Eine fiktive Person P, die ebenfalls vom Verwaltungsgericht die Hinweise zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil, zu dem Urteil des EuGH und zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. September 2018 über die begründungslose Abweisung von 50 Verfassungsbeschwerden erhalten hat, fragt sich, welche sinnvollen Argumente für eine Klagefortsetzung sprechen würden. Auch bezüglich der Gewissensfrage hat das Verwaltungsgericht bereits die Aussichtslosigkeit zu erkennen gegeben.
Beschluss des BVerfG vom 30.09.2018 über 50 Nicht-Annahmen?
> Bitte um Mitteilung an die Moderatorenschaft, da bislang noch nicht bekannt.Da durch die fehlende Begründung der Nicht-Annahme-Beschlüsse kein Mensch weiß, aus welchen Gründen die Nicht-Annahme erfolgte, könnte es genauso gut sein (und ist wohl auch nicht unwahrscheinlich) dass die
Nicht-Annahme nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen erfolgte. Es wäre daher voreilig, aus diesen nicht näher begründeten Nicht-Annahme-Beschlüssen - in welcher Anzahl auch immer - den Rückschluss zu ziehen, dass es an den Inhalten lag und somit alle Inhalte nunmehr keine Behandlung mehr erfahren. Dazu bedürfte es eingehenderer Kenntnisse der konkreten Gründe für die Nicht-Annahmen - welche jedoch vorenthalten werden.
Zu etwaigen weiterhin geltenden oder auch neuen Gründen siehe und diskutiere bitte unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
da dies nicht Gegenstand des Kern-Themas des hiesigen Threads ist.Die fiktive Person P hat nicht die finanziellen und zeitlichen Ressourcen um nach der voraussichtlichen Klageabweisung durch das VG eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche nach bisherigen Erfahrungen auch begründungslos abgewiesen werden dürfte. Für eine individuelle Klage aus Gewissensgründen vor dem EGMR (nach Abweisung einer Verfassungsbeschwerde) erscheinen Person P die Erfolgsaussichten zu gering.
Nach VG käme - allein schon des Zeitgewinns wegen - erst mal das OVG
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.htmlDies wäre mit
überschaubaren Mitteln und überschaubarem Zeitaufwand getan.
Und sorgt dafür, dass das
erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig wird...
...was wiederum die Position ggü. ARD-ZDF-GEZ stärkt bzw. die
Chancen deutlich erhöht, dass vorläufig und bis zum Ende des Verfahrens noch keine Vollstreckung eingeleitet wird.
Wird Klage zurückgezogen oder nach 1. Instanz nicht weitergemacht, ist Vollstreckung innerhalb sehr kurzer Zeit vorprogrammiert und kaum abzuwenden - Vollstreckungsabwehrklagen hätten dann mind. den gleichen oder mehr Aufwand, wobei man da schon den "Trumpf" eines noch anhängigen Verfahrens gegen die Bescheide selbst aus der Hand gegeben hätte.
Die Devise lautet daher:
Mit vertretbarem Aufwand das Verfahren maximal möglich strecken...Person P fragt sich also, worin konkret könnten noch realistische Erfolgschancen für einen letztlichen Sieg (d. h. keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen) bestehen, die eine Klagefortsetzung rechtfertigen würden?
"Sieg"?
Naja, ein bisschen Realismus sollte schon sein. Falls einer "siegen" würde, würde ein Dammbruch folgen.
Es geht hier weniger um den unmittelbaren "Erfolg" im Sinne eines "Sieges".
Es geht um Zeit schinden und Druck aufrecht erhalten...
...Zeit, in welcher durch den Druck (vgl. derzeit deutlich intensivierte Debatten über Legitimation, Auftrag, Finanzierung usw.), Änderungen erfolgen.
Wer auf "schnellen Erfolg" aus ist, muss seine Kompassnadel mglw. neu justieren.
Alles weitere ist Glaskugel bzw. Spekulation. Es kommt hier (auch) auf die persönliche Überzeugung an.
Rhetorische Gegenfrage: Welche "realistischen Erfolgschancen" hatte im 39. Jahr der DDR der Mauerfall im 40. Jahr der DDR?Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?
Bislang ist noch nicht bekannt, was mit den anderen, am
16.05.2018 noch nicht behandelten Verfahrenszeichen der Jahresvorausschau geschehen ist - vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
BVerfG-Übersicht/ Jahresvorausschau 2018https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26463.0.htmlEs werden inzwischen 7 statt bisher 4 Verfahren/Aktenzeichen angeführt:
1 BvR 2284/15
1 BvR 2594/15
1 BvR 1675/16
1 BvR 1856/16
1 BvR 745/17
1 BvR 836/17
1 BvR 981/17
u.a.
Es scheint so, als ob diese noch anhängig seien. Darunter könnte u.U. auch ein Verfahren des Verfassers der Streitschrift sein...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html...insofern kann wohl auch empfohlen werden, deren Inhalt noch in 1. Instanz ggf. umfangreich und noch vor der Unterschrift (also nicht nur als Anlage) in die Klageschrift zu übernehmen und sich
"zu eigen zu machen".
Aktenzeichen EGMR wird kundgetan, sobald es bekannt ist.
Weitere Strategien gehen über das Kern-Thema dieses Threads hinaus und sollten daher hier nicht weiter vertieft werden.
Dies nur als aktuelles Zwischen-Fazit/ Versuch einer Zusammenfassung der aktuellen Lage.
Hier bitte ausschließlich weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.