gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Dr. Oggelbecher am 02. September 2017, 15:38

Titel: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 02. September 2017, 15:38
Hallo,
Ich möchte hier den Text meiner Verfassungsbeschwerde, meiner Widerspruchsbegründung  ("Anlage 8") gegen die Gehalfspfändung sowie meines Antrags auf Vollstreckungsschutz i.V.m. Art. 20(4) GG ("Anlage 5") veröffentlichen. Die Verfassungsbeschwerde selbst wurde vor kurzem als
"ohne Aussicht auf Erfolg wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges"
in das allgemeine Register eingetragen.
(Edit Nachtrag des AZ.: 1 BvR 2099/17)***

Bevor ich mein Begehr nach einer Entscheidung durch homo pan sapiens narrens JUDEX mitteile, würde ich mich über Meinungen freuen. Gehe ich recht in der Annahme, dass eine nachträgliche Begründung (z.B. nähere Ausführungen zur Ausschöpfung des Rechtsweges) jetzt nicht mehr relevant wäre, weil die Beschwerde innerhalb der Frist "vollständig" hätte begründet werden müsste?

Verfassungsbeschwerde
Zitat
Verfassungsbeschwerde Rundfunkbeitrag / Staatsstruktur


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel vom 27.03.2017, Az. 2017/302 (Anlage 1), in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Landkreis Germersheim vom 06.07.2017, Az. KRA 2017144 (Zustelldatum 12.07.2017) (Anlage 9).

Ich bin deutscher Staatsbürger und habe bis Februar 2016 in Niedersachsen gewohnt, danach bis Mai 2017 in Rheinland-Pfalz. Ich bin vom August 2016 bis Mai 2017 täglich zu meinem Arbeitgeber nach Stuttgart gependelt, was regelmäßig 2 bis 2.5 Stunden Zugfahrt pro Richtung bedeutet hat. Ich konsumiere weder Radio noch Fernsehen. Ich bin studierter Mathematiker und kann meine Zeit mit sinnvollen Dingen verbringen und ich werde dafür bebeitragt, dass ich wohne.
Der angegriffene Verwaltungsakt verletzt mich in meinen Grundrechten
  • Nach Art. 2(1) GG: weil ich mich als Mensch nun auseinandersetzen muss mit dem, was mit meinem Geld geschieht, denn mein Geld ist das unmittelbare Produkt meiner Arbeit. Das bedeutet fernzusehen, obwohl ich nicht fernsehen will. Fernsehen und Radio umgehen aber sämtliche Reflektionsprozesse des Gehirns und verletzen mich dadurch, weil ich nicht mehr kontrollieren kann, welche Information in meinen Kopf eindringt. Mein Kopf ist aber Teil meines Körpers.
  • Nach Art. 2(2) GG: weil ich meine Persönlichkeit durch den Einfluss des öffentlichen Rundfunks nicht mehr frei entfalten kann, da mein Verhalten sich nun dem des Fernseh­konsumenten anpassen muss und ich zwangläufig in eine seelische Abartigkeit abdriften muss, in der ich glauben gemacht werde, an Kultur teilzuhaben, indem ich alleine vor einem Fernseher sitze und mit niemandem sprechen kann und mir niemand zuhört.
    Nach Art. 5 GG: weil das Geld, welches ich sonst für wissenschaftliche Magazine einplane, vollständig aufgebraucht wird für die Zwangsabgabe „Rundfunkbeitrag“ und die Zeit zur notwendigen Prüfung des „öffentlichen Rundfunks“ nun für meine freie Unterrichtung aus anderen Quellen fehlt.
  • Nach Art. 14 GG: weil ich keine Gegenleistung für das gepfändete Geld bekomme, denn die Produkte des öffentlichen Rundfunks sind nichts wert – man kann gleichwertiges im privaten Fernsehen für umsonst bekommen, und der Marktwert richtet sich schlicht nach dem Wiederbeschaffungswert.
  • Nach Art. 19 GG: da mir die Akteneinsicht in die Vollstreckungsersuchen, Amtshilfeersuchen und vollstreckbaren Titel verweigert wurde, teils mit dem Hinweis auf eine „elektronische Akte“, die man einfach nicht zeigen könne oder dürfe.
  • Auf den Anspruch zum Bestand Deutschlands als demokratischem und sozialem Bundesstaat, in dem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 GG): weil der öffentliche Rundfunk keiner demokratischen Kontrolle unterliegt, er nicht vom Volk oder seinen gewählten Vertretern gewählt wurde, er keine Beamten oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst hat und mir gegenüber keinerlei hoheitliche Befugnisse hat (2. Rundfunkentscheidung, BVerfGE 31, 314), die Vollstreckungsbehörde dem Gläubiger "Südwestrundfunk AöR, d/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln" diese aber zuspricht, indem sie seine Forderung als „öffentlich rechtlich“ tituliert.


AUSSCHÖPFUNG DES RECHTSWEGES
Es handelt sich bei der Pfändung augenscheinlich um die Zwangsvollstreckung des "Rundfunkbeitrages". Mir wurde kein Leistungsbescheid oder sonstiger vollstreckbar Titel zugestellt, gegen den ich hätte widersprechen können und ich habe dies von Beginn an (Anlage 1) moniert. Weiterhin wurde mir die Akteneinsicht in das angebliches Vollstreckungsersuchen des "Gläubigers" und den vollstreckbaren Titel verweigert, was ich in meinem Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung (Anlage 4, 09.04.2017) wiederholt moniert habe. Daher konnte ich meinen Arbeitgeber nicht davon überzeugen konnte, dass es sich bei der Forderung um eine unbegründete, rechtswidrige, und nicht-öffentlich-rechtliche Forderung handelt, sodass dieser am 25.04.2017 gezahlt hat. Erst danach wurde mir beschränkte Akteneinsicht angeboten (Anlage 7, 28.04.2017). Zu diesem Zeitpunkt war aber die Pfändung "erledigt" und meine Widersprüche wurden "ungültig", wie ich mit dem Widerspruchsbescheid (Anlage 9, 06.07.2017) erfahren habe. Meine ausführlichen Begründungen darüber, dass die Pfändung eine Vielzahl meiner Grundrechte verletzt (Anlage 8, 03.07.2017) wurden dabei gar nicht beachtet. Ich werde nun auf eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt verwiesen. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist aber gefestigt asozial, sodass sie in die "copy&paste"-Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 6 C 19.16, BVerwG 6 C 21.16, BVerwG 6 C 22.16) gipfelte. Insbesondere wollen Verwaltungsgerichte nicht anerkennen, dass sie für Fragen verfassungsmäßiger Art nicht zuständig sind.
Der öffentliche Rundfunk hat die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, unverschränkte Staatsgewalt, die nicht vom Volke ausgeht, über die drei verfassungsmäßigen Staatsgewalten erhoben und kontrolliert diese (vgl. Anlage 5, 17.04.2017 und Anlage 8, 03.07.2017). Er kontrolliert sie dadurch, dass Rundfunk durch bewegte und vertonte Bilder dem Gehirn vorgaukelt, das Gesehene und Gehörte entspräche der Realität und müsse nicht hinterfragt werden. Rundfunk umgeht die Reflektionsprozesse des Gehirns, die wir alle vom Grundschulalter an in der Schule lernen müssen, nämlich die des Lesens und Schreibens (Anlage 5, dortige Ziffer 4b).
Die gefestigt asoziale Rechtsprechung lebt dabei die logische Konsequenz „ex falso quodlibet“, welche entsprechend der Rückübersetzung aus dem englischen ("Principle of explosion") hier besser als Explosionsprinzip bezeichnet wird, weil dieser Begriff die Explosion staatlicher Eingriffsrechte aus dem initialen Widerspruch - dem Grundgedanken der staatsfernen Behörde - besser beschreibt. Diese gefestigte Rechtsprechung gleicht dem magischen Denken von Geisteskranken und ist nur darauf ausgerichtet, jeden Eingriff des Staates in das Leben der Menschen, der zugunsten des öffentlichen Rundfunks erfolgt, als rechtens auszulegen und lässt selbst Bundesrichter bis hin zu einer „Bezahlpflicht per Gesetz“ phantasieren, mit der sogar die Notwendigkeit, Verwaltungsakte überhaupt zuzustellen, weg-argumentiert werden kann (BGH I ZB 64/14). Insbesondere ist daher auch der mögliche Weg einer „Anhörungsrüge“ ohne jede Aussicht auf Erfolg.
Aufgrund der flüchtigen Natur des Rundfunks (Filme, Radiosendungen und Werbespots mit Konditionierungsphrasen wie „Für mich ändert sich gar nichts!“ oder „Alle müssen zahlen!“ lassen sich schwer als Anlage anfügen) ist der grundrechtswidrige Charakter des öffentlichen Rundfunks einem Fachgericht praktisch nicht darzulegen. Die meisten Richter sind nur noch ein Teil der durch den öffentlichen Rundfunk hypnotisierten Masse und dadurch selbstverständlich befangen, mithin also keine gesetzlichen Richter. Dies ist eine Konseqzenz  dessen, dass die Rundfunkgesetze die Allgemeinheit bebeitragen, was im krassen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 668/10) steht. Das Bebeitragen der Allgemeinheit ist meines Erachtens identisch gleichzusetzen mit dem Entzug des gesetzlichen Richters, was den ordentlichen Rechtsweg – auch und insbesondere im Ramen einer Gehörsrüge – erneut per se ausschliesst.
Das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist daher von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, weil den Grundrechtsverletzungen damit nicht abgeholfen werden kann.

Ich hatte jahrelang guten Grund zu der Annahme, dass die "Haushaltsabgabe", wie der "Rundfunkbeitrag" zunächst genannt wurde, nur im Rahmen eines Vertrages zulasten Dritter ausgestaltet wurde, der nur wirksam wird, wenn ich schriftlich zustimme. Denn nur durch eine Willenserklärung meinerseits, freiwillig am öffentlichen Rundfunk teilzunehmen, würden o.g. Grundrechtseingriffe nicht bestehen. Dies habe ich auch der Vollstreckungsbehörde erklärt (Anlage 4, 09.04.2017). Aber selbst über eine zweckgebundene „Rundfunksteuer“ würden die Eingriffe in meine geistige Integrität weiter bestehen, solange diese Steuer nicht parallel zur Kirchensteuer für die Mitgliedschaft in einer austrittsfähigen Vereinigung erbracht wird.

Ich bin keine Salami. Der Staat kann von mir nicht regelmäßig einen Geldbetrag abschneiden, und erwarten, dass der Rest von mir sich nicht damit auseinandersetzt, was mit diesem Geld geschieht. Im Rahmen einer bedingungslosen Grundabgabe an eine privatwirtschaftliche Firma "Südwestrundfunk" (oder beliebige andere Rundfunkanstalten), deren Finanzierung ich mir nicht ausgesucht habe und dessen Produkte ich nicht beziehe, ist dies schlicht nicht tragbar.

Ich bitte das Gericht darum, die in den Anlagen von mir beigefügten Anträge, insbesondere Anlage 8 (meine inhaltliche Ergänzung zur Vorlage beim Kreisrechtsausschuss) als Teil der Begründung dieser Grundrechtsbeschwerde zu betrachten. Ich habe die in den Anlagen 1 bis 9 genannten Schreiben ohne dort genannte Anlagen (Gesetzesauszüge, Bildschirmfotos) beigefügt, weil diese nicht mehr  entscheidungserheblich sein dürften, ich reiche diese aber ggf. gerne nach. Ich bitte zu beachten, dass ich zur Abwehr der Grundrechtsverletzung auch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz in Verbindung mit Artikel 20(4) GG gestellt habe (Anlage 5). Wieso ich diesen nicht weiter verfolgen konnte, beschreibe ich wiederum in Anlage 8. Weiterhin habe ich meinem Arbeitgeber mündlich mit einer fristlosen Kündigung gedroht, solle er der Pfändungsforderung nachkommen.

Ich bitte Sie höflich darum, diese Beschwerde anzunehmen, sie ggf. den bestehenden Grundrechtsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag beizuordnen, und ich beantrage die Eintragung in das allgemeine Register.

Mit freundlichen Grüßen




Widerspruchsbegründung (hier sind an manchen Stellen Ziffern 1-6 aufzufinden, dies sind Fußnoten mit Urteilen/Aktenzeichen; hier leider beim Einfügen nur die Ziffern erhalten).
Zitat
Aktenzeichen KRA 2017144 (2017/302) – zur Vorlage beim Kreisrechtsausschuss


Sehr geehrte Damen und Herren,

Die neue Weltordnung darf nicht kommen. Meine Gedanken sind frei, und wer dies ändert, den ziehe ich mit in den Abgrund.

Ich lege Ihnen in diesem Schreiben verwaltungsrechtliche (Nr. 1c) und sowohl formelle (Nr. 1d) als auch materielle (Nr. 1a, Nr. 2, 3a, 3b) verfassungsrechtliche Gründe dar, wieso meinem Widerspruch stattzugeben ist. Seit April 2017 sind beim Bundesverfassungsgericht mehr als 60 Grundrechtsbeschwerden gegen den „Rundfunkbeitrag“ anhängig und diese werden noch in diesem Sommer in mindestens vier Leitverfahren1 geführt. Ich nehme selbst an einer Sammelklage gegen den Rundfunkbeitrag teil, welche zu Beginn der Bundestagswahl eingereicht wird. Sie sind gebeten und aufgefordert, sämtliche meine Grundrechte zu achten und zu schützen, denn dies zu unterlassen entspricht der Beseitigung der Rechtsgrundsätze von Artikel 1 GG.

Es folgt zunächst eine Zusammenfassung der Gründe, auf die ich weiter unten im einzelnen eingehe:

Ich bin kein Objekt über das der Staat frei verfügen kann, sondern ein Mensch und damit Grundrechtsträger gemäß Artikel 1 GG. Gegenüber einem Grundrechtsträger haben die Staatsgewalten eine Vielzahl von Grundrechten als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1(3) GG) zu achten und zu schützen. Dazu zählt nicht nur das Recht auf Leben (Art. 2 GG), sondern unter anderem das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2(1)GG), das Recht auf ungehinderte Unterrichtung aus öffentlichen Quellen (Art. 5 GG), das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 19 GG). Diese Grundrechte sind Ausfluss der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG und damit geschützt durch Artikel 20 GG. Der von mir angegriffene Verwaltungsakt verletzt mich in meinem Grundrechten nach Artikeln 2, 5, 14 und 19 GG in ihrem Wesensgehalt und  die Verbands­gemeindeverwaltung Kandel verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 GG. Weiterhin verletzen die Rundfunkgesetze, insbesondere der „Rundfunkbeitragstaatsvertrag“, die ständige Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich formeller und materieller Voraus­setzungen an die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen.

Der von mir gestellte Antrag auf Vollstreckungsschutz vom 17.04.2017 ist entscheidungs­erheblich für meinen Widerspruch da ich einen Widerspruch gegen seine Ablehnung nur aufgrund meiner körperlichen Erschöpfung durch das tägliche Pendeln nach Stuttgart und durch der tiefe Verachtung vonseiten der Personen XXXX und YYYY versäumt habe, die mich aufgrund meines unsicheren Auftretens und meines kindlichen Aussehens herabgesetzt haben. Ich mache mir hiermit die Argumente aus diesem Antrag, insbesondere die unter dortiger Nr. 4b, zu eigen: der öffentliche Rundfunk hat die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, nicht-verschränkte Staatsgewalt über die verfassungsmäßige Grundordnung erhoben. Wer ihn finanziert, finanziert eine verfassungsfeindliche Organisation.

Gründe
1a) Vertoß gegen Artikel 19 GG
Ich war persönlich zwei mal bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorstellig und habe insbesondere am 06.04.2017  lautstark und unmissverständlich Einblick in das Amtshilfeersuchen bzw. Vollstreckungs­ersuchen sowie den vollstreckbaren Titel verlangt, welche die Grundlage für die Pfändungsverfügung vom 27.03.2017 sein soll. Das war ein Verlangen zur Akteneinsicht. Mir wurden diese Akten weder zugestellt noch vorgezeigt, ausgehändigt oder kopiert. Diese Information wurde von XXXX in seinem Schreiben vom 29.05.2017 unterschlagen, denn er hat nur das Verlangen zur Akteneinsicht in die Drittschuldnererklärung meiner zweiten Vorsprache genannt. Die Akteneinsicht ist ein Akt des rechtlichen Gehörs und damit Ausübung meines Grundrechts nach Artikel 19 GG. Ich kann mich gegen den angegriffenen Verwaltungsakt, der angeblich im Auftrag vollstreckt wird, gar nicht wehren, da ich ihn nicht kenne. Ich kann somit nur mutmaßen, dass es sich um die verfassungswidrige Vollstreckung der „Haushaltsabgabe“ handeln könne, die schon in Niedersachsen nicht gegen mich vollstreckt werden konnte. Mit Verletzung meines Grundrechts nach Artikel 19 GG durch die Verbands­gemeindeverwaltung Kandel hat die Verbands­gemeinde­verwaltung daher ihre materielle Behördeneigenschaft gegenüber mir verwirkt und alle mit der verweigerten Akteneinsicht verbundenen Verwaltungsakte, die mich tangieren, sind verfassungs­widrig und daher aufzuheben.
Ich habe erklärt, das der öffentliche Rundfunk alle Richter seiner Botmäßigkeit unterworfen hat und daher alle Richter befangen sind, weshalb der Rechtsweg von mir nicht bestritten werden kann. Ein Richter, der den „Rundfunkbeitrag“ selber zahlt, kann gegen seine Erhebung nicht unbefangen urteilen, da sich der Beitrag für ihn zwangsweise erhöhen müsste, wenn nur diejenigen Beitragspflichtig wären, die sich für eine Teilhabe am öffentlichen Rundfunk entscheiden, denn Millionen Deutsche lehnen diese Teilhabe aktiv ab.
Die Finanzverfassung verlang gemäß Bundesverfassungsgericht (siehe Nr. 1d) eine „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“. Ohne die „nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit“ gibt es keinen Richter, der unbefangener Teil dieser Allgemeinheit ist. Damit ist der Rechtsweg ausgeschlossen und mein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 19 GG in Gänze aufgehoben.

1b) Weitere entscheidungserhebliche Tatsachen
Ich habe verlangt, mit meinem Doktortitel adressiert zu werden, so wie ich es von einer Behörde erwarten kann, und dass ich mich persönlich beleidigt fühle, wenn dies nicht fortan im Schriftverkehr mit mir geschieht. Dennoch wurde dieser Titel („Grad“) unterschlagen.
Ich habe klargestellt, dass ich aufgrund meiner Arbeitstätigkeit (Pendelzeit) in Stuttgart fast keine Möglichkeit habe, während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeinde zu erscheinen.
Weder schriftlich noch mündlich wurde mir eine Rechtsgrundlage in Form einer gesetzlichen Einzelnorm genannt, aufgrund derer ich als Schuldner herangezogen werden dürfe.
XXXX behauptete, die Vollstreckung geschehe nach Bundesrecht und die amtshilfe­ersuchende Behörde sei verantwortlich für die Pfändung.

1c) Verwaltungsrechtliche Gründe
Zunächst wird mit der von mir angegriffenen Pfändung keine „öffentlich rechtliche Forderung“ vollstreckt, da der vermeintliche Gläubiger „Südwestrundfunk“ keine materielle Behördeneigenschaft hat2. Die Pfändung ist damit rechtswidrig und aufzuheben.
Weiterhin wurde mir kein Leistungsbescheid zugestellt und ich habe als erste Maßnahme auf die Vollstreckungsankündigung das Vorliegen eines solchen sowie von etwaigen Bescheiden und vollstreckbaren Titeln bestritten. Es ist ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die vollstreckende Behörde die materielle Beweislast für die Bekanntgabe eines Leistungsbescheides zu erbringen hat. Beispiel: „Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“ (Verwaltungsgericht Hannover, 29.03.2004, 6 A 844/02), siehe auch VG München, Beschluss v. 29.08.2016 – M 10 E 16.393.
Dieser Beweis wurde nicht erbracht. Diese Tatsache zu ignorieren bedeutet, mich auf ein bloßes Objekt staatlicher Verfügungsgewalt zu reduzieren und somit die Beseitigung der Grundsätze nach Artikel 1 GG.

Der nicht-rechtsfähige „Beitragsservice“ ist rechtlich bestenfalls ein „Verwaltungshelfer“. Behörden können sich laut ständiger, umfassender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte3 nicht hinter ihren Verwaltungshelfern verstecken. Schreiben und Ersuchen des „Beitragsservice“ sind in sich nichtig. Als Verwaltungshelfer verwirkt der „Beitragsservice“ die Zustellfiktion. Behörden, die dessen Absender auf einen Briefumschlag verwenden, verwirken die Zustellfiktion. Als nicht-Behörde und nicht-Gericht muss niemand seine Schreiben lesen, es sei denn, er möchte freiwillig seine Beiträge ordnungsgemäß zahlen. Kein Deutscher kann gezwungen werden, Werbung zu lesen. Auch die Kreisverwaltung Germersheim kann keine Müllabfuhrgebühren geltend machen, indem sie als Absender einen beliebigen Mitarbeiter auserkürt.

1d) Formelle verfassungsrechtliche Anforderungen
Mit Urteil vom 19.03.2003 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt4:
1. „Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen beliebig hohe Gebühren erhoben werden könnten; die Bemessung bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (Anschluss an BVerfGE 93, 319 ff.).“
2. „Nur dann, wenn legitime Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.“
Dieses Urteil hat Gesetzeskraft, auch für den Bundesgerichtshof. Es fordert, dass das Gesetz zunächst unmissverständlich und ohne Auslegung oder Interpretation darlegt, wofür Gebühren erhoben werden. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält keine Angaben, für welche konkreten, tatsächlichen Aufgaben Gebühren oder Beiträge erhoben werden sollen und verletzt damit die Voraussetzung für rechtmäßig erhobene Beiträge. In Stuttgart ist Posterwerbung vom „Südwestrundfunk“ zu sehen und Sie sind aufgefordert, die konkrete gesetzliche Einzelnorm zu benennen, auf deren Grundlage mein Gehalt gepfändet werden soll, um diese Werbung zu finanzieren.

Weiterhin fordert das Urteil, dass eine „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ erbracht wird, die mit der Gebührenerhebung verknüpft ist. Es wird und wurde keine Leistung erbracht, die mir individuell zuzurechnen ist, da seit 2013 durch den verfassungswidrigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag lediglich auf das Innehaben einer Wohnung abgestellt wird, was keinerlei tatbestandliche Verknüfpung zum Bezug des „Rundfunks“ zulässt. Das Gesetz ist damit rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 25. Juni 20145 verlangt das Bundesverfassungsgericht für Beiträge eine „Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils“. Die Allgemeinheit ist nicht Beitragspflichtig (vergleiche Nr. 1a). Weder führen die Rundfunkgesetze eine solche Differenzierung durch, noch benennen sie irgend einen „konkret-zurechenbaren“ Vorteil, denn dieser existiert natürlich nicht. Die Rundfunkgesetze sind damit grundrechtswidrig (Art. 3(1) GG) und darauf aufbauende Verwaltungsakte sind nichtig.

2) Verstoß gegen Artikel 14 GG
Ich habe das Recht auf Eigentum. Eine vermeintlich erbrachte Leistung ist nicht automatisch das wert, was für sie berechnet wird. Die „Produkte“ des öffentlich rechtlichen Rundfunks sind nicht nur wertlos, sondern gleichzeitig schädlich, da dessen Konsumenten in eine tiefe, seelische Abartigkeit verfallen in der selbst Richter von Landes- und Bundes­verwaltungs­gerichten oder des Bundesgerichtshofs ihrer eigene Befangenheit nicht mehr bewusst werden.  Ich werde daher entschädigungs­los enteignet und somit im Wesensgehalt meiner Rechte nach Art. 14 GG verletzt.

3a) Verstoß gegen Artikel 2(1) GG
Ich habe schriftlich und am 6. April 2017 persönlich auf die Verletzung meiner geistigen Integrität durch diese Gehaltspfändung hingewiesen. Ich setze mich grundsätzlich mit dem auseinander, wofür ich Geld bezahle, denn ich bin kein Objekt, sondern ein Mensch. Somit wäre ich nun zum Fernsehen und Radiohören genötigt, obwohl ich beides nicht will. Dies ist ein Eingriff in die freie Entfaltung meiner Persönlichkeit.
Artikel 2(1) GG enthält keine Erlaubnis für den Gesetzgeber, dieses Recht einzuschränken. Gesetze, die in dieses Recht eingreifen, sind daher von Beginn an nichtig. Die Gehaltspfändung erfolgt daher ohne gesetzliche Grundlage.

3b) Verstoß gegen Artikel 5 GG
Ich konsumiere keinen Rundfunk, kein Radio und kein Fernsehen. Aber wofür ich bezahle, damit setze ich mich auseinander. Sollte ich für „Rundfunk“ bezahlen müssen, so werde ich zum Fernsehen gezwungen. Nicht nur durch die hierdurch verlorene Zeit werde ich an der Unterrichtung aus öffentlichen Quellen gehindert (Artikel 5 GG), sondern Fernsehen wirkt unreflektiert direkt auf den menschlichen Geist ein, wie z.B. an den Verwaltungsgerichten in Deutschland, die durchgängig unter vorsätzlicher schwerer Rechtsbeugung die formellen Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit zur Erhebung von Abgaben übergehen, zu sehen ist. Offensichtlich wirkt der öffentlich-rechtliche Rundfunk also darauf hin, keine anderen Faktenquellen als seine eigene beleglose Berichterstattung zur Unterrichtung heranzuziehen, denn ansonsten wäre ein Akt der vorsätzlichen, schweren Rechtsbeugung wie der BGH-Beschluss vom 11. Juni 20156, demzufolge sinngemäß für die Rechtmäßige Vollstreckung von Beiträgen lediglich ein Geldbetrag, eine Kontonummer und ein Hakenkreuz notwendig sind, niemals begangen worden.

Auch wenn der öffentliche Rundfunk Ihnen durch den unreflektierten Konsum von Radio und Fernsehen eine tiefschürfende seelische Abartigkeit eingeimpft haben mag, durch die Sie glauben, dass Sie kulturelle Teilhabe erlebten, wenn Sie unter Einfluss von Alkohol bei lebendigem Leibe vor dem Fernseher verschimmeln, und durch die Sie glauben, dass die Allgemeinheit seit 2013  beitragspflichtig sei und die Finanzverfassung keine Bedeutung mehr habe, und durch die Sie glauben, dass die Herrlichkeit des öffentlichen Rundfunks über allem stehe und wichtiger sei als die Würde des Menschen, so sind Sie dennoch für Ihre Handlungen in Gänze selbst verantwortlich und Sie haben kein Recht, die von mir hier vorgebrachten, entscheidungserheblichen Gründe zu ignorieren, zu unterschlagen oder zu verdrehen. Das Bundesverfassungsgericht wird die verfassungswidrigen Rundfunkgesetze für ex tunc nichtig erklären, und ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Ihre Handlungen – also vielfache Verletzungen unmittelbar geltender Grundrechte – ohne jede gesetzliche Grundlage erfolgt.

Meine Gedanken sind frei, und wer dies ändert, den ziehe ich mit in den Abgrund.
Die neue Weltordnung darf nicht kommen.
Fußnoten:
Zitat
1   Aktenzeichen: 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16
2   LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
3   Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2006, 10 B 38.06 (Revision von 2 LB 9/05)
   OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.3.2006, 2 LB 9/05
   OVG Thüringen in seinem Urteil vom 14. Dezember 2009, 4 KO 486/09 (Revision: BVerwG, 9 C 2.11)
4   Aktenzeichen 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, 2 BvL 9/98
5   Aktenzeichen 1 BvR 668/10
6   BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14



Antrags auf Vollstreckungsschutz i.V.m. Art. 20(4) GG
Zitat
Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. §24(1) LVwVG (RP) i.V.m. Art. 20(4) GG

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich Vollstreckungsschutz gemäß § 24(1) LVwVG  bzw. VwVG (RP) [Anlage 1] sowie die sofortige und vollständige Aufhebung und Untersagung der von Ihnen durchgeführten Gehaltspfändung unter dem Aktenzeichen „2017/302“ vom 27.03.2017, behelfsmäßig die vorhergehenden Forderungen im einzelnen.

Begründung:
1) Sie unternehmen es darin, von mir Geld zu Zwecken des „Rundfunks“, also Radio und Fernsehen, beizutreiben. Gemäß Art. 5 (1) GG habe ich das Grundrecht, mich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Ungehindert bedeutet die Freiheit von jeder Form von Zwang. Dieses Recht ist ein Abwehrrecht von mir als Grundrechtsträger gegen den Staat, dessen Gewalten gemäß Art. 1(3) GG zum Schutz dieses Grundrechts als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind.
Zwar können Grundrechte durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, zur Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach Art. 20(3) GG („Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung […] gebunden“) darf dieses jedoch nur unter Beachtung des Zitiergebots nach Art. 19(1) GG geschehen, d.h. „[…] außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“. Unzulässig ist nach Art. 19(2) GG das Aufheben eines Grundrechts.
1a) Ihr Verwaltungsakt hebt mein Grundrecht nach Art. 5(1) GG auf, da Sie Geld für Fernsehen und/oder Radio beitreiben möchten, obwohl ich beides weder bestellt habe, noch in Anspruch nehme. Weiterhin fehlt dieses Geld fortan für das Lesen in wissenschaftlichen Magazinen und Zeitungen meiner Wahl, was deutlich günstiger ist.
1b) Sie benennen als Rechtsgrundlage ausschließlich das LVwVG (RP). Dieses lässt eine Einschränkung von Art. 5 GG gemäß §84 LVwVG [Anlage 1] nicht zu. Sollte das LVwVG also zur Vollstreckung von „Rundfunkbeiträgen“ dienen, ist es durch Verstoß gegen Art. 19(1) GG ex tunc nichtig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mein Grundrecht nicht schon in seinem Wesensgehalt angetastet wäre.
1c) Der RdFunkBeitrStVtr RP enthält keine Angaben zur Einschränkung von Grundrechten und darf in diese somit nicht eingreifen.
1d) Sie haben bei meiner persönlichen Vorsprache am 06.04.2017 angegeben, die amtshilfeersuchende „Behörde“ volllziehe hoheitliche Gewalt nach Bundesrecht. Nach §58(1) BVwVfG gilt: „Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ [Anlage 2]. Eine schriftliche Zustimmung durch mich besteht aber nicht.
2) Der von Ihnen genannte Gläubiger „Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist keine Behörde, da ihm die materielle Behördeneigenschaft fehlt. Niemand schwingt sich zu einer Behörde auf, bloß dadurch dass er vorgibt, einen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Siehe hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16 sowie AG Reutlingen, Az: 13 M 3294/16. Seinen Mitarbeitern – sofern es überhaupt welche gibt und nicht ausschließlich ein Computer, eine KI oder russische, amerikanische oder chinesische Hacker die vermeintlichen „Verwaltungsakte“ erlassen – fehlt es an der Verpflichtung zur Rechtstreue und sie unterliegen keiner persönlichen Haftung.
3) Ich habe Ihnen diese eklatanten Grundrechtsverletzungen, Unstimmigkeiten und Widersprüche vor Ort aufgezählt.
3a) Ich habe Ihnen auch vor Ort erklärt, dass es keinen Rechtsbehelf gegen die von Ihnen veranlasste Maßnahme gibt, weil aufgrund der Aufhebung des Föderalstaatsprinzips kein Rechtsweg offensteht: Der „Südwestrundfunk“ hat seinen Sitz im Land Baden-Württemberg, aber seine Anschrift als Gläubiger steht hier zu Händen eines nicht-rechtsfähigen Konstrukts „Beitragsservice“ in Köln, also Nordrhein-Westfalen. Die vermeintlichen „Beiträge“, die mir angelastet werden, hätten aber an meinem vorherigen Wohnsitz in Niedersachsen geltend gemacht werden müssen und zwar durch die nicht-Behörde „Norddeutscher Rundfunk“. Tatsächlich geltend gemacht werden sie aber in Rheinland-Pfalz. Kein deutsches Gericht kann entscheiden, wessen Zuständigkeit gegeben ist. Wenn ich rechtliche Schritte einleiten will, muss ich das am Wohnsitz des Beklagten tun. Dieser existiert aber nicht. Dabei steht völlig offen, ob ich an meinem bisherigen Wohnsitz mit jemandem zusammen gelebt habe, der schon  - freiwillig - Beiträge gezahlt hat, da ja gar kein Verwaltungsakt erlassen wurde, der die Zuordnung der Wohnung zu meiner Person regelt. Ein solcher „Verwaltungsakt“ kann auch gar nicht erlassen werden, da das nötige Prozessgesetz nicht existiert.
3b) Die Forderungen datieren zurück auf das Jahr 2013 und sind verjährt. Eine Zustellung angeblicher „Bescheide“ auf ihrem angeblichen „Verwaltungsakt des Südwestrundfunk“ ist nicht nachgewiesen, der gesamte vermeintliche „Verwaltungsakt“ besteht nur aus einer sinnlos zusammengestellten Tabelle, die nicht unterschrieben ist und keinen Sachbearbeiter erkennen lässt, der diese Forderungen geprüft hätte. Jedenfalls haben Sie mir trotz mehrfacher Aufforderung keinen objektiven Verwaltungsakt vorgelegt.
3c) Sie haben jedoch lediglich abgewiegelt und wild gestikulierend geschlussfolgert, dass „irgend jemand“ (anderes) nun zuständig sein müsste und auf keinen Fall Sie – als Grundrechtsverpflichteter gemäß Art. 1(3) GG! - weitere Maßnahmen treffen müssten. Sie haben mich auf ein bloßes Objekt staatlicher Verfügungsgewalt reduziert. Ich muss also davon ausgehen, dass der öffentliche Rundfunk die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt hat und er sowohl Sie als auch die gesamte Verbands­gemeindeverwaltung  und die rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte seiner Botmäßigkeit unterworfen hat. Ansonsten hätten Sie diesen Vorfall schon von Rechts wegen selbstständig im Rahmen der Dienstaufsicht eskalieren müssen.
4) Es existiert in der Bundesrepublik kein besonderes Organ der Rechtsprechung. Während die Gesetzgebung ein solches Organ im Bundestag findet und die vollziehende Gewalt in der Bundesregierung, existiert für die Rechtsprechung kein solches Organ. Es existiert kein oberstes Gericht, vor dem man ein anderes Gericht verklagen könnte. Das BVerfG kann – ohne jede Begründung – Klagen abweisen und unternimmt dieses regelmäßig. Der Instanzenzug hingegen verursacht Kosten aufgrund der „Justizbeitreibungsordnung“ von 1937 [Anlage 3], eine Verordnung aus der NS-Zeit ohne ein noch bestehendes Ermächtigungsgesetz. Die entstehenden Gerichtskosten, die ich zu leisten hätte, würden wiederum ohne gesetzliche Grundlage anfallen, sodass ich – wie schon jetzt – mit einer Verletzung meiner Grundrechte (Art. 14 GG) durch die öffentliche Gewalt konfrontiert werde, nur um eine Verletzung meiner Grundrechte (Art. 5 GG)  durch die öffentliche Gewalt abzuwehren. Im übrigen hat sich bereits das Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Botmäßigkeit des öffentlichen Rundfunks unterworfen und weist entsprechende Klagen rigoros ab.
4a) Der Rechtsweg ist daher sowohl ausgeschlossen als auch unzumutbar.
4b) Dies resultiert daraus, dass der öffentliche Rundfunk durch Verbreitung von Thesen, die aufgrund der Natur des Rundfunks unter Umgehung sämtlicher Reflektionsprozesse des Gehirns, welche bei der vom Grundschulalter an erlernten Fähigkeit des Lesens jedoch ablaufen würden, die Gedankenwelt der Menschen dominieren, eine Ordnung installiert hat, in der die Staatsorgane aus Missachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat in Gänze verderben, sodass auch die möglicherweise noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen: „Alle müssen zahlen!“. In dieser Ordnung existiert der öffentliche Rundfunk als „staatsferne Behörde“, als vierte Staatsgewalt, die nicht „vom Volke […] ausgeübt wird“ (Art. 20(2) GG) und sie beseitigt somit die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.
4c) Öffentlicher Rundfunk ist Faschismus.
5) Es besteht kein öffentliches Interesse an der Finanzierung des „öffentlichen Rundfunks“, er ist obsolet. Dies ergibt sich aus dem Gutachten1 des wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2014. Leider ist meine Bestellung dieses Gutachtens bis dato nicht geliefert worden, sodass ich es nicht beifügen kann. Daraus Zitat Seite 6 („Kurzfassung“):
„Die technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst.“

Die besonderen Umstände zu 1) bis 4) nötigen mich also, mein Widerstandsrecht nach Art. 20(4) GG gegen Sie, bis hin zu Ihrem gewaltsamen Ableben, auszuüben, da die Verletzung und den Diebstahl an meiner geistigen Integrität nach Art. 5 GG und die damit einhergehende Einschränkung der Entfaltung meiner Persönlichkeit nach Art. 2(1) GG eine unzumutbare Härte für mich bedeutet und eine andere Abhilfe dagegen nicht möglich ist, denn: es existiert kein friedlicher Ausweg aus dem Faschismus.
Die Wahrnehmung dieses Rechts ist für mich als friedliebende Person, die in ihrem Leben bisher nie einem Menschen Leid zugefügt hat, aber genauso eine unzumutbare Härte.


Unter voller Würdigung der öffentlichen Belange nach 5) liegen also gemäß §24(1) LVwVG (RP) die Voraussetzungen dafür vor, die Pfändung ganz aufzuheben, die Forderungen des vermeintlichen Gläubigers für unvollstreckbar zu erklären und fortan niederzuschlagen.

Ich habe keine Schulden. Sollte ich durch das Auftauchen von Pfändungsbeträgen durch Sie auf meinem Gehaltsnachweis oder durch die Notwendigkeit, die offensichtlich rechtswidrigen Forderungen gegen mich abzuwehren, jemals irgend welche Nachteile oder gar Schäden erleiden, mache ich Sie persönlich dafür haftbar.


Mit freundlichen Grüßen


***Edit "Bürger":
Ursprüngliche fehlerhafte Angabe "2009" korrigiert auf "2099".
Danke für den Hinweis.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Grit am 03. September 2017, 17:17
Die Verfassungsbeschwerde selbst wurde vor kurzem als "ohne Aussicht auf Erfolg wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges" in das allgemeine Register eingetragen.

Ja, bevor man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen DARF, muss man  den Rechtsweg ausgeschöpft haben. Das heißt man muss erstmal das maximal mögliche an Zeit und Geld zur Ernährung der Justiz geleistet haben, ansonsten keine Grundrechtsbeschwerde.

99,5% (Quelle Wiki) ALLER Verfassungsbeschwerden werden in Karlsruhe NICHT zur Entscheidung angenommen, diese Entscheidungen sind  UNANFECHTBAR und werden in einer ´Ausfertigung´ OHNE Begründung anonym und lediglich durch eine TARIFBESCHÄFTIGE unterschrieben. Eine Begründung, substantiiert und in allen Einzelheiten dazulegen, warum der Antrag keinen Erfolg haben konnte, gibt es nicht. Stattdessen wird dem Beschwerdeführer auferlegt, seine "Rechtsauffassung zu überdenken".

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde OHNE Begründung (§ 93 d Absatz 1 BVerfGG) und die Versagung der Befriedungsaufgabe sind maximal dienlich zur Entlastung des Gerichts von unsinnigen Beschwerden , nicht aber der Abwehr von sachgerecht begründeten Beschwerden.
Unbegründbarkeit ist in der Rechtsprechung des Gerichts das Kriterium der Willkür. Mit Unbegründetheit kann folglich Willkür kaschiert werden.

Übersendete und eingereichte eigene Nachweise bekommt man trotz „Abschluss des  Beschwerdeverfahren“ nur in Form von Ablichtungen zurück, da die Unterlagen „Bestandteil der hiesigen Akte“ 8) geworden sind.  Es fallen Kosten für die ersten 50 Seiten pro Ablichtung 0,50 Euro und ab der 51. Seite pro Ablichtung 0,15 Euro an.
Es kann also ordentlich etwas zusammen kommen, wenn man sein Beschwerde mit den enstprechenden Nachweisen ausformuliert, aber ein Beschwerdeverfahren nicht angenommen wird und man gerne seine privaten Unterlagen – die ja beim BVerfG eigentlich nicht mehr benötigt werden - zurück haben möchte.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 03. September 2017, 18:00
Hallo Grit, danke für den Beitrag. Ich glaube aber, es sind "nur" 97% der Beschwerden, die nicht angenommen werden. Das sind  6x so viele ::) die angenommen werden.

Jedenfalls frage ich mich, ob es jetzt (nach Verstreichen der ursprünglichen Frist, die ich ja eingehalten habe) noch Sinn ergibt, meine Ausführungen zur Ausschöpfung des Rechtsweges noch weiter auszubreiten. Die ursprüngliche Beschwerde wird dadurch ja nicht anders begründet, weil entscheidungsrelevante Eingaben innerhalb der Frist vorliegen müssen.

Die Nichtnotwendigkeit einer weiteren Begründung käme mir sogar ganz gelegen, denn wenn ich die Urteile des "Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße" (die wären für mich zuständig gewesen) lese - da gibt es zwei Urteile - geht mir das Messer in der Tasche auf. Die ziehen die Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht heran, um die Verfassungskonformität eines Beitrages zu begründen und faseln selbst herbei wie völlig utopisch es ist, vom Rundfunkbeitrag ausgenommen zu werden.
Da ziehen die also das BVerfG mit Ausführungen zum Steuerrecht heran um etwas zu legitimieren, was laut BVerfG nur dann rechtens sein kann, wenn es in deutlicher Abgrenzung zu einer Steuer steht nämlich durch eine beitragsfreie Allgemeinheit, die es laut eigener Feststellung des "Gerichts" wiederum nicht gibt weil die von der "Behörde ohne Beamten" akzeptierten Befreiungsgründe vorsätzlich so vollkommen absurd sind, dass niemand diese erfüllen kann. Das ist magisches Denken reinster Sorte. Die sind Geisteskrank. Es gibt wohl zu viel Wein in der Pfalz. Gut, dass ich da weg bin.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Auftakteule am 03. September 2017, 23:05
Das ganze Konstrukt ist so aufgebaut, daß jeweils das Gegenteil einer Definition verwendet werden kann, wenn es gerade paßt. Nur Widersprüche (einmal wird gesagt, BS/ÖRR sind keine Behörde, dann sind sie es plötzlich, wenn es opportun erscheint, es ist keine Steuer, wird aber in Urteilen als "einer Steuer entsprechend" bezeichnet, Zwangsvollstreckung mittels inkasso muß man jetzt an 1000 Haushalten "testen", obgleich Creditreform bereits vor Jahren eingesetzt wurde etc.pp). Und so kann man jeden Einwand ins Gegenteil verkehren - juristische Dialektik ? Ich zweifle nicht mehr daran, daß Justiz und ÖRR sich von vorne herein einig waren in ihrer einvernehmlichen Verfahrensweise (Ausnahmeurteile werden mit Abwinken kommentiert), ganz gleich, wie viele vernünftige Menschen überzeugende, fundierte Texte schreiben. Wer maximal bis zur eigenen Fußspitze denkt, darf sich dann allerdings nicht wundern, wenn er eines Tages mitsamt dem Ast zu Boden geht. Hochmut kommt vor dem Fall.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Grit am 04. September 2017, 21:27
Ich habe mir alles durchgelesen  :) und sehe keinen Grund,  warum deine Verfassungsbeschwerde nur in das AR geschoben werden sollten: .Du schreibst:

"Ich bitte Sie höflich darum, diese Beschwerde anzunehmen, sie ggf. den bestehenden Grundrechtsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag beizuordnen, und ich beantrage die Eintragung in das allgemeine Register"

Ich fnde es auch  befremdlich irgendwie,  wenn man zur Heilung seiner Grundrechteverletzungen bittet. 
Sollte hier zur Abhilfe bzw.  Einstellungen dieser Verletzungen nicht sogar vielmehr eine Aufforderung erfolgen?  Denn schliesslich gehen diese Grundrechteverletzungen  durch Akte hoheitlicher Gewalt hervor,  dessen sich alle Beteiligten lt.  GG,  ihrer Eide und/oder anderen gesetzlichen Regelungen verpflichtet sehen,  diese zu unterbinden und alle Grundrechte sowie die grundrechtsgleichen Recht zu schützen und zu gewährleisten. 

Mit einem Eintrag in das AR wird deiner Grundrechtebeschwerde  nicht Genüge getan, sagt das AR  doch aus,   dass deiner Beschwerde eigentlich so gut wie gar keine Beachtung verliehen wird und wahrscheinlich darauf hinauslaufen wird,  (wieder einmal)  unbegründet und nicht zur Entscheidung angenommen zu werden. 
Die Gefahr besteht bei den anderen Registerzeichen zwar auch,  jedoch darf man vielleicht davon ausgehen,  dass durch die Zuordnung eines Az ausserhalb des AR die Beschwerde zumindest doch einmal gelesen wurde. 

https://www.gerichtsaktenzeichen.de/gerichte/bverfg/
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: drboe am 04. September 2017, 23:16
Wer sich auf GG 20(4) beruft, hat einige grundlegende Dinge nicht verstanden. Daher hat man wohl das Schreiben zur Seite gelegt. Ein Schicksal, das gut 97-98% aller Verfassungsbeschwerden ereilt, gut begründete wie sinnlose.

Der in GG Art. 20(4) angesprochene Widerstand meint den mit Gewalt. Dieses Widerstandsrecht wurde 1968 eingefügt, ist möglicher Weise sogar gut gemeint, aber ziemlich sinnfrei. Für jemanden, der einen Umsturz durchführt, ist es bei Erfolg entbehrlich, da Revolutionäre eigenes Recht an die Stelle bestehenden setzen wird. Bei Nichterfolg dürften Gerichte das letzte Wort sprechen. Würden andererseits Regierung und/oder staatliche Organe die verfassungsmäßige Ordnung aushebeln, dürfte von Recht und Gesetz kaum noch die Rede sein. Da kann die Verfassung Duldungsstarre verlangen oder eben ein Widerstandsrecht einräumen, auf die braucht man bei derartigen Zuständen dann auch keine Rücksicht mehr nehmen.

Unabhängig davon kann ich mir keine Situation vorstellen, in der ich das BVerfG darum bitten würde mir praktisch Gewaltanwendung zu gestatten. Nicht nur, weil das im GG gar nicht geregelt wird, sondern auch, weil man mit der Anrufung des Gerichts überdeutlich signalisiert, dass die verfassungsmäßige Ordnung noch vorhanden ist, womit sich das nachgefragte Recht praktisch von selbst erledigt.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 05. September 2017, 09:18
Hmm. Wer behauptet, dass man etwas grundlegendes nicht verstanden habe, wenn man sich auf das Grundgesetz beruft, der hat wohl etwas etwas grundlegendes nicht verstanden  ;) Davon lasse ich mich natürlich nicht demotivieren.

Widerstand gemäß Art. 20(4) GG bedeutet Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Das alleinige Vewenden einer Zeichenfolge erfüllt das nicht. Weiterhin ist das BVerfG keine höchste Instanz sondern ein außerordentliches Gericht, mit dem uns ermöglicht bzw. vorgegaukelt wird, Grundrechtsverletzungen zu beseitigen.

Wenn das BVerfG jedoch Urteilt, das alle Rundfunkbeitragsverweigerer psychatrisiert, ausgebürgert oder getötet werden müssen, dann ist das ... *trommelwirbel* ... rechtswidrig. Deutschland ist ein immaterieller Rechtsstaat. Nur aus dem Gesetz folgt das Recht, und unsere (Grund-)Rechte sind umfassend, während der Staat gar keine hat - er hat nur Pflichten gemäß Art. 1 GG.

Meine ursprüngliche Frage, ob es zu diesem Zeitpunkt noch Einfluss auf die richterliche Entscheidung hat, wenn ich die Ausschöpfung des Rechtsweges ausführlicher Begründe, ist aber noch nicht geklärt. Ich werde voraussichtlich die Aktenzeichen zweier Entscheidungen des "Gerichts" Neustadt an der Weinstraße erwähnen. Das kann ja nicht schaden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 10. September 2017, 23:13
Ich werde voraussichtlich die Aktenzeichen zweier Entscheidungen des "Gerichts" Neustadt an der Weinstraße erwähnen.
Es ist dann doch nur ein Aktenzeichen von 2016 geworden, das zweite konnte ich nicht wiederfinden. Jedenfalls ist mein Wunsch nach einer richterlichen Entscheidung nun auf dem Postweg.

Gibt es Erfahrungswerte, wie lange es gewöhnlich bis zur unbegründeten Abweisung dauert?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 30. September 2017, 12:31
Obige Beschwerde hat nun ein Aktenzeichen beim 1. Senat:
1 BvR 2099/17***
Dann bis zur unbegründeten Abweisung! ::)

PS: kann man alte Beiträge noch irgendwie editieren? Dann würde ich das Az. im ersten Beitrag einfügen.

____
Edit "ChrisLPZ":
Az. in den ersten Beitrag eingefügt


***Edit "Bürger":
Ursprüngliche fehlerhafte Angabe "2009" korrigiert auf "2099".
Danke für den Hinweis.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Leo am 24. Oktober 2017, 07:40
Eine allgemeine Frage zur Verfassungsbeschwerde (ohne Art. 20 (4) GG), denn der betreffende Thread ist geschlossen:

[...] bevor man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen DARF, muss man den Rechtsweg ausgeschöpft haben.

Person X hat gar nicht erst vor dem VG geklagt. Zum damaligen Zeitpunkt (März 2016) war schon das Urteil des BVerwG bekannt, der Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit also bereits durchlaufen.

Nun kann man so argumentieren, dass aufgrund der gefestigten Rechtsprechung schon eine Klage vor dem VG keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, der Rechtsweg also bereits von Anfang an erschöpft war. Ist infolgedessen eine Verfassungsbeschwerde sinnvoll?

Vergleiche dazu

Zitat
Ein Beschwerdeführer muss also – im Regelfall – gegen einen Grundrechtseingriff zunächst vor Gericht klagen und kann erst nach Erschöpfung des Rechtswegs, also nach Einlegung aller ihm möglichen Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde erheben.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: noGez99 am 24. Oktober 2017, 08:27
Siehe:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Normalerweise muss der Rechtsweg ausgeschöpft werden.
Aufgrund der grandiosen Siegesserie des Rundfunks vor Gericht gilt der Rechtsweg in diesem Fall aber als "erschöpft" und man kann direkt Verfassungsbeschwerde einreichen, und zwar gegen jeden hoheitlichen Akt: Urteil, Zwangsvollstreckung, Festsetzungbescheid, usw.

Die Frist beträgt aber nur einen Monat (minus Postlaufzeit!) um die Verfassungsbeschwerde inklusiv Begründung einzureichen.
Also auf den nächsten Bescheid warten.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: art18GG am 24. Oktober 2017, 17:01
Eine allgemeine Frage zur Verfassungsbeschwerde (ohne Art. 20 (4) GG), denn der betreffende Thread ist geschlossen:
Warum eigentlich ohne Art.20 Abs. 4?

Gegen die Direktanmeldung durch den Beitragsservice ist sehr wohl berechtigter Widerstand nach Art.20 Abs. 4 angebracht, da die Direktanmeldung keine gesetzliche Grundlage hat. Damit ist der Widerstand und auch die Verfassungsbeschwerde begründet. Da es zur Direktanmeldung keinen Rechtsweg und keine Beschwerdemöglichkeit gab, ist im übrigen auch eine direkte Verfassungsbeschwerde möglich (rein rechtlich zumindest), was natürlich noch ausführlich zu begründen wäre.
Mit Bezug auf Art. 20 wird durch den Intendantenbeschluss zur Direktanmeldung gegen Abs. 3 verstoßen, da Intendanten keine gesetzgeberischen Kompetenzen haben. Damit wird auch gegen Abs. 1 und 2 verstoßen, da die ganze Direktanmeldung lediglich ein willkürlicher Vorgang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist. Da dem so ist, gehen die Verwaltungsgericht auch nicht auf die Direktanmeldung in ihren Urteilen ein. Hier einmal der Text zu Art. 20 des Grundgesetzes:
Zitat
1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Wie dieser Widerstand aussehen kann, ist aus Abs. 4 nicht zu erkennen. Angemessen halte ich den Widerstand, in dem die Zahlung des Unrechtsbeitrages verweigert wird und man gegebenenfalls eine Vollstreckung über sich ergehen lässt. Es obliegt in diesem Sinne dann dem Verfassungsgericht zu entscheiden, ob ein solcher Widerstand im Sinne von Abs. 4 verhältnismäßig ist oder nicht. Eine solche Verfassungsbeschwerde lässt sich also ohne weiteres begründen.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das, was auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes zum Sonderfall einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde geschrieben wird. Dort heißt es: „In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, z.B. wenn ein Rechtsweg nicht existiert
oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre
.“

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 24. Oktober 2017, 23:00
Um das Thema wieder in die richtige Richtung zu lenken (hier geht es ja primär um meine eigentliche Verfassungsbeschwerde): den Widerstandsparagraphen habe ich in meinem Antrag auf Vollstreckungsschutz verwendet, nicht in der Beschwerde selbst. Im Betreff dieses Threads stehen der Beschwerdetitel sowie die zwei Haupt-Anlagen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 20. November 2017, 00:55
Tja, bei den vielen Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag sind dem Verfassungsgericht wohl die Rubbellose ausgegangen. Ich habe bisher jedenfalls keine weitere Reaktion erhalten (meine Beschwerde datiert auf den 8. August, Übertragung ins Verfahrensregister am 25. September).

Derweil ist mir ein Schreibfehler im Aktenzeichen aufgefallen, es ist 2099 anstatt 2009. Das ist sehr unangenehm und soll hiermit korrigiert werden:

Obige Beschwerde hat nun ein Aktenzeichen beim 1. Senat:
1 BvR 2009/17
1 BvR 2099/17
Dann bis zur unbegründeten Abweisung! ::)

PS: kann man alte Beiträge noch irgendwie editieren? Dann würde ich das Az. im ersten Beitrag einfügen.

____
Edit "ChrisLPZ":
Az. in den ersten Beitrag eingefügt


***Edit "Bürger":
Ursprüngliche fehlerhafte Angabe "2009" nunmehr korrigiert auf "2099".
Danke für den Hinweis.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 29. Dezember 2017, 14:19
Nach telefonischer Anfrage beim BVerfG habe ich erfahren, dass meine Beschwerde erst nach Behandlung der Leitverfahren bearbeitet werden wird. Zitat: "Sie müssen warten". Leider hatte ich keine Gelegenheit mehr zu erfahren, ob der Inhalt meiner Beschwerde vielleicht in einem der Leitverfahren zum Tragen kommen könnte, denn als ich gefragt habe, ob ich nach nunmehr fünf Jahren des Wartens (das erste  Aktenzeichen - nicht meines - bzgl. Rundfunkbeitrag datiert auf 2013) denn überhaupt noch eine unabhängige Entscheidung erwarten könnte, hat der freundliche Herr nach kurzem Monolog recht unerfreut aufgehängt.

Insofern ist mir ist nicht klar, ob der Inhalt meiner Beschwerde  tatsächlich gelesen oder doch nur überflogen wurden. Das finde ich besonders tragisch, denn Entwicklungen wie sie z.B. hier
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg161975.html#msg161975 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg161975.html#msg161975)
beschrieben sind, lassen sich mit meinen Ausführungen weiter oben durchaus erklären:
Diese gefestigte Rechtsprechung gleicht dem magischen Denken von Geisteskranken und ist nur darauf ausgerichtet, jeden Eingriff des Staates in das Leben der Menschen, der zugunsten des öffentlichen Rundfunks erfolgt, als rechtens auszulegen und lässt selbst Bundesrichter bis hin zu einer „Bezahlpflicht per Gesetz“ phantasieren [...]
Die juristische Person "Hotel" ist halt kein Menschen (natürlichen Person).
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 25. Januar 2018, 00:38
Aufgrund weiterer Grundrechtsverletzungen in Süddeutschland könnte Person O nun nach einem "gelben Brief" von einer gewissen Gerichtsvollzieherin wegen angeblich neuer Schulden einige Anträge an das zuständige Amtsgericht Stuttgart geschickt haben. Diese befinden sich unten als Zitat. In den dort genannten Anlagen (1) und (2) tauchen drei verschiedene, zu vollstreckende Beträge auf, aber das nur am Rande.

Übrigens dachte Person O bisher alleine zu sein mit der Ansicht, dass durch die Haushaltsabgabe die Landesrundfunkanstalten/der ÖRR die Staatsstruktur beseitigt wird. Durch Zufall ist Person O in Frank Hennecke: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist.  nochmal über den Abschnitt B 3. "Der Mangel an Vollzugskompetenz" gestolpert. Dort steht es wörtlich (in dem Sinne, dass Art. 20(2) und (3) das vorgenannte nicht zulassen).

Hier nun der Antrag auf eine einstweilige Anordnung i.V.m Art. 20(4) GG, ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung und ein Antrag auf Aufhebung der Eintragungsanordnung i.V.m. Art. 20(4) GG, ersatzweise die einstweilige Aussetzung i.V.m. § 94 VwGO und guterletzt ein Antrag auf Vollstreckungsschutz (Fußnoten wieder separat):
Zitat
Antrag, Widerspruch, Antrag Aufhebung/Aussetzung, Antrag


Sehr geehrte Damen und Herren,


Dieses Schreiben richtet sich mit seinen Ausführungen und Anträgen an das Amtsgericht Stuttgart in einer Sache der Zivilgerichtsbarkeit.

Im Rahmen des übergesetzlichen Notstands in Verbindung mit Art. 20(4) GG beantrage ich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Gerichtsvollzieherin xxx  wie bezeichnet in Anlagen (1) und (2) zur Untersagung der Zwangsvollstreckung gegen mich zugunsten des vermeintlich öffentlich-rechtlichen Gläubigers
- „Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“
- sowie „Südwestrundfunk“
sowie der Zwangsvollstreckung gegen mich zugunsten jedes Erfüllungsgehilfen des o.g vermeintlichen Gläubigers und behelfsmäßig zur Untersagung der Vollstreckung von „Rundfunkbeiträgen“ auf anderem Wege.

Jedes Gericht ist mit Richtern besetzt ist, die sich bewusst für oder gegen das Zahlen von „Haushaltsabgabe“/„Rundfunkbeitrag“/„Demokratieabgabe“ entscheiden mussten. Dies folgt aus der Bebeitragung der Allgemeinheit, weil jeder einen Haushalt führt. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung des „Rundfunkbeitrags“ festzustellen bedeutete aufgrund der großen und wachsenden Inakzeptanz des „öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ (ÖRR) in Kombination mit den demokratisch nicht kontrollierbar steigenden Bezügen seiner Mitarbeiter eine erhebliche Steigerung des Rundfunkbeitrags in solchen Größenordnungen, dass auch gut bezahlte Richter dieses nicht länger werden tragen wollen:
„Wir brauchen Geld, Geld und nochmals Geld!“
(BR-Fernsehdirektor Dr. Reinhard Scolik, 19.01.2018)1
Beiträge von 75 EUR pro Monat und mehr für jedes Mitglied eines Haushalts (s.u.) sind realistisch. Insofern hat der Richter ein persönliches, wirtschaftliches Interesse daran, den Rundfunkbeitrag klein zu halten, indem er ihn für rechtmäßig erklärt, damit ihn möglichst viele bezahlen, denn die Produktionskosten sind quasi-konstant gegenüber der Anzahl der Rundfunkteilnehmer. Somit ist die Bebeitragung der Allgemeinheit identisch gleich dem Entzug des gesetzlichen (hier also des unbefangenen) Richters. Der Rechtsweg i.S.v. Art. 19(4) GG scheidet daher aus, vergleiche Anlage (4) .

Meine Verfassungsbeschwerde2 vom 08.08.2017 gegen eine gegen mich durchgeführte rechtswidrige, höchstwahrscheinlich verfassungswidrige und möglicherweise verfassungsfeindliche Gehaltspfändung für eine verjährte, nicht-titulierte und nicht-öffentlich-rechtliche Forderung wegen „Rundfunkbeitrag“ ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2099/17 beim Bundesverfassungsgericht zusammen mit bis dato 142 anderen Verfassungsbeschwerden wegen „Rundfunkbeitrag“ oder „Haushaltsabgabe“ seit dem Jahr 2013 anhängig. Über keine dieser Beschwerden wurde seit 2013 entschieden, in 2013 wurde die Entscheidung verschoben mit Verweis auf bevorstehende Bundestagswahlen. Es ist unwahrscheinlich, dass dem BVerfG die horizontale Gewaltenteilung (hier die Wahl des Bundestages auf Zeit) unbekannt ist, sodass eine erneute Verschiebung, auch der mittlerweile vier Leitverfahren3, nur aufgrund einer weiteren Bundestagswahl nicht glaubhaft ist. Indes wurden bei der letzten Bundestagswahl die Auszählungen massiv gefälscht zulasten der einzigen Partei, die sich gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einsetzt und die von diesem seit vielen Jahren rechtswidrig dämonisiert wird. Dieser „öffentlich-rechtliche Rundfunk“ hat die öffentliche Ordnung ausser Kraft gesetzt. Es liegt die Befürchtung nahe, dass er auch das BVerfG seiner Botmäßigkeit unterworfen hat, nämlich durch Verabreichung nicht reflektierbarer medialer Falschinformationen von flüchtiger Natur4 durch eine mediale Übermacht.

Ich besitze keinen Fernseher, konsumiere keinerlei Rundfunk und habe keine Verträge mit dem vermeintlichen Gläubiger und mir wurden keine vollstreckbaren Titel oder Bescheide des vermeintlichen Gläubigers zugestellt. Dies sind aber zwingende Voraussetzungen aufgrund jahrzehntelanger Rechtstradition, die nie durch eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung geändert wurden.

Ich widerspreche der Eintragungsanordnung Zeichen „DR II 1607/17“ vom 08.01.2018 (Anlage 1) und ich beantrage die Aufhebung der Eintragungsanordnung im Rahmen des übergesetzlichen Notstands i.V.m. Art. 20(4) GG, ersatzweise die einstweilige Aussetzung derselben i.V.m. § 94 VwGO, bis mindestens zur Entscheidung der o.g. Leitverfahren durch das BVerfgG. Weiterhin beantrage ich vorläufigen Vollstreckungsschutz. Die in den Anlagen 1 und 2 sowie im Anhang zu Anlage 2 genannten Beträge unterscheiden sich erheblich und sind willkürlich.

Die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Straftat. Ich kann nicht gezwungen werden, faschistische oder verfassungsfeindliche Organisationen zu finanzieren. Man kann mich auch nicht zwingen, monatlich für den Islamischen Staat zu bezahlen. Auch der Islamische Staat propagiert mit Gewalt seine eigene, perverse Vorstellung von einer demokratiefernen Staats- und Gesellschaftsstruktur aus unmündigem und dysfunktionalisiertem Gefolge, die ich zutiefst ablehne.
Ob durch ein Zustimmungsgesetz eines Landtages mit einer Landesrundfunkanstalt oder einem Arbeits- oder Vernichtungslager ein Vertrag eingegangen geworden ist, ist für mich als Dritten nicht von Bedeutung, denn der Vertrag wird dadurch nicht zu einem Gesetz und schon gar nicht zu unmittelbar geltendem Recht. Vielmehr wird er gemäß §58(1) BVwVfG nur durch meine schriftliche Zustimmung wirksam: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG).

Gemäß Art. 20(2) GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Der ÖRR hat keine gewählten Volksvertreter und keine Beamten, unterliegt keiner sonstigen demokratischen Kontrolle und kann nicht durch übergeordnete Behörden oder Körperschaften zwangsverwaltet werden. Er hat keine konkreten gesetzlichen Aufgaben und es existieren für ihn keine Prozessgesetze zur Begehung von Verwaltungsakten.
Das absolute Souverän gemäß Art. 20(2) GG, also das Volk, hat weder direkten noch indirekten Einfluss auf die Handlungen des ÖRR oder die Verwendung seiner Gelder und schon gar nicht über die Höhe der „Rundfunkbeiträge“. Seine Mitarbeiter unterliegen keiner Pflicht zur Gesetzestreue und es gibt keinerlei Amtshaftung (das angebliche „Vollstreckungsersuchen“ in Anlage (2) ist weder unterschrieben, noch mit einem Namen versehen) und schon gar nicht ist „Der Intendant“, wer oder was das konkret auch sein mag, auf das Grundgesetz vereidigt.
2. Rundfunkentscheidung5, BVerfGE 31, 314, Rn. 65:
„Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann [...] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.“
Der benannte Gläubiger ist gegenüber mir  kein öffentlich rechtlicher Gläubiger, da er gegenüber mir keinerlei Hoheitsrechte, insbesondere kein Selbsttitulierungsrecht hat. Das Selbsttitulierungsrecht ist eine Fiktion, die auf der Annahme basiert, dass ich der Mitgliedschaft in der Rundfunkgemeinschaft zugestimmt hätte. Anders lautende „Urteile“ (Rückweisungen, Abweisungen) des BGH sind nicht nur Akte der vorsätzlichen, schweren Rechtsbeugung sondern des Verfassungshochverrats. Niemals ist ein Gesetz selbst-vollstreckend und Staatsverträge sind kein unmittelbar geltendes Recht, nur weil sie  ratifiziert wurden. Die Regelung in §58(1) BVwVfG wäre ansonsten in sich nichtig, weil öffentlich-rechtliche Verträge immer nur durch ein Zustimmungsgesetz geschlossen werden. Ein Vertrag ist kein Gesetz. Wenn die „Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht“ (Zitat BGH), könnte sich niemand wehren, wenn gegen ihn Zwangsvollstreckt wird, obwohl für seine Wohnung schon durch Mitbewohner Haushaltsabgabe entrichtet wird. Die Haushaltsabgabe wird durch die vorsätzliche, schwere Rechtsbeugung des BGH zu einer Kopfabgabe, weil der BGH sich gemäß Explosionsprinzip6 dem magischen Denken von Geisteskranken bedient7, um den „Sprung in die große Macht“ i.S.v. Göbbels letzter Berechnung zu wagen um damit eine Rechtsordnung zu installieren, in der ein Algorithmus im Hauptspeicher Buchstaben aneinanderreiht, diese ggf. maschinell ausdruckt und in Briefe verpackt, welche maschinell in Körben gesammelt werden, um dann plötzlich hoheitliche Akte in Form vollstreckbarer Titel zu werden. Der BGH verkennt insbesondere völlig, dass vor 2013 jeder seinen Fernseher entsorgen konnte, um nicht mehr wegen Rundfunkgebühren belästigt zu werden und dass man ohne Verwaltungsakt (Durchführung der „Anmeldung“ als Zustimmung i.S.v. §58(1) BVwVfG) grundsätzlich kein Verhältnis zu den Landesrundfunkanstalten hatte und die Hoheitsfiktion der öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur durch die Austrittsfähigkeit des Einzelnen mit Art. 1 GG vereinbar war.

Nur die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht. Der ÖRR ist eine faschistische, verfassungsfeindliche Organisation, die die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, unverschränkte Staatsgewalt über die Rechtsprechung, die vollziehende Gewalt und die Gesetzgebung erhoben hat.

Die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Straftat. Ich erkenne im ÖRR, und damit auch im „Südwestrundfunk“ faschistische und verfassungsfeindliche Organisationen, die auf die gewaltsame Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen hinwirkt, insbesondere den Grundsatz der Freiheit von Willkürherrschaft und die Ausübung der Staatsgewalt durch genau drei verschiedene, gegeneinander verschränkte Verfassungsorgane. Solange Art. 1 GG wirksam ist, ist Deutschland ein immaterieller Rechtsstaat. Gesetze und Verträge können in so hohem Maße rechtswidrig sein, dass sie nicht vollzogen bzw. vereinbart werden dürfen. Ich muss nicht gegen jeden Dreck klagen. Wenn das Gericht es für Recht erkennt, dass ich lebendig verbrannt werden muss, muss ich dagegen ebenfalls nicht klagen. Der Staat hat sich gemäß Artikel 1 GG aus meinem Leben und aus meinen Gedanken herauszuhalten und es ist aufgrund der tragischen Geschichte Deutschlands vor 1945 das Recht jedes Deutschen gemäß Art. 20(4) GG, dem Staat und seinen Lakaien auch mit Gewalt klar zu machen, dass er mit seinem Volk nicht machen kann was er will.

Sofern das Gericht dem vermeintlichen Gläubiger mir gegenüber Hoheitsrechte zuspricht ist das Gericht im Rahmen des übergesetzlichen Notstands in Verbindung mit Art. 20(4) GG gebeten, diese Abweichung von der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 314, Rn. 65) nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Einzelnormen unter Beachtung von Art. 97(1) GG, 2. Halbsatz, darzulegen und dabei die konkret erkennbare gesetzgeberische Entscheidung zur Ausstattung des ÖRR mit bundeseinheitlichen Hoheitsrechten gegenüber dem Volk herauszuarbeiten, sowie lückenlos den  demokratischen Kontrollpfad des nun hoheitlich tätigen Gläubigers durch das absolute Souverän gemäß Art. 20(2) GG darzulegen und zwar insbesondere hinsichtlich der konkreten Verwendung der beigetriebenen Gelder. Im Falle einer Gebietskörperschaft wäre dieser Kontrollpfad z.B. die direkte Wahl des Bürgermeisters, in Steuersachen z.B. die Bundestagswahl, die über den Kanzler einen Finanzminister bestimmt. Hierbei möge das Gericht erklären, ob Anhänge wie z.B. ein „RbStv“ zu Gesetzen, beispielsweise einem Zustimmungsgesetz,  in die Grundrechte gemäß Art. 2(1), Art. 2(2), Art. 5, Art. 14, Art. 19(4) GG eingreifen dürfen, an welcher Stelle das Zitiergebot im Zustimmungsgesetz beachtet werden muss, ob das Zitiergebot auch im Anhang („Vertrag“) beachtet werden muss und ob dadurch neue, unverschränkte Staatsgewalten geschaffen werden dürfen.

Weiterhin ist das Gericht im Rahmen des übergesetzlichen Notstands in Verbindung mit Art. 20(4) GG gebeten, die Unabhängigkeit des Richters gemäß Art. 97(1) GG, 1. Halbsatz,  insbesondere von der Botmäßigkeit des „Gläubigers“ und seiner Erfüllungsgehilfen wie beispielsweise dem Bundesgerichtshof darzulegen sowie zu vermeiden, durch bloße Auflistung von Rückweisungen, Aufhebungen oder Einzelurteilen anderer Gerichte die Bindung des Richters an das Gesetz gemäß Art. 97(1) GG, 2. Halbsatz, zu umgehen. Sollte der BGH also geurteilt haben, dass zur „Zwangsvollstreckung“ von „Rundfunkbeitrag“ der Schuldner lebendig verbrannt werden darf oder dass Verwaltungsakte nicht begangen oder zugestellt werden müssen, so sind diese „Urteile“ nicht zur Bearbeitung meiner Anträge heranzuziehen.


Mit freundlichen Grüßen



xxx



Anlagen

(1)   „Zwangsvollstreckungssache“
(2)   „Zwangsvollstreckungssache“
(3)   Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. §24(1) LVwVG (RP) i.V.m. Art. 20(4) GG
(4)   Verfassungsbeschwerde 8. August 2017
Fußnoten
Zitat
1   https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25991.0
2   Anlage (4)
3   1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16
4   Anlage (3), Ziffern 4b und 4c. Anlage (4).
5   http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
6   Anlage (4)
7   BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: drboe am 25. Januar 2018, 11:17
Zitat
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Abgesehen davon, dass eine Verbindung des ÖRR zum IS an sich schon etwas abenteuerlich ist und für die Abwehr von unberechtigten Forderungen der Landesrundfunkanstalt in etwas so nützlich wie Fußpilz, da ist sie wieder, die Mär von der Zustimmungspflichtigkeit des Bürgers. Zum mitmeisseln für die, die es immer noch nicht begriffen haben: der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen sämtlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, den Landtag, verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es durch Erzielung von Einnahmen einen Vertrag mit dem Finanzamt zur Zahlung von Steuern gibt.

Bei aller berechtigten Kritik, vor allem an den Verwaltungsgerichten, so bezweifle ich doch, dass es sonderlich klug ist, den Richtern, um deren Unterstützung man nachsucht, ein persönliches, wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags zu attestieren. Auch locker eingestreute, im Grunde Bullshit-Biingo verdächtige Begriffe wie "faschistische und verfassungsfeindliche Organisationen", "Willkürherrschaft",  und der Vorwurf der "gewaltsame Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen" dürften beim adressierten Gericht allenfalls Ermüdungserscheinungen auslösen. Sie vernebeln mit Pathos und großem Aufwand die Erläuterungen zum eigentlichen Anliegen.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 27. Januar 2018, 13:41
[...] da ist sie wieder, die Mär von der Zustimmungspflichtigkeit des Bürgers. [...] der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag [...] mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz [...] verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es [...] gibt.
Der ÖR-Vertrag zwischen den Ländern greift in meine Rechte ein, also muss ich zustimmen. Ich habe trotz erneuter Recherche kein passendes Gesetz gefunden, das auch "Gesetz" heisst und sich selbst als "Gesetz" bezeichnet. Ich finde nur einen Staatsvertrag, z.B: hier
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/e2q/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint (http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/e2q/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint)
der von der Justiz unter dem Dokumenttyp "Staatsvertrag" abgelegt ist und in "§15 Vertragsdauer, Kündigung" regelt.

Insofern lag ich vielleicht falsch mit dem Vertragspartner, aber der ist sekundär.

Anderes Beispiel: die Justizbeitreibungsordnung von 1937 wurde zum 1. Juli 2017 in Justizbeitreibungsgesetz umbenannt im Rahmen einer Rechtsbereinigung. Es bedarf keiner Phantasie um zu erkennen wohin die Reise geht, wenn hier der umgekehrte Weg gegangen wird und Verträge geschlossen, aber als Gesetze behandelt werden, obwohl sie durch Regelung von Dauer und Kündigung den Wesensgehalt eines Vertrages im Kern begründen. Das Zitiergebot gilt. Wenn die Länder per Vertrag beschließen, dass wir alle tätowiert werden müssen, dann müssen wir ebenfalls zustimmen. Oder wollen Sie dem widersprechen?

Im Übrigen ist das ja "nur" die formelle Seite auf der schon alles verfassungswidrig ist. Auf materieller Seite wird es nicht besser. Weder meine Mikrowelle, noch die RTL-Sat-1-Mediagroup begehen Amtsanmaßung, wenn sie elektromagnetische Strahlung produzieren. Rundfunk ist nicht hoheitlich. Religion ist nicht hoheitlich. Die Zwangsmitgliedschaft in der Rundfunkgemeinschaft ist so wenig rechtens wie die Zwangsmitgliedschaft in der Kirche oder dem Islamischen Staat.

Weiterhin gilt: wenn jedes Bundesland per Gesetz beschließt (und hier nehmen wir mal an, es wäre keine vertragliche Regelung):
"Gehe in das Vernichtungslager. Gehe direkt dorthin. Gehe nicht über Start und ziehe keine 5.000 DM ein"
dann ist das ... *trommelwirbel* verfassungswidrig. "Start" ist übrigens Art. 1 GG und die "5.000 DM" sind die Grundrechte.

Zitat
Bei aller berechtigten Kritik, vor allem an den Verwaltungsgerichten, so bezweifle ich doch, dass es sonderlich klug ist, den Richtern, um deren Unterstützung man nachsucht, ein persönliches, wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags zu attestieren. Auch locker eingestreute, im Grunde Bullshit-Biingo verdächtige Begriffe wie "faschistische und verfassungsfeindliche Organisationen", "Willkürherrschaft",  und der Vorwurf der "gewaltsame Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen" dürften beim adressierten Gericht allenfalls Ermüdungserscheinungen auslösen. Sie vernebeln mit Pathos und großem Aufwand die Erläuterungen zum eigentlichen Anliegen.
Ich bedaure, dass diese Vorwürfe nur als "locker eingestreut" erscheinen, dann ich bin felsenfest davon überzeugt, dass der gesamte ÖRR eine *** und *** Organisation ist. Faschismus ist - frei nach Heinrich Böll - Verhetzung, Lüge, Dreck. Das ist, was der ÖRR zur Erzwingung der Haushaltsabgabe tut und getan hat:
So agiert eine verfassungsfeindliche Organisation!

Wenn etwas nicht klug ist, dann wohl nur, sich überhaupt noch an ein Gericht zu wenden. Deutschland ist nicht rechts-insolvent, sondern rechts-bankrott. Dieser Zustand wurde über Jahrzehnte hinweg vorsätzlich herbeigeführt - unter Mitwirkung des BVerfG. Wenn der Verdacht auf die Beseitigung der Staatsstruktur gemäß Art. 20 GG und damit einhergehend die Beseitigung der Rechtsgrundsätze gemäß Art. 1 GG bei einem Richter "Ermüdungserscheinungen" auslöst, dann sollte man seinen Hund einschläfern.

Insofern ist übrigens die Berufung auf Art. 20(4) GG der einzig gangbare, aber unkluge Weg. Denn so spielt man den Schwarzen Peter zurück an das Regime, welches jetzt unfreiwillig dokumentieren muss, dass die "noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen" und damit genau das Recht aufflammen lässt, welches es uns als erstes abspricht. Darum sollen meine Beiträge hier auch nur als Beispiel dienen, wie man sich gegen den schleichenden Tod zur Wehr setzen kann oder könnte. Darum poste ich hier weiterhin Widersprüche und Klagebegründungen die Person O - ganz fiktiv, natürlich - vorbringt.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Emotionale Ausdrücke kann das Forum sehr gut nachvollziehen, doch bringen sie das Forum gegen einen Zwangsbeitrag nicht wirklich weiter.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: drboe am 27. Januar 2018, 18:11
@Dr. Oggelbecher: die Gesetze zur Finanzierung des Staates, der Strassenverkehrsordnung, Impf- und Schulpflicht, der Staatsangehörigkeit, Pass- und Meldewesen, um nur einige zu nennen, greifen auch sämtlich in deine Rechte ein. Überhaupt soll das ganze Leben in diesem Staat in ca. 100.000 Gesetzen und Verordnungen geregelt sein. Ich schätze, EU-Recht kommt noch on Top. Wo kann ich die von dir unterzeichneten Zustimmungsurkunden zu allen diesen Gesetzen einsehen?

Wenn du etwas nicht verstehst, in deiner Sicht: nicht findest, so heisst das für die Verteilung der realen Macht in diesem Lande rein gar nichts. Was immer bei dir über dem Gesetz steht, es ist eines. Du darfst schreien, mit dem Fuss aufstampfen oder dich auf dem Boden wälzen: es ist eines. Du darfst auch das Gegenteil glauben: auch dann bleibt es dabei, dass dieses Gesetz eines ist. Und dass es gilt. Und zwar solange, bis das BVerfG es kippt.

Es gibt sehr vieles, was ich in diesem Land und dem, was hier vorschnell als "Demokratie" bezeichnet wird, kritikwürdig bis falsch finde. Die Rundfunkfinanzierung gehört mit dazu. Ein wirrer Aufguss, Nebenkriegsschauplätze usw. machen ein berechtigtes Anliegen jedoch wirkungslos. Mein Prinzip, dessen Anwendung sich für mich meist bewährt hat, ist, sich möglichst eng an das Kernanliegen zu halten, praktisch genau auf den Punkt zu kommen und auf Stichleien, Unterstellungen und  herabsetzende Annahmen, insbesondere zum Adressaten, zu verzichten. Wenn ich bei einer Konferenz 15 min Vortragszeit habe, dann kann ich mich nicht mit Nebensächlichkeiten und der Erklärung der Welt aufhalten. Auch meine Gefühlslage, mein Blutdruck, meine Schuhgröße und meine letzte Urlaubsreise tun nichts zur Sache.

Also: Tritt einen Schritt zurück und betrachte deine Schreibe mit dem Blick des lesenden Richters. Streiche alles, was mit der Sache aus dessen Sicht auf "den Fall" - seine Arbeit- rein gar nichts zu tun hat. Du wirst überrascht sein, wie wenig Substanz das hat, was du nachbehälst. Aber damit könntest du, sofern es sprachlich i. O. und inhaltlich gewichtig ist, Erfolg haben. Für den Knock-out braucht es eigentlich nur einen gezielten Schlag. Der aber muss eben sitzen, ein Volltreffer sein. Nur darum geht es.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 22. März 2018, 00:04
Ich habe seit Januar zwei Aktenzeichen beim AG Stuttgart, eines gegen die Eintragungsanordnung (Schuldnerverzeichnis), eines für die "Erinnerung" als die ein Rechtspfleger mit ausländischem Namen mein Schreiben ausgelegt hat.

Derweil gingen bei mir zu jedem Aktenzeichen die Kopie jeweils eines Schreibens vom "Beitragsservice" ein (diese jeweils ohne Unterschrift, ohne Namen).

Das Schreiben bezüglich des Widerspruchs (Eintragungsanordnung) solle ich doch bitte "binnen 1 Woche" kommentieren, sonst werde nach Aktenlage entschieden. Eine erstaunlich kurze Frist für ein Schreiben mit 3-4 Tagen Postlaufzeit, das nicht mal per Einschreiben daher kommt.

Das Schreiben bezüglich der "Erinnerung" wurde mir zur Kenntnissnahme gesendet ("Beitragsservice", keine Unterschrift, kein Name).

Ein Aktenzeichen für meinen Antrag auf Vollstreckungsschutz, die einstweilige Verfügung gegen die Gerichtsvollzieherin etc. habe ich hingegen noch nicht (die sind von mir jetzt nochmal explizit angefragt worden). Dazu hat das Gericht wohl keine Lust.

Interessiert sich jemand für den Schmutz vom Beitragsservice? Ich werde in Kürze jedenfalls meine Stellungnahme (bzgl. Widerspruch) hier veröffentlichen.


PS: ich habe ganz vergessen zu erwähnen, dass ein Beschluss vom "Vollstreckungsgericht" AG Stuttgart eingegangen ist. Darin wird der Beitragsservice als Bevollmächtigte aufgeführt!

PPS: meine o.g. Stellungnahme wurde am 15.03. per Einwurfeinschreiben abgeschickt. Zustellbeleg bis heute nicht eingegangen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 14. August 2018, 02:10
Der Verwesungsgestank der deuschtschen Rechtsordnung ist an keiner Stelle der öffentlichen Gewalt mehr zu überdecken.

Ich suche nun einen Anwalt und hoffe auf Empfehlungen eines solchen für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung meiner Gehörsrüge und die Abweisung der Erinnerung. Wer z.B. auf die Beteiligten Anwälte der BVerfG-Verfahren verlinkt oder auf andere Kanzleien, würde mir sehr helfen! Fristende ist der 06.09.2018.

Verlauf des Antrags auf Einstweilige Verfügung gegen die Gerichtsvollzieherin

Verlauf der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Verlauf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung
Die Richter behaupteten jeweils, das erste Schreiben des GV sei per Zustellurkunde noch am selben Tag in meinem Postkasten gewesen. Tatsächlich war es erst zwei Wochen später da - ich habe den Briefumschlag aufgehoben (Poststempel gut lesbar!).
(neu) Verlauf der Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen die Gerichtsvollzieherin
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Frühlingserwachen am 14. August 2018, 11:42
Was in der Aufzählungsliste fehlt,
ist die Vollstreckungsgegenklage beim Amtsgericht. Dies ist auch ohne Anwalt möglich. Damit ist der GV erst mal für lange Zeit blockiert.

In einem vergleichbaren Fall nun schon über ein halbes Jahr.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 19. August 2018, 19:19
Fehlen würde heißen, ich hätte es gemacht und nur nicht aufgelistet. Eine "Vollstreckungsgegenklage" habe ich aber bisher nicht eingereicht - nie was von gehört. Alle meine Klagen gingen an das Amts- bzw. Landgericht Stuttgart. Alles wurde abgewiesen. Wir werden vor den Gerichten nicht mehr wie Menschen behandelt. Die Geschichte lehrt uns, wie man darauf reagieren muss.

Da meine Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts abgewiesen wurden ich ich selbst keinen finde, bin ich noch immer ohne Anwalt.
Ich hoffe noch immer auf Empfehlungen für einen Anwalt für die Verfassungsbeschwerde.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Kurt am 19. August 2018, 21:14
Beteiligter Anwalt BVerfG-Verfahren (auch meiner):

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Kanzlei Quickborn
Bahnhofstraße 11
25451 Quickborn
Telefon: 04106/82388
Telefax: 04106/2619
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: gvw am 14. Oktober 2018, 12:52
Da meine Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts abgewiesen wurden ich ich selbst keinen finde, bin ich noch immer ohne Anwalt.
Ich hoffe noch immer auf Empfehlungen für einen Anwalt für die Verfassungsbeschwerde.


Konnte der Anwalt helfen?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: PersonX am 14. Oktober 2018, 13:38

Zitat
Ermittlungen eingestellt mit der Begründung: Der Umschlag könnte ja auch von was anderem kommen


Etwas spät, aber hierzu sei angemerkt, dass bei förmlicher Zustellung ein Aktenzeichen\Vorgangszeichen außen auf dem Briefumschlag sein sollte. Ist so weit erkennbar eine Formvorschrift. Der Grund für dieses Aktenzeichen\Vorgangszeichen ist, dass damit genau der Vorgang kenntlich gemacht werden soll. Deshalb ist dazu auch der Umschlag aufzuheben. Es dürfte gegen Formvorschriften verstoßen, wenn das Aktenzeichen\Vorgangszeichen dabei doppelt Verwendung findet. Im Postausgang ist dabei auf das Aktenzeichen\Vorgangszeichen abzustellen, weil ja nur so gewährleistet ist, dass da nicht irgendwas im Brief ist. Hilfreich wird dazu Akteneinsicht beim Versender sein, was unter dem angeführten Aktenzeichen\Vorgangszeichen alles versendet wurde. Gibt es zu dem Datum kein anderes Schreiben, dann kann da auch nichts anderes drin gewesen sein oder der Umschlag auch nicht von etwas anderem sein. Hier wurde offenbar keine Beweiserhebung durch geführt. Sondern eine Entscheidung gefällt ohne Prüfung. Das kann entsprechend angefochten werden. Vielleicht muss das Ganze in den vorherigen Stand zurück versetzt werden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 14. Oktober 2018, 23:13
Konnte der Anwalt helfen?
In der Sache "Kostenpflichtige Rückweisung der Gehörsrüge gegen die kostenpflichte Rückweisung der Erinnerung" mit der Begründung: "auf die Begründung des genannten Urteils wird verwiesen" konnte er leider nicht mehr helfen, weil wir unmöglich die nötigen Fristen einhalten konnten. Da habe ich mir einfach zuviel Zeit gelassen.

Das war und ist auch dadurch motiviert, dass ich einfach nicht wissen kann, ob der Rechtsbehelf der "Erinnerung" jetzt geeignet ist, um die nicht-tituliertheit der Forderung anzugreifen. Eine Vollstreckungsgegenklage wäre m.E. nur geeignet, materielle Einwendungen gegen den Titel selbst (der dann aber ein Titel sein muss) vorzubringen. Ob nun aber der nicht-Bestand als "Titel" selbst eine materielle Einwendung ist - da endet mein Rechtsverständnis. Da ich ja umgekehrt auch keinen Anwalt gefunden habe, der gemäß RVG abrechnet, und mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wurde, stehe ich da weiterhin im Dunkeln.

Ich habe aber nun nach nur 3,5 Monaten Wartezeit auch die "Kostenpflichtige Rückweisung der Gehörsrüge gegen die kostenpflichtige Rückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung" erhalten. Die Begründung umfasst stolze 9 (neun) Zeilen. Immerhin durch den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Stuttgart. Die sinngemäßen Begründung lautet dann auch (da er meine Zitate zum GG ignoriert) sinngemäß darauf, das Grundgesetz nicht verfahrensrelevant sei. Meinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat der schlichtweg gar nicht bearbeitet. Rechtliches Gehör nennt man beim Landgericht Stuttgart wohl, dass unsere Briefe nicht als "Annahme verweigert" zurückkommen. Das wäre eigentlich eine Strafanzeige wert, aber noch ein Klageerzwingungsverfahren kann ich mir sicher nicht leisten.

Damit habe ich aber einen weiteren Angriffspunkt und deswegen wieder Kontakt mit Herrn Bölck aufgenommen. Die Verfassungsbeschwerde wird mich voraussichtlich um 600 bis 800 EUR erleichtern, da komme ich trotz eigentlich gutem Einkommen, zusammen mit den Kosten meines Anwalts in der Strafsache (siehe unten), auch langsam an meine finanziellen Grenzen  :o


Zitat
Ermittlungen eingestellt mit der Begründung: Der Umschlag könnte ja auch von was anderem kommen
[...] bei förmlicher Zustellung ein Aktenzeichen\Vorgangszeichen außen auf dem Briefumschlag sein sollte[...]
Zu spät kommt der Hinweis nicht, Danke :) Die von mir (aus Kostengründen nicht vom Anwalt geschriebene) Beschwerdebegründung gegen die Einstellung der Ermittlungen ist erst vor wenigen Tagen bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.

Was am Sachverhalt so verzwickt ist - und erneut auf die tiefschürfende Dysfunktionalität des Strafrechts hinweist - ist, dass die Falschbeurkundung im Amt insbesondere auch dadurch begangen werden kann, dass die Sendung eben gar nicht den Empfänger erreicht, und die Zustellung dennoch beurkundet wird.

Ich habe hier zwar ein Schreiben erhalten, aber eben mit 2 Wochen (Frist-Ende!) Verzögerung. Der enthaltende Umschlag ist eine gewöhnlicher Briefumschlag: weiß mit Fenster, Briefmarken, gut sichtbarer Poststempel. Der Stempel ist gut sichtbar und datiert auf 7 Tage nach der angeblichen Beurkundung. Aufgrund des Fensters sind Absender und Empfänger nur auf dem Schreiben (innen), nicht auf dem Umschlag vermerkt. Das hat die StA dann auch als Vorwand benutzt. Ich verstehe heute noch nicht, wieso der Brief nach dem Stempeln nochmal fast 7 Tage unterwegs war - aber gut, es war die Vorweihnachtszeit.

Natürlich hätte ich den Umschlag auch vor dem Öffnen kopieren können, damit Poststempel und Absender zusammen ersichtlich sind. Dann könnte die StA behaupten, ich hätte das Schreiben dort reingesteckt.

Wäre der Absender auf dem Umschlag gewesen, könnte die StA behaupten, es wäre ein anderer Briefumschlag, den ich mit dem Schreiben verknüpfen wolle.

Würde ich als erstes die Polizei rufen, wenn ich so einen einfachen Brief vom Gerichtsvollzieher erhalte, könnte die Polizei, und später die StA, behaupten, ich hätte ihn selbst bei mir eingeworfen.

Und wenn ich die Gerichtsvollzieherin schlage, unmittelbar nachdem sie Hakenkreuze an meine Wohnungstür gesprüht hat, dann könnte die StA behaupten, dass die Schmiererei von mir käme.
Und so geht es weiter.
Das Problem sitzt tiefer - es ist NICHT nur der Rundfunkbeitrag!

PS: "auf die Beschuldigte wurde bisher nicht zugegangen". Die haben sie nicht einmal gefragt, ob sie die Tat gesteht.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: PersonX am 15. Oktober 2018, 12:45

So wie sich das liest gab es gar keine förmliche Zustellung. Diese Briefe sind gewöhnlich gelb. Hier scheint es nur ein Abgang Postausgangsbuch zu geben, in welches dokumentiert wurde. Also bezeugt wurde scheinbar nur, dass etwas zur Post gegeben wurde, nicht wann es tatsächlich angekommen ist.
Hier will der Richter also eine Fiktion ansetzten, dass nach 3 Tagen ein gewöhnlicher Brief angekommen sein muss. Das jedoch gilt nicht, wenn es gar kein Verwaltungsakt ist, für welchen es überhaupt nur diese Fiktion §41 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html)  gibt. Und wenn es ein Verwaltungsakt sei, dann gilt es nicht wenn dieser nicht innerhalb der Fiktion ankommt (§41 Abs. 2 Satz 3). ... Dazu gibt es hier im Forum aber bereits genug Themas. Ohne förmliche Zustellung und ohne Zustellung mit Dokumentation bei Einwurf, z.B. durch Bote, trägt die Gegenseite die volle Beweislast wann etwas angekommen ist, wenn der Zugang bestritten wird oder der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Selbiges gilt nach BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html) §130, denn dieses kennt keine Fiktion. Diese Rechtsfragen sind an sich bereits geklärt und sollten den Beteiligten klar sein.


Zu prüfen ist also,
-a) was
-b) wann
-c) in welcher Form
-d) nach welcher Formvorschrift
tatsächlich
-e) in welcher Form
versendet wurde und wann es tatsächlich angekommen ist. Nicht dass Person A nur von einem Schreiben ausgeht, es aber tatsächlich zwei oder mehr waren. Dazu muss Akteneinsicht in den dokumentierten Postausgang genommen werden. Mit den Erkenntnissen daraus kann der Weg erst sinnvoll weiter geführt werden. Im Falle es ist bereits bekannt, dass es tatsächlich nur dieses eine Schreiben gab, mit "Normaler" Zustellung Post stink normaler Briefumschlag ohne Aktenzeichen und ohne Retouren Schein wie bei förmlicher Zustellung, das ist ein Einleger, der an dem offenen Schlitz herausgezogen wird und wo das Zustellungsdatum in gleicher Form wie auf den Umschlag vermerkt wird, zurück an den Versender ging, sollte der Vorgang neu aufgerollt werden.

Beispiele
https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html (https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html)

Hier bitte lesen
https://www.anwalt24.de/lexikon/zustellung_im_verwaltungsrecht (https://www.anwalt24.de/lexikon/zustellung_im_verwaltungsrecht)
insbesondere die Liste mit Beispielen
und wie diese zu bewirken sind

Zitat
Die Richter behaupteten jeweils, das erste Schreiben des GV sei per Zustellurkunde noch am selben Tag in meinem Postkasten gewesen. Tatsächlich war es erst zwei Wochen später da - ich habe den Briefumschlag aufgehoben (Poststempel gut lesbar!).
bitte vergleichen

Zitat
2.1 Zustellungsurkunde

Wird der Adressat durch den Postbeamten nicht persönlich angetroffen, kann dieser den Brief bestimmten Dritten übergeben (§ 178 ZPO (https://www.anwalt24.de/gesetze/zpo/178#)) oder bei dem nächsten Postamt etc. niederlegen (§ 182 ZPO (https://www.anwalt24.de/gesetze/zpo/182#)). Dies wird Ersatzzustellung (https://www.anwalt24.de/lexikon/ersatzzustellung#) genannt.


Als empfangsbevollmächtigte Dritte werden Familienangehörige des Adressaten (auch Lebensgefährte und Pflegekinder) oder Hauspersonal angesehen. Kann das Schriftstück auch an diese nicht zugestellt werden, ist die Zustellung an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter, nicht aber an deren Familienangehörige oder Nachbarn zulässig.


Die Zustellungsurkunde beweist sowohl den Zugang des Schriftstücks als auch dessen Inhalt (§ 418 ZPO (https://www.anwalt24.de/gesetze/zpo/418#)).
und bitte auch mal prüfen
https://www.anwalt24.de/gesetze/zpo/182# (https://www.anwalt24.de/gesetze/zpo/182#)
die Liste mit den Angaben, welche die Zustellungsurkunde enthalten muss



der Richter behautet also

https://www.anwalt24.de/lexikon/zustellung_im_verwaltungsrecht (https://www.anwalt24.de/lexikon/zustellung_im_verwaltungsrecht)

Zitat
Zustellung durch die Post
  • mittels Zustellungsurkunde
dann unbedingt dass auch noch lesen und prüfenhttps://www.anwalt24.de/gesetze/vwzg-1/3# (https://www.anwalt24.de/gesetze/vwzg-1/3#)

Zitat
§ 3 VwZG – Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.


und noch mal vergleichen mit

https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html (https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html)

-> ein einfacher Brief erfüllt nicht die Voraussetzung
-> Das bedeutet, es gibt minimal noch ein Brief mehr, welcher aktuell Person A unbekannt ist z.B. durch Zustellung in einen falschen Briefkasten oder aber der Richter behauptet mit der Aussage Zustellungsurkunde etwas falsches.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 15. Oktober 2018, 23:53
-> Das bedeutet, es gibt minimal noch ein Brief mehr, welcher aktuell Person A unbekannt ist z.B. durch Zustellung in einen falschen Briefkasten oder aber der Richter behauptet mit der Aussage Zustellungsurkunde etwas falsches.
Erstmal vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen. Das Problem ist: es gibt noch ein weiteres oder:
"Oder, der Gerichtsvollzieher hat die Urkunde erstellt, ohne die formell korrekte Zustellung durchgeführt zu haben".
Und noch eine Situation ist denkbar: es gibt die Urkunde gar nicht und dieses Faktum wurde lediglich durch die Richterin geschaffen. Das habe ich in meiner Beschwerdebegründung (Einstellung durch Staatsanwaltschaft) auch aufgelistet. Die können sich eigentlich nur aussuchen, welche Strafe sie vereiteln.

Die Akteneinsicht bei der GVin ist auch beabsichtigt. Vielleicht warte ich dafür bis zur nächsten verfassungsfeindlichen Vollstreckung, es ist ja schon fast ein Jahr vorbei.

Es gab im lawblog (Udo Vetter) übrigens mal eine Nachricht über einen Gerichtsvollzieher, der über Monate oder Jahre hinweg gerichtliche Mahnbescheide nicht zugestellt, aber die Zustellurkunden ausgefüllt und zurückgeschickt hat. Die Briefe selbst (die Mahnbescheide) hatte er einfach nur bei sich gehortet. Die Mahnbescheide wurden alle rechtskräftig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekam nur ein Betroffener, und der war  :police: Polizist. Wo das GG nicht verfahrensrelevant ist, da sind eben auch nicht alle Menschen gleich - oder überhaupt Menschen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: PersonX am 16. Oktober 2018, 08:19
Nun nein, dieses "oder", dass der GV diese selbst erstellt habe, gibt vielleicht es nicht, denn die Zustellungsurkunde ist das Dokument, welches am Brief mit läuft und vom Briefzusteller bzw. Postbote zuletzt ausgefüllt wird. Wenn diese also gefälscht sein soll, dann müsste es eine Total Fälschung sein ohne Versand. Dazu müsste diese aber in Augenschein genommen werden um überhaupt zu erkennen was da drauf steht und was darauf für Stempel sind.

Folgender Fall entspricht einer real vorgekommenen Gegebenheit in Sachsen.

Förmliche Zustellung von zwei Briefen vom gleichen Gerichtsvollzieher an zwei verschiedene Personen. Beide Briefe sind aber bei nur einer Person angekommen.
Der Grund die Adresse wurde bei einem vertauscht. Die Adresse für das Versenden war falsch. Der Empfänger konnte ohne öffnen kein Fehler erkennen. Erst mit dem öffnen war klar, der eine Brief war nicht für Ihn, sondern sollte ganz wo anders hin. Unklar bleibt hierbei jedoch was auf der Zustellungsurkunde steht. Denn normalerweise müsste dort stehen wo und wann es zugestellt wurde.

Es gibt die Behauptung, dass eine Zustellungsurkunde beweist, welcher Inhalt zugestellt wurde. Das jedoch bleibt m.M.n. eine Behauptung, weil dieses nur auf den Angaben des Versenders beruht, also keine Prüfung durch eine unabhängige Partei erfolgt. Aber da kann ein Irrtum vorliegen, wenn der Ablauf beim Versand anderes ist und nicht der Versender den Brief befüllt sondern eine dritte Partei. Dazu müsste der genaue Ablauf mit allen Beteiligten und Ihren Handlungen nach gestellt werden. Etwaige Fehler können dabei sichtbar werden.

Es kann sein, das ein Dokument in ein Briefumschlag gesteckt wird und dieser in einen weiteren und ebenfalls die Zustellungsurkunde in den Briefumschlag. Das geht zur Post, diese entfernt den äußeren Umschlag Zustellungsauftrag und macht etwas mit der Zustellungsurkunde und gibt den inneren Brief zur Zustellung.
Formal wäre es an dieser Stelle möglich, dass der Inhalt des inneren Briefumschlag geprüft wird.
Ohne eine Prüfung an dieser Stelle könnte der Inhalt bereits alles mögliche sein.
Das Beispiel oben zeigt, so eine Prüfung gibt es nicht oder diese funktioniert nicht zuverlässig.
Im Beispiel oben wurde nicht geprüft was tatsächlich auf der den Zustellungsurkunden stand.

Nicht geprüft wurde was im Postausgangsbuch stand.

Empfehlung, diese Daten sichten gehen, also wie bereits beschrieben.
Postausgangsbuch und diese Zustellungsurkunde sichten. Dann den genauen Ablauf und wegen der angeblichen Beweiskraft über den Inhalt muss geklärt werden wie dieser Versand technisch abläuft und welche beteiligte Person genau welche Handlung tätigt.

Erst mit diesem Wissen ist es möglich einen anderen Ablauf darzustellen oder Fehler auf zu zeigen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 03. November 2018, 20:31
Der Vollständigkeit wegen zu meiner Anwalts-Anfrage

Ich habe Herrn Bölck meinen Aktenstapel gesendet und ein fast zweistündiges Telefonat im Rahmen der Erstberatung durchgeführt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ich keine Verfassungsbeschwerde einreichen könne, weil ich nicht von der öffentlichen Gewalt in meinen Grundrechten verletzt worden sei. Das passierte leider nicht nur zu meinem Unverständnis, sondern auch zu meiner Unzufriedenheit.

Es konnte zwar im Gespräch einiges geklärt werden, allerdings blieben wesentliche Fragen für mich komplett unbeantwortet, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesstatus des Staatsvertrags und des Ranges der darin enthaltenden Regelungen (ich schreibe absichtlich nicht "Einzelnormen"), hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung und im Zusammenhang hiermit hinsichtlich der Fachaufsicht der Rundfunkanstalten.

Genauer blieben folgende Fragen mit dem jeweils durch mich angeführten Hintergrund offen:

Summa sumarum ist mir trotz des sehr ausführlichen Gesprächs leider nicht weitergeholfen. Ich bin etwas baff, dass weder eine "Eintragungsanordnung" noch die ganzen Klageabweisungen eine Grundlage für eine VB bieten. Und für eine VB ist es nun auch zu spät.
Was mir völlig schleierhaft bleibt ist, dass die Fachaufsicht - die von Frank Hennecke ja deutlich bemängelt wird - laut Herrn Bölck überhaupt keine Rolle zu spielen scheint.

Gemessen an der Zeit, die Herr Bölck sich genommen hat, war dies aber eine m.E. relativ günstige Erstberatung. Ich hatte auch schon eine, die in einem Drittel der Zeit vonstatten ging - für dasselbe Geld und ohne meine laienhaften Ausführungen studieren zu müssen ;)

Lange Rede kurz: im Rechtsbankrott ist Anwalt-zahlen Murks.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Shuzi am 04. November 2018, 01:03
Lange Rede kurzer Schluß ...

... auch eine fiktive Person S, könnte vor einer ähnlichen Entscheidung stehen ...

Siehe:
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg183337.html#msg183337
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Shran am 04. November 2018, 02:00
Eine Meinung zum oberen Teil der Schrift aus #1 zum Verstoß gegen GG:

   
Zitat
Nach Art. 2(1) GG: weil ich mich als Mensch nun auseinandersetzen muss mit dem, was mit meinem Geld geschieht, denn mein Geld ist das unmittelbare Produkt meiner Arbeit. Das bedeutet fernzusehen, obwohl ich nicht fernsehen will. Fernsehen und Radio umgehen aber sämtliche Reflektionsprozesse des Gehirns und verletzen mich dadurch, weil ich nicht mehr kontrollieren kann, welche Information in meinen Kopf eindringt. Mein Kopf ist aber Teil meines Körpers.

Man muss nicht fernsehen. Die Abgabe ist die "Leistung" der "Möglichkeit der Nutzung" zumindest nach Rehtsprechung. Sie haben jeder Zeit die Freiheit der Entfaltung.
Der einzige Punkt der hier schon x-mal behandelt wurde ist, dass Sie sich nicht entfalten können aus Gründen der fehlenden 17,50€. Was Sie versuchen ist das Programm, als vorgeschriebene nicht beeinflussbare Sendefolge zu diffamieren. Doch das würde nur greifen wenn Sie das Programm tatsächlich konsumieren und sich entscheiden es zu nutzen.
Es findet auch eine Verletzung der Rechte anderer Wettbewerber statt (im sinne vom Wettbewerbsrecht).

   
Zitat
Nach Art. 2(2) GG: weil ich meine Persönlichkeit durch den Einfluss des öffentlichen Rundfunks nicht mehr frei entfalten kann, da mein Verhalten sich nun dem des Fernseh­konsumenten anpassen muss und ich zwangläufig in eine seelische Abartigkeit abdriften muss, in der ich glauben gemacht werde, an Kultur teilzuhaben, indem ich alleine vor einem Fernseher sitze und mit niemandem sprechen kann und mir niemand zuhört.

Diese Argumentation trifft eher auch auf Art. 2 GG. Das Verhalten muss sich nicht anpassen an den Fernsehenden, daher findet keine seelische Abartigkeit durch abdriften statt, nur wenn man es selber wollte. Ihr falscher Versuch ist der, durch die Abgabe gezwungen zu sein den Konsum zu nutzen. Dies ist nicht der Fall. Letztere Teilsätze sind utopisch.

   
Zitat
Nach Art. 5 GG: weil das Geld, welches ich sonst für wissenschaftliche Magazine einplane, vollständig aufgebraucht wird für die Zwangsabgabe „Rundfunkbeitrag“ und die Zeit zur notwendigen Prüfung des „öffentlichen Rundfunks“ nun für meine freie Unterrichtung aus anderen Quellen fehlt.

Das passt. Wobei dieser Satz Art. 2 GG mit erklärt.

 
Zitat
  Nach Art. 14 GG: weil ich keine Gegenleistung für das gepfändete Geld bekomme, denn die Produkte des öffentlichen Rundfunks sind nichts wert – man kann gleichwertiges im privaten Fernsehen für umsonst bekommen, und der Marktwert richtet sich schlicht nach dem Wiederbeschaffungswert.

Gegenleistung für die Pfändung? Die Pfändung ist die Vollstreckung der Beiträge zu deren Abgabe man durch Gesetz verpflichtet ist. Wegen der Möglichkeit der Nutzung in einer Wohnung.
Die Wahl der Privatsender kann jeder Zeit stattfinden. Dass das Produkt einer Sendung auch Geld kostet, darf der ÖRR die Beiträge für diese Produktion benutzen, die Verpflichtung der Beitragszahlung unterstützt das alles inkl. Werbung. Die Gewährleistung und die Schranken vom Eigentum werden durch das RBStV-Gesetz bestimmt.
Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit findet statt, der ÖRR ist für die Allgemeinheit.

 
Zitat
   Nach Art. 19 GG: da mir die Akteneinsicht in die Vollstreckungsersuchen, Amtshilfeersuchen und vollstreckbaren Titel verweigert wurde, teils mit dem Hinweis auf eine „elektronische Akte“, die man einfach nicht zeigen könne oder dürfe.

Akteneinsicht können Sie schon verlangen im Verwaltungsakt oder auch wenn das Amt vollstreckt (§ 100 VwGO und § 266 ZPO). Die Vorgeschichte wäre mal interessant. In welchem Schriftstück wird die Akteneinsicht verweigert? Sie schrieben recht viel...mal sehen.

Empfehle die Worte eines Hernn Bölck vor dem BVerfG um das Szenario zu verstehen.
Es ist wirklich unglaublich was man 5 Jahre am Leben halten konnte.

Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175439.html#msg175439

Ich lese gerade dass Sie Kontakt aufgenommen haben, aber scheibar Verständnisprobleme haben.
Mal sehen was man da machen kann.

Grüße
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Shran am 04. November 2018, 03:19
Versuch zu:

Zitat
Gegeben eine Anstalt öffentlichen Rechts, die keiner Fachaufsicht unterliegt und im Außenverhältnis Landesrecht ausübt.
Warum verletzt diese Ausübung nicht die Prinzipien des Art. 20(2) GG?

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist. Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts. - Wiki

Die Debatte um Behörde, Anstalt und Landesrecht ist, dass die Anstalt mit der Beitragseintreibung betraut wurde und dem Nachzukommen auch andere Aufgaben wie Verwaltungsakte führen "darf". Sie selbst darf nicht vollstrecken aber Amtshilfe erbitten. Wahlen und Abstimmungen durch das Volk geschieht in der Konstellation so, dass das Volk den Bundeskanzler wählt dieser welcher die Minister der Länder wählt, welche den Rundfunksbeitragsstaatsvertarg für die Öffentlichkeit, mit dem Bund absegnete. Über Ecken und Kanten durch das Volk oder die Wahl des Bundeskanzlers. Deswegen funktioniert auch nicht "Vertrag zu Lasten Dritter".

Nominierung von Ministern durch das Staatsoberhaupt (Aktuell Merkel). Sie bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der deutschen Bundesregierung.
RBStV ist zwischen Bund und Länder geschehen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesebene_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesminister_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag_%C3%BCber_Mediendienste
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag_%C3%BCber_den_Rundfunk_im_vereinten_Deutschland
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag


Kurz zu 5.:
Es kommt auf die Schwere des Verstoßes an. Menschenleben ist ja nach GG geschützt. Verstoß gegen Art 2 GG.
Die Wirtschaftlichkeit der fälschlichen "Grundversorgung durch Rundfunk" hat nicht einen so hohen Stellungswert als müsste dafür jemand sterben.
Menschenleben ist mehr wert, doch Menschenleben ist hier nicht in Gefahr, es sei denn es besteht ein "Härtefall" der zu beweisen wäre.
In so einem Fall wären Rechtssprechungen gegen eine Person mindernd.

Leider bin ich nicht so firm darin die Wechselwirkungen unter den juristischen Gegener des Rundfunkbeitrags, zu analysieren. Sie sollten jedoch einen Konsens finden, oder wenigstens
die Problematik adäquat vorzutragen.

Es scheint als seien Sie mit der Grundstruktur des Rechtsapparates nicht sehr vertraut. Zugegeben ist dieser schwer zu verstehen.
Wäre er eindeutig wär der RBStV schon zu unseren Vorteilen ausgerichtet.

Doch wenn man Kafkas "der Prozess" kennt, trifft das auch auf die Gegenwart zu.

Grüße

PS: Führ Fehler entschuldige ich mich.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 04. November 2018, 22:50
Zum vorigen Kommentar meiner Verfassungsbeschwerde in #1 in Kurzform ("man muss nicht Fernsehen"): meine Gefühle sind niemals falsch. Punkt.
In Langform: nur weil wir zufällig in einer Gesellschaft leben, in der Waren und Dienstleistungen durch Giralgeld und manchmal durch Bargeld ausgetauscht werden, bin ich nicht davon befreit, mich mit dem zu beschäftigen, wofür ich mein Geld eintausche.
Kaufe ich mir für 17,50 EUR Magazine, dann werde ich die auch lesen, denn darum habe ich sie gekauft. Gehe ich arbeiten, um dieses Geld zu erwirtschaften, tue ich das in dem Bewusstsein, dass ich mir hiervon diese Magazine werde kaufen können. Würde ich das nicht können, würde ich vielleicht nicht arbeiten gehen.
Wenn hierzulande eine Tauschgesellschaft etabliert wäre, in der kein Geld existiert, sondern man seine Arbeit für denjenigen verrichtet, der seine eigene Arbeit für einen selbst verrichtet, so wird klar, warum man (insbesondere ich) zum Fernsehen gezwungen wird, sobald man Rundfunkbeitrag "bezahlen" muss. Ich würde meine Arbeitsleistung (Dienstleistung, oder Tauschware) nämlich direkt an den vermeintlichen "Gläubiger", die Landesrundfunkanstalt, leisten. Der Zwang wäre nicht kryptifiziert durch das nicht-stinkende Geld, sondern würde ganz offen dadurch zur Geltung kommen, dass ich einen Teil meiner Arbeitszeit, meiner Lebenszeit, meiner Kreativität und Schöpfungskraft für eine Rundfunkanstalt erbringe. Anstatt Geld oder Magazinen gibt's dann Schuhplatteln und die Heute-Show, damit man seine Armut und Unfreiheit vergessen kann. Wie soll ich letzteres ignorieren, wenn ich doch nichts anderes für meine vergeudete Zeit und Arbeitskraft erhalte?
Würden Sie bei einem Rundfunkbeitrag von 1000 EUR pro Monat auch der Meinung sein, ich könnte ignorieren, was die mit meinem Geld fabrizieren?
Für meine Steuern bekomme ich ein Mitbestimmungsrecht bei sämtlichem staatlichen Handeln - nicht nur in den Bundes-/Landtagswahlen und den Kommunalwahlen, ich kann eigene Parteien gründen, habe das Recht als Mitarbeiter im öffentlichen Dienst selbst in einer Behörde zu arbeiten. Das ist eine Menge. Als Gegenleistung für die Zwangsmitgliedschaft in einer Krankenkasse kann ich in der Sozialwahl mitbestimmen. Immerhin! Was gibt's beim öffentlichen Rundfunk? Wahlbenachrichtigungsschreiben bitte per Kopie an mich. Danke.

Zum selben Kommentar und Art. 14 GG: eine entschädigungslose Enteignung ist m.E. immer rechtswidrig (auch Grundrechtswidrig), auch wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit durchgeführt wird. Anders sind sie ja gar nicht erlaubt. Maßgeblich ist also, wie die Entschädigung aussieht. Und da der öffentliche Rundfunk werbefinanziertes Unterhaltungsfernsehen produziert (Beispiele sind wohl überflüssig) so wie die privaten Sender, letztere als Maß für den Wiederbeschaffungswert (wenn also der ÖRR wegfällt) herhalten können und aber völlig umsonst sind, ist eine Pfändung zugunsten Rundfunkbeitrag eine entschädigungslose Enteignung. Ich bin der Meinung, öffentlicher Rundfunk ist nichts wert, weil Fernsehen gleich nach dem Radio die teuerste, ineffizienteste, beleglose, aufwändigste, am wenigsten zu reflektierende Informationsform ist, die die Menschen jemals erfunden haben. Da gibt es eigentlich nichts zu diskutieren und es ist unnötig, in diesem Thread einen "Fehler" in meiner Meinung nachzuweisen. Er dient letztlich nur als - natürlich absolut fiktive - Klagebegründung. Der - natürlich ebenfalls fiktive - Verlauf meiners Vorgehens dient lediglich dem Verständnis ;)



Zum zweiten Teil vorigen Kommentars (Verletzung von Art. 20(2) GG):
Artikel 20(2) GG besagt: alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Nicht nur die Legislative. Nicht nur der Erlass von Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgen. Auch die Ausübung derjenigen durch die Exekutive - ein anderes(!) verfassungsmäßiges(!) Organ -  bedeutet Ausübung von Staatsgewalt und muss vom Volke ausgehen.
Die Rundfunkanstalten unterliegen keiner Fachaufsicht. Sie sind nicht gesteuert oder reguliert durch gewählte Volksvertreter und haben auch selber keine. Keine Beamten, keine Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Sie "ermangeln jedes spezifischen öffentlich-rechtlichen Elements", so heißt es im 1. oder 2. Rundfunkurteil (siehe dazu Beitrag #1).
Die Frage ist also völlig gerechtfertigt - und (weiterhin) völlig offen.
"Über Ecken und Kanten durch das Volk oder die Wahl des Bundeskanzler": Genau das funktioniert nämlich nicht. KEINE AUFSICHTSBEHÖRDE. KEINE FACHAUFSICHT. PUNKT. Die machen was sie wollen, sind durch niemanden eingeschränkt, werden durch niemanden aufgehalten. Die Landesrundfunkanstalten leben die neue Weltordnung. Sie sind Firmen im Wettbewerb, die Staatsgewalt ausüben, die nicht vom Volke ausgeht. Ein Teil der Global Governance (i.S.v. Mikis Theodorakis), sozusagen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 05. November 2018, 00:27
Die Rundfunkanstalten unterliegen keiner Fachaufsicht. Sie sind nicht gesteuert oder reguliert durch gewählte Volksvertreter und haben auch selber keine. Keine Beamten, keine Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Sie "ermangeln jedes spezifischen öffentlich-rechtlichen Elements", so heißt es im 1. oder 2. Rundfunkurteil (siehe dazu Beitrag #1).
Dazu etwas genauer:
Zitat von:  BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung, Rn. 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann [...] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Quelle z.B. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html) (dort passt die Randnummer 65).
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 04. Januar 2019, 17:47
(zum Zwecke der einfachen Lesbarkeit verzichte ich auf die Verwendung der Möglichkeitsform, im Zweifelsfall steht "ich" für Person A)

Person A hat nun einen weiteren Brief von einem Gerichtsvollzieher bekommen (anhängend das übliche Vollstreckungsersuchen des "Südwestrundfunks [... in] Köln") und vor dem Termin der Vermögensauskunft beim Verwaltungsgericht (Rechtsantragstelle) einen Antrag nach §123 VwGO gestellt. Wortlaut:

Zitat
[Ich] beantrage den Südwestrundfunk zu verpflichten, die gegen mich eingeleitete Zwangsvollstreckung unter der Beitragsnummer XXX vorläufig einzustellen.

Eine Begründung werde ich nachreichen, nachdem mir Akteneinsicht in die Akten des Südwestrundfunks gewährt wurde, da ich niemals in meinem Leben einen Brief vom Südwestrundfunk erhalten habe.

Antrag auf Akteneinsicht wird hiermit gestellt.

1) Person A erhält nun nach einer Woche Antwort vom Gericht mit u.a. der Bitte, den Antrag nach Akteneinsicht zu begründen. Was sollte Person A davon halten? Muss Person A jetzt nochmal für Dumme aufschreiben, dass keine Verwaltungsakte vorliegen und sich Person A gegen die Zwangsvollstreckung wehren möchte? Ist diese Aufforderung, ein Verlangen nach Akteneinsicht zu begründen, üblich?

2) Die Antwort vom Gericht enthält auch den Hinweis, dem Antragsgegner sei mitgeteilt worden:
"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird".
Welche effektive Bedeutung hat das?
Schön, dass das Gericht von etwas ausgeht.
Eine Verpflichtung durch das Gericht ist dies aber nicht - oder?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: PersonX am 04. Januar 2019, 18:26
zu 1)
1) Person A erhält nun nach einer Woche Antwort vom Gericht mit u.a. der Bitte, den Antrag nach Akteneinsicht zu begründen. Was sollte Person A davon halten? Muss Person A jetzt nochmal für Dumme aufschreiben, dass keine Verwaltungsakte vorliegen und sich Person A gegen die Zwangsvollstreckung wehren möchte? Ist diese Aufforderung, ein Verlangen nach Akteneinsicht zu begründen, üblich?
Ja "für Dumme aufschreiben"!
https://www.anwalt24.de/lexikon/akteneinsicht_-_verwaltungsrecht (https://www.anwalt24.de/lexikon/akteneinsicht_-_verwaltungsrecht)
Zitat
... Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind berechtigt, Einsicht in den ihrem Verfahren zugrunde liegenden Akten zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Akteneinsichtsanspruch ist ein die Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren ergänzender Anspruch. ...
Wie könnte die Begründung aussehen?
Vorschlag:
Zitat
Die Akteneinsicht ist zur Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen erforderlich.

zu 2)
Zitat
Welche effektive Bedeutung hat das?
Keine, außer dass der Vollzug solange ruhen soll, bis das Gericht über einen Eilantrag entschieden hat.
Es verhindert nicht dauerhaft den Vollzug. Person A hat solange Ruhe bis das Gericht eine Eilentscheidung gefällt hat.*


*Edit "Bürger - Ergänzung:
Person A sollte genau diese Mitteilung des Verwaltungsgerichts:
"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."
als vollständige Kopie wohl auch unverzüglich an die Vollstreckungsstelle/ den GV zur Berücksichtigung geben, da dies seitens Verwaltungsgericht nach bisheriger Kenntnis sehr wahrscheinlich nicht und seitens Rundfunk möglicherweise bis wahrscheinlich nicht erfolgen wird.
Ohne Kenntnis dieser Gerichts"notiz", könnte die Vollstreckungsstelle/ der GV sich veranlasst sehen, einfach weiterzumachen und damit den Termin zur Vermögensauskunft durchzuführen und bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft Eintrag ins Schuldnerverzeichnis anzuordnen, was nur weiteren Handlungsdruck bei Person A erzeugen würde in Form eines unverzüglich nach Zugang zu stellenden Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung. Dies sollte - ggf. durch ergänzende persönliche/ telefonische Vorsprache bei Vollstreckungsstelle/ GV i.V.m. der Kenntnisgabe der Mitteilung des VG - versucht werden, noch rechtzeitig zu verhindern.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Bürger am 05. Januar 2019, 03:01
Siehe wichtiger ergänzender Hinweis oben!
[...]
*Edit "Bürger - Ergänzung:
Person A sollte genau diese Mitteilung des Verwaltungsgerichts:
"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."
als vollständige Kopie wohl auch unverzüglich an die Vollstreckungsstelle/ den GV zur Berücksichtigung geben, da dies seitens Verwaltungsgericht nach bisheriger Kenntnis sehr wahrscheinlich nicht und seitens Rundfunk möglicherweise bis wahrscheinlich nicht erfolgen wird.
Ohne Kenntnis dieser Gerichts"notiz", könnte die Vollstreckungsstelle/ der GV sich veranlasst sehen, einfach weiterzumachen und damit den Termin zur Vermögensauskunft durchzuführen und bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft Eintrag ins Schuldnerverzeichnis anzuordnen, was nur weiteren Handlungsdruck bei Person A erzeugen würde in Form eines unverzüglich nach Zugang zu stellenden Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung. Dies sollte - ggf. durch ergänzende persönliche/ telefonische Vorsprache bei Vollstreckungsstelle/ GV i.V.m. der Kenntnisgabe der Mitteilung des VG - versucht werden, noch rechtzeitig zu verhindern.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: drboe am 05. Januar 2019, 15:21
Zum vorigen Kommentar meiner Verfassungsbeschwerde in #1 in Kurzform ("man muss nicht Fernsehen"): meine Gefühle sind niemals falsch. Punkt.

Richtig! Nun diskutieren wir hier nicht um die Gefühlswelt und schon gar nicht bilden Gefühle eine geeignete Basis für eine Verfassungsbeschwerde. Unterstellt, dass rationale Überlegungen zum Ergebnis geführt haben sollten, dass sich aus der Pflicht 17,50€ monatlich für den ÖR-Rundfunk zu zahlen ergibt, dass man verpflichtet sei diesen Rundfunk zu konsumieren, sich den unterstellten schädlichen Wirkungen auszusetzen, so kann man solchen Folgerungen jedoch entgegnen, dass sie schlicht und einfach falsch sind. Ich muss mit den mir vom Staat genommenen Finanzmitteln z. B. auch die Bundeswehr finanzieren. Dennoch habe ich aus diesem "Einkauf militärischer Leistungen" nie den Schluss gezogen selbst eine Schusswaffe in die Hand nehmen zu müssen, einen Panzer zu fahren, Menschen zu töten oder fremde Länder zu überfallen.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 06. Januar 2019, 01:43
Ich muss mit den mir vom Staat genommenen Finanzmitteln z. B. auch die Bundeswehr finanzieren. Dennoch habe ich aus diesem "Einkauf militärischer Leistungen" nie den Schluss gezogen selbst eine Schusswaffe in die Hand nehmen zu müssen, einen Panzer zu fahren, Menschen zu töten oder fremde Länder zu überfallen.
Das resultiert m.E. daraus, dass Steuern eben nicht zweckgebunden erhoben werden, sondern in den allgemeinen Staatshaushalt einfließen. Würde jedoch ein Panzer-Beitrag von der privaten Rüstungsindustrie erhoben werden (Vorschlag: 200 EUR pro Monat), so würde sich in langsam zunehmendem Maße der Gedanke aufdrängen, man müsse vielleicht auch selbst mal einen Fahren, immerhin bezahle man ja dafür. Ich glaube nicht, dass man einem Menschen das Erforschen der unmittelbaren Rückwirkung der Wirkung auf die Ursache abgewöhnen kann, weil es zu seiner Natur einfach dazu gehört. Aber ich möchte hier auch ungern weiter darüber philosophieren, dieser Thread soll schon der Beschreibung des fiktiven Fortgangs des Geschehens dienen ;)


Edit "Bürger" @alle:
...und damit nunmehr bitte zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 10. Januar 2019, 20:35
Die o.g. wichtige Ergänzung (vielen Dank im Namen aller Personen von A bis Z) wurde berücksichtigt.

Person A hat den Gerichtsvollzieher per Brief über die o.g. Mitteilung des Gerichts am 07.01. (Eingang bei Gericht) in Kenntnis gesetzt.
Zitat
  • Auf das in Anlage beigefügte Schreiben des Amtsgerichts wird hingewiesen und das berechtigte Fernbleiben zur Ladung werde angekündigt.
  • Auf das Vorhaben, zeitgleich eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen und einen Antrag auf Vollstreckungsschutz einzureichen, wird hingewiesen. Es wird darum gebeten, die Bekanntgabe vom Gericht zu erwarten.
  • Es wird um eine Kopie der Zustellurkunde vom 1. Schreiben gebeten, ersatzweise Begründung für das Fehlen, und Akteneinsicht beantragt.

Am 08.01. hat Person A bei der Rechtantragstelle des Verwaltungsgerichts Anträge nach §767 ZPO und §765a ZPO stellen wollen, nach einem Telefonat der Mitarbeiterin mit einem Richter wurde daraus eine Unterlassungsklage:
Zitat
[Ich] beantrage, dieZwangsvollstreckung aus dem mir unbekannten Titel der Beklagten gegeh mich - Beitragsnummer: XYZ (diese Nummer habe ich nicht beantragt) - mit sofortiger Wirkung einzustellen und für unzulässig zu erklären.

Zur Begründung verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Jedoch möchte ich vorbringen, dass mir keinerlei Bescheide der Beklagten zugegangen sind. Die Zwangsvollstreckung ist gemäß §767 ZPO für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen sind einzustellen. Im Vollstreckungsersuchen des Gerichtsvollziehers befinden sich materiell rechtswidrige Komponenten, die das Vollstreckungsersuchen als materiell rechtswidrig erweisen werden. Unter anderem ist die Angabe der Vollstreckungskosten aus der vorherigen Vollstreckung falsch.

Weiter möchte ich beantragen, dass der Beklagte verpflichtet wird, für seine Schreiben an das Gericht das Dienstsiegel zu verwenden und mit Südwestrundfunk zu unterschreiben.

Weiterhin wurde am 08.01. der Antrag nach §123 VwGO begründet: Hier gilt wegen der Lesbarkeit: ich/mein/mich = Person A
Zitat
Sehr geehrtes Gericht,
  • Meinen o.g. Antrag begründe ich damit, dass ich aufgrund meiner heute eingereichten Vollstreckungsabwehrklage (Kopie in Anlage) einen gewichtigen Grund habe, die Vollstreckung einstweilig auszusetzen. Wird die Vollstreckung durchgeführt und z.B. ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis durchgeführt, dann werden meine Rechte erheblich verletzt, weil ich eine Forderung begleichen müsste, die gar nicht besteht, obwohl der vermeintliche Gläubiger nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen gehandelt hat.
  • Meinen Antrag auf Akteneinsicht begründe ich damit, dass ich meine rechtlichen Interessen wahrnehmen und durchsetzen möchte, dazu gehört insbesondere die
    Begründung und Durchführung genannter Vollstreckungsabwehrklage (bzw. der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, die Vollstreckungsgegenklage). Mir liegt mit
    Ausnahme des Schreibens vom Gerichtsvollzieher aber nichts vom vermeintlichen Gläubiger vor.
  • Die Höhe des Streitwerts sehe ich bei 530,11 – 46,96 + 47,65 = 530,80 EUR aufgrund der fehlerhaft angegebenen Gerichtsvollzieherkosten aus vorherigem Vollstreckungsversuch (Markierungen in Anlage 2).
M.f.G. Person A
(Eingang am 08.01. am Tag/Nacht-Postkasten des Verwaltungsgerichts)

Person A bleibt dem Termin zur Vermögensauskunft mangels Urlaub fern.

Am 10.01. erhält Person A zu ihrer Überraschung vom Gerichtsvollzieher einen Brief mit der Ankündigung, eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis durchzuführen. Die neue Forderung beträgt nun 569 EUR, weitere Anlagen enthält das Schreiben nicht.

Person A wundert sich nun, wieso eine Eintragungsanordnung durchgeführt werden kann obwohl die Forderung schon eine andere Forderung enthält, für die schon eine Eintragung durchgeführt wurde.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 10. Januar 2019, 21:07
Person A hatte außerdem zu seiner Unterlassungsklage auf Hinweis des Rechtspflegers noch seinen nicht fertig gewordenen Entwurf für die Klage mit angehängt. Der folgende Entwurf liegt also dem Gericht ebenfalls vor, die genauere Verwertung durch das Gericht ist noch nicht bekannt und fügt dem ganzen Ablauf eine besonders spannende Komponente hinzu:
Zitat
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt. Es wird voraussichtlich eine rechtswidrige Komponente im Vollstreckungsersuchen geben, wodurch das Vollstreckungsersuchen als materiell rechtswidrig erweisen wird.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
5. den Beklagten zu verpflichten, für seine Schreiben an das Gericht in diesem Einzelfallverfahren das Dienstsiegel zu verwenden.

Ich beantrage, durch das Gericht zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit des vermeintlichen Gläubigers um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des §9 VwVfG (BW) handelt. Begründung: die Zwangsvollstreckung wird in Verbindung gebracht mit einer „Beitragsnummer“,  welche dem vermeintlichen Schuldner unbekannt ist. Er hat diese nicht beantragt, sich nicht bei der Rundfunkanstalt angemeldet und es wurde  kein Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 9 RBStV gegen ihn durchgeführt. Der vermeintliche Gläubiger beruft sich augenscheinlich auf eine Merkmal, welches nur um Innenverhältnis der Selbstverwaltung Gültigkeit hat, in welchem sich der vermeintliche Schuldner aber nicht befindet.

- Antrag auf Verpflichtung des SWR, die zur Bearbeitung von Petitionen gemäß Art. 17 GG zuständige Fachaufsichtsbehörde zu nennen und zwar in einem Schreiben, welches Name, Unterschrift und Dienstsiegel des Behördenleiters verwendet und dem Behördenleiter namentlich die Berechtigung zugesteht, Landesgesetze im Aussenverhältnis auszuüben.

- den SWR Verpflichten, zu erklären, aufgrund welchen Gesetzes er die für mich gemäß §8 RBStV zuständige Rundfunkanstalt zu sein glaubt.

- Antrag auf Verpflichtung, auf die Vollstreckung zu verzichten, bis meine Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2099/17 ENTSCHIEDEN wurde
(Ich/mein/mich = Person A)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 16. Januar 2019, 08:49
Mir (dem Autor) ist aufgefallen, dass sich von Seite 2 auf 3 dieses Threads der Platzhalter von "Person O" auf "Person A" geändert hat. Hier ist sozusagen A gleich O, bitte nicht verwirren lassen :)

Verlauf der Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen die Gerichtsvollzieherin
  • Anzeige erstattet, Polizeirevier Stuttgart
  • Anwalt eingeschaltet in Vorbereitung auf ein Klageerzwingungsverfahren und Nebenklägerschaft
  • Anwalt beantragt Akteneinsicht
  • Ermittlungen eingestellt mit der Begründung: Der Umschlag könnte ja auch von was anderem kommen
  • Anwalt hat noch immer keine Akteneinsicht
  • Ich Beschwere mich über die Einstellung und kündige an, die Begründung nachzureichen, wenn mein Anwalt die Akte hat
  • (weiteres folgt)

[...]
Verlauf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung
  • Widerspruch durch mich
  • einstweilige Aussetzung durch AG Stuttgart (Rechtspfleger)
  • Rückweisung des Widerspruchs durch AG Stuttgart (Rechtspfleger). Grund: ZPO, RbStV, blah
  • Sofortige Beschwerde durch mich
  • Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde durch AG Stuttgart (Rechtspfleger). Grund: gründe der Rückweisung.
  • kostenpflichtige Rückweisung der sofortigen Beschwerde durch LG Stuttgart (Einzelrichter). Grund: ZPO, RbStV, blah
  • Gehörsrüge, Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und Akteneinsicht durch mich
  • Akteneinsicht genommen
  • (Gehörsrüge/Notanwalt noch in Bearbeitung)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: pinguin am 16. Januar 2019, 13:49
Indes, und jetzt wird es interessant, ist bei Akteneinsicht in die Akte des SWR beim Verwaltungsgericht mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wieder aufgetaucht. Mitsamt Anlagen, insbes. meine ausgedruckten E-Mails an mehrere Anwaltskanzleien. Sowohl meine Gehörsrüge, als auch mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, mitsamt Anwaltskanzlei-Korrespondenz. Ein so kranker Verstoß gegen den Datenschutz könnte Person A noch nicht vorbekommen sein.
Du willst zum Ausdruck bringen, daß das AG Stuttgart diese Unterlagen mal eben zum VG durchgereicht hat?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 16. Januar 2019, 21:08
Du willst zum Ausdruck bringen, daß das AG LG  Stuttgart diese Unterlagen mal eben zum VG SWR durchgereicht hat?
Ich habe der Einfachheit halber in den farbig hervorgehobenen Teilen korrigiert ;)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 21. Januar 2019, 22:40
Die Geschichte wird am 14.01.2019 fortgeschrieben (durch Verwendung von Zufallszahlen als Aktenzeichen) wie folgt:
Zitat
[An das Amtsgericht S]
Erinnerung, Widerspruch, Antrag, Dienstaufsichtsbeschwerden, vorläufiger Rechtsschutz und Vollstreckungsgegenklage, Aussetzung der Vollziehung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit legt Person A Erinnerung ein gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch GerichtsvollzieherIn Y, Az. DR II 1506/18 und ich widerspreche der Eintragungsanordnung.

Ich beantrage, Y zu verpflichten, mein Schreiben vom 06.01.2019 an Y, eingegangen beim AG am 07.01.2019 (Anlage 1), zu bearbeiten und mir insbesondere die geforderten Zustellurkunden in Kopie zu übersenden bzw. mir ersatzweise Akteneinsicht zu gewähren.

Ich erhebe hiermit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Y für die Missachtung meines vorbezeichneten Schreibens hinsichtlich des Hinweises auf die von mir eingelegten (§123 VwGO) bzw. angekündigten (§ 767, §765a ZPO) Rechtsmittel beim VG Stuttgart.

Ich erhebe weiterhin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Y aufgrund der willkürlichen Erhöhung der Vollstreckungsforderung von 530,12 EUR (Schreiben vom 20.12.2018) auf 569,03 EUR (Schreiben vom 09.01.2019).

Das Gericht ist gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass ich beim Verwaltungsgericht S am 27.12.2018 eine einstweilige Aussetzung gemäß §123 VwGO beantragt (Az. 14 K 12042/18) sowie am 08.01.2019 Vollstreckungsgegenklage (Az. 14 K 126/19) erhoben habe, da dieses Gericht sich für die zugrundeliegene Forderung zuständig sieht.

Das AG S ist gebeten, sämtliche Vollstreckungshandlungen des o.g. Gerichtsvollziehers bzgl. des o.g. Aktenzeichens bis auf weiteres einzustellen. Das Vollstreckungsersuchen wird sich in der Hauptsache als materiell rechtswidrig herausstellen aufgrund der rechtswidrigen Festsetzung von Mahngebühren durch den nicht rechtsfähigen „Beitragsservice“. Die Mahngebühren wurden folglich ohne Verwaltungsakt und damit nicht formell korrekt festgesetzt (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Az. 4 B 46/18). Im übrigen steht der vermeintliche Schuldner im Außenverhältnis zu dem vermeintlichen Gläubiger. Dieser vollstreckt im Innenverhältnis auf Grundlage einer „Beitragsnummer“ oder eines „Beitragskontos“, die dem vermeintlichen Schuldner nicht bekannt ist, weil er sie nicht beantragt hat. Eine Anmeldung durch den vermeintlichen Schuldner und das damit einhergehende Innenverhältnis  und seine Teilhabe an der öffentlich rechtlichen Selbstverwaltung hat nicht stattgefunden. Der vermeintliche Schuldner handelt nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und ist daher keine Behörde.
Daher wird sich jegliche Forderung des vermeintlichen Schuldners als unbegründet, willkürlich und somit rechtswidrig herausstellen.
Ein besonderes Interesse an der Vollstreckung ist auch nicht gegeben, weil der vermeintliche Gläubiger gar nicht mehr weis, wie er sein durch erhebliches Falschinkasso eingetriebenes Geld noch ausgeben soll.
Das Vollstreckungsersuchen, die Ladung zur Vermögensauskunft sowie die Eintragungsanordnung leiden daher ein einem besonders schweren Fehler, wodurch diese Verwaltungsakte nichtig werden.

Ich bitte darum, bis zur Entscheidung durch das Prozessgericht (VG S) die Vollstreckung dieser nichtigen Verwaltungsakte komplett einzustellen.



Mit freundlichen Grüßen
Person A=O

Gegenüber dem VG in Sachen Gegenklage wird der Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen sowie der Entscheidung durch den Berichterstatter. Stellungnahme zum Streitwert (nicht ganz einfach, da 3 Zahlen vorliegen).
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 21. Januar 2019, 23:27
An das VG S in Sachen einstweilige Anordnung geht es am 21.01.2019 wie folgt weiter ("Beklagter" bezeichnet hier den SWR):
Zitat
Antrag auf aufschiebende Wirkung; Zustellung; Verfahrenskosten


Sehr geehrtes Gericht,

I. Ich beantrage, dem Antragsgegner im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erteilen und im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit dem Vollstreckungsersuchen eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme sowie die von der Gerichtsvollzieherin eingeleitete Eintragungsanordnung (Anlage 2), vorläufig mit Beginn ab Zugang dieses Schreibens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache
-  Unterlassungsklage/Vollstreckungsgegenklage vom 08.01.2019, Az. 14 K 126/19 -
einzustellen.
Die Gerichtsvollzieherin wurde mit Eingang des Schreibens am 07.01.2019 (Anlage 1) über meinen Rechtsweg am VG S informiert und hat dennoch eine Eintragungsanordnung durchgeführt. Dieser habe ich widersprochen (Anlage 3).

II. Ich beantrage, die vorgenannte Anordnung sowohl an den Beklagten, als auch den den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

III. Ich beantrage, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Vollstreckung aufzuerlegen.

Begründung:
1. Der Beklagte beruft sich auf seine Rechte aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Der Vertrag sieht in §8 RBStV vor, dass der Kläger sein Nutzungsverhältnis bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anmeldet. Es ist gesetzlich aber gar nicht festgelegt, welche Landesrundfunkanstalt zuständig ist.
2. Der Beklagte möchte Zuständig sein für Person O's Wohnsitz im Bundesland Niedersachen. Es wird bestritten, dass der Beklagte für Niedersachsen zuständig ist.
Es wird bestritten, dass der Kläger Rundfunkbeiträge schuldet und es wird bestritten, dass für irgend einen Wohnsitz des Klägers noch Rundfunkbeiträge geschuldet werden.
3. Der Beklagte gibt an: „Der Antragsteller wurde daher schließlich von Amts wegen unter der Beitragsnummer 123 456 789 angemeldet. Dies kam […] als nicht zustellbar wieder zurück.“
4. Der Beklagte stellt auf eine große Menge an Postrückläufern ab. Es befinden sich nur zwei Postrückläufer (Kopien von Briefumschlägen) in der Akte des SWR. Eine Verbindung mit einem konkreten Schreiben ist bei keinem ersichtlich und es wird bestritten, dass die Postrückläufer zu den genannten Schreiben gehören.
5. Das besagte Schreiben (Seiten ... d.A. SWR) ist ergangen vom nicht-rechtsfähigen Verwaltungshelfer „Beitragsservice“ und damit kein Verwaltungsakt i.S.d. RBStV. Weiterhin enthält das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung und ist auch deswegen kein Verwaltungsakt.
6. Der RBStV erfordert die Mitwirkung des Wohnungsinhabers bei der Ermittlung notwendiger Tatsachen darüber, ob jemand Beitragsschuldner ist. Ein Verwaltungszwangsverfahren gemäß §9(1) RBStV wurde indes nicht gegen den Kläger durchgeführt.
Eine Ersatzmaßnahme für die Anmeldung durch den Wohnungsinhaber ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch verlangt Art. 20(3) GG die Bindung der vollziehenden Gewalt an das Gesetz. Ein nicht-rechtsbehelfsfähiges Infoschreiben eines nicht-rechtsfähigen Verwaltungshelfers eines Konglomerats von Großunternehmen (dem der Beklagte angehört), welches weder per Einwurfeinschreiben, Einschreiben, Einschreiben-Rückschein oder formeller Zustellung übersandt wurde und überdies konsequenzenlos als Postrückläufer abgeheftet wurde, ist keine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Ein nicht-Verwaltungsakt kann nicht die Rechtsgrundlage sein für einen Verwaltungsakt.
7. Der Beklagte handelt folglich nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen. Er hat das Verwaltungszwangsverfahren unterlassen.
8. Insofern der Beklagte auf eine Zugangsfiktion abstellt, wiederspricht der Kläger der Anwendbarkeit der Zugangsfiktion.
8.1. Zum einen verwirkt der Beklagte schon durch elektronische Übermittlung der Daten an den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice die Zugangsfiktion, weil es sich hier nicht um eine Behörde handelt, denn Behörden sind rechtsfähig (sinngemäß Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Az. 4 B 46/18).
8.2. Zum anderen erfolgt die Aufgabe zur Post von Schreiben des vorgenannten Beitragsservice nicht durch den Beklagten oder durch den Beitragsservice, sondern durch eine Firma, den Druckdienstleister „PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lütjensee“ (Anlage 4). Die Aufgabe zur Post erfolgt durch LKWs der PAV Card GmbH . Es wird bestritten, dass die Firma PAV Card GmbH sich auf die Zugangsfiktion berufen kann.
8.3. Es widerspricht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der Bürger selbst mit dem nicht-rechtsfähigen Verwaltungshelfer einer Anstalt öffentlichen Rechts per Einschreiben kommunizieren soll (Anlage 5) und ihm damit die Beweislast für den Zugang seiner Schreiben bei der vermeintlichen Behörde aufgebürdet wird, während trotz expliziter Regelung in § 2(1) LvwVfG BW selbst die Auftragsfirma PAV Card GmbH sich auf eine Zugangsfiktion berufen kann, sodass die vermeintliche Behörde die Beweislast zum Zugang vermeintlicher Verwaltungsakte an den Betroffenen Bürger erneut auf dem Kläger aufbürdet.
9. Das Vollstreckungsersuchen enthält durch den Beitragsservice festgesetzte Mahngebühren. Dadurch ist der Vollstreckungsbetrag rechtswidrig festgesetzt, weshalb die Vollstreckung rechtswidrig ist (vgl. erneut VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 46/18)
10. Die Verwaltungsakte des Klägers leiden daher an besonders schweren Fehlern, weshalb sich das Vollsreckungsersuchen als rechtswidrig herausstellen wird. Die genaue Beweisführung muss Sache im Hauptverfahren (Unterlassungsklage/Vollstreckungsgegenklage) sein.

Mit freundlichen Grüßen

O

Anlagen
1. Schreiben an GV wegen Eilrechtsschutz
2. Eintragungsanordnung
3. Widerspruch+Erinnerung AG Stuttgart
4. Nachweis Druckdienstleister
5. Verlangen Einschreiben an Beitragsservice
Die Anlagen 4 und 5 sind in diesem Fall hier entnommen:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24592.0.html
Aufforderung des Beitragsservice an den Bürger, seine Schreiben per Einschreiben zu versenden.
(1. Bild, Abschnitt an der Pfalz, wurde auch in der u.a. Quelle für Anlage 5 referenziert)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25318.msg160212.html#msg160212
Schreiben vom SWR darüber, wie die Bescheide von der PAV Card GmbH mit LKWs zur Post gegeben werden.
(Anlage 5)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 03. Februar 2019, 14:40
VG STUTTGART BESCHLIESST: KANDEL IST ÜBERALL

Das VG Stuttgart hat fiktiv beschlossen, dass der kleine Vorort Erlenbach bei Kandel, welcher zur Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, gehört, nun im Bundesland Baden-Württemberg liegt, und nicht mehr in Rheinland-Pfalz. Dies ergibt sich aus dem angehängten Beschluss auf Seite 4, Zeilen 3ff.:
Zitat
Die [...] Rundfunkbeiträge wurden jeweils und ausschließlich für eine im Land Baden-Württemberg befindliche Wohnung festgesetzt.  [...]  [...] 76872 Erlenbach [...] Auskunft der Einwohnermeldebehörde [...]  [...] 76872 Erlenbach bei Kandel

Das Gericht erspart sich mit dieser vorsätzlichen, schweren Rechtsbeugung die Frage, wie die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt begründet werden solle. Selbst für die Zuständigkeit des SWR für Baden-Württemberg findet es keine Argumente. Es umgeht damit die Tatsache, dass Satzungsrecht im Außenverhältnis angewendet wird wie ein Gesetz.

Das Gericht hat lediglich zur Nichtzuständigkeit im Bundesland Niedersachsen Stellung bezogen. Darauf hin hat es, willkürlich und zielgerichtet unterstellt, dass die Wohnung, die vom SWR bebeitragt wurde, sich in Baden-Württemberg befinden müsse, denn ansonsten könnte das vorgehen ja rechtswidrig sein.
Es hat sich hiermit dem magischen Denken von Geisteskranken bedient in der Absicht, alle Staatsakte zulasten des Bürgers wegen Rundfunkbeitrag als rechtens auszulegen (1 BvR 2099/17 => siehe erstes Posting in diesem Thema).

Eine Prüfung, ob die vermeintliche Behörde in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen arbeitet, unterlässt das Gericht willkürlich (Seite 7, Absatz 2: "... nicht mehr geprüft. ... nicht mehr zu prüfen.")

Das Gericht will die Zwangsvollstreckung um jeden Preis.

Es könnte sich innerhalb von nicht mal 2 Jahren begeben haben, dass eine Person mit einer nicht abbrechenden Kette von exponentiell wachsenden Fehlern, Vergehen und Verbrechen der gesamten Staatsgewalt - einschließlich der Polizei - konfrontiert wurde. Es wurden Vorwürfe von Polizisten vor der Haustür des Bürgers konstruiert. Es wurden Dienstaufsichtsbeschwerden nicht bearbeitet, worauf basierend Fakten aus dem Nichts geschaffen werden. Die Amtsrichterin schafft Fakten aus dem Nichts, indem sie Zustellurkunden erfindet, die es nicht geben kann. Es werden Anträge auf Akteneinsicht und auf Beiordnung eines Notanwalts nicht bearbeitet, es wird willkürlich der Bevollmächtigte gewechselt und dem neuen Korrespondenz zwischen dem Kläger und seinen potentiellen Anwälten zugeschoben, welche die Gegenseite nicht erfahren darf, und das,, ohne personenbezogene Daten zu schwärzen.
Es könnte fiktiv möglich sein, dass eine Person nicht mehr an einen friedlichen Ausweg aus dem Rundfunk-Regime glauben kann.

PS: eine weniger geschwärzte Version des Beschlusses stelle ich für diejenigen, die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung stellen möchten, auf Nachfrage zur Verfügung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 09. April 2019, 23:03
Der Tiefenstaat ist nun zum Gegenangriff übergegangen und hat ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen des Vorwurfs der öffentlichen Androhung von Straftaten eröffnet. Man möchte mir wohl zeigen, dass ich vernichtet werde, wenn ich mich gegen Rundfunkbeitrag wehre. Details kann ich noch nicht mitteilen, denn die Akteneinsicht lässt - natürlich, wie immer - auf sich warten.

Auf eine Akteneinsicht in die Akte des Gerichtsvollziehers wegen der vom Amtsgericht erfundenen Zustellurkunde warte ich seit Monaten vergebens.
Ich hatte ausserdem eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin, die die Zustellurkunde erfunden hat, eingereicht und sehr detailliert geschildert, wieso es keine Zustellurkunde geben kann und sie sich eine ausgedacht haben muss. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde nach 2 Monaten durch den Gerichtspräsidenten abgewatscht mit der Begründung, er vermöge nicht zu sehen, wieso die Richterin sich die Zustellurkunde ausgedacht haben soll. Die versprochen Akteneinsicht in die Akte der GVin gibt es nach wie vor nicht. In der Akte des SWR ist übrigens auch die Zustellurkunde nicht zu finden. Die Akteneinsicht wegen der Strafanzeige gegen die GVin ging nur per Anwalt und hat mich 300 EUR gekostet. Aufwachen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 03. Mai 2019, 22:34
Zitat von: 03.03.2019, An das BVerFG bzgl. 1 BvR 2099/17
[...]
Hiermit rüge ich die Verzögerung in der Bearbeitung meiner o.g. Verfassungsbeschwerde vom 08.08.2017. Das Gericht hat sich auch in seinem Urteil vom 18.07.2018 nicht mit dem allgemeinen Gesetzesvollzug im Außenverhältnis durch die Rundfunkanstalten auseinandergesetzt, obwohl diese durch Beitragsbescheide eine Staatsgewalt ausüben, die nicht vom Volke ausgeht, denn sie unterliegen weder einer Fachaufsicht, noch sind sie selbst durch freie und gleiche Wahlen demokratisch legitimiert. Interessiert sich das Bundesverfassungsgericht nicht mehr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Falls dem so ist, bitte ich um kurze Mitteilung.
[...]
(Hervorhebung in Rot von mir)

Die kurze Nachricht, um die ich gebeten hatte, lies etwas auf sich warten. Sie befindet sich im Anhang.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: drboe am 04. Mai 2019, 10:46
Das Schicksal der Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde teilst du mit ca. 97 Prozent aller Beschwerdeführer, wobei meist keine Begründung beigefügt wird. Insofern hast du einfach das mit 97 prozentiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Ergebnis erhalten. Statistisch lag deine Chance eben nur bei 3 Prozent für die Annahme der Beschwerde, was auch noch keinen Erfolg bedeutet hätte. Das jetzige Ergebnis bedeutet nicht, dass sich das BVerfG nicht mehr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung interessiert, sofern man annimmt, diese hätte je eine Bedeutung für diese Institution gehabt. Es zeigt lediglich, dass die Hoffnung auf das BVerfG als Instanz zur Lösung von Konflikten sehr häufig übertrieben hoch sind. Zumal es mit der Unabhängigkeit der Richter nicht weit her ist und sie keineswegs über überragende Fachkenntnis verfügen müssen um an ihre Position zu kommen. Das verhindert das Findungs- und Wahlverfahren ziemlich zuverlässig.

M. Boettcher
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Kurt am 04. Mai 2019, 11:45
etwas OT


Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Gesetz zur Einführung der Begründungspflicht)

Schutz des BVerfG vor dem Vorwurf der Willkür durch Wiedereinführung einer Pflicht zur Begründung von Nichtannahmebeschlüssen zu Verfassungsbeschwerden und Einführung einer Veröffentlichungspflicht; Änderung § 93d Bundesverfassungsgerichtsgesetz   

Vorgangsablauf

BT - Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der AfD
05.11.2018 - BT-Drucksache 19/5492

BT - 1. Beratung
08.11.2018 - BT-Plenarprotokoll 19/61, S. 6862A - 6863C

BT - Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
05.04.2019 - BT-Drucksache 19/9092

*****
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

[..]

B. Lösung
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.

C. Alternativen
Keine.
*****
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2410/241070.html


PS: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. 8)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 04. Mai 2019, 13:43
Der diesjährige staatliche Zwangsvollstreckungsterror durch das Sondergericht "AG Stuttgart" (im folgenden "Rundfunkgericht"), hatte begonnen am 22.12.2018.

Am 22.12.2018 lag ein Brief der Gerichtsvollzieherin K. in meinem Postkasten. Der Brief wurde am 21.12.2018 deutlich gestempelt.

Das beinhaltende Schreiben datiert auf den 20.12.2018.

In einer im wesentlichen unbegründeten Rückweisung einer Erinnerung vom 26.04.2019 durch Richterin am Rundfunkgericht Heerdt wird festgestellt:

Ich weise darum auf Nachricht 43 oben hin:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg187033.html#msg187033

Wir dürfen gespannt sein, was der Tiefenstaat jetzt macht. noch krasser können Falschbeurkundung und Rechtsbeugung doch nicht Hand in Hand gehen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: gez-negativ am 04. Mai 2019, 16:19
Wir dürfen gespannt sein, was der Tiefenstaat jetzt macht. noch krasser können Falschbeurkundung und Rechtsbeugung doch nicht Hand in Hand gehen.
Es ist eben nicht normal, aber an der Tagesordnung.

Damit du nicht denkst, dass es nur dich betrifft, dazu einige Beispiele.

Ein Widerspruch per FAX ans AG ist verschwunden. Nach erfolgter Anfrage mit genauem Datum und Faxprotokoll kam die Behauptung, dass man einen Eingang hatte aber nichts zu sehen ist und die Nummer auch nicht.

Man denke an die Aktenvernichtung im Fall NSU. Einfach verschwinden lassen. Und vieles anderes wie Tatortbeseitigung in Eisenach u.u.u. . Angeblicher Selbstmord mit anschließendem Durchladen der Waffe.

Ein Gustl Moll... wurde 7 Jahre inhaftiert, weil er zuviel wusste. Wenn es zu gegebener Zeit untersucht worden wäre, wäre herausgekommen, dass das, was er vorzubringen hatte nur die Spitze des Eisberges war und der Sumpf viel tiefer gewesen ist. Nach 7 Jahren war alles verjährt.

Ein GV berechnet Fahrtkosten für einen einzigen Brief. Er ist keinen Meter gefahren.
Ich habe natürlich nicht gezahlt und es dem GV vorgehalten. Daraufhin kam nichts mehr.
Das mit den Fahrtkosten wurde erst bei der Akteneinsicht festgestellt, womit der GV verm. nicht gerechnet hat. Wenn er mir dies berechnet, dann ist zu vermuten, dass er es auch allgemein berechnet hat? Wobei mir ja nur ca. 15% berechnet werden. Die 3 Mal Akteneinsicht waren sehr aufschlussreich. Es kostet Zeit und Geld. Pro Kopie 0,50 €.

Bei einem Widerspruch gegen den Eintrag in ein Verzeichnis.
"Wir haben die Gläubigerseite befragt." Der BS als Gläubigerseite. Angehangen ist ein Schreiben des BS mit den üblichen Textbausteinen.

Somit könnte man sagen, dass der Willkür Tür und Tor geöffnet ist.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Besucher am 04. Mai 2019, 16:54
Das passt schon so...

...
Somit könnte man sagen, dass der Willkür Tür und Tor geöffnet ist.

Wir leben schliesslich - zusammen mit unserer Parteienoligarchie (mttlw. inzwischen wohl inklusive Linkspartei) -  in der Zeit der "Post-Demokratie". Da muss das so sein.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 27. Mai 2019, 00:33
Unter Hinweis auf meine Nachricht oben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg192811.html#msg192811

könnte es sein, dass - erneut - Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen dieselbe Gerichtsvollzieherin erstattet wurde unter dem Hinweis, ggf. das alte Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen. Dieses mal kann jedenfalls nicht eingestellt werden mit der Unterstellung, der Adressat hätte den Brief nochmal zurückgesendet (aufgrund der Tag-auf-Tag-auf-Tag folgenden Ereignisse).

Sind auch andere Betroffen von Gerichtsbeschlüssen, in denen von einer beurkundeten "Zustellung durch Einlegung" die Rede ist, obwohl der gewöhnliche Brief erst später gestempelt und mit der normalen Hauspost kam, so empfehle ich die Überlegung, diese Briefe bei der Kriminalpolizei als objektivem Zeugen zu öffnen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 13. August 2019, 00:41
Unter Hinweis auf meine Nachricht oben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg192811.html#msg192811

könnte es sein, dass - erneut - Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen dieselbe Gerichtsvollzieherin erstattet wurde[...]
Die Strafanzeige ist mittlerweile 3 Monate her. Ich habe meine Kontaktdaten bei der KriPo hinterlassen und angeboten, sämtliche noch nötigen Dokumente zur Verfügung zur stellen. Eine Nachfrage kam jedoch nicht. Mir liegt mittlerweile eine Kopie der Zustellurkunde vor, die mir die GVin schicken musste, nachdem ich mehrfach beim Amtsgericht Stress gemacht habe (sowohl per Brief als auch telefonisch). Die GVin hat sich tatsächlich eine Zustellung durch Einlegung für den, 20.12. beurkundet, für einen Brief, der am 21.12. von der Post gestempelt wurde und am 22.12. bei mir im Postkasten lag. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht sich der Strafvereitelung im Amt strafbar indem sie die Anklage dennoch unterlässt. Die Zustellurkunde existiert wirklich, die Falschbeurkundung im Amt ist also Tatsache. Wie offensichtlich kann es noch sein, dass die gesamte Staatsverwaltung uns Deutsche bis aufs Blut verachtet?

***

Am 28. Mai 2019 habe ich folgenden Antrag bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart gestellt (darin in eckigen Klammern und durchgestrichen Korrekturen, die in der Anlage original sind, in Klammern kursiv ein Kommentar):
Zitat
Ich beantrage den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. $123 VwGO gegen den Südwestrundfunk [...] und beantrage, den Südwestrundfunk zu verpflichten, die gegen mich eingeleitete Zwangsvollstreckung unter der Beitragsnummer [...] vorläufig einzustellen.

Zur Begründung trage ich folgendes vor:
Durch Die freiwillige Zahlung der Beträge wird interpretiert als Anerkennung der Schickschuld im Sinne des §8 RBStV. Dadurch würde meine Klage, mit dem Aktenzeichen 13 K 126/19, welche auf das Nichtbestehen eines Vertrages bzw, eines Rechtsverhältnisses abstellt[,] umunterminiert. Eine andere Deutung des §8 RBStV ist mangels Aussprache im Parlament über dem den RBStV, der keine Rechtsverordnung ist, nicht möglich.

Ich widerspreche der Übertragung auf den Einzelrichter und der Übertragung auf den Berichterstatter.

Weiter Vortrag erfolgt nicht.

Ich verweise auf die Anlage zu meinem Antrag vom 27.05.2019 [einige Seiten vom Bundesanzeiger-Verlag über die Notwendigkeit der Transparenz des Gesetzeserlasses aufgrund von Art. 20(2) Satz 1 GG in Verbindung mit der indirekten Souveränität durch Art. 20(2) Satz GG.] im Hauptsacheverfahren.

v.g.u.u. [...]
Hierauf folge nach kurzer Zeit eine standardisierte Antwort vom SWR ("Herr X wurde angeschriebn" etc., ohne zu sagen, wer die Handlung eigentlich trägt).
Passiert ist seit dem nichts! Keine Ablehnung, kein Kostenbescheid. Die Begründung trifft ins Mark und ich habe nicht den Fehler gemacht, andere (natürlich auch wichtige) Gründe aufzuzählen, die es den befangenen Verfassungshochverrätern am Gericht ermöglichen würden, diesen einen Grund zu unterschlagen.

***

Ich bin nun sowohl bei der Strafanzeige gegen die Gerichtsvollzieherin, als auch bei der fehlenden Bescheidung meines Antrags auf die Öffentlichkeit angewiesen.
Deswegen bin ich offen für Tipps, wie ich vorgehen kann, um in beiden Sachverhalten die Öffentlichkeit aufmerksam zu machen. Wenn bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig Briefe einflattern und merken, dass die Öffentlichkeit zuschaut, klagen sie den Verbrecher - die Gerichtsvollzieherin - vielleicht endlich an. Ist es hier im Forum erlaubt, dass ich Interessenten "sammle" oder einen entsprechenden Thread starte? Vielleicht gibt es ja ein passendes Unterforum. Oder hat schon jemand mit o.g. Begründung einstweiligen Rechtsschutz beantragt? Dann gerne auch den Link dazu.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: NichtzahlerKa am 13. August 2019, 08:56
Ich glaube nicht, dass Du da eine Chance hast. Da passieren viel größere Dinge, ohne dass es die Staatsanwaltschaft juckt. Ich habe schon gesehen, wie Bestechung, Bestechlichkeit im Amt und offenkundiger serienmäßiger Diebstahl nicht verfolgt wurde, einfach weil das so "üblich" ist in manchen Kreisen. Das Justizwesen wird kaputtgespart und abhängig gemacht. Hauptsache es ist genug Geld für den Rundfunk da, damit sich jeder über die richtigen Dinge informieren kann...
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: PersonX am 13. August 2019, 09:14
Die GVin hat sich tatsächlich eine Zustellung durch Einlegung für den, 20.12. beurkundet, für einen Brief, der am 21.12. von der Post gestempelt wurde und am 22.12. bei mir im Postkasten lag.
An dieser Stelle passt etwas nicht.

Ein Brief durch Einlegung bedeutet an sich, dass kein Postversand erfolgte, weil gar nicht notwendig. Somit sollte es sich hier um 2 "verschiedene" Briefe handeln, bzw. zweimal den gleichen Brief aber unterschiedlich übermittelt. Das letztere aber scheint unlogisch, denn warum sollte eine Einlegung erfolgen und den Tag danach bzw. kurz darauf oder auch kurz davor nochmal ein Versand per Post des gleichen Schreibens. -> Es sollte also angenommen werden, es wären tatsächlich verschiedene Schreiben.
 -> Hier gilt es zwingend die Historie aller Briefe, welche versandt wurden zu sichten. Es sollten sich dann zwei Schreiben mit "unterschiedlichem" Inhalt finden lassen.
Ein erstes Schreiben S1 wurde davon mittels Einlegung am 20.12.xxxx überbracht.
Ein zweites Schreiben S2 wurde dann am 21.12.xxxx bei der Post gestempelt.
-> Die Reihenfolge könnte somit auch anders sein, weil ja nicht klar ist, wie lange ein Brief vor dem 21.12.xxxx bei der Post lag.

Person A hat scheinbar nur das zweite Schreiben S2 erhalten.

->
Jetzt ist die Frage.
Welchen Inhalt soll Schreiben S1 haben? -> Es sollte bei jeder Akte eine Historie geben -> also sollte der Inhalt von S1 darin zu finden sein.
Welchen Inhalt soll Schreiben S2 haben? -> Analog S1.

Person A braucht für einen Nachweis zusätzlich zur Zustellungsurkunde auch Zugriff auf die vollständige Akte, mit allem für die Bekanntgabe vorgesehenen Dokumenten im fraglichen Zeitraum.

-> Falls es ein Schreiben S1 tatsächlich gibt, dann kann hier auch noch ein Fehler bei der Zustellung durch Einlegung erfolgt sein.
Sprich es wurde ein Schreiben S1 in einen falschen Briefkasten eingeworfen.
Alternativ.
Es wurde nur eine Zustellungsurkunde ausgestellt, also ein Einwurf fingiert.

----Grundsätzlich noch die Frage, welcher Ort ist für die Einlegung auf der Zustellungsurkunde angegeben? Ist der Ort die postalische Adresse von A oder ?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 13. August 2019, 09:25
Grundsätzlich noch die Frage, welcher Ort ist für die Einlegung auf der Zustellungsurkunde angegeben? Ist der Ort die postalische Adresse von A oder ?
Ich glaube nicht, dass es tatsächlich ein zweites Schreiben gibt. Es kommt immer erst die Zahlungsforderung mit Ladung zur Vermögensauskunft, dann kommt ein weiteres Brief nach verpasstem Termin. Um letzteren geht es hier NICHT.

Es geht hier um eine waschechte Falschbeurkundung im Amt. Laut Urkunde - die kann ich bei Interesse auch hier hoch laden - wird die "Einlegung" beim Adressaten angegeben, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem sie mich an meiner Wohnung nicht angefunden haben will (10:30 Uhr etwa, das ist realistisch). Sie könnte tatsächlich hier gewesen sein, aber einen Brief hat sie nicht eingeworfen. Laut Urkunde müsse auf dem Umschlag der Zeitpunkt des Einwurfs stehen. Auch das hat sie falsch beurkundet.

Übrigens gilt: negativa non sunt probanda. Wenn sich jemand eine Handlung beurkundet, die er Unterlassen hat, so kann man das NUR durch Indizien beweisen. Wenn die Staatsanwaltschaft das nicht WILL, dann gehört sie zum System der Verfassungshochverräter.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: PersonX am 13. August 2019, 20:19
Was hier keinen richtigen Sinn macht ist, dass sich ein Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherin eine Zustellungsurkunde ausstellt für einen Brief S1 und einen Tag später ein Brief S2 bei der Post gestempelt wird. Das erscheint zeitlich bereits unschlüssig bzw. auch unnötig. Es hätte alles bereits mit dem Schreiben S1 eingeworfen werden können.

Dass kein Datum auf dem Umschlag vom Brief S2 ist, spricht dafür, dass dieses Datum auf einem anderen Briefumschlag angebracht sein muss.
Hier wäre noch die Frage, was für ein Datum auf dem Schreiben vom Brief S2 selbst steht, denn das könnte ja abweichend zum gestempelten Datum sein?

Wenn es überhaupt kein Brief S1 gibt, dann wäre es eine falsche Bekundung.
Wenn Brief S1 in einen anderen Briefkasten eingeworfen wurde, dann wäre das wohl auch eine falsche Bekundung.

-> Es erfolgte scheinbar keine persönliche Übergabe.

Hier ist die Frage, welchen Wahrheitsgehalt eine selber ausgestellte Urkunde so haben kann? Was beweist so eine Urkunde?
Vielleicht wurde der Versuch unternommen einen Einwurf zu machen. Also erst die Urkunde ausgestellt, dann der Einwurf vergessen und das einzuwerfende Schreiben bei Rückkehr ins Büro gefunden und zur Post gegeben. Aber eine solche Vermutung anzustellen ist nicht die Aufgabe von Person A.

Eine PersonX würde wohl auch alle Register ziehen, wenn es nachweißlich kein Schreiben S1 gibt.

Die weitere Frage ist, wenn es kein S1 gibt und S2 somit vom Inhalt mit S1 gleich sein soll, von wem S2 bei der Post abgegeben wurde? Vielleicht war ja ein nicht vorgesehener Dritter so frei und hat den S1 in seinem Postkasten gefunden, geöffnet und neu verpackt zur Post gegeben. Gilt es als gesichert, dass es "S2" durch den GV selber zur Post gegeben wurde? Falls ja, dann erübrigt sich diese Überlegung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 13. August 2019, 23:45
Es gibt nur ein Schreiben, welches datiert auf den 20.12.2018, und das laut Zustellurkunde mittels "Einlegung" in meinen Postkasten geworfen sein soll, gegen Vormittag. Uhrzeit jetzt egal.

Die weitere Frage ist, wenn es kein S1 gibt und S2 somit vom Inhalt mit S1 gleich sein soll, von wem S2 bei der Post abgegeben wurde? Vielleicht war ja ein nicht vorgesehener Dritter so frei und hat den S1 in seinem Postkasten gefunden, geöffnet und neu verpackt zur Post gegeben. Gilt es als gesichert, dass es "S2" durch den GV selber zur Post gegeben wurde? Falls ja, dann erübrigt sich diese Überlegung.
Ein zweites Schreiben gibt es nicht. Laut Urkunde will die GVin den Zeitpunkt des Einwurfs auf dem Umschlag vermerkt haben. Auf dem Umschlag steht aber nichts, nur Briefmarke und Poststempel vom 21.12.18. Es ist völliger Quatsch anzunehmen, jemand hätte diesen Umschlag aus meinem Postkasten geholt, ihn ausgepackt und in einem neuen Umschlag an mich gesendet. Warum sollte das jemand tun, und wie soll der zeitliche Ablauf sein, damit ein Poststempel schon am 21.12. drauf ist?

Eine forensische Analyse des Briefes könnte natürlich Details hervorbringen, aber dafür interessiert sich die Staatsanwaltschaft einen Dreck. Es ist im übrigen müßig zu versuchen, eine Negativbehauptung zu beweisen. Negativa non sunt probanda. Das sieht man auch an dem vorigen Beitrag. Er hätte auch zehn mal so lang werden können und noch immer nicht alle möglichen Konstellationen abgedeckt, die man sich irgendwie ausdenken könnte, um den Vorgang plausibel zu machen.

Mit einer Razzia beim Amtsgericht könnte man zumindest mal nachschauen, wann und wo (!) die GVin am selben Tag noch gewesen sein will. Wenn die arglos und zu unvorsichtig ist, hat sie Zeiten und Orte so gewählt, dass sie gar nicht zwischen ihnen hin- und her reisen konnte. Dazu müsste die Staatsanwaltschaft halt mal ran.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: PersonX am 14. August 2019, 04:46

Wenn es andere Orte gab, an welchen ein GV zu selben Zeit gewesen wäre, dann wäre das ein  relativ guter Nachweis. Insbesondere steht damit nicht nur eine falsche Beurkundung im Raum, sondern auch Abrechnungsbetrug.


Das es nur ein Schreiben gibt bei Person A wurde verstanden. Die Darstellung der Beurkundung und der Postversand zeigt jedoch, dass es zwei Schreiben geben müsste. Deshalb ja auch die Prüfung Richtung GV, was dort inhaltlich  tatsächlich alles versendet werden sollte. Wenn das bereits erfolgt ist und es nur dieses eine Schreiben gibt, dann ist der Fall klar.
Dann hilft nur noch eine Beweiserhebung über den tatsächlich Ablauf. Das sollte doch so eine Staatsanwaltschaft gebacken bekommen.

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 28. August 2020, 18:30
Es könnte sein, dass Mr. X im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage, eingereicht am 8. Januar 2019, Zufalls-Aktenzeichen, 14 K 126/19,
in einer mündlichen Verhandlung am 27. August folgende Anträge gestellt hat:
Zitat von: mdl. Verhandlung VG Stuttgart, 27.08.2020, Az. 14 K 126/19
Der Kläger beantragt, das Gericht möge

1. feststellen, dass das Grundgesetz (*GG) die Verfassung der BRD ist und die Grundrechte im GG als Ausfluss der Menschenwürde das höchste vom Staat zu schützendes Gut sind,
2. prüfen, ob Deutsche auch Menschen im Sinne des Art. 1 GG sind, weil das Bundesverfassungsgericht (*BVerfG) am 18.07.2018 sinngemäß geurteilt haben könnte, dass dies nicht so ist,
3. feststellen, dass der eigene Wille der Ausdruck der menschlichen Existenz ist,
4. feststellen, dass das deutsche Volk gemäß Art. 20(2) GG absoluter Souverän ist,
5. feststellen, dass nicht das BVerfG absoluter Souverän ist,
6. feststellen, dass die Staatsstruktur gemäß Art. 20 GG durch Art. 79 GG gegen Änderungen auch durch das BVerfG geschützt ist,
7. feststellen, dass gem. Normenhierarchie das GG über dem Bundesrecht steht,
8. feststellen, dass gem. Art. 97(1) GG der Richter dem Gesetz unterworfen ist, nicht jedoch denjenigen Urteilen anderer Gerichte, selbst wenn sie laut rangiedrigerem Bundesrecht, z.B. dem BVerfGG, einen „Gesetzesrang“ haben sollen,
9. feststellen, dass Sondergerichte gemäß Art. 101(1) GG unzulässig sind, dass also insbes. Sondergerichte in Rundfunksachen unzulässig sind,
10. feststellen, dass der Schutz der Menschenwürde wichtiger ist als ein positives Ansehen der Justiz gegenüber dem Bürger oder die Existenz von Rundfunkanstalten,
11. feststellen, dass die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gem. Art. 20(3) GG Verfassungsrang hat und jedes Verwaltungshandeln auf einem Gesetz fußen muss,
12. feststellen, dass die bis 2015 praktizierte Wahl von Verfassungsrichtern durch ein Wahlgremium die Nachvollziehbarkeit dieser Wahl nicht zulässt und ihre Er­nen­nung deswegen eine Beeinträchtigung der Demokratieprinzips gem. Art. 20(1) GG darstellt,
13. feststellen, dass ein Verfassungsrichter befangen ist, wenn er über eine Rechts­marterie urteilen soll, die für seine Ernennung zum Verfassungsrichter verletzt wurde,
14. feststellen, dass es kein formelles Gesetz gibt, welches die Notwendigkeit der Existenz von Rundfunkanstalten gebietet und dass das Selbsttitulierungsrecht von Landesrundfunkanstalt en(*LRAs) lediglich Richterrecht von o.g. befangenen Verfassungsrichtern ist,
15. feststellen, dass die sog. „Transformation in Recht“ (des Rundfunkbeitragsstraatsvertrages (*RbStV) durch Zustimmung des Parlaments) ein Narrativ der o.g. befangenen Richter ist, das einen Formenmissbrauch rechtfertigt, weil es eine bloße Formvoraussetzung (die Zustimmung des Parlaments gem.  Art. 50 Landesverfassung BW) umdeutet in einen Rechtsakt desjenigen, der zustimmt. Die Zustimmung der Regierung wird hierbei nicht etwa als Transformation in einen Verwaltungsakt dargestellt, sondern unterschlagen. Das Gericht möge feststellen, dass eine „Transformation in Recht“ in keiner Verfassung und keinem Gesetz normiert ist,
16. feststellen, dass gemäß Wesentlichkeitstheorie des BVerfG Rechtsverordnungen in den Schranken ihres Ermächtigungsgesetzes gelten und hierfür besondere Bestimmtheit­sanforderungen gelten, jedoch für Staatsverträge weder Bestimmtheit­sanforderungen, noch Ermächtigungsgesetze als notwendig erachtet werden. Das Gericht möge feststellen, dass Staatsverträge, insbes. der RbStV, weder durch Aussprache im Parlament behandelt, noch in Fach­aus­schüssen bearbeitet werden,
17. feststellen, dass Staatsverträge als Anhänge zu Gesetzen keine Gesetzeskraft entfalten, da Anhänge keine über das Gesetz hinausgehende Regelungswirkung beinhalten dürfen,
18. feststellen, dass Gesetze nicht durch die Regierung gekündigt werden können, der RbStV jedoch schon,
19. feststellen,dass Grundrechtseingriffe durch Staatsverträge grundsätzlich rechtswidrig sind und sie auch dann, wenn sie nicht formell als „öffentlich-rechtlicher Vertrag zulasten Dritter“ gelten, schwebend unwirksam sind, wenn sie in die Rechte eines Dritten eingreifen, der auf den Umfang der ihn treffenden Rechtsbelastung keinen (demokratischen) Einfluss nehmen kann. Das Gericht möge feststellen, dass in einem solchen Fall nur durch Zustimmung des Dritten die schwebende Unwirksamkeit geheilt werden kann, welche eine freie Willenserklärung des Dritten erfordert,
20. feststellen, dass die Behördeneigenschaft eine Prämisse für die Begehung eines Verwaltungsaktes (*VA) ist und man insbes. nicht Behörde wird, indem man vorgibt, einen VA begangen zu haben,
21. feststellen, dass Rundfunkanstalten aufgrund fehlender demokratischer Legitimation oder Fachaufsicht sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bewegen und daher §15(3) LVwVG BW, insgesamt also §1(1) nicht anwendbar ist und mithin Rundfunkanstalten nicht zur Vollstreckung nach LVwVG BW berechtigt sind,
22. feststellen, dass die „Bestätigung der Anmeldung“ (auch bezeichnet als Direktanmeldung) gemäß Seiten 3-4 d.A. SWR nicht auf einem Gesetz, einem Staatsvertrag oder einer Satzung fußt, keine Rechtsgrundlage benennt, keinen Rückschluss auf eine Rundfunkanstalt zulässt sowie keinen Rechtsbehelf enthält und dass die Zustellurkunde für dieses Schriftstück fehlt,
23. die auf Seiten 3-4 d.A. SWR beschriebene „Anmeldung“ für nichtig erklären gem. §44(1) LvwVfG BW, weil sie an den besonders schweren Fehlern a) der fehlenden gesetzlichen Grundlage sowie b) der Handlung durch ein „rechtliches Nichts“ (Verletzung von Art. 20(2) GG) leidet und dieser Sachverhalt offensichtlich ist. Ersatzweise zu b. feststellen und begründen, wer der Handlungsträger dieser „Anmeldung“ (Nds., nicht BaWü) ist,
24. feststellen, dass die „Anmeldung“ i.S.v. §8(1) RbStV nicht vertretbar ist, weil die Beitragspflicht nur durch den Inhaber und seine Mitbewohner geklärt werden kann. Insbesondere, dass eine Ersatzmaßnahme nicht gesetzlich geregelt und ein Verwaltungszwangsverfahren durch den Beklagten unterlassen wurde,
25. feststellen, dass die „Direktanmeldung“ ohne demokratische Legitimation die Staatsstruktur der BRD in derselben Marterie verletzt wie die Gremienwahl der BVerfRichter (BT),
26. feststellen, dass Gesetzeserlass nicht Gesetzesvollzug ist und Gesetze erst ausgeführt werden müssen, um gegenüber dem Bürger Wirkung zu erlangen, sowie dass es zur Ausführung von Gesetzen einer Ermächtigung bedarf,
27. feststellen, dass mit der hier durchgeführten „Anmeldung“ keine rechtmäßigen Folgeakte begründet werden können und sich deswegen der Kläger nicht im Innenverhältnis des Beklagten befindet,
28. feststellen, dass der Kläger weder auf die Höhe der sog. „Rundfunkbeiträge“, noch auf die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (*ÖRR), noch auf die Zusammensetzung oder Besetzung des Rundfunkrates, noch auf die Bestimmung des Intendanten demokratischen Einfluss nehmen kann,
29. feststellen, dass ein Bordell, welches einen Landtags- oder Bundestagsabgeordneten zu sich einlädt, keine Ermächtigung zum Gesetzesvollzug im Außenverhältnis erhält, nur weil der Abgeordnete der Einladung nachkommt,
30. feststellen, Dass eine LRA mangels demokratischer Legitimation sowie mangels gesetzlich begründeter Fachaufsicht nicht zur Durchführung von VA (*Verwaltungsakten) ermächtigt ist,
31. feststellen, dass eine Behörde der Wahrheit verpflichtet ist und die Rundfunkanstalten aufgrund ihres „Framing-Manuals“ nicht der Wahrheit verpflichtet sein können,
32. feststellen, dass das Selbsttitulierungsrecht der Rundfunkanstalten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 (1) GG) verletzt, weil Privatsender z.B. bei Rücklastschriften den aufwendigen zivilen Rechtsweg beschreiten müssen,
33. prüfen, ob die vermeintlichen Beitragsbescheide einer LRA Verwaltungsakte i.S.d. VwVfG sind, insbesondere ob sich diese trotz Bezug auf eine „Konto­nummer“ nach außen richten oder in den Innenbereich der Selbstverwaltung,
34. prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen i.S.v. §9 LVwVfG BW für eine Vollstreckung gegeben sind, insbesondere ob der Vorwegnahme einer Direktanmeldung unter Umgehung der Vorschriften von §8 RbStV,
35. feststellen, dass die Satzung einer LRA nur durch die Exekutive genehmigt wird und sie als solches nur im Innenverhältnis der A.ö.R. gilt, nicht im Außenverhältnis zum Bürger,
36. feststellen, dass gem. §122(2) AO bzw. gemäß Wortlaut des Gesetzes die Behörde die Beweislast für den Zugang von Bescheiden trägt (BFH, Az. VII R 75/85),
37. feststellen, dass gem. §2(1) RbStV ein Rundfunkbeitrag für eine Wohnung zu entrichten ist, nicht jedoch für ein Beitragskonto,
38. feststellen, dass das vom Beklagten auf den Namen des Klägers geführte „Konto“ mangels Nichterfüllung gesetzlicher Voraussetzungen,  keine Grundlage für eine Vollstreckung bildet. Insbes. festzustellen, dass das Konto nicht vom Kläger beantragt, angemeldet oder geführt wird,
39. prüfen, ob die Kassen des ÖRR öffentliche Kassen i.S.d. LHO BW sind und wie das Landesrecht BW eingehalten wird, wenn der Kläger Barzahlungen nicht in BW durchführen kann,
40. feststellen, dass die Kassen des ÖRR schwarze Kassen sind, weil darin Gelder für den Vollzug von Landesrecht durch Anstalten des öffentlichen Rechts (*A.ö.R). fließen, deren Haushalt aber nicht vom jeweiligen. Landesparlament genehmigt wird,
41. bestimmen, dass jedwede Geldzahlung des Klägers an den Beklagten, egal wann und egal unter welchen Umständen und Modalitäten, nicht als Zustimmung oder konkludentes Handeln zu Verträgen, Belastungen durch Staatsverträge oder ö.r.. Verträge zu werten ist und hieraus insbesondere der Kläger nicht in das Innenverhältnis des Beklagten eintritt,
42. den Beklagten zur Unterlassung verpflichten, Geldforderungen an den Beklagten zu stellen,
43. den Beklagten verpflichten, unter Eid und unter Hinweis auf Meineidstrafen zu erklären, dass er ein Gesetzesvollzugsrecht im Außenverhältnis habe,
ersatzweise festzustellen, dass der Beklagte keine Ermächtigung zum Gesetzesvollzugs im Außenverhältnis hat; den Beklagten verpflichten, die höchste Instanz seiner Fachaufsicht zu benennen sowie die demokratische Legitimation nachzuweisen,
44. feststellen, ob der Beklagte eine „landesunmittelbare A.d.ö.R.“ ist,
45. die Klage an das zuständige Gericht überweisen, insofern aufgrund der Zuständigkeiten gem. §40(1) VwGO und der mangels Willenserklärung des Klägers auftretenden Grundrechtsverletzungen, insbes. durch Anwendung von Satzungsrecht und Vollstreckung ohne Titel, Verfassungsrechte berührt sind,
46. den Kläger von der Pflicht zu befreien, Anträge bei einer Organisation (insbesondere dem Beklagten) zu stellen, die weder Fachaufsicht noch demokratische Legitimation besitzt und darüber hinaus vom Kläger als verfassungsfeindlich betrachtet wird,
47. den hier ausgehändigten Fragenkatalog vollständig beantworten und die Antworten widerspruchsfrei mit seinem Urteil in Einklang bringen,
48. den Beklagten verpflichten, sämtliche Kosten für Rechtsmittel, die dem Kläger bei der Abwehr der vom Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckungen entstanden sind, zu ersetzen, sämtliche erhaltenen Gelder zurückzuzahlen sowie die vom Beklagten verursachten Krankheitskosten des Klägers in noch zu bestimmender Höhe zu erstatten,
49. feststellen, dass der Vollzug des RbStV ingesamt verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber in mindestens einem Fall bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ohne Begründung von der Empfehlung der KEF abgewichen ist,
50. den Beklagten verpflichten, offenzulegen, wie viele andere Beitrags­nummern / Konten der Beklagte noch an den jeweiligen Postanschriften der Wohnungen des Klägers führt,
51. dem Kläger mitteilen, welche Anträge er noch stellen muss, damit die verfassungsfeindliche Organisation „ÖRR“ ihn endlich in Frieden lässt.
Es ist möglich, dass die Verlesung der Anträge etwa 75 Minuten gedauert hat und dabei
anwesend waren. Viele Anträge könnten näher begründet worden sein, dieser Vortrag ist leider nicht schriftlich verfügbar. Der Kläger könnte zu Beginn darauf hingewiesen haben, dass er einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend mache.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 04. März 2021, 14:06
Das "Urteil" im Anhang (Abweisung, Anträge unbeachtet). Die Sorgfalt, mit der die "Richter" sich meiner Anträge angenomen haben, kann man aus der zeitlichen Differenz zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und dem Tag der Entscheidung schätzen.

Im Zusammenhang mit "Corona" und der fleißigen Vollstreckung in den Wesensgehalt von so ziemlich jedem Grundrecht (m.a.W. die Verletzung jedes Grundrechtes) verweise ich auf meine Korrespondenz mit dem Justizministerium BW
Fragen an Justizministerium Ba-Wü zu Voraussetzungen eines Staatsvertrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205928.html#msg205928
Zitat
[...] dass es ist nicht akzeptabel sein kann, wenn das Justizministerium mit Unkenntnis oder Unwillen aufwartet, falls Baden-Württemberg per Staatsvertrag in eine Diktatur transformiert werden soll, in der Menschen versklavt, politisch verfolgt oder getötet werden könnten.
Das alles war absehbar. OK, nicht per Staatsvertrag sondern per Rechtsverordnung, aber wen interessiert's?