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Autor Thema: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche  (Gelesen 31884 mal)

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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Widerspruch: Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte - Mobile Nutzung –

Behauptung des BVerwG  Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rn 30:
Zitat
„Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben.“

Behauptung des BVerwG  Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016 Rn 32:
Zitat
„Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.“


Behauptung des BVerwG  vom 27. September 2017 Az. 6 C 32.16
Zitat
Rn 26:
...Der Nachweis eines Empfangsgeräts kann insbesondere auch mit Blick auf die mobilen Empfangsgeräte nicht zuverlässig erbracht werden...

Behauptung des BVerwG  vom 27. September 2017 Az. 6 C 32.16
Zitat
Rn 31:
Die im Wohnungs- und Betriebsstättenbereich aufgetretenen unüberwindbaren Schwierigkeiten, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (PC, Notebooks, Smartphones u.a.) nachzuweisen, bestehen im Bereich der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nicht...

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt in seinem "Hotel"-Urteil, entgegen seiner Gründe aus den "März"-Urteilen, eindeutig und offiziell, dass keine Nachweise für stationäre und mobile Empfangsgeräte weder ermittelt werden können noch vorliegen.

Dies ist die Antwort auf Frage Nr. 3 aus dem Fragekatalog des BVerfG vom 30.08.2017 zu den Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des 15. RÄStV:

Zitat
„In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet?

In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit Internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptop, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, d.h. mit – mobilen oder stationären – Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach?

In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?“


Die Antwort auf diese Frage gibt bereits das BVerwG, es gibt KEINE zuverlässige Nachweise über den Umfang der Ausstattungen in den Haushalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2017, 05:07 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die inneren Widersprüche der Argumentation des BVerwG sind eigentlich typisch für die Diskussion um die angebliche Notwendigkeit die Rundfunkfinanzierung zu ändern. So wurde in den Jahren vor der Änderung mit der Mobilität der Nutzer argumentiert, die eine Nutzung von Rundfunk "überall" möglich machen, wodurch eine Gerätezählung nicht mehr möglich sei. Als hätte es die aus Gründen der Finanzierung überhaupt gegeben! Ungeachtet der "Mobilität" werden immer größere TV-Geräte mit Diagonalen von über 1 m verkauft. Ich sehe förmlich, wie Millionen von Bürgern Fernsehgeräte mit 1,50 m Diagonale buckeln, um bloß nicht die immer gleichen Talkshowrituale zu verpassen.

Die Behauptung, die mobile Nutzung wäre geradezu über die Sender hereingebrochen, mache eine Kopplung der Abgaben an den Gerätebesitz unmöglich und zwänge die Sender zum Handeln, ist natürlich Stuss. In ähnlicher Form wird heute versucht die Politik und die Öffentlichkeit für eine Erhöhung der Abgabe ab 2020, möglichst eine Kopplung an die Preissteigerungen und eine Erweiterung des Internetangebots zu gewinnen. Die Behauptung, dass ein Gerätebezug auf Grund der Mobilität der Rundfunknutzer nicht mehr sinnvoll sei, ist ein durchsichtiger Versuch der Geschichtsklitterung und auch Teil des Gutachtens von Prof. Kirchhoff. Es trifft aber nicht zu, dass die Mobilität der Rezipienten eine neuere Erscheinung ist und/oder sich erst mit neueren Geräteentwicklungen ergab. Sie existierte vielmehr bereits vor dem ersten Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Behauptung eines neuen Trends wurde und wird lediglich in manipulativer Absicht von denen vorgetragen, die an einer dauerhaften Ausweitung der Gruppe der Zahlungsverpflichteten und an einer Erhöhung der Einnahmen der Sender interessiert sind. Bereits in meiner Jugend gab es Transistorradios, welche nicht größer waren als ein durchschnittliches Buch. Etwa ab Mitte der 1960er Jahre gab es tragbare Tonbandgeräte für "Compact Cassetten" der Firma Philips. Tragbare Kombigeräte, die neben Radioempfang auch als Kassettenabspieler dienten und später auch "Compact Discs" (CD) wiedergeben konnten, gibt es seit Mitte der 1970er Jahre. Am 01. Juli 1979 brachte Sony mit dem Walkman eine weiter miniaturisierte Version von Kassettenspielern auf den Markt. Das erste Gerät ähnlicher Größe, das in gleicher Weise CD abspielen konnte, kam 1984 in den Handel. Die Halbleitertechnik, die diese batteriebetriebenen Geräte ermöglichte, wurde in den 30er- und 40-er Jahren des 20. Jahrhunderts erfunden und spätestens seit den 60er Jahren in Serie auch für Konsumartikel produziert. Bereits 1970 wurde das erste tragbare Fernsehgerät in Serie produziert. Seit Mitte der 80er Jahre gibt es mobile Fernseher mit LCD-Bildschirm. In meinen Kfz war stets ein Radio eingebaut oder wurde von mir nachgerüstet.

Andererseits sind alle Versuche Fernsehen auf mobilen Kleingeräten, wie sie moderne Mobil­telefone darstellen, populär zu machen, gescheitert. So sind auch die heutigen Angebote für Handy-TV kein Fernsehen im klassischen Sinn. Vielmehr handelt es sich dabei eher um "Video On Demand" und sehr häufig Filmschnipsel begrenzter Länge via mobilem Internet. "Echtes" Fernsehen als Handy-TV hat sich bislang nicht durchgesetzt. Der extra für Mobiltelefone optimierte Standard DVB-H findet keine Anwendung und auch Handy-TV mittels "Digital Multimedia Broadcasting" ist "gestorben." Statt dessen kaufen die Bürger Fernsehgeräte mit den erwähnten Bildschirmdiagonalen bis 150 cm und mehr, die natürlich stationär betrieben werden. Warum es heute problematischer als früher sein soll, deren Besitz und damit eine Abgabepflicht festzustellen, wird nirgendwo nachvollziehbar begründet. Zumal im überwiegend privat finanzierten ÖR-Rundfunk die Zahl der Geräte je Familie keine Rolle spielte und spielt. Bezeichnend ist aber auch, dass der Anknüpfungspunkt für den sogenannten Rundfunkbeitrag nun exakt der Bereich sein soll, in dem laut Prof. Kirchhoff und der Rundfunkmacher Fernsehen und Rundfunk angeblich immer weniger konsumiert werden, nämlich Wohnungen. Man könnte angesichts der Mobilität und des behaupteten Nutzungsortes wohl ebenso gut Strassen und Fußwege mit einer Rundfunkabgabe belegen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 1.548
Man könnte angesichts der Mobilität und des behaupteten Nutzungsortes wohl ebenso gut Strassen und Fußwege mit einer Rundfunkabgabe belegen.

Das haben die Zwangsbezahlsender bestimmt schon versucht, sind aber dabei gescheitert, die Straßen und Fußwege entsprechenden Beitragskonten mit Zwangsbeitragspflichtigen zuzuordnen.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Der zentrale Begriff, lieber Doc, scheint eben auch hier der der Fiktion zu sein. Schon Pippi Langstrumpf wusste ja um die Annehmlichkeit, sich selbst die Welt zu machen, wie sie ihr gefällt. Aber mit ein bisschen Glück - gesunde Skepsis natürlich dennoch im Hinterkopf - sind wir ja auf dem besten Wege, dass unser Gesetzgeber und die Damen und Herren beim ÖRR mit ihren märchenhaften Bezügen alsbald wieder auf dem harten Boden der Tatsachen ankommen. Vorausgesetzt natürlich, dass die Bürger ggf. noch weitaus und vielfach mehr werden, die sich gegen den "Rundfunkbeitrag" zur Wehr setzen, sollte das BVerfG sich doch wieder einschüchtern lassen wie in der Vergangenheit schon gelegentlich.


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"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Es würde überdies bestimmt auch handfesten Ärger mit dem Berufsverband der GV geben wenn man vom genannten Zuordnungsproblem Straße - "Beitrags"-Konto absieht. Denn die würden ja keinen Pfennig mehr verdienen, müssten sie ständig wildfremde Leute von irgendeinem Bürgersteig kaschen und abzukassieren versuchen, obwohl letztere gerade 10 Minuten und 300 m vorher geblecht hatten oder in der Nachbarstadt schon zur Kasse gebeten worden waren :->> Neben der nicht möglichen Zuordnung zu einem Beitragskonto wäre vmtl. obendrein auch noch der persönliche RFID-Chip kaputt, also auch die massenhafte persönliche Identifikation ohne Polizei nicht möglich.

Insofern würden zwar die "Verdienstchancen" für die Damen und Herren beim deutschen ÖRR ein Vielfaches der Beträge ausmachen, worauf diese sich beim gegenwärtigen Modus des "Kassemachens" belaufen - aber die praktischen Probleme wären wohl doch ein paar Nummern zu groß.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2017, 11:08 von Besucher«
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