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Autor Thema: Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht  (Gelesen 15624 mal)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn man diese Ausführungen nun berücksichtigt, ist es eben nicht so, daß das Parlament jeden einzelnen der Landesbewohner individuell vertritt; denn gerade die Bewohner des Landes, also nicht die Bürgerschaft schlechthin, sonder jene, die nur wohnen und bspw. gar nicht wählen dürfen, werden vom jeweiligen Parlament garantiert nicht vertreten.

Du solltest damit aufhören dich an der Interpretation von Gesetzen zu versuchen, wenn du solchen Unsinn schreibst. Bekanntlich ist das Wahlrecht auch an ein Mindestalter gebunden. Die Behauptung, dass die, die das Mindestalter nicht erreichen und daher nicht dürfen, nicht durch die gewählten Parlamentarier vertreten werden, ist völliger Blödsinn und nicht konform mit der üblichen Vorstellung von Demokratie und der Auslegung von Verfassung und Gesetzen.

Zitat
Es wird nicht die Auffassung geteilt, daß das Parlament die Befugnis hat, einen Vertrag zu Lasten Dritter mit allgemeiner Bindungswirkung gegenüber diesen Dritten zu genehmigen, ohne das es am Wortlaut des Vertragstextes mitwirken darf.

Getretener Quark wird breit, nicht stark! Die regelmäßige Wiederholung unsinniger Aussagen macht diese weder wahr noch glaubwürdig. Vielmehr bleiben sie das, was sie immer waren, nämlich falsch.

Zitat
Daß übrigens auch das Grundgesetz zwischen Gesetz, Vertrag und sonstigen Rechtsnormen unterscheidet, erkennt man an

Wie überaus großzügig, von wem auch immer. Ich nehme an, dass es den meisten Bürgern am Allerwertesten vorbeigeht, was jemand, der sich auf dem Gebiet dieses Staates aufhält, anerkennt oder nicht. Ganz besonders dürfte das für die Bürger gelten, die als Vertreter des Staates agieren. Die werden relativ humorlos Recht und Gesetz auch gegen "Ungläubige" durchsetzen.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Getretener Quark wird breit, nicht stark! Die regelmäßige Wiederholung unsinniger Aussagen macht diese weder wahr noch glaubwürdig. Vielmehr bleiben sie das, was sie immer waren, nämlich falsch.
Ich hoffe, das ist dem Author, der wohl als einer von wenigen in diesem Forum den RBStV als ein formelles Gesetz betrachtet (dem also die Richter unterworfen sind), auch über seine eigenen Aussagen bewußt. Auch Kunstworte wie "in Recht transformiert" oder "Anhang zum Zustimmungsgesetz" täuschen nicht darüber hinweg, dass ein RBStV höchstens vom Rang einer Rechtsverordnung (materielles Gesetz) ist. Die Zustimmungspflicht durch  den Gesetzgeber ist reine Formsache.

Eine Rechtsverordnung kann so detaillierte und spezifische Regelungen enthalten, dass sie einer individuellen Anweisung an einzelne Verwaltungsmitarbeiter gleich kommt. Maßgeblich ist immer die Schranke des Ermächtigungsgesetzes. Beim Staatsvertrag gibt es diese nicht. Weil er nur die Vertragsparteien betrifft Deswegen ist trotzdem kein Reichstagsbrandvertrag zulässig.

Im übrigen ist das Thema ein Nebenkriegsschauplatz, denn auch wenn jedes Land seinen eigenes Rundfunkbeitragsgesetz und eigenen Rundfunkbeitrag mit eigener Landesrundfunkanstalt (also insgesamt 16) hätte, so dürften diese trotzdem keine Gesetze im Außenverhältnis ausüben, weil sie noch immer keiner demokratischen Legitimation (gewählter Intendant z.B., Landeswahl des Landesrundfunkrates durch das Volk) oder einer Fachaufsicht (Weisungsgebundenheit gegenüber gewähltem Volksvertreter) hätten.
Und selbst wenn dem so wäre, dann wären die Kassen der Rundfunkanstalt immer noch schwarze Kassen. Sie benötigen erstmal eine Ermächtigung zu Kassengeschäften, sodann wird ihr Haushalt genehmigungspflichtig. Dann sind wir zurück in der Rechtsordnung. Dann können unsere funktionalen, intelligenten Politiker über die Gehälter der Intendanten so bestimmen wie über die Richergehälter... und dann können wir das abwählen, was uns fast 10 Mrd. EUR pro Jahr für Propagande aus der Tasche ziehen will, während es uns erklärt, für 2.60 EUR pro Tag könne man sich ausgewogen ernähren. Auf gehts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2019, 19:41 von Dr. Oggelbecher«
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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

g
  • Beiträge: 368
Du solltest damit aufhören dich an der Interpretation von Gesetzen zu versuchen, wenn du solchen Unsinn schreibst.
Wieso sollte er? Woher willst du wissen, ob es Unsinn ist?
Ich sehe das ganz anders und das dürfte mein gutes Recht sein, dies anders zu sehen oder willst du darüber entscheiden, was gut und böse ist?


Im übrigen ist das Thema ein Nebenkriegsschauplatz, denn auch wenn jedes Land seinen eigenes Rundfunkbeitragsgesetz und eigenen Rundfunkbeitrag mit eigener Landesrundfunkanstalt (also insgesamt 16) hätte,

so dürften diese trotzdem keine Gesetze im Außenverhältnis ausüben, weil sie noch immer keiner demokratischen Legitimation (gewählter Intendant z.B., Landeswahl des Landesrundfunkrates durch das Volk) oder einer Fachaufsicht (Weisungsgebundenheit gegenüber gewähltem Volksvertreter) hätten.

Und selbst wenn dem so wäre, dann wären die Kassen der Rundfunkanstalt immer noch schwarze Kassen. Sie benötigen erstmal eine Ermächtigung zu Kassengeschäften, sodann wird ihr Haushalt genehmigungspflichtig. Dann sind wir zurück in der Rechtsordnung. Dann können unsere funktionalen, intelligenten Politiker über die Gehälter der Intendanten so bestimmen wie über die Richergehälter... und dann können wir das abwählen, was uns fast 10 Mrd. EUR pro Jahr für Propagande aus der Tasche ziehen will, während es uns erklärt, für 2.60 EUR pro Tag könne man sich ausgewogen ernähren. Auf gehts.
Ein absolut guter Beitrag.

Das ist eben der Knackpunkt.
Daran scheitert es, genau wie du schreibst. Da es mit Gesetz nicht zu machen ist, bedient man sich des Taschenspielertricks und schiebt den RBStV vor und die GEZ. Man veralbert uns nach Strich und Faden.
Immer und überall erscheint der RBStV, der nichts aber auch gar nichts mit einem Gesetz, an welches ich gebunden wäre, zu tun hat.

Der RBStV hat mich aber nicht die Bohne zu interessieren und ein Gesetz gibt es nicht. Was nun Herr Kienzle?


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Ich hoffe, das ist dem Author, der wohl als einer von wenigen in diesem Forum den RBStV als ein formelles Gesetz betrachtet (dem also die Richter unterworfen sind), auch über seine eigenen Aussagen bewußt. Auch Kunstworte wie "in Recht transformiert" oder "Anhang zum Zustimmungsgesetz" täuschen nicht darüber hinweg, dass ein RBStV höchstens vom Rang einer Rechtsverordnung (materielles Gesetz) ist. Die Zustimmungspflicht durch  den Gesetzgeber ist reine Formsache.

Schreibt jemand, der seine Texte - Widersprüche, Klagen etc. - mit solchen und weiteren Perlen anreichert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die neue Weltordnung darf nicht kommen. Meine Gedanken sind frei, und wer dies ändert, den ziehe ich mit in den Abgrund.

Vermutlich sitzen die Empfänger dieser Schreiben angesichts der massiven Drohung mit dem Abgrund seit dem angstschlotternd unter dem Tisch.  8)

Soweit ich weiß gibt es keine Statistik über die Position der Nutzer dieses Forums dazu, ob der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag jeweils in Landesrecht überführt wurde. Zudem wäre die Aussagekraft einer irgenwie gearteten Mehrheitsmeinung auch ziemlich belanglos. Entscheidend ist vielmehr die reale Machtverteilung und wie das höchste Gericht der Republik, das Bundesverfassungsgericht dies beurteilt.
Nun hat das BVerfG sich schon mehrfach mit der Finanzierung des ÖR-Rundfunks in Deutschland befasst. Man kann dem Gericht sicher einiges vorwerfen, mangelnde Unabhängigkeit, politische Urteile, Überheblichkeit, Inkonsequenz usw. usf. Allerdings prüfen sie schon, ob der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde überhaupt existiert und auf welcher Basis. So werden die Zustimmungsverfahren und -gesetze der Bundesländer zu Themen des ÖR-Rundfunks inkl. dessen Finanzierung in den entsprechenden Entscheidungen aufgeführt. Würden diese nun nicht gelten, weil sie entweder nicht in Landesrecht überführt wurden oder gar einen "Vertrag zu Lasten Dritter" darstellen, so käme wohl selbst ein völlig korruptes Verfassungsgericht nicht umhin einer diesbezüglichen Beschwerde statt zu geben. Und wäre es anders, hätten die Richter in den roten Roben also ungeachtet solcher elementaren Schwächen dennoch die Beschwerden abgelehnt, also praktisch Rechtsbeugung auf höchster Ebene begangen, so müsste man wohl annehmen, dass sie dies auch künftig tun würden, sich der Gang nach Karlsruhe also unter keinen Umständen lohnt.

Wer unsinniger Weise an einen Vertrag zu Lasten Dritter" glaubt, der hat demnach gar keinen Grund sich für den juristischen Kampf gegen die derzeitige Rundfunkfinanzierung einzusetzen. Er wäre selten inkonsequent, denn er kann angesichts der bisherigen Urteile gerade auch des BVerfG nicht davon ausgehen, dass sich diese Richter, vor denen der Streit letztlich landen würde, anders entscheiden würden als bisher.

NB: Es war von Beginn an klar, dass der Streit um den sogn. Rundfunkbeitrag bis zum BVerfG getragen würde. Ich habe immer vor zu großer Erwartung an die Entscheidung des BVerfG gewarnt. Es ist einzig meiner Vergnügungssucht geschuldet, dass ich dennoch selbst gegen den sogn. Rundfunkbeitrag geklagt habe. Ich wollte die Bestätigung meiner diesbezüglichen Annahme einmal schriftlich haben. Mit der Entscheidung von 2018 liegt diese vor. Ich freue mich nicht, dass meine Prognose sich bewahrheitet hat. M. E. muss man den Kampf daher auf anderer, auf politischer Ebene weiter führen.

M. Boettcher


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Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg bestätigt, daß Staatsverträge für die Regierungen verbindlich seien.

Brandenburg pocht auf Staatsvertrag zum Kohleausstieg
https://www.maz-online.de/Brandenburg/Brandenburg-pocht-auf-Staatsvertrag-zum-Kohleausstieg

Der Artikel ist ein Bezahlartikel und enthält hoffentlich den gleichen Wortlaut, wie er in der gedruckten Ausgabe vom Mittwoch, dem 22. Mai '19 in Rubrik "Brandenburg/Berlin" zu lesen ist; diese gedruckte Ausgabe liegt mir vor.

Der Titel des Textes der gedruckten Ausgabe lautet:  "Kohleausstieg: Land fordert Staatsvertrag"; darin ist nachstehender Wortlaut enthalten:

" [...] Und deswegen brauchen wir mit dem Bund auch den Staatsvertrag", sagt Ministerpräsident D. Woidke (SPD) im RBB-Inforadio. Festlegungen wären dann auch für künftige Regierungen bindend."

Damit müsste dann eigentlich auch der RBB wissen, daß ein Staastsvertrag die Regierung bindet.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Zum Glück habe ich diesen ... Beitrag ... erst spät gelesen:
[Die wesentlichen Argumente meines Postings unterschlagen]

[Ein irreführend kurzes Zitat von mir, aus der schwersten Zeit meines Lebens, hier eingefügt um mich verächtlich zu machen]

[Feststellen, dass alles ganz schlimm ist und wir deswegen Politik machen müssen, anstatt die Widersprüche und Verfassungsbrüche im System aufzudecken]
Wer hier andere Foren-Nutzer verächtlich macht, weil er darauf hingewiesen wird, dass seine Aussage, ein Staatsvertrag sei ein Gesetz, immer noch falsch ist, der sollte sich hier nicht weiter beteiligen. Ich fühle mich durch den Beitrag oben persönlich angegriffen. Ich habe mir die Mühe gemacht, ein Blatt, das ich bei persönlicher Besichtigung des Landtages erhalten habe, einzuscannen um hier den formellen Gesetzgebungsprozess darzulegen. Dafür werde ich dann verächtlich gemacht, weil der o.g. Author wie ein trotziges Kind will, dass alle an die "Transformation in Recht" oder "... Gesetz" glauben? Wer aber von der Normenhierarchie spricht, wird verarscht? Ich habe langsam den Eindruck, dass hier jedes geschriebene Wort, das auf Aufklärung und aufdecken der Widersprüche abzielt, fehl am Platze ist. Wer sich den Befehlen der Regierung unterwerfen will (also Rechtsverordnungen, Staatsverträge), der soll gefälligst nicht noch andere dazu zwingen. Wozu das führt, haben wir vor 70+ Jahren erlebt. Pfui.

Um auf das EU-Recht zurückzukommen: hier werden genau dieselben verfassungsfeindlichen Rechtsbrüche praktiziert und ausgeweitet, deren unbewusste Anerkennung und Ausbreitung erst durch Verbrechen wie "Vollstreckung aus Staatsverträgen" überhaupt möglich wurde. An jeder Stelle der Öffentlichkeit tönt es neuerdings: "EU-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht". Denkt hier eigentlich noch jemand nach? EU-Recht ohne Beachtung des Subsidiaritätsprinzip ist Unrecht.


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Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 7.250
An jeder Stelle der Öffentlichkeit tönt es neuerdings: "EU-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht". Denkt hier eigentlich noch jemand nach? EU-Recht ohne Beachtung des Subsidiaritätsprinzip ist Unrecht.
Berücksichtige bitte, daß dieses in den EU-Verträgen so drinsteht,

Zitat
ABSCHNITT 1
 DIE RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV)
[...]

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

[...]

KONSOLIDIERTE FASSUNGENDES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

die jedes EU-Mitgliedsland entweder mit ausgehandelt hat, weil es bspw. EG-/EU-Gründungsmitglied war oder später durch Beitritt zur Gemeinschaft anerkannte.

Und seitens des Bundesverfassungsgerichtes wurde ja nicht nur einmal bestätigt, daß die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrecht auf die EU übertragen durfte, um den gemeinsamen EU-Binnenmarkt realisieren zu können, deswegen ja auch die vom BVerfG mehrfach bestätigte Vorlagepflicht an den EuGH, wenn Belange des EU-Rechts berührt werden. ->

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.html

Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

@drboe

Zitat
Nun hat das BVerfG sich schon mehrfach mit der Finanzierung des ÖR-Rundfunks in Deutschland befasst. Man kann dem Gericht sicher einiges vorwerfen, mangelnde Unabhängigkeit, politische Urteile, Überheblichkeit, Inkonsequenz usw. usf. Allerdings prüfen sie schon, ob der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde überhaupt existiert und auf welcher Basis. So werden die Zustimmungsverfahren und -gesetze der Bundesländer zu Themen des ÖR-Rundfunks inkl. dessen Finanzierung in den entsprechenden Entscheidungen aufgeführt. Würden diese nun nicht gelten, weil sie entweder nicht in Landesrecht überführt wurden oder gar einen "Vertrag zu Lasten Dritter" darstellen, so käme wohl selbst ein völlig korruptes Verfassungsgericht nicht umhin einer diesbezüglichen Beschwerde statt zu geben.
Wurde bereits zur Kenntnis genommen, daß das BVerfG in seiner letzten Entscheidung die Aussage tätigt, daß es nicht befugt ist, eine Regel des Landesrechts zu kippen, das in der ihm zur Prüfung vorgelegten Art, (Rn. 133 + Rn. 52), mit dem Bundesgrundrecht übereinstimmt?***

Rn. 133
Zitat
[...]Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen[...]

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Und mit dem Grundgesetz ist es nur deswegen vereinbar, weil der Rundfunkbeitrag eben gerade keine Steuer ist:

Rn. 52 - 1 BvR 1675/16 -
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.
Denn, wie bereits an anderer Stelle ebenfalls kraft Entscheidung BVerfG zu untermauern versucht, darf nur via parlamentarischem Gesetzgebungsprozess in die besonders grundrechtlich geschützten Bereiche eingegriffen werden.

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.0.html

Und gemäß Art. 5 GG sind besonders grundrechtlich geschützt Pressefreiheit

BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff - Freiheit der Printmedien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31142.msg193653.html#msg193653

Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit

in die gemäß Art. 5 Abs. 2 GG jeweils nur via allgemeinem Gesetz eingegriffen werden darf; Beispiele vom BVerfG für diese allgemeinen Gesetze finden sich im obigen Springer/Wallraff-Thema.

Dann darfst auch Du verstehen, daß keiner der Rundfunkverträge geeignet ist, einen Eingriff in Art. 5 GG gegenüber dem Bürger zu begründen; diese sind nämlich alle, weil nur den Bereich der audio-visuellen Medien regulierend, keine allgemeinen Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG.

Der jeweilige Landesgesetzgeber sieht derartige Eingriffe in den Art. 5 GG eben nun gerade nicht vor; müsste das doch so auch kommuniziert werden und im Gesetz drinstehen,

BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064

ist doch das allgemeine Zitiergebot, bspw. in der Verfassung des Landes Brandenburg verankert:

Zitat
2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele
1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Und eingeschränkt werden weder Art. 5 GG, noch der entsprechende Art. 19 der Landesverfassung und schon gar nicht Art. 2, Abs. 3, wo die EMRK hier als Landesgrundrecht eingebunden wird.

Und, ja, ich weiß, wie sicher alle im Forum, daß die Theorie die eine Seite ist, die Praxis die andere.

*** Es ist hier im Thema nicht zu klären, aber der ZDF-Staatsvertrag, der ja auch nur Landesrecht ist, wurde ja vom BVerfG in Teilbereichen gekippt; man könnte ja darin mal nachlesen, welcher bereich mit dem Grundgesetz nicht übereinstimmt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2019, 07:57 von pinguin«
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D
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  • 1 BvR 2099/17
Folgende Zitate aus "Der öffentlich-rechtliche Vertrag"
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Christina_Verwaltungsrecht_10/Fall_8/D1_OER_Vertrag.pdf :
Zitat von: Seite 2
III. Vertragstypen
1. Differenzierung nach den Vertragspartnern
a)    koordinationsrechtlicher    Vertrag   
Ein koordinationsrechtlicher Vertrag wird zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern, v. a. also zwischen Hoheitsträgern, eschlossen.  Für diesen Vertragstypus gilt zwar § 54 S. 1 VwVfG, nicht aber S. 2 der genannten Vorschrift
[...]
Es handelt sich beim RbStV also um einen koordinationsrechtlichen Vertrag, da zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern, den Ministerpräsidenten der Länder. Die Zustimmung des jeweiligen Landesparlaments ist reine Formsache, weil die jeweilige Landesverfassung dies fordert. Ohne Zustimmungsgesetz des Parlaments bestünde kein öffentlich rechtlicher Vertrag "RbStV". Dieser ist allerdings schwebend Unwirksam, siehe unten.

Schade ist nur, dass in dem PDF kein Beispiel für die Unwirksamkeit durch fehlende Zustimmung des betroffenen Dritten eingeht,
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/58.html
sondern nur auf die fehlende Mitwirkung der (anderen) Behörde:
Zitat von: Seite 3
II. Wirksamkeit des Vertrags
[...]
2. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
[...]
b) Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG
    Fehlerfolge: schwebende Unwirksamkeit (§ 58 Abs. 2 VwVfG)

Und hier ganz besonders interessant:
Zitat von: Seite 5
VI.  Realisierung  eines  durchsetzbaren  Anspruchs  aus  öffentlich-rechtlichem  Vertrag 
1. Rechtsweg
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag werden vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt, d.h. der Verwaltungsrechtsweg ist einschlägig (vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO). 
2. Statthafte Klageart
Die Behörde darf Ansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag nicht mehr durch Verwaltungsakt  durchsetzen.  Sie  muss  eine  allgemeine  Leistungsklage  erheben  und  das  Urteil  vollstrecken.  [...]

Summa Sumarum: der RbStV ist schwebend unwirksam, wenn der betroffene Dritte nicht zugestimmt hat (Anerkennung der Schickschuld, Anmeldung gem. §8 RbStV). Die Rundfunkanstalten müssten ihre Forderungen im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage erheben und sind - so die o.g. Ausarbeitung - nicht berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2019, 21:56 von Dr. Oggelbecher«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Summa Sumarum: der RbStV ist schwebend unwirksam, wenn der betroffene Dritte nicht zugestimmt hat (Anerkennung der Schickschuld, Anmeldung gem. §8 RbStV). Die Rundfunkanstalten müssten ihre Forderungen im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage erheben und sind - so die o.g. Ausarbeitung - nicht berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen.

Wie ist denn das zu beurteilen, wenn user@Dr. Oggelbecher dieses Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchliest (Auszug)?

Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt.
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).
(...)
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung. Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.
Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:
Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide ,wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.

Soweit für den Begriff der funktionelten Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.
Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.
ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltunqsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

(...)
Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 lassen den Beitragsgläubiger noch ausreichend erkennen und genügen entgegen der Ansicht des Klägers insoweit den Anforderungen an die gebotene hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten.
Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden.
Quelle: Urteil 6 K 2061/15 vom 16.01.2017  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Wir drehen uns im Kreis, wenn beständig Entscheidungen des Saarlandes eingebracht werden, die in einem anderen Land keine Gültigkeit haben; allenfalls Entscheidungen auf Ebene des länderübergreifenden Bundes- oder Europarechts können hier eine Aussage treffen. Im Land Brandenburg haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen in jedem Falle keine Behördeneigenschaft, ob das im Recht des Landes Saarland mit Bedeutung für das Saarland anders ist, spielt in einem anderen Bundesland keine Rolle.

Es wird darauf hingewiesen, daß die dieses Thema begründende Aussage aus der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes war, der sich in der Rechtssache C-337/06 mit der damaligen Rundfunkgebühr befassen durfte.


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(...)
Im Land Brandenburg haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen in jedem Falle keine Behördeneigenschaft, ob das im Recht des Landes Saarland mit Bedeutung für das Saarland anders ist, spielt in einem anderen Bundesland keine Rolle.
(...)

Was kümmert mich das Eu-Recht, wenn die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit schon in der ersten Instanz eines Klageverfahrens das Eu-Recht mit Füßen tritt?
Zitat
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.

Da spielt es überhaupt keine Rolle, ob user @pinguin im RBB-Gebiet wohnhaftig ist oder user @marga im SR-Gebiet.

Quelle: AZ. 6 K 2061/15 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wir drehen uns im Kreis, wenn beständig Entscheidungen des Saarlandes eingebracht werden, die in einem anderen Land keine Gültigkeit haben; allenfalls Entscheidungen auf Ebene des länderübergreifenden Bundes- oder Europarechts können hier eine Aussage treffen. Im Land Brandenburg haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen in jedem Falle keine Behördeneigenschaft, ob das im Recht des Landes Saarland mit Bedeutung für das Saarland anders ist, spielt in einem anderen Bundesland keine Rolle.

Seltsam: was im Saarland Usus ist soll in Brandenburg keine Rolle spielen, was in Brandenburg gilt soll aber eine Bedeutung über Brandenburg hinaus haben. Etwas mehr Konsistenz in der Argumentation wäre für den Gedankenaustausch nicht nur in diesem Thread sehr nützlich. Also entweder diskutiert man "brandenburger Rechtsbesonderheiten" in einer in Esoterik-Ecke, oder akzeptiert, dass es mit der Allgemeingültigkeit einer auf "Brandenburger Recht" gestützten Argumentation selbst dann nicht weit her ist, wenn man zusätzlich Begriffe wie EU, EUGH, BVerfG und ähnliches anführt. @marga ist sicher nicht allein mit der Feststellung, dass die "normative Kraft des Faktischen" in der Praxis zu Ergebnissen führt, die von schönen Theorien, Gesetzen, Rechtsgrundsätzen und Urteilszitaten gleich welcher Institution meilenweit entfernt sind. Es nützt angesichts der realen Machtkonstellation rein gar nichts ständig mit theoretischen Überlegungen aufzutrumpfen, wenn diese in der praktischen Anwendung derjenigen, die letztlich zu entscheiden haben, kein Stück interessieren. Darauf und auf nichts anderes macht @marga völlig zurecht aufmerksam. Der Praxisbeweis, dass man die Blockadehaltung der Gerichte mit den vorgetragenen Behauptungen überhaupt brechen kann, steht m. E. immer noch aus.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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