Sachse1, dein bisheriger Sachvortrag ist widersprüchlich. Einerseits trägst du in Antwort #23 vor:
Zumindest bin ich hier auch der Meinung, dass der Meldedatenabgleich mit dem BMG kollidiert. Im BMG ist keine Regelung enthalten, der es den Ländern erlaubt ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.
um dann in Antwort #34 festzustellen:
Auch mit der DSGVO besteht die Möglichkeit einer landesspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von pers. Daten (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO). § 14 Abs. 9a RBStV ist so eine Regelung.
Demnach geht der RBStV mit der DSGVO konform.
Die ursprüngliche Datenerhebung, also die Anmeldung bei der Meldebehörde, erfolgt nach dem BMG. Ebenso die Zweckbindung der Daten. Wenn also deiner Meinung nach § 14 Abs. 9 a RBS TV nicht im Einklang mit dem BMG steht, wie kann dann der RBS TV mit der EU DSG VO "konform" sein, da ja keine rechtskonforme Regelung des Mitgliedstaates DE erfolgte?
Im Übrigen weise ich dich auf die Begründung des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages hin:
Der durch Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich eröffnete Ausschluss ganzer Kapitel ermöglicht eine Ausgestaltung, die im Wesentlichen dem Umfang der bisher vorhandenen Medienprivilegien entspricht. Dies umfasst insbesondere die hinsichtlich der bei Recherche und Vorbereitung von Publikationen unverzichtbare Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen, den Ausschluss von Auskunfts- und Berichtigungsansprüchen betroffener Personen und das Fehlen einer staatlichen datenschutzrechtlichen Aufsicht.
Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig aufgrund der
herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien
für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die Presse könnte ihre in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 29. Oktober 2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).
Seite 3, Link:
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdfOffensichtlich ist dir, Sachse1, auch der Begriff "informationelle Gewaltenteilung" (hier: Presse / "Behörde Landesrundfunkanstalt") nicht geläufig.
Bereits § 14 Abs. 9 RBS TV war grob verfassungswidrig und regelt zweifelsfrei das Meldewesen. Das Meldewesen fällt seit 2006 in die Gesetzgebung des Bundes.
Den Sinn des Meldewesens kennst du, Sachse1, wohl ebenfalls nicht.
Die BT-Drs. 17/7746, Seite 26 spricht in ihrer Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet.
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), Link
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707746.pdfÜblicherweise verfügt eine Behörde, die Verwaltungsakte erlässt, über Berufsbeamte. Weder sind der MDR noch der NDR dienstherrenfähig nach dem jeweiligen Landesbeamtenrecht. Ein Umstand, der euch, dir Sachse1 und auch dir werter @drboe, zu denken geben sollte ("volXtreckbarer selbstitulierter Titel", angebliche "Verwaltungsakte" einer Maschine in Köln).
Die anhaltende Überwachung des Melde- und Wohnungswesens durch das "Ministerium für Staatfernsehbeiträge" stellt eine "digitale Vollüberwachung" des VolX durch das "Wächteramt" dar.
Mit "Wächteramt" i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist allerdings gemeint das der MDR und der NDR die Bürger_innen vor der Nationalen Service Agentur (BeitraXservice) schützen und sich nicht in herausragender Weise an den Meldedateien vergreifen, die einem Meldegeheimnis unterliegen und zweckgebunden sind.
Wo sind denn die "Fernsehbeiträge" des MDR oder NDR die diesen Skandal aufdecken, Sachse1?
Wer hat den die IBM Z-Series Mainframes der GEZ vor 2013 bezahlt, @drboe?
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geht die Bürgerin / der Bürger auch nicht zur Meldestelle damit seine personenbezogenen Daten bei der NSA / dem MfS in Köln (BeitraXservice) landen. Auch ist einmal, einmal und nicht zweimal.
Die nach dem BMG zweckgebunden und geschützten Meldedaten sind für eine VolXstreckung in einem "RBS TV VerwaltungsvolXstreckungsverfahren" nicht verwertbar.
Im übrigen gilt die RL 95/46/EG am heutigen Tage. Vollautomatische Einzelentscheidungen sind verboten. Die VolXstreckungsersuchen stammen von einer Datenverarbeitungsanlage (GIM; GEZ, Intern, maschinelle Auslösung) und werden vollautomatisch im Massenverfahren "abgewickelt".
Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139719.html#msg139719Auch dir Sachse1 kann ich daher nur raten, mal einschlägige Kommentare zu bemühen und die Widersprüche in deinem Sachvortrag aufzulösen.
Das sich nun ausgerechnet 2 Forumsmitglieder
*** über Farbe unterhalten und sich gegenseitig zustimmen, ist schon bemerkenswert.
Der Widerspruch dient der Einleitung des Vorverfahrens. Offensichtlich kennt ihr beiden auch Art. 22 der RL 95/46/EG nicht.
EUGH, Rechtsache C?73/16, Urteil vom 27. September 2017
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 1, 7 und 13 – Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 4 Abs. 3 EUV – Erstellung einer Liste mit personenbezogenen Daten – Zweck – Steuererhebung – Bekämpfung von Steuerbetrug – Gerichtliche Überprüfung – Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten – Vorherige Verwaltungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Klage bei Gericht – Zulässigkeit der betreffenden Liste als Beweismittel – Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen“
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195046&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1"Welche falschen Darstellungen nun @drboe wirklich nicht so stehen lassen konnte", Sachse1 erschließt sich mir daher nicht.
Ich empfehle euch, Sachse 1 und @drboe, mal eine intensiv "Befassung" mit der tatsächlichen Praxis der "Datenübertragungen und -verarbeitung" (z.B. X-Amtshilfe; IBM Mainframe Z Series, § 35 a VwVfG [Bund]) und dem Sinn eines datenschutzrechtlichen Widerspruchs.
Du, Sachse1, kannst natürlich gerne nochmal behaupten, ich hätte ein "gefährliches juristisches Halbwissen". Wenigstes habe ich mir
ein für die GEZ gefährliches "Halbwissen" erarbeitet und mich mit der tatsächlichen Praxis befasst.
Thema: öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg135915.html#msg135915"Private Markterkundung X-Amtshilfe"
Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät
***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.