An jeder Stelle der Öffentlichkeit tönt es neuerdings: "EU-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht". Denkt hier eigentlich noch jemand nach? EU-Recht ohne Beachtung des Subsidiaritätsprinzip ist Unrecht.
Berücksichtige bitte, daß dieses in den EU-Verträgen so drinsteht,
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV)
[...]
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
[...]
KONSOLIDIERTE FASSUNGENDES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNIONhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCdie jedes EU-Mitgliedsland entweder mit ausgehandelt hat, weil es bspw. EG-/EU-Gründungsmitglied war oder später durch Beitritt zur Gemeinschaft anerkannte.
Und seitens des Bundesverfassungsgerichtes wurde ja nicht nur einmal bestätigt, daß die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrecht auf die EU übertragen durfte, um den gemeinsamen EU-Binnenmarkt realisieren zu können, deswegen ja auch die vom BVerfG mehrfach bestätigte Vorlagepflicht an den EuGH, wenn Belange des EU-Rechts berührt werden. ->
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindendhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.htmlVorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html@drboe
Nun hat das BVerfG sich schon mehrfach mit der Finanzierung des ÖR-Rundfunks in Deutschland befasst. Man kann dem Gericht sicher einiges vorwerfen, mangelnde Unabhängigkeit, politische Urteile, Überheblichkeit, Inkonsequenz usw. usf. Allerdings prüfen sie schon, ob der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde überhaupt existiert und auf welcher Basis. So werden die Zustimmungsverfahren und -gesetze der Bundesländer zu Themen des ÖR-Rundfunks inkl. dessen Finanzierung in den entsprechenden Entscheidungen aufgeführt. Würden diese nun nicht gelten, weil sie entweder nicht in Landesrecht überführt wurden oder gar einen "Vertrag zu Lasten Dritter" darstellen, so käme wohl selbst ein völlig korruptes Verfassungsgericht nicht umhin einer diesbezüglichen Beschwerde statt zu geben.
Wurde bereits zur Kenntnis genommen, daß das BVerfG in seiner letzten Entscheidung die Aussage tätigt, daß es nicht befugt ist, eine Regel des Landesrechts zu kippen, das in der ihm zur Prüfung vorgelegten Art, (Rn. 133 + Rn. 52), mit dem Bundesgrundrecht übereinstimmt?
***Rn. 133[...]Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen[...]
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlUnd mit dem Grundgesetz ist es nur deswegen vereinbar, weil der Rundfunkbeitrag eben gerade keine Steuer ist:
Rn. 52 - 1 BvR 1675/16 -Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.
Denn, wie bereits an anderer Stelle ebenfalls kraft Entscheidung BVerfG zu untermauern versucht, darf nur via parlamentarischem Gesetzgebungsprozess in die besonders grundrechtlich geschützten Bereiche eingegriffen werden.
BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.0.htmlUnd gemäß Art. 5 GG sind besonders grundrechtlich geschützt Pressefreiheit
BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff - Freiheit der Printmedienhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31142.msg193653.html#msg193653Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit
in die gemäß Art. 5 Abs. 2 GG jeweils nur via allgemeinem Gesetz eingegriffen werden darf; Beispiele vom BVerfG für diese allgemeinen Gesetze finden sich im obigen Springer/Wallraff-Thema.
Dann darfst auch Du verstehen, daß keiner der Rundfunkverträge geeignet ist, einen Eingriff in Art. 5 GG gegenüber dem Bürger zu begründen; diese sind nämlich alle, weil nur den Bereich der audio-visuellen Medien regulierend, keine allgemeinen Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG.
Der jeweilige Landesgesetzgeber sieht derartige Eingriffe in den Art. 5 GG eben nun gerade nicht vor; müsste das doch so auch kommuniziert werden und im Gesetz drinstehen,
BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064ist doch das allgemeine Zitiergebot, bspw. in der Verfassung des Landes Brandenburg verankert:
2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele
1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz
Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Verfassung des Landes Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792Und eingeschränkt werden weder Art. 5 GG, noch der entsprechende Art. 19 der Landesverfassung und schon gar nicht Art. 2, Abs. 3, wo die EMRK hier als Landesgrundrecht eingebunden wird.
Und, ja, ich weiß, wie sicher alle im Forum, daß die Theorie die eine Seite ist, die Praxis die andere.
*** Es ist hier im Thema nicht zu klären, aber der ZDF-Staatsvertrag, der ja auch nur Landesrecht ist, wurde ja vom BVerfG in Teilbereichen gekippt; man könnte ja darin mal nachlesen, welcher bereich mit dem Grundgesetz nicht übereinstimmt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;