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Autor Thema: BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff - Freiheit der Printmedien  (Gelesen 1232 mal)

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In dieser älteren Entscheidung wird einerseits die Aussage getroffen, daß die vom Art. 5 GG geschützte Pressefreiheit auch die Mitarbeiter/innen der Printmedien einbezieht, also nicht nur die Verlage selbst, und auch die Vertriebswege erfasst; damit sind also auch die Mitarbeiter/innen des Vertriebsweges besonders geschützt, ergo also auch die Zusteller und Zustellerinnen dieser Presseerzeugnisse.

Weiterhin wird an Beispielen erläutert, was unter den allgemeinen Gesetzen zu verstehen ist, auf Basis derer alleine gemäß Art. 5, Abs. 2 GG Eingriffe in diesen besonders geschützten Bereich erfolgen dürfen.

Rn. 46
Zitat
Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre verfassungsrechtliche Stellung. Als subjektives Recht gewährleistet die Pressefreiheit den im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang. In ihrer objektiven Bedeutung schützt sie die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 10, 118 [121] st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 62, 230 [243] - Boykottaufforderung -).[...]
Es wird also die Aussage getroffen, daß die im Pressewesen tätigen Personen, (damit wohl alle Personen und nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen bspw. gemäß Art. 34 EMRK), frei von staatlichem Zwang handeln können müssen und dieses für den ganzen Bereich der Beschaffung einer Information bis zu ihrer Verbreitung der Fall zu sein hat.

Rn. 56
Zitat
b) Eine Beschränkung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit kann sich in Fällen wie dem vorliegenden aus den §§ 823 und 826 i. V. m. § 1004 BGB ergeben. Diese Vorschriften sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG[...]
Mehr braucht hier schon nicht zitiert zu werden; die §§ 823, 826 und 1004 BGB sind allgemeine Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG.

BVerfGE 66, 116 - Springer/Wallraff

Beschluß     
des Ersten Senats vom 25. Januar 1984     
-- 1 BvR 272/81 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv066116.html

Nun wollen wir doch einmal nachsehen, was denn in den §§ 823, 826 und 1004 BGB so drinnsteht und bewirkt, daß diese als "allgemeine Gesetze" bezeichnet werden.

Zitat
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
 
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html

Weiterführend zu diesem Thema seien noch folgende Themen verlinkt, die sich ebenfalls auf Entscheidungen des BVerfG stützen:

Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30268.msg189569.html#msg189569

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186881.html#msg186881

In jedem Fall darf, kann und sollte nun endlich erkannt werden dürfen, daß keiner der Rundfunkverträge, auch nicht via jeweiligem Zustimmungsgesetz, die Anforderung des Art. 5, Abs. 2 GG an ein "allgemeines Gesetz" erfüllt; siehe die vom BVerfG selbst genannten Beispiele.

Etwas, was speziell nur den Bereich Medien regelt, ist kein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5, Abs. 2 GG und dementsprechend nicht geeignet, einen Eingriff gegenüber dem Bürger, bzw. gegenüber Personen zu begründen.


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