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Autor Thema: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen  (Gelesen 48955 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine fiktive Person P, die ebenfalls vom Verwaltungsgericht die Hinweise zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil, zu dem Urteil des EuGH und zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. September 2018 über die begründungslose Abweisung von 50 Verfassungsbeschwerden erhalten hat, fragt sich, welche sinnvollen Argumente für eine Klagefortsetzung sprechen würden. Auch bezüglich der Gewissensfrage hat das Verwaltungsgericht bereits die Aussichtslosigkeit zu erkennen gegeben.
Beschluss des BVerfG vom 30.09.2018 über 50 Nicht-Annahmen?
> Bitte um Mitteilung an die Moderatorenschaft, da bislang noch nicht bekannt.

Da durch die fehlende Begründung der Nicht-Annahme-Beschlüsse kein Mensch weiß, aus welchen Gründen die Nicht-Annahme erfolgte, könnte es genauso gut sein (und ist wohl auch nicht unwahrscheinlich) dass die Nicht-Annahme nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen erfolgte. Es wäre daher voreilig, aus diesen nicht näher begründeten Nicht-Annahme-Beschlüssen - in welcher Anzahl auch immer - den Rückschluss zu ziehen, dass es an den Inhalten lag und somit alle Inhalte nunmehr keine Behandlung mehr erfahren. Dazu bedürfte es eingehenderer Kenntnisse der konkreten Gründe für die Nicht-Annahmen - welche jedoch vorenthalten werden.
Zu etwaigen weiterhin geltenden oder auch neuen Gründen siehe und diskutiere bitte unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
da dies nicht Gegenstand des Kern-Themas des hiesigen Threads ist.


Die fiktive Person P hat nicht die finanziellen und zeitlichen Ressourcen um nach der voraussichtlichen Klageabweisung durch das VG eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche nach bisherigen Erfahrungen auch begründungslos abgewiesen werden dürfte. Für eine individuelle Klage aus Gewissensgründen vor dem EGMR (nach Abweisung einer Verfassungsbeschwerde) erscheinen Person P die Erfolgsaussichten zu gering.
Nach VG käme - allein schon des Zeitgewinns wegen - erst mal das OVG ;)
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Dies wäre mit überschaubaren Mitteln und überschaubarem Zeitaufwand getan.
Und sorgt dafür, dass das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig wird...
...was wiederum die Position ggü. ARD-ZDF-GEZ stärkt bzw. die Chancen deutlich erhöht, dass vorläufig und bis zum Ende des Verfahrens noch keine Vollstreckung eingeleitet wird.
Wird Klage zurückgezogen oder nach 1. Instanz nicht weitergemacht, ist Vollstreckung innerhalb sehr kurzer Zeit vorprogrammiert und kaum abzuwenden - Vollstreckungsabwehrklagen hätten dann mind. den gleichen oder mehr Aufwand, wobei man da schon den "Trumpf" eines noch anhängigen Verfahrens gegen die Bescheide selbst aus der Hand gegeben hätte.
Die Devise lautet daher: Mit vertretbarem Aufwand das Verfahren maximal möglich strecken...

Person P fragt sich also, worin konkret könnten noch realistische Erfolgschancen für einen letztlichen Sieg (d. h. keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen) bestehen, die eine Klagefortsetzung rechtfertigen würden?
"Sieg"? ;)
Naja, ein bisschen Realismus sollte schon sein. Falls einer "siegen" würde, würde ein Dammbruch folgen.
Es geht hier weniger um den unmittelbaren "Erfolg" im Sinne eines "Sieges".
Es geht um Zeit schinden und Druck aufrecht erhalten...
...Zeit, in welcher durch den Druck (vgl. derzeit deutlich intensivierte Debatten über Legitimation, Auftrag, Finanzierung usw.), Änderungen erfolgen.
Wer auf "schnellen Erfolg" aus ist, muss seine Kompassnadel mglw. neu justieren.
Alles weitere ist Glaskugel bzw. Spekulation. Es kommt hier (auch) auf die persönliche Überzeugung an.
Rhetorische Gegenfrage: Welche "realistischen Erfolgschancen" hatte im 39. Jahr der DDR der Mauerfall im 40. Jahr der DDR?

Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?
Bislang ist noch nicht bekannt, was mit den anderen, am 16.05.2018 noch nicht behandelten Verfahrenszeichen der Jahresvorausschau geschehen ist - vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157)
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
BVerfG-Übersicht/ Jahresvorausschau 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26463.0.html
Es werden inzwischen 7 statt bisher 4 Verfahren/Aktenzeichen angeführt:
Zitat
1 BvR 2284/15
1 BvR 2594/15
1 BvR 1675/16
1 BvR 1856/16
1 BvR 745/17
1 BvR 836/17
1 BvR 981/17
u.a.

Es scheint so, als ob diese noch anhängig seien. Darunter könnte u.U. auch ein Verfahren des Verfassers der Streitschrift sein...
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
...insofern kann wohl auch empfohlen werden, deren Inhalt noch in 1. Instanz ggf. umfangreich und noch vor der Unterschrift (also nicht nur als Anlage) in die Klageschrift zu übernehmen und sich "zu eigen zu machen".
Aktenzeichen EGMR wird kundgetan, sobald es bekannt ist.
Weitere Strategien gehen über das Kern-Thema dieses Threads hinaus und sollten daher hier nicht weiter vertieft werden.


Dies nur als aktuelles Zwischen-Fazit/ Versuch einer Zusammenfassung der aktuellen Lage.
Hier bitte ausschließlich weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2019, 07:10 von Bürger«
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d
  • Beiträge: 3
Hallo,

Kläger D hat letzte Woche wiederum Antwort vom VG erhalten nachdem vor Wochen womöglich schon mal ein Brief kam in dem die Klage als zulässig aber als unbegründet angesehen wurde.

Die Klagegründe wurden hauptsächlich mit dem Beschluss vom Bundesverfassungsgericht und EuGH abgelehnt.

Im neuen Schreiben wurde Gelegenheit gegeben bis kommende Woche Äußerungen zur Sache selbst und zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorzubringen.

Person D konnte hier im Forum leider keinen passenden Beitrag findet wie man hier jetzt weiter vorgehen könnte.


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  • IP logged

s
  • Beiträge: 14
Vor der Antwort auf Ihren Brief vom zitiere ich Herrn Kant aus dem 18.Jahrhundert zitieren: Sapere aude - Wage es, weise zu sein.

Weshalb gibt mir das Verwaltungsgericht Hinweise auf nichtzutreffende Themen einer "übergeordneten Dienststelle" (ggf. Aufzählung) ?

Haben Sie doch den Mut, sich des eigenen Verstandes zu bedienen (s.o.)

Da das zitierte Bruderurteil dem (notleidenden) Zweitwohnungsbesitzer Vorteile bringt, dem alleinstehenden Single ggü. einer Wohngemeinschaft hingegen nicht, mag dem BVerfG (diabo)logisch erscheinen - dem gemeinen Zwangsbeitragszahler nicht.

Ich erwirtschafte und bezahle ohnehin alle Beteiligten (z.T. mehrfach) und den ganzen Apparat...

Da ich mich schon in die juristischen Tiefen begeben muß, um über meinen Propagandabeitrag - den individuellen Vorteil des Nichtnutzens dieser Mediendiktatur genießend-, befinden zu lassen, möchte ich auch das volle "Programm" genießen. Dazu gehört auch eine mündliche Verhandlung.

Und so schließe ich mit dem Ausspruch einer Dame des 20. Jahrhunderts (Rosa Luxemburg):

Wer sich nicht bewegt, spürt seine Fesseln nicht.

Bewegen wir uns.

Mit freundlichen Grüßen


(und von pjotr "geklaut")
Glücklich das Land, das die Verteidigung des Rechtsstaats möglich macht.Traurig das Land, welches es nötig hat


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 22:14 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 15
Person D konnte hier im Forum leider keinen passenden Beitrag findet wie man hier jetzt weiter vorgehen könnte.

Kommt ein wenig darauf an, in welchem Bundesland Person D ihr oder sein Zuhause nennt.

Lebt Person D in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg reicht ein kleiner Hinweis auf das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot. In NRW und Mecklenburg-Vorpommern kann dies auch gezogen werden, da ist nur die Begründung etwas komplexer. In allen anderen Bundesländern sollte Person D einfach auf Sachsen oder Brandenburg oder Thüringen zeigen.

Schreiben könnte Person D zum Beispiel:
Zitat
Es ist noch nicht geklärt ob in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg die jeweiligen Gesetze zur Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mangels Nichtberücksichtigung des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebotes in Hinblick auf die Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nichtig sind. Ähnlich dürfte dieser Mangel in NRW und Mecklenburg-Vorpommern vorhanden sein.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in dem vom Gericht benannten Urteil folgendes formuliert:
„In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.“

Beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 5 A 586/18 ein diesbezügliches Verfahren anhängig.

Je nach Wohnort kann dann die Amtsermittlung in diese Richtung angeregt werden oder auf ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung in den benannten Bundesländern verwiesen werden.

Damit hat das Verwaltungsgericht erst einmal etwas Arbeit und selber braucht Person D nicht viel zu investieren und vor allem bleibt das Verfahren offen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 22:12 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre bzgl. des obengenannten Problems nicht auch erweiternd - ggf. dann natürlich in eigenem Thread den Reigen der Rechtsprobleme "bereichernd" - folgender Aspekt von Interesse?

Bereits Herr Dr. Hennecke hatte doch in seiner Streitschrift angemerkt, in seiner vorliegenden Form könne es sich beim sogenannten "Beitragsservice" mit einiger Wahrscheinlichkeit um ein vollkommen rechtswidrig etabliertes zentrales Bundesmelderegister handeln?


Sollte so etwas nicht einen weiteren Ansatzpunkt (und eine neue Baustelle für unsere wackeren Recken bei den Gerichten) bilden können?


Edit "Bürger":
Zur Übersicht nach wie vor gültiger und/oder neuer Argumente siehe und diskutiere bitte u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
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Hier bitte keine inhaltlichenen Diskussionen - auch nicht zum Zitiergebot, sondern bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 22:11 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

S
  • Beiträge: 25
Lebt Person D in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg reicht ein kleiner Hinweis auf das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot. In NRW und Mecklenburg-Vorpommern kann dies auch gezogen werden, da ist nur die Begründung etwas komplexer. In allen anderen Bundesländern sollte Person D einfach auf Sachsen oder Brandenburg oder Thüringen zeigen.
Könntest Du bitte kurz erklären, was mit dem Zitiergebot gmeint ist? Was ist wo und wann zu zitieren und was hat das mit dem Rundfunkbeitrag zu tun?

Wieso könnte jemand der nicht in den von Dir genannten Bundesländern (Sachsen, Thüringen, Brandenburg, NRW und Mecklenburg-Vorpommern) lebt, also z. B. seine Heimat in Berlin hat, sich auf dieses Zitiergebot berufen? Wenn ich Dich richtig verstehe, besteht dieses Zitiergebot ja nur in den von Dir genannten Bundesländern.


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