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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG  (Gelesen 26721 mal)

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  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Hallo,
Ich möchte hier den Text meiner Verfassungsbeschwerde, meiner Widerspruchsbegründung  ("Anlage 8") gegen die Gehalfspfändung sowie meines Antrags auf Vollstreckungsschutz i.V.m. Art. 20(4) GG ("Anlage 5") veröffentlichen. Die Verfassungsbeschwerde selbst wurde vor kurzem als
"ohne Aussicht auf Erfolg wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges"
in das allgemeine Register eingetragen.
(Edit Nachtrag des AZ.: 1 BvR 2099/17)***

Bevor ich mein Begehr nach einer Entscheidung durch homo pan sapiens narrens JUDEX mitteile, würde ich mich über Meinungen freuen. Gehe ich recht in der Annahme, dass eine nachträgliche Begründung (z.B. nähere Ausführungen zur Ausschöpfung des Rechtsweges) jetzt nicht mehr relevant wäre, weil die Beschwerde innerhalb der Frist "vollständig" hätte begründet werden müsste?

Verfassungsbeschwerde
Zitat
Verfassungsbeschwerde Rundfunkbeitrag / Staatsstruktur


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel vom 27.03.2017, Az. 2017/302 (Anlage 1), in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Landkreis Germersheim vom 06.07.2017, Az. KRA 2017144 (Zustelldatum 12.07.2017) (Anlage 9).

Ich bin deutscher Staatsbürger und habe bis Februar 2016 in Niedersachsen gewohnt, danach bis Mai 2017 in Rheinland-Pfalz. Ich bin vom August 2016 bis Mai 2017 täglich zu meinem Arbeitgeber nach Stuttgart gependelt, was regelmäßig 2 bis 2.5 Stunden Zugfahrt pro Richtung bedeutet hat. Ich konsumiere weder Radio noch Fernsehen. Ich bin studierter Mathematiker und kann meine Zeit mit sinnvollen Dingen verbringen und ich werde dafür bebeitragt, dass ich wohne.
Der angegriffene Verwaltungsakt verletzt mich in meinen Grundrechten
  • Nach Art. 2(1) GG: weil ich mich als Mensch nun auseinandersetzen muss mit dem, was mit meinem Geld geschieht, denn mein Geld ist das unmittelbare Produkt meiner Arbeit. Das bedeutet fernzusehen, obwohl ich nicht fernsehen will. Fernsehen und Radio umgehen aber sämtliche Reflektionsprozesse des Gehirns und verletzen mich dadurch, weil ich nicht mehr kontrollieren kann, welche Information in meinen Kopf eindringt. Mein Kopf ist aber Teil meines Körpers.
  • Nach Art. 2(2) GG: weil ich meine Persönlichkeit durch den Einfluss des öffentlichen Rundfunks nicht mehr frei entfalten kann, da mein Verhalten sich nun dem des Fernseh­konsumenten anpassen muss und ich zwangläufig in eine seelische Abartigkeit abdriften muss, in der ich glauben gemacht werde, an Kultur teilzuhaben, indem ich alleine vor einem Fernseher sitze und mit niemandem sprechen kann und mir niemand zuhört.
    Nach Art. 5 GG: weil das Geld, welches ich sonst für wissenschaftliche Magazine einplane, vollständig aufgebraucht wird für die Zwangsabgabe „Rundfunkbeitrag“ und die Zeit zur notwendigen Prüfung des „öffentlichen Rundfunks“ nun für meine freie Unterrichtung aus anderen Quellen fehlt.
  • Nach Art. 14 GG: weil ich keine Gegenleistung für das gepfändete Geld bekomme, denn die Produkte des öffentlichen Rundfunks sind nichts wert – man kann gleichwertiges im privaten Fernsehen für umsonst bekommen, und der Marktwert richtet sich schlicht nach dem Wiederbeschaffungswert.
  • Nach Art. 19 GG: da mir die Akteneinsicht in die Vollstreckungsersuchen, Amtshilfeersuchen und vollstreckbaren Titel verweigert wurde, teils mit dem Hinweis auf eine „elektronische Akte“, die man einfach nicht zeigen könne oder dürfe.
  • Auf den Anspruch zum Bestand Deutschlands als demokratischem und sozialem Bundesstaat, in dem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 GG): weil der öffentliche Rundfunk keiner demokratischen Kontrolle unterliegt, er nicht vom Volk oder seinen gewählten Vertretern gewählt wurde, er keine Beamten oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst hat und mir gegenüber keinerlei hoheitliche Befugnisse hat (2. Rundfunkentscheidung, BVerfGE 31, 314), die Vollstreckungsbehörde dem Gläubiger "Südwestrundfunk AöR, d/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln" diese aber zuspricht, indem sie seine Forderung als „öffentlich rechtlich“ tituliert.


AUSSCHÖPFUNG DES RECHTSWEGES
Es handelt sich bei der Pfändung augenscheinlich um die Zwangsvollstreckung des "Rundfunkbeitrages". Mir wurde kein Leistungsbescheid oder sonstiger vollstreckbar Titel zugestellt, gegen den ich hätte widersprechen können und ich habe dies von Beginn an (Anlage 1) moniert. Weiterhin wurde mir die Akteneinsicht in das angebliches Vollstreckungsersuchen des "Gläubigers" und den vollstreckbaren Titel verweigert, was ich in meinem Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung (Anlage 4, 09.04.2017) wiederholt moniert habe. Daher konnte ich meinen Arbeitgeber nicht davon überzeugen konnte, dass es sich bei der Forderung um eine unbegründete, rechtswidrige, und nicht-öffentlich-rechtliche Forderung handelt, sodass dieser am 25.04.2017 gezahlt hat. Erst danach wurde mir beschränkte Akteneinsicht angeboten (Anlage 7, 28.04.2017). Zu diesem Zeitpunkt war aber die Pfändung "erledigt" und meine Widersprüche wurden "ungültig", wie ich mit dem Widerspruchsbescheid (Anlage 9, 06.07.2017) erfahren habe. Meine ausführlichen Begründungen darüber, dass die Pfändung eine Vielzahl meiner Grundrechte verletzt (Anlage 8, 03.07.2017) wurden dabei gar nicht beachtet. Ich werde nun auf eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt verwiesen. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist aber gefestigt asozial, sodass sie in die "copy&paste"-Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 6 C 19.16, BVerwG 6 C 21.16, BVerwG 6 C 22.16) gipfelte. Insbesondere wollen Verwaltungsgerichte nicht anerkennen, dass sie für Fragen verfassungsmäßiger Art nicht zuständig sind.
Der öffentliche Rundfunk hat die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, unverschränkte Staatsgewalt, die nicht vom Volke ausgeht, über die drei verfassungsmäßigen Staatsgewalten erhoben und kontrolliert diese (vgl. Anlage 5, 17.04.2017 und Anlage 8, 03.07.2017). Er kontrolliert sie dadurch, dass Rundfunk durch bewegte und vertonte Bilder dem Gehirn vorgaukelt, das Gesehene und Gehörte entspräche der Realität und müsse nicht hinterfragt werden. Rundfunk umgeht die Reflektionsprozesse des Gehirns, die wir alle vom Grundschulalter an in der Schule lernen müssen, nämlich die des Lesens und Schreibens (Anlage 5, dortige Ziffer 4b).
Die gefestigt asoziale Rechtsprechung lebt dabei die logische Konsequenz „ex falso quodlibet“, welche entsprechend der Rückübersetzung aus dem englischen ("Principle of explosion") hier besser als Explosionsprinzip bezeichnet wird, weil dieser Begriff die Explosion staatlicher Eingriffsrechte aus dem initialen Widerspruch - dem Grundgedanken der staatsfernen Behörde - besser beschreibt. Diese gefestigte Rechtsprechung gleicht dem magischen Denken von Geisteskranken und ist nur darauf ausgerichtet, jeden Eingriff des Staates in das Leben der Menschen, der zugunsten des öffentlichen Rundfunks erfolgt, als rechtens auszulegen und lässt selbst Bundesrichter bis hin zu einer „Bezahlpflicht per Gesetz“ phantasieren, mit der sogar die Notwendigkeit, Verwaltungsakte überhaupt zuzustellen, weg-argumentiert werden kann (BGH I ZB 64/14). Insbesondere ist daher auch der mögliche Weg einer „Anhörungsrüge“ ohne jede Aussicht auf Erfolg.
Aufgrund der flüchtigen Natur des Rundfunks (Filme, Radiosendungen und Werbespots mit Konditionierungsphrasen wie „Für mich ändert sich gar nichts!“ oder „Alle müssen zahlen!“ lassen sich schwer als Anlage anfügen) ist der grundrechtswidrige Charakter des öffentlichen Rundfunks einem Fachgericht praktisch nicht darzulegen. Die meisten Richter sind nur noch ein Teil der durch den öffentlichen Rundfunk hypnotisierten Masse und dadurch selbstverständlich befangen, mithin also keine gesetzlichen Richter. Dies ist eine Konseqzenz  dessen, dass die Rundfunkgesetze die Allgemeinheit bebeitragen, was im krassen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 668/10) steht. Das Bebeitragen der Allgemeinheit ist meines Erachtens identisch gleichzusetzen mit dem Entzug des gesetzlichen Richters, was den ordentlichen Rechtsweg – auch und insbesondere im Ramen einer Gehörsrüge – erneut per se ausschliesst.
Das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist daher von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, weil den Grundrechtsverletzungen damit nicht abgeholfen werden kann.

Ich hatte jahrelang guten Grund zu der Annahme, dass die "Haushaltsabgabe", wie der "Rundfunkbeitrag" zunächst genannt wurde, nur im Rahmen eines Vertrages zulasten Dritter ausgestaltet wurde, der nur wirksam wird, wenn ich schriftlich zustimme. Denn nur durch eine Willenserklärung meinerseits, freiwillig am öffentlichen Rundfunk teilzunehmen, würden o.g. Grundrechtseingriffe nicht bestehen. Dies habe ich auch der Vollstreckungsbehörde erklärt (Anlage 4, 09.04.2017). Aber selbst über eine zweckgebundene „Rundfunksteuer“ würden die Eingriffe in meine geistige Integrität weiter bestehen, solange diese Steuer nicht parallel zur Kirchensteuer für die Mitgliedschaft in einer austrittsfähigen Vereinigung erbracht wird.

Ich bin keine Salami. Der Staat kann von mir nicht regelmäßig einen Geldbetrag abschneiden, und erwarten, dass der Rest von mir sich nicht damit auseinandersetzt, was mit diesem Geld geschieht. Im Rahmen einer bedingungslosen Grundabgabe an eine privatwirtschaftliche Firma "Südwestrundfunk" (oder beliebige andere Rundfunkanstalten), deren Finanzierung ich mir nicht ausgesucht habe und dessen Produkte ich nicht beziehe, ist dies schlicht nicht tragbar.

Ich bitte das Gericht darum, die in den Anlagen von mir beigefügten Anträge, insbesondere Anlage 8 (meine inhaltliche Ergänzung zur Vorlage beim Kreisrechtsausschuss) als Teil der Begründung dieser Grundrechtsbeschwerde zu betrachten. Ich habe die in den Anlagen 1 bis 9 genannten Schreiben ohne dort genannte Anlagen (Gesetzesauszüge, Bildschirmfotos) beigefügt, weil diese nicht mehr  entscheidungserheblich sein dürften, ich reiche diese aber ggf. gerne nach. Ich bitte zu beachten, dass ich zur Abwehr der Grundrechtsverletzung auch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz in Verbindung mit Artikel 20(4) GG gestellt habe (Anlage 5). Wieso ich diesen nicht weiter verfolgen konnte, beschreibe ich wiederum in Anlage 8. Weiterhin habe ich meinem Arbeitgeber mündlich mit einer fristlosen Kündigung gedroht, solle er der Pfändungsforderung nachkommen.

Ich bitte Sie höflich darum, diese Beschwerde anzunehmen, sie ggf. den bestehenden Grundrechtsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag beizuordnen, und ich beantrage die Eintragung in das allgemeine Register.

Mit freundlichen Grüßen




Widerspruchsbegründung (hier sind an manchen Stellen Ziffern 1-6 aufzufinden, dies sind Fußnoten mit Urteilen/Aktenzeichen; hier leider beim Einfügen nur die Ziffern erhalten).
Zitat
Aktenzeichen KRA 2017144 (2017/302) – zur Vorlage beim Kreisrechtsausschuss


Sehr geehrte Damen und Herren,

Die neue Weltordnung darf nicht kommen. Meine Gedanken sind frei, und wer dies ändert, den ziehe ich mit in den Abgrund.

Ich lege Ihnen in diesem Schreiben verwaltungsrechtliche (Nr. 1c) und sowohl formelle (Nr. 1d) als auch materielle (Nr. 1a, Nr. 2, 3a, 3b) verfassungsrechtliche Gründe dar, wieso meinem Widerspruch stattzugeben ist. Seit April 2017 sind beim Bundesverfassungsgericht mehr als 60 Grundrechtsbeschwerden gegen den „Rundfunkbeitrag“ anhängig und diese werden noch in diesem Sommer in mindestens vier Leitverfahren1 geführt. Ich nehme selbst an einer Sammelklage gegen den Rundfunkbeitrag teil, welche zu Beginn der Bundestagswahl eingereicht wird. Sie sind gebeten und aufgefordert, sämtliche meine Grundrechte zu achten und zu schützen, denn dies zu unterlassen entspricht der Beseitigung der Rechtsgrundsätze von Artikel 1 GG.

Es folgt zunächst eine Zusammenfassung der Gründe, auf die ich weiter unten im einzelnen eingehe:

Ich bin kein Objekt über das der Staat frei verfügen kann, sondern ein Mensch und damit Grundrechtsträger gemäß Artikel 1 GG. Gegenüber einem Grundrechtsträger haben die Staatsgewalten eine Vielzahl von Grundrechten als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1(3) GG) zu achten und zu schützen. Dazu zählt nicht nur das Recht auf Leben (Art. 2 GG), sondern unter anderem das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2(1)GG), das Recht auf ungehinderte Unterrichtung aus öffentlichen Quellen (Art. 5 GG), das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 19 GG). Diese Grundrechte sind Ausfluss der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG und damit geschützt durch Artikel 20 GG. Der von mir angegriffene Verwaltungsakt verletzt mich in meinem Grundrechten nach Artikeln 2, 5, 14 und 19 GG in ihrem Wesensgehalt und  die Verbands­gemeindeverwaltung Kandel verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 GG. Weiterhin verletzen die Rundfunkgesetze, insbesondere der „Rundfunkbeitragstaatsvertrag“, die ständige Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich formeller und materieller Voraus­setzungen an die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen.

Der von mir gestellte Antrag auf Vollstreckungsschutz vom 17.04.2017 ist entscheidungs­erheblich für meinen Widerspruch da ich einen Widerspruch gegen seine Ablehnung nur aufgrund meiner körperlichen Erschöpfung durch das tägliche Pendeln nach Stuttgart und durch der tiefe Verachtung vonseiten der Personen XXXX und YYYY versäumt habe, die mich aufgrund meines unsicheren Auftretens und meines kindlichen Aussehens herabgesetzt haben. Ich mache mir hiermit die Argumente aus diesem Antrag, insbesondere die unter dortiger Nr. 4b, zu eigen: der öffentliche Rundfunk hat die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, nicht-verschränkte Staatsgewalt über die verfassungsmäßige Grundordnung erhoben. Wer ihn finanziert, finanziert eine verfassungsfeindliche Organisation.

Gründe
1a) Vertoß gegen Artikel 19 GG
Ich war persönlich zwei mal bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorstellig und habe insbesondere am 06.04.2017  lautstark und unmissverständlich Einblick in das Amtshilfeersuchen bzw. Vollstreckungs­ersuchen sowie den vollstreckbaren Titel verlangt, welche die Grundlage für die Pfändungsverfügung vom 27.03.2017 sein soll. Das war ein Verlangen zur Akteneinsicht. Mir wurden diese Akten weder zugestellt noch vorgezeigt, ausgehändigt oder kopiert. Diese Information wurde von XXXX in seinem Schreiben vom 29.05.2017 unterschlagen, denn er hat nur das Verlangen zur Akteneinsicht in die Drittschuldnererklärung meiner zweiten Vorsprache genannt. Die Akteneinsicht ist ein Akt des rechtlichen Gehörs und damit Ausübung meines Grundrechts nach Artikel 19 GG. Ich kann mich gegen den angegriffenen Verwaltungsakt, der angeblich im Auftrag vollstreckt wird, gar nicht wehren, da ich ihn nicht kenne. Ich kann somit nur mutmaßen, dass es sich um die verfassungswidrige Vollstreckung der „Haushaltsabgabe“ handeln könne, die schon in Niedersachsen nicht gegen mich vollstreckt werden konnte. Mit Verletzung meines Grundrechts nach Artikel 19 GG durch die Verbands­gemeindeverwaltung Kandel hat die Verbands­gemeinde­verwaltung daher ihre materielle Behördeneigenschaft gegenüber mir verwirkt und alle mit der verweigerten Akteneinsicht verbundenen Verwaltungsakte, die mich tangieren, sind verfassungs­widrig und daher aufzuheben.
Ich habe erklärt, das der öffentliche Rundfunk alle Richter seiner Botmäßigkeit unterworfen hat und daher alle Richter befangen sind, weshalb der Rechtsweg von mir nicht bestritten werden kann. Ein Richter, der den „Rundfunkbeitrag“ selber zahlt, kann gegen seine Erhebung nicht unbefangen urteilen, da sich der Beitrag für ihn zwangsweise erhöhen müsste, wenn nur diejenigen Beitragspflichtig wären, die sich für eine Teilhabe am öffentlichen Rundfunk entscheiden, denn Millionen Deutsche lehnen diese Teilhabe aktiv ab.
Die Finanzverfassung verlang gemäß Bundesverfassungsgericht (siehe Nr. 1d) eine „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“. Ohne die „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“ gibt es keinen Richter, der unbefangener Teil dieser Allgemeinheit ist. Damit ist der Rechtsweg ausgeschlossen und mein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 19 GG in Gänze aufgehoben.

1b) Weitere entscheidungserhebliche Tatsachen
Ich habe verlangt, mit meinem Doktortitel adressiert zu werden, so wie ich es von einer Behörde erwarten kann, und dass ich mich persönlich beleidigt fühle, wenn dies nicht fortan im Schriftverkehr mit mir geschieht. Dennoch wurde dieser Titel („Grad“) unterschlagen.
Ich habe klargestellt, dass ich aufgrund meiner Arbeitstätigkeit (Pendelzeit) in Stuttgart fast keine Möglichkeit habe, während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde zu erscheinen.
Weder schriftlich noch mündlich wurde mir eine Rechtsgrundlage in Form einer gesetzlichen Einzelnorm genannt, aufgrund derer ich als Schuldner herangezogen werden dürfe.
XXXX behauptete, die Vollstreckung geschehe nach Bundesrecht und die amtshilfe­ersuchende Behörde sei verantwortlich für die Pfändung.

1c) Verwaltungsrechtliche Gründe
Zunächst wird mit der von mir angegriffenen Pfändung keine „öffentlich rechtliche Forderung“ vollstreckt, da der vermeintliche Gläubiger „Südwestrundfunk“ keine materielle Behördeneigenschaft hat2. Die Pfändung ist damit rechtswidrig und aufzuheben.
Weiterhin wurde mir kein Leistungsbescheid zugestellt und ich habe als erste Maßnahme auf die Vollstreckungsankündigung das Vorliegen eines solchen sowie von etwaigen Bescheiden und vollstreckbaren Titeln bestritten. Es ist ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die vollstreckende Behörde die materielle Beweislast für die Bekanntgabe eines Leistungsbescheides zu erbringen hat. Beispiel: „Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“ (Verwaltungsgericht Hannover, 29.03.2004, 6 A 844/02), siehe auch VG München, Beschluss v. 29.08.2016 – M 10 E 16.393.
Dieser Beweis wurde nicht erbracht. Diese Tatsache zu ignorieren bedeutet, mich auf ein bloßes Objekt staatlicher Verfügungsgewalt zu reduzieren und somit die Beseitigung der Grundsätze nach Artikel 1 GG.

Der nicht-rechtsfähige „Beitragsservice“ ist rechtlich bestenfalls ein „Verwaltungshelfer“. Behörden können sich laut ständiger, umfassender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte3 nicht hinter ihren Verwaltungshelfern verstecken. Schreiben und Ersuchen des „Beitragsservice“ sind in sich nichtig. Als Verwaltungshelfer verwirkt der „Beitragsservice“ die Zustellfiktion. Behörden, die dessen Absender auf einen Briefumschlag verwenden, verwirken die Zustellfiktion. Als nicht-Behörde und nicht-Gericht muss niemand seine Schreiben lesen, es sei denn, er möchte freiwillig seine Beiträge ordnungsgemäß zahlen. Kein Deutscher kann gezwungen werden, Werbung zu lesen. Auch die Kreisverwaltung Germersheim kann keine Müllabfuhrgebühren geltend machen, indem sie als Absender einen beliebigen Mitarbeiter auserkürt.

1d) Formelle verfassungsrechtliche Anforderungen
Mit Urteil vom 19.03.2003 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt4:
1. „Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).“
2. „Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.“
Dieses Urteil hat Gesetzeskraft, auch für den Bundesgerichtshof. Es fordert, dass das Gesetz zunächst unmissverständlich und ohne Auslegung oder Interpretation darlegt, wofür Gebühren erhoben werden. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält keine Angaben, für welche konkreten, tatsächlichen Aufgaben Gebühren oder Beiträge erhoben werden sollen und verletzt damit die Voraussetzung für rechtmäßig erhobene Beiträge. In Stuttgart ist Posterwerbung vom „Südwestrundfunk“ zu sehen und Sie sind aufgefordert, die konkrete gesetzliche Einzelnorm zu benennen, auf deren Grundlage mein Gehalt gepfändet werden soll, um diese Werbung zu finanzieren.

Weiterhin fordert das Urteil, dass eine „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ erbracht wird, die mit der Gebührenerhebung verknüpft ist. Es wird und wurde keine Leistung erbracht, die mir individuell zuzurechnen ist, da seit 2013 durch den verfassungswidrigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag lediglich auf das Innehaben einer Wohnung abgestellt wird, was keinerlei tatbestandliche Verknüfpung zum Bezug des „Rundfunks“ zulässt. Das Gesetz ist damit rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 25. Juni 20145 verlangt das Bundesverfassungsgericht für Beiträge eine „Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils“. Die Allgemeinheit ist nicht Beitragspflichtig (vergleiche Nr. 1a). Weder führen die Rundfunkgesetze eine solche Differenzierung durch, noch benennen sie irgend einen „konkret-zurechenbaren“ Vorteil, denn dieser existiert natürlich nicht. Die Rundfunkgesetze sind damit grundrechtswidrig (Art. 3(1) GG) und darauf aufbauende Verwaltungsakte sind nichtig.

2) Verstoß gegen Artikel 14 GG
Ich habe das Recht auf Eigentum. Eine vermeintlich erbrachte Leistung ist nicht automatisch das wert, was für sie berechnet wird. Die „Produkte“ des öffentlich rechtlichen Rundfunks sind nicht nur wertlos, sondern gleichzeitig schädlich, da dessen Konsumenten in eine tiefe, seelische Abartigkeit verfallen in der selbst Richter von Landes- und Bundes­verwaltungs­gerichten oder des Bundesgerichtshofs ihrer eigene Befangenheit nicht mehr bewusst werden.  Ich werde daher entschädigungs­los enteignet und somit im Wesensgehalt meiner Rechte nach Art. 14 GG verletzt.

3a) Verstoß gegen Artikel 2(1) GG
Ich habe schriftlich und am 6. April 2017 persönlich auf die Verletzung meiner geistigen Integrität durch diese Gehaltspfändung hingewiesen. Ich setze mich grundsätzlich mit dem auseinander, wofür ich Geld bezahle, denn ich bin kein Objekt, sondern ein Mensch. Somit wäre ich nun zum Fernsehen und Radiohören genötigt, obwohl ich beides nicht will. Dies ist ein Eingriff in die freie Entfaltung meiner Persönlichkeit.
Artikel 2(1) GG enthält keine Erlaubnis für den Gesetzgeber, dieses Recht einzuschränken. Gesetze, die in dieses Recht eingreifen, sind daher von Beginn an nichtig. Die Gehaltspfändung erfolgt daher ohne gesetzliche Grundlage.

3b) Verstoß gegen Artikel 5 GG
Ich konsumiere keinen Rundfunk, kein Radio und kein Fernsehen. Aber wofür ich bezahle, damit setze ich mich auseinander. Sollte ich für „Rundfunk“ bezahlen müssen, so werde ich zum Fernsehen gezwungen. Nicht nur durch die hierdurch verlorene Zeit werde ich an der Unterrichtung aus öffentlichen Quellen gehindert (Artikel 5 GG), sondern Fernsehen wirkt unreflektiert direkt auf den menschlichen Geist ein, wie z.B. an den Verwaltungsgerichten in Deutschland, die durchgängig unter vorsätzlicher schwerer Rechtsbeugung die formellen Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit zur Erhebung von Abgaben übergehen, zu sehen ist. Offensichtlich wirkt der öffentlich-rechtliche Rundfunk also darauf hin, keine anderen Faktenquellen als seine eigene beleglose Berichterstattung zur Unterrichtung heranzuziehen, denn ansonsten wäre ein Akt der vorsätzlichen, schweren Rechtsbeugung wie der BGH-Beschluss vom 11. Juni 20156, demzufolge sinngemäß für die Rechtmäßige Vollstreckung von Beiträgen lediglich ein Geldbetrag, eine Kontonummer und ein Hakenkreuz notwendig sind, niemals begangen worden.

Auch wenn der öffentliche Rundfunk Ihnen durch den unreflektierten Konsum von Radio und Fernsehen eine tiefschürfende seelische Abartigkeit eingeimpft haben mag, durch die Sie glauben, dass Sie kulturelle Teilhabe erlebten, wenn Sie unter Einfluss von Alkohol bei lebendigem Leibe vor dem Fernseher verschimmeln, und durch die Sie glauben, dass die Allgemeinheit seit 2013  beitragspflichtig sei und die Finanzverfassung keine Bedeutung mehr habe, und durch die Sie glauben, dass die Herrlichkeit des öffentlichen Rundfunks über allem stehe und wichtiger sei als die Würde des Menschen, so sind Sie dennoch für Ihre Handlungen in Gänze selbst verantwortlich und Sie haben kein Recht, die von mir hier vorgebrachten, entscheidungserheblichen Gründe zu ignorieren, zu unterschlagen oder zu verdrehen. Das Bundesverfassungsgericht wird die verfassungswidrigen Rundfunkgesetze für ex tunc nichtig erklären, und ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Ihre Handlungen – also vielfache Verletzungen unmittelbar geltender Grundrechte – ohne jede gesetzliche Grundlage erfolgt.

Meine Gedanken sind frei, und wer dies ändert, den ziehe ich mit in den Abgrund.
Die neue Weltordnung darf nicht kommen.
Fußnoten:
Zitat
1   Aktenzeichen: 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16
2   LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
3   Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2006, 10 B 38.06 (Revision von 2 LB 9/05)
   OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.3.2006, 2 LB 9/05
   OVG Thüringen in seinem Urteil vom 14. Dezember 2009, 4 KO 486/09 (Revision: BVerwG, 9 C 2.11)
4   Aktenzeichen 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, 2 BvL 9/98
5   Aktenzeichen 1 BvR 668/10
6   BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14



Antrags auf Vollstreckungsschutz i.V.m. Art. 20(4) GG
Zitat
Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. §24(1) LVwVG (RP) i.V.m. Art. 20(4) GG

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich Vollstreckungsschutz gemäß § 24(1) LVwVG  bzw. VwVG (RP) [Anlage 1] sowie die sofortige und vollständige Aufhebung und Untersagung der von Ihnen durchgeführten Gehaltspfändung unter dem Aktenzeichen „2017/302“ vom 27.03.2017, behelfsmäßig die vorhergehenden Forderungen im einzelnen.

Begründung:
1) Sie unternehmen es darin, von mir Geld zu Zwecken des „Rundfunks“, also Radio und Fernsehen, beizutreiben. Gemäß Art. 5 (1) GG habe ich das Grundrecht, mich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Ungehindert bedeutet die Freiheit von jeder Form von Zwang. Dieses Recht ist ein Abwehrrecht von mir als Grundrechtsträger gegen den Staat, dessen Gewalten gemäß Art. 1(3) GG zum Schutz dieses Grundrechts als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind.
Zwar können Grundrechte durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, zur Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach Art. 20(3) GG („Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung […] gebunden“) darf dieses jedoch nur unter Beachtung des Zitiergebots nach Art. 19(1) GG geschehen, d.h. „[…] außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“. Unzulässig ist nach Art. 19(2) GG das Aufheben eines Grundrechts.
1a) Ihr Verwaltungsakt hebt mein Grundrecht nach Art. 5(1) GG auf, da Sie Geld für Fernsehen und/oder Radio beitreiben möchten, obwohl ich beides weder bestellt habe, noch in Anspruch nehme. Weiterhin fehlt dieses Geld fortan für das Lesen in wissenschaftlichen Magazinen und Zeitungen meiner Wahl, was deutlich günstiger ist.
1b) Sie benennen als Rechtsgrundlage ausschließlich das LVwVG (RP). Dieses lässt eine Einschränkung von Art. 5 GG gemäß §84 LVwVG [Anlage 1] nicht zu. Sollte das LVwVG also zur Vollstreckung von „Rundfunkbeiträgen“ dienen, ist es durch Verstoß gegen Art. 19(1) GG ex tunc nichtig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mein Grundrecht nicht schon in seinem Wesensgehalt angetastet wäre.
1c) Der RdFunkBeitrStVtr RP enthält keine Angaben zur Einschränkung von Grundrechten und darf in diese somit nicht eingreifen.
1d) Sie haben bei meiner persönlichen Vorsprache am 06.04.2017 angegeben, die amtshilfeersuchende „Behörde“ volllziehe hoheitliche Gewalt nach Bundesrecht. Nach §58(1) BVwVfG gilt: „Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ [Anlage 2]. Eine schriftliche Zustimmung durch mich besteht aber nicht.
2) Der von Ihnen genannte Gläubiger „Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist keine Behörde, da ihm die materielle Behördeneigenschaft fehlt. Niemand schwingt sich zu einer Behörde auf, bloß dadurch dass er vorgibt, einen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Siehe hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16 sowie AG Reutlingen, Az: 13 M 3294/16. Seinen Mitarbeitern – sofern es überhaupt welche gibt und nicht ausschließlich ein Computer, eine KI oder russische, amerikanische oder chinesische Hacker die vermeintlichen „Verwaltungsakte“ erlassen – fehlt es an der Verpflichtung zur Rechtstreue und sie unterliegen keiner persönlichen Haftung.
3) Ich habe Ihnen diese eklatanten Grundrechtsverletzungen, Unstimmigkeiten und Widersprüche vor Ort aufgezählt.
3a) Ich habe Ihnen auch vor Ort erklärt, dass es keinen Rechtsbehelf gegen die von Ihnen veranlasste Maßnahme gibt, weil aufgrund der Aufhebung des Föderalstaatsprinzips kein Rechtsweg offensteht: Der „Südwestrundfunk“ hat seinen Sitz im Land Baden-Württemberg, aber seine Anschrift als Gläubiger steht hier zu Händen eines nicht-rechtsfähigen Konstrukts „Beitragsservice“ in Köln, also Nordrhein-Westfalen. Die vermeintlichen „Beiträge“, die mir angelastet werden, hätten aber an meinem vorherigen Wohnsitz in Niedersachsen geltend gemacht werden müssen und zwar durch die nicht-Behörde „Norddeutscher Rundfunk“. Tatsächlich geltend gemacht werden sie aber in Rheinland-Pfalz. Kein deutsches Gericht kann entscheiden, wessen Zuständigkeit gegeben ist. Wenn ich rechtliche Schritte einleiten will, muss ich das am Wohnsitz des Beklagten tun. Dieser existiert aber nicht. Dabei steht völlig offen, ob ich an meinem bisherigen Wohnsitz mit jemandem zusammen gelebt habe, der schon  - freiwillig - Beiträge gezahlt hat, da ja gar kein Verwaltungsakt erlassen wurde, der die Zuordnung der Wohnung zu meiner Person regelt. Ein solcher „Verwaltungsakt“ kann auch gar nicht erlassen werden, da das nötige Prozessgesetz nicht existiert.
3b) Die Forderungen datieren zurück auf das Jahr 2013 und sind verjährt. Eine Zustellung angeblicher „Bescheide“ auf ihrem angeblichen „Verwaltungsakt des Südwestrundfunk“ ist nicht nachgewiesen, der gesamte vermeintliche „Verwaltungsakt“ besteht nur aus einer sinnlos zusammengestellten Tabelle, die nicht unterschrieben ist und keinen Sachbearbeiter erkennen lässt, der diese Forderungen geprüft hätte. Jedenfalls haben Sie mir trotz mehrfacher Aufforderung keinen objektiven Verwaltungsakt vorgelegt.
3c) Sie haben jedoch lediglich abgewiegelt und wild gestikulierend geschlussfolgert, dass „irgend jemand“ (anderes) nun zuständig sein müsste und auf keinen Fall Sie – als Grundrechtsverpflichteter gemäß Art. 1(3) GG! - weitere Maßnahmen treffen müssten. Sie haben mich auf ein bloßes Objekt staatlicher Verfügungsgewalt reduziert. Ich muss also davon ausgehen, dass der öffentliche Rundfunk die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt hat und er sowohl Sie als auch die gesamte Verbands­gemeindeverwaltung  und die rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte seiner Botmäßigkeit unterworfen hat. Ansonsten hätten Sie diesen Vorfall schon von Rechts wegen selbstständig im Rahmen der Dienstaufsicht eskalieren müssen.
4) Es existiert in der Bundesrepublik kein besonderes Organ der Rechtsprechung. Während die Gesetzgebung ein solches Organ im Bundestag findet und die vollziehende Gewalt in der Bundesregierung, existiert für die Rechtsprechung kein solches Organ. Es existiert kein oberstes Gericht, vor dem man ein anderes Gericht verklagen könnte. Das BVerfG kann – ohne jede Begründung – Klagen abweisen und unternimmt dieses regelmäßig. Der Instanzenzug hingegen verursacht Kosten aufgrund der „Justizbeitreibungsordnung“ von 1937 [Anlage 3], eine Verordnung aus der NS-Zeit ohne ein noch bestehendes Ermächtigungsgesetz. Die entstehenden Gerichtskosten, die ich zu leisten hätte, würden wiederum ohne gesetzliche Grundlage anfallen, sodass ich – wie schon jetzt – mit einer Verletzung meiner Grundrechte (Art. 14 GG) durch die öffentliche Gewalt konfrontiert werde, nur um eine Verletzung meiner Grundrechte (Art. 5 GG)  durch die öffentliche Gewalt abzuwehren. Im übrigen hat sich bereits das Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Botmäßigkeit des öffentlichen Rundfunks unterworfen und weist entsprechende Klagen rigoros ab.
4a) Der Rechtsweg ist daher sowohl ausgeschlossen als auch unzumutbar.
4b) Dies resultiert daraus, dass der öffentliche Rundfunk durch Verbreitung von Thesen, die aufgrund der Natur des Rundfunks unter Umgehung sämtlicher Reflektionsprozesse des Gehirns, welche bei der vom Grundschulalter an erlernten Fähigkeit des Lesens jedoch ablaufen würden, die Gedankenwelt der Menschen dominieren, eine Ordnung installiert hat, in der die Staatsorgane aus Missachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat in Gänze verderben, sodass auch die möglicherweise noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen: „Alle müssen zahlen!“. In dieser Ordnung existiert der öffentliche Rundfunk als „staatsferne Behörde“, als vierte Staatsgewalt, die nicht „vom Volke […] ausgeübt wird“ (Art. 20(2) GG) und sie beseitigt somit die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.
4c) Öffentlicher Rundfunk ist Faschismus.
5) Es besteht kein öffentliches Interesse an der Finanzierung des „öffentlichen Rundfunks“, er ist obsolet. Dies ergibt sich aus dem Gutachten1 des wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2014. Leider ist meine Bestellung dieses Gutachtens bis dato nicht geliefert worden, sodass ich es nicht beifügen kann. Daraus Zitat Seite 6 („Kurzfassung“):
„Die technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst.“

Die besonderen Umstände zu 1) bis 4) nötigen mich also, mein Widerstandsrecht nach Art. 20(4) GG gegen Sie, bis hin zu Ihrem gewaltsamen Ableben, auszuüben, da die Verletzung und den Diebstahl an meiner geistigen Integrität nach Art. 5 GG und die damit einhergehende Einschränkung der Entfaltung meiner Persönlichkeit nach Art. 2(1) GG eine unzumutbare Härte für mich bedeutet und eine andere Abhilfe dagegen nicht möglich ist, denn: es existiert kein friedlicher Ausweg aus dem Faschismus.
Die Wahrnehmung dieses Rechts ist für mich als friedliebende Person, die in ihrem Leben bisher nie einem Menschen Leid zugefügt hat, aber genauso eine unzumutbare Härte.


Unter voller Würdigung der öffentlichen Belange nach 5) liegen also gemäß §24(1) LVwVG (RP) die Voraussetzungen dafür vor, die Pfändung ganz aufzuheben, die Forderungen des vermeintlichen Gläubigers für unvollstreckbar zu erklären und fortan niederzuschlagen.

Ich habe keine Schulden. Sollte ich durch das Auftauchen von Pfändungsbeträgen durch Sie auf meinem Gehaltsnachweis oder durch die Notwendigkeit, die offensichtlich rechtswidrigen Forderungen gegen mich abzuwehren, jemals irgend welche Nachteile oder gar Schäden erleiden, mache ich Sie persönlich dafür haftbar.


Mit freundlichen Grüßen


***Edit "Bürger":
Ursprüngliche fehlerhafte Angabe "2009" korrigiert auf "2099".
Danke für den Hinweis.


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G
  • Beiträge: 272
Die Verfassungsbeschwerde selbst wurde vor kurzem als "ohne Aussicht auf Erfolg wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges" in das allgemeine Register eingetragen.

Ja, bevor man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen DARF, muss man  den Rechtsweg ausgeschöpft haben. Das heißt man muss erstmal das maximal mögliche an Zeit und Geld zur Ernährung der Justiz geleistet haben, ansonsten keine Grundrechtsbeschwerde.

99,5% (Quelle Wiki) ALLER Verfassungsbeschwerden werden in Karlsruhe NICHT zur Entscheidung angenommen, diese Entscheidungen sind  UNANFECHTBAR und werden in einer ´Ausfertigung´ OHNE Begründung anonym und lediglich durch eine TARIFBESCHÄFTIGE unterschrieben. Eine Begründung, substantiiert und in allen Einzelheiten dazulegen, warum der Antrag keinen Erfolg haben konnte, gibt es nicht. Stattdessen wird dem Beschwerdeführer auferlegt, seine "Rechtsauffassung zu überdenken".

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde OHNE Begründung (§ 93 d Absatz 1 BVerfGG) und die Versagung der Befriedungsaufgabe sind maximal dienlich zur Entlastung des Gerichts von unsinnigen Beschwerden , nicht aber der Abwehr von sachgerecht begründeten Beschwerden.
Unbegründbarkeit ist in der Rechtsprechung des Gerichts das Kriterium der Willkür. Mit Unbegründetheit kann folglich Willkür kaschiert werden.

Übersendete und eingereichte eigene Nachweise bekommt man trotz „Abschluss des  Beschwerdeverfahren“ nur in Form von Ablichtungen zurück, da die Unterlagen „Bestandteil der hiesigen Akte“ 8) geworden sind.  Es fallen Kosten für die ersten 50 Seiten pro Ablichtung 0,50 Euro und ab der 51. Seite pro Ablichtung 0,15 Euro an.
Es kann also ordentlich etwas zusammen kommen, wenn man sein Beschwerde mit den enstprechenden Nachweisen ausformuliert, aber ein Beschwerdeverfahren nicht angenommen wird und man gerne seine privaten Unterlagen – die ja beim BVerfG eigentlich nicht mehr benötigt werden - zurück haben möchte.


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D
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  • 1 BvR 2099/17
Hallo Grit, danke für den Beitrag. Ich glaube aber, es sind "nur" 97% der Beschwerden, die nicht angenommen werden. Das sind  6x so viele ::) die angenommen werden.

Jedenfalls frage ich mich, ob es jetzt (nach Verstreichen der ursprünglichen Frist, die ich ja eingehalten habe) noch Sinn ergibt, meine Ausführungen zur Ausschöpfung des Rechtsweges noch weiter auszubreiten. Die ursprüngliche Beschwerde wird dadurch ja nicht anders begründet, weil entscheidungsrelevante Eingaben innerhalb der Frist vorliegen müssen.

Die Nichtnotwendigkeit einer weiteren Begründung käme mir sogar ganz gelegen, denn wenn ich die Urteile des "Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße" (die wären für mich zuständig gewesen) lese - da gibt es zwei Urteile - geht mir das Messer in der Tasche auf. Die ziehen die Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht heran, um die Verfassungskonformität eines Beitrages zu begründen und faseln selbst herbei wie völlig utopisch es ist, vom Rundfunkbeitrag ausgenommen zu werden.
Da ziehen die also das BVerfG mit Ausführungen zum Steuerrecht heran um etwas zu legitimieren, was laut BVerfG nur dann rechtens sein kann, wenn es in deutlicher Abgrenzung zu einer Steuer steht nämlich durch eine beitragsfreie Allgemeinheit, die es laut eigener Feststellung des "Gerichts" wiederum nicht gibt weil die von der "Behörde ohne Beamten" akzeptierten Befreiungsgründe vorsätzlich so vollkommen absurd sind, dass niemand diese erfüllen kann. Das ist magisches Denken reinster Sorte. Die sind Geisteskrank. Es gibt wohl zu viel Wein in der Pfalz. Gut, dass ich da weg bin.


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A
  • Beiträge: 104
Das ganze Konstrukt ist so aufgebaut, daß jeweils das Gegenteil einer Definition verwendet werden kann, wenn es gerade paßt. Nur Widersprüche (einmal wird gesagt, BS/ÖRR sind keine Behörde, dann sind sie es plötzlich, wenn es opportun erscheint, es ist keine Steuer, wird aber in Urteilen als "einer Steuer entsprechend" bezeichnet, Zwangsvollstreckung mittels inkasso muß man jetzt an 1000 Haushalten "testen", obgleich Creditreform bereits vor Jahren eingesetzt wurde etc.pp). Und so kann man jeden Einwand ins Gegenteil verkehren - juristische Dialektik ? Ich zweifle nicht mehr daran, daß Justiz und ÖRR sich von vorne herein einig waren in ihrer einvernehmlichen Verfahrensweise (Ausnahmeurteile werden mit Abwinken kommentiert), ganz gleich, wie viele vernünftige Menschen überzeugende, fundierte Texte schreiben. Wer maximal bis zur eigenen Fußspitze denkt, darf sich dann allerdings nicht wundern, wenn er eines Tages mitsamt dem Ast zu Boden geht. Hochmut kommt vor dem Fall.


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G
  • Beiträge: 272
Ich habe mir alles durchgelesen  :) und sehe keinen Grund,  warum deine Verfassungsbeschwerde nur in das AR geschoben werden sollten: .Du schreibst:

"Ich bitte Sie höflich darum, diese Beschwerde anzunehmen, sie ggf. den bestehenden Grundrechtsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag beizuordnen, und ich beantrage die Eintragung in das allgemeine Register"

Ich fnde es auch  befremdlich irgendwie,  wenn man zur Heilung seiner Grundrechteverletzungen bittet. 
Sollte hier zur Abhilfe bzw.  Einstellungen dieser Verletzungen nicht sogar vielmehr eine Aufforderung erfolgen?  Denn schliesslich gehen diese Grundrechteverletzungen  durch Akte hoheitlicher Gewalt hervor,  dessen sich alle Beteiligten lt.  GG,  ihrer Eide und/oder anderen gesetzlichen Regelungen verpflichtet sehen,  diese zu unterbinden und alle Grundrechte sowie die grundrechtsgleichen Recht zu schützen und zu gewährleisten. 

Mit einem Eintrag in das AR wird deiner Grundrechtebeschwerde  nicht Genüge getan, sagt das AR  doch aus,   dass deiner Beschwerde eigentlich so gut wie gar keine Beachtung verliehen wird und wahrscheinlich darauf hinauslaufen wird,  (wieder einmal)  unbegründet und nicht zur Entscheidung angenommen zu werden. 
Die Gefahr besteht bei den anderen Registerzeichen zwar auch,  jedoch darf man vielleicht davon ausgehen,  dass durch die Zuordnung eines Az ausserhalb des AR die Beschwerde zumindest doch einmal gelesen wurde. 

https://www.gerichtsaktenzeichen.de/gerichte/bverfg/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2017, 17:44 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wer sich auf GG 20(4) beruft, hat einige grundlegende Dinge nicht verstanden. Daher hat man wohl das Schreiben zur Seite gelegt. Ein Schicksal, das gut 97-98% aller Verfassungsbeschwerden ereilt, gut begründete wie sinnlose.

Der in GG Art. 20(4) angesprochene Widerstand meint den mit Gewalt. Dieses Widerstandsrecht wurde 1968 eingefügt, ist möglicher Weise sogar gut gemeint, aber ziemlich sinnfrei. Für jemanden, der einen Umsturz durchführt, ist es bei Erfolg entbehrlich, da Revolutionäre eigenes Recht an die Stelle bestehenden setzen wird. Bei Nichterfolg dürften Gerichte das letzte Wort sprechen. Würden andererseits Regierung und/oder staatliche Organe die verfassungsmäßige Ordnung aushebeln, dürfte von Recht und Gesetz kaum noch die Rede sein. Da kann die Verfassung Duldungsstarre verlangen oder eben ein Widerstandsrecht einräumen, auf die braucht man bei derartigen Zuständen dann auch keine Rücksicht mehr nehmen.

Unabhängig davon kann ich mir keine Situation vorstellen, in der ich das BVerfG darum bitten würde mir praktisch Gewaltanwendung zu gestatten. Nicht nur, weil das im GG gar nicht geregelt wird, sondern auch, weil man mit der Anrufung des Gerichts überdeutlich signalisiert, dass die verfassungsmäßige Ordnung noch vorhanden ist, womit sich das nachgefragte Recht praktisch von selbst erledigt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2017, 17:45 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Hmm. Wer behauptet, dass man etwas grundlegendes nicht verstanden habe, wenn man sich auf das Grundgesetz beruft, der hat wohl etwas etwas grundlegendes nicht verstanden  ;) Davon lasse ich mich natürlich nicht demotivieren.

Widerstand gemäß Art. 20(4) GG bedeutet Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Das alleinige Vewenden einer Zeichenfolge erfüllt das nicht. Weiterhin ist das BVerfG keine höchste Instanz sondern ein außerordentliches Gericht, mit dem uns ermöglicht bzw. vorgegaukelt wird, Grundrechtsverletzungen zu beseitigen.

Wenn das BVerfG jedoch Urteilt, das alle Rundfunkbeitragsverweigerer psychatrisiert, ausgebürgert oder getötet werden müssen, dann ist das ... *trommelwirbel* ... rechtswidrig. Deutschland ist ein immaterieller Rechtsstaat. Nur aus dem Gesetz folgt das Recht, und unsere (Grund-)Rechte sind umfassend, während der Staat gar keine hat - er hat nur Pflichten gemäß Art. 1 GG.

Meine ursprüngliche Frage, ob es zu diesem Zeitpunkt noch Einfluss auf die richterliche Entscheidung hat, wenn ich die Ausschöpfung des Rechtsweges ausführlicher Begründe, ist aber noch nicht geklärt. Ich werde voraussichtlich die Aktenzeichen zweier Entscheidungen des "Gerichts" Neustadt an der Weinstraße erwähnen. Das kann ja nicht schaden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2017, 17:46 von Bürger«
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D
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  • 1 BvR 2099/17
Ich werde voraussichtlich die Aktenzeichen zweier Entscheidungen des "Gerichts" Neustadt an der Weinstraße erwähnen.
Es ist dann doch nur ein Aktenzeichen von 2016 geworden, das zweite konnte ich nicht wiederfinden. Jedenfalls ist mein Wunsch nach einer richterlichen Entscheidung nun auf dem Postweg.

Gibt es Erfahrungswerte, wie lange es gewöhnlich bis zur unbegründeten Abweisung dauert?


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D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Obige Beschwerde hat nun ein Aktenzeichen beim 1. Senat:
1 BvR 2099/17***
Dann bis zur unbegründeten Abweisung! ::)

PS: kann man alte Beiträge noch irgendwie editieren? Dann würde ich das Az. im ersten Beitrag einfügen.

____
Edit "ChrisLPZ":
Az. in den ersten Beitrag eingefügt


***Edit "Bürger":
Ursprüngliche fehlerhafte Angabe "2009" korrigiert auf "2099".
Danke für den Hinweis.


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Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Eine allgemeine Frage zur Verfassungsbeschwerde (ohne Art. 20 (4) GG), denn der betreffende Thread ist geschlossen:

[...] bevor man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen DARF, muss man den Rechtsweg ausgeschöpft haben.

Person X hat gar nicht erst vor dem VG geklagt. Zum damaligen Zeitpunkt (März 2016) war schon das Urteil des BVerwG bekannt, der Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit also bereits durchlaufen.

Nun kann man so argumentieren, dass aufgrund der gefestigten Rechtsprechung schon eine Klage vor dem VG keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, der Rechtsweg also bereits von Anfang an erschöpft war. Ist infolgedessen eine Verfassungsbeschwerde sinnvoll?

Vergleiche dazu

Zitat
Ein Beschwerdeführer muss also – im Regelfall – gegen einen Grundrechtseingriff zunächst vor Gericht klagen und kann erst nach Erschöpfung des Rechtswegs, also nach Einlegung aller ihm möglichen Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde erheben.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2017, 07:50 von Leo«

n
  • Beiträge: 1.456
Siehe:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Normalerweise muss der Rechtsweg ausgeschöpft werden.
Aufgrund der grandiosen Siegesserie des Rundfunks vor Gericht gilt der Rechtsweg in diesem Fall aber als "erschöpft" und man kann direkt Verfassungsbeschwerde einreichen, und zwar gegen jeden hoheitlichen Akt: Urteil, Zwangsvollstreckung, Festsetzungbescheid, usw.

Die Frist beträgt aber nur einen Monat (minus Postlaufzeit!) um die Verfassungsbeschwerde inklusiv Begründung einzureichen.
Also auf den nächsten Bescheid warten.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Eine allgemeine Frage zur Verfassungsbeschwerde (ohne Art. 20 (4) GG), denn der betreffende Thread ist geschlossen:
Warum eigentlich ohne Art.20 Abs. 4?

Gegen die Direktanmeldung durch den Beitragsservice ist sehr wohl berechtigter Widerstand nach Art.20 Abs. 4 angebracht, da die Direktanmeldung keine gesetzliche Grundlage hat. Damit ist der Widerstand und auch die Verfassungsbeschwerde begründet. Da es zur Direktanmeldung keinen Rechtsweg und keine Beschwerdemöglichkeit gab, ist im übrigen auch eine direkte Verfassungsbeschwerde möglich (rein rechtlich zumindest), was natürlich noch ausführlich zu begründen wäre.
Mit Bezug auf Art. 20 wird durch den Intendantenbeschluss zur Direktanmeldung gegen Abs. 3 verstoßen, da Intendanten keine gesetzgeberischen Kompetenzen haben. Damit wird auch gegen Abs. 1 und 2 verstoßen, da die ganze Direktanmeldung lediglich ein willkürlicher Vorgang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist. Da dem so ist, gehen die Verwaltungsgericht auch nicht auf die Direktanmeldung in ihren Urteilen ein. Hier einmal der Text zu Art. 20 des Grundgesetzes:
Zitat
1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Wie dieser Widerstand aussehen kann, ist aus Abs. 4 nicht zu erkennen. Angemessen halte ich den Widerstand, in dem die Zahlung des Unrechtsbeitrages verweigert wird und man gegebenenfalls eine Vollstreckung über sich ergehen lässt. Es obliegt in diesem Sinne dann dem Verfassungsgericht zu entscheiden, ob ein solcher Widerstand im Sinne von Abs. 4 verhältnismäßig ist oder nicht. Eine solche Verfassungsbeschwerde lässt sich also ohne weiteres begründen.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das, was auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes zum Sonderfall einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde geschrieben wird. Dort heißt es: „In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechtsweg nicht existiert
oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre
.“

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html


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  • IP logged
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Um das Thema wieder in die richtige Richtung zu lenken (hier geht es ja primär um meine eigentliche Verfassungsbeschwerde): den Widerstandsparagraphen habe ich in meinem Antrag auf Vollstreckungsschutz verwendet, nicht in der Beschwerde selbst. Im Betreff dieses Threads stehen der Beschwerdetitel sowie die zwei Haupt-Anlagen.


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  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Tja, bei den vielen Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag sind dem Verfassungsgericht wohl die Rubbellose ausgegangen. Ich habe bisher jedenfalls keine weitere Reaktion erhalten (meine Beschwerde datiert auf den 8. August, Übertragung ins Verfahrensregister am 25. September).

Derweil ist mir ein Schreibfehler im Aktenzeichen aufgefallen, es ist 2099 anstatt 2009. Das ist sehr unangenehm und soll hiermit korrigiert werden:

Obige Beschwerde hat nun ein Aktenzeichen beim 1. Senat:
1 BvR 2009/17
1 BvR 2099/17
Dann bis zur unbegründeten Abweisung! ::)

PS: kann man alte Beiträge noch irgendwie editieren? Dann würde ich das Az. im ersten Beitrag einfügen.

____
Edit "ChrisLPZ":
Az. in den ersten Beitrag eingefügt


***Edit "Bürger":
Ursprüngliche fehlerhafte Angabe "2009" nunmehr korrigiert auf "2099".
Danke für den Hinweis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2017, 17:34 von Bürger«
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  • 1 BvR 2099/17
Nach telefonischer Anfrage beim BVerfG habe ich erfahren, dass meine Beschwerde erst nach Behandlung der Leitverfahren bearbeitet werden wird. Zitat: "Sie müssen warten". Leider hatte ich keine Gelegenheit mehr zu erfahren, ob der Inhalt meiner Beschwerde vielleicht in einem der Leitverfahren zum Tragen kommen könnte, denn als ich gefragt habe, ob ich nach nunmehr fünf Jahren des Wartens (das erste  Aktenzeichen - nicht meines - bzgl. Rundfunkbeitrag datiert auf 2013) denn überhaupt noch eine unabhängige Entscheidung erwarten könnte, hat der freundliche Herr nach kurzem Monolog recht unerfreut aufgehängt.

Insofern ist mir ist nicht klar, ob der Inhalt meiner Beschwerde  tatsächlich gelesen oder doch nur überflogen wurden. Das finde ich besonders tragisch, denn Entwicklungen wie sie z.B. hier
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg161975.html#msg161975
beschrieben sind, lassen sich mit meinen Ausführungen weiter oben durchaus erklären:
Diese gefestigte Rechtsprechung gleicht dem magischen Denken von Geisteskranken und ist nur darauf ausgerichtet, jeden Eingriff des Staates in das Leben der Menschen, der zugunsten des öffentlichen Rundfunks erfolgt, als rechtens auszulegen und lässt selbst Bundesrichter bis hin zu einer „Bezahlpflicht per Gesetz“ phantasieren [...]
Die juristische Person "Hotel" ist halt kein Menschen (natürlichen Person).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 15:59 von DumbTV«
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