Erlaubnis (s. Punkt 4) existiert.
-------------------------
Vielleicht ist es besser im Punkt 3 anzufangen? Die Daten wurden nur abgeliefert. Alles nach Gesetzespflicht. Meldestelle nutzt diese Daten. Punkt. Jede Verarbeitung scheidet aus, da nicht mal die Meldestelle selbst die Erlaubnis zur Bearbeitung der Daten für sich selbst hat. Die darf Daten nutzen, archivieren, aber nicht mit Daten jonglieren. Auch nicht für Dritte Daten bearbeiten (fertigmachen, einzelne Teile rauspicken, usw.).


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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Ich stimme Obiges vollkommen zu aber nach einem Umzug ist vorerst zu klären welche EMA die Daten an den BS-Verein weitergegeben hat: ist es die EMA wo man/frau sich abgemeldet hat oder die EMA wo man / frau sich neu anmeldete?
Ich kenne einen Person F der im Oktober 2015 zu Person L umgezogen war und in 2016 erhält Person F vom BS-Verein erst Rechnungen und wenn hier nicht auf reagiert wurde einen Festsetzungsbescheid. Person F hat dann bei der EMA des neuen Wohnsitzes ein Datenauskunftsantrag gestellt.  Aus der oberflächliche Antwort ist keinen Datenweitergabe durch die neue EMA zu erkennen und nun besteht der Verdacht, dass der BS-Verein die Daten vom alten EMA erhalten hat. 
Folge, bevor Person F dies angehen kann müssen Datenauskunftsersuchen nicht nur bei der neuen EMA gestellt werden sondern auch bei der Alte und beim BS-Verein selber. Erst wenn man/frau weiß wo der Leck ist kann abgedichtet werden

Diesen speziellen Fall sollte nicht komplizierter gemacht werden als es schon ist aber am Rande sei noch zu erwähnen, dass Person L zu wem Person F in 2015 zugezogen ist, bereits alle Rechtsmittel erschöpft hatte und einer der 70 Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht ist.


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T

Tereza

Zitat
Person F hat dann bei der EMA des neuen Wohnsitzes ein Datenauskunftsantrag gestellt.

Frage an Person F bzw. in die Runde: Wie lange hat es gedauert, bis Person F Antwort des EMA auf gestellten Datenauskunftsantrag erhalten hat?

Hintergrund:
1. Person A* hat am 24. Mai d. J. Antrag auf Datenauskunft beim EMA (Berlin) gestellt; Daten würden bis Mitte [Datum] Juni d. J. benötigt.
2. Anfang Juni d. J. Posteingangsbestätigung durch den (Wissenstand von heute: damaligen) behördl. Datenschutzbeauftragten des LABO m. d. Hinweis, man bitte um Geduld ...
3. Auf schriftl. Nachfrage 6 Wochen nach Beantragung, mithin Mitte Juli d. J. wurde Person A* vom Nachfolger des (damaligen) behördl. Datenschutzbeauftragten des LABO mitgeteilt, man bitte um Geduld ...
Die Begriffe „GEZ“ / „BeiSer“ wurden durch Person A* bei der Beantragung übrigens nicht erwähnt …

Gibt es andere oder ähnliche Erfahrungen von Forumsmitgliedern bezüglich Datenauskunft(verschleppung)?


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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
@ Tereza

Person F hat am 08.07.17 ein „Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinem gespeicherten Daten“ sowohl per Email als per Einschreiben an das EMA des neuen Wohnsitzes (seit 2015) gestellt.

Prompt kam am 10.07.2017 per Post eine Antwort mit Titel „ Vollzug des Meldegestzes“ und folgende Anlagen
Aktueller Stammdatensatz
Ein Auszug (Kopie) Bundesmeldegesetz: Auskunft gemäß §10 Abs.1 Nummer 2 und 3
Ein Brief mit der Nachricht, dass „..ein Teil der Daten wird für Datenübermittlungen im Auftrag der Meldebehörde zentral im Integrationssystem vorgehalten. Zur Vervollständigung der von Ihnen beantragten Selbstauskunft erhalten Sie deshalb von der für diese Daten zuständigen Stelle, der Firma KommWis GmbH, ein ergänzendes Schreiben

Am 20.07.2017 kam dann ein Einseiter der Firma KommWis mit 3 Auskunftszeilen:
Informationssystem EWOISneu: kein Auskunftsersuchen
SAUS/ASA: kein Auskunftsersuchen
Sonstige Gruppenauskünfte: kein Auskunftsersuchen

Daraufhin hat Person F am 24.07.2017 wieder ein Email und Einschreiben an das EMA geschickt mit der Beschwerde, dass nur den Stammdatensatz übermittelt wurde und das wegen den Widerspruch zu Datenweitergabe jegliche Auskunft fehlt.

Leider bis heute unbeantwortet und so bald 3 Monaten verstrichen sind werd Person F eine Mahnung schicken mit klare Andeutung einer fällige Untätigkeitsklage beim VG

Hoffe die Antwort reicht – wenn nötig persönliche Details per PM erfragen


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Das ist ja schon der Witz hoch drei. Der Bürger widerspricht beim Einwohnermeldeamt gegen die Weitergabe seiner Daten.

In Wirklichkeit werden die Daten von einer Firma KommWis verarbeitet, auch exportiert und der Bürger bekommt eigentlich davon nichts mit.
Denn sonst wäre im dem genannten Fall nicht extra von der Firma KommWis eine Auskunft erteilt worden.

Firma KommWis und Meldewesen https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/
Diese Arroganten von KommWis geben auf Ihrer Internetseite nicht den geringsten Hinweis zum Datenschutz bei Ihrer Bearbeitung der EMA-Daten.
Brauchen sie nicht, denn diese Arbeit ist Aufgabe des EMA. Super!

Somit müsste der Betreffende der Firma KommWis die Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die Firma KommWis wiederum wird sagen, dass Sie nur Daten verarbeitet, zu der Sie nach gesetzlicher Grundlage beauftragt wurde. Damit hat das EMA keinen Einfluss mehr auf die Bürgerdaten, außer der Erfassung und Pflege und bei kniffligen Datenschutzanfragen von Bürgern, greift das EMA in die Trickkiste und lässt den Bürger in seinem guten Glauben, alles geht mir rechten Dingen zu.
Ja toll so läuft der Hase durch den Wald. Jetzt ist klar, warum es im Ermessen des EMA liegt, eine Datensperre nach § 51 BMG einzutragen.

Das ist wie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wenn ein Rentner umzieht, dann muss er seine neue Wohnadresse nicht der DRV-Bund melden, sondern dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BraunschweigHannover/de/Inhalt/4_Presse/Medieninformationen/02_Pressearchiv/PM_2012/PM_20_2012_Ummeldung_bei_Umzug.html

Und die Deutsche Post ist ja für Ihr einhalten der Datenschutzrichtlinien bekannt. Denn die Deutsche Post gibt dann die Daten an den Beitragservice weiter.
Deshalb die Deutsche Post hat die Produkte https://www.deutschepost.de/de/produkte/produkte.html und
alles eingescannt was an Post von uns Bürgern über Ihre Bänder läuft und betreibt einen regen Handel mit unseren Adressen auch für die Behörden.

Und unsere Datenschutzbeauftragten die schauen zu, denn Sie bekommen ja ob sie zuschauen oder dem Bürger Rede und Antwort stehen immer Ihren Gehalt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 23:12 von muuhhhlli«

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  • Grossherzogtum Baden
was die Datenschutzbeauftragten betrifft: ich hatte denen mal ne Beschwerde wegen Werbung zugeschickt, nach Sage und Schreibe
9 Monaten kam dann von Stuttgart die Antwort: Entschuldigen Sie bitte, aber wegen vielen Anfragen melden wir uns erst jetzt und gehen
aber davon aus, dass sich Ihr Anliegen bereits erledigt hat. MfG
Manche bekommen in dieser Zeit Nachwuchs...soviel zum Datenschutzbeauftragten

Was macht man aber wenn man ein Spiel spielt, sich die Regeln durchgelesen hat,
diese ganz genau befolgt und dann feststellen muß, dass die Mitspieler schummeln
und sogar während des Spiels die Regeln ändern...........


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*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

  • Beiträge: 7.371
Wieso ist eine Firma privaten Rechts mit der Datenverwaltung der Bürger betraut?

Das Einwohnermeldeamt darf diese Daten nicht herausgeben!

Es sei an die Entscheidung des EuGH erinnert, wonach es einer Behörde! untersagt! ist, personenbezogene Daten ohne Vorabinformation an den betreffenden Bürger zwecks Verarbeitung an andere Behörden weiterzugeben; nun ist eine Firma privaten Rechts keine Behörde, die Datenweitergabe somit erst recht untersagt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Person F vermutet, das die Antwort heißt: „OUTSOURCING“ d.h. weil eine Gemeindeverwaltung sich kümmern sollte um seine Kernaufgabe  wird alles was nicht zum Kernaufgabe gehört ausgelagert an spezialisierte Firmen. Beispiele dazu gibt es genug:
  • Müllabfuhr wird schon seit Jahr und Tag nicht mehr durch die Gemeinde gemacht aber von Privatfirmen
  • Arbeiten am Straßennetz wird vielerorts auch ausgelagert
    • das Beispiel von Muuhhhlli über die Rentenversicherung ist auch so eins
    • und anscheinend in RLP macht Kommwis die Datenverarbeitung für alle öffentliche Verwaltungen
    Für Person F ist der Ansprechspartner noch immer das EMA und dementsprechend wurde auf die lapidare Antwort von Kommwis beim EMA protestiert. Bis heute jedoch ohne Antwort. (ich habe das Gefühl das Vielerorts der öffentlichen Dienst nicht für die Bürger da sind sondern umgekehrt)


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  • Beiträge: 436
Zitat
Das ist doch bei der Firma KommWis zu lesen. Es geht um das Verfahren der Nutzung des vorausgefüllten Meldeschein (VMS)
https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/

Hintergrund ist:
Zitat
Berechnungen des Bundes zutreffen, wonach mit der bundesweiten Nutzung des VMS je Anmeldevorgang eine Zeitersparnis von 3,5 Minuten einhergehen soll. Insbesondere bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einführungsfrist zum verpflichtenden Einsatz des VMS am 01.05.2018.

Übrigens am 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich und gleich in Kraft. Da müssen doch vorher noch Fakten geschaffen werden die es von den Bürgern erst einmal zu erkennen gilt, um dann mit einem erheblichen Zeitverzug vielleicht beim EuGH geklagt wird.

Und dann kommt ja das Bundeseinheitliche Bürgerportal mit dem Frau Merkel nicht nur im Sommerinterview des öffentlich rechtlichen Fernsehens, sondern sicher bei den jetzt anstehenden Wahlkampfveranstaltungen dem Bürger Honig um den Mund schmieren wird. Dass damit jede persönliche Aktivität des Bürgers EDV-technisch gespeichert und kontrolliert werden kann (wird), darauf wird der Bürger nie hingewiesen.

Was sich mit der EU-Datenschutzordnung ändert kann man hier zusammengefasst in http://www.onlineoff.de/Neue-EU-Datenschutzverordnung-ab-Mai-2018-Teil-1-news-7747-5269-11851.html und http://www.onlineoff.de/Neue-EU-Datenschutzverordnung-ab-Mai-2018-Teil-II-news-7754-5269-11851.html jeder selbst nachlesen und als PDF herunter laden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 07:07 von muuhhhlli«

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Noch so ein Verfahren - Einführung der „unstrukturierten Namensführung“
https://www.kommwis.de/kommwis/Themenfelder/Meldewesen/ ganz unten.

Was dies bedeutet, kann man hier bei der Gemeinde Fronhausen schön beschrieben nachlesen und als PDF herunterladen.
http://www.gemeinde.fronhausen.de/ueberpruefung-der-unstrukturierten-namensschreibweise-bundesmeldegesetz/

Jetzt fehlt nur noch die Ohrmarke oder der RFID-Chip unter der Haut für den Bürger und seinem Hund, der Gassi geführt wird und der Scanner für die Mitarbeitern der Behörden, dem Ordnungsamtes, dem Grünflächenamt, der Polizei, der Feuerwehr, der Krankenhäuser, zu sofortigen erkenntlichen Erfassung und Feststellung der Person und dem gesetzlichen Verstoß.

Die Deutsche Bahn erfasst alle Ihre Zugänge und Flächen auf den Bahnhöfen mit Kameras. Wir haben auf den Autobahnen über die Mautgebühren die Erfassung aller Fahrten mit einem Fahzeug erfasst. Die Wohnung wurde schon mit einer Zwangsabgabe besteuert. Das Radio und Fernsehen kennt unsere Wohnungsadresse und kann öffentlich sofort eine Suchmeldung nach den Person der Wohnung herausgeben, wir werden ja von unserer Rundfunkanstalt ein Leben lang verfolgt. Es fehlt nur noch die Überwachung in den Toiletten beim sc......., ob ich dort nebenbei einen Joint rauche oder vielleicht fremd gehe.

Es muss festgestellt werden, mit welchen Ordnungswidrigkeiten man dem nicht so üppig finanziell ausgestatteten Bürger zusätzlich über Verwarnungsgeld und Strafen, siehe Vermögensauskunft und Besitzinventur beim GV und Zwangsvollstreckungen beim RF-Beitrag, solange das Geld abnimmt und aus der Tasche zieht, bis man als Mitteloser Mensch um das nackte Überleben kämpft. Als letzte Stufe gibt es den Aufstocker und Hartz4, wenn das nichts nützt, die Caritas und die Diakonie und das Rote Kreuz liefert Dir als Rentner, sodann die Rente das hergibt gegen eine kleine Bezahlung den Futternapf nach Hause.

Aber selbst dann kommt noch das SEK mit einem Verdacht ohne Überprüfung und schlägt den Wohnwagen als die letzte Rückzugsmöglichkeit zusammen und treibt dich nicht nur in den Ruin, sondern in den Knast. http://www.bild.de/bild-plus/regional/ruhrgebiet/spezialeinsatzkommando/sek-demoliert-wohnwagen-52873978,view=conversionToLogin.bild.html

Man bedenke all dieses wird von unseren Mitmenschen die unter uns leben, dann als Ihre Arbeit und Verdienstmöglichkeit getätigt und ausgeführt.
Genau - Der Datenschutz wird immer eingehalten.
- ja von wegen, eine Zeitung hat ganz sicher schon eine neue Schlagzeile verkauft.

@marga würde jetzt sagen "Bild Dir deine Meinung"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 08:19 von muuhhhlli«

 
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