Für Person A ist das Weiterklagen vor dem OVG sinnlos und würde nur zusätzlich Geld kosten.
Das Weiterklagen vor dem OVG ist nicht "sinnlos" - und kostet weniger Geld (und Nerven), als die Vollstreckung der anderenfalls in die Vollstreckung gehenden Bescheide.
Einzig und allein die Fortführung dieser Klage am OVG würde die Rechtskraft des VG-Urteils hemmen......und somit auch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen - u.U. sogar die weitere Erstellung neuer Festsetzungsbescheide.
Sofern nicht weiterverfolgt, wird das Urteil rechtskräftig und die angefochtenen Bescheide rechtskräftig und damit liefe dann die Vollstreckung seitens ARD-ZDF-GEZ an. Das ist kein Zuckerschlecken. Ankommen dagegen bislang aussichtslos. Regelmäßig 2-wöchige bindende Ausschlussfristen. Juristischer Spießrutenlauf - nicht vergleichbar mit dem noch relativ "entspannten" verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklageweg.
Eine
Verfassungsbeschwerde - auch wenn dort noch das "neue Verfahren drangehängt" würde - hätte von sich aus
keine aufschiebende Wirkung, d.h. ARD-ZDF-GEZ würden nach bisheriger Erfahrung ungeniert Vollstreckung einleiten.
Einstweilige Verfügung vom BVerfG zu erhalten, erscheint bislang ebenfalls nicht sonderlich aussichtsreich.
Dere beste Schutz vor Vollstreckung ist nach wie vor ein nicht abgeschlossenes Verfahren.Und bis das OVG irgendwann mal zum Zuge kommt, würden vmtl. noch viele Rundfunkwellen durch den Äther plätschern
Es hat zudem den Anschein, dass ein OVG eher gewillt wäre, aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Verfassungsbeschwerde das Verfahren "inoffiziell" ruhen zu lassen oder sogar offiziell
auszusetzen - schließlich ist
"in der gleichen Sache" bereits Verfassungsbeschwerde anhängig (vmtl. sogar unmittelbar gegen die Entscheidungen des gleichen VG und des gleichen OVG im vorangegangenen Verfahren), deren Ausgang auch Auswirkung auf das neue Verfahren hat.
Insofern verwundert es durchaus ein bisschen, dass nicht auch das VG ausgesetzt hat.
Mglw. hat der fiktive Kläger dies nicht ausdrücklich und unter Bezug auf
sein eigenes Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragt?!?
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.htmlWelche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.htmlEs wäre daher - bei nunmehr abgewiesener Klage - aus mannigfaltiger Erfahrung vom Runden Tisch eher empfohlen, Antrag auf Zulassung (der im Urteil vmtl. nicht zugelassenen) Berufung zu stellen - ggf. sogar ohne Anwalt, was allerdings unverzügliche und bis zur Antragstellung erfolglose Anwaltssuche voraussetzen würde - siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.htmlNur ein Antrag auf Zulassung der Berufung würde nach bisheriger Kenntnis die Rechtskraft des Urteils vorerst weiter verhindern.......und damit auch die Einleitung der Vollstreckung für die angefochtenen Bescheide.
ggf. könnte
zusätzlich dazu nochmals Verfassungsbeschwerde eingelegt werden mit mglw. inhaltlicher Ähnlichkeit zur ersten und/ oder noch etwas "aufgepeppt" - allerdings liefe man damit mglw. Gefahr, beim BVerfG "schlafende Hunde" zu wecken und eine besonders schnelle Erledigung der bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde zu begünstigen.
Einfacher erscheint es daher, das OVG zu gegebenem Zeitpunkt auf die bereits und immernoch anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen und diesbezüglich Aussetzung des neuen Verfahrens zu beantragen.
Allerdings könnte (würde?) man - der "Verwaltungsvereinfachung" wegen
- dem OVG mglw. solange nichts von der bereits anhängigen und/oder neuen Verfassungsbeschwerde mitteilen, wie das OVG nicht versucht, das Verfahren abzuschließen.
Das wäre ggf. abzuwägen.
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