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Autor Thema: Abgelehnte Klage beim VG, noch anhängige Verfassungsbeschwerde - was nun?  (Gelesen 4071 mal)

d
  • Beiträge: 40
Hey Leute,

Person A hat, wie es zu vermuten war, eine Klage vor dem VerwG verloren.
Jedoch hat Person A, mit einem RA, eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe laufen.

Für Person A ist das Weiterklagen vor dem OVG sinnlos und würde nur zusätzlich Geld kosten.

Person A würde jetzt gerne wissen, wie man am besten weiter vorgeht.

Der Gedanke von Person A bzw. die Frage, die sich diese Person stellt, ist folgende:

Kann Person A, mit der verlorenen Klage, diese einfach an seine Verfassungsbeschwerde mit anhängen oder soll diese Person A eine neue Verfassungsbeschwerde selbst einreichen, nach Muster hier im Forum?

Wie wäre das beste Weitergehen von Person A?

Lg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2018, 20:23 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.411
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Für Person A ist das Weiterklagen vor dem OVG sinnlos und würde nur zusätzlich Geld kosten.
Das Weiterklagen vor dem OVG ist nicht "sinnlos" - und kostet weniger Geld (und Nerven), als die Vollstreckung der anderenfalls in die Vollstreckung gehenden Bescheide.

Einzig und allein die Fortführung dieser Klage am OVG würde die Rechtskraft des VG-Urteils hemmen...
...und somit auch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen - u.U. sogar die weitere Erstellung neuer Festsetzungsbescheide.

Sofern nicht weiterverfolgt, wird das Urteil rechtskräftig und die angefochtenen Bescheide rechtskräftig und damit liefe dann die Vollstreckung seitens ARD-ZDF-GEZ an. Das ist kein Zuckerschlecken. Ankommen dagegen bislang aussichtslos. Regelmäßig 2-wöchige bindende Ausschlussfristen. Juristischer Spießrutenlauf - nicht vergleichbar mit dem noch relativ "entspannten" verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklageweg.

Eine Verfassungsbeschwerde - auch wenn dort noch das "neue Verfahren drangehängt" würde - hätte von sich aus keine aufschiebende Wirkung, d.h. ARD-ZDF-GEZ würden nach bisheriger Erfahrung ungeniert Vollstreckung einleiten.
Einstweilige Verfügung vom BVerfG zu erhalten, erscheint bislang ebenfalls nicht sonderlich aussichtsreich.

Dere beste Schutz vor Vollstreckung ist nach wie vor ein nicht abgeschlossenes Verfahren.
Und bis das OVG irgendwann mal zum Zuge kommt, würden vmtl. noch viele Rundfunkwellen durch den Äther plätschern ;)

Es hat zudem den Anschein, dass ein OVG eher gewillt wäre, aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Verfassungsbeschwerde das Verfahren "inoffiziell" ruhen zu lassen oder sogar offiziell auszusetzen - schließlich ist "in der gleichen Sache" bereits Verfassungsbeschwerde anhängig (vmtl. sogar unmittelbar gegen die Entscheidungen des gleichen VG und des gleichen OVG im vorangegangenen Verfahren), deren Ausgang auch Auswirkung auf das neue Verfahren hat.

Insofern verwundert es durchaus ein bisschen, dass nicht auch das VG ausgesetzt hat.
Mglw. hat der fiktive Kläger dies nicht ausdrücklich und unter Bezug auf sein eigenes Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragt?!?
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Es wäre daher - bei nunmehr abgewiesener Klage - aus mannigfaltiger Erfahrung vom Runden Tisch eher empfohlen, Antrag auf Zulassung (der im Urteil vmtl. nicht zugelassenen) Berufung zu stellen - ggf. sogar ohne Anwalt, was allerdings unverzügliche und bis zur Antragstellung erfolglose Anwaltssuche voraussetzen würde - siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

Nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung würde nach bisheriger Kenntnis die Rechtskraft des Urteils vorerst weiter verhindern....
...und damit auch die Einleitung der Vollstreckung für die angefochtenen Bescheide.

ggf. könnte zusätzlich dazu nochmals Verfassungsbeschwerde eingelegt werden mit mglw. inhaltlicher Ähnlichkeit zur ersten und/ oder noch etwas "aufgepeppt" - allerdings liefe man damit mglw. Gefahr, beim BVerfG "schlafende Hunde" zu wecken und eine besonders schnelle Erledigung der bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde zu begünstigen.
Einfacher erscheint es daher, das OVG zu gegebenem Zeitpunkt auf die bereits und immernoch anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen und diesbezüglich Aussetzung des neuen Verfahrens zu beantragen.

Allerdings könnte (würde?) man - der "Verwaltungsvereinfachung" wegen ;) - dem OVG mglw. solange nichts von der bereits anhängigen und/oder neuen Verfassungsbeschwerde mitteilen, wie das OVG nicht versucht, das Verfahren abzuschließen.
Das wäre ggf. abzuwägen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2018, 20:32 von Bürger«
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d
  • Beiträge: 40
Schonmal vielen dank.
Die Aussetzung des Verfahrens wurde beantragt, jedoch hat dies nichts gebracht.

Wenn Person A jetzt vor dem OVG weitermachen will und an das anwaltliche Honorar beim letzten mal denkt, dann wird es viel teurer als wenn Person A auf die Vollstreckung wartet und diese ggf. versucht abzuwehren.

Demnach wird Person A, so wie es aussieht, das soweit hier beenden. Person A sieht ehrlich gesagt, bei unserem Rechtsstaat und deren Organe, keinen weiteren Sinn oder Hoffnung.

Wenn Person A Pech hat, wird Alles schnell abgearbeitet und wenn es zu einer neuen Verfassungsbeschwerde kommt, wären wieder insgesamt rund 2000 € flöten. Das wären dann 4000 € die Person A dann in Klagen investiert hätte, wo anscheinend kein Weiterkommen ist.

Person A wird demnach eher den Weg einschlagen, soviel Sand ins Getriebe zu werfen wie möglich, jedoch ohne allzugroße Vermögen zu investieren


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2018, 18:43 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Interessant wäre zu wissen, auf welcher Grundlage denn die bereits verlorene Klage bzw. die entspr. Verfassungsbeschwerde basiert hatten bzw. basieren? Könnte je nachdem rein fiktiv nicht in Frage kommen, zu gegebener Zeit den EGMR anzurufen? Dass die bisherigen Verfahren so teuer (????) waren, ist natürlich äußerst ärgerlich, aber je offensichtlicher allmählich wird - das passiert ja aktuell -  dass die hiesige Justiz in Sachen "Rundfunkbeitrag" zu mind. 98,5% sozusagen »gekauft« ist und praktisch ausschließlich tw. sogar in mehrererlei Hinsicht grob rechtswidrige, vornehm gesagt »maßgeschneiderte« Urteile  zu Gunsten des "öffentlich-rechlichen" Rundfunks fällt, umso breiter wird ja vllt. in näherer Zeit doch noch die öffentliche Widerstandsfront dagegen. Dass i. S. "Rundfunkbeitrag" nur »mal eben« Klage erheben ausreicht, um Recht zu bekommen, dürfte sich zunehmend als trauriger Irrtum erwiesen haben.

Natürlich, manche - zumal der gemeine Deutsche - lernen auf derartige Zusammenhänge bezogen sehr, sehr langsam - aber die den Bürgerunwillen begleitende, bereits gehabte erhebliche mediale und auch fachwissenschaftliche Resonanz gegen dieses rein politische Urteil des Bundesverfassungsgerichts  vom 18.07. d. J. könnte hoffen lassen, dass diese Bereiche allmählich »zusammenwachsen«. Jetzt aber womgl. auch noch vorzeitig zu blechen, hieße doch, dass auch das Geld auf jeden Fall verloren wäre, und hieße auch, sich der vmtl. genau berechneten Taktik der Abzocker zu fügen.

Sollte die entscheidende Frage nicht die sein: Bin ich im Recht, oder bin ich das nicht? Beispiel: Selbst am Existenzminimum lebende Geringverdiener - solche ohne HartzIV-Stern also, deren materielles Lebensniveau aber gem. § 12a SGBII durch Wohngeld (& ggf.zus.  anderweitige Unterstützung) auf insgesamt HartzIV vergleichbare Level angehoben werden kann & die qua Gesetz damit sogar vom HartzIV-Bezug ausgeschlossen sind, werden entgegen bereits existierenden, genau gegenteiligen Entscheiden des Bundesverfassungsgerichts (auf Basis von Art. 3 / 1 Grundgesetz [allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz], vgl. 1 BvR 3269/08, evtl. auch 1 BvR 656/10 bzw. 1 BvR 665/10) von GEZ-Geschäftsstellen ("Verwaltungsgerichte") trotzdem zur Zahlung verurteilt. In solchen Fällen klein beigeben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2018, 18:45 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Eine Beschwerde oder Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG, wie oben bereits beschrieben, in Verbindung mit einem Ruhen lassen oder Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, ohne anwaltliche Unterstützung, wäre möglicherweise ein denkbarer weiterer Schritt, um die Rechtsache aufrecht zu halten.

Ist in einem fiktiven Fall der Rechtsweg möglicherweise abgeschlossen, soll es von Vorteil sein, sich über das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des entsprechenden Bundeslandes informiert zu haben.

Weitere Informationen zum Thema Vollstreckung:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429


Edit "Bürger":
Dennoch vorsorglich nochmals der Hinweis gem. bisheriger mannigfaltiger Erfahrung, dass aufgrund regelmäßig tlw. nur 2-wöchiger Ausschlussfristen die Abwehr der Vollstreckung einmal rechtskräftig gewordener Bescheide ungleich nervenaufreibender, zeitintensiver und - zumindest bislang - wohl auch von noch fraglicherem Erfolg sein dürfte als die Weiterbetreibung der Klage insbes. unter den hier genannten Umständen einer bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde in eigener Sache - siehe nochmals oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28877.msg181448.html#msg181448
"Das Weiterklagen vor dem OVG ist nicht "sinnlos" - und kostet weniger Geld (und Nerven), als die Vollstreckung der anderenfalls in die Vollstreckung gehenden Bescheide."
sowie auch im gesamten Forum, insbesondere dem Vollstreckungs-Board.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2018, 07:15 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

d
  • Beiträge: 40
Also könnte Person A einfach ein Schreiben ans OVG versenden, in dem steht, dass man um Zulassung der Berufung bittet mit einem Antrag auf Ruhestellung des Verfahrens wegen laufender Verfassungsbeschwerde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2018, 18:47 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Also könnte Person A einfach ein Schreiben ans OVG versenden, in dem steht, dass man um Zulassung der Berufung bittet mit einem Antrag auf Ruhestellung des Verfahrens wegen laufender Verfassungsbeschwerde?

Ganz so einfach ist es wohl nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist prinzipiell - wegen der Pflicht zur Vertretung - durch eine zugelassene Person zu stellen. Hat Person A jedoch keine solche zugelassene Person, dann muss Person A diesen Antrag natürlich selbst stellen und gleichzeitig auf Beiordnung einer solchen zugelassenen Person einen Antrag "Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten" beifügen.

Dieser Antrag ist damit aber auch zu begründen und als eine solche Begründung zählt nur, dass Person A trotz ihres Bemühens keine solche "vertretungsbereite" Person gefunden hat.

Alles das muss natürlich innerhalb der vorgegeben Frist von i.d.R. 1 Monat nach Zustellung des Urteils erfolgen. Person A muss also die (erfolglose) Suche ebenfalls innerhalb dieser Frist nachweisen. -> Erst wenn Person A nun eine Beiordnung bekommt, also die Berufung nicht aussichtslos erscheint, dann könnte der Antrag auf Ruhen mit Verweis auf Verfassungsbeschwerde angezeigt sein. Natürlich könnte das auch zuvor angezeigt werden, damit "keine" Aussichtslosigkeit zuvor vom OVG angenommen wird und das OVG den Antrag bestenfalls erst einmal "liegen" lässt.

Nochmals der Link von weiter oben
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2018, 18:53 von Bürger«

  • Beiträge: 3.234
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kostet je nach Streitwert ca. 35 bis 53 Euro Gerichtskosten plus ein vielfaches an Anwaltskosten und wird schnell abgelehnt. Danach ist der Weg zum BverfG frei.

Man kann natürlich auch direkt und ohne Anwalt eine weitere VB schreiben mit den neuen Argumenten, die sich aus den Widersprüchen des Bruderurteils ergeben haben. Dass diese weitere VB mit der ersten VB verbunden wird, kann beantragt werden. Das dauert länger, bisher keine Reaktion.

Einstweiliger Rechtschutz wird vom BverfG abgelehnt.
Dennoch verhält sich der Gefängnisfunk verdächtig ruhig.

Es kann zukünftig anders laufen, wenn ein fiktiver Bruder endlich in Rente geschickt wird, bevor das Ansehen eines fiktiven höchsten Gerichts noch tiefer sinkt ja, das geht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2018, 17:26 von Bürger«

 
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