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Autor Thema: Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -  (Gelesen 13737 mal)

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'N Abend,

wenn in einer Klage europäisches Recht berührt wird, hat das mit dieser Klage befasste letztinstanzliche Gericht eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rk20161215_2bvr022111.html

Rz. 30
Zitat
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT - C-283/81 -, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; weiterentwickelt in EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001, TNT Traco - C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109, Rn. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 15. September 2005, Intermodal Transports - C-495/03 -, Slg. 2005, I-8151, Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, X/Inspecteur van de Rijksbelastingdienst - C-72/14 -, EU:C:2015:564, Rn. 55 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português - C-160/14 -, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.; vgl. insgesamt Wolff, in: AöR 141 <2016>, S. 40 <55 ff.>) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).

Rz. 34
Zitat
aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>).

Rz. 35
Zitat
bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (sog. bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 182>).

Rz 36
Zitat
cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>).

Rz 37
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).

Mehr sei aus dieser Entscheidung nicht zitiert, bitte selber lesen.

Jedes nationale letztinstanzliche Gericht begeht einen Verfassungsbruch, wenn es dem vom Kläger in seiner Klage vorgebrachten EU-Recht nicht "von Amts wegen" nachgeht, nicht nach bereits vorhandenen EuGH-Lösungen zu der vom Kläger aufgestelltten EU-Recht betreffenden Problematik sucht, bzw. es unterläßt, wenn es nicht fündig wurde, seiner Vorlagepflicht an den EuGH nachzukommen.

mfg
pinguin


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Es hat vom Bundesverfassungsgericht eine weitere Entscheidung, die sich mit der Vorlagepflicht an den EuGH befasst; dieses Mal betrifft es eine unterlassene Vorlage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Vorlagepflicht an den EuGH http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2001/bvg01-021.html

Zitat
Das BVerfG hat mehrfach festgestellt, dass der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug desselben darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung stellt die Kammer fest, dass das BVerwG aus zwei Gründen seine Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt hat.

Für Weiteres bleibt dem geneigten Leser der Blick in den Langtext der Entscheidung 1 BvR 1036/99


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Und noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betreffes des Umgangs mit in Klagen benanntem europäischen Recht.

Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht der Europäischen Union umsetzt Link zur Pressemitteilung http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11-065.html

Zitat
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Ein Gesetz, das Unionsrecht umsetzt, kann nur dann dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über seine Verfassungsmäßigkeit vorgelegt werden, wenn es der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt. Solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu achten ist, übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in Deutschland , das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, jedoch nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab der Grundrechte. Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, wenn das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum belässt, sondern zwingende Vorgaben macht. In diesem Fall ist die Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das Bundesverfassungsgericht unzulässig, weil die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht entscheidungserheblich ist.
Beruht also nationales Recht auf einer Umsetzung von europäischem Recht, also Unionsrecht, ist das Bundesverfassungsgericht gar nicht entscheidungsbefugt, sondern kann seinerseits auch nur eine Vorlage an den EuGH durchführen, denn alleine der EuGH ist überhaupt befugt, europäisches Recht auszulegen. Erst nach einer Entscheidung des EuGH kann auch das BVerfG national tätig werden.

Die Union gewährleistet mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen wirksamen Schutz, da diese bei Umsetzung/Anwendung europäischen Rechts verbindlich einzuhalten ist.

Zitat
Ein Gericht hat daher vor einer Vorlage des Gesetzes an das Bundesverfassungsgericht zu klären, ob dem deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Unionsrechts ein Spielraum verblieben ist. Hierfür muss es, wenn Unklarheit über die Bedeutung des Unionsrechts besteht, ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof einleiten, unabhängig davon, ob es ein letztinstanzliches Gericht ist. Zwar besteht nach Unionsrecht eine Pflicht zur Vorlage zum Europäischen Gerichtshof ausschließlich für letztinstanzliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können. Wenn jedoch unklar ist, ob und inwieweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum belässt, sind auch Instanzgerichte vor einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Europäischen Gerichtshof verpflichtet. Denn hier geht es um die Bestimmung der Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts und damit um eine für die Zulässigkeit der Normenkontrolle zwingend zu klärende Vorfrage.
Jedes ! nationale Gericht ist befugt, eine Vorlage für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH einzureichen; das letztinstanzliche Gericht ist grundsätzlich dazu verpflichtet. Alle anderen Gerichte, die nicht letztinstanzliches Gericht sind, können aber durchaus auch von Amts wegen gemäß

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2016
- 2 BvR 221/11 - Rn. (1-61),
http://www.bverfg.de/e/rk20161215_2bvr022111.html

Rn 37
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren[...]
verpflichtet sein.

Siehe auch Leitsatz 2 der zur obigen Pressemitteilung gehörenden Entscheidung:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04. Oktober 2011
- 1 BvL 3/08 - Leitsatz 2,
http://www.bverfg.de/e/ls20111004_1bvl000308.html

Zitat
Das vorlegende Gericht muss hierfür gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV einleiten, unabhängig davon, ob es ein letztinstanzliches Gericht ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2017, 22:11 von pinguin«
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Aus der bereits im letzten Beitrag eingefügten BVerfG-Entscheidung:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04. Oktober 2011
- 1 BvL 3/08 - Rn. (1-72),
http://www.bverfg.de/e/ls20111004_1bvl000308.html

Rn 45
Zitat
[...]Das Fachgericht hat daher vor einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu klären, ob das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen die verfassungsgerichtliche Prüfung ermöglichenden Spielraum belässt.

Rn 46
Zitat
a) Über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht - jenseits des hier nicht in Rede stehenden Ultra-vires- und Verfassungsidentitätsvorbehalts (vgl. dazu BVerfGE 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302 f.>) - seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus [...], solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95>). Dies gilt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG nicht nur für Verordnungen, sondern auch für Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 AEUV (früher: Entscheidungen der Kommission nach Art. 249 Abs. 4 EGV). Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl.  BVerfGE 118, 79 <95 f.>; 125, 260 <306 f.>).
Europäische Rechtsakte wie Beschlüsse, Verordnungen und Richtlinien haben sich national am europäischen Grundrecht zu orientieren, wie es verbindlich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist. Das nationale Grundrecht darf dafür nicht Maßstab sein; daneben sind freilich auch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Grundrechte gleichfalls für alle nationalen Behörden und Gerichte insofern bindend, als daß sie in einem völkerrechtlichen Vertrag genannt werden, der gemäß Grundgesetz Vorrang vor nationalem Recht hat.

Grundgesetz https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Zitat
Artikel 1
[...]
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Auch hier haben wir übrigens wie in der Verfassung des Landes Brandenburg zur Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention das Wörtchen "unmittelbar". Da bekanntlich auch ein nationaler Beamter Bewohner des Bundesgebietes ist, kann er schon kraft Grundgesetz auf die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet werden. Wie es übrigens auch für alle Mitarbeiter von LRA und BS gilt.

Rn 47
Zitat
b) Stellt sich einem Fachgericht die Frage der Vereinbarkeit eines für sein Verfahren entscheidungserheblichen, aus dem Unionsrecht abgeleiteten Gesetzes mit den Grundrechten, ist es daher zunächst seine Aufgabe - gegebenenfalls durch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) nach Art. 267 Abs. 1 AEUV - zu klären, ob das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum belässt. Erst wenn dies feststeht, kann das den Umsetzungsspielraum ausfüllende Gesetz der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen und damit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht kommen.
Wie schon geschrieben, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erst dann zulässig, nachdem das mit einer Klage befasste Fachgericht, in dem europäisches Recht auch nur annähernd genannt wird, entweder eine Vorlage an den EuGH durchgeführt hat und die Entscheidung des EuGH dem nationalen Gericht einen Spielraum in seiner Entscheidung läßt, oder selber bei seiner Auswertung bestehender europäischer Rechtsakte eine vernünftige Klärung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes herbeiführen kann. Kommt der EuGH hingegen zur Entscheidung, daß das nationale Gericht im Sachverhalt keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig.

Hier wartet auf nationale Richter eine Menge Arbeit.

Zu den Grundrechten:
Die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Grundrechte haben als völkerrechtlicher Vertrag Vorrang vor dem Grundgesetz; diese Rechte gelten für natürliche wie juristische Personen;

die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechte gelten für Unionsbürger, mithin also für natürliche Personen, nicht für juristische Personen;

das Grundgesetz gilt für alle; auf Art 1 bis 17 dürfen sich allerdings juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht berufen - siehe u.a. unter
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2017, 00:36 von Bürger«
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Beispiele für nationale dt. Gerichte, die eine Vorlage an den EuGH eingereicht haben:

Verwaltungsgericht Berlin -> http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.053.01.0022.01.DEU&toc=OJ:C:2017:053:TOC

Amtsgericht Hamburg > http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.053.01.0020.03.DEU&toc=OJ:C:2017:053:TOC

Bundesarbeitsgericht -> http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.053.01.0021.01.DEU&toc=OJ:C:2017:053:TOC

Oberlandesgericht Celle -> http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.053.01.0005.01.DEU&toc=OJ:C:2017:053:TOC -> Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-51/15

Zitat
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt - Interne Organisation der Mitgliedstaaten - Gebietskörperschaften - Rechtsinstrument zur Gründung einer neuen Einrichtung des öffentlichen Rechts und zur Regelung der Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Begriff ‚„öffentlicher Auftrag“

Der Beispiele seien es genug.


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Hallo Pinguin,

haben denn die Klagen, die bisher vorm BVerwG zum Rundfunkbeitrag verhandelt und entschieden wurden, europäisches Recht mit einbezogen?

Gruß
Mork vom Ork


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Hallo Mork v. O.,

haben denn die Klagen, die bisher vorm BVerwG zum Rundfunkbeitrag verhandelt und entschieden wurden, europäisches Recht mit einbezogen?
Dazu müssten alle diese Klagen hier als Volltext eingestellt werden; ich weiß nämlich nicht, ob alle Kläger auch hier User sind und insofern die Möglichkeit haben, hier mitzulesen und mitzuschreiben.

Zu vermuten ist aber, daß sich nur wenige Kläger mit auf EU-Recht stützen, wurde ja auch mir hier im Forum zu Anfang sinngemäß zu verstehen gegeben, daß EU-Recht nicht von Belang sei. Was aber nur jemand sagen kann, der sich noch nie damit befasst hat.

Man könnte also ein länderübergreifendes Thema eröffenen, wo jeder Kläger, der da meint, er hätte EU-Recht integriert, seine Klage mit Aktenzeichen benennt und in diesem Thema einen Link auf diese Klage setzt, so daß diese dann dahingehend analysiert werden kann, ob das in der Klage enthaltene EU-Recht tatsächlich begründet ist.

mfg
pinguin


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Ich habe vor dem OVG ausführlich mit EU-Recht argumentiert. Zum Einen hätte das OVG eine Vorlage beim EUGH machen können (wenig wahrscheinlich, das OVG - oder der BS bzw die LRA - meinte, die Entscheidung in Sachen Niederlande für sich in Anspruch nehmen zu können). Zum Anderen ist die fehlende Vorlage beim EUGH immer eine Begründung wg "gesetzlicher Richter".

Die Niederlande-Sache hat deshalb für die NL funktioniert, weil die nach Art. 107 (3) ihre Änderungen vorab notifiziert hatten, und im Weiteren im Dialog mit der EU-Kommission die Details EU-Rechts-konform ausgestaltet hatten. Die deutschen Länder haben nichts notifiziert, der RBStV ist nicht EU-Rechts-konform (es wird zB ein zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung nicht mehr gültiges EU-Gesetz referenziert; es werden mit der Beihilfe die Pensionen und auch die Landesmedienanstalten und die KEF bezahlt, bebeihilft werden darf aber nur die Erfüllung des Auftrags; dieser Auftrag muß Art und Umfang beschreiben, er gibt ihn aber nicht), und das Beihilfe-Aufkommen hat sich durch die Änderung mehr als 10% erhöht (auch das ist nicht erlaubt). Zudem ist genauso fraglich, ob nicht auch die Gebühr von vor 2013 nicht eine verbotene Subventionierung von Pensionen, LMA (laut EUGH-Urteil direkter Teil des Staates und damit aus Steuern zu finanzieren), und der KEF (vermutlich greift hier die selbe Argumentation des EUGH) darstellt. Die Begründung "Altbeihilfe" ist sehr wackelig!

Außerdem ist lt EU-Gesetz spätestens das nationale letztinstanzliche Gericht verpflichtet zur Vorlage. Sollte man also per Verfahren oder Verf-Beschwerde beim BVerfG landen, ist dieses zur Vorlage gezwungen. Das BVerfG hat selber die deutschen Gerichte in Pflicht genommen - sollte also hinreichend begründet EU-Recht vorgetragen werden, müßte das BVerfG im Sinne seines Entscheids als Vorbild handeln und beim EUGH vorlegen.

Wie das EUGH bei Eigenmächtigkeiten im TV-Bereich entscheidet sieht man am Beispiel Tschechien.

Und zuletzt: sollte es hier in Deutschland zu keiner Grundgesetz-konformen Rechtssprechung kommen, kann der Erste der in Straßburg aufschlägt das Kartenhaus in D zusammenfallen lassen.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2017, 22:43 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Danke, für die Info.

Wäre Deine Klage zufälligerweise am BVerfG notiert? Bzw., wie hat sich Deine Angelegenheit weiterentwickelt?

Die Begründung "Altbeihilfe" ist sehr wackelig!
Freilich, weil ja Art 108 AEUV bestimmt, daß schon jede Umgestaltung meldepflichtig ist.


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Mein Urteil vom VG ist vom 08.03.2017.
Ich hatte einige Aspekte „EU“ in meiner Klage inkludiert, u.a auch das Thema "Beihilfe".

Das Gericht schreibt dazu Folgendes:

„Die Einführung des RF-Beitrags für den privaten Bereich nach §§2 ff RBSTV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der EU.“


„Der Übergang von der RF-Gebühr zum RF-Beitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert.“
..und verweist auf VerfGH München, Entscheidung vom 14.05.2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 NJW 2014, 3215 Rn 89f.; Kirchhof, GA über die Finanzierung des ö-r RF, Heidelberg, April 2010 S. 76)

Ich muß "mein" Urteil im weiteren noch analysieren und entscheiden, was ich nun tue.
Ich habe vor, das Urteil hier im Forum anonymisiert hochzuladen

Auf für mich eintscheidende Aspekte -wie z.B. "Datenschutz" wird überhaupt nicht eingegangen. Auch die Beitragsgerechtigkeit bleibt total unberücksichtigt.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

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Hallo pinguin, hallo rave!

Ich bin noch beim OVG. Habe es hier bei der Begründung drin: Art 108 (3) die Unterrichtung der Kommission.

Natürlich ist auch der vom VG zitierte BayVerfH nicht berechtigt, über EU-Recht zu entscheiden. Das tun der EUGH und seine erste Kammer.

Bei der Begründung des OVG hieß es bei mir
Zitat
Eine genehmigungspflichtige Umgestaltung im Sinne von Art 108 (3) 1 AEUV liegt nur vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, dh. hinsichtlich [..] der Finanzierungsquelle [..] betroffen ist [..]. Der Übergang von der Rf-Gebühr zum Rf-Beitrag hat diese maßgeblichen Faktoren nicht verändert.

Das ist offensichtliche Rechtsbeugung - die Finanzierungsquelle wurde im privaten Bereich von Gerätebetreibern auf Wohnungsinhaber umgestellt, und führt - weil die beiden Gruppen nicht identisch sind - trotz gleicher Höhe zu Mehreinnahmen von über 10%!
Damit beweist sich gerade, daß die Finanzierungsquelle mehr als deutlich geändert wurde.

Letztlich, platt ausgedrückt, will man uns klarmachen, "steckt Euch das EU-Recht in den ... sonstwohin".

Wie bereits angeführt, bin ich der Meinung, daß (solange es die EU noch gibt) es vielleicht nur mit Hilfe des EU-Rechts möglich sein wird, einen "Weitergeltungsbeschluß" durch das BVerfG zu verhindern oder im Nachhinein zu kippen. Also sollte man in jeder Klage das zutreffende EU-Recht anbringen.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2017, 00:30 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 7.301
Mein Urteil vom VG ist vom 08.03.2017.
Ok, damit zeitlich nach den aktuellen Entscheidungen des BVerfG betreffs Vorlagpflicht an den EuGH.

Zitat
Ich hatte einige Aspekte „EU“ in meiner Klage inkludiert, u.a auch das Thema "Beihilfe".
Ok, nicht beteiligtenfähig, wenn nicht Inhaber eines Medienunternehmens.

Zitat
Das Gericht schreibt dazu Folgendes:

„Die Einführung des RF-Beitrags für den privaten Bereich nach §§2 ff RBSTV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der EU.“
Dem steht seit "Urzeiten" Art 108, Abs 3 AEUV entgegen:

Zitat
(3)
 Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Daran kommen weder Gericht noch Land vorbei.


Zitat
„Der Übergang von der RF-Gebühr zum RF-Beitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert.“
Warauf es lt. AEUV gar nicht ankommt; denn ob diese Faktoren verändert worden sind, entscheidet die EU-Kommission auf Basis aktueller Daten. Und dann hat es immer noch den EuGH, der so eine Entscheidung schon mal kippt, bspw. wegen Formfehlern oder nicht fundiertem Inhalt.

Zitat
Auf für mich entscheidende Aspekte -wie z.B. "Datenschutz" wird überhaupt nicht eingegangen.
Wurde dieser "Datenschutz" in Bezug auf europäisches Recht einbezogen, wurden also europäische Bestimmungen mit Namen benannt, die national einzuhalten sind? 

Zitat
Auch die Beitragsgerechtigkeit bleibt total unberücksichtigt.
Das wär' wohl Sache des BVerfG.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Hallo Pinguin,

ich habe Deine ausführliche Europäische Darlegungen (dafür meinen Dank) vom Anfang gelesen und versucht diese in meine Klage (Datum Februar 2016) zum VG mit einzubeziehen u.A.
  • Rundfunk und Fernsehen unterliegen dem Wettbewerbsrecht ( Richtlinie 2007/65/EG)
    Rundfunk ist eine Dienstleistung (siehe Richtlinie 89/552/EWG)
    Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
    Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU-Richtlinie 97/7/EG)
    BEIHILFEN und Notifizierungsverfahren
    Keine Anwendung von Verschlüsselung, zum Schaden der Verbraucher
    Diskriminierungsverbot für Bürger von EU-Staaten (Art. 18 Abs. 1 AEUV)
    Vorlage nationaler Vorgänge bei EuGH
Mit VG Urteil vom Ende Oktober 2016 sind sowohl meine Anträge bez. die Deutsche Verfassung als die Europäischen ignoriert und nicht beim EuGH vorgelegt. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Daraufhin habe ich mit einen RA spezialisiert in Verwaltungsrecht vor dem OVG einen Antrag auf Berufung gestellt (siehe anonymisierte Datei im Anhang). In diesem Antrag wurde die Vorlage bei Europa beantragt.
Für mich ist deutlich, dass die Deutsche Gerichte abgeneigt sind das Anliegen Europa vorzulegen weil uns erst durch alle Deutsche Instanzen zu schicken ist für die meisten von uns eine finanzielle Hürde die nicht alle nehmen können bzw. wollen.


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  • Beiträge: 7.301
@lleven
Sorgfalt?

Rundfunk und Fernsehen unterliegen dem Wettbewerbsrecht ( Richtlinie 2007/65/EG) Die aktuelle Richtlinie ist die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste;

Rundfunk ist eine Dienstleistung (siehe Richtlinie 89/552/EWG)
Diese Richtlinie wurde mit der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste außer Kraft gesetzt und ist selbst eine Vorgängerversion der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste; siehe Art. Anhang 1, Teil A, dieser Richtlinie 2010/13/EU;

Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU-Richtlinie 97/7/EG)
Hier seid Ihr auch nicht auf dem aktuellen Stand; wurde im Europathema schon mal eingestellt; darüberhinaus: siehe Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und die darin genannten weiterführenden Bestimmungen;


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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Hallo Mitstreiter,

Der Kläger hat vor 4 Tagen rein zufällig von den vertretenden RA gehört, dass den Antrag auf Berufung (siehe Anlage zu Antwort 12 oben) schon am 17. Feb. abgelehnt wurde. Dadurch entstand kurz Hochspannung da für eine Verfassungsbeschwerde wegen des nicht-Vorlegen an EuGH durch das OVG nur noch bis zum 20. März Zeit war.
Sowohl den OVG Ablehnungsbeschluss als die Verfassungsbeschwerde, die mit Hilfe des RA formuliert wurde, sind als Anlage zu diese Antwort zu finden.
Falls diese Verfassungsbeschwerde auch nicht angenommen oder angenommen und nachträglich einen negativen Beschluss erhält, liegt dann der Weg zum EuGH offen.
Halte Euch auf dem Laufende
L.


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